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AVV-IMIS - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz

Vom 13. Dezember 2006
(BAnz. 244a vom 29.12.2006)



Nach Artikel 85 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für die Ermittlung, Übermittlung, Aufbereitung, Bereitstellung und Dokumentation von Daten im ≪Integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität≫ (IMIS) nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 3 und § 4 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S.2610), zuletzt geändert durch Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2308) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 bis 4 und 6 StrVG.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Das Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) umfasst Messeinrichtungen bei Bund und Ländern zur Ermittlung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden sowie des Strahlenpegels in der Umwelt, ein rechnergestütztes Kommunikationssystem zur Übermittlung und Aufbereitung der erfassten Daten sowie Entscheidungshilfesysteme für die Abschätzung von Umweltkontaminationen und Strahlenexpositionen.

2.2 Daten sind Messwerte, geprüfte Messwerte, prognostizierte Werte, errechnete Werte, geographische Informationen und Texte.

2.3 Stammdaten sind bedingt veränderliche Daten, die im IMIS-IT-System benötigt werden.

2.4 Dokumente sind Texte, Tabellen und grafische Darstellungen, die eine Lage beschreiben. Sie können kombiniert werden.

2.5 Klient ist ein PC, auf dem die IMIS-Anwendungssoftware einem Nutzer zur Verfügung gestellt wird.

3 Betriebsarten des Integrierten Mess- und Informationssystems

3.1 Es werden folgende Betriebsarten des IMIS unterschieden:

3.2 Grundsätzlich befindet sich das IMIS im Normalbetrieb.

3.3 Der Intensivbetrieb wird im Falle von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) angeordnet. Es richtet die Aufforderung zur Aufnahme des Intensivbetriebs an die in § 11 Abs. 1 bis 6 StrVG genannten Verwaltungsbehörden des Bundes und an die für den Vollzug des StrVG zuständigen obersten Landesbehörden. Die betroffenen Bundesministerien werden von der Aufnahme des Intensivbetriebs benachrichtigt.

3.4 Der Intensivbetrieb kann vom BMU regional begrenzt, auf bestimmte Umweltbereiche oder die Art der durchzuführenden Messungen eingeschränkt und je nach Lage wieder aufgehoben werden. Soweit der Intensivbetrieb nur ein Land betrifft, erfolgt die Rücknahme in Abstimmung mit dem Land.

4 Ermittlung von Daten

4.1 Häufigkeit und Anzahl der Probenentnahmen und Messungen sowie die Art der Messungen zur Überwachung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt sind in den Messprogrammen nach Nr. 4.2.1 und 4.2.2 festgelegt.

4.2 Programme zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt

4.2.1 Im Normalbetrieb ist zur Ermittlung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 StrVG das Messprogramm für den Normalbetrieb (Routinemessprogramm) (Anhang 1) anzuwenden.

4.2.2 Im Intensivbetrieb ist zur Ermittlung der spezifischen Aktivitäten oder Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 StrVG das Messprogramm für den Intensivbetrieb (Intensivmessprogramm) (Anhang 2) anzuwenden.

4.3 Zusätzlich zu den in den Messprogrammen nach Nr.4.2.1 und 4.2.2 genannten Umweltbereichen können bei Bedarf weitere Umweltbereiche in die Überwachung einbezogen werden.

4.4 Die Spezifizierung der Umweltbereiche und die Beschreibung der Einzelproben erfolgen nach der Bundeseinheitlichen Deskriptorenliste (BEDL (Anhang 3). Werden in die Überwachung weitere Umweltbereiche einbezogen, so bestimmt die Zentralstelle des Bundes (ZdB) die zu verwendenden Deskriptoren.

4.5 Die zur Beschreibung eines Messwertes erforderlichen Codierungen sind in den IMIS-Stammdaten hinterlegt und werden von der ZdB gepflegt und fortgeschrieben.

4.6 Die Erfassung von Messwerten erfolgt ausschließlich in den vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) vorgegebenen Erfassungsmasken und Datenformaten.

4.7 Bei manueller und vollautomatischer Erfassung von Messwerten sind die von der ZdB definierten Schnittstellenbedingungen einzuhalten. Diese Datenformate und Erfassungsmasken werden vom BfS gepflegt, fortgeschrieben und im Intranet der ZdB bereitgestellt.

4.8 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder müssen durch Organisation und Planung sicherstellen, dass die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für Probenentnahme, Probenvorbereitung, Probenaufbereitung, Messung und Dokumentation im Normalbetrieb und im Intensivbetrieb erfüllt sind. Mit Dokumentation ist hier das Speichern von Daten für den Direktzugriff und das Archivieren der Daten bei der ZdB gemeint.

4.9 Die Anzahl der ortsfesten Messstationen des Bundes (Bundesmessnetze) ist im Messprogramm nach Nr. 4.2.1 festgelegt.

4.10 Die Auswahl der Standorte der Messstationen der Bundesmessnetze erfolgt durch die jeweiligen Bundesbehörden in Abstimmung mit dem BMU und ggf. im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden.

4.11 Für den Normalbetrieb werden für Messungen nach § 3 StrVG Orte und Zeiträume der Probenentnahme in Probenentnahmeplänen festgelegt, die die Vergleichbarkeit von Daten, z.B. über einen längeren Zeitraum hinweg, gewährleisten.

4.12 Im Intensivbetrieb kann das BMU Häufigkeit und Anzahl der zu ermittelnden Messwerte regional und zeitlich der Lage entsprechend in Abstimmung mit den Ländern anpassen.

4.13 Die Ermittlung der Messwerte einer Probe im Normalbetrieb muss, sofern nicht begründete Ausnahmen vorliegen, spätestens drei Monate nach der Probenentnahme abgeschlossen sein.

5 Gammaspektrometrische Messungen aus der Luft

5.1 Zweck

Gammaspektrometrische Messungen aus der Luft mittels Hubschrauber dienen der schnellen, großräumigen und nuklidspezifischen Ermittlung der Kontamination der Bodenoberfläche sowie der Lokalisierung punktueller Kontaminationen durch gammastrahlende Radionuklide und der Ermittlung der daraus resultierenden Gammaortsdosisleistung.

5.2 Durchführung der Messflüge

5.2.1 Die Messflüge werden vom BfS mit Hubschraubern der Bundespolizei oder der Bundeswehr durchgeführt.

5.2.2 Es ist sicherzustellen, dass bei den Messflügen geeignete Geräte zur Erfassung der jeweiligen Position und Höhe über Grund mitgeführt werden, die eine räumliche Zuordnung der Messwerte erlauben.

5.2.3 Die Messeinrichtungen müssen eine Luftfahrtzulassung besitzen.

5.2.4 Die Messeinrichtungen und Geräte zur Positions- und Höhenbestimmung werden an den Standorten Berlin und München vom BfS einsatzbereit gehalten.

5.2.5 Die nuklidspezifische Bestimmung der Bodenkontamination aus der Luft erfolgt durch gammaspektrometrische Messungen mit Szintillationsdetektoren und Halbleiterdetektoren mit hoher Energieauflösung.

5.2.6 An den in Nr. 5.2.4 genannten Standorten steht je ein Fahrzeug des BfS mit geeigneter Ausrüstung zur Probenentnahme und Messung sowie für die Auswertung und Datenfernübertragung bereit.

5.2.7 Die Übermittlung der Ergebnisse aus Hubschraubereinsätzen erfolgt unverzüglich nach Beendigung des Messfluges an Einsatzkräfte am Boden. Die Übermittlung der Ergebnisse an die ZdB und die Weitergabe der Messwerte über IMIS obliegen dem BfS.

5.3 Einsatzorganisation

5.3.1 Der Einsatz erfolgt auf Veranlassung des BMU oder des BfS.

5.3.2 Die fachliche Einsatzleitung und -verantwortung für die Messflüge obliegt dem BfS in Abstimmung mit der Bundespolizei bzw. mit der Bundeswehr bezüglich der flugtechnischen Randbedingungen.

5.3.3 Die Anforderung geeigneter Hubschrauber der Bundespolizei bzw. der Bundeswehr erfolgt auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung unmittelbar durch das BfS. Die Zeitspanne zwischen Anforderung zum Einsatz der Hubschrauber und der Abflugbereitschaft am jeweiligen Standort soll möglichst fünf Stunden nicht überschreiten.

6 Messung der Aktivitätskonzentrationen in der freien Atmosphäre

6.1 Zweck

Die Messung der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der freien Atmosphäre mittels Flugzeug dient einerseits dem schnellen Auffinden einer kontaminierten Wolke und andererseits der Erfassung der Verteilung radioaktiver Stoffe in der Wolke zur Unterstützung und Verbesserung von Modellaussagen.

6.2 Durchführung der Messflüge

6.2.1 Die technische Ausstattung des Flugzeugs muss die Erfüllung der in Anhang 2 beschriebenen Aufgaben gewährleisten.

6.2.2 Die Übermittlung der Ergebnisse erfolgt unverzüglich an das Zentralamt des Deutschen Wetterdienstes. Der Deutsche Wetterdienst (DWD) gibt die Ergebnisse unverzüglich in geeigneter Form an den BMU weiter.

6.3 Einsatzorganisation

6.3.1 Der Einsatz des Flugzeugs erfolgt auf Veranlassung des BMU. Hiervon ausgenommen sind Einsatzflüge zu Übungszwecken oder aus sonstigen Gründen auf Veranlassung des DWD.

6.3.2 Die Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes sowie die Einsatzleitung für die Messflüge obliegen dem DWD.

6.3.3 Die Zeit zwischen Anforderung und Einsatz des Messflugzeugs darf zwölf Stunden nicht überschreiten.

7 Maßnahmen zur Qualitätssicherung

7.1 Bundesbehörden

7.1.1 Messeinrichtungen des Bundes

7.1.1.1 Die zuständigen Bundesbehörden führen bei den kontinuierlich arbeitenden Messeinrichtungen regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durch, die die Funktionsfähigkeit der Messeinrichtungen gewährleisten.

7.1.1.2 Die zur Kalibrierung von Messeinrichtungen verwendeten Aktivitätsstandards müssen auf die Aktivitätsnormale der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) rückführbar sein.

7.1.1.3 Für Labormessungen werden Qualitätssicherungsmaßnahmen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt. Die Bundesbehörden, die Labormessungen durchführen, beteiligen sich zur externen Qualitätskontrolle an Vergleichsanalysen (Ringvergleiche oder Ringversuche), die im nationalen und internationalen Rahmen durchgeführt werden.

7.1.1.4 Die Ergebnisse der Maßnahmen sind zu dokumentieren und für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

7.1.2 Leitstellen

7.1.2.1 Die Leitstellen sind verpflichtet, in bestimmten Zeitabständen, möglichst einmal jährlich, Vergleichsanalysen für ihren Zuständigkeitsbereich in Zusammenarbeit mit der PTB durchzuführen. Häufigkeit, Art und Umfang der Vergleichsanalysen werden von der Geschäftsführung der Leitstellen in Abstimmung mit den jeweiligen Leitstellen koordiniert.

7.1.2.2 Über die Ergebnisse der Vergleichsanalysen ist ein Bericht zu erstellen, in dem die Teilnehmer nur in codierter Form genannt werden. Der Bericht ist den Teilnehmern, der Geschäftsführung der Leitstellen, den zuständigen obersten Landesbehörden, der ZdB und dem BMU zur Kenntnis zu geben. Die jeweiligen Teilnehmer werden über ihre Codenummer informiert. Die zuständigen obersten Landesbehörden erhalten die Codenummern der Teilnehmer des jeweiligen Landes. Das BMU und die ZdB erhalten den Code aller Teilnehmer, soweit es sich um Messstellen der Länder zur Wahrnehmung von Messaufgaben nach § 3 StrVG handelt.

7.1.2.3 Die Auswertung der Vergleichsanalysen erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen und Verfahren. Dabei ist DIN 38.402-42 ≪Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Allgemeine Angaben (Gruppe A) - Teil 42: Ringversuche zur Verfahrensvalidierung, Auswertung (A 42)≫ in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten.

7.1.2.4 Darüber hinaus nehmen die Leitstellen grundsätzlich auch selbst an Ringversuchen teil.

7.1.3 Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Die PTB stellt im Zusammenhang mit den zur Qualitätssicherung durchzuführenden Vergleichsanalysen Aktivitätsnormale bereit und ist für die messtechnische Rückführung der Vergleichsmessungen zuständig.

7.2 Messstellen der Länder

7.2.1 Die Länder beauftragen Landesmessstellen, Messungen nach § 3 StrVG durchzuführen. Sie stellen sicher, dass die Landesmessstellen laborinterne Qualitätskontrollen entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchführen. Die Dokumentation der Ergebnisse der laborinternen Qualitätskontrolle ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

7.2.2 Alle zur Kalibrierung von Messeinrichtungen verwendeten Aktivitätsstandards müssen auf die Aktivitätsnormale der PTB rückführbar sein.

7.2.3 Zur Durchführung der externen Qualitätskontrolle nehmen die Landesmessstellen an den von den Leitstellen turnusmäßig durchgeführten Vergleichsanalysen teil. Die Teilnahme an weiteren Vergleichsanalysen ist freigestellt.

8 Plausibilitätsprüfungen

8.1 Die Plausibilitätsprüfungen dienen dem Erkennen von fehlerhaften oder unvollständig beschriebenen Werten. Alle Messwerte werden grundsätzlich zwei unabhängigen Plausibilitätsprüfungen unterzogen.

8.2 Nach jeder Prüfung werden die Messwerte mit einem separaten Prüfstatus versehen. Nicht plausible Messwerte sind mit einem Kommentar zu versehen. Der Satz 2 gilt nicht für Messwerte aus dem Ortsdosisleistungs-Messnetz.

8.3 Die Plausibilitätsprüfungen umfassen folgende Einzelprüfungen:

  1. Feststellung der Funktion der Messeinrichtung und der damit verbundenen Komponenten,
  2. Prüfen äußerer lokaler Einflüsse,
  3. Prüfen auf Vollständigkeit der Angaben und auf Richtigkeit der Probenzuordnung,
  4. Prüfen des zeitlichen Verlaufs der Messwerte,
  5. vergleichende Prüfung der Messwerte benachbarter Messstationen und Messstellen auf Konsistenz und
  6. vergleichende Prüfung von Messwerten aus verschiedenen Umweltbereichen, die in einem radioökologischen Zusammenhang stehen, auf Konsistenz (synoptische Plausibilitätsprüfung).

8.4 Die Betreiber der Bundesmessnetze sowie sonstige Bundesbehörden mit Messaufgaben nach dem StrVG prüfen die Messwerte mindestens nach Nr. 8.3 Buchstabe a bis c auf ihre Plausibilität hin.

8.5 Die Landesmessstellen überprüfen die Plausibilität der Messwerte im Verfahrensgang von der Probenentnahme bis zur Messwerterfassung unter Berücksichtigung der Einzelprüfungen mindestens nach Nr.8.3 Buchstabe a bis c. Die Länder können eine eigene Überprüfung der Plausibilität der Messwerte nach Nr. 8.3 Buchstabe d bis f durchführen, soweit es sich um Messstellen des jeweiligen Landes handelt.

8.6 Die Leitstellen überprüfen die Plausibilität der geprüften Messwerte nach Nr. 8.3 Buchstabe d bis f.

9 Entscheidungshilfesysteme zu prognostischen und diagnostischen Abschätzungen von Umweltkontaminationen und Strahlenexpositionen

9.1 Die ZdB betreibt die Entscheidungshilfesysteme PARK und RODOS zur prognostischen und diagnostischen Abschätzung der Kontamination der Umwelt durch radioaktive Stoffe und der daraus resultierenden Strahlenexposition des Menschen.

9.2 Die ZdB ist für die Pflege, Weiterentwicklung und die Einsatzbereitschaft der Systeme PARK und RODOS verantwortlich.

9.3 PARK

9.3.1 Das Entscheidungshilfesystem PARK (Programm für die Abschätzung radiologischer Konsequenzen) kommt bei großräumigen Kontaminationen der terrestrischen Umwelt mit Radionukliden zum Einsatz. Die benötigten Eingangsdaten werden in IMIS bereitgestellt, im Einzelnen:

9.3.2 Das Entscheidungshilfesystem PARK wird ausschließlich von der ZdB angewandt.

9.3.3 Die Ergebnisse von PARK stehen nach Zustimmung durch das BMU in Form von Dokumenten allen IMIS-Teilnehmern zur Verfügung.

9.4 RODOS

9.4.1 Das Entscheidungshilfesystem RODOS (Real-Time Online Decision Support System) ist für den Einsatz bei einem kerntechnischen Unfall im Nahbereich bis etwa 100 Kilometer um einen nationalen oder grenznahen Emittenten vorgesehen. Das System kann auch im Fernbereich eingesetzt werden. Je nach Lage und zeitlichem Verlauf eines Unfalls können folgende Eingangsdaten verwendet werden:

  1. Meteorologische Daten und Emissionsdaten aus den Kernreaktor-Fernüberwachungs (KFU)-Systemen der Länder,
  2. Immissionsdaten des Bundes und der Länder,
  3. meteorologische Prognosen des DWD für ein Quadrat mit 160 km Kantenlänge um den Quellort,
  4. Ergebnisse der Nahbereichs-Ausbreitungsrechnungen der KFU-Systeme der Länder,
  5. Ergebnisse großräumiger Ausbreitungsrechnungen des DWD auf der Basis von Nahbereichsausbreitungsrechnungen von RODOS.

9.4.2 Das Entscheidungshilfesystem RODOS steht berechtigten Behörden des Bundes und der Länder für Prognose- und Diagnoserechnungen unmittelbar zur Verfügung, um Berechnungen in eigener Verantwortung durchzuführen. Für Behörden, die nur eine eingeschränkte Berechtigung für die Nutzung von RODOS haben, werden die Berechnungen vom BfS durchgeführt und die Ergebnisse der anfordernden Behörde zugänglich gemacht.

9.4.3 Die Ergebnisse des Entscheidungshilfesystems RODOS stehen nach Zustimmung durch den jeweiligen Nutzer in Form von Dokumenten anderen RODOS-Nutzern zur Verfügung. Diese Zustimmung kann auf bestimmte RODOS-Nutzer eingeschränkt sein.

10 Übermittlung von Informationen im IMIS-IT-System

10.1 Die Übermittlung von Daten und Dokumenten erfolgt im Normal- und Intensivbetrieb über die informationstechnischen Einrichtungen des IMIS (IMIS-IT-System).

10.2 Die ZdB stellt die schnelle Übermittlung aller Daten und Dokumente zwischen den zuständigen Bundes- und Landesbehörden sicher.

10.3 Im Normalbetrieb und im Intensivbetrieb werden grundsätzlich sämtliche Daten und Dokumente an den zentralen Datenbankserver der ZdB übermittelt, auf den alle IMIS-Nutzer Zugriff haben. Der Umfang der Zugriffsberechtigung ist von der Rolle des Nutzers abhängig.

10.4 Die nach § 11 Abs. 1 bis 4 StrVG zuständigen Stellen des Bundes leiten die ihnen von Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des StrVG übermittelten Daten an die ZdB weiter.

10.5 Spätestens drei Monate nach der Probenentnahme und einen Monat nach der Messung und Auswertung erteilen die Messstellen die Statusvergabe und übermitteln die Daten an IMIS. Nach der Plausibilitätsprüfung durch die zuständige Leitstelle, die innerhalb eines Monats zu erfolgen hat, stehen diese Messergebnisse allen IMIS-Teilnehmern zur Verfügung. Im Intensivbetrieb können Messwerte der Gammaortsdosisleistung dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) auch ungeprüft übermittelt werden.

10.6 Im Intensivbetrieb werden die für eine Beurteilung der radiologischen Lage wesentlichen Ergebnisse von der ZdB in Form von Dokumenten im Dokumentensystem von IMIS zur Verfügung gestellt.

10.7 Informationen von besonderer Dringlichkeit, wie Alarmierung oder Notifikationen, werden vom BMU und den zuständigen Landesbehörden direkt per Fax, E-Mail, Internet und/oder Telefon übermittelt.

10.8 Dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und dem BBK werden alle freigegebenen Messwerte, Dokumente und Texte zur Verfügung gestellt.

10.9 Die mit Hilfe der Messfahrzeuge der Länder ermittelten Messwerte der in-situ-Gammaspektrometrie werden an die Leitstelle im BfS und ggf. an die zuständige Landesmessstelle übertragen. Die Weitergabe an IMIS erfolgt ausschließlich über die Leitstelle.

10.10 Die Daten der Hubschraubermessungen werden den Ländern sowohl in verarbeiteter Form über Dokumente, als auch als Primärdaten zur Weiterverarbeitung mit eigenen Informationssystemen zur Verfügung gestellt. Die Daten werden dabei vom BfS im Internationalen Datenformat (IDF) entweder vor Ort auf Datenträger an die Einsatzfahrzeuge des Landes oder zum Abruf per File-Transfer in IMIS zur Verfügung gestellt.

10.11 Die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 StrVG zuständigen Stellen des Bundes übermitteln die von ihnen erstellten Diagnosen, Prognosen und sonstige Dokumente an die ZdB.

10.12 Der Daten- oder Dokumentenaustausch mit anderen Staaten und internationalen Behörden erfolgt über das IMISIT-System und wird vom BMU geregelt.

11 Speicherdauer und Archivierung von Daten

11.1 Die in IMIS gespeicherten oder verarbeiteten Daten, Dokumente und Texte werden bei der ZdB für mindestens 60 Monate im direkten Zugriff gehalten.

11.2 Rohdaten sind bei den Datenerzeugern noch fünf Jahre nach der Berichterstattung durch das BMU aufzubewahren.

11.3 Die Mindestdauer der Datenarchivierung beträgt 30 Jahre. Dabei können Daten wie z.B. die routinemäßig gemessenen Ortsdosisleistungs-Werte in Form von Tabellen und Grafiken verdichtet werden.

12 Weitergabe von Daten

Alle Daten und Dokumente werden im Normal- und Intensivbetrieb grundsätzlich erst nach ihrer Plausibilitätsprüfung durch die Leitstellen mit einem Hinweis auf den Plausibilitätsstatus an Dritte weitergegeben. Diese Regelung berührt nicht die Weitergabe von Daten nach § 3 StrVG, die die Länder im eigenen Land erheben, die Veröffentlichung meteorologischer Informationen sowie die Weitergabe von Daten im Rahmen wissenschaftlicher Zusammenarbeit oder internationaler und supranationaler Vereinbarungen.

13 Betrieb des IMIS-IT-Systems

13.1 Aufgaben der ZdB

13.1.1 Die ZdB ist für die Aufrechterhaltung und ggf. Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des IMIS-IT-Systems zuständig. Dies umfasst die Systemverwaltung der zentralen Server, die Sicherstellung der Wide Area Network (WAN)-Verfügbarkeit einschließlich der Konfiguration der Eingangsrouter bei den beteiligten Stellen und die erstmalige Einbindung der Klienten in das vorhandene Local Area Network (LAN).

13.1.2 Hierzu gehören insbesondere das Einrichten und Verwalten von IMIS-Anwendern und deren Zugangsberechtigungen, die Durchführung der Installation neuer Software-Versionen (Releases der Betriebssystem-, Anwendungs- und Standardsoftware) auf den Servern, die Unterstützung der Durchführung von Software-Updates auf den Klienten, Datensicherung, Dokumentation und Archivierung sowie Fehlererkennung und Weiterleitung an die zuständigen Stellen.

13.1.3 Die ZdB ist Ansprechpartner für alle am IMIS-IT-System angeschlossenen Nutzer, die eine geschlossene Benutzergruppe bilden. Die ZdB ist auch Ansprechpartner gegenüber dem Netzwerkbetreiber.

13.1.4 Durch den Abschluss von Wartungsverträgen, die kurzfristige Reaktionszeiten garantieren, stellt die ZdB sicher, dass ein Ausfall des Gesamtsystems unverzüglich behoben wird.

13.2 Aufgaben der IMIS-Anwender

13.2.1 Die IMIS-Anwender nutzen das IMIS-IT-System entsprechend der ihnen zugewiesenen Rolle.

13.2.2 Die Einbindung der IMIS-Klienten in die LAN-Strukturen vor Ort ist Aufgabe des Verantwortlichen für das örtliche LAN. Er wird dabei von der ZdB unterstützt.

13.2.3 Das Einspielen von Updates der IMIS-Anwendersoftware auf den Klienten wird von der beteiligten Stelle nach den Anweisungen und mit Unterstützung der ZdB durchgeführt.

13.2.4 Die IMIS-Anwender müssen ausschließen, dass das IMIS-IT-System durch IMIS-fremde Funktionen beeinträchtigt wird. Die Abgrenzung zu IT-Systemen der Bundes- und Länderbehörden erfolgt, soweit erforderlich, über Filterfunktionen von Bridges und Routern.

13.2.5 Eine Nutzung der vom Bund beschafften Klienten für IMIS-fremde Aufgaben ist nur nach Rücksprache mit der ZdB gestattet.

13.2.6 Im Fall einer Störung an einem örtlichen IMIS-IT-System ist umgehend die ZdB zu benachrichtigen, die für eine Behebung, ggf. im Rahmen bestehender Wartungs- und Pflegeverträge, sorgt. Bei der ZdB wird hierfür eine Ansprechstelle eingerichtet, an die sich die am IMIS-IT-System beteiligten Dienststellen des Bundes und der Länder bei Störungen oder Fragen der Bedienung wenden können.

13.2.7 Landeszentralen

13.2.7.1 Die Länder benennen jeweils eine Stelle als Landeszentrale oder einen Ansprechpartner, die bzw. der die ZdB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützt. Die Aufgaben der Landeszentrale, die auch auf mehrere Stellen verteilt und dann durch einen Ansprechpartner vertreten werden können, sind die Koordinierung der Ermittlung von Daten nach Nr. 4, der Maßnahmen zur Qualitätsicherung nach Nr. 7, der Plausibilitätsprüfung nach Nr. 8, des Betriebs des IMIS nach Nr. 13, der Wartung, Pflege und Weiterentwicklung nach Nr. 14, der Stammdatenpflege nach Nr. 15, von Übungen nach Nr. 19 sowie der Schulungsmaßnahmen und des Erfahrungsaustausches nach Nr. 20.

13.2.7.2 Die Länder benennen auch einen Ansprechpartner für die entsprechenden Aufgaben für die Nutzung des IMIS für Aufgaben außerhalb des StrVG nach Nr. 21. Dieser vertritt dabei auch die Belange der im Land tätigen Betreiber, die das IMIS-System für die Aufgaben nach der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) nutzen.

14 Wartung, Pflege und Weiterentwicklung des IMIS-IT-Systems

14.1 Wartung, Pflege und Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der Abwärtskompatibilität der gesamten IMIS-Standard- und Anwendersoftware sowie die Wartung der im Rahmen von IMIS beschafften Hardware ist Aufgabe der ZdB.

14.2 Für die Wartung der Hardwareeinrichtungen, die am IMIS beteiligte Institutionen selbst beschafft haben, sind diese selbst zuständig.

14.3 Änderungen und Erweiterungen an den bestehenden Konfigurationen der örtlichen IMIS-IT-Systeme (Hard- und Software) dürfen nur auf schriftlichen Antrag mit Zustimmung des BMU vorgenommen werden.

15 Stammdatenpflege

Zum Betrieb des Systems sind Stammdaten erforderlich. Dazu gehören die bundeseinheitliche Deskriptorenliste (BEDL) und die Codierung der Messmethoden und Einheiten. Die geografischen Hintergrunddaten und allgemeinen Betriebsdaten werden ebenso wie die Stammdaten von der ZdB im Einvernehmen mit den Betreibern der Messeinrichtungen des Bundes, den Leitstellen und den Ländern gepflegt und den Nutzern zusammen mit der Anleitung zum Datenaustausch und den IMIS-Datenformaten sowie dem Erfassungsbogen ≪Umweltradioaktivität≫ über das Netz zur Verfügung gestellt. Landespezifische Stammdaten, wie z.B. Messprogramme und zugehörige Tabellen, werden durch die Länder selbst gepflegt.

16 Zulassung von IMIS-Klienten

16.1 Über die Zulassung und Abmeldung von IMIS-Klienten entscheidet das BMU.

16.2 Alle Klienten müssen die von der ZdB vorgegebenen Anforderungen einhalten.

17 Rufbereitschaft

17.1 Die für die Überwachung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrVG genannten Bereiche zuständigen Bundesbehörden mit Ausnahme des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) und der Bundesforschungsanstalt für Fischerei ((BFAFi) richten eine ständige Rufbereitschaft ein, die gewährleistet, dass die Ursache eines Voralarms bei Schwellenwertüberschreitungen in den jeweiligen Messnetzen unverzüglich geprüft werden kann.

17.2 Beim BMU, der ZdB und den für die Überwachung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 StrVG genannten Bereiche zuständigen Bundesbehörden mit Ausnahme des BSH, der BFAFi und der Spurenmessstellen des DWD, des BfS und der PTB sind Rufbereitschaften so einzurichten, dass der Intensivbetrieb in diesen Institutionen innerhalb einer Stunde nach seiner Ausrufung aufgenommen werden kann.

17.3 Die Länder stellen die Erreichbarkeit ihrer am IMIS beteiligten Institutionen in geeigneter Form sicher.

18 Alarmierung und Betriebsartenwechsel

18.1 Eigenmeldungen aus dem IMIS-System

Bei Überschreitung voreingestellter Schwellenwerte an den Messeinrichtungen der Messnetze wird automatisch ein Voralarm beim BfS, dem DWD oder der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) ausgelöst. Die Ursache des Voralarms wird durch die jeweilige Rufbereitschaft in diesen Institutionen umgehend geprüft. Ist zu befürchten, dass die Freisetzung künstlicher Radionuklide die Schwellenwertüberschreitung verursacht, ist das BMU unverzüglich zu informieren. Das BMU entscheidet über die Auslösung eines Intensivbetriebs.

18.2 Meldung über ein Ereignis von dritter Seite

Im Falle von verifizierten Meldungen über ein Ereignis im Ausland mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen auf das Bundesgebiet alarmiert das BMU die für die Strahlenschutzvorsorge zuständigen Bundesbehörden sowie die für die Strahlenschutzvorsorge zuständigen obersten Landesbehörden. Parallel hierzu werden die Länder über die Lagezentren der Innenbehörden alarmiert.

Bei einem Ereignis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland informieren die betroffenen Länder unverzüglich das BMU. Das BMU informiert die zuständigen Bundes- und Landesbehörden unbeschadet der Informationsverpflichtungen der Länder untereinander.

Je nach Lage entscheidet das BMU über die Auslösung eines Intensivbetriebs.

18.3 Betriebsartenwechsel

Die Auslösung und die Beendigung des Intensivbetriebs erfolgen ausschließlich auf Veranlassung des BMU. Es informiert die beteiligten Bundesstellen und die Länder direkt über die Aufnahme und das Ende des Intensivbetriebs.

19 Übungen

19.1 Auf Veranlassung des BMU finden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Übungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft des IMIS statt.

19.2 Gegenstand solcher Übungen sind:

  1. Alarmierung und Betriebsartenwechsel,
  2. Probenentnahme und -transport,
  3. Erhebung, Erfassung, Plausibilisierung und Übermittlung von Messwerten,
  4. Erstellung von Diagnosen und Prognosen,
  5. Einsatz von Entscheidungshilfesystemen,
  6. Kommunikation,
  7. Durchführung von hubschrauber- und flugzeuggestützten Messungen und
  8. Nutzung des IMIS im Rahmen internationaler Übungen.

19.3 Darüber hinaus können die Länder und die zuständigen Bundesbehörden Übungen mit selbstdefinierten Zielen in eigener Verantwortung durchführen.

19.4 Bei der Erfassung, Übermittlung und Darstellung von Übungs- und Testdaten sind diese zur Vermeidung von Missverständnissen speziell zu kennzeichnen.

20 Schulungsmaßnahmen und Erfahrungsaustausch

20.1 Grundsätzlich ist die ZdB für die Organisation und Durchführung der erforderlichen Schulungen der Nutzer des IMIS-IT-Systems zuständig.

20.2 Zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch wird eine IMIS-Benutzergruppe eingerichtet. Die Geschäftsführung liegt bei der ZdB.

21 Nutzung von IMIS für Aufgaben außerhalb des Strahlenschutzvorsorgegesetzes

Die Möglichkeit einer Nutzung von IMIS für verwandte Aufgaben außerhalb des StrVG ist vorgesehen. Dies betrifft insbesondere den Austausch von Daten nach der Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) und den bilateralen und internationalen Daten- und Informationsaustausch. Solche Nutzungen bedürfen jeweils der Zustimmung des BML1.

22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar des auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderjahres in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Integrierten Mess- und Informationssystem nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS) vom 27. September 1995 (BAnz. Nr. 200a vom 24. Oktober 1995) außer Kraft.

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 Messprogramm für den Normalbetrieb
(Routinemessprogramm)
Anhang 1

1 Zielsetzung

Die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt erfolgt zum Schutz der Bevölkerung und soll eine Beurteilung ermöglichen, in welchem Maße der Mensch und die Umwelt ionisierender Strahlung durch Kontaminationen ausgesetzt sind.

Unter der Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt wird hier die Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen, der spezifischen Aktivitäten oder der flächenbezogenen Aktivitäten von Radionukliden in Umweltmedien verstanden.

Während die Überwachung der Radioaktivität in der unmittelbaren Umgebung kerntechnischer Anlagen nach den Grundsätzen und Programmen der ≪Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI)≫ [1] vollzogen wird, regelt das Routinemessprogramm die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) [2] für den Normalbetrieb. Das Routinemessprogramm erfüllt auch die Anforderungen des engmaschigen Überwachungsnetzes (dense network) der EU in der ≪Empfehlung der Kommission zur. Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung≫ [3]. Zur Erfüllung der Anforderungen des weitmaschigen Überwachungsnetzes (sparse network) der EU [3] ist ein spezielles Messprogramm ausgewiesen.

Gegenstand dieser Messprogramme sind Radionuklide künstlichen Ursprungs, die infolge von Tätigkeiten des Menschen in die Umwelt gelangen und so zu einer erhöhten Strahlenexposition führen können. Insbesondere müssen die Programme die langfristigen Auswirkungen von Kernwaffenexplosionen und die großräumigen und globalen Folgen des Betriebes von Anlagen des Kernbrennstoff-Kreislaufes im In- und Ausland berücksichtigen. Die Überwachung dieser Kontaminationen erfolgt großräumig; in Teilbereichen werden auch entsprechende Veränderungen der Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in Umweltmedien durch Anwendung von Radioisotopen in Medizin, Forschung und Industrie miterfasst. Zur Gewinnung von Referenzwerten für die Beurteilung von Ereignissen mit möglichen, nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen ist die routinemäßige Durchführung der Überwachung der Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in Umweltmedien erforderlich.

In Ergänzung zu den Messungen, die der Erhebung der Referenzwerte dienen, werden im Umweltbereich Luft Messungen im Rahmen der Spurenanalyse durchgeführt. Diese Messungen mit Hilfe empfindlichster Methoden dienen der Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Luft, um kurz- und langfristige Änderungen auf niedrigstem Aktivitätsniveau verfolgen zu können. Ein Teil der im Rahmen der Spurenanalyse durchgeführten Messungen ist im Programm zur weitmaschigen Überwachung der Umwelt (sparse network) integriert.

Bei Hinweisen auf eine nennenswerte Zunahme der Kontamination infolge erhöhter Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt müssen besondere Programme durchgeführt werden. Für diese Fälle ist ein Überwachungsprogramm vorgesehen, das unterschiedlichen Szenarien gerecht wird. Dieses Programm wird als Messprogramm für den Intensivbetrieb (Intensivmessprogramm) veröffentlicht.

Das nachfolgende Programm enthält verbindliche Vorgaben für die Durchführung der Routineüberwachungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder und stellt damit bundeseinheitliches Vorgehen sicher. Die hier niedergelegten Teilprogramme des Bundes (siehe Abschnitt 8.1) und der Länder (siehe Abschnitt 8.2) sind aufeinander abgestimmt. Anpassungen des Überwachungsumfangs können bei technischen und infrastrukturellen Änderungen notwendig werden.

2 Gesetzliche Grundlagen

Die genannten Aufgaben fallen nach § 1 Nr. 1 des StrVG unter die Zweckbestimmung und sind in Bundesauftragsverwaltung durchzuführen, soweit das Gesetz keine Wahrnehmung durch Bundesbehörden vorsieht.

Darüber hinaus ist die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 35 des am 25. März 1957 geschlossenen Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) [4] verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des ≪Gehaltes der Luft, des Wassers und es Bodens an Radioaktivität≫ sowie zur Überwachung der Einhaltung der Strahlenschutzgrundnormen zu schaffen. Diese Aufgabe wird durch die Messprogramme dieser Richtlinie abgedeckt. Die Ergebnisse der Messungen bilden die Grundlage für die in Artikel 36 Euratom-Vertrag vorgeschriebene regelmäßige Berichterstattung.

Nach § 5 Abs. 2 StrVG ist einmal im Jahr über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt Bericht zu erstatten.

3 Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt

3.1 Allgemeines

Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder müssen durch Organisation und Planung sicherstellen, dass die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für Probenentnahme, Probenaufbereitung, Messung und Dokumentation erfüllt sind. Dazu gehört auch die Organisation der Probenentnahme an räumlich von der Messstelle weit entfernten Probenentnahmestellen.

Darüber hinaus ist bei der personellen und technischen Ausstattung der Messlabors des Bundes und der Länder sicherzustellen, dass ausreichend Kapazitäten für die im Rahmen des Qualitätsmanagements notwendigen Maßnahmen vorhanden sind. Diese beinhalten die Entwicklung und Validierung von Analysen- und Messmethoden sowie regelmäßige Funktionsprüfungen von messtechnischen Einrichtungen. Insbesondere ist die Erprobung und Einübung von Schnellmessmethoden sicherzustellen.

Das nachfolgend beschriebene Programm für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt konkretisiert die Aufgaben des Bundes (s. Abschnitt 3.2) und der Länder (s. Abschnitt 3.3) nach den § § 2 und 3 StrVG.

Aufgabe ist die großräumige Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in den Umweltbereichen, in denen sich der Transport radioaktiver Stoffe vollzieht, sowie des daraus resultierenden integralen und nuklidspezifischen Strahlenpegels im Bundesgebiet.

Dies erfolgt insbesondere durch die Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in Luft und Niederschlag, in den Bundeswasserstraßen, in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer sowie durch Messung der externen Strahlenbelastung als Aufgaben des Bundes.

Die Länder ermitteln die Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden

Darüber hinaus ermittelt die Freie und Hansestadt Hamburg die Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten

von Radionukliden in der Elbstrecke, die sie entsprechend dem Delegationsvertrag verwaltet.

Die im Routinemessprogramm sowie im Rahmen der Spurenanalyse durch Einrichtungen des Bundes durchzuführenden Probenentnahmen, Analysen und Messungen sind in den Übersichten unter Abschnitt 8.1 beschrieben. Die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden Probenentnahmen, Analysen und Messungen sind in Abschnitt 8.2 zusammengefasst. Die erhobenen Daten werden vom Datenerzeuger mit Hilfe geeigneter Verfahren einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und der zuständigen Leitstelle bereitgestellt. Die Leitstelle führt eine abschließende Plausibilitätsprüfung durch und stellt die Daten in geeigneter Form der Zentralstelle des Bundes (ZdB) zur Verfügung.

Für die Überwachungsmaßnahmen sind die Anleitungen zur Probenentnahme, Analyse und Messung der ≪Messanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen≫ [5], die von den Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG erarbeitet werden, in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.

Andere Methoden sind zulässig, wenn ihre Eignung nachgewiesen wurde (Kapitel 6).

Uhrzeitangaben werden in UTC (Universal Time Coordinated) vorgenommen.

3.2 Aufgaben des Bundes nach § 2 StrVG

3.2.1 Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes (DWD)

3.2.1.1 Bodennahe Luft

3.2.1.2 Niederschlag

3.2.1.3 Analysen des DWD für das Bundesamt für Strahlenschutz

Messung der flächenbezogenen Aktivität der auf dem Boden abgelagerten gammastrahlenden Radionuklide mit Hilfe der In-situ-Gammaspektrometrie

3.2.2 Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)

3.2.3 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)

3.2.4 Aufgaben der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG)

3.2.4.1 Oberflächenwasser

3.2.4.2 Schwebstoffe und Sedimente

3.2.5 Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)

3.2.5.1 Meerwasser

3.2.5.2 Meeresschwebstoffe und Meeressedimente

3.2.6 Aufgaben der Bundesforschungsanstalt für Fischerei (BFAFi)

3.2.7 Messprogramm des Bundes

Die Übersichten der Programme der Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG sind in Abschnitt 8.1 aufgelistet.

