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Hinweise zur Anwendung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

Vom 31.März 2014
(Bundesministerium für Wirtschaft und Energie)



1. Begriffsbestimmungen

Verschiedene Begriffsbestimmungen in der SpaEfV sind näher zu erläutern:

Der Begriff "Testat" ist als Oberbegriff zu verstehen, der u.a. Zertifikate nach DIN EN ISO 50001 (Einführungsphase bzw. Regelverfahren), Berichte zum Überwachungsaudit, sowie Eintragungs- oder Verlängerungsbescheide und Bestätigungen der EMAS-Registrierungsstelle umfasst (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV). Ein oder mehrere vorstehend genannte Testate sind Grundlage für einen Nachweis nach Vordruck 1449 (bzw. sofern anwendbar nach Vordruck 1449A bei Neugründungen oder künftig auch nach Vordruck 1449B im Jahr zwei einer Neugründung). Unterlagen Dritter, wie z.B. eines Wirtschaftsprüfers, können herangezogen werden (z.B. für die Ermittlung des Energieverbrauchs), ersetzen aber nicht die unabhängige Ermittlung und Plausibilisierung des Energieverbrauchs durch eine berechtigte Stelle.

2. Ausstellung des Nachweises und Beteiligung externer Auditoren

Ziffer 3. meines Schreibens vom 27. September 2013 wird wie folgt neu gefasst:

Nur die in § 5 Abs. 4 SpaEfV bzw. § 4 Abs. 4 SpaEfV genannten Stellen sind befugt, die Nachweise auszustellen. Soweit sich die ausstellenden Stellen für ihre Prüfungen im Rahmen der Regeln der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) bzw. der Deutschen Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH (DAU) der Mithilfe externer Auditoren oder Fachexperten bei Vor-Ort-Prüfungen bedienen, müssen die externen Personen den Vordruck ebenfalls unterschreiben und damit den Wahrheitsgehalt ihrer Beobachtungen erklären; dies gilt sowohl für externe Auditoren, die nach den Regelungen der DAkkS als Auditor zugelassen sind, wie auch für externe Fachexperten, die keine eigene Zulassung für den Untersuchungsbereich haben. Ein Verzicht auf die Unterschrift des externen Auditors oder Fachexperten ist aus ordnungs- und strafrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, dass die Nachweisführung auf der Grundlage von Testaten über den Betrieb eines Energiemanagementsystems (EMS) oder eines Umweltmanagementsystems (UMS) erfolgt (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 und 2 SpaEfV), die den Energieverbrauch des Unternehmens vollständig abdecken.

Die Erklärungen von EMAS-Registrierungsstellen können sich nur auf die Prüfung der vorgelegten Dokumente und Testate beziehen, da sie aufgrund ihrer Funktion keine Vor-Ort-Prüfungen in den Unternehmen durchführen und die Verhältnisse in den Unternehmen nicht aus eigener Wahrnehmung heraus bezeugen können.

3. Relevante Zeitpunkte für die Ausstellung des Nachweises

Ziffer 1. meines Schreibens vom 27. September 2013 wird wie folgt neu gefasst:

Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Nachweises nach § 4 Abs. 4 SpaEfV bzw. § 5 Abs. 4 i. V. m. § 4 Abs. 4 SpaEfV durch eine der hierzu befugten Stellen müssen in den Unternehmen spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Antragsjahres (31. Dezember des Antragsjahres) erfüllt sein. Das bedeutet z.B., dass:

die in dem Unternehmen dazu umzusetzenden Maßnahmen (z.B. die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpaEfV) bis zum 31. Dezember des betreffenden Antragsjahres vollständig abgeschlossen sein müssen, d. h. auch die erforderlichen Erklärungen (z.B. Erklärung der Geschäftsführung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) SpaEfV) spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Antragsjahres abzugeben sind,

Soweit die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind, kann die ausstellende Stelle auch noch nach Ablauf des Antragsjahres eine weitere rein dokumentenbasierte Prüfung durchführen und einen Nachweis nach Formular 1449 ausstellen. Wichtig ist, dass die einem Nachweis zugrunde gelegten Testate die zeitlichen Vorgaben erfüllen, d. h. frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres und spätestens bis zum Ablauf des Antragsjahres (31.12.) ausgestellt worden sind.

Verfügt ein Unternehmen bereits in der Einführungsphase über ein DIN EN ISO 50001-Zertifikat nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, das den Energieverbrauch des Unternehmens vollständig abdeckt, in Verbindung mit einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das EMS betrieben wurde, kann ein Nachweis mit Hilfe des Vordrucks 1449 auch noch nach Ablauf des Antragsjahres ausgestellt werden. Sinngemäß gilt dies auch für ein UMS gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 SpaEfV.

4. Relevanter Zeitraum für die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger

Ziffer 2. des Schreibens vom 27. September 2013 wird wie folgt neu gefasst:

Die für eine Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. b) SpaEfV heranzuziehenden Daten müssen sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten beziehen, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres anfängt. Die Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums dürfen für die Nachweisführung im Regelverfahren grundsätzlich nur für jeweils ein Antragsjahr zugrunde gelegt werden (vgl. § 4 Abs. 3 S. 2 und 3 SpaEfV). Die SpaEfV regelt überdies für alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz in § 4 Abs. 3 Satz 2, dass die Anforderungen nach Anlage 1 oder Anlage 2 frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein dürfen. Von der vorstehenden Regel kann bei Unternehmensneugründungen abgewichen werden (siehe dazu unten Ziffer 7.)

In der Einführungsphase nach § 5 SpaEfV dürfen ausnahmsweise die ermittelten Daten eines Zwölf-Monats-Zeitraums, die bereits im vorhergehenden Antragsjahr verwendet worden sind, bezogen auf die letzten sechs Monate dieses Zwölf-Monats-Zeitraums erneut zugrunde gelegt werden, wenn insgesamt gewährleistet ist, dass die Daten frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres vorgelegen haben. In diesem Fall ist im zweiten Antragsjahr eine teilweise Doppelverwertung der Daten (bis max. zur Hälfte des Zwölf-Monats-Zeitraums) zulässig. Die Unternehmen müssen jedoch ab dem Regelverfahren (§ 4 SpaEfV) zur Nachweisführung aus Vergleichsgründen immer den gleichen Zeitraum wählen.

5. Anwendung stichprobenartiger Überprüfungen ("Multi-Site-Verfahren") entsprechend der Regel IAF MDI in der Einführungsphase nach § 5 SpaEfV

Die Nachweisführung kann in der Einführungsphase nach § 5 SpaEfV bei Unternehmen mit mehreren Standorten auf der Grundlage von stichprobenartigen Überprüfungen durch Anwendung der Regel IAF MD1 (Regel 71 SD 6 013) entsprechend Ziffer 9.1.5 der Regel 71 SD 6 022 erfolgen (beide Regeln sind online abrufbar auf der Webseite der DAkkS: http://www.dakks.de/doc_zm). Dies gilt für die Antragsjahre 2013 und 2014 und alle Unternehmen (einschließlich KMU), die die Anforderungen der Regel IAF MD1

(Regel 71 SD 6 013) an die Eignung einer Organisation mit mehreren Standorten für eine stichprobenartige Überprüfung erfüllen. Einzelheiten zum Stichprobenverfahren werden von den zuständigen Stellen i. S. d. § 1b Abs. 7 Nummer 1, 8 Energie StV, § 18 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Strom StV konkretisiert. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten kann der Nachweis ausgestellt werden, sofern dem Vordruck 1449 eine vollständige Liste aller Standorte beigefügt wird.

6. Nachweisführung bei Gewährung von Abschlagszahlungen und Berücksichtigung in Vorauszahlungsbescheiden (§§ 80 Energie StV, 8 Strom StV)

Nach § 80 Energie StV, § 8 Strom StV sind unterjährige Vorauszahlungsbescheide möglich, in denen auch zu gewährende Steuerentlastungen zu berücksichtigen sind. Zur Ausstellung eines Vorauszahlungsbescheides muss ein Nachweis nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (1449, 1449A oder künftig auch 1449 B) vorgelegt werden.

Wenn in einem Antragsjahr eine Vor-Ort-Begutachtung stattfinden muss2, ist für die Gewährung von unterjährigen Abschlagszahlungen und eine Berücksichtigung in Vorauszahlungsbescheiden die Ausstellung eines Nachweises auch für das Antragsjahr 2014 zulässig, ohne dass es schon zu einer Vor-Ort-Begutachtung gekommen ist, sofern das Unternehmen über ein Testat verfügt, das den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens vollständig abdeckt, dieses Testat nicht älter als zwölf Monate ist und entsprechend zur Ausstellung des Vordrucks 1449 herangezogen wird. Nachweise für das Antragsjahr 2013 können bei einer schrittweisen Einführung (vertikaler Ansatz) für den Nachweis im Jahr 2014 nicht herangezogen werden, weil in diesem Fall höhere Anforderungen im Antragsjahr 2014 als im Antragsjahr 2013 gelten. Zu beachten ist grundsätzlich, dass die zugrunde gelegten Testate die zeitlichen Vorgaben erfüllen müssen, d. h. sie müssen frühestens 12 Monate vor Beginn des Antragsjahres und spätestens bis zum Ende des Antragsjahres ausgestellt worden sein.

7. Nachweisführung bei Unternehmensneugründungen

Im Fall einer Unternehmensneugründung erfolgt die Nachweisführung über ein EMS, UMS oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (§ 5 Abs. 41. V. m. § 4 Abs. 4 SpaEfV) im Jahr eins der Neugründung (§ 55 Abs. 6 EnergieStG bzw. § 10 Abs. 5 StromStG i. V. m. § 5 Abs. 3 SpaEfV) entsprechend den Anforderungen in Vordruck 1449A. Neu gegründete Unternehmen können damit erstmals ab dem Antragsjahr 2014 die erleichterten Anforderungen für das Antragsjahr 2013 im Rahmen der Nachweisführung in Anspruch nehmen. Der Vordruck 1449A ist im Internet auf der Webseite des Zolls abrufbar (http://www.zoll.de).

Für ein Unternehmen, das im Laufe eines Kalenderjahres neu gegründet wird, sind die Daten ab Beginn der erstmaligen Betriebsaufnahme bis zum Ende des Antragsjahres für die Erfassung (und ggfs. Analyse) eingesetzter Energieträger und des Energieverbrauchs heranzuziehen. im Jahr eins der Neugründung werden auch Nachweise anerkannt, die lediglich Daten für die Erfassung eingesetzter Energieträger und des Energieverbrauchs bis zum 15. Dezember des Antragsjahres umfassen. In den Jahren, die dem Jahr eins der Neugründung nachfolgen, ist ein vollständiger Zwölf-Monatszeitraums zur Erfassung des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs erforderlich. Allerdings kann sich der Zwölf-Monats-Zeitraum im Jahr zwei der Neugründung teilweise mit dem Zwölf-Monats-Zeitraum im Jahr eins überschneiden (siehe Ziffer 4.).

8. Nachweisführung bei Umzug im Antragsjahr

Wenn ein Unternehmen in einem Antragsjahr umzieht und für das gesamte Antragsjahr den Spitzenausgleich geltend macht, müssen die eingesetzten Energieträger bzw. der Energieverbrauch des Unternehmens entsprechend der allgemeinen Vorgaben (12 Monats-Zeitraum, der frühestens zwölf Monate vor Anfang des Antragsjahres beginnt) vom Nachweis nach Vordruck 1449 erfasst werden. Sofern und soweit das Unternehmen nur für den Zeitraum nach dem Umzug Daten über die eingesetzten Energieträger bzw. den Energieverbrauch zur Verfügung hat, ist dies bei der Ausstellung des Nachweises entsprechend zu vermerken. Eine Steuerentlastung kann dann nur ab diesem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

9. Nachweisführung bei Umwandlungen i. S. d. Umwandlungsgesetzes

Für Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung Ausgliederung, Vermögensübertragung und Formwechsel) gelten die erleichterten Anforderungen für Neugründungen nicht (§ 55 Abs. 6 S. 3 EnergieStG bzw. § 10 Abs. 5 S. 3 StromStG). Demnach müssen diese Unternehmen im Falle einer Umwandlung den Nachweis im Regelverfahren nach § 4 SpaEfV führen.

10. Nachweisführung in Abhängigkeit von der Energierelevanz (Wesentlichkeit)

Die Nachweisführung über Einführung und Betrieb eines EMS, UMS oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz soll für Unternehmensteile bzw. Standorte erfolgen, die für den Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens energierelevant sind. Zur Bestimmung der Energierelevanz sind bei der Einführung und Betrieb eines EMS oder eines alternatives Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz die Anforderungen der DIN EN ISO 50001 und die darin enthaltenen Wesentlichkeitskriterien (Kapitel 4.4.3 b) heranzuziehen; dies gilt entsprechend bei der Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten bei Anwendung von Anlage 2, Tabelle 2 der SpaEfV. Bei Einführung und Betrieb eines UMS sind die Umweltaspekte zu erfassen, die bedeutende Umweltauswirkungen haben; dazu zählt auch die Energierelevanz. Zur Nachweisführung über die Energierelevanz eines Standorts bzw. Unternehmensteils wird es für jedes der vorstehend genannten Effizienzsysteme der SpaEfV als ausreichend angesehen, wenn das Unternehmen nachweist, dass der Standort bzw. Unternehmensteil einen Energieverbrauch aufweist, der bei über 5% des Gesamtenergieverbrauchs eines Unternehmens liegt, sofern gewährleistet ist, dass ab dem Regelverfahren mindestens 95% des Gesamtenergieverbrauchs des Unternehmens erfasst werden.

11. Nachweisführung im Regelverfahren (§ 4 SpaEfV) bei Mischsystemen

Ein Unternehmen erfüllt die Anforderungen an die Nachweisführung im Regelverfahren nach § 4 SpaEfV auch dann, wenn es für verschiedene Anlagen und / oder Standorte über unterschiedliche Testate verfügt (d. h. mehrere Testate nach DIN EN ISO 50001, EMAS oder Testate sowohl nach DIN EN ISO 50001 als auch EMAS), sofern die vorliegenden Testate insgesamt das Unternehmen vollständig abdecken (vgl. dazu auch § 4 Abs. 4 der Erläuterungen zur SpaEfV, Annex 1). Die Nutzung von sog. Mischsystemen soll somit auch im Regelverfahren zugelassen werden.

12. Nachweisführung nur für das jeweilige Antragsjahr

Unternehmen (auch KMU) können für jedes Antragsjahr neu entscheiden, ob Sie den Nachweis über Einführung bzw. Betrieb eines EMS oder eines UMS nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SpaEfV oder - sofern es sich um ein KMU handelt - eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV führen und den Spitzenausgleich beantragen wollen. Entscheidend ist, dass die tatsächlichen Anforderungen für die Ausstellung eines Nachweises über die Einführung bzw. den Betrieb eines EMS, eines UMS oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz vollständig für das betreffende Antragsjahr erfüllt sind und gegenüber einer der in § 55 Abs. 8 EnergieStG und § 10 Abs. 7 StromStG genannten Stellen nachgewiesen werden.

Sofern ein Unternehmen für ein Antragsjahr einen gültigen Nachweis nach dem Vordruck 1449 vorlegt, hat es für das betreffende Antragsjahr die Voraussetzungen für die Nachweisführung nach der SpaEfV erfüllt. Grundsätzlich erfolgt die Steuerentlastung immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und kann im Rahmen der Festsetzungsverjährung jederzeit neu festgesetzt werden.

13. Berichtspflichten

Die Berichtspflicht nach § 8 SpaEfV betrifft nur die DAU und die DAkkS (als zuständige Stellen nach § 1b Abs. 8 Energie StV und § 18 Abs. 3 Strom StV sowie § 1b Abs. 7 Nr. 1 Energie StV und § 18 Abs. 2 Nr. 1 StromStV). Akkreditierungsstellen oder Zertifizierer anderer Mitgliedstaaten sind von der Berichtspflicht nicht erfasst.

 .

Erläuterung zur Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung - SpaEfV) Annex 1
(bereits veröffentlicht3)

A. Allgemeiner Teil

Aufgrund der Änderung des § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436), werden die Steuerentlastungen für Unternehmen in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich) ab 1.1.2013 nur noch gewährt, wenn das Antrag stellende Unternehmen ein Energiemanagementsystem betreibt, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, oder wenn das Unternehmen eine registrierte Organisation des Gemeinschaftssystems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Einführung eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems einen längeren Vorlauf benötigt, sehen § 55 Absatz 5 EnergieStG und § 10 Absatz 4 StromStG vor, dass der Spitzenausgleich in den Jahren 2013 bis 2015 unter erleichterten Bedingungen beansprucht werden kann. In einer Verordnung soll geregelt werden, wie die vorgenannten Anforderungen nachzuweisen sind. Mit den in § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StromStG genannten Anforderungen wären für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hohe organisatorische und finanzielle Belastungen verbunden. Daher sehen § 55 Absatz 4 Satz 2 EnergieStG und § 10 Absatz 3 Satz 2 StromStG vor, dass kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 06. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36) alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben können. Damit soll dem im Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 (BT-Drs. 17/3049) festgelegten Ziel Rechnung getragen werden, eine Überforderung von KMU abzuwenden und dennoch systematisch Ansatzpunkte zur Verbesserung der Energieeffizienz offen zu legen.

Dazu sollen insbesondere folgende Maßnahmen auf dem Verordnungswege umgesetzt werden:

Die Verordnung regelt, wie und wodurch der Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001, eines Umweltmanagementsystems gemäß Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) sowie eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen nachgewiesen wird. Zudem werden die Anforderungen an die Nachweisführung über den Beginn der Einführung eines dieser Systeme in der Übergangsphase festgelegt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Zweck, Anwendungsbereich)

§ 1 benennt den Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verordnung gilt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die einen Antrag nach § 55 des Energiesteuergesetzes und/oder § 10 des Stromsteuergesetzes auf eine Entlastung von der Energie- beziehungsweise Stromsteuer in Sonderfällen stellen (sog. Spitzenausgleich). Sie legt zum einen die inhaltlichen Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz fest, die kleine und mittlere Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betreiben können. Zum anderen regelt sie die inhaltlichen Anforderungen und Nachweisführung für den Beginn der Einführung und den Betrieb eines Energiemanagementsystems, eines Umweltmanagementsystems, oder, im Falle von kleinen und mittleren Unternehmen, eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 dieser Verordnung. Darüber hinaus regelt die Verordnung Befugnisse für die Überwachung und Kontrolle des Nachweissystems.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)

§ 2 regelt die Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Zu § 3 (Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen)

§ 3 legt die inhaltlichen Anforderungen an alternative Systeme fest, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anstelle der in § 55 Absatz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Nummer 1 des Stromsteuergesetzes genannten Energie- bzw. Umweltmanagementsysteme betreiben können. Im Einklang mit § 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes ist eines dieser alternativen Systeme die Durchführung eines Energieaudits gemäß DIN EN 16247-1, dessen Ergebnisse im Rahmen eines Energieauditberichts festgehalten werden. Die inhaltlichen Anforderungen an diesen Energieauditbericht sind Anlage 1 dieser Verordnung zu entnehmen und umfassen die nach Kapitel 5.6.2 der DIN EN 16247-1 erforderlichen Inhalte an einen Energieauditbericht.

