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GEG-DUVO-SH - Schleswig-Holsteinische Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. Juli 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 17.08.2023 S. 443 i.K; 14.12.2023 S. 638 23)
Gl.-Nr.: B 2130-19-1
§ 1 Erfüllungserklärung 23
Siehe auch "Einführung einheitlicher Vordrucke für die Erfüllungserklärungen nach dem Gebäudeenergiegesetz "
(1) Für alle in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1321), fallenden zu errichtenden Gebäude hat die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer zum Zeitpunkt der Baufertigstellungsanzeige die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 GEG nachzuweisen. Die Vorlagefrist kann im Einzelfall durch die zuständige Behörde verlängert werden.
(2) Werden bei einem in den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes fallenden bestehenden Gebäudes Änderungen im Sinne von § 48 Satz 1 GEG ausgeführt, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer innerhalb eines Monats nach Abschluss der Arbeiten die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes durch eine Erfüllungserklärung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 GEG nachzuweisen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 GEG für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 GEG durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 51 GEG. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Erfüllungserklärung nach den Absätzen 1 und 2 sind der Energieausweis, in den Fällen des § 106 GEG die Energieausweise, gemäß § 80 GEG beizufügen. Ergänzende Berechnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Wird der Wärme- oder Kälteenergiebedarf des Gebäudes durch gasförmige Biomasse nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 GEG gedeckt, ist die Erfüllungserklärung nach Absatz 1 und 2 zusammen mit der Bescheinigung nach § 96 Absatz 6 GEG vorzulegen.
(5) Berechtigt zur Ausstellung der Erfüllungserklärung sind die nach § 88 Absatz 1 GEG berechtigten Personen.
(6) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke öffentlich bekannt gemacht, sind diese zu verwenden. § 52a und § 337b des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt; die Formerfordernisse können durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, das über ein verifiziertes Nutzerkonto im Sinne des § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, ber. S. 3138), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250, 2261), zu übermitteln ist.
§ 2 Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen
(1) Hat die Kontrolle nach § 99 Absatz 1 GEG ergeben, dass ein Inspektionsbericht über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen nach § 78 GEG oder ein Energieausweis nach § 79 GEG
teilt die zuständige Kontrollstelle dies zur Aufklärung des Sachverhaltes dem Aussteller oder der Ausstellerin mit.
(2) Die Kontrollstelle kann von der Ausstellerin oder dem Aussteller Angaben zur Eigentümerin oder zum Eigentümer des Gebäudes und zu dessen Adresse sowie Angaben zur Adresse des Gebäudes verlangen. Die Kontrollstelle teilt das Ergebnis der Kontrolle der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes und der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde mit. Personenbezogene Daten, die gemäß Satz 2 an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde übermittelt wurden, dürfen nur für Verfahren nach § 95 GEG verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Sie dürfen nur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren einschließlich etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen gespeichert oder aufbewahrt werden. Wird kein Verfahren nach § 95 GEG eingeleitet, sind die personenbezogenen Daten spätesten nach zwei Jahren zu löschen oder zu vernichten.
(3) Ergeben sich bei der Kontrolle Anhaltspunkte, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser, die Bauherrin oder der Bauherr, die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Gebäudes oder eine fachkundige Person gegen eine Vorschrift dieser Verordnung oder des Gebäudeenergiegesetzes verstoßen hat, übermittelt die Kontrollstelle im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde die für eine Überprüfung dieses Sachverhaltes erforderlichen Daten. Für die nach Satz 1 übermittelten Daten gilt § 99 Absatz 7 Satz 2 und 3 GEG entsprechend.
(4) Die Kontrollstelle hat die Daten nach § 100 Absatz 1 GEG zu speichern und diese nach Abstimmung mit dem für Bauwesen zuständigen Ministerium, mindestens jedoch nach den Merkmalen nach § 100 Absatz 2 und 3 GEG, auszuwerten. Die Auswertungen hat die Kontrollstelle neben einem Bericht über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen alle drei Jahre beginnend mit dem 31. Januar 2024 dem für Bauwesen zuständigen Ministerium vorzulegen.
§ 3 Änderung dieser Verordnung
Das für Bauwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Energie zuständigen Ministerium Änderungen zu dieser Verordnung vorzunehmen.
ENDE |