3.3 Aufgaben der Länder nach § 3 StrVG

3.3.1 Probenentnahme und Analysen

Probenentnahmeorte für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt sollen nach den in der Zielsetzung genannten Grundsätzen möglichst gleichmäßig über das zu überwachende Gebiet verteilt sein und der Erfassung von großräumigen Veränderungen der Aktivitätskonzentrationen oder der spezifischen Aktivitäten von Radionukliden dienen. Für den Intensivbetrieb sind zusätzliche Probenentnahmeorte zur räumlichen Verdichtung vorzusehen.

Die Probenentnahmeorte sind von den Ländern so auszuwählen, dass ein radiologisch sinnvoller Vergleich der Messdaten unterschiedlicher Umweltbereiche, die ökologisch miteinander verknüpft sind, hergestellt werden kann.

Produkte, die in den Geltungsbereich des StrVG verbracht oder importiert werden, sollen bevorzugt an den Zolldienststellen oder auf Großmärkten (Handelsstufe), ersatzweise im Einzelhandel, beprobt werden. Das Herkunftsland der Probe muss als Probenzusatzbeschreibung angegeben werden.

Im Folgenden steht der Ausdruck ≪ausländische Produkte≫ für Waren, die außerhalb Deutschlands erzeugt bzw. hergestellt wurden.

Grundsätzlich sind die Proben gammaspektrometrisch zu messen, darüber hinaus werden einige Proben auf die Aktivitätskonzentrationen von Sr-90, Tritium sowie von Alphastrahlern analysiert.

3.3.1.1 Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, Gesamtnahrung, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Milch und Milchprodukte

3.3.1.1.1 Inländische Produkte

3.3.1.1.2 Ausländische Produkte

Von den ausländischen Produkten sind bevorzugt jene zu überwachen, die in Bezug auf den Anteil dominieren. Die Aufteilung der Importprobenanzahl auf die einzelnen Länder orientiert sich an der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes, wobei eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen ist (siehe Anlagen 19 und 20).

Grundsätzlich sind frische Produkte bevorzugt zu beproben, alternativ können auch Tiefkühlerzeugnisse berücksichtigt werden.

Die Routineüberwachung ausländischer Milchprodukte wird auf Käse beschränkt. Butter wird zwar ebenfalls in größeren Mengen aus dem Ausland bezogen, bedarf jedoch nicht der routinemäßigen Überwachung, da deren Kontamination gering ist und sie damit nicht nennenswert zur Strahlenexposition beitragen kann.

Ausländische Proben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.

3.3.1.2 Indikatorpflanzen

Die Analyse der Indikatorpflanzen dient der Erfassung des langfristigen Verlaufs der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt mit hoher Nachweisempfindlichkeit.

Als Indikatoren geeignete Pflanzen bzw. Pflanzenteile sind in Bereichen ohne landwirtschaftliche Nutzung (Ödland, Parkanlagen usw.) zu beproben. Als Indikatoren sollen Gras, Laub (bevorzugt Buche) und Nadeln (bevorzugt Fichte) von Bäumen untersucht werden. Blatt- und Nadelproben sollen nach Möglichkeit von einzeln stehenden Bäumen oder von kleineren Baumgruppen stammen. Es sind jährlich die gleichen Probenentnahmeorte aufzusuchen.

Die Probenanzahl orientiert sich am Flächenanteil des jeweiligen Landes. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 6).

Die Proben der Indikatorpflanzen sind gammaspektrometrisch zu messen (siehe Abschnitt 8.2). Die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen.

3.3.1.3 Futtermittel

3.3.1.3.1 Inländische Produkte

Eine Vielzahl verschiedener pflanzlicher und tierischer Produkte dient als Futtermittel oder Futtermittelrohstoff. Die Routineüberwachung muss sich auf diejenigen pflanzlichen Futtermittel konzentrieren, die den Hauptanteil der Produkte bilden, potentiell die höchste Kontamination erfahren und damit eine Indikatorfunktion für den Futtermittelsektor erfüllen können. Als solche kommen Weide- oder Wiesenbewuchs (alternativ Klee, Luzerne oder Grüngetreide), Futtermais und -getreide in Frage. Als Vertreter der in der Erde wachsenden Produkte sowie solcher, die als Nebenprodukte bei der Verarbeitung entstehen, sollen Futterkartoffeln bzw. Kartoffelprodukte (z.B. Reste aus der Kartoffelverarbeitung), Futterrüben bzw. Rübenschnitzel und Melasse sowie Rapsschrot beprobt werden. Im Rahmen der Gesamtprobenzahl eines Landes können darüber hinaus in Einzelfällen andere landestypische Futtermittel berücksichtigt werden.

Weiden- und Wiesenbewuchs sollten zur Zeit des 1. Schnittes, alle anderen Produkte zur Erntezeit beprobt werden. Es ist sinnvoll, Futtermittelproben von Weiden- und Wiesenbewuchs, Mais und Futtergetreide bei solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu ziehen, bei denen auch Bodenproben entnommen werden. Die übrigen Futtermittel wie Kartoffeln, Kartoffelprodukte usw. sind dort zu beproben, wo die Ausgangsprodukte verarbeitet werden, also auch die als Futtermitteldienenden Nebenprodukte anfallen. Trockenprodukte, Silagen und Mischfuttermittel, die aus diesen Rohstoffen hergestellt werden, bedürfen keiner zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen im Routinemessprogramm.

Die Anzahl der Futtermittelproben des jeweiligen Landes orientiert sich an den jeweiligen Anbauflächen. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 7).

Futtermittel sind durch Gammaspektrometrie, die Weiden- bzw. Wiesenbewuchsproben zu 50% auch durch Bestimmung der spezifischen Aktivität von Sr-90 zu überwachen. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse der Probe ohne Vorbehandlung (z.B. durch Trocknung) zu beziehen (siehe Abschnitt 8.2).

3.3.1.3.2 Ausländische Produkte

Bei der Routineüberwachung ausländischer Futtermittel werden bevorzugt Einzelfuttermittel beprobt, die in höheren Mengen zu Mischfuttermitteln verarbeitet werden. Dies sind u. a. Ölkuchen, Futtergetreide, Maniok, Mais bzw. Maisprodukte, Palmkernexpeller, Kokosschrot, Rapsschrot, Sojaschrot, Leinexpeller und Citrustrester. Die Beprobung erfolgt stichprobenartig.

Die Proben sollen zweckmäßigerweise bei den Herstellern von Mischfuttermitteln entnommen werden. Die Anzahl der pro Land zu messenden Futtermittelproben orientiert sich an der Mischfuttermittelproduktion des jeweiligen Landes. Für Länder mit geringen Produktionsmengen ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 20).

Ausländische Einzelfuttermittel sind durch Gammaspektrometrie zu überwachen. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.

3.3.1.4 Boden

Die Entnahmestellen für Bodenproben sollen in erster Linie die wichtigsten Bodenarten und Bodentypen (mit höheren Flächenanteilen), die landwirtschaftlich genutzt werden, erfassen. Bodenproben sind jeweils am selben Ort auf festgelegten, kartierten Flächen einmal jährlich zu entnehmen. Die angegebenen Probenanzahlen sind je zur Hälfte auf bearbeiteten Flächen (Ackern) und unbearbeiteten Flächen (Dauerweiden) zu entnehmen. Von den Proben, die für Dauerweideböden vorgesehen sind, können bis zu 20% von Waldböden entnommen werden.

Die Anzahl der Probenentnahmestellen orientiert sich am Flächenanteil des jeweiligen Landes. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl von Probenentnahmen vorgesehen (siehe Anlage 8).

Alle Bodenproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Bei maximal 50 % der Proben ist eine Bestimmung der spezifischen Aktivität von Sr-90 vorzusehen (siehe Abschnitt 8.2). Diese Bestimmungen sind von Jahr zu Jahr generell an Proben von denselben Probenentnahmeorten vorzunehmen, so dass geschlossene Zeitreihen entstehen. Die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen.

Zusätzlich sind zur Ermittlung von Referenzwerten der flächenbezogenen Aktivität und der nuklidspezifischen Dosisleistung Messungen mit Hilfe der In-situ-Gammaspektrometrie an ungestörten Böden vorgesehen. Es sind mindestens 25 Messungen - bei den Stadtstaaten und im Saarland mindestens 10 Messungen - jährlich durchzuführen, welche über das ganze Jahr verteilt erfolgen sollen. Die Messungen sind zyklisch an den Messorten durchzuführen. Die Auswahl der Messpunkte für die In-situ-Gammaspektrometrie erfolgt in Abstimmung mit der Leitstelle u. a. auch im Hinblick auf die Ergänzung der bestehenden Bundesmessnetze und eine Zusammenarbeit im Ereignisfall.

3.3.1.5 Oberirdische Gewässer außer Bundeswasserstraßen (Oberflächenwasser, Schwebstoff und Sediment) Schwerpunkte der Überwachungsmaßnahmen bilden hierbei:

Die Anzahl der pro Land einzurichtenden Probenentnahmestellen für Wasser, Schwebstoff und Sediment richtet sich nach Größe und Umfang der Nutzung der in einem Land zu überwachenden oberirdischen Gewässer (siehe Anlagen 9 und 10).

3.3.1.6 Trinkwasser und Grundwasser

3.3.1.7 Fische und andere Gewässerorganismen

3.3.1.7.1 Inländische Produkte

3.3.1.7.2 Ausländische Produkte

Zur Überwachung von Importen sind in Großmärkten (Handelsstufe) oder im Einzelhandel Meeresfisch-, Süßwasserfisch-, Krustentier- und Schalentierproben zu entnehmen. Bei der Auswahl der Proben sind frische Produkte zu bevorzugen, alternativ können auch Tiefkühlwaren berücksichtigt werden (siehe Anlage 20). Die jeweiligen Fanggebiete bzw. Produktionsmethoden sind anzugeben.

Die ausländischen Proben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen und die Messergebnisse auf die Feuchtmasse zu beziehen.

Die Probenanzahl orientiert sich grundsätzlich an den Bevölkerungszahlen der Länder. In den Küstenländern werden erhöhte Probenzahlen vorgesehen.

3.3.1.8 Kläranlagen

3.3.1.9 Abfälle

Zur Überwachung von Abfällen sind regelmäßig Proben von Deponien für Hausmüll (einschließlich Klärschlamm), in Verbrennungsanlagen für Hausmüll (MVA) und Klärschlamm (KVA) sowie in mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) einschließlich Kompostierungsanlagen zu entnehmen.

Es sollen jeweils etwa 10% der betriebenen Hausmülldeponien und der Verbrennungsanlagen überwacht werden, mindestens jedoch jeweils eine, soweit vorhanden. Bei den Verbrennungsanlagen sind bevorzugt solche auszuwählen, in denen Klärschlamm verbrannt wird.

Zu beproben sind bei Hausmülldeponien die Grund- bzw. Sickerwässer in halbjährlichem Abstand; die Probenentnahme erfolgt als Stich- oder Sammelprobe.

Bei Verbrennungsanlagen werden halbjährlich Stichproben der unterschiedlichen Rückstände, soweit sie in den jeweiligen Anlagen anfallen, genommen. Dies sind Flugasche/Filterasche/Filterstaub, Schlacke und alternativ feste Rückstände aus der Rauchgaswäsche oder Abwässer aus der Rauchgaswäsche sowie Entschlackerwasser. Im Fall der Klärschlammverbrennungsanlagen sollen die Proben der anfallenden festen Rückstände den Klärschlammproben zeitlich zuzuordnen sein.

In mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen und in Kompostierungsanlagen sind in halbjährlichem Abstand bis zu 4 Stichproben pro Land zu entnehmen. Werden mehrere Anlagen beprobt, sollte davon jeweils eine Anlage vorzugsweise der Kompostierung von Garten-, Park- und Friedhofsabfällen, Marktabfällen und Straßenkehrichten/Laub bzw. von Klärschlamm dienen.

Alle Proben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Bei Deponiesickerwässern oder deponienahen Grundwässern ist darüber hinaus die Aktivitätskonzentration von H-3 zu bestimmen (siehe Abschnitt 8.2). Die Messergebnisse von Feststoffproben sind auf die Trockenmasse zu beziehen. Bei Kompostierungsanlagen wird das Endprodukt (Rotte zur Deponierung bzw. Kompost zur gärtnerischen Nutzung) gammaspektrometrisch untersucht.

3.3.2 Messprogramme der Länder

Die Übersichten der Programme mit den Anforderungen für die Messstellen der Länder sind in Abschnitt 8.2 aufgelistet.

3.4 Nachweisgrenzen

Die in den Abschnitten 8.1 und 8.2 angegebenen Nachweisgrenzen sind als Mindestanforderungen zu verstehen. Sie sind so festgelegt, dass bereits geringfügige Veränderungen der Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden erkannt werden und Referenzwerte abgeleitet werden können. Mit diesen Nachweisgrenzen können jährliche Strahlenexpositionen von etwa 10 mSv/a für einzelne Radionuklide über jeden der Belastungspfade Inhalation, Ingestion und Direktstrahlung erkannt werden. Die Berechnung der Nachweisgrenzen für die verschiedenen Messverfahren ist in den Messanleitungen [5] dargelegt.

4 Ergänzendes Messprogramm mit erhöhten Anforderungen

Zur Erfüllung der Anforderungen des weitmaschigen Überwachungsnetzes (sparse network) der EU ist ein ergänzendes Messprogramm ausgewiesen. Im ≪weitmaschigen Überwachungsnetz≫ soll es für jede Region und für jedes Probenmedium zumindest eine für diese Region repräsentative Messstelle oder Probenentnahmestelle geben. An diesen Orten sollen hoch empfindliche Messungen durchgeführt werden, die ein klares Bild von den tatsächlichen Niveaus und Trends der Aktivitätswerte vermitteln. Zur Erreichung dieser Ziele werden in diesem Konzept verbindliche Vorgaben zur Ausgestaltung des weitmaschigen Überwachungsnetzes gemacht.

4.1 Probenentnahmeregionen

Deutschland wird für die Probenentnahme im weitmaschigen Überwachungsnetz in die nachstehenden vier geographischen Regionen eingeteilt:

Deutschland-Nord: Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern

Deutschland-Mitte: Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Nordrhein-Westfalen

Deutschland-Süd: Baden-Württemberg und Bayern Deutschland-Ost: Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

4.2 Umweltmedien und durchzuführende Messungen

Die zu betrachtenden Umweltmedien und die zu bestimmenden Radionuklide bzw. durchzuführenden Messungen sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst.

 

Umweltmediendurchzuführende Messungen
Luft (Aerosolpartikel)Be-7, Cs-137
Luft (Gammaortsdosisleistung)γ-ODL
OberflächenwasserCs-137
TrinkwasserH-3, Sr-90, Cs-137
MilchK-40*, Sr-90, Cs-137
GesamtnahrungSr-90, Cs-137
*) zur Plausibilitätsprüfung

4.2.1 Aerosolpartikelgebundene Radionuklide

Für die regionalen Probenentnahmen und Messungen der luftgetragenen Teilchen sind folgende Institutionen zuständig: die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für die Region Nord, der Deutsche Wetterdienst (DWD) für die Regionen Ost und Mitte, das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) für die Region Süd. Die jeweiligen Probenentnahmeorte sind Braunschweig, Berlin, Offenbach und Schauinsland.

Zur Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen oder der spezifischen Aktivitäten der Einzelnuklide sind Großflächenfilter kontinuierlich über 7 Tage zu beaufschlagen. Die Messung der Aktivitätskonzentrationen von aerosolpartikelgebundenen Radionukliden soll mindestens einmal monatlich an einer geeigneten Mischprobe erfolgen.

4.2.2 Gammaortsdosisleistung

Für die Messung der Gammaortsdosisleistung in allen vier Regionen ist das BfS zuständig.

Die Messungen sollen an denselben Standorten wie die Beprobung der luftgetragenen Teilchen durchgeführt werden. Die Gammaortsdosisleistungen werden kontinuierlich durch Sonden des ODL-Messnetzes des BfS gemessen.

4.2.3 Oberflächenwasser

Für die Probenentnahmen und Messungen der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in Oberflächenwasser ist die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) zuständig.

Die Probenentnahmeorte werden für die 4 Regionen wie folgt festgelegt:

Nord: Weser bei Langwedel, Ost: Elbe bei Tangermünde, Mitte: Rhein bei Koblenz, Süd: Donau bei Regensburg.

Die Flüsse sind an denselben Orten wie im ≪engmaschigen Überwachungsnetz≫ zu beproben.

Die Proben sind kontinuierlich zu entnehmen. Die Messungen erfolgen jeweils mindestens vierteljährlich an den Sammelproben. Zusätzlich sind die Abflussdaten der Flüsse an den jeweiligen Probenentnahmeorten zu erheben.

4.2.4 Trinkwasser

Für die Probenentnahmen und Messungen der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden im Trinkwasser sind in den Regionen Nord, Mitte und Süd die Bundeswehr sowie in der Region Ost die amtliche Messstelle Berlin zuständig.

In den 4 Regionen ist Trinkwasser aus folgenden Wasserwerken zu entnehmen:

Nord:Granetalsperre (Harz)
Ost:Beelitzhof (Berlin),
Mitte:Koblenz-Oberwerth

Süd: Trinkwassertalsperre Frauenau (Bayerischer Wald). Für die Vergleichbarkeit der Messwerte ist es notwendig, in jeder Region nur eine Probenentnahmestelle festzulegen, an der vierteljährlich Stichproben zu ziehen sind.

4.2.5 Milch

Für die Probenentnahmen und Messungen der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in Milch sind die amtlichen Messstellen der jeweiligen Länder zuständig.

In den 4 Regionen werden folgende Molkereien beprobt: Nord: Oldenburg,

Ost: Prenzlau,

Mitte: Hungen bei Gießen,

Süd: Freiburg.

In jeder Molkerei sind jährlich 4 Stichproben aus den Sammeltanks zu entnehmen. Die Proben sollen immer aus denselben Tanks entnommen werden. Für jede Molkerei ist die gesamte Milchmenge anzugeben, die jährlich verarbeitet wird.

4.2.6 Gesamtnahrung

Für die Probenentnahmen und Messungen der spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in der Gesamtnahrung sind in den Regionen Nord, Ost und Mitte die amtlichen Messstellen der jeweiligen Länder sowie in der Region Süd die Bundeswehr zuständig.

In den Regionen wird die Gesamtnahrung in folgenden Städten beprobt:

Nord: Kiel,

Ost: Berlin,

Mitte: Darmstadt,

Süd: München.

Die Beprobung ist in Gemeinschaftsküchen vorzunehmen. Die Auswahl der Gerichte einschließlich der Getränke soll das gesamte Angebot repräsentieren. In den Gemeinschaftsküchen soll die Gesamtnahrung mindestens vierteljährlich an 5 verschiedenen Tagen beprobt werden. Dabei kann auf Proben aus dem Messprogramm nach § 3 StrVG zurückgegriffen werden. Eine Probe setzt sich aus Frühstück, Mittagessen, Abendessen und ggf. Zwischenmahlzeiten und allen Getränken eines Tages zusammen.

Die Ergebnisse sind als Bq pro Person und Tag zu übermitteln. Bei der Umrechnung auf die spezifische Aktivität ist von einer Tagesverzehrmenge von 2,3 kg auszugehen [6].

4.3 Nachweisgrenzen

Die Nachweisgrenzen in Tabelle 8.3 entsprechen meist einem Zehntel der Nachweisgrenzen des Routinemessprogramms. Die Berechnung der Nachweisgrenzen für die verschiedenen Messverfahren ist in den Messanleitungen [5] dargelegt.

4.4 Messprogramm

Die Übersichten über das Messprogramm zur weitmaschigen Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt in den vier Probenentnahmeregionen sind in Abschnitt 8.3 zusammengestellt.

5 Qualitätsmanagement

Die am Integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) beteiligten Messstellen haben sich einem Qualitätsmanagement zu unterziehen, das sich an Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17.025 ≪Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien≫ [7] anlehnt. Dabei sind insbesondere die Abschnitte 4.13 (Lenkung von Aufzeichnungen) sowie die Abschnitte über technische Anforderungen

5.1 (Allgemeines),

5.2 (Personal),

5.3 (Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen),

5.4 (Prüf- und Kalibrierverfahren und deren Validierung),

5.5 (Einrichtungen),

5.6 (Messtechnische Rückführung),

5.7 (Probenahme),

5.8 (Handhabung von Prüf- und Kalibriergegenständen) und

5.9 (Sicherung der Qualität von Prüf- und Kalibrierergebnissen) zu berücksichtigen.

Die Qualitätssicherungsmaßnahmen für die einzelnen Messmethoden sind in den Messanleitungen [5] angegeben.

Die Betreiber der Bundesmessnetze führen bei den kontinuierlich arbeitenden Messgeräten regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durch, die die Funktionsfähigkeit der Messsysteme gewährleisten.

Bei Labormessungen sind laborinterne Qualitätskontrollen entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik regelmäßig durchzuführen. Die Dokumentation der Ergebnisse er laborinternen Qualitätskontrolle ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

Die zur Kalibrierung von Detektoren verwendeten Standards müssen auf die Aktivitätsnormale der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zurückzuführen sein.

Die Leitstellen sind verpflichtet, Vergleichsanalysen (Ringvergleiche) in bestimmten Zeitabständen in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchzuführen. Häufigkeit, Art und Umfang der Vergleichsanalysen werden von der Geschäftsführung der Leitstellen im BfS mit der jeweiligen Leitstelle koordiniert. Jede Leitstelle sollte möglichst eine Vergleichsanalyse pro Jahr für ihren Zuständigkeitsbereich durchführen.

Die Auswertung der Vergleichsanalysen erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen und Verfahren. Dabei ist DIN 38.402 Teil 42 in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Über die Ergebnisse der Vergleichsanalysen ist ein Bericht zu erstellen, in dem die Teilnehmer nur in codierter Form genannt werden.

6 Dokumentation und Berichterstattung

Die Ergebnisse aller § 2 und § 3 Untersuchungen sind zu erfassen und zu dokumentieren. Die Messstellen des Bundes und der Länder beschreiben ihre Proben nach der bundeseinheitlichen Deskriptorenliste.

Bei der Erfassung der Messergebnisse ist entweder die ermittelte spezifische Aktivität bzw. Aktivitätskonzentration zum Zeitpunkt der Probenentnahme oder die erzielte Nachweisgrenze anzugeben. Messwerte sind mit der Standardmessunsicherheit (≪1 Sigma≫) [8] anzugeben, sofern in den Tabellen in Abschnitt g.1 keine abweichenden Festlegungen getroffen sind.

Die ermittelte Aktivitätskonzentration bei Sammelproben ist auf die Mitte des Sammelzeitraums zu beziehen.

Bei den gammaspektrometrischen Untersuchungen sind die Proben mindestens auf folgende Radionuklide zu analysieren und die Messergebnisse zu dokumentieren:

K-40, Co-60, Ru-103, I-131, Cs-134, Cs-137 und Ce-144.

Bei der Analyse von Alphastrahlern gilt Entsprechendes für die Nuklide U-234, U-235 und U-238, Pu-238, Pu-239/240 und Am-241, sofern in den Programmen keine anderen Angaben gemacht werden.

Die Dokumentation von Messwert bzw. Nachweisgrenze eines Nuklids soll dann entfallen, wenn zwischen Probenentnahme und Messung mehr als das 6fache seiner Halbwertszeit vergangen ist bzw. wenn die Länge des Probenentnahmezeitraums keine Angabe eines sinnvollen Wertes erlaubt.

Die in IMIS dokumentierten Daten dienen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 2 StrVG sowie gemäß Artikel 36 Euratom-Vertrag.

7 Literaturverzeichnis

[1] Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) vom 7. Dezember 2005 (GMBl. 2006, S. 253)

[2] Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz - StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

[3] Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung, Amtsblatt Nr. L 191 vom 27.07.2000 S. 0037-0040

[4] Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) vom 25. März 1957

[5] Messanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen, hg. v.: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Loseblattsammlung, Urban & Fischer Verlag, München, Jena

[6] Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S.1714 ber. I 2002 S.1459) (BGBl. III 751-1-8) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903)

[7] DIN EN ISO/IEC 17.025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (2005)

[8] GUM: Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement, first edition, 1993, corrected and reprinted 1995, hg. International Organisation for Standardisation Geneva, Switzerland
Deutsch: Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen, Deutsche Fassung ENV 13.005:1999-06, DIN/ Beuth-Verlag

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