lm Rahmen dieser Verordnung wird KMU zudem die Möglichkeit eröffnet, anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines Energieauditberichts gemäß DIN EN 16247-1 die Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 2 nachzuweisen, die ein alternatives System beschreibt, das eine Analyse des Energieverbrauchs und der wirtschaftlichen Effizienzpotenziale sowie eine Befassung mit möglichen Maßnahmen zur Effizienzverbesserung vorsieht, Die beiden alternativen Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz tragen der im Energiekonzept der Bundesregierung vom 28. September 2010 (BT-Drs. 17/3049) festgelegten Zielsetzung Rechnung, Effizienzpotenziale für die Unternehmen sichtbar zu machen und die betroffenen Unternehmen dadurch dazu anzuregen, wirtschaftliche Effizienzpotenziale eigenständig zu realisieren. Im Vergleich zu einem Energiemanagementsystem, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 entspricht, oder zu einem Umweltmanagementsystems gemäß Eco-Management and Audit Scheme (EMAS) sind diese alternativen Systeme für die betroffenen Unternehmen im Allgemeinen mit geringeren Kosten verbunden. Die in dieser Verordnung definierten inhaltlichen Anforderungen an die alternativen Systeme lassen sich zudem in den bereits am Markt bestehenden Systemen wieder finden beziehungsweise sind leicht in diese zu integrieren (wie beispielsweise Energieeffizienznetzwerke).

Das alternative System gemäß Anlage 2 umfasst folgende Elemente:

Eine Energieeinsatzanalyse der Energieträger, die der Betrieb verwendet. Wichtige Kenngrößen sind dabei die absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten. Die Dokumentation der Energieeinsatzanalyse erfolgt mit Hilfe einer Tabelle (Anhang 2, Tabelle 1). Eine Energieverbrauchsanalyse, mit der ermittelt wird, wie sich die eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher aufteilen. Um die energetische Situation des Betriebes angemessen und umfassend beurteilen zu können, sind die Energiedaten von energieverbrauchenden Anlagen und Geräten zu berücksichtigen. Dabei sind nicht nur die Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen, sondern auch die der Nebenanlagen zu erfassen. Mehrere Verbraucher, die nach Funktion und ihrem Energieverbrauch gleichartig und von untergeordneter Bedeutung für das Unternehmen sind, können zusammengefasst werden. Große Verbrauchsanteile müssen gemessen, kleine können geschätzt werden.

Die Schätzung bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung muss dabei unter der Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen. Die Dokumentation der Energieverbrauchsanalyse erfolgt mit Hilfe einer Tabelle (Anhang 2, Tabelle 2). Eine Identifizierung und Bewertung von Energieeinsparpotenzialen. Dazu gehören gleichermaßen die Identifikation von Potenzialen durch eine energetische Optimierung der Anlagen und Systeme wie auch die Effizienzsteigerung einzelner Geräte. Die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs sind nach wirtschaftlichen Kriterien zu bewerten. Ermittelt werden die energetischen Einsparpotenziale der identifizierten Energiesparmaßnahmen, gemessen in Energieeinheiten und monetären Größen. Darüber hinaus sind die Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen, beispielsweise für Investitionen, und die Erträge, wie künftig gesparte Energiekosten, den Potenzialen gegenüberzustellen. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen ist anhand geeigneter Methoden zur Investitionsbeurteilung zu bewerten. Die Dokumentation der Bewertung der Energieeinsparpotenziale erfolgt mit Hilfe einer Tabelle (Anhang 2, Tabelle 3). Die Geschäftsführung des Unternehmens wird mindestens einmal jährlich über die Ergebnisse von Anlage 2 Nummer 1 bis 3 informiert. Die Entscheidung über eine Umsetzung und deren Terminierung obliegt der Geschäftsführung. Unter Energie sind Elektrizität, Brennstoffe, Dampf, Wärme, Druckluft und vergleichbare Medien zu verstehen; Energieverbrauch ist die Menge der eingesetzten Energie.

Zu § 4 (Nachweisführung im Regelverfahren):

§ 4 regelt die Nachweisführung im Regelverfahren, das heißt in Antragsjahren, in denen die Möglichkeit der erleichterten Antragsbedingungen gemäß § 55 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes nicht gilt bzw. von dieser durch das den Spitzenausgleich beantragenden Unternehmen kein Gebrauch gemacht wird.

Voraussetzung für die Nachweisführung auf Grundlage eines Energiemanagementsystems entsprechend der DIN EN ISO 50001 ist ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das im Falle eines früher als zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Zertifikats durch Testete ergänzt werden muss, die belegen, dass frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres eine Überprüfung des Betriebs des Energiemanagementsystems stattgefunden hat.

