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Gesetz Nr. 1890 über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz
- Saarland -
Vom 18. Mai 2016
(AmtsBl. I Nr. 28 vom 28.07.2016 S. 570; 17.05.2023 S. 762 aufgehoben)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:
§ 1 Zuständigkeiten der unteren Bauaufsichtsbehörden
Soweit in den § § 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist und nach § 30 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBL I S. 1519), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBL I S. 1789), in der jeweils geltenden Fassung nicht die Zuständigkeit des Deutschen Instituts für Bautechnik besteht, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden
§ 2 Zuständigkeiten der Baudienststelle
In den Fällen des § 62 der Landesbauordnung vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2015 (Amtsbl. I S. 632), in der jeweils geltenden Fassung nimmt die verantwortliche Baudienststelle die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 1 Nummer 1 wahr.
§ 3
Zuständigkeiten der obersten Bauaufsichtsbehörde
Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist
§ 4 Kostenerstattung
Die den kommunalen Gebietskörperschaften durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehenden Kosten werden vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet. Kosten (Gebühren und Auslagen), die von Dritten erhoben werden können, und die nach Artikel 6a des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1420), in der jeweils geltenden Fassung zufließenden Buß- und Verwarnungsgelder werden auf den Erstattungsanspruch nach Satz 1 angerechnet.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S.790), außer Kraft.
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