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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Dezember 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 28.12.2023 S. 638, Ber. S. 79, Ber. S. 454)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 86a wird wie folgt ersetzt:

altneu
§ 86a Öffentliche Bekanntmachung im Internet" § 86a Bekanntmachung im Internet".

b) Nach der Angabe zu § 86a wird die folgende Angabe zu § 86b eingefügt:

" § 86b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente".

c) Nach der Angabe zu § 86b wird die folgende Angabe zu § 86c eingefügt:

" § 86c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit".

d) Nach der Angabe zu § 337 wird die folgende Angabe zu § 337a eingefügt:

" § 337a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren".

e) Nach der neu eingefügten Angabe § 337a wird die folgende Angabe zu § 337b eingefügt:

" § 337b Experimentierklausel zur Förderung der elektronischen Kommunikation".

2. § 52a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5

Die Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
  2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154);
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Dienstanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
  4. a) durch eine Übersendung an die Behörde oder von der Behörde über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 2 bis Nummer 5 VwGO;
  5. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556), erfolgen.

gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Schriftform kann auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 3678), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106), erfolgen;
  2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
    1. aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
    2. aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    3. aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    4. mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436);
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
    1. indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
    2. durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.".

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Nach Absatz 4 wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Ermöglicht die Behörde die unmittelbare Abgabe einer Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, so hat sie der oder dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Nach der Abgabe ist der oder dem Erklärenden eine Kopie der Erklärung zur Verfügung zu stellen.".

e) Nach Absatz 5 wird der folgende neue Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch eine Übersendung an die Behörde oder von der Behörde über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Absatz 4 Nummer 5 der Verwaltungsgerichtsordnung."

f) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden zu den neuen Absätzen 7 bis 11.

3. § 86a wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 86a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder örtliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder örtlichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.

(3) Rechtsverordnungen nach § 329 bleiben hiervon unberührt.

" § 86a Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder örtliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet insbesondere aus technischen Gründen nicht möglich ist."

4. Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:

" § 86b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente

(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden

  1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
  2. auf mindestens eine andere Weise.

Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.

(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben

  1. der Zeitraum der Auslegung,
  2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
  3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.

(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 88a enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,

  1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
  2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt."

5. Nach § 86b wird folgender § 86c eingefügt:

" § 86c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden

  1. durch eine Onlinekonsultation oder
  2. mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.

(2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, gilt § 86b Absatz 4 entsprechend.

(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.".

6. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben."b) die ein anderes technisches Format als das Ausgangsdokument, das verbunden ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde, erhalten haben."

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
  1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
    1. wen die Signaturprüfung als Inhaberin oder Inhaber der Signatur ausweist,
    2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist un
    3. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;
  2. eines elektronischen Dokuments den Namen der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.

"(5) Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung
  1. des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, die Feststellungen enthalten,
    1. wen die Signaturprüfung als Inhaberin oder Inhaber der Signatur oder welche Behörde die Signaturprüfung als Inhaber des Siegels ausweist,
    2. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur oder des Siegels ausweist und
    3. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur oder des Siegels zugrunde lagen;
  2. eines elektronischen Dokuments den Namen der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift der oder des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur oder ein dauerhaft überprüfbares qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt.

Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format erhalten hat als das Ausgangsdokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel einer Behörde verbunden ist, nach Satz 1 Nummer 2 beglaubigt, so muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nummer 1 für das Ausgangsdokument enthalten."

7. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 2 und 3" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird ein neuer Satz 4 angefügt:

"Für die Dauer der Geltung des § 337b finden § 337b Satz 2 Nummer 1 bis 3 keine Anwendung.".

c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 4 Nummer 3" durch die Angabe "Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt und nach dem Wort "Signatur" die Wörter "oder das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel" eingefügt.

8. § 140 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird vor das Wort "ausgelegt" die Angabe "nach § 86b" eingefügt.

b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Die Anhörungsbehörde bestimmt, in welcher der amtsfreien Gemeinden oder Ämter nach Absatz 2 eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen amtsfreien Gemeinde oder dem Amt die Zugangsmöglichkeit fest."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt" durch die Wörter "der amtsfreien Gemeinde oder dem Amt nach Absatz 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach den Wörtern "Die amtsfreien Gemeinden und Ämter" die Angabe "nach Absatz 2" eingefügt.

9. § 141 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der Ort und die Zeit der Auslegung sind örtlich bekannt zu machen" durch die Wörter "die Auslegung ist örtlich bekannt zu machen" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:

"Die Planfeststellungsbehörde bestimmt, in welcher amtsfreien Gemeinde oder in welchem Amt eine andere Zugangsmöglichkeit nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen ist und legt im Benehmen mit der jeweiligen amtsfreien Gemeinde oder dem Amt die Zugangsmöglichkeit fest."

10. Es wird folgender § 337a angefügt:

" § 337a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren

Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, das Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), und das Landes-Planungssicherstellungsgesetz vom 3. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 52a und § 337b."

11. Es wird folgender § 337b angefügt:

" § 337b Experimentierklausel zur Förderung der elektronischen Kommunikation

Zur Förderung der elektronischen Kommunikation wird die Regelung des § 52a Absatz 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 ausgesetzt.

In diesem Zeitraum kann die Schriftform auch ersetzt werden

  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; für den Erklärenden muss die vollständig lesbare Erklärung abrufbar sein; bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281, 3678), oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106), erfolgen;
  2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
    1. aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
    2. aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    3. aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
    4. mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436);
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
    1. indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
    2. durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
    3. durch Übermittlung aus einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
      1. an ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach den §§ 31a und b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder an ein entsprechendes, auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach;
      2. an ein elektronisches Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
      3. an ein elektronisches Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde.".

Artikel 2
Folgeänderungen

(1) In § 12 Absatz 1 Satz 3 des IT-Einsatz-Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285) wird die Angabe " § 52a Absatz 2 LVwG" durch die Angabe " § 52a Absatz 2 und 3 sowie § 337b des Landesverwaltungsgesetzes" ersetzt.

(2) § 1 Absatz 6 Satz 2 1. Halbsatz der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes vom 26. Juli 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 443) wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52a des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt" § 52a und § 337b des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt;"

(3) § 1 Absatz 2 Satz 2 der Bauvorlagenverordnung vom 5. Januar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 26) wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 52a des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt;" § 52a und § 337b des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt;"

(4) § 8 der Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung vom 5. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 45), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 836), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Hierfür richtet die Geschäftsstelle ein elektronisches Mailverfahren gemäß § 52a und § 337b des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) ein."

2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 52a des LVwG" jeweils ersetzt durch die Angabe " §§ 52a, 337b LVwG".

3. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 52a des LVwG" ersetzt durch die Angabe " §§ 52a, 337b LVwG".

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das für Inneres zuständige Ministerium kann den Wortlaut des Landesverwaltungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.



Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 2. Februar 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 08.02.2024 S. 79)

Das Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 638) wird wie folgt berichtigt: Der Änderungsbefehl in Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b "In Absatz 3 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt" wird ersetzt durch den Änderungsbefehl "Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:".



Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 29. Mai 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 04.07.2024 S. 454)

Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes vom 14. Dezember 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 638, ber. 2024 S. 79) wird wie folgt berichtigt:

Die Angabe "2. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde" wird durch die Angabe "3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde" ersetzt.

ID 232667


ENDE