In Bezug auf ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahmen von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG , ist Voraussetzung für den Nachweis ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte Bestätigung der EMAS- Registrierungsstelle über ein aktive Registrierung unter Angabe bis wann die Registrierung gültig ist. Grundlage der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung ist die vom Unternehmen der EMAS-Registrierungsstelle vorgelegte frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte validierte Aktualisierung der Umwelterklärung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde oder die frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte Überprüfungsaudit-Bescheinigung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde. Für kleine und mittlere Unternehmen sieht Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ("EMAS") Erleichterungen vor; diese sind in der Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass kleine und mittlere Unternehmen alle vier Jahre einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid
der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register den Hauptzollämtern vorlegen. Im ersten und dritten Jahr nach der Vorlage des gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids der EMAS-Registrierungsstelle legt das Unternehmen eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung unter Angabe bis wann die Registrierung gültig ist, auf Basis der vom Unternehmen der EMAS-Registrierungsstelle eingereichten aktualisierten und nicht validierten Umwelterklärung vor, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde. Im zweiten Jahr nach der Vorlage des gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheids der EMAS-Registrierungsstelle legt das Unternehmen eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung unter Angabe bis wann die Registrierung gültig ist, auf Basis der vom Unternehmen der EMAS-Registrierungsstelle eingereichten aktualisierten und validierten Umwelterklärung, die belegt, dass das Umweitmanagementsystem betrieben wurde, vor. Die Befreiung von der Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist dem zuständigen Hauptzollamt mit dem Nachweis nach Absatz 4 vorzulegen.

Voraussetzung für den Nachweis auf Grundlage eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz für KMU ist die Einhaltung der Anforderungen entweder gemäß Anlage 1 oder Anlage 2 dieser Verordnung; die Anforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein. Die Einhaltung der Anforderungen ist jährlich durch eine der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen zu prüfen. Damit wird klargestellt, dass dieselbe Prüfung nicht Grundlage für die Gewährung des Spitzenausgleichs in zwei aufeinanderfolgenden Antragsjahren sein kann. Durch die Vorgabe, dass bei der DIN EN 16247-1 die Einhaltung der Anforderungen durch die Prüfung des Energieauditberichts nachgewiesen wird, erfolgt eine Trennung der Tätigkeit der Prüfung durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes aufgeführten Stellen von der Tätigkeit einer Energieberatung, falls die Durchführung des Energieaudits mit Unterstützung einer Energieberatung erfolgte. Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 werden zudem dazu berechtigt, die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz zuzulassen, um zu ermöglichen, dass für Energiemanagementsysteme geltende Verfahrensvereinfachungen bei der Zertifizierung entsprechend auch bei den alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz für KMU Anwendung finden können.

Absatz 4 legt fest, dass die Nachweisführung durch einen von der Zollverwaltung vorgeschriebenen amtlichen Vordruck zusammen mit dem Antrag auf Energie- oder Stromsteuerentlastung in Sonderfällen (sog. Spitzenausgleich) zu erfolgen hat. Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwands kann der Nachweis jeweils nur mit einem Vordruck je Antragsteller geführt werden, aus dem sich ergibt, dass das antragstellende Unternehmen die Voraussetzungen nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 des Stromsteuergesetzes erfüllt. Sofern ein Unternehmen die Voraussetzungen für den Nachweis erfüllt, indem es für verschiedene Anlagen oder Standorte über unterschiedliche Testate verfügt (mehrere Testete nach DIN EN ISD 50001, EMAS oder Testate sowohl nach DIN EN IS0 50001 als auch EMAS), ist durch die den Vordruck ausstellende oder bestätigende Stelle nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes zugleich zu bescheinigen, dass die vorliegenden Testete insgesamt das Unternehmen vollständig abdecken. Darüber hinaus regelt Absatz 4 unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Hauptzollämter Nachweise anerkennen, die von nicht in Deutschland zugelassenen Umweltgutachtern bzw. Umweltgutachterorganisationen und nicht in Deutschland akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt oder bestätigt wurden.

Zu § 5 (Nachweisführung in der Einführungsphase)

In § 5 wird die Nachweisführung in der Einführungsphase geregelt, das heißt die Voraussetzungen für die Antragsjahre, in denen erleichterte Antragsbedingungen gemäß § 55 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes gelten. Das Energiesteuergesetz und das Stromsteuergesetz sehen eine Einführungsphase für die Implementierung und den anschließenden Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems bzw. eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz vor. Diese Einführungsphase dient dazu, den betroffenen Unternehmen eine angemessene Übergangszeit bis zum Abschluss der Einführung eines Energiemanagementsystems, eines Umweltmanagementsystems oder - im Falle eines KMU - eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz zu geben, da die Einführung solcher Systeme einen zeitlichen Vorlauf benötigt.

Mit den in § 5 festgelegten Nachweisvoraussetzungen für die Einführungsphase wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Unternehmen bei der Einführung solcher Systeme in der Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen verfolgen (z.B. beginnend mit einzelnen Anlagen, Standorten, Prozessen oder Analyseschritten), wodurch sich der Beginn der Einführung dieser Systeme in der Praxis sehr unterschiedlich darstellen kann, und die Mehrheit der Unternehmen im Spitzenausgleich aktuell noch über keine entsprechend zertifizierten Systeme verfügt.

