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SächsASAG - Sächsisches Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetz
Sächsisches Gesetz zur Ausführung atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 2. August 2019
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 30.08.2019 S. 647)
Archiv: 2003
Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Atom- und Strahlenschutzrecht im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Vorschriften zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Radiologisches Notfallschutzrecht ist die Gesamtheit der Vorschriften über den Schutz bei Notfällen im Sinne von § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Umsetzung des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuständigkeiten im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechtes
(1) Für die Ausführung des Atomgesetzes ist das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zuständig. Für das Atom- und Strahlenschutzrecht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 ist im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.
(2) Nach Landesrecht zuständige Behörden nach § 54 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr oder mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen, im Übrigen die Landkreise. Sie handeln im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständiger Aufsichtsbehörde.
(3) Zur Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes obliegt die Probenentnahme bei Bedarfsgegenständen, Trinkwasser, Abfällen, bei Kompost und dessen Ausgangsstoffen in Kompostieranlagen sowie bei Lebensmitteln, jedoch nicht bei unverarbeiteten Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft sowie Milch beim Erzeuger, den Landkreisen und den Kreisfreien Städten.
§ 3 Zuständigkeiten im Bereich des radiologischen Notfallschutzes
(1) Den Staatsministerien obliegt die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
(2) Dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sind
vorbehalten.
Der Beschluss über den allgemeinen Notfallplan nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes erfolgt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und den weiteren betroffenen Staatsministerien.
(3) Der Freistaat Sachsen ist öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 95 Absatz 4 des Strahlenschutzgesetzes. Die Wahrnehmung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger obliegt dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
(4) Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für
Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach Satz 1 werden für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern, für Trinkwasser von den Gesundheitsämtern wahrgenommen. Sie sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
§ 4 Fachaufsicht über Polizeibehörden im Bereich des radiologischen Notfallschutzes
Nehmen Polizeibehörden oder Polizeidienststellen im Sinne des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben zum Zwecke des radiologischen Notfallschutzes wahr, bestimmt sich die Fachaufsicht abweichend von den §§ 66 und 74 Absatz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen nach § 17 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Teil 4 Kapitel 3 des Strahlenschutzgesetzes durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik übertragen.
(2) Das jeweils zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit zur Ausführung des radiologischen Notfallschutzes abweichend von § 3 Absatz 1 regeln und dabei insbesondere folgende Bereiche anderen Behörden übertragen:
Rechtsverordnungen, mit denen die Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Staatsministeriums übertragen werden, sind mit dessen Einvernehmen zu erlassen.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den betroffenen Staatsministerien das Nähere zur Koordination des radiologischen Notfallschutzes regeln. In der Rechtsverordnung sind insbesondere wesentliche Inhalte des allgemeinen Notfallplans nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes, die Verantwortung für besondere Notfallpläne und die Erstellung des radiologischen Lagebildes sowie die Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den Katastrophenschutzbehörden zu regeln.
(4) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung die Bevorratung, Verteilung und Abgabe von Schutzwirkstoffen nach § 104 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes an die Bevölkerung den Landkreisen und Kreisfreien Städten als unteren Behörden des radiologischen Notfallschutzes übertragen.
(5) Das für die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 3 Absatz 1 zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
(6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung bestimmen, wer die Fachaufsicht über die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Ermittlung der Radioaktivität nach § 2 Absatz 3 ausübt.
(7) Die Staatsministerien können für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sie abweichend von § 2 Absatz 1 Zuständigkeiten im Bereich des Atom- und Strahlenschutzrechts selbst wahrnehmen.
§ 6 Kostentragung
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für Kosten, die durch die Ausführung des radiologischen Notfallschutzes nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie für die Bevorratung und Verteilung von Schutzwirkstoffen nach § 104 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes entstehen, einen finanziellen Ausgleich. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. Den Ausgleich für die Wahrnehmung der Aufgaben zur Bewältigung eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes regelt die Staatsregierung durch gesonderte, anlassbezogene Rechtsverordnung.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 30. September 2019 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Sächsische Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |