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SV-RL - Sachverständigen-Prüfrichtlinie
Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung
Vom 1. Juli 2020
(GMBl. Nr. 27-35 vom 10.09.2020 S. 562; 07.06.2021 S. 912 21; 24.04.2024 S. 403 24)
Archiv2012
1 Grundlagen/Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich und Ziel
Diese Richtlinie gilt für die Durchführung von Sachverständigenprüfungen von genehmigungs- und anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sowie von Störstrahlern, deren Betrieb nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG genehmigungsbedürftig ist, mit dem Ziel, eine bundeseinheitliche Durchführung der Sachverständigenprüfungen sicherzustellen.
1.2 Begriffsbestimmungen
Äquivalent (z.B. Al- oder Cu-Äquivalent) | Materialien mit ähnlichen Absorptionseigenschaften bei einer definierten Strahlenqualität |
Befundung | Erkennung, Beschreibung und Beurteilung der diagnoserelevanten Bildinhalte mit den organtypischen Bildmerkmalen, Details und kritischen Strukturen durch den Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zur Beantwortung der diagnostischen Fragestellungen und als Grundlage für ärztliche oder zahnärztliche Entscheidungen (siehe auch QS-RL, Abschnitt 3.15.1) |
Belichtungsautomatik | Vorrichtung, die mittels einer Dosismesskammer am Ort des Bildempfängers automatisch die Strahlzeit bzw. den Zeitpunkt für das Aufnahmeende steuert. Dabei können während der Strahlzeit auch noch andere Parameter wie Röntgenröhrenstrom oder Röntgenröhrenspannung gezielt verändert werden. |
Belichtungssteuerung | Vorrichtung, die mittels eines dosisabhängigen Signals am Ort des Bildempfängers automatisch die Strahlzeit bzw. den Zeitpunkt für das Aufnahmeende steuert. Dabei können während der Strahlzeit noch andere Parameter wie Röntgenröhrenstrom und Röntgenröhrenspannung gezielt verändert werden. |
Bildempfängerdosis KB | Messwert der Dosis in der Eingangsebene des Bildempfängers (siehe DIN 6868-150 bzw. DIN 6868-151). Die Messung erfolgt unter streustrahlenarmen Bedingungen mit strahlernah angeordnetem Schwächungskörper.
Der Messort befindet sich zwischen den Schwächungsschichten (z.B. Patientenlagerungstisch und Streustrahlungsraster) und dem Bildempfänger. |
Digitale Subtraktionsangiographie (DSA) | Digitale Subtraktions-Angiographie mit technischen Parametern nach DIN 6868-150 |
Einfalldosis KE | Luftkerma an einem definierten Ort des Strahleneintritts in das Gewebe, eines Phantoms oder eines Prüfkörpers ohne Rückstreubeiträge aus dem Objekt |
Empfindlichkeitsklasse SC | Die Empfindlichkeitsklasse SC (Speed Class) ist ein definierter Bereich von Werten der Empfindlichkeit S nach DIN 6867-10, Tabelle 1. |
Jugendliche | Person zwischen 12 und einschließlich 17 Jahren |
Kind | Person im Alter bis 12 Jahre (nach DIN 6814-5, Abschnitt 8.2) |
Körperstamm | Rumpf einschließlich Kopf |
Mittlere Parenchymdosis (engl. Average Glandular Dose - AGD) | Mittlere Organ-Energiedosis des Brustdrüsengewebes |
Mobiler Betrieb | Betrieb innerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Einrichtung, aber dort mehreren Räumen bzw. Betriebsorten zugeordnet |
Nenndosis KN | Bildempfängerdosis für ein Film-Folien-System, korrigiert auf Nettodichte 1,0 (nach DIN 6868-150/-151, d. h. vor Ort ermittelt)
KN < fA × KS mit fA = 1,6 und KS (in µGy) = (1000 SµGy) / S |
Nominalkollimierung | Am Schaltgerät eingestellte Feldbreite (im Iso-Zentrum) für die beabsichtigte Untersuchung mit dem CT |
Notausschalter | Schalter, der zu einem sofortigen Ausschalten der Vorrichtung führt. Eine Einrastfunktion ist nicht erforderlich. Ein Wiedereinschalten darf nicht automatisch erfolgen. |
Ortsfester Betrieb | Betrieb innerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Einrichtung und nur einem Raum oder Betriebsort zugeordnet |
Ortsveränderlicher Betrieb | Betrieb innerhalb oder außerhalb einer Einrichtung ohne feste Zuordnung des Betriebsortes |
Programmauswahl | Auswahlmöglichkeit für Durchleuchtungs-/Aufnahmeparameter, die durch ein Organ oder im Durchleuchtungs-/Aufnahmemodus definiert werden und im Schaltgerät eindeutig hinterlegt sind. |
Strahlzeit | Zeitintervall vom Betätigen bis zum Beenden der Einschaltfunktion (Aufnahme-, Durchleuchtungs- und CT-Betrieb) |
Subtraktion | Subtraktion mit technischen Parametern nach DIN 6868-150 |
Systemdosis KS | Bildempfängerdosis, die für ein Film-Folien-System zur Erzeugung der Nettodichte 1,0 führt (Herstellerangabe nach DIN ISO 9236-1). |
1.3 Grundsätze für die Sachverständigenprüfung
Unter Zugrundelegung dieser Richtlinie prüft der Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit gemäß § 182 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), inwieweit die sicherheitstechnische Auslegung sowie die Funktion und Sicherheit der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers sowie die baulichen Gegebenheiten den Schutz des Personals, der Bevölkerung und von untersuchten oder behandelten Personen gewährleisten. Nach § 182 Absatz 3 StrlSchV ist dabei der Stand der Technik zu beachten.
Bei der Prüfung sind grundsätzlich die gültigen Ausgaben der technischen Normen (Übersicht im Literaturverzeichnis) einschließlich Vornormen mit den in den Normen enthaltenden Übergangsfristen anzuwenden. Zu berücksichtigen sind Beschlüsse des Fachausschusses Strahlenschutz. Zusätzlich ist insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der Durchführung der nach § 115 StrlSchV erforderlichen Abnahmeprüfung die "Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung" (QS-RL) zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Sachverständigenprüfung ist im Hinblick auf Prüfumfang und Prüftiefe zu berücksichtigen, ob der Prüfanlass eine Inbetriebnahme, eine wesentliche Änderung oder eine wiederkehrende Prüfung ist.
1.4 Rechtliche Grundlagen
1.4.1 Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
Diese Richtlinie trifft in erster Linie Regelungen für die Durchführung der nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG erforderlichen Prüfung einer Röntgeneinrichtung, die durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen im Rahmen des Anzeigeverfahrens vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach § 19 Absatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung nach § 19 Absatz 5 StrlSchG durchzuführen ist.
von der Genehmigungspflicht. Der Betrieb ist der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 StrlSchG ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.
Der Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG ist nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG ein Abdruck der Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen einschließlich des Prüfberichtes beizufügen, in der
Die Beauftragung des behördlich bestimmten Sachverständigen im Rahmen des Anzeigeverfahrens erfolgt unmittelbar durch den Strahlenschutzverantwortlichen als demjenigen, der nach § 19 Absatz 1 StrlSchG eine Anzeige zu erstatten hat (§ 69 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG). Der Sachverständige wird damit im Rahmen eines zivilrechtlichen Dienst- oder Werkvertrags tätig.
Bei der Erstinbetriebnahme von Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten sowie Schulröntgeneinrichtungen ist eine Prüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 19 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG nicht erforderlich. Diese Vorrichtungen sind gemäß § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV erstmalig spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen zu überprüfen.
1.4.2 Hinzuziehung im Genehmigungsverfahren
Die Behörde kann nach § 179 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG in Verbindung mit § 20 Atomgesetz (AtG) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG oder eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG für die Durchführung technischer Prüfungen auch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen hinzuziehen. Soweit die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt, gilt diese Richtlinie entsprechend auch für diese Fälle.
Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG grundsätzlich einer Genehmigung. Hiervon ausgenommen sind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb eine Anzeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG ausreichend ist.
Insbesondere bedarf nach § 19 Absatz 2 StrlSchG einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, wer eine Röntgeneinrichtung
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft der Sachverständige, soweit er gemäß § 179 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG in Verbindung mit § 20 AtG von der Behörde zugezogen wurde, die in § 13 und, bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen, in § 14 StrlSchG genannten Voraussetzungen.
Nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG muss gewährleistet sein, dass beim Betrieb der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers
Der Betrieb eines Störstrahlers ist nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 8 StrlSchV die in Anlage 3 Teil D StrlSchV genannten Fälle, in denen ein Störstrahler genehmigungsfrei betrieben werden darf.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft der Sachverständige, soweit er nach § 179 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG in Verbindung mit § 20 AtG von der Behörde zugezogen wurde, ob gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG gewährleistet ist, dass beim Betrieb des Störstrahlers die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
1.4.3 Wesentliche Änderung
Nach § 19 Absatz 5 StrlSchG bedarf die wesentliche Änderung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung der Anzeige. Ebenso bedarf die wesentliche Änderung eines genehmigungsbedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 2 StrlSchG der Genehmigung.
Der Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen stellt keine wesentliche Änderung des Betriebs dar. Die Beendigung des Betriebs ist vielmehr nach § 21 StrlSchG der Behörde mitzuteilen. Der nachfolgende Strahlenschutzverantwortliche hat die erneute Inbetriebnahme nach § 19 Absatz 1 StrlSchG anzuzeigen bzw. bedarf der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 StrlSchG.
Wird auf Grund einer wesentlichen Änderung (Beispiele hierzu siehe Anlage II dieser Richtlinie) eine Sachverständigenprüfung erforderlich, so ist es ausreichend, die Prüfung und den Prüfbericht auf die wesentliche Änderung und ihre Auswirkungen zu beschränken, wenn der Bezugsprüfbericht vorliegt. Als Bezugsprüfbericht gelten der Bericht über die Erstinbetriebnahme und alle weiteren Berichte über wesentliche Änderungen, die an dieser betreffenden Einrichtung durchgeführt worden sind.
1.4.4 Wiederkehrende Prüfungen
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft wird (Wiederkehrende Prüfung).
Bei Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten sowie Schulröntgeneinrichtungen findet eine Überprüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen gemäß § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV erstmalig fünf Jahre nach Inbetriebnahme statt, da für diese Geräte eine Überprüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht erforderlich ist.
Gemäß § 88 Absatz 5 Satz 1 StrlSchV erfolgt die wiederkehrende Prüfung von Störstrahlern, deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen nur auf Anordnung der zuständigen Behörde, wenn dies zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Soweit wiederkehrende Prüfungen von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind, ist diesen Prüfungen ebenfalls diese Richtlinie zu Grunde zu legen (Prüfberichtsmuster siehe Abschnitt 2.1.7).
Für die Durchführung technischer Prüfungen im Rahmen angeordneter wiederkehrender Prüfungen für Elektronenbeschleuniger bis 1 MeV, die im Sinne von § 5 Absatz 37 StrlSchG Störstrahler sind (z.B. zum Zwecke der Vernetzung und Polymerisation) ist das Prüfprotokoll über die Strahlenschutzprüfung an einer nichtmedizinischen Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung (GMBl 2002, S. 620) zu Grunde zu legen.
Die Beauftragung des Sachverständigen für die wiederkehrende Prüfung erfolgt durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder den Strahlenschutzbeauftragten. Der Sachverständige wird damit im Rahmen eines zivilrechtlichen Dienst- oder Werkvertrags tätig.
1.4.5 Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen 24
Sowohl für den anzeige- als auch für den genehmigungsbedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen muss nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b StrlSchG gewährleistet sein, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die erforderlich sind, damit die für die Anwendung erforderliche Qualität
Diese Voraussetzung legt ein allgemeines Qualitätsziel für Anwendungen am Menschen fest. Die Anforderung kann nicht in Bezug auf die Qualität oder den medizinischen Erfolg einer einzelnen zukünftigen Anwendung am Menschen geprüft werden; ihre Erfüllung erfordert vielmehr das Vorhandensein von Ausrüstungen und Maßnahmen, damit das geforderte Qualitätsniveau für alle Anwendungen insgesamt eingehalten werden kann. Anders als bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition von Menschen nicht Ziel der Anwendung ist, muss bei der Anwendung am Menschen nicht nur das Qualitätsniveau erreicht werden, sondern die Ausrüstungen müssen gleichzeitig auch die Voraussetzung der Optimierung der Anwendung - also der Dosisreduktion - erfüllen. Diese Voraussetzung stellt somit insbesondere auch die Grundlage für die physikalisch-technischen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Abnahme- und Konstanzprüfungen) dar. Gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d StrlSchG ist der Anzeige ein Abdruck der Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen einschließlich des Prüfberichtes beizufügen, in der bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zusätzlich festgestellt ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a StrlSchG vorliegen und die nach § 115 StrlSchV erforderliche Abnahmeprüfung durchgeführt wurde.
Nach § 115 Absatz 1 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche bei Röntgeneinrichtungen, die bei der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen verwendet werden, vor der Inbetriebnahme sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG erreicht wird. Ausgenommen hiervon sind Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und Panoramaschichtgeräte. (§ 114 Absatz 1 Satz StrlSchV) Die erneute Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach einem Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen ist keine erstmalige Inbetriebnahme.
Für die Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme ist unter seiner Einbindung eine Abnahmeprüfung durch den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten der einzelnen Komponenten durchzuführen.
Ist die Röntgeneinrichtung Teil eines Gesamtsystems für die Anwendung am Menschen, hat der Strahlenschutzverantwortliche gemäß § 115 Absatz 3 StrlSchV auch für das Gesamtsystem durch eine Prüfung sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG erreicht wird.
Nach § 115 Absatz 4 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche nach jeder Änderung einer Röntgeneinrichtung, welche die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG beeinflussen kann, sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG erreicht wird und zu diesem Zweck eine Abnahmeprüfung durchgeführt wird, die sich auf die Änderung und deren Auswirkungen beschränken kann (Teilabnahmeprüfung, siehe auch Anlage II dieser Richtlinie und Abschnitt 1.5 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL)). Ist die Röntgeneinrichtung Teil eines Gesamtsystems, gilt die Verpflichtung zur Prüfung auch für das Gesamtsystem. Ist die Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten nicht mehr möglich, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass eine gleichwertige Prüfung durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durchgeführt wird.
Bei der Beurteilung im Rahmen der Erstellung der Bescheinigung, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a StrlSchG vorliegen, können im Rahmen der Sachverständigenprüfung die Ergebnisse der Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten berücksichtigt werden, wobei davon auszugehen ist, dass ein Teil der Abnahmeprüfung beim Hersteller erfolgen kann. Das Protokoll der Abnahme- oder Teilabnahmeprüfung ist auf Vollständigkeit zu prüfen. Des Weiteren sind einzelne Parameter messtechnisch (Kontrolle der Abnahme- oder Teilabnahmeprüfung) nachzuprüfen. Die Parameter sind in Abschnitt M des Prüfberichts (siehe Kap. 1.5) anzugeben. Ergeben im Rahmen der Sachverständigenprüfung durchgeführte Messungen, dass die QS-Anforderungen (QS-RL und Normen für die Abnahmeprüfung) nicht eingehalten werden, können ggf. ergänzende Messungen zur Eingrenzung des Mangels erforderlich sein.
§ 114 StrlSchV: Allgemeine Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen 21
Im Rahmen der Sachverständigenprüfung ist festzustellen, ob Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen den Anforderungen des § 114 StrlSchV genügen. Dies sind im Einzelnen:
Eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen muss gemäß § 114 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV über eine Funktion verfügen, die die Parameter zur Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Exposition der untersuchten oder behandelten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition der untersuchten oder behandelten Person auf andere Weise ermittelt werden kann. Diese Vorschrift gilt gemäß § 195 Absatz 1 StrlSchV ab dem 1. Januar 2024 auch für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2002 in Betrieb genommen wurden.
Des Weiteren hat eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen gemäß § 114 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV über eine Funktion zu verfügen, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder behandelten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Die Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition erfolgt in der Regel über eine Dosisanzeige (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis). Auch hier sind die entsprechenden Übergangsvorschriften nach § 195 Absatz 2 StrlSchV, insbesondere für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden, zu beachten.
Gemäß § 114 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV hat eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über eine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung und zur automatischen Dosisleistungsregelung oder über eine andere, mindestens gleichwertige Funktion zu verfügten.
Darüber hinaus muss eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen gemäß § 114 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchV im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei Interventionen neben der Vorrichtung oder Funktion nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV über eine Funktion verfügen, die der Person nach § 145 StrlSchV durchgängig während der Anwendung die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person anzeigt (Real-Time-Dose-Display). Dies gilt nach § 195 Absatz 3 StrlSchV für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021.
Schutz von besonderen Personengruppen
§ 120 StrlSchV regelt den Schutz von besonderen Personengruppe bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe. Zu diesen Personen zählen Schwangere und damit auch das ungeborene Kind, Personen, bei denen eine Schwangerschaft nicht auszuschließen ist, sowie Personen unter 18 Jahren. Der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe anwendende Arzt oder Zahnarzt hat bei der Anwendung an Schwangeren oder Personen, bei denen eine Schwangerschaft nicht auszuschließen ist, gemäß § 120 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition dieser Personen und insbesondere des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. Nach § 120 Absatz 3 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass speziell bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an Personen unter 18 Jahren neben geeigneten Verfahren auch geeignete Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen verfügbar sind und eingesetzt werden, um der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser Personen Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Sachverständigenprüfung von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen zu prüfen, ob die dafür notwendigen Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen vorhanden sind.
Teleradiologie
Maßgeblich für die Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG ist u. a. gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StrlSchG das Vorliegen eines Gesamtkonzepts für den teleradiologischen Betrieb, welches die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleistet. Diese Verfügbarkeit hat zu beinhalten, dass der Teleradiologe bei der Durchführung der Untersuchung mithilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation mit den am Teleradiologieprozess beteiligten Personen gemäß § 123 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV unmittelbar in Verbindung stehen können muss. Diese Voraussetzung ist bei der Sachverständigenprüfung eines teleradiologischen Systems zu prüfen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass der Strahlenschutzverantwortliche gemäß § 123 Absatz 4 StrlSchV beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie dafür zu sorgen hat, dass bei der an dem Teleradiologiesystem jeweils beteiligten anderen Einrichtung Kopien der Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme nach § 115 StrlSchV und über die Konstanzprüfungen nach § 116 StrlSchV sowie über die Sachverständigenprüfungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV aller zum System gehörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht verfügbar sind. Diese Pflicht kann auch durch das Bereithalten der Aufzeichnungen in elektronischer Form erfüllt werden.
Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG wird eine Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und 4 StrlSchG im Zusammenhang mit der Früherkennung nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13 StrlSchG sowie des § 14 Absatz 1 StrlSchG die Einhaltung derjenigen Maßnahmen gewährleistet ist, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft erforderlich sind, damit bei der Früherkennung die erforderliche Qualität mit möglichst geringer Exposition erreicht wird.
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung - BrKrFrühErkV) hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass für Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs
Hinweis: Die Vergleichbarkeit der Befund- und Betrachtungsqualität ist als erfüllt anzusehen, wenn an allen Bildwiedergabesystemen, an denen befundet wird, eine erfolgreiche Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 durchgeführt wurde, da hierbei auch die Raumlichtumgebungsbedingungen überprüft werden.
Diese Anforderungen gelten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BrKrFrühErkV auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärung des Befundes einer Früherkennungsuntersuchung eingesetzt werden.
Nach § 9 BrKrFrühErkV gelten die Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 BrKrFrühErkV erst ab dem 1. Januar 2021. Dies gilt auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärungsdiagnostik eingesetzt werden.
Die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 BrKrFrühErkV sind im Rahmen der Sachverständigenprüfung abzuprüfen.
Abgrenzung zum Medizinprodukterecht
Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Röntgeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) sind, richten sich gemäß § 23 StrlSchG nach den jeweils geltenden Anforderungen des Medizinproduktegesetzes.
Die unter Beachtung der den Strahlenschutz betreffenden Beschaffenheitsanforderungen nach § 7 MPG hergestellten Komponenten einer Röntgeneinrichtung sind bei Röntgeneinrichtungen, die für die Anwendung am Menschen bestimmt sind, nach dem Stand der Technik erforderliche Ausrüstungen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c StrlSchG oder § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG. Wird bei der Sachverständigenprüfung festgestellt, dass eine erstmalig nach August 1998 in Verkehr gebrachte Röntgeneinrichtung oder eine Komponente einer zusammengesetzten Röntgeneinrichtung für die Anwendung am Menschen keine CE-Kennzeichnung hat, darf keine Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG ausgestellt werden, da die Voraussetzungen für eine erstmalige Inbetriebnahme nach dem Medizinproduktegesetz nicht gegeben sind.
Hinzuweisen ist auf § 6 Absatz 1 Satz 2 MPG, wonach über die Beschaffenheitsanforderungen hinausgehende Bestimmungen, die das Betreiben oder Anwenden von Medizinprodukten betreffen, unberührt bleiben. Dies betrifft vor allem die Prüfung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a StrlSchG. Bei der Prüfung der Voraussetzung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a StrlSchG ist im Rahmen der Sachverständigenprüfung auch die Zweckbestimmung des Medizinproduktes oder des Zubehörs im Sinne des Medizinproduktegesetzes zu beachten.
1.5 Prüfbericht
Über die Durchführung einer Sachverständigenprüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht zu erstellen. Im Prüfbericht wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik, insbesondere nach DIN 6815, nach der Normenreihe DIN 6868 (für medizinische Röntgeneinrichtungen), nach der Normenreihe DIN 54113 (für technische Röntgeneinrichtungen) und der vom Strahlenschutzverantwortlichen angegebenen Betriebsweise der ermittelte Sachverhalt aufgeführt. Gemäß § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 StrlSchV, hat der Sachverständige der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen. Diese Pflicht besteht in den Fällen des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG unabhängig von der Pflicht des zur Anzeige Verpflichteten, der Anzeige den Prüfbericht des behördlich bestimmten Sachverständigen beizufügen.
Sachverständigenprüfungen sind anhand der in Kapitel 2 dieser Richtlinie für typische Gerätearten aufgeführten Prüfberichtsmuster durchzuführen. Jede dort aufgeführte Prüfposition ist mit einer eindeutigen Kennung versehen (Prüfpositionscode). Zur Durchführung und Auswertung einzelner Prüfpositionen sowie zu den zu verwendenden Prüfmitteln enthalten die Prüfberichtsmuster Hinweise auf DIN 6815. Soweit sachlich begründet, kann von einzelnen Prüfpositionen abgewichen werden. Abweichungen sind im Prüfbericht kenntlich zu machen.
Grundsätzlich ist es möglich, Prüfpositionen im Prüfbericht zu streichen, wenn sie für diese Geräteart nicht zutreffend oder für den Prüfzweck ungeeignet sind. Dies muss allerdings für die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden erkennbar sein. Wird z.B. eine gesamte Gruppe von Prüfpositionen, die durch eine Überschrift gekennzeichnet ist, gelöscht, muss hinter dieser Überschrift ein "entfällt" vermerkt werden. Sollen nur einzelne Prüfpositionen gelöscht werden, muss der Prüfpositionscode zusammen mit einem "entfällt" erhalten bleiben.
Werden vom Sachverständigen Röntgeneinrichtungen vorgefunden, die eine Prüfung nach verschiedenen Prüfberichtsmustern erfordern, so kann sich der Sachverständige für diese Prüfung aus den entsprechenden Prüfberichtsmustern eine Prüfvorlage, die alle Prüfpositionen der jeweiligen Prüfberichtsmuster (ohne Dopplungen) enthält, erstellen.
Röntgeneinrichtungen, die aufgrund ihrer Funktion (z.B. Zwei-Ebenen-Anlagen oder Röntgeneinrichtungen zur Gepäckdurchleuchtung) mehrere Strahler enthalten können, sind in einem Prüfbericht zu erfassen.
Für den Fall, dass die in den Prüfberichtsmustern nach Kapitel 2 dieser Richtlinie festgelegten Prüfungen aufgrund von technischen oder konstruktiven Besonderheiten nicht geeignet sind, sind diese Prüfungen durch andere adäquate Prüfungen zu ersetzen, die sich in Prüfumfang und Prüftiefe an den Standards der Prüfberichtsmuster nach Kapitel 2 dieser Richtlinie orientieren. Die Art und Weise der alternativ durchgeführten Prüfung sowie das Prüfergebnis sind im Prüfbericht als Hinweis deutlich erkennbar zu dokumentieren.
Die Prüfberichtsmuster sind unter Berücksichtigung der DIN 6815 in folgende Abschnitte untergliedert:
Im Folgenden werden Anmerkungen zu einzelnen Abschnitten aufgeführt:
Abschnitt D: Baulicher Strahlenschutz
Der bauliche Strahlenschutz ist auch im Rahmen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 1 StrlSchV (Abschnitt D) zu berücksichtigen; hierbei ist insbesondere auf Beschädigungen und Verschleiß, z.B. von Türen oder Bleiglasfenstern, und auf wesentliche Änderungen wie bauliche Veränderungen, Erhöhung der Betriebsbelastung oder Nutzungsänderung von angrenzenden Räumen (siehe auch Anlage II dieser Richtlinie) zu achten.
Abschnitt H: Anwendungsbezogener Strahlenschutz
Bei Sachverständigenprüfungen von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen sind jeweils unter Abschnitt H der Prüfberichtsmuster Angaben (Firma, Datum) über gültige Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen aufzuführen.
Abschnitt K: Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Die Ortsdosis nach § 1 Absatz 12 in Verbindung mit Anlage 18 Teil A StrlSchV wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Diese ist ein Maß für die Körperdosis nach § 5 Absatz 19 StrlSchG und kann mit der effektiven Dosis einer Person gleichgesetzt werden, die sich an dem betreffenden Ort aufhält. Als Grenzwert der Jahresdosis wird im Abschnitt K, wenn dort nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
Die Ortsdosis ist mit einem Messgerät zu ermitteln, das die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) direkt anzeigt. Auch wenn die Grenzwerte der Körperdosen für beruflich exponierte Personen, für besonders schutzbedürftige Personen, für das ungeborene Kind und für Einzelpersonen der Bevölkerung (§§ 78 und 80 StrlSchG) nicht überschritten werden, können dem Strahlenschutzverantwortlichen Empfehlungen zur Reduzierung der Exposition entsprechend § 8 StrlSchG gegeben werden. Ist bei der Prüfung auf Grund der vom Strahlenschutzverantwortlichen angegebenen Betriebsweise erkennbar, dass ein Grenzwert der Organdosis (z.B. für die Hände und für die Augenlinse) überschritten werden kann, ist im Prüfbericht auf das Erfordernis zur Messung der Dosis nach § 66 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV auch an diesem Körperteil hinzuweisen.
Abschnitt N: Folgerungen
Festgestellte Mängel sind in Abschnitt N des Prüfberichts aufzuführen. Dazu zählen auch Mängel, die insbesondere die elektrische oder mechanische Sicherheit betreffen und die nicht von den Prüfpositionen erfasst werden.
In den Prüfberichtsmustern sind technische Mängel in drei Kategorien eingeteilt, die nach ihrer Bedeutung durch (1), (2) und (3) gekennzeichnet sind:
(1) Mängel, die Maßnahmen erfordern, zu deren Kontrolle in der Regel eine erneute Sachverständigenprüfung der Röntgeneinrichtung erforderlich ist (z.B. Verstärkung des baulichen Strahlenschutzes).
(2) Mängel, die Maßnahmen erfordern, deren Durchführung der Strahlenschutzverantwortliche
schriftlich bestätigen muss.
(3) Mängel, die geringfügige Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich machen (z.B. fehlende Kennzeichnung des Kontrollbereiches (KB)).
Die Behebung eines bei einer wiederkehrenden Prüfung festgestellten Mangels kann eine nach § 12 Absatz 2 StrlSchG genehmigungsbedürftige oder nach § 19 Absatz 5 StrlSchG anzeigebedürftige wesentliche Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung darstellen (siehe Anlage II dieser Richtlinie).
Es ist zu beachten, dass die verwaltungs- und ordnungsrechtliche Ahndung von Mängeln, die bei Sachverständigenprüfungen festgestellt werden, vorbehaltlich anderer landesrechtlicher Regelungen, der zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt.
Abschnitt O: Hinweise
Gelten für die geprüfte Röntgeneinrichtung Übergangsvorschriften nach StrlSchV, QS-RL oder dieser Richtlinie, ist im Prüfbericht im Abschnitt O deutlich darauf hinzuweisen, damit der Betreiber rechtzeitig entsprechende Maßnahmen einleiten kann.
Wird im Rahmen der Sachverständigenprüfung erkennbar, dass nicht alle Ausrüstungen vorhanden und alle Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden, so ist dies festzustellen und zu begründen. Geeignete Ausrüstungen oder Maßnahmen zur Abhilfe können vorgeschlagen werden.
Der Sachverständige informiert im Prüfbericht im Abschnitt O über den Termin für die nächste wiederkehrende Prüfung.
1.6 Bescheinigung
Eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Sachverständigenprüfung ist nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG (Inbetriebnahme einer anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung) und nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG (wesentliche Änderung des Betriebs einer anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung) erforderlich. Eine Bescheinigung ist auszustellen, wenn keine Mängel der Kategorien (1) oder (2) festgestellt oder festgestellte Mängel der Kategorien (1) oder (2) behoben worden sind. Zur Vereinheitlichung der zu erteilenden Bescheinigungen sind in Kapitel 3 dieser Richtlinie Bescheinigungsmuster aufgeführt. Bei der Prüfung einer Röntgeneinrichtung, deren Betrieb nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 2 StrlSchG, einer Genehmigung bedarf, wird keine Bescheinigung ausgestellt.
Der Prüfbericht ist in den Fällen einer Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG und § 19 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG dem Strahlenschutzverantwortlichen auszuhändigen und eine Kopie des Prüfberichts nach § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 StrlSchV, der danach zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung vorzulegen, auch wenn die abschließende Bescheinigung noch nicht erteilt werden kann.
1.7 Technische Röntgeneinrichtungen
Unabhängig davon, ob eine Bauartzulassung oder eine CE-Kennzeichnung (MPG) des Röntgenstrahlers vorliegt, unterliegt der Betrieb von Röntgeneinrichtungen, die in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung eingesetzt werden, nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG der Genehmigungspflicht.
Wegen der, bedingt durch den kurzen Abstand zwischen Strahlenquelle und Körper, möglichen hohen Exposition dürfen Grobstruktureinrichtungen grundsätzlich während des Betriebs weder am Körper getragen noch durch eine Person gehalten werden. Der Betrieb von Grobstruktureinrichtungen ist nur innerhalb eines Röntgenraums oder ortsveränderlich zulässig, sofern die Röntgenstrahlung außerhalb des Kontrollbereichs ausgelöst werden kann.
Für die Prüfung von Computertomographen im technischen Bereich sind ebenfalls die Prüfberichtsmuster 2.1.1 und 2.1.8 anwendbar.
Für einen Röntgenstrahler, ob bauartzugelassen oder nicht, müssen die Anforderungen nach § 18 StrlSchV eingehalten sein. Der Hersteller hat dies nach DIN 54113-1 durch Prüfung jedes einzelnen Röntgenstrahlers unter Angabe der maximal gemessenen Ortsdosisleistung (Gehäusedurchlassstrahlung) bei maximal eingestellten Betriebsbedingungen nachzuweisen (gilt nicht für Rundstrahlröhren und nicht für Röntgengeräteschränke, die nicht begehbar sind).
Bei einem bauartzugelassenen Röntgenstrahler muss der Zulassungsschein beigefügt sein, auf dem das Ergebnis und das Datum der nach § 24 Nummer 2 StrlSchV durchgeführten Qualitätskontrolle vermerkt sind. Wurde kein Bauartzulassungsverfahren durchgeführt, so hat der Hersteller im Rahmen einer Qualitätskontrolle zu dokumentieren (Datum, Ergebnis der Prüfung), dass die Anforderungen nach § 24 Nummer 2 StrlSchV eingehalten werden (gilt nicht für Rundstrahlröhren).
1.7.1 Technische Röntgeneinrichtungen innerhalb von Röntgenräumen, die während der Strahlzeit gegen unbefugten Zutritt gesichert sein müssen
Bei der Prüfung von technischen Röntgeneinrichtungen innerhalb von Röntgenräumen, die während der Strahlzeit gegen unbefugten Zutritt gesichert sein müssen, sind die Kennzeichnung des Kontrollbereichs sowie das Vorhandensein und die Funktion von Warnleuchten und Schutzkontakten zu überprüfen. Werden Schutzkontakte, die sich an Türen des Röntgenraumes befinden, betätigt, so darf sich die Hochspannung nur vom Schaltgerät/Generator aus wieder einschalten lassen. Ist der Strahlenschutz des Röntgenraumes für bestimmte Strahlrichtungen nicht ausreichend, so ist zu kontrollieren, ob ausreichende technische Maßnahmen ergriffen wurden, um diese Strahlrichtungen zu verhindern. Bei Prüfgegenständen, die auf Grund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit nicht in einen Röntgenraum transportiert werden können, kann durch Maßnahmen - z.B. die Installation von Lichtschranken oder Absperrketten mit Schutzkontakten - eine ausreichende Sicherheit gegen den Zutritt zum Kontrollbereich hergestellt werden. Für angrenzende Aufenthaltsplätze kann die Einhaltung von Grenzwerten auch durch Abschirmungen, die in unmittelbarer Nähe des Röntgenstrahlers oder des Prüfgegenstandes fest angebracht sind, sichergestellt werden.
Im Einzelfall kann ein nach oben offener Bereich Röntgenraum im Sinne des § 60 Absatz 2 StrlSchV sein, z.B. der Teil einer Halle. In diesem Fall ist das Fehlen einer Decke bei der Festlegung von Maßnahmen gegen unbefugten Zutritt und für die Abschirmung gegebenenfalls angrenzender Arbeitsplätze oder Wohnräume besonders zu berücksichtigen. Die Ortsdosis muss für alle vorkommenden Nutzstrahlrichtungen ermittelt werden. Für Ortsdosismessungen außerhalb der Nutzstrahlrichtungen sind möglichst die in der Praxis verwendeten Prüfgegenstände als Streukörper zu benutzen. Die Ausdehnung der Strahlenschutzbereiche (Kontroll- und Überwachungsbereich) muss im Prüfbericht angegeben werden.
1.7.2 Technische Röntgeneinrichtungen innerhalb von Röntgenräumen, die während der Strahlzeit betreten werden können
Bei der Prüfung von technischen Röntgeneinrichtungen innerhalb von Röntgenräumen, die während der Strahlzeit betreten werden können sind ohne Werkzeug abnehmbare Vorrichtungen, die dem Schutz gegen Nutz- und Streustrahlung dienen, auf sichtbare Beschädigung und Einhaltung der erforderlichen Abschirmwirkung zu kontrollieren. Außerdem sind die Kennzeichnung des Kontrollbereichs sowie Vorhandensein und Funktion von Warnleuchten und Schutzkontakten zu überprüfen.
An Röntgeneinrichtungen zur Feinstrukturuntersuchung, an denen keine automatische Blockierung der Hochspannung bei nicht gesichertem Strahlenaustrittsfenster vorhanden ist (nur zulässig für Stirn- bzw. Einfensterröhren), ist zu kontrollieren, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um ein unbeabsichtigtes Öffnen des Strahlenaustrittsfensters zu verhindern.
An diesen Röntgeneinrichtungen ist die Ortsdosis sowohl bei bestimmungsgemäßem Betrieb als auch bei Justierarbeiten zu ermitteln.
1.7.3 Technische Röntgeneinrichtungen zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung außerhalb von Röntgenräumen (ortsveränderlicher Betrieb)
Bei der Prüfung von technischen Röntgeneinrichtungen zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung außerhalb von Röntgenräumen ist zu kontrollieren, ob das Einschalten der Röntgenstrahlung mit der Funktion der Warnleuchten verriegelt ist. Außerdem müssen Blenden, Warnschilder, Zusatzfilter, Absperrungen und insbesondere ein geeignetes und geeichtes bzw. mit einer Konformitätserklärung nach § 6 Mess- und Eichgesetz (MessEG) versehenes Dosis-/Dosisleistungsmessgerät vorhanden sein.
Die Ermittlung der Ortsdosis entfällt, da die Absperrmaßnahmen für jeden Anwendungsfall neu bestimmt werden müssen. Deshalb kann der Sachverständige auch nur bescheinigen, dass die Vorrichtungen vorhanden sind, die bei dem beabsichtigten Betrieb der Röntgeneinrichtung erforderlich sind.
Bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich für den Verleih bestimmt sind und bei denen der geräte- und schaltungsbezogene Teil der Sachverständigenprüfung aus Praktikabilitätsgründen beim Verleiher erfolgt, ist die Prüfung des baulichen und, soweit nicht beim Verleiher geprüft, des personenbezogenen Strahlenschutzes beim Entleiher durchzuführen. In diesem Fall muss im Prüfbericht zum geräte- und schaltungsbezogenen Teil deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Betrieb der Röntgeneinrichtung nur auf der Grundlage beider Prüfungen erfolgen darf. Auf die Sachverständigenprüfung am Ort des Betriebs kann verzichtet werden, wenn der Entleiher der zuständigen Genehmigungsbehörde nachweist, dass für den beabsichtigten Betrieb der personenbezogene Strahlenschutz gewährleistet ist und bauliche Strahlenschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind.
1.7.4 Technische Röntgeneinrichtungen für Dicken-/ Flächendichtemessungen
Bei technischen Röntgeneinrichtungen für Dicken- bzw. Flächendichtemessungen, muss ein Strahlerverschluss das Strahlenaustrittsfenster des Röntgenstrahlers automatisch verschließen oder die Röntgenröhrenspannung muss automatisch abgeschaltet werden, wenn sich kein Prüfgegenstand im Strahlengang befindet. Dies kann entfallen, wenn Abstand gebende Vorrichtungen vorhanden sind, die das Betreten des Kontrollbereichs oder das Einbringen von Körperteilen in den Kontrollbereich verhindern. Bei der Prüfung der technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind insbesondere die Funktion des Strahlerverschlusses oder der Abschaltautomatik zu kontrollieren.
1.7.5 Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen
Röntgeneinrichtungen sind nur dann Basis-, Hoch- oder Vollschutzgeräte bzw. Schulröntgeneinrichtungen, wenn der Zulassungsschein für die Bauart dies ausweist. Nur dann können die hierfür entsprechenden Prüfberichtsmuster verwendet werden, ansonsten ist Prüfberichtsmuster 2.1.8. der Prüfung zu Grunde zu legen (siehe auch Ausführungen zu Röntgengeräteschränke). Sofern es sich um Altgeräte handelt, bei denen noch eine Überbrückung des Sicherheitskreises vorgesehen ist, ist ebenfalls Prüfberichtsmuster 2.1.8 zu verwenden. Im Rahmen der Sachverständigenprüfung soll insbesondere auch geprüft werden, ob die Anforderungen, die im Zulassungsschein sowie etwaiger Ergänzungen vermerkt sind, noch erfüllt sind, sofern gesetzliche Übergangsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten. Aus diesem Grund ist das Vorhandensein des Bauartzulassungsscheines für die Sachverständigenprüfung unerlässlich. Es sind Bekanntmachungen der für die Bauart zuständigen Behörde zu berücksichtigen, wonach die Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, weil ein ausreichender Schutz gegen Strahlenschäden nicht gewährleistet ist.
1.7.6 Röntgengeräteschränke, Röntgeneinrichtungen zur Gepäckdurchleuchtung und zur Qualitätssicherung
Röntgengeräteschränke sind Röntgeneinrichtungen, die allseitig ummantelt sind. Zu Röntgengeräteschränken zählen auch Röntgeneinrichtungen, die ggf. in Konstruktion, Bauweise und Abschirmung Basis- oder Hochschutz- oder Vollschutzgeräten ähneln, aber über keine Bauartzulassung verfügen. Röntgengeräteschränke sowie Röntgeneinrichtungen zur Gepäckdurchleuchtung und zur Qualitätssicherung müssen die Anforderungen nach DIN 54113-1 erfüllen und sind nach Prüfberichtsmuster 2.1.8. zu prüfen. Unter Qualitätssicherung ist in diesem Fall im Übrigen nicht die technische Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG), sondern die Untersuchung eines Gegenstands auf makroskopische Bestandteile oder zum Zwecke seiner Charakterisierung zu verstehen.
1.7.7 Röntgenblitzgeräte
Die Messung der Ortsdosis bei Röntgenblitzgeräten, die Pulslängen im Nanosekundenbereich erzeugen, ist nur in Ausnahmefällen mit handelsüblichen aktiven Messgeräten möglich. Deshalb kann die Bestimmung der Ortsdosis mit geeigneten passiven Messgeräten durchgeführt werden.
Zur Beurteilung der erforderlichen Abschirmungen beim ortsveränderlichen Betrieb kann alternativ nach Tabelle 1.7.7 vorgegangen werden.
Tabelle 1.7.7: Erforderliche Abschirmung und Abstände in Nutzstrahlrichtung zur Abgrenzung der Kontrollbereichsgrenze bei Röntgenblitzgeräten im ortsveränderlichen Betrieb (120 µSv/Woche nach DIN 54113-1). Die Fläche der erforderlichen Abschirmung sollte mindestens 1 m x 1 m betragen.
Abschirmung hinter dem Detektor bei < 300 kV | Keine | 1,3 mm Blei oder 19 mm Eisen | 2,6 mm Blei oder 38 mm Eisen | 4 mm Blei oder 57 mm Eisen |
Zusätzlich erforderlicher Abstand in Nutzstrahlrichtung | 25 m | 17 m | 12 m | 9 m |
Abschirmung hinter dem Detektor bei > 300 und < 370 kV | Keine | 2,1 mm Blei oder 26 mm Eisen | 4 mm Blei oder 48 mm Eisen | --- |
Zusätzlich erforderlicher Abstand in Nutzstrahlrichtung | 26 m | 17 m | 12 m | --- |
Die Kontrollbereichsgrenze außerhalb der Nutzstrahlrichtung ist so abzugrenzen, dass ein Mindestabstand von 3 m zum Röntgenblitzgerät und dem zu prüfenden Gegenstand nicht unterschritten werden kann. |
Hinweis: Die Zahlenwerte in der Tabelle gelten nur für eine Röntgenröhrenspannung von bis zu 370 kV, einem Stromzeitprodukt von 20 µAs bei einer Impulsdauer von 50 ns und für insgesamt 9000 Impulse pro Woche. Die Zahlenwerte der ersten beiden Zeilen geben eine maximale Abschätzung an und sind bei Röntgenröhrenspannungen < 300 kV anzuwenden.
Bei ortsfestem Betrieb (oder bei abweichenden Betriebsparametern) von Röntgenblitzgeräten ist die Bestimmung der Ortsdosis immer mit passiven Messgeräten durchzuführen.
1.8 Prüfvorschriften für Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen
Bildwiedergabesysteme
Von speziellen Regelungen abgesehen, muss beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung, an der die Befundung an Bildwiedergabesystemen (BWS) erfolgt, ein für die Befundung ausgewiesenes und geeignetes BWS (siehe QS-RL) vorhanden sein.
Die Anzahl der zur Befundung geeigneten BWS ist eine von den Arbeitsabläufen in der betreffenden Röntgenabteilung abhängige medizinisch-radiologische Entscheidung, die nicht vom Sachverständigen getroffen wird. Es muss aber dem Sachverständigen gegenüber nachvollziehbar dargelegt werden, dass alle Befundungen an geeigneten BWS erfolgen können.
2 Prüfberichtsmuster
Die Prüfberichtsmuster sind folgendermaßen untergliedert:
A. BerichtskopfB. Allgemeine Angaben
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
D. Baulicher Strahlenschutz
E. Personenbezogener Strahlenschutz
F. Gerätebezogener Strahlenschutz
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
J. Beabsichtigte Betriebsweise
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
M. Auswertung
N. Folgerungen
O. Hinweise
2.1 Prüfberichtsvorschriften für technische Röntgeneinrichtungen und für Störstrahler
Die Prüfberichtsmuster nach Abschnitt 2.1 sind für folgende Röntgeneinrichtungen und für Störstrahler zu verwenden:
2.1.1 Ortsfeste Röntgeneinrichtung (z.B. Grobstrukturanalyse) innerhalb von Röntgenräumen einschließlich einer Füllstandsmesseinrichtung2.1.2 Röntgeneinrichtung für Feinstrukturuntersuchungen
2.1.3 Mobile/ortsveränderliche Röntgeneinrichtung (Grobstrukturanalyse) oder Dicken-/ Flächendichtemesseinrichtung
2.1.4 Vollschutzgerät
2.1.5 Basis- und Hochschutzgerät
2.1.6 Schulröntgeneinrichtung
2.1.7 Störstrahler
2.1.8 Röntgengeräteschrank einschließlich einer Röntgeneinrichtung zur Gepäckdurchleuchtung, zur Qualitätssicherung oder mobiles/ ortsveränderliches Röntgenfluoreszenzgerät (z.B. Tischgerät)
2.1.9 Handgehaltenes Röntgenfluoreszenzgerät
A. Berichtskopf
(Der Berichtskopf und die Allgemeinen Angaben gelten für alle technischen Röntgeneinrichtungen außer für Störstrahler - siehe Abschnitt 2.1.7 - gleichermaßen.) 1
________________
1) So gekennzeichneter Text dient als Hinweis und muss nicht im Prüfbericht aufgeführt werden.
Prüfbericht Nr.: .......
über die Prüfung im Zusammenhang mit einer
[ ] | Genehmigung einer Röntgeneinrichtung: ....... |
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG | |
[ ] | Wesentlichen Änderung einer genehmigten Röntgeneinrichtung: |
§ 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG | |
[ ] | Anzeige einer Röntgeneinrichtung: ....... |
§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG | |
[ ] | Wesentlichen Änderung einer angezeigten Röntgeneinrichtung: |
§ 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG | |
[ ] | Wiederkehrenden Prüfung: ....... |
§ 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV | |
an der technischen Röntgeneinrichtung nach Prüfberichtsmuster 2.1.x: ....... |
[ ] Die Röntgeneinrichtung weist keine Mängel auf
[ ] Die Röntgeneinrichtung weist Mängel der Kategorie: ....... auf
B. Allgemeine Angaben
Name des Strahlenschutzverantwortlichen: .......
Anschrift: .......
[ ] Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche (§ 44 StrlSchV) : .......
[ ] Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen
Ehem. Strahlenschutzverantwortlicher: .......
Die Auskünfte bei der Prüfung erteilte: .......
Tag der Prüfung: .......
Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung/interne Geräte-ID: .......
Standort(e) der Röntgeneinrichtung
Gebäude: ....... Stockwerk: ....... Raum: .......
Röntgeneinrichtung wird
[ ] ortsfest
[ ] mobil
[ ] ortsveränderlich
betrieben.
Standort der Röntgeneinrichtung am Tag der Prüfung: .......
[ ] Sachverständigenprüfung aufgrund wesentlicher Änderung
Art der Änderung: .......
[ ] Die Röntgeneinrichtung, beschrieben im Prüfbericht Nr. : .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
wird durch diese Röntgeneinrichtung ersetzt
Bezugsprüfberichts-Nr: .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
Nr. des letzten Prüfberichts: .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
| |
Bei bauartzugelassenem Röntgenstrahler: | |
Bauartzulassungsschein vorhanden | entf./ja/nein |
Bauartzulassungszeichen: ....... | |
am Strahler sichtbar angebracht | entf./ja/nein |
Ergebnis der Qualitätssicherung nach § 24 Nummer 2 StrlSchV | |
(mit Datum vom: ) vorhanden | entf./ja/nein |
| |
Bei CE-Kennzeichnung: | |
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht | entf./ja/nein |
Nummer(n) der benannten Stelle(n) : ....... | |
Betriebsbuch nach § 45 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV vorhanden | ja/nein |
2.1.1 Prüfberichtsmuster für eine ortsfeste Röntgeneinrichtung (z.B. Grobstrukturanalyse) innerhalb von Röntgenräumen einschließlich einer Füllstandsmesseinrichtung
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1. Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1. Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Schaltgerät/Generator
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röhrenschutzgehäuse
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röntgenröhre
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
[ ] Direktstrahler
[ ] Rundstrahler
Maximale Betriebswerte: ....... kV, : ....... mA
Anwendungsgeräte/Art der Anwendung | |
[ ] Röntgenblitzeinrichtung | |
[ ] Maximal einstellbare Pulszahl: ....... | |
[ ] Pulsdauer: ....... | |
[ ] | Durchleuchtungsbetrieb |
[ ] Leuchtschirm | |
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette | |
[ ] DR-System | |
[ ] | Aufnahmebetrieb |
[ ] Film/Film-Folien-System | |
[ ] CR-System | |
[ ] DR-System | |
[ ] | Computertomographie |
[ ] | Intensitätsmessung mit Detektor (z.B. Füllstandsmesseinrichtungen) |
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ....... | ||
(3) [T01C01] | Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhanden | ja/nein |
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: | ||
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor | entf./ja/nein | |
Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze, mit Angabe der benachbarten Räume) Oberhalb: ....... Unterhalb: ....... | ||
(3) [T01D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des betretbaren/hineingreifbaren Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [T01D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 54113-3) | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [T01F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [T01F03] | Funktion der vorhandenen Blenden einwandfrei | entf./ja/nein |
(2) [T01F04] | Am Röntgenstrahler Vorrichtungen zum Anbringen von Blenden vorhanden | entf./ja/nein |
(1) [T01F07] | Blockierung von Strahlrichtungen, für die die Nutzstrahlungsabschirmung nicht ausreichend ist | entf./ja/nein |
(2) [T01F08] | Ausfallsichere oder mehrfach vorhandene Warnleuchten im Röntgenraum bei eingeschalteter Röntgenstrahlung vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [T01F08a] | Ausfallsichere oder mehrfach vorhandene Warnleuchten am Schaltgerät bei eingeschalteter Röntgenstrahlung vorhanden | entf./ja/nein |
(1) [T01F09] | Zugangstür des Röntgenraumes von innen zu öffnen | entf./ja/nein |
(1) [T01F10] | Notausschalter zur Abschaltung der Röntgenstrahlung im Röntgenraum vorhanden, zugänglich und funktionsfähig | entf./ja/nein |
| ||
Bei Röntgenräumen, die während der Strahlzeit gegen unbefugten Zutritt gesichert sein müssen | ||
(1) [T01F11] | Hochspannung bei freiem Zugang (z.B. offene Tür, nicht gesicherter Labyrintheingang) nicht einschaltbar, z.B. durch Lichtschranke, Absperrkette (siehe DIN 54113-1) | entf./ja/nein |
(1) [T01F12] | Hochspannung wird abgeschaltet, wenn Zugang geschaffen wird (siehe DIN 54113-1) | entf./ja/nein |
(1) [T01F13] | Hochspannung wird bei Aufhebung des freien Zugangs nicht automatisch wieder eingeschaltet (siehe DIN 54113-1) | entf./ja/nein |
(1) [T01F18] | Sonstige Strahlenquellen: Keine Überschreitung der zulässigen Ortsdosis durch weitere Strahlenquellen | entf./ja/nein |
| ||
Bei fehlender Bauartzulassung des Röntgenstrahlers: | ||
(1) [T01F19] | Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten nach DIN 54113-1, dass die Werte der Ortsdosisleistung nach § 18 StrlSchV nicht überschritten sind.
(Hinweis:
Entfällt nur, wenn Bauartzulassung einschließlich dem Nachweis der Qualitätskontrolle vorhanden, Rundstrahler, | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
J. Beabsichtigte Betriebsweise |
Verwendung der Röntgeneinrichtung (durchstrahlte Gegenstände): .......
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
Strahlrichtung a: ....... Häufigkeit: ....... %
Strahlrichtung b: ....... Häufigkeit: ....... %
Strahlrichtung c: ....... Häufigkeit: ....... %
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Messbedingungen:
Anwendungsgerät Strahlrichtung | Eingestellte Werte [kV, mA] | Größe des Austrittsfensters [cm x cm] | Abstand Fokus - Prüfkörper [cm] | Fokushöhe über Boden [cm] |
|
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: .......
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 54113-3
M. Auswertung
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.1.2 Prüfberichtsmuster für eine Röntgeneinrichtung für Feinstrukturuntersuchungen
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1 Punkt B. Für handgehaltene Röntgenfluoreszenzgeräte siehe Prüfbericht 2.1.9).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Schaltgerät
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röhrenschutzgehäuse
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röntgenröhre
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
[ ] | Stirnfensterröhre |
[ ] | Einfensterröhre |
[ ] | Mehrfensterröhre |
[ ] | Zusätzlich verwendete Röntgenröhren |
Anzahl: ....... | |
Typ (u. a. Anodenmaterial): ....... |
Röntgenröhre ist vom Anwender
[ ] Einzeln auszuwechseln
[ ] Nur mit Schutzgehäuse auszuwechseln
Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
Anwendungsgeräte/Art der Anwendung
[ ] Röntgenbeugung
[ ] Röntgenspektrometrie
[ ] ..........
im
[ ] Praktikumsbetrieb
[ ] Routinebetrieb
[ ] Forschungsbetrieb
[ ] Softwaregesteuert
Untersuchte Proben: ........
Anzahl der vorhandenen Strahlenaustrittsfenster (SAF): .......
Benutzte Strahlenaustrittsfenster
SAF1 | SAF2 | SAF3 | SAF4 | |
Anwendungsgerät: | ....... | ....... | ....... | ....... |
Hersteller: | ....... | ....... | ....... | ....... |
Offener Strahlengang: | ....... | ....... | ....... | ....... |
Strahlenempfänger/Detektor: | ....... | ....... | ....... | ....... |
Hersteller: | ....... | ....... | ....... | ....... |
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
(3) [T02C01] | Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhanden | ja/nein |
Bemerkungen: ....... | ||
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: | ||
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor | entf./ja/nein | |
Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze) | ||
(3) [T02D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des betretbaren/hineingreifbaren Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [T02D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 54113-3) | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [T02E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) am Arbeitsplatz vorhanden und ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3) | entf./ja/nein |
(2) [T02E02] | Für Justierarbeiten: Fingerringdosimeter vorhanden | entf./ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [T02F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(1) [T02F02] | Bei offener Nutzstrahlführung: Abdeckhaube mit Abschaltfunktion vorhanden | entf./ja/nein |
(1) [T02F03] | Geeignete Abschirmungen vorhanden und ohne Mängel: [ ] Bleiglasscheibe [ ] Abschirmungen aus: ....... [ ] Fahrbares Strahlenschutzschild | ja/nein |
(3) [T02F04] | Geeignete abstandgebende Werkzeuge vorhanden | entf./ja/nein |
(3) [T02F05] | Fluoreszenzschirm vorhanden | entf./ja/nein |
(3) [T02F07] | Abnehmbare Abschirmvorrichtungen sind mit Pb-Äquivalent oder Schwächungsgrad gekennzeichnet | entf./ja/nein |
(2) [T02F08] | Bei bestimmungsgemäßer Bedienung besteht keine Gefahr für unbeabsichtigten Nutzstrahlungsaustritt (z.B. durch Hebeldruck) | ja/nein |
(2) [T02F09] | Abschaltung der Hochspannung im betretbaren Kontrollbereich durch Notausschalter (Funktionsprüfung) | entf./ja/nein |
(2) [T02F10] | Eindeutiges Signal bei eingeschalteter Röntgenstrahlung am Schaltgerät und am Arbeitsplatz (in der direkten Umgebung des Strahlers) | ja/nein |
(2) [T02F12] | Nach Ablauf der vorgewählten Strahlzeit oder der vorgewählten Winkel wird [ ] Hochspannung ausgeschaltet oder [ ] Strahlerverschluss automatisch geschlossen oder [ ] ....... | entf./ja/nein |
(1) [T02F14] | Bei Probenwechsel: ....... [ ] Automatische Abschaltung der Hochspannung oder [ ] automatische Abschirmung der Röntgenstrahlung bei Entfernen des Probenhalters bzw. der Abschirmung | entf./ja/nein |
(3) [T02F15] | Bei bestimmungsgemäßer Bedienung der Probenschleuse ist Strahlenaustritt nicht möglich | entf./ja/nein |
| ||
Strahlenaustrittsfenster (SAF): | ||
(1) [T02F16] | Stellung aller Strahlerverschlüsse eindeutig erkennbar durch Warnleuchte für jedes SAF im Sichtbereich des Bedieners | ja/nein |
(1) [T02F18] | Beim Entfernen des Anwendungsgerätes schließen sich die SAF automatisch | ja/nein |
(2) [T02F19] | [ ] Bei offenem Strahlenaustrittsfenster ist Hochspannung nicht einzuschalten oder [ ] bei Abschalten der Hochspannung schließt sich SAF automatisch | ja/nein |
(1) [T02F20] | Nicht benutzte Strahlenaustrittsfenster mit [ ] doppelt abgesicherten Verschlüssen oder [ ] mit Abdeckung versehen, die nicht ohne Werkzeug entfernt werden kann | entf./ja/nein |
| ||
(1) [T02F21] | Überbrückung des Sicherheitskreises optisch oder akustisch deutlich erkennbar | entf./ja/nein |
(1) [T02F22] | Sonstige Strahlenquellen: Keine Überschreitung der zulässigen Ortsdosis durch weitere Strahlenquellen | entf./ja/nein |
| ||
Bei fehlender Bauartzulassung des Röntgenstrahlers: | ||
(1) [T02F23] | Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten nach DIN 54113-1, dass die Werte der Ortsdosisleistung nach § 18 StrlSchV nicht überschritten sind. (Hinweis: Entfällt nur, wenn Bauartzulassung einschließlich dem Nachweis der Qualitätskontrolle vorhanden, Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV oder Erstinbetriebnahme vor Februar 2006) | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [T02G01] | Angewählter Arbeitsplatz eindeutig erkennbar | entf./ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
J. Beabsichtigte Betriebsweise | ||
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
Strahlzeit: ....... h/Jahr Justierzeit mit Röntgenstrahlung: ....... h/Jahr Gesamte Strahlzeit (Strahlzeit+Justierzeit): ....... h/Jahr Höchste vorkommende Aufenthaltszeit des Personals am eingeschalteten Gerät: ....... h/Jahr | ||
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis |
Messbedingungen:
Einstellungen (z.B. Kollimator, Filter, Blende): .......
Eingestellte Werte: ....... kV, : ....... mA
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
SAF1 | SAF2 | SAF3 | SAF4 | |
Anwendungsgeräte: | ....... | ....... | ....... | ....... |
Strahlengang offen: | ....... | ....... | ....... | ....... |
Untersuchte Probe: | ........ | ........ | ........ | ........ |
Detektor: | ....... | ....... | ....... | ....... |
Film: | ....... | ....... | ....... | ....... |
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 54113-3
M. Auswertung
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | ||
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. | |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. | |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. | |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. | |
[ ] | Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] | Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] | Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.1.3 Prüfberichtsmuster für eine mobile/ortsveränderliche Röntgeneinrichtung (Grobstrukturanalyse) oder eine Dicken- / Flächendichtemesseinrichtung
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1 Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Schaltgerät
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röhrenschutzgehäuse
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röntgenröhre
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
[ ] Direktstrahler
[ ] Rundstrahler
[ ] Halbwelleneinrichtung
[ ] Multipuls/Konverter
[ ] Gleichspannungseinrichtung
Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
Anwendungsgeräte/Art der Anwendung | |
[ ] | Röntgenblitzeinrichtung |
[ ] Maximal einstellbare Pulszahl: | |
[ ] Pulsdauer: ....... | |
[ ] | Durchleuchtungsbetrieb |
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette | |
[ ] DR-System | |
[ ] | Aufnahmebetrieb |
[ ] Film/Film-Folien-System | |
[ ] CR-System | |
[ ] DR-System | |
[ ] | Computertomographie |
[ ] | Dicken-/Flächendichtemesseinrichtung |
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV |
[ ] ist erfolgt am: ....... | |
[ ] muss noch durchgeführt werden |
(3) [T03C01] | Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhanden | ja/nein |
Bemerkungen: ....... | ||
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Hinweis: Es kann auch bei mobilem/ortsveränderlichem Betrieb oder bei Dicken-/ Flächendichtemesseinrichtungen vorkommen, dass bauliche Strahlenschutzvorkehrungen zu überprüfen sind. In diesen Fällen ist für Abschnitt D so vorzugehen wie im Prüfberichtsmuster 2.1.1. | ||
(3) [T03D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des betretbaren/hineingreifbaren Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | entf./ja/nein |
(1) [T03D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 54113-3) | entf./ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
Absperrvorrichtungen (Beschreibung): ....... | ||
Strahlenschutzdosimeter (zur Feststellung der Ortsdosisleistung): ....... Hersteller: ....... Typ: ....... | ||
(2) [T03E01] | Absperrvorrichtungen vorhanden und ausreichend (Hinweis: Bei Röntgenblitzgeräten können Abschirmwände erforderlich sein.) | ja/nein |
(2) [T03E02] | Geeignete und geeichte Strahlenschutzdosimeter nach DIN 54113-1 vorhanden (Sicht- und Funktionskontrolle) (Hinweis: Entfällt für Röntgenblitzgeräte) | entf./ja/nein |
(2) [T03E03] | Geeignete Dosis-/Dosisleistungswarngeräte vorhanden (Hinweis: Entfällt für Röntgenblitzgeräte) | entf./ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [T03F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [T03F02] | Anzahl der Warnschilder (Kennzeichnung des Kontrollbereiches) ausreichend | ja/nein |
(2) [T03F03] | Ausreichende Anzahl externer Warnleuchten vorhanden (Hinweis: Entfällt nur für Röntgenblitzgeräte) | entf./ja/nein |
(1) [T03F03a] | Einschalten der Röntgenstrahlung ohne funktionsfähige externe Warnleuchten nicht möglich (Hinweis: Entfällt nur für Röntgenblitzgeräte) | entf./ja/nein |
(2) [T03F04] | Ausschaltung der Röntgenstrahlung am Schaltgerät oder Notausschalter vorhanden, funktionsfähig und frei zugänglich (Hinweis: Entfällt für Röntgenblitzgeräte) | entf./ja/nein |
(2) [T03F06] | Kabellänge zwischen Röntgenstrahler und Schaltgerät bzw. Schalter ausreichend | entf./ja/nein |
(2) [T03F07] | Am Röntgenstrahler Vorrichtungen zum Anbringen von Blenden vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [T03F08] | Geeignete Blenden vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [T03F09] | Filter mit einem Al-Äquivalent von mindestens 2 mm und entsprechende Filterhalterung vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [T03F10] | Röntgenröhrenspannung und -strom ständig erkennbar | ja/nein |
(2) [T03F11] | Deutlich erkennbare Warnleuchte am Schaltgerät vorhanden und Einschalten der Röntgenstrahlung mit ihrer Funktion nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten verriegelt (Hinweis: Entfällt nur für Röntgenblitzgeräte) | entf./ja/nein |
(1) [T03F12a] | Bei mobilen oder ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen: Einschalten des Geräts nur mit Schlüsselschalter, Passwort oder mit einer vergleichbaren Maßnahme | entf./ja/nein |
(1) [T03F12b] | Bei Röntgenblitzgeräten: Bei Auslösen der Strahlung unmittelbar am Strahler ist Einschaltverzögerung mit Vorwarnzeit vorhanden | entf./ja/nein |
| ||
Bei fehlender Bauartzulassung des Röntgenstrahlers: | ||
(1) [T03F14] | Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten nach DIN 54113-1, dass die Werte der Ortsdosisleistung nach § 18 StrlSchV nicht überschritten sind (Hinweis: Entfällt nur, wenn Bauartzulassung einschließlich dem Nachweis der Qualitätskontrolle vorhanden, Rundstrahler, Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV oder Erstinbetriebnahme vor Februar 2006) | entf./ja/nein |
| ||
(1) [T03F15] | Sonstige Strahlenquellen: Keine Überschreitung der zulässigen Ortsdosis durch weitere Strahlenquellen | entf./ja/nein |
| ||
Bei Dicken-/Flächendichtemesseinrichtungen: | ||
(1) [T03F16] | Automatisches Schließen des Strahlerverschlusses oder automatisches Abschalten der Röntgenröhrenspannung bei Entfernen des Prüfgegenstandes aus dem Strahlengang (Hinweis: Entfällt nur bei entsprechender Absperrung) | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
J. Beabsichtigte Betriebsweise | ||
Verwendung der Röntgeneinrichtung für: .......
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr Größte einstellbare Feldgröße an der Blende: ....... |
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
[ ] Entfällt ggf. bei Röntgeneinrichtungen zur Grobstrukturanalyse (siehe Abschnitt M)
Messbedingungen:
Strahlrichtung | Eingestellte Werte [kV, mA] | Filter [mm] | Größe des Austrittsfensters [cm x cm] | Abstand
Fokus - Prüfkörper | Fokushöhe über Boden [cm] |
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper (Messgut): .......
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 54113-3
M. Auswertung
Dicken-/Flächendichtemesseinrichtungen: | |
[ ] | Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. |
Röntgeneinrichtungen zur Grobstrukturanalyse: | |
[ ] | Es wurden keine Ortsdosismessungen vorgenommen, da der Strahlenschutzbeauftragte den Kontrollbereich im Einzelfall festzulegen hat. |
[ ] | Die vorhandenen Strahlenschutzeinrichtungen funktionieren ordnungsgemäß. |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.1.4 Prüfberichtsmuster für ein Vollschutzgerät
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1 Punkt B. Ist eine Überbrückung des Sicherheitskreises mittels Schlüssel vorgesehen, ist das Prüfberichtsmuster 2.1.8 anzuwenden).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
(3) [T04C01] | Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhanden | ja/nein |
Bemerkungen: ........ | ||
D. Baulicher Strahlenschutz | entfällt | |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(2) [T04F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(1) [T04F02] | Abschirmvorrichtungen ohne Mängel | ja/nein |
(1) [T04F03] | Vorrichtungen nach § 21 StrlSchV vorhanden und wirksam | ja/nein |
(2) [T04F05] | Warnsignal für eingeschaltete Hochspannung erkennbar und funktionsfähig | ja/nein |
(1) [T04F06] | Bauartzulassungsschein ggf. mit Ergänzungen vorhanden | ja/nein |
(3) [T04F07] | Bauartzulassungszeichen: an der Vorrichtung sichtbar angebracht | ja/nein |
(1) [T04F08] | Ergebnis der Qualitätskontrolle nach § 24 Nummer 2 StrlSchV (mit Datum vom: ....... ) vorhanden | ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | entfällt |
J. Beabsichtigte Betriebsweise
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Messbedingungen:
Eingestellte Werte: ....... kV, ....... mA
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Messergebnisse:
Messort | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] | |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 54113-3
M. Auswertung
Das Vollschutzgerät stimmt/stimmt nicht mit den Angaben im Bauartzulassungsschein sowie ggf. mit seinen Ergänzungen überein.
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.1.5 Prüfberichtsmuster für ein Basis- oder Hochschutzgerät
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1 Punkt B. Ist eine Überbrückung des Sicherheitskreises mittels Schlüssel vorgesehen, ist das Prüfberichtsmuster 2.1.8 anzuwenden).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
[ ] Basisschutzgerät
[ ] Hochschutzgerät
Art der Anwendung:
(3) [T05C01] | Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhanden | ja/nein |
Bemerkungen: ....... | ||
D. Baulicher Strahlenschutz | entfällt | |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(2) [T05F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(1) [T05F02] | Abschirmvorrichtungen ohne Mängel (z.B. Bleigummivorhänge) | ja/nein |
(1) [T05F03] | Vorrichtungen nach § 19 oder 20 StrlSchV vorhanden und wirksam | ja/nein |
(2) [T05F07] | Warnsignal für eingeschaltete Röntgenstrahlung erkennbar und funktionsfähig | ja/nein |
(1) [T05F08] | Bauartzulassungsschein ggf. mit Ergänzungen vorhanden | ja/nein |
(3) [T05F09] | Bauartzulassungszeichen: an der Vorrichtung/am Strahler sichtbar angebracht | ja/nein |
(1) [T05F10] | Ergebnis der Qualitätskontrolle nach § 24 Nummer 2 StrlSchV (mit Datum vom: ....... ) vorhanden | ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
J. Beabsichtigte Betriebsweise |
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Messbedingungen:
Eingestellte Werte: ....... kV, ....... mA
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Messergebnisse:
Messort | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] | |
|
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 54113-3
M. Auswertung
Das Basis-/ Hochschutzgerät stimmt/stimmt nicht mit den Angaben im Bauartzulassungsschein sowie ggf. mit seinen Ergänzungen überein.
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... )
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.1.6 Prüfberichtsmuster für eine Schulröntgeneinrichtung
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1 Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
(3) [T06C01] | Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhanden | ja/nein |
Bemerkungen: ....... | ||
D. Baulicher Strahlenschutz | entfällt | |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(2) [T06F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(1) [T06F02] | Abschirmvorrichtungen ohne Mängel | ja/nein |
(1) [T06F03] | Schulröntgeneinrichtung kann nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden | ja/nein |
(1) [T06F04] | Vorrichtungen nach § 22 StrlSchV vorhanden und wirksam | ja/nein |
(2) [T06F05] | Warnsignal für eingeschaltete Röntgenstrahlung erkennbar und funktionsfähig | ja/nein |
(1) [T06F06] | Bauartzulassungsschein ggf. mit Ergänzungen vorhanden | ja/nein |
(3) [T06F07] | Bauartzulassungszeichen: an der Vorrichtung/am Strahler sichtbar angebracht | ja/nein |
(1) [T06F08] | Ergebnis der Qualitätskontrolle nach § 24 Nummer 2 StrlSchV (mit Datum vom: ....... ) vorhanden | ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
J. Beabsichtigte Betriebsweise | entfällt | |
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis |
Messbedingungen:
Eingestellte Werte: ....... kV, ....... mA
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Messergebnisse:
Messort | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis auf Grundlage von 2000 Betriebsstunden [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] | |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 54113-3
M. Auswertung
Die Schulröntgeneinrichtung stimmt/stimmt nicht mit den Angaben im Bauartzulassungsschein sowie ggf. mit seinen Ergänzungen überein.
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Schulröntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.1.7 Prüfberichtsmuster für einen Störstrahler
(Das Prüfberichtsmuster 2.1.7 ist nur auf Störstrahler anzuwenden, die nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG genehmigungspflichtig sind. Die Vielfalt dieser Einrichtungen ist so groß (z.B. Elektronenschweißanlage, Elektronenmikroskop), dass eine Strukturierung der Abschnitte D (Baulicher Strahlenschutz) bis K (Ermittlung der Ortsdosis) in einzelne Prüfpositionen in diesem Prüfberichtsmuster nicht sinnvoll ist. Der Sachverständige formuliert den Prüfbericht je nach Art der Einrichtung selbst, wobei auch explizit angegeben werden muss, welche Punkte unter D bis K entfallen können. Hierbei können Prüfpositionen aus anderen Prüfberichtsmustern verwendet werden).
A. Berichtskopf
Prüfbericht Nr.: .......
über die Prüfung im Zusammenhang mit einer
[ ] | Genehmigung eines Störstrahlers: § 12 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG |
[ ] | Wesentlichen Änderung eines genehmigten Störstrahlers: § 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG |
[ ] | Wiederkehrenden Prüfung: § 88 Absatz 5 Satz 1 StrlSchV |
an dem Störstrahler nach Prüfberichtsmuster 2.1.7
[ ] Der Störstrahler weist keine Mängel auf
[ ] Der Störstrahler weist Mängel der Kategorie: ....... auf
B. Allgemeine Angaben
Name des Strahlenschutzverantwortlichen: .......
Anschrift: .......
Die Auskünfte bei der Prüfung erteilte: .......
Tag der Prüfung: .......
Betriebsübliche Bezeichnung des Systems, das den Störstrahler enthält
Gerätebezeichnung/interne Geräte-ID: .......
Standorte) des Systems
Gebäude: ....... Stockwerk: ....... Raum: .......
[ ] | Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen Ehem. Strahlenschutzverantwortlicher: ....... |
[ ] | Sachverständigenprüfung aufgrund wesentlicher Änderung Art der Änderung: ....... |
[ ] | Der Störstrahler, beschrieben im Prüfbericht Nr. : ....... mit Datum vom: ......., erstellt durch: ....... wird durch diesen Störstrahler ersetzt |
Bezugsprüfberichts-Nr. : ....... mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
Nr. des letzten Prüfberichts: .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
Betriebsbuch nach § 45 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV vorhanden | |||||||||||
C. Beschreibung des Störstrahlers | ja/nein | ||||||||||
Gerätebezeichnung: Typ: ....... Hersteller: ....... Serien-Nr.: ....... Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA Anwendungsgeräte/Art der Anwendung | |||||||||||
| |||||||||||
(3) [T07C01] | Kennzeichnung als Störstrahler vorhanden | ja/nein | |||||||||
Bemerkungen: ....... | |||||||||||
D. Baulicher Strahlenschutz | |||||||||||
E. Personenbezogener Strahlenschutz | |||||||||||
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | |||||||||||
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | |||||||||||
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | |||||||||||
J. Beabsichtigte Betriebsweise | |||||||||||
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis | |||||||||||
Messbedingungen: | |||||||||||
Eingestellte Werte: ....... kV, ....... mA | |||||||||||
Messgerät: ....... Hersteller: ....... Typ: ....... |
Messergebnisse:
Messort | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] | |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 54113-3
M. Auswertung
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 5 Satz 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Der Sachverständige empfiehlt
[ ] keine wiederkehrende Prüfung
[ ] eine wiederkehrende Prüfung im Abstand von mindestens: ....... Jahr/Jahren
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.1.8 Prüfberichtsmuster für einen Röntgengeräteschrank einschließlich einer Röntgeneinrichtung zur Gepäckdurchleuchtung, zur Qualitätssicherung oder mobiles/ortsveränderliches Röntgenfluoreszenzgerät (z.B. Tischgerät)
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1. Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1. Punkt B. Handgehaltene Röntgenfluoreszenzgeräte sind nach Prüfberichtsmuster 2.1.9 zu prüfen)
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
Anwendungsgeräte/Art der Anwendung
[ ] | Gepäckdurchleuchtung | |
[ ] | Qualitätssicherung | |
[ ] | Schnittbildtechnik (Computertomographie, ....... ) | |
[ ] | Röntgenfluoreszenzanalyse (mobil) | |
[ ] | .......... | |
[ ] | Bildempfänger | |
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette | ||
[ ] DR-System | ||
[ ] | Zeilenförmiger Detektor | |
[ ] | Flächendetektor | |
[ ] | .......... |
[ ] Bei alten Hoch- und Vollschutzgeräten: Überbrückung des Sicherheitskreises vorgesehen Schlüssel zur Überbrückung des Sicherheitskreises für Justierung
[ ] Beim Strahlenschutzbeauftragten oder fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen vorhanden
[ ] Bei: .......
[ ] Softwaregesteuert
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
(3) [T08C01] | Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhanden | ja/nein |
Bemerkungen: ....... | ||
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
(3) [T08D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des betretbaren/hineingreifbaren Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [T08D02] | Vorrichtungen zum Schutz gegen Nutz- oder Streustrahlung ohne sichtbare Beschädigungen | entf./ja/nein |
(2) [T08D03] | Ausreichender Streustrahlenschutz vorhanden (z.B. Bleigummi-Lamellen) und wenn möglich mit Pb-Äquivalent oder Schwächungswert gekennzeichnet | entf./ja/nein |
(2) [T08D04] | Gerätetechnische Abschirmungen ohne Mängel | entf./ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [T08F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(1) 21 [T08F02] | Bei Entfernen des durchstrahlten Gegenstandes: ....... [ ] Automatische Abschaltung der Hochspannung oder bei Stillstand der Fördereinrichtung: oder [ ] automatische quellennahe Abschirmung der Röntgenstrahlung | entf./ja/nein |
(2) [T08F03] | [ ] Ausfallsichere oder mehrfach vorhandene Warnsignale an der Röntgeneinrichtung bei eingeschalteter Röntgenstrahlung vorhanden oder [ ] ausfallsichere oder mehrfach vorhandene Warnsignale zur Anzeige der Freigabe der Röntgenstrahlung durch lageüberwachten Shutter (lt. Herstellerangabe) vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [T08F03a] | Bei Überbrücken des Sicherheitskreises: Warnleuchte vorhanden und ausreichend sichtbar | entf./ja/nein |
(2) [T08F04] | Notausschalter zur Abschaltung der Hochspannung vorhanden und funktionsfähig
(Hinweis: Kann bei mobilen/ortsveränderlichen Röntgenfluoreszenzgeräten entfallen) | entf./ja/nein |
(1) [T08F05] | Hochspannung wird nach Entriegelung des Notausschalters nicht automatisch wieder eingeschaltet (Hinweis: Kann bei mobilen/ortsveränderlichen Röntgenfluoreszenzgeräten entfallen) | entf./ja/nein |
(1) [T08F06] | Hochspannung bei offenem Fenster, offener Tür, offener Klappe oder Shutter nicht einschaltbar | entf./ja/nein |
(1) [T08F07] | Hochspannung wird beim Öffnen eines Fensters, einer Tür oder einer Klappe abgeschaltet | entf./ja/nein |
(1) [T08F08] | Hochspannung wird beim Schließen eines Fensters, einer Tür, einer Klappe oder eines Shutters nicht automatisch wieder eingeschaltet | entf./ja/nein |
(1) [T08F09] | Bedienöffnung kann nur geöffnet werden, wenn Endstellung des Shutters erreicht ist | entf./ja/nein |
| ||
Bei betriebsbedingt begehbaren Röntgengeräteschränken: | ||
(2) [T08F10] | Ausreichende Anzahl an Warnleuchten bei eingeschalteter Röntgenstrahlung im Röntgengeräteschrank vorhanden und sichtbar | entf./ja/nein |
(1) [T08F11] | Zugangstür von innen zu öffnen | entf./ja/nein |
(1) [T08F12] | Notausschalter innerhalb des Röntgengeräteschrankes zugänglich und funktionsfähig | entf./ja/nein |
| ||
(1) [T08F14] | Sonstige Strahlenquellen: Keine Überschreitung der zulässigen Ortsdosis durch weitere Strahlenquellen | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
J. Beabsichtigte Betriebsweise | ||
Verwendung der Röntgeneinrichtung für: | ||
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, .......mA | ||
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr | ||
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis | ||
Messbedingungen: |
Anwendungsgerät Strahlrichtung | Eingestellte Werte [kV, mA] | Größe des Austrittsfensters [cm x cm] | Abstand Fokus-Prüfkörper [cm] | Fokushöhe über Boden [cm] |
|
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: .......
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
|
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 54113-3
M. Auswertung
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.1.9 Prüfberichtsmuster für ein handgehaltenes Röntgenfluoreszenzgerät
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1. Punkt A, allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1. Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röntgenstrahler/Monoblock
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
[ ] Angaben wurden aus dem Röntgenröhrenbegleitschein entnommen
Bezeichnung der Softwareversion: .......
Die Prüfung erfolgte mit der Softwarekonfiguration: .......
Laut Auskunft ist dies die Softwarekonfiguration, bei der die meisten Einstellungen
(Überbrückungen, Betriebsparameter) vorgenommen werden können.
Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
Art der Anwendung
(genaue Beschreibung, z.B. untersuchte Proben, Nutzung von Kleinteilen): .......
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
(3) [T09C01] | Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhanden | ja/nein |
Bemerkungen: ....... | ||
D. Baulicher Strahlenschutz | entfällt | |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [T09E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) am Arbeitsplatz vorhanden und ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3) | entf./ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [T09F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [T09F02] | Einschalten des Geräts nur mit Schlüsselschalter, Passwort oder mit einer vergleichbaren Maßnahme | ja/nein |
(1) [T09F03] | Geeignete Abschirmungen vorhanden und ohne Mängel: ....... [ ] Bleiglasscheibe [ ] Abschirmungen aus: [ ] Probenkammer: | entf./ja/nein |
(3) [T09F05] | Abnehmbare Abschirmvorrichtungen sind mit Pb-Äquivalent oder Schwächungsgrad gekennzeichnet | entf./ja/nein |
(2) [T09F06] | [ ] Einschalten der Röntgenstrahlung mit der Funktion der Warnleuchte verriegelt oder [ ] mehrfach vorhandene Warnleuchten | ja/nein |
(1) [T09F07] | Abschaltung der Hochspannung bei nicht vorhandenem Probenmaterial oder bei nicht korrekt eingesetztem Strahlenaustrittsfenster | entf./ja/nein |
(2) [T09F08] | Bei Ausmessung von Kleinteilen: Entsprechender Kleinteilehalter vorhanden | entf./ja/nein |
(3) [T09F09] | Angaben auf der Röntgeneinrichtung, die auf die Erzeugung von Röntgenstrahlung und auf die maximal einstellbaren Betriebsdaten hinweisen | ja/nein |
(1) [T09F10] | Auslösung der Röntgenstrahlung nur mit einem Schalter mit nicht deaktivierbarer Totmannfunktion möglich | ja/nein |
| ||
Bei Verwendung einer Probenkammer: | ||
(1) [T09F12] | Bei bestimmungsgemäßer Bedienung ist die Abschirmung der Probenkammer ausreichend | entf./ja/nein |
(3) [T09F13] | Oberfläche der Probenkammer, soweit optisch feststellbar, ohne nennenswerte mechanische Beschädigungen | entf./ja/nein |
(3) [T09F14] | Sicherer Stand der Probenkammer | entf./ja/nein |
(2) [T09F15] | Bei Öffnen einer Probenkammer wird Röntgenstrahlung abgeschaltet | entf./ja/nein |
(2) [T09F16] | Bei erneutem Schließen einer aktiven Probenkammer wird Röntgenstrahlung nicht wieder automatisch eingeschaltet | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
J. Beabsichtigte Betriebsweise | ||
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA | ||
Gesamte Strahlzeit: h/Jahr | ||
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis | ||
Messbedingungen: | ||
Einstellungen (u. a. Kollimator und Filter): | ||
Eingestellte Werte: ....... kV, ....... mA |
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Untersuchte Probe: .......
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
|
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
Tabelle nach DIN 54113-3
M. Auswertung
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Bei einer Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.2 Prüfberichtsvorschriften für Röntgeneinrichtungen zu Anwendungen am Menschen
Die Prüfberichtsmuster nach Abschnitt 2.2 sind für folgende Röntgeneinrichtungen zu verwenden:
2.2.1 Aufnahmen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 5 bis 7 und 142.2.2 IGRT nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 12
2.2.3 Kombinierte Aufnahmen und Durchleuchtungen und Therapiesimulationen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10
2.2.4 Untersuchungen mit C-Bögen nur im Rahmen der Mindestanforderungen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 11 und 13
Hinweis: Bei einem darüber hinausgehenden Anwendungsspektrum ist das Prüfberichtsmuster 2.2.3 anzuwenden.
2.2.5 Dentale Aufnahmen mit intraoralem Bildempfänger nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr.1
2.2.6 Entfällt
(Panoramaschicht- oder Fernröntgenaufnahmen siehe 2.2.13)
2.2.7 Computertomographien nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 16
2.2.8 Konventionelle Röntgentherapien einschließlich IORT ("Therapiegeräte")
2.2.9 Bestimmungen der Knochendichte nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 17
2.2.12 Entfällt
(Cone-Beam-CT (CBCT)/Digitale Volumentomographien (DVT) siehe 2.2.13)
2.2.13 Cone-Beam-CT (CBCT)/Digitale Volumentomographien (DVT), Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen und CBCT/DVT (auch in Kombination) nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 2 bis 4 und 15
Diese Prüfberichtsmuster gelten auch für medizinische Röntgeneinrichtungen zu technischen Schulungszwecken (z.B. MTA-Schule, technische Vorführeinrichtungen) außerhalb der Anwendung am Menschen.
A. Berichtskopf
(Der Berichtskopf und die Allgemeinen Angaben gelten für alle Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen gleichermaßen).
Prüfbericht Nr.: .......
über die Prüfung im Zusammenhang mit einer
[ ] | Genehmigung einer Röntgeneinrichtung: |
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 b und | |
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG | |
[ ] | Wesentlichen Änderung einer genehmigten Röntgeneinrichtung: |
§ 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b und | |
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG | |
[ ] | Genehmigung in Verbindung mit Früherkennung: |
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 b, | |
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG und § 6 Absatz 1 BrKrFrühErkV | |
[ ] | Wesentlichen Änderung in Verbindung mit Früherkennung: |
§ 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b, | |
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG und § 6 Absatz 1 BrKrFrühErkV | |
[ ] | Genehmigung in Verbindung mit Teleradiologie: |
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 b, | |
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 und § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StrlSchG | |
[ ] | Wesentlichen Änderung in Verbindung mit Teleradiologie: |
§ 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b, | |
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 und § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StrlSchG | |
[ ] | Anzeige einer Röntgeneinrichtung: ....... |
§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG | |
[ ] | Wesentlichen Änderung einer angezeigten Röntgeneinrichtung: ....... |
§ 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG | |
[ ] | Wiederkehrende Prüfung: |
§ 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV an der Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen nach |
Prüfberichtsmuster 2.2.x:
[ ] Die Röntgeneinrichtung weist keine Mängel auf
[ ] Die Röntgeneinrichtung weist Mängel der Kategorie: ........ auf
B. Allgemeine Angaben
Name des Strahlenschutzverantwortlichen: .......
Anschrift: .......
[ ] Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche (§ 44 StrlSchV): .......
[ ] Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen
Ehem. Strahlenschutzverantwortlicher: .......
Die Auskünfte bei der Prüfung erteilte: .......
Tag der Prüfung: .......
Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung Gerätebezeichnung/interne Geräte-ID: ....... Art der Anwendung nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr.: ....... [ ] Anwendung nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10: Tabelle E.5a, Spalten): ....... [ ] Intervention nach Anlage I, Tabelle E.14 Nr.: | |
Standort(e) der Röntgeneinrichtung Gebäude: ....... Stockwerk: ....... Raum: | |
Röntgeneinrichtung wird [ ] ortsfest [ ] mobil [ ] ortsveränderlich betrieben. Standort der Röntgeneinrichtung am Tag der Prüfung: ....... | |
[ ] Teleradiologische Anwendung | |
[ ] Früherkennung | |
[ ] Sachverständigenprüfung aufgrund wesentlicher Änderung
Art der Änderung: | |
[ ] Die Röntgeneinrichtung, beschrieben im Prüfbericht Nr.: mit Datum vom: ......., erstellt durch: ....... wird durch diese Röntgeneinrichtung ersetzt | |
Bezugsprüfberichts-Nr.: ....... mit Datum vom: ......., erstellt durch: ....... | |
Nr. des letzten Prüfberichts: ....... mit Datum vom: ......., erstellt durch: ....... | |
| |
Bei bauartzugelassenem Röntgenstrahler: | |
Bauartzulassungsschein vorhanden | entf./ja/nein |
Bauartzulassungszeichen: ....... am Strahler sichtbar angebracht | entf./ja/nein |
Ergebnis der Qualitätskontrolle nach § 24 Nummer 2 StrlSchV (mit Datum vom: ....... ) vorhanden | entf./ja/nein |
| |
Betriebsbuch nach § 45 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV vorhanden | ja/nein |
2.2.1 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 5 bis 7 und 14
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A, allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Schaltgerät/Generator/Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: ....... (nur bei mobil/ortsveränderlich betriebenen Aufnahmegeräten und Mammographiegeräten)
Generatortyp: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Hinweis:
Bei Eintankgeräten nur Angabe Schaltgerät/Generator/Gerätebezeichnung
Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......
[ ] Zusatzfilterung: ....... mm ..........
[ ] Zusätzlich wählbar
[ ] Programmgesteuert
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
[ ] Ohne automatische Formatbegrenzung
[ ] Mit automatischer Formatbegrenzung
Einstellung der Betriebswerte
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Belichtungsautomatik/-steuerung
[ ] Programmauswahl
[ ] Radiologische Untersuchungen von Kindern oder Jugendlichen am Körperstamm (Anlage I: Tabelle I.1 und E 8) beabsichtigt
Anwendungsgeräte
[ ] Tisch
Gerätebezeichnung: ........
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Vertikal-Stativ
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Ganzbein-/Wirbelsäulen-Stativ
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Schwenk-Stativ
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Mobil/ortsveränderlich betriebenes Aufnahmegerät
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Schichtaufnahme
[ ] Konventionelle Tomographie
[ ] Tomosynthese
[ ] Mammographie
[ ] Analoge Mammographie
[ ] Digitale Mammographie
[ ] Projektionsmammographie
Feldgröße: ....... (cm x cm)
[ ] Tomosynthese
Feldgröße: ....... (cm x cm)
[ ] Mammographische Stereotaxie
Feldgröße: ....... (cm x cm)
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Tomosynthesegesteuerte Biopsie
[ ] Anwendung kurativ
[ ] Anwendung in der Früherkennung
[ ] Erstdiagnostik
[ ] Abklärungsdiagnostik
Bildempfänger
[ ] Film-Folien-Systeme: .......
Film: .......
Verstärkungsfolie: .......
Empfindlichkeitsklasse: .......
[ ] CR-System
Hersteller: .......
Speicherfolientyp(en): .......
Reader: .......
SerienNummer(n): .......
[ ] DR-System 1
[ ] Mobiler Betrieb
[ ] Fest eingebaut
[ ] Tisch
[ ] Stativ
Hersteller: .......
Detektorgröße: ....... (cm x cm)
Seriennummer: .......
[ ] DR-System 2
[ ] Mobiler Betrieb
[ ] Fest eingebaut
[ ] Tisch
[ ] Stativ
Hersteller: .......
Detektorgröße: ....... (cm x cm)
Seriennummer: .......
Befundung
[ ] Bildwiedergabesystem
[ ] Am Arbeitsplatz des Anwenders
Angabe der Raumklasse: durch: .......
[ ] Filmbetrachtungsgerät
Archivierung
[ ] Film
[ ] Digital
Integration in PACS
[ ] Vorhanden
[ ] Geplant
[ ] Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle
[ ] DICOM-Format
[ ] Rohdaten
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten
(Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit)
[ ] Dosisflächenprodukt
[ ] ....... cGy·cm2
[ ] ....... µGy·m2
[ ] ....... dGy·cm2
[ ] .......
[ ] Je nach Messbereich verschiedene Einheiten
[ ] Einfalldosis: .......
[ ] AGD: ....... mGy
[ ] ..........
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ....... | ||
(1) 21 [M01C01] | Bei CE-Kennzeichnung: CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden: CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht Nummer(n) der benannten Stelle(n): ....... (Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden) | entf./ja/nein |
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
(Bei mobilem/ortsveränderlichem Betrieb können einzelne Prüfpositionen entfallen.) | ||
| ||
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: | ||
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor | entf./ja/nein | |
Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze, mit Angabe der benachbarten Räume) Oberhalb: ....... Unterhalb: ....... | ||
| ||
(3) [M01D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [M01D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)
(Hinweis: Entfällt nur für mobil/ortsveränderlich betriebene Röntgeneinrichtungen, wenn durch andere Maßnahmen der Strahlenschutz gewährleistet wird) | entf./ja/nein |
(2) [M01D03] | Optische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(3) [M01D04] | Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(1) [M01D05] | Auslöseschalter [ ] > 1,5 m (siehe DIN 6815) vom Röntgenstrahler und Patienten entfernt (nur bei mobil/ortsveränderlich betriebenen Aufnahmegeräten) oder hinter ausreichender [ ] geräteseitiger oder [ ] ortsveränderlicher oder [ ] baulicher Abschirmung | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M01E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815) | entf./ja/nein |
(2) [M01E02] | Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2) Prüfung(en) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
(2) [M01E03] | [ ] Ortsveränderliche oder [ ] geräteseitige Abschirmungen ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M01E04] | Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhanden | ja/nein |
(3) [M01E05] | Patientenschutzmittel ohne Mängel | ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M01F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [M01F03] | Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) [ ] > 2,5 mm Al-Äquivalent [ ] Mammographie: Half Value Layer/Halbwertschichtdicke gemäß DIN 6815 Tabelle 3 eingehalten | ja/nein |
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes: | ||
(1) [M01F04] | Für den Anwendungszweck geeignetes Blendensystem vorhanden (siehe DIN 6815) | ja/nein |
(1) [M01F09] | Lichtvisier vorhanden und Lichtfeld deutlich erkennbar (Hinweis: Entfällt nur bei Stereotaxie) | entf./ja/nein |
(2) [M01F10] | Das Lichtfeld muss mit dem Röntgenstrahlenfeld nach der folgenden Anforderung übereinstimmen: Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Röntgenstrahlenfeldes darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Lichtfeldes nicht mehr als 2 % des Abstandes zwischen optischem Brennfleck und der Messebene des Lichtfeldes betragen. (Hinweis: Entfällt für Mammographiegeräte, siehe [M01F16]) | entf./ja/nein |
(2) [M01F11] | Übereinstimmung des Röntgenstrahlenfeldes mit dem Bildauffangbereich bei automatischer Formateinblendung und Einstellung von Hand:
Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Bildauffangbereichs darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Bildauffangbereichs nicht mehr als 3 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes betragen, wenn die Bildauffangebene senkrecht zur Röntgenstrahlenfeldachse steht.
Die Summe aller Abweichungen auf beiden Achsen darf 4 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes nicht überschreiten. | entf./ja/nein |
| ||
(2) [M01F14] | Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungen | ja/nein |
(2) [M01F15] | Geeignete Einstellhilfen für Zentrierung von Röntgenstrahlenachse auf Bildempfängermitte (z.B.: Libelle, Lichtzeiger, Markierungen) am Gerät vorhanden und ohne Mängel | entf./ja/nein |
| ||
Mammographie: | ||
(2) [M01F16] | Überstrahlung der Patienten-Lagerungshilfe max. 2 mm an der Thoraxwandseite, < 2 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes an jeder der drei übrigen Kanten für alle Formate (siehe DIN 6868-162) | entf./ja/nein |
(2) [M01F16a] | Nicht abgebildeter Bereich auf der Patienten-Lagerungshilfe und 4 cm über der Patienten-Lagerungshilfe ist < 5 mm mindestens 2,5 der 5 Stahlkugeln im Prüfkörper nach DIN 6868-162 bzw. DIN 6868-152 werden jeweils abgebildet) | entf./ja/nein |
| ||
(2) [M01F17] | Bei der Anfertigung seitlicher Aufnahmen mit mobil/ortsveränderlich betriebenem Röntgengerät: Maßnahmen zur Vermeidung der Nutzstrahlungs-Exposition von Personen vorgesehen | entf./ja/nein |
(2) [M01F18] | Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzw. des Speicherfolientyps vorhanden (siehe DIN 6815) | entf./ja/nein |
(2) [M01F21] | [ ] Streustrahlenraster entspricht dem Fokus-Bildempfänger-Abstand und [ ] Raster ohne Beschädigungen (keine Artefakte sichtbar) | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M01G01] | Bei mehreren Strahlern und/oder Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand eindeutig erkennbar | entf./ja/nein |
(3) [M01G02] | Optisches oder akustisches Signal bei Aufnahmen am Auslösungsort wahrnehmbar | ja/nein |
(1) [M01G05] | Röntgenstrahlung nur mit Totmannschalter möglich | ja/nein |
(2) [M01G07] | Bei Belichtungsautomatik/-steuerung:
Bei einem Strahler und mehreren Anwendungsgeräten, die von einem Schaltgerät bedient werden: Kassettenabtastung oder Fail-Safe-Schaltung (siehe DIN 6815) oder andere gleichwertige Maßnahmen vorhanden | entf./ja/nein |
| ||
Mammographie: | ||
(1) [M01G11] | [ ] Automatische Zuordnung von oder [ ] Verriegelung zwischen angewähltem, entsprechend angezeigtem Filter und zugehöriger Abschaltung der Belichtungsautomatik/-steuerung | entf./ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [M01H01] | Anlage I erfüllt | ja/nein |
(2) [M01H02a] | Prüfung der Filmbetrachtungsgeräte, an denen Befundungen vorgenommen werden, nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt von Firma: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
(2) [M01H02b] | Filmbetrachtungsgeräte ohne Mängel | entf./ja/nein |
(1) [M01H03a] [M01H03b] [M01H03c] | Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt: Röntgeneinrichtung Bilddokumentationssystem (BDS) Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS) | ja/nein entf./ja/nein entf./ja/nein |
( ) [M01H03d] | Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.) | entf./ja/nein |
( ) [M01H03e] | Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.) | entf./ja/nein |
(1) [M01H03f] | Funktionsprüfung der Filmverarbeitung nach QS-RL vorhanden und hat keine Mängel ergeben | entf./ja/nein |
(2) [M01H03g] | Protokolle vorhanden ([M01H03a] bis [M01H03f]): Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: ....... von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | ja/nein |
[M01H03h] | Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M01H03i] | Abnahmeprüfung des Bilddokumentationssystems von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M01H03k] | Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: ....... von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M01H03l] | Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M01H03m] | Teilabnahmeprüfung des Bilddokumentationssystems von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M01H03o] | Letzte Funktionsprüfung der Filmverarbeitung von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M01H03p] | Nur digitale Mammographie: Letzte Prüfung des Kontrastauflösungsvermögens nach QS-RL von Firma: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
(3) [M01H04] | Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnet | ja/nein |
(2) [M01H05] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich: ....... [ ] Röntgenröhrenspannung und [ ] mAs-Produkt oder [ ] Belichtungsstufen (bei Belichtungsautomatik/-steuerung) oder [ ] Programmauswahl (Hinweis: Bei Scan-Systemen können auch andere Parameter (z.B. Strahlzeit/Scanzeit und -geschwindigkeit) wichtig sein.) | ja/nein |
(2) [M01H07b] | Bei fehlender Nachanzeige des mAs-Produktes bei Belichtungsautomatik/-steuerung: Dosisflächenproduktanzeige vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [M01H08] | Eindeutige Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen zum verwendeten Film-Folien-System bzw. digitalen Bildempfängersystem | entf./ja/nein |
(2) [M01H10] | Funktion der Belichtungsautomatik/-steuerung ohne Mängel (Prüfmethode entsprechend QS-RL) | entf./ja/nein |
(2) [M01H12] | Bei FFS: Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Gleichmäßigkeit des Verstärkungsfaktors gemäß QS-RL wurde durchgeführt. Letzte Prüfung von: ....... am: ....... durchgeführt und ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M01H12a] | Bei CR-Systemen und FFS: Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Artefaktfreiheit und Gleichförmigkeit gemäß QS-RL wurde durchgeführt. Letzte Prüfung von: ....... am: ....... durchgeführt und ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M01H12b] | Bei FFS: Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Anpressung gemäß QS-RL wurde durchgeführt. Letzte Prüfung von: ....... am: ....... durchgeführt und ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M01H12c] | Prüfung des Dunkelraumes bzw. des Tageslichtvorsatzes auf Lichteinfall ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M01H13] | Dosisflächenproduktanzeige mit der erforderlichen Anzeigegenauigkeit vorhanden (siehe Anlage I, E 8) (Hinweis: In pädiatrischen Abteilungen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,01 µGym2 bzw. 0,01 cGycm2 im kleinsten Messbereich erforderlich. In allen anderen Bereichen genügt für pädiatrische Untersuchungen eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,1 µGym2 bzw. 0,1 cGycm2.) | entf./ja/nein |
(2) [M01H14] | Grenzwerte der Nenndosis KN bei FFS nichtüberschritten (siehe Anlage I) | entf./ja/nein |
(2) [M01H15] | Grenzwerte der Bildempfängerdosis KB oder dermittleren Parenchymdosis AGD (gilt für digitale Mammographie, siehe QS-RL) bei Belichtungsautomatik/-steuerung bzw. bei Programmauswahl nicht überschritten (siehe Anlage I) | entf./ja/nein |
(2) [M01H16] | Dosisflächenprodukt eindeutig erkennbar (Zahlenwert und Einheit) | entf./ja/nein |
(2) [M01H16a] | Übertragung des Dosisflächenproduktes in Archivierungssystem mit entsprechendem Zahlenwert in der dort vorgegebenen Einheit | entf./ja/nein |
(2) [M01H17] | Richtigkeit der Ermittlung des Dosisflächenproduktes gegeben (siehe DIN EN 60580 und DIN 6815) | entf./ja/nein |
(2) [M01H21] | Lagerung der Röntgenfilme entsprechend DIN 6860 | entf./ja/nein |
(2) [M01H21a] | Kassetten und Verstärkungsfolien/Speicherfolien ohne Mängel (mechanische Beschädigungen, Verfärbungen, ) | entf./ja/nein |
(2) [M01H22] | Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabesystemen gegeben | entf./ja/nein |
(1) 21 [M01H23] | Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden: Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden : ....... [ ] Messeinrichtungen oder [ ] Angabe durch Gerät (Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i .V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV) | entf./ja/nein |
(2) 21 [M01H24] | Bei digitalen Bildempfängern: Dosisindikatorwert/Exposureindex oder vergleichbare Größe auf dem Bildwiedergabesystem und an der Modalität numerisch oder optisch visualisiert. Angaben zum Zielwert und Abweichungsindikator vorhanden (Herstellerangabe), siehe DIN EN 62494-1. (Hinweis: Für Systeme, die erstmals vor dem 01.01.2022 in Betrieb genommen wurden, sind die Angaben zu Zielwerten und tolerierbaren Abweichungen auch aus den Begleitpapieren möglich). (bei Mammographie und mammographischer Tomosynthese ersatzweise die Parenchymdosis) (Hinweis: Diese Angaben sind bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich zur mammographischen Stereotaxie geeignet sind, und vor dem 01.10.2025 erstmals in Betrieb genommen wurden, nicht erforderlich. Siehe DIN EN 62494-1) | entf./ja/nein |
(3) [M01H26] | Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und fürdie Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: ....... [ ] (Bei Aufnahme) Dosisflächenprodukt: .......* und Bezeichnung der Untersuchungsart: * oder [ ] (Bei Aufnahme) Röntgenröhrenspannung * und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... * oder mAs-Produkt: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: * oder [ ] (Bei Mammographie) Parenchymdosis: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder [ ] (Bei Mammographie) Röntgenröhrenspannung: ....... * und Target-Filter-Kombination (Anode-Filter-Kombination): und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... * oder mAs-Produkt: ....... * und Brustdicke: * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder [ ] erfüllt mittels Dose SR (Diagnostic Xray Dose Structured Report nach DIN EN 60601-2-54 i. V. m. DIN EN ISO 12052; erforderliche Parameter enthalten nach Herstellerangabe) oder [ ] erfüllt mittels DIN 6862-2 (nach Herstellerangabe) (Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV. * Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.) | * entf./ja/nein |
| ||
Früherkennungsuntersuchung nach der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung: | ||
(1) 21 [M01H28] | Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BrKrFrühErkV erfüllt: ....... [ ] Röntgeneinrichtung verfügt ausschließlich über einen integrierten digitalen Bildempfänger (Hinweis: Gilt ab 01.01.2021) und [ ] Bildempfängerformat von mindestens 24 (±1) cm x 30 (±1) cm vorhanden (Hinweis: Gilt nicht für Röntgeneinrichtungen zur mammographischen Stereotaxie.) und [ ] Röntgeneinrichtung zeigt die Parameter zur Ermittlung der Exposition an und [ ] Röntgeneinrichtung verfügt über eine Funktion, die alle physikalisch-technischen Parameter, die für die Bilderzeugung und Bildqualität maßgeblich sind, elektronisch aufzeichnet, und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht und [ ] Befund- und Betrachtungsqualität an allen bei der Früherkennungsuntersuchung verwendeten Bildwiedergabesystemen zur Befundung und Qualitätssicherung vergleichbar (Hinweis: Diese Anforderungen sowie die Übergangsfristen gelten auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärung des Befundes einer Früherkennungsuntersuchung eingesetzt werden.) | entf./ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise
Anwendungsgerät 1: .......
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr
Verwendeter Fokus-Bildempfänger-Abstand: .......cm
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: .......kV, .......mAs / Bel.-Stufe
Anwendungsgerät 2: .......
Anwendungsgerät 3: .......
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Messbedingungen:
Aufnahmen am Anwendungsgerät (Strahlrichtung) | Eingestellte Werte [kV, mAs, Bel.-Stufe] | Feldgröße in der Bildempfängerebene [cm x cm] | Abstand Fokus-Bildempfänger [cm] | Fokushöhe über Boden [cm] |
|
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosis [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
|
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
[ ] | Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: |
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG (sowie ggf. nach § 6 Absatz 1 BrKrFrühErkV oder § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StrlSchG) sind/ sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.2.2 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Bildgeführte Strahlentherapie (IGRT) nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 12
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A, allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Schaltgerät/Generator
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung
Für planare Aufnahmen: ....... kV
Für planare Durchleuchtung: ....... kV
Für Cone-Beam-CT (CBCT): ....... kV
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm
[ ] Zusatzfilterung: mm ..........
[ ] Zusätzlich wählbar
[ ] Programmgesteuert
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
[ ] Ