umwelt-online: Allgemeine Verwaltungsvorschrift - zum Integrierten Mess- und Informationssystem zur - Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt - nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz - (3)
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Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Meeresfrüchte | Anlage 14 |
Land | Meeresfrüchte (Muscheln und Garnelen) | |
Gammaspektrometrie | Sr-90-Bestimmungen | |
Baden-Württemberg | - | - |
Bayern | - | - |
Berlin | - | - |
Brandenburg | - | - |
Bremen | - | - |
Hamburg | - | - |
Hessen | - | - |
Mecklenburg-Vorpommern | - | - |
Niedersachsen | 12 | 12 |
Nordrhein-Westfalen | - | - |
Rheinland-Pfalz | - | - |
Saarland | - | - |
Sachsen | - | - |
Sachsen-Anhalt | - | - |
Schleswig-Holstein | 12 | 12 |
Thüringen | - | - |
Summe | 24 | 24 |
Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Kläranlagen | Anlage 15 |
Land | Kläranlagen | ||||||||
Gammaspektrometrie | Sr-90-Bestimmung | Alpha-Spektrometrie | |||||||
Probenent- nahmeorte | Ab- wasser | Klär- schlamm | Probenent- nahmeorte | Ab- wasser | Klär- schlamm | Probenent- nahmeorte | Ab- wasser | Klär- schlamm | |
Baden-Württemberg | 10 | 40 | 40 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Bayern | 10 | 40 | 40 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Berlin | 4 | 16 | 16 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Brandenburg | 5 | 20 | 20 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Bremen | 2 | 8 | 8 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Hamburg | 2* | 4 | 8 | 2* | 4 | 4 | 2* | 4 | 4 |
Hessen | 5 | 20 | 20 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Mecklenburg-Vorpommern | 5 | 20 | 20 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Niedersachsen | 10 | 40 | 40 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Nordrhein-Westfalen | 10 | 40 | 40 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Rheinland-Pfalz | 5 | 20 | 20 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Saarland | 2 | 8 | 8 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Sachsen | 5 | 20 | 20 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Sachsen-Anhalt | 5 | 20 | 20 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Schleswig-Holstein | 5 | 20 | 20 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Thüringen | 5 | 20 | 20 | 2 | 4 | 4 | 2 | 4 | 4 |
Summe | 57 | 356 | 360 | 20 | 64 | 64 | 20 | 64 | 64 |
*) Probenentnahmeorte für Abwasser und Klärschlamm nicht identisch
Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Deponien für Hausmüll und Klärschlamm | Anlage 16 |
Land | Deponien für Hausmüll und Klärschlamm | |||
Sickerwasser oder deponienahe Grundwässer | ||||
Gammaspektrometrie | H-3-Bestimmung | |||
Probenent- nahmeorte | Messun- gen | Probenent- nahmeorte | Messun- gen | |
Baden-Württemberg | 3 | 6 | 3 | 6 |
Bayern | 3 | 6 | 3 | 6 |
Berlin | 1 | 2 | 1 | 2 |
Brandenburg | 2 | 4 | 2 | 4 |
Bremen | 1 | 2 | 1 | 2 |
Hamburg | - | - | - | - |
Hessen | 2 | 4 | 2 | 4 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2 | 4 | 2 | 4 |
Niedersachsen | 2 | 4 | 2 | 4 |
Nordrhein-Westfalen | 3 | 6 | 3 | 6 |
Rheinland-Pfalz | 2 | 4 | 2 | 4 |
Saarland | 1 | 2 | 1 | 2 |
Sachsen | 2 | 4 | 2 | 4 |
Sachsen-Anhalt | 2 | 4 | 2 | 4 |
Schleswig-Holstein | 2 | 4 | 2 | 4 |
Thüringen | 2 | 4 | 2 | 4 |
Summe | 30 | 60 | 30 | 60 |
Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Verbrennungsanlagen für Hausmüll (MVA) und Klärschlamm (KVA) | Anlage 17 |
Land | Verbrennungsanlagen (MVA und KVA) Gammaspektrometrie | ||||
Probenent- nahmeorte | Flug- asche | Schlacke * | feste Rückstände aus der Rauchgaswäsche * | Abwasser aus der Rauchgaswäsche * | |
Baden-Württemberg | 3 | 6 | 6 | 6 | 6 |
Bayern | 3 | 6 | 6 | 6 | 6 |
Berlin | 2 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Brandenburg | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Bremen | 2 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Hamburg | 1 | 2 | 2 | 0 | 2 |
Hessen | 2 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Mecklenburg-Vorpommern | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Niedersachsen | 2 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Nordrhein-Westfalen | 3 | 6 | 6 | 6 | 6 |
Rheinland-Pfalz | 2 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Saarland | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Sachsen | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Sachsen-Anhalt | 2 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Schleswig-Holstein | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Thüringen | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Summe | 28 | 56 | 56 | 54 | 56 |
*) Maximalzahlen; sie sind dem tatsächlichen Anfall diese Rückstände anzupassen.
Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich mechanischbiologischer Abfallbehandlungsanlagen (MBA, einschließlich Kompostierungsanlagen für Garten-, Park- und Friedhofsabfälle, Marktabfälle und Straßenkehricht/ Laub) | Anlage 18 |
Land | Mechanischbiologische Abfallbehandlungsanlagen
Kompostierungsanlagen Rotte/Kompost zur Ablagerung/zur Verwendung Gammaspektrometrie | |
Probenentnahmeorte | Messungen | |
Baden-Württemberg | 3 | 6 |
Bayern | 2 | 4 |
Berlin | 1 | 2 |
Brandenburg | 3 | 6 |
Bremen | 1 | 2 |
Hamburg | 2 | 4 |
Hessen | 3 | 6 |
Mecklenburg-Vorpommern | 3 | 6 |
Niedersachsen | 4 | 8 |
Nordrhein-Westfalen | 4 | 8 |
Rheinland-Pfalz | 3 | 6 |
Saarland | - | - |
Sachsen | 3 | 6 |
Sachsen-Anhalt | 2 | 4 |
Schleswig-Holstein | 2 | 4 |
Thüringen | 2 | 4 |
Summe | 38 | 76 |
Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich ausländischer Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft | Anlage 19 |
Land | Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft | Nahrungsmittel tierischer Herkunft | ||||||||
Gammaspektrometrie | ||||||||||
Freiland- gemüse | Getreide | Obst | Kartof- feln | Summe | Rind | Schwein | Kalb | Geflügel | Summe | |
Baden-Württemberg | 12 | 2 | 6 | 2 | 22 | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 |
Bayern | 14 | 2 | 7 | 2 | 25 | 3 | 3 | 3 | 3 | 12 |
Berlin | 4 | 2 | 2 | 2 | 10 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Brandenburg | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Bremen | 2 | 2 | 4 | 2 | 10 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Hamburg | 4 | 3 | 5 | 2 | 14 | 5 | 5 | 2 | 2 | 14 |
Hessen | 7 | 2 | 3 | 2 | 14 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Niedersachsen | 9 | 2 | 4 | 2 | 17 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Nordrhein-Westfalen | 20 | 2 | 10 | 2 | 34 | 5 | 5 | 5 | 5 | 20 |
Rheinland-Pfalz | 4 | 2 | 2 | 2 | 10 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Saarland | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sachsen | 5 | 2 | 2 | 2 | 11 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Sachsen-Anhalt | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Schleswig-Holstein | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 | 5 | 7 | 2 | 2 | 16 |
Thüringen | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 |
Summe | 97 | 33 | 57 | 32 | 219 | 43 | 45 | 37 | 37 | 162 |
Im Rahmen der Gesamtprobenzahl eines Landes können andere Nahrungsmittel tierischer Herkunft (insbesondere Schaf-, Lamm- und Wildfleisch) bis zu 20 % berücksichtigt werden.
Im Rahmen der Gesamtprobenzahl eines Landes können andere Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft (z.B. Trauben und wild wachsende Speisepilze) bis zu 10% berücksichtigt werden.
Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich ausländischer bzw. verbrachter Nahrungs- und Futtermittel | Anlage 20 |
Land | Käse | Einzelfuttermittel | Fisch einschl.
Krusten- und Schalentieren |
Gammaspektrometrie | |||
Baden-Württemberg | 10 | 3 | 11 |
Bayern | 11 | 7 | 12 |
Berlin | 3 | 2 | 4 |
Brandenburg | 2 | 2 | 3 |
Bremen | 2 | 17 | 12 |
Hamburg | 2 | 7 | 12 |
Hessen | 6 | 2 | 7 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2 | 2 | 13 |
Niedersachsen | 7 | 20 | 18 |
Nordrhein-Westfalen | 15 | 10 | 25 |
Rheinland-Pfalz | 4 | 2 | 5 |
Saarland | 2 | 2 | 2 |
Sachsen | 4 | 2 | 5 |
Sachsen-Anhalt | 2 | 3 | 3 |
Schleswig-Holstein | 16 | 10 | 32 |
Thüringen | 2 | 2 | 3 |
Summe | 88 | 91 | 154 |
Messprogramm für den Intensivbetrieb (Intensivmessprogramm) | Anhang 2 |
1 Zielsetzung
Das Intensivmessprogramm legt zusammen mit dem Routinemessprogramm (Anhang 1 der AVV-IMIS) die Anforderungen für Messungen nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) [1] fest und hat zum Ziel, die radioaktive Kontamination der Umwelt im Fall von Ereignissen mit möglichen nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen zu erfassen.
Die Ergebnisse der Messungen müssen geeignet sein
Grundsätzlich ist das Intensivmessprogramm darauf ausgelegt, großräumige Kontaminationen der Umwelt zu erfassen. Zur Optimierung der verfügbaren Informationen ergänzen sich bei Stör- und Unfällen in inländischen oder grenznahen ausländischen kerntechnischen Anlagen inhaltlich das Intensivmessprogramm nach AVV-IMIS und die Störfallmessprogramme nach der ≪Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen≫ (REI) [2] bzw. nach der ≪Rahmenempfehlung für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken≫ [3].
2 Gesetzliche Grundlagen
Dem Intensivmessprogramm liegen die §§ 2 und 3 StrVG zugrunde. Messaufgaben nach den §§ 7 und 8 StrVG sind nicht Gegenstand dieses Programms.
Messdaten, die im Rahmen des Intensivmessprogramms erhoben werden, bilden darüber hinaus in einem Ereignisfall die Grundlage für die Berichterstattung nach dem Schnellinformationsabkommen der Europäischen Union (EU) und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und zur Erfüllung bilateraler Vereinbarungen sowie für die Berichterstattung gegenüber der EU im Rahmen des Euratom-Vertrages.
3 Auslösung und Ablauf des Intensivbetriebs
3.1 Ereignisse, die einen Intensivbetrieb erfordern können
Der Intensivbetrieb kann z.B. durch folgende Ereignisse mit Freisetzungen radioaktiver Stoffe mit länderübergreifenden Auswirkungen in nicht unerheblichem Umfang erforderlich werden:
3.2 Grundsätzliches zur Durchführung des Messprogramms
Das von den Ländern in Bundesauftragsverwaltung abzuwickelnde Messprogramm hat Vorrang vor landeseigenen Radioaktivitäts-Überwachungsprogrammen. Messprogramme nach dem Katastrophenschutz sind hiervon nicht betroffen.
Durch interne organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die für Fachaufgaben der Strahlenschutzvorsorge vorgesehene personelle und technische Ausstattung für den Vollzug des Messprogramms genutzt werden.
3.3 Umfang des Intensivbetriebs
Bei Auslösung des allgemeinen Intensivbetriebs tritt das Intensivmessprogramm an die Stelle des Routinemessprogramms. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) spezifiziert Art und Umfang des Intensivbetriebs.
Je nach Ablauf des Ereignisses und dessen radiologischen Auswirkungen kann der Intensivbetrieb regional und/oder
auf ausgewählte Umweltbereiche beschränkt werden (sektorierter Intensivbetrieb). Wenn der Quellterm genau bekannt ist, kann zusätzlich eine Beschränkung in Bezug auf die Art der Messungen erfolgen. In den nicht betroffenen Umweltbereichen und/oder Regionen ist das Routinemessprogramm im Rahmen der bestehenden personellen und gerätetechnischen Möglichkeiten weiterzuführen.
Im Intensivbetrieb sind die Entnahme von Proben und die Durchführung von Messungen nach dem Intensivmessprogramm in Abhängigkeit von der Art des Ereignisses, der Höhe s Radionuklideintrags sowie der betroffenen relevanten Umweltbereiche durchzuführen. Die Probenauswahl im landwirtschaftlichen Bereich ist von der Jahreszeit und den regional angebauten Kulturen abhängig.
Im Intensivbetrieb sind die Proben zunächst grundsätzlich an den im Routinemessprogramm festgelegten Orten zu entnehmen und zu untersuchen. Ein Erfordernis zur räumlichen Verdichtung der Beprobung kann sich aus den Übersichten der Ergebnisse der Bundesmessnetze, insbesondere aus den ODL-Messungen ergeben.
Grundsätzlich sind die im Routinemessprogramm festgelegten Probenentnahmeorte auch im Intensivbetrieb zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist von den Ländern dafür zu sorgen, dass weitere Probenentnahmeorte situationsangepasst ausgewählt und in das Intensivmessprogramm integriert werden können.
3.4 Ablauf des Intensivbetriebs
Die Kontamination der Umwelt mit radioaktiven Stoffen als Folge eines nuklearen Stör-/Unfalls wird in drei verschiedene Zeitabschnitte unterteilt, in denen unterschiedliche Maßnahmen und Bewertungen vorzunehmen sind:
Phase 1: vor und während der Ausbreitung radioaktiver Stoffe,
Phase 2: unmittelbar nach der Ausbreitung radioaktiver Stoffe,
Phase 3: nach der Ausbreitung radioaktiver Stoffe, wenn die Anfangskontaminationen der Radionuklidaktivitäten in den einzelnen Medien deutlich zurückgegangen sind.
In der Praxis können sich die Phasen 1 und 2 im Ablauf wiederholen. Dies kann eintreten, wenn mehrere Emissionen nacheinander auftreten und/oder wenn der Wind während einer Freisetzung wiederholt seine Richtung ändert. Zu beachten ist auch, dass die Phase 1 regional schon abgeschlossen sein kann, während sie in anderen Gebieten noch andauert oder nicht eingetreten ist. Der Ablauf des Intensivbetriebs ist daher flexibel an die jeweilige Situation anzupassen.
Der Übergang zwischen den Phasen 2 und 3 ist fließend. Dabei nimmt die Zahl der zu untersuchenden Medien, der Proben und der nachweisbaren Radionuklide ab. In einem gewissen zeitlichen Abstand zum Ereigniszeitpunkt wird es Medien geben, die noch intensiv zu beproben sind, und andere, deren Untersuchungen gemäß Intensivmessprogramm praktisch schon abgeschlossen sind.
Beginn und Ende der jeweiligen Phasen werden für die einzelnen Regionen und Umweltbereiche vom BMU festgelegt.
3.4.1 Ziele der Umweltüberwachung - vor und während der Ausbreitung radioaktiver Stoffe (Phase 1)
Im Falle einer zu erwartenden oder bereits erfolgten atmosphärischen Freisetzung radioaktiver Stoffe liefern die Prognosemodelle des Deutschen Wetterdienstes (DWD) und die Entscheidungshilfemodelle des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS), RODOS und PARK, bereits vor der Ausbreitung der radioaktiven Stoffe auf dem Gebiet der Bundesrepublik erste Informationen über die zu erwartenden zeitlichen und regionalen Einträge radioaktiver Stoffe in die Umwelt und die daraus resultierende Strahlenexposition der Bevölkerung.
Mit Beginn der Phase 1 sollen die Messungen Informationen zu folgenden Fragen liefern, die für Entscheidungen über Maßnahmen [4] relevant sind:
Diese Anforderungen werden vor allem durch die Bundesmessnetze erfüllt. Das Gammaortsdosisleistung-Messnetz (ODL) des BfS gibt im 10-Minuten-Takt einen Überblick über die aktuelle, externe Strahlenexposition. Durch fortlaufende Messungen ermittelt der DWD an seinen Stationen die nuklidspezifische Radioaktivitätskonzentration in Luft und Niederschlägen. Mit Hilfe dieser kontinuierlich betriebenen Messeinrichtungen können die Schwerpunkte der Beaufschlagung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland rasch erkannt und bewertet werden. Die im 10-Minuten-Takt anfallenden Messwerte der Gammaortsdosisleistung und die zweistündlich verfügbaren Messwerte der Aktivitätskonzentration in der Luft gestatten, den Eintrag radioaktiver Stoffe über den Luftpfad mit hoher zeitlicher Auflösung zu erfassen. Die Radionuklidzusammensetzung und die ODL in der hohen Atmosphäre bis zur Tropopause werden durch flugzeuggestützte Messungen des DWD ermittelt.
Erste Informationen zur großräumigen Belastung der Binnengewässer mit radioaktiven Stoffen liefert das an den Bundeswasserstraßen installierte Warnstellennetz der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG). Mit Hilfe der kontinuierlich betriebenen Messeinrichtungen können die Schwerpunkte der Beaufschlagung in den einzelnen Fluss- bzw. Stromgebieten rasch erkannt und bewertet werden. Die stündlich anfallenden Messwerte der Gesamtgamma- und ggf. Gesamtbeta-Aktivitätskonzentration der fließenden Welle Bestatten, den Eintrag radioaktiver Stoffe in ein Gewässer mit hoher zeitlicher Auflösung zu erfassen.
Bei Ereignissen mit luftgetragenen radioaktiven Freisetzungen ist davon auszugehen, dass der Eintrag radioaktiver Stoffe in ein Gewässer überwiegend über den Niederschlag (≪Nasse Deposition≫) und über den Oberflächenabfluss (≪Runoff≫) erfolgen wird. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die einzelnen Teilbereiche eines Flusses zu verschiedenen Zeitpunkten und in unterschiedlichem Umfang betroffen sein werden.
Entsprechendes gilt für die Erkennung eines Eintrages radioaktiver Stoffe in Nord- und Ostsee einschließlich Küstengewässer durch das Messnetz des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
Die Ergebnisse der Messnetze sind zudem wichtige Eingangsdaten zur Verbesserung der prognostischen Modellrechnungen der zu erwartenden Strahlenexposition des Menschen. Diese Daten und Prognosen dienen auch als Grundlage für Empfehlungen bzw. Überprüfung von Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenexposition oder einer Kontamination.
3.4.2 Ziele der Umweltüberwachung - unmittelbar nach der Ausbreitung radioaktiver Stoffe (Phase 2)
In dieser Phase werden in der Luft nur noch geringe Aktivitäten gemessen. Die Deposition von Radionukliden am Boden ist praktisch abgeschlossen.
In dieser Phase ist das Ziel der Messungen:
Um diese Ziele zu erreichen, werden die Messnetze weiter betrieben. Die flächendeckenden Ergebnisse dieser Messungen bilden eine wichtige Entscheidungshilfe für die Veranlassung von Einzelmessungen nach §§ 2 und 3 StrVG. Sie sind Basis für eine gezielte, kurzfristige Probenentnahme in den betroffenen Gebieten. Dazu gehört auch die Analyse kleinräumiger Kontaminationen im Fall von inhomogener Beaufschlagung. Für diese Aufgabe kommen mobile Einrichtungen (Messfahrzeuge und Hubschrauber) zum Einsatz, die lokal die ODL messen und die Kontamination des Bodens mit Hilfe der In-situ-Gammaspektrometrie ermitteln.
Eine umfassende Ermittlung der Kontamination in den Umweltbereichen nach § 3 StrVG erfolgt durch die zuständigen Messstellen der Länder. Einen Schwerpunkt bildet in dieser Phase die Beprobung und Analyse von repräsentativen Medien und von erntereifen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Produkten, um eine Übersicht über ihre Vermarktungsfähigkeit zu bekommen.
Je nach Ereignisablauf muss das Intensivmessprogramm der Jeweiligen Lage flexibel angepasst werden können. So ist bei hoher inhomogener Kontamination des Bundesgebietes und/ oder bei regional intensiver Nutzung oder Bewirtschaftung das Netz der Probenentnahmeorte in den betroffenen Gebieten erforderlichenfalls örtlich zu verdichten. Die Beprobung im terrestrischen Bereich hat sich an den jahreszeitlichen Gegebenheiten zu orientieren. Die Probenentnahmefrequenz richtet sich auch nach der Höhe der Kontamination. Intensive Beprobungen und Messungen sind vor allem notwendig, wenn die Aktivität in den verschiedenen Medien im Bereich der jeweiligen abgeleiteten Aktivitätsgrenzwerte liegt.
Bei Unfällen mit hohen Einträgen radioaktiver Stoffe in Binnen- und Küstengewässer sind Art und Umfang der Kontamination auf der Grundlage des Intensivmessprogramms zu erfassen. Neben der Radioaktivität im Wasser sind in Phase 2 auch Schwebstoffe und Fische zu beproben.
Die flächendeckenden Messergebnisse werden genutzt, um die Kontaminationsprognosen von PARK und RODOS zu ersetzen bzw. zu modifizieren. Sie sind eine wichtige Grundlage für die Empfehlung und Überprüfung von Maßnahmen zur Verminderung der Strahlenexposition des Menschen, insbesondere über den Ingestionspfad.
3.4.3 Ziele der Umweltüberwachung - nach der Ausbreitung radioaktiver Stoffe und - nach Rückgang der hohen Anfangskontaminationen (Phase 3)
Zu Beginn der Phase 3 sind die Höhe der Deposition und die aktuelle Kontamination in den verschiedenen Umweltbereichen aufgrund der in Phase 1 und 2 durchgeführten Messungen gut bekannt. Die Strahlenexposition des Menschen lässt sich zuverlässig abschätzen. Kurzlebige Radionuklide, die in der Frühphase wesentlich zur Dosis beitrugen, wie Te-132/I-132 oder I-131 sind weitgehend zerfallen. Vorrangige Ziele der Umweltüberwachung in Phase 3 sind daher,
Das Intensivmessprogramm geht in der Phase 3 schrittweise in das Routinemessprogramm über. Zu überwachen sind alle Umweltbereiche, die im Routinemessprogramm festgelegt sind. Intensiver zu beproben und zu messen sind noch solche Medien, in denen mit erhöhten Aktivitäten zu rechnen ist. Die Frequenz und die Dauer der intensiven Probenentnahme und Messungen in den verschiedenen Umweltbereichen richten sich nach der Art und Dynamik der entsprechenden Verteilungs- und Anreicherungsvorgänge.
4 Probenentnahme und Messungen im Intensivmessprogramm
4.1 Allgemeines
Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder müssen durch Organisation und Planung sicherstellen, dass die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für Probenentnahme, Probenvorbereitung, Messung und Dokumentation erfüllt sind, um den Intensivbetrieb unverzüglich aufnehmen zu können. Dazu gehört auch die Organisation der Probenentnahme an räumlich von der Messstelle weit entfernten Probenentnahmestellen.
Für die möglicherweise erforderliche räumliche Verdichtung muss ein erweitertes Probenentnahmenetz vorausgeplant und festgelegt werden. In dieses Probenentnahmenetz sind alle wichtigen Erzeugerstandorte für Nahrungs- und Futtermittel im jeweiligen Land einzubeziehen. Im Zusammenhang mit der Planung des erweiterten Probenentnahmenetzes müssen alle mit der Probenentnahme verbundenen logistischen Probleme geklärt werden.
Bei Ereignissen mit Einträgen radioaktiver Stoffe in Binnen- und Küstengewässer orientieren sich die zeitlichen und umweltbereichsspezifischen Messaufgaben an den zu erwartenden Kontaminationswegen.
Die Untersuchungen haben sich an den ≪Messanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität≫ in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen≫ [5] in der jeweils aktuellen Fassung zu orientieren. Dabei sind bevorzugt Schnellmessmethoden einzusetzen. Die Beschreibung der Proben erfolgt gemäß der ≪Bundeseinheitlichen Deskriptorenliste≫.
4.2 Phase 1
4.2.1 Aufgaben des Bundes nach § 2 StrVG
Die im Intensivmessprogramm durch Einrichtungen des Bundes durchzuführenden Probenentnahmen und Messungen sind in den Übersichten unter Kapitel 10.1 beschrieben.
4.2.1.1 Bodennahe Luft
4.2.1.2 Freie Atmosphäre
Zum schnellen Auffinden von radioaktiv kontaminierten Luftmassen, zur Erfassung der Verteilung von aerosolpartikelgebundenen und gasförmigen Radionukliden sowie zur Unterstützung und Verbesserung meteorologischer Prognosen sind folgende flugzeuggestützte Analysen durch den DWD durchzuführen:
Die Ergebnisse sind in geeigneter Form aufzubereiten und dem BMU zu übermitteln.
4.2.1.3 Niederschlag
4.2.1.4 Boden/Luft
4.2.1.5 Oberflächenwasser
4.2.1.6 Meerwasser
4.2.2 Aufgaben der Länder nach § 3 StrVG
Die Messungen der Länder beginnen grundsätzlich erst nach Ausbreitung der radioaktiven Stoffe (Kapitel 10.2 ). Stichprobenartige Messungen sind in Phase 1 nur dann durchzuführen, wenn eine Freisetzung in Oberflächenwasser erfolgt und dadurch eine unmittelbare erhöhte Strahlenexposition des Menschen, beispielsweise durch kontaminiertes Trinkwasser aus Oberflächenwasser, zu erwarten ist.
4.3 Phase 2
4.3.1 Aufgaben des Bundes nach § 2 StrVG
Die im Intensivmessprogramm durch Einrichtungen des Bundes durchzuführenden Probenentnahmen und Messungen sind in den Übersichten unter Kapitel 10.3 beschrieben.
4.3.1.1 Bodennahe Luft
4.3.1.2 Freie Atmosphäre
In Phase 2 sind keine Untersuchungen in der freien Atmosphäre erforderlich.
4.3.1.3 Niederschlag
Die Messungen werden wöchentlich durchgeführt.
4.3.1.4 Boden
4.3.1.5 Oberflächenwasser
4.3.1.6 Schwebstoffe
4.3.1.7 Meerwasser
4.3.2 Aufgaben der Länder nach § 3 StrVG
Die im Intensivmessprogramm durch Einrichtungen der Länder durchzuführenden Probenentnahmen und Messungen sind in den Übersichten unter Kapitel 10.4 beschrieben.
4.3.2.1 Boden
Die Höhe der abgelagerten Radioaktivität auf dem Boden und die Radionuklidzusammensetzung sind durch In-situ-Messungen zu ermitteln. Die Auswahl der Messorte soll so festgelegt werden, dass die Ergebnisse der Länder gemeinsam mit den Ergebnissen der In-situ-Messungen des BfS und des DWD sowie den Ergebnissen der Hubschraubermessungen des BfS die Erstellung von flächenrepräsentativen Kontaminationskarten erlauben. Die In-situ-Messungen sind in Abstimmung mit dem BfS bevorzugt an ODL-Standorten durchzuführen.
4.3.2.2 Repräsentative Umweltmedien
Die Messung repräsentativer Umweltmedien erlaubt sehr schnell eine erste konkrete Einschätzung der zu erwartenden Aktivität in pflanzlichen und tierischen Produkten. Die Messergebnisse geben einen ersten Hinweis darauf, ob Grenzwerte für die spezifische Aktivität bzw. Aktivitätskonzentration in Nahrungs- und Futtermitteln erreicht oder überschritten werden. Diese Umweltmedien sind zunächst bevorzugt zu beproben. Sie stehen das ganze Jahr über zur Verfügung.
Repräsentative Umweltmedien sind:
Weiden- und Wiesenbewuchs sind repräsentative Umweltmedien für Futtermittel. Die Höhe ihrer Kontamination gibt einen Aufschluss darüber, ob eine Überschreitung der Eingreifrichtwerte der EU auch in anderen Futtermitteln zu erwarten ist.
In dieser Phase des Intensivbetriebs sind Weiden- und Wiesenbewuchs mindestens einmal täglich in jedem Landkreis zu beproben.
Weiden- und Wiesenbewuchsproben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich, insbesondere in den ersten Tagen, werden Analysen auf Sr-89/90 an ca. 5 % der Proben durchgeführt. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
Blattgemüse aus Freilandanbau ist repräsentativ für alle pflanzlichen Nahrungsmittel. Werden bei Blattgemüse die Eingreifrichtwerte nicht überschritten, so sind Überschreitungen bei anderen landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen auch nicht zu erwarten.
Die Proben sind grundsätzlich beim Erzeuger zu nehmen, es können auch nicht erntereife Pflanzen beprobt werden. Aus Gründen der Vergleichbarkeit der Messergebnisse soll bevorzugt nur eine Kultur flächendeckend beprobt werden. Abhängig von der Jahreszeit ist dies: Kopfsalat, Schnittsalat, Endiviensalat, Grünkohl, Feldsalat, Spinat, Mangold, Wirsingkohl; ersatzweise: Porree, Weißkohl, Rotkohl, Rosenkohl, Chinakohl und Eisbergsalat.
In dieser Phase des Intensivbetriebs ist Blattgemüse mindestens einmal täglich in jedem Landkreis zu beproben und gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich, insbesondere in den ersten Tagen, werden Analysen auf Sr-89/90 an ca. 5 % der Proben durchgeführt. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
Milch ist das repräsentative Medium für Nahrungsmittel tierischer Herkunft. Die Probenentnahme soll täglich aus Sammeltanks solcher Molkereien erfolgen, die ihre zu verarbeitende Rohmilch weitgehend aus Einzugsgebieten in ihrer Umgebung beziehen. Ist der lokale Bezug der Molkereien nicht gegeben, sind die Proben ersatzweise an Sammelstellen oder bei Erzeugern zu entnehmen.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich, insbesondere in den ersten Tagen, werden Analysen auf Sr-89/90 an ca. 5 % der Proben durchgeführt. Die Messergebnisse sind auf einen Liter Rohmilch zu beziehen.
4.3.2.3 Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft
Die Analysen von erntereifen Nahrungsmitteln pflanzlicher Herkunft (Obst, Gemüse, Getreide) sollen vor allem Aussagen über die Vermarktungsfähigkeit der jeweiligen Kulturen erlauben.
Grundsätzlich sind landwirtschaftliche Kulturen während der gesamten Erntezeit zu beproben. Die Intensität der Messungen orientiert sich an der Höhe der Bodenkontamination. Die Probenentnahme ist in Gegenden, in denen die Aktivität in den pflanzlichen Nahrungsmittel im Bereich der Grenzwerte liegt, zu intensivieren. In Gegenden, in denen die Bodenkontamination nur geringfügige oder extrem hohe Kontaminationen in den pflanzlichen Nahrungsmitteln erwarten lässt, reichen stichprobenartige Messungen der jeweiligen Kultur aus. Die Probenentnahmefrequenz kann grundsätzlich erst dann reduziert werden, wenn die Kontamination der Pflanzen nicht mehr durch direkte Ablagerung, sondern über die Wurzel erfolgt.
Zu einem späteren Zeitpunkt sollen, wenn es die Messkapazitäten erlauben, auch nicht erntereife Produkte stichprobenartig untersucht werden, um die zu erwartende Aktivität im Endprodukt abschätzen zu können. Mit Hilfe der Messergebnisse kann bereits frühzeitig über die Notwendigkeit, eine Kultur zu verwerfen, entschieden werden (z.B. Unterpflügen und neue Bestellung der Felder).
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich werden jeweils für Obst, Gemüse und Getreide exemplarische Analysen (bis zu 5 % der Proben) auf Sr-89/90 durchgeführt. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
4.3.2.4 Fleisch
Die spezifische Aktivität von Radionukliden baut sich in Fleisch vergleichsweise langsam auf. Es ist daher ausreichend, Fleischproben erst nach einigen Tagen zu nehmen. Bevorzugt sind Fleischproben von Tieren zu entnehmen, bei denen die Möglichkeit bestand, dass sie mit kontaminiertem Futter oder Wasser versorgt wurden. Fleisch ist mindestens einmal wöchentlich in einem betroffenen Landkreis zu beproben. Ursprungsort und Entnahmeort der Fleischproben sind anzugeben.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
4.3.2.5 Andere Nahrungsmittel
Wöchentliche Messungen an Wildfleisch, wild wachsenden Speisepilzen und Beeren etc. sollen längerfristig eine Übersicht über den Verlauf der Radionuklidaktivität erlauben.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich werden jeweils an Wildfleisch, wild wachsenden Speisepilzen und Beeren exemplarische Analysen (bis zu 5 % der Proben) auf Sr-89/90 durchgeführt. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
4.3.2.6 Futtermittel
Futtermittel sind im erntereifen Zustand zu beproben. In die Untersuchungen sind Klee, Luzerne, Grüngetreide, Mais (ganze Pflanze), Futtergetreide (vorzugsweise Futtergerste) und Futterkartoffeln (alternativ Futterrüben) einzubeziehen. Grundsätzlich sind die Futtermittel während der gesamten Erntezeit zu beproben. Die Häufigkeit der Beprobung, orientiert sich an der Höhe der Bodenkontamination, mindestens ist eine wöchentliche Probenentnahme in jedem betroffenen Landkreis vorzusehen.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich werden jeweils für Grünfutter, Mais und Futtergetreide exemplarische Analysen (bis zu 5 % der Proben) auf Sr-89/90 durchgeführt. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
4.3.2.7 Trinkwasser
Die Entnahme von Reinwasserproben erfolgt wöchentlich bei solchen Wasserversorgungsanlagen, die ungeschützte Rohwasservorkommen nutzen. Wenn Radionuklideinträge über Niederschläge zu besorgen sind, sind zusätzliche Probenentnahmen vorzusehen.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich werden Analysen auf Tritium,
Sr-89/90 sowie künstliche Alphastrahler an ca. 5 % der Proben durchgeführt.
4.3.2.8 Oberflächenwasser
Zur Erfassung des zeitlichen Verlaufs der Radionuklidkonzentration in Oberflächenwasser soll täglich bis wöchentlich eine Probe entnommen und untersucht werden. Schwerpunkte der Beprobung bilden Gewässerbereiche, die insbesondere zur Trinkwassergewinnung genutzt werden. Zu beachten ist, dass ein Radionuklideintrag mit dem Niederschlag vor allem bei kleineren Gewässern zu vergleichsweise hohen Aktivitätskonzentrationen führen kann.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich werden Analysen auf Tritium, Sr-89/90 und Alphastrahler an ca. 5 % der Proben durchgeführt.
4.3.2.9 Schwebstoffe
Schwebstoffproben sind vornehmlich aus Oberflächengewässern zu entnehmen, die zur Trinkwassergewinnung genutzt werden. Die Beprobung erfolgt bis zu wöchentlich.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen.
4.3.2.10 Fische und andere Gewässerorganismen
4.3.2.11 Abwasser und Klärschlamm (Kläranlagen)
Die Probenentnahme von Klärschlamm konzentriert sich auf Kläranlagen, deren Schlamm einer landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung oder der Kompostierung zugeführt oder zur Verbrennung abgegeben wird. Gleichzeitig sind im Fall der Klärschlammverbrennung Proben der anfallenden festen Rückstände (Asche o. ä.) zu entnehmen, wobei diese den Klärschlammproben zeitlich zuzuordnen sein sollen.
Die Entnahme von Abwasser- und Klärschlammproben erfolgt wöchentlich.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich werden Analysen auf Sr-89/90 sowie künstliche Alphastrahler an ca. 5 % der Proben durchgeführt. Die Messergebnisse für Klärschlamm sind auf die Trockenmasse zu beziehen. Sollte der Anteil der Trockenmasse im Klärschlamm unbekannt sein, so muss der auf Feuchtmasse bezogene Messwert der spezifischen Aktivität in Bq/kg FM durch
Multiplikation mit einem Korrekturfaktor K auf Trockenmasse umgerechnet werden. Der Korrekturfaktor beträgt für teilentwässerte Schlämme oder Faulschlamm K=3 und für Belebtschlamm K=30.
4.3.2.12 Abfälle
Die Probenentnahme anfallender flüssiger und fester Rückstände aus der Rauchgaswäsche von Verbrennungsanlagen für Abfall und Klärschlamm hat wöchentlich zu erfolgen. Im Fall der Klärschlammverbrennung sind Proben der anfallenden festen Rückstände (Asche o. ä.) zu entnehmen, wobei diese den Klärschlammproben zeitlich zuzuordnen sein sollen.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Die Messergebnisse der Feststoffproben sind auf die Trockenmasse zu beziehen. Der Unterschied zwischen Feucht- und Trockenmasse kann bei Filterasche/Filterstaub, Schlacke und Rückstände/Rauchgaswäsche vernachlässigt werden.
4.4 Phase 3
Probenentnahme und Messungen sind mit höherer Frequenz nur noch in solchen Medien durchzuführen, in denen weiterhin erhöhte Aktivitätskonzentrationen auftreten können. Die erhöhte Frequenz von Probenentnahme und Messungen in Phase 3 liegt unter der Frequenz in Phase 2, aber über der des Routinemessprogramms.
Sollen verdichtete Messungen in Regionen durchgeführt werden, die als Entscheidungsgrundlage für langfristige Maßnahmen notwendig sind, ist in der Regel die Entwicklung eines speziellen, auf die Frage zugeschnittenen Messprogramms sinnvoll.
4.4.1 Aufgaben des Bundes nach § 2 StrVG
Die Messungen werden gemäß Routinemessprogramm durchgeführt (Kap. 10.5).
4.4.2 Aufgaben der Länder nach § 3 StrVG
Die im Intensivmessprogramm in Phase 3 durch Einrichtungen der Länder durchzuführenden Probenentnahmen und Messungen sind in den Übersichten unter Kapitel 10.6 beschrieben.
4.4.2.1 Boden
Die Messungen werden gemäß dem Routinemessprogramm durchgeführt.
4.4.2.2 Repräsentative Umweltmedien
4.4.2.3 Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft
Die Messungen werden gemäß dem Routinemessprogramm durchgeführt.
4.4.2.4 Fleisch
Die Messungen werden grundsätzlich gemäß dem Routinemessprogramm durchgeführt. Sind erhöhte Aktivitäten durch kontaminiertes Lagerfutter zu besorgen, ist das Fleisch noch mit entsprechend erhöhter Frequenz zu beproben.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
4.4.2.5 Andere Nahrungsmittel
Wildfleisch, wild wachsende Speisepilze und Beeren sind während der Vegetationsperiode monatlich zu beproben. Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Analysen auf Sr-89/90 werden an ca. 5 % der Proben durchgeführt. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
4.4.2.6 Futtermittel
Futtermittel sind vierteljährlich zu beproben. Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich werden jeweils für Grünfutter, Mais und Futtergetreide exemplarische Analysen (bis zu 5 % der Proben) auf Sr-89/90 durchgeführt. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
4.4.2.7 Trinkwasser
Bei ungeschützten Rohwasservorkommen ist monatlich das Reinwasser zu beproben. Geschützte Rohwässer sind gemäß dem Routinemessprogramm zu beproben.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich werden Analysen auf Tritium, Sr-89/90, sowie künstliche Alphastrahler an ca. 5 % der Proben durchgeführt.
4.4.2.8 Oberflächenwasser
Zur Erfassung des Aktivitätsverlaufs sollen Gewässer, insbesondere Seen und Talsperren, monatlich beprobt werden. Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich werden Analysen auf Tritium, Sr-89/90, sowie künstliche Alphastrahler an ca. 5 % der Proben durchgeführt.
4.4.2.9 Schwebstoffe
Die Probenentnahmen und Messungen werden gemäß dem Routinemessprogramm durchgeführt.
4.4.2.10 Sedimente
Die Probenentnahmen und Messungen werden wie im Routinemessprogramm durchgeführt.
4.4.2.11 Fische und andere Gewässerorganismen
Sind erhöhte Aktivitätskonzentrationen in Süßwasserfischen oder Miesmuscheln zu besorgen, sind monatlich Proben in den entsprechenden Gewässern bzw. Produktionsstätten zu nehmen.
Die Proben sind gammaspektrometrisch zu messen. Ca. 5% der Proben sind auf Sr-90 zu untersuchen. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.
4.4.2.12 Abwasser und Klärschlamm (Kläranlagen)
Die Messungen werden gemäß dem Routinemessprogramm durchgeführt.
4.4.2.13 Abfälle
Die Messungen werden gemäß dem Routinemessprogramm durchgeführt.
5 Nachweisgrenzen
Die mindestens einzuhaltenden Nachweisgrenzen im Intensivbetrieb orientieren sich an den Eingreifrichtwerten im Maßnahmenkatalog [4] und den Höchstwerten der EU für Nahrungs- und Futtermittel. Sie sind so festgelegt, dass der Nachweis von mindestens einem Zehntel der Eingreifrichtwerte für die Ergreifung von Maßnahmen gewährleistet ist. Aus dieser Forderung resultieren für gammaspektrometrisch zu untersuchende Proben Messzeiten, die einen hohen Probendurchsatz zulassen. Wenn sich dennoch aus der Probenanzahl und der Laborkapazität Nachweisgrenzen ergeben, die oberhalb der in den Tabellen in Abschnitt 10 aufgeführten Werte liegen, ist die Probenanzahl entsprechend zu reduzieren und die Messzeit zu erhöhen. Wann immer es die Probenanzahl und Laborkapazität erlauben, soll so nachweisempfindlich wie möglich gemessen werden, um einen Anschluss an die im Normalbetrieb ermittelten Werte herzustellen.
Davon abweichend ergeben sich bei den Messungen der kontinuierlich arbeitenden Bundesmessnetze die mindestens einzuhaltenden Nachweisgrenzen in einem Ereignisfall aus der jeweiligen Messfrequenz.
Die Berechnung der Nachweisgrenzen ist den Messanleitungen [5] für die verwendeten Messverfahren zu entnehmen.
6 Qualitätsmanagement
Es gelten die im Rahmen des Routinemessprogramms genannten Kriterien für das Qualitätsmanagement, das sich an Anforderungen der Norm EN ISO/IEC 17.025 ≪Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien≫ [6] anlehnt.
7 Dokumentation und Berichterstattung
Die Ergebnisse aller § 2- und § 3-Untersuchungen sind zu erfassen und zu dokumentieren. Die Messstellen des Bundes und der Länder beschreiben ihre Proben nach der bundeseinheitlichen Deskriptorenliste.
Bei der Erfassung der Messergebnisse ist entweder die ermittelte spezifische Aktivität bzw. Aktivitätskonzentration zum
Zeitpunkt der Probenentnahme oder die erzielte Nachweisgrenze anzugeben. Messwerte sind mit der Standardmessunsicherheit (≪1 Sigma≫) [7] anzugeben, sofern in den Tabellen in Abschnitt 10 keine abweichenden Festlegungen getroffen sind.
Bei gammaspektrometrisch untersuchten Proben sind für alle nachgewiesenen Radionuklide deren Aktivitätskonzentration bzw. spezifische Aktivität bezogen auf den Zeitpunkt der Probenentnahme und die dazugehörige Standardmessunsicherheit mitzuteilen. Die ermittelte Aktivitätskonzentration bei Sammelproben ist auf die Mitte des Sammelzeitraums zu beziehen. Bei jeder Messung ist zumindest die erzielte Nachweisgrenze für K-40, Co-60, Ru-103, I-131, Cs-134, Cs-137 und Ce-144 anzugeben.
Bei der Bestimmung von Tritium und Sr-89/90 ist die ermittelte Aktivitätskonzentration bzw. spezifische Aktivität, bezogen auf den Zeitpunkt der Probenentnahme, mit der einfachen Standardmessunsicherheit (≪1 Sigma≫) oder die erzielte Nachweisgrenze anzugeben. Bei der Analyse von Alphastrahlern gilt Entsprechendes für die Nuklide U-234, U-235 und U-238, Pu-238, Pu-239/240 und Am-241, sofern in den Programmen keine anderen Angaben gemacht werden.
Die Dokumentation von Messwerten bzw. Nachweisgrenzen eines Nuklids soll dann entfallen, wenn zwischen Probenentnahme und Messung mehr als das 6fache seiner Halbwertszeit vergangen ist.
Die in IMIS dokumentierten Daten dienen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 2 StrVG sowie gemäß Artikel 36 Euratom-Vertrag.
8 Nuklidliste
Nachstehend sind alle Nuklide aufgeführt, die ggf. in einem Ereignisfall radiologisch relevant sein können, sowie diejenigen, die auch im Normalbetrieb nachgewiesen werden. Für diese Radionuklide sind entsprechende Analysenverfahren vorzuhalten bzw. die mess- und softwaretechnischen Voraussetzungen (z.B. Nukliddaten-Dateien) zu schaffen.
Nuklid | HWZ aus [8]/ | Strahlenart | Ursprung | Bemerkungen | Berichtsnuklid | |||
Nat. | SP | AP | RMP | IMP | ||||
H-3 | 12,33 a | β | x | x | Aquatischer Bereich | X | X | |
Be-7 | 53,23 d | γ | x | Luftbereich, EU | X | |||
K-40 | 1,277E+09 a , | γ | x | Plausibilitätskontrolle | X | X | ||
Cr-51 | 27,705 d | γ | x | |||||
Mn-54 | 312,15 d | γ | x | |||||
Fe-59 | 44,53 d | γ | x | |||||
Co-57 | 271,83 d | γ | x | |||||
Co-58 | 70,86 d | γ | x | |||||
Co-60 | 5,271 a | γ | x | X | X | |||
Zn-65 | 243,94 d | γ | x | |||||
Se-75 | 120 d | γ | x | Materialprüfung | ||||
Kr-85 | 10,719 a | γ | x | Edelgas, nur Luftbereich | ||||
Sr-89 | 50,53 d | β | x | X | ||||
Sr-90 | 28,81 a | β | x | X | X | |||
Y-90 | 64,1 h | β | x | |||||
Zr-95 | 64,02 d | γ | x | |||||
Nb-95 | 34,975 d | γ | x | |||||
Mo-99 | 65,94 h | γ | x | |||||
Tc-99m | 6,01 h | γ | x | |||||
Ru-103 | 39,27 d | γ | x | X | X | |||
Ru-106 | 373,59 d | γ | x | |||||
Ag-110m | 249,79 d | γ | x | |||||
Ag-111 | 7,45 d | γ | x | |||||
Sb-124 | 60,2 d | γ | x | |||||
Sb-125 | 2,76 a | γ | x | |||||
Sb-127 | 3,85 d | γ | x | |||||
Sb-129 | 4,4 h | γ | x | |||||
Te-123m | 119,7 d | γ | x | |||||
Te-129 | 69,6 min | γ | x | Mutter von I-129 | ||||
Te-129m | 33,6 d | γ | x | |||||
Te-131m | 1,25 d | γ | x | |||||
Te-132 | 76,9 h | γ | x | |||||
I-131 | 8,021 d | γ | x | X | X | |||
I-132 | 2,3 h | γ | x | Tochter von Te-132 | ||||
I-133 | 20,8 h | γ | x | Luftbereich | ||||
I-135 | 6,57 h | γ | x | Luftbereich | ||||
Xe-131m | 11,84 d | γ | x | Edelgas, nur Luftbereich | ||||
Xe-133 | 5,24 d | γ | x | Edelgas, nur Luftbereich | ||||
Xe-133m | 2,19 d | γ | x | Edelgas, nur Luftbereich | ||||
Xe-135 | 9,14 h | γ | x | Edelgas, nur Luftbereich | ||||
Cs-134 | 2,064a | γ | x | X | X | |||
Cs-136 | 13,16 d | γ | x | |||||
Cs-137 | 30,13 a | γ | x | X | X | |||
Ba-140 | 12,75 d | γ | x | |||||
La-140 | 1,678 d | γ | x | |||||
Ce-141 | 32,51 d | γ | x | |||||
Ce-143 | 33,04 h | γ | x | |||||
Ce-144 | 284,7 d | γ | x | X | X | |||
Nd-147 | 10,98 d | γ | x | |||||
Pm-151 | 28,4 h | γ | x | |||||
Eu-152 | 13,534 a | γ | x | |||||
Eu-154 | 8,592 a | γ | x | |||||
Eu-155 | 4,76 a | γ | x | |||||
Ir-192 | 74,0 d | γ | x | Materialprüfung, Nuklearmedizin | ||||
T1-208 | 3,053 min | γ | x | radioaktives.
Gleichgewicht Luftbereich, In-situ | ||||
Pb-210 | 22,3 a | γ | x | Luftbereich, In-situ | ||||
Pb-212 | 10,64 h | γ | x | radioaktives Gleichgewicht Luftbereich, In-situ | ||||
Bi-212 | 60,55 min | γ | x | radioaktives Gleichgewicht Luftbereich, In-situ | ||||
Pb-214 | 26,8 min | γ | x | radioaktives Gleichgewicht Luftbereich, In-situ | ||||
Bi-214 | 19,9 min | γ | x | radioaktives Gleichgewicht Luftbereich, In-situ | ||||
Ra-226 | 1600 a | α,γ | Materialprüfung | |||||
Ac-228 | 6,15 h | γ | x | radioaktives Gleichgewicht Luftbereich, In-situ | ||||
U-234 | 2,455E+05 a | α | X | X | ||||
U-235 | 7,038E+08 a | α, γ | x | X | X | |||
U-238 | 4,470E+09 a | γ | x | X | X | |||
Np-239 | 2,357 d | γ | x | |||||
Pu-238 | 87,7 a | α | x | X | X | |||
Pu-239/ Pu-240 | 2,411E+04 a/6563 a | α | x | X | X | |||
Pu-241 | 14,35 a | β | ||||||
Am-241 | 432,2 a | α,γ | x | X | X | |||
Cm-242 | 162,8 d | α | x | |||||
Cm-243*/ Cm-244 | 29,1 a*/18,10 a | α | x |
*Aus: Karlsruher Nuklidkarte, 6. Auflage 1995
Nat.: Natürlicher Ursprung
SP: Spaltprodukt
AP: Aktivierungsprodukt
Die Analysen auf α- bzw. β-Strahler erfolgen nur, soweit sie in den Messprogrammen für die jeweiligen Umweltmedien vorgesehen sind.
9 Literaturverzeichnis
[1] Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
[2] Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) vom 7. Dezember 2005 (GMBl 2006, S. 253)
[3] Rahmenempfehlung für die Fernüberwachung von Kernkraftwerken vom 12. August 2005 (GMBl. 2005, S. 1049)
[4] Übersicht über Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenexposition nach Ereignissen mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen, hg. v. Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, März 2001
[5] Messanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen, hg. v. Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Loseblattsammlung, Urban & Fischer Verlag, München, Jena
[6] DIN EN ISO/IEC 17.025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (2005)
[7] GUM: Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement, first edition, 1993, corrected and reprinted 1995, International Organisation for Standardisation Geneva, Switzerland.
Deutsch:
Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen, Deutsche Fassung ENV 13.005:1999-06, DIN/ Beuth-Verlag
[8] PTB-Bericht PTB-Ra-16/5, Halbwertszeiten und Photonen-Emissionswahrscheinlichkeiten von häufig verwendeten Radionukliden, 5. erweiterte Auflage, 1998
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