In der Einführungsphase wird zum einen die Wahl eines horizontalen Ansatzes der Systemeinführung ermöglicht: Während der Einführungsphase werden auch Nachweise über den Betrieb eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS anerkannt, die noch nicht für das gesamte Unternehmen gelten, sofern diese Nachweise für das Antragsjahr 2013 mindestens 25 % und für das Antragsjahr 2014 mindestens 60 % des gesamten Energieverbrauchs des ganzen Unternehmens abdecken. Entsprechend der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1) werden für das Antragsjahr 2013 darüber hinaus noch bestehende Zertifizierungen der Energieaudit-Norm DIN EN 16001 anerkannt, da diese Norm eine große inhaltliche Überschneidung mit der DIN EN ISO 50001 aufweist. Es ist dazu eine Zertifizierung nach DIN EN 16001 über Teile des Unternehmens erforderlich, die mindestens 25 % des gesamten Energieverbrauchs des ganzen Unternehmens umfassen; da keine neuen Zertifizierungen nach DIN EN 16001 erfolgen, erstreckt sich diese Regelung nicht auf die gesamte Einführungsphase.

Kleine und mittlere Unternehmen können auch einen horizontalen Ansatz der Systemeinführung wählen, wobei für die Einführung eines alternativen Systems nach § 3 ebenfalls die prozentualen Abstufungen gemessen am Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens (2013: 25 %; 2014: 60 %) gelten. Alternativ zu dem horizontalen Ansatz der Systemeinführung wird in der Einführungsphase auch die Wahl eines vertikalen Ansatzes ermöglicht:

Die Antragsbedingungen gemäß § 55 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes sind erfüllt, wenn das Unternehmen eine schriftliche Erklärung der Geschäftsführung vorlegt, in der sich das Unternehmen zur Einführung eines Energie- oder Umwettmanagementsystems oder - im Falle von KMU - eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 verpflichtet und zudem durch die Benennung eines oder einer Energiebeauftragen klare Verantwortlichkeiten für die Koordination der Einführung eines solchen Systems festlegt und die nötigen Befugnisse zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erteilt. Die Erklärung kann auch elektronisch erfolgen.

Die Aufgabe des Energiebeauftragten kann auch von einem Umweltbeauftragten erfüllt werden. Darüber hinaus muss das Unternehmen für das Antragsjahr 2013 Maßnahmen ergriffen haben, die je nach dem einzuführenden System (Energiemanagementsystem, Umweltmanagementsystem oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz) im Grundsatz bedeuten, dass eine Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger vorgenommen wird. Für das Antragsjahr 2014 ist dann ein weiterer Einführungsschritt nachzuweisen, nämlich je nach dem einzuführenden System Maßnahmen, die im Ergebnis die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten beinhalten. Absatz 2 regelt, dass für das Antragsjahr 2015, in dem die Systemeinführung abgeschlossen sein muss, das Nachweisverfahren für das Regelverfahren gilt (§ 4). Alle zuvor noch nicht durchgeführten Einführungsschritte bis zum Nachweis eines vollständigen Energie- oder Umweltmanagementsystems oder, im Falle eines kleinen oder mittleren Unternehmens, eines vollständigen alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 müssen von den Unternehmen folglich in 2015 vorgenommen werden.

Absatz 3 stellt klar, dass sich für Unternehmen, die Neugründungen sind (§ 55 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes, § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes), die Einführungsjahre und die für diese Jahre festgelegten Einführungsschritte entsprechend verschieben. An die Stelle des Jahres 2013 tritt somit für diese Unternehmen das Kalenderjahr der Neugründung und an die Stelle der Jahre 2014 und 2015 die beiden auf die Neugründung folgenden Jahre. Neu gegründete Unternehmen sind Unternehmen, die nicht durch Umwandlung entstanden sind.

Absatz 4 legt fest, dass die Nachweise durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen entsprechend den Vorgaben des § 4 Absatz 4 auszustellen oder zu bestätigen sind.

Absatz 5 sieht vor, dass die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs, der für die im horizontalen Ansatz erforderliche Einschätzung der Erreichung der Schwellenwerte (25% für 2013, 60% für 2014) erforderlich ist, auch auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen kann. Dies gilt auch für den vertikalen Systemeinführungsansatz bei der Erfassung der eingesetzten Energieträger für das Antragsjahr 2013 und der zusätzlichen Erfassung Energie verbrauchender Anlagen und Geräte für das Antragsjahr 2014. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine exakte Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs sehr aufwendig sein kann. Zudem werden Mischungen von Effizienzsystemen anerkannt, wenn diese in ihrer Gesamtheit dieselben prozentualen Abstufungen gemessen am Gesamtenergieverbrauch des Unternehmens (2013: 25 %; 2014: 60 %) umfassen, die auch für den Betrieb von Energie- oder Umweltmanagementsystemen festgelegt sind.

Zu § 6 (Überwachung und Kontrolle)

§ 6 legt Einzelheiten zur Überwachung und Kontrolle des Nachweissystems fest.

Absatz 1 regelt die Zuständigkeiten für die Überwachung der Tätigkeiten der Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen. Die Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes ist die zuständige Stelle für die Überwachung von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen. Gemäß § 1 Absatz 1 der UAG-Beleihungsverordnung ist dies derzeit die DAU - Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mit beschränkter Haftung. Die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes beliehene oder errichtete Stelle ist die zuständige Stelle für die Überwachung der von ihr akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen. Gemäß § 1 Absatz 1 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung ist dies derzeit die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH. Absatz 2 regelt die Kontrolle durch die zuständigen Stellen und deren Rechte für die Erfüllung ihrer bestehenden Aufsichts- und Überwachungsaufgaben (Betretungs-, Akteneinsichts- und Auskunftsrechte). Absatz 3 sieht vor, dass die Bundesfinanzbehörden der zuständigen Stelle die erforderlichen Informationen übermitteln können, damit diese die Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen kann. Dabei handelt es sich um eine deklaratorische Bestimmung zur Verdeutlichung, dass in diesem Zusammenhang eine Weitergabe von Informationen durch die Bundesfinanzbehörden unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 4 Nummer 1 der Abgabenordnung erfolgen kann. Die Überwachung der Tätigkeiten der Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen durch die zuständigen Stellen stellt sicher, dass die für das Steuerverfahren vorzulegenden Nachweise entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgestellt werden. Die Offenbarung von in Steuerverfahren zur Gewährung des Spitzenausgleichs erlangten Kenntnissen zur Ermöglichung von Kontrollen im Einzelfall dient damit der Durchführung des Steuerverfahrens.

Absatz 4 stellt klar, dass die Vorschriften des Umweltauditgesetzes und Akkreditierungsstellengesetzes sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen unberührt bleiben.

Zu § 7 (Datenübermittlung)

§ 7 regelt, dass die zuständigen Stellen den Bundesfinanzbehörden diejenigen Informationen übermitteln dürfen, die diese benötigen, um die Gültigkeit der von den Unternehmen im Steuerverfahren vorgelegten Nachweise nach den §§ 4 und 5 dieser Verordnung zu prüfen. Die von den Bundesfinanzbehörden so erlangten Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis.

Zu § 8 (Berichtspflicht der zuständigen Stelle)

Diese Vorschrift sieht Berichtspflichten für die zuständigen Stellen über die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen (§ 6 Absätze 1 und 2) an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium der Finanzen vor.

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz wird dabei die Möglichkeit eröffnet, dass die Darlegung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen im Rahmen der bereits bestehenden Berichtspflichten für die Zulassungsstelle nach § 28 Umweltauditgesetz und die Akkreditierungsstelle erfolgen kann, sofern diese Berichte an alle drei in § 8 Absatz 1 Satz 1 genannten Ministerien übermittelt werden. Gemäß § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes berichtet die Zulassungsstelle dem Umweltgutachterausschuss halbjährlich unter anderem über Umfang, Inhalt und Probleme der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit und insbesondere über die von ihr getroffenen Aufsichtsmaßnahmen. Gemäß § 3 Akkreditierungsstellengesetz- Beleihungsverordnung hat die Akkreditierungsstelle jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nachrichtlich weiteren, über die Akkreditierungsstelle Aufsicht führende Ministerien in einem Bericht unter anderem nachzuweisen, dass sie ein geeignetes Qualitätssicherungssystem anwendet und dass sie die erforderliche Überwachung der akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt hat. Zudem wird klargestellt, dass die Vorschriften zur Fachaufsicht über die Zulassungsstelle und die Akkreditierungsstelle (§ 9 Akkreditierungsstellengesetz, § 29 Umweltauditgesetz) unberührt bleiben.

Zu § 9 (Ordnungswidrigkeiten)

§ 9 legt fest, wer im Sinne des § 381 Absatz 1 der Abgabenverordnung ordnungswidrig handelt.

Zu § 10 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

Zur Anlage

Anlage 1 definiert die inhaltlichen Anforderungen an einen DIN EN 16247-1 konformen Energieauditbericht.

Anlage 2 definiert inhaltliche Anforderungen an ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2 für kleine und mittlere Unternehmen.

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1) Vgl. aber zur Möglichkeit zur Gewährung von Abschlagszahlungen und Berücksichtigung in Vorauszahlungsbescheiden unten Ziffer 6.

2) Entsprechend den unter Ziffer 5. genannten Voraussetzungen kann eine stichprobenartige Überprüfung ausreichend sein.

3) Online abrufbar auf der Webseite des BMWi:
http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/Gesetz/spitzenausgleich-effizienzsystemverordnung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf


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