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SächsStrVAG - Sächsisches Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften
- Sachsen -
Vom 20. Mai 2003
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 04.06.2003 S. 30; 27.01.2012 S. 130 12; 11.05.2019 S. 358 19; 02.08.2019 S. 647 aufgehoben)
Der Sächsische Landtag hat am 10. April 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Strahlenschutzvorsorgebehörden 12
Strahlenschutzvorsorgebehörden sind
§ 2 Zuständigkeiten
(1) Die Ausführung des Gesetzes zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3714, 3718), in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Strahlenschutzvorsorgebehörden, soweit nachfolgend oder in anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden zuständig für
Für Lebensmittel, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände sind die Aufgaben der unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern und für Trinkwasser von den Gesundheitsämtern wahrzunehmen. Die Aufgaben der unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden sind Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(3) Das für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit zur Ausführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes und der aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen und künftig ergehenden Rechtsverordnungen regeln und dabei insbesondere
soweit die Aufgaben von den anderen Behörden und Staatsbetrieben zweckmäßig erfüllt werden können. Andere Behörden und Staatsbetriebe im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind insbesondere die Landesanstalt für Landwirtschaft, die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Gartenbau, die Staatliche Umweltbetriebsgesellschaft sowie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 auch die oberen Strahlenschutzvorsorgebehörden. Rechtsverordnungen des jeweils zuständigen Staatsministeriums, die Zuständigkeiten auf Behörden oder Staatsbetriebe übertragen, die der Dienstaufsicht eines anderen Staatsministeriums unterstehen, werden insoweit mit dessen Einvernehmen erlassen.
(1) Das für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständige Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
(2) Nehmen Polizeibehörden Aufgaben im Sinne des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, oder Polizeidienststellen Aufgaben im Sinne des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, zum Zwecke der Strahlenschutzvorsorge wahr, unterstehen sie dabei den für die Ausführung des Strahlenschutzvorsorgerechts zuständigen Fachaufsichtsbehörden.
§ 4 Kostendeckung
Landkreise und Kreisfreie Städte erhalten für die Kosten, die durch die Ausführung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes und der aufgrund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entstehen, einen finanziellen Ausgleich. Die Höhe des Ausgleichs regelt das für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständige Staatsministerium in einer Rechtsverordnung.
§ 5 Verwaltungsvorschriften
Soweit sich Verwaltungsvorschriften des für die Strahlenschutzvorsorge jeweils zuständigen Staatsministeriums an Behörden oder Staatsbetriebe richten, die der Dienstaufsicht eines anderen Staatsministeriums unterstehen, ergehen die Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem betroffenen Staatsministerium.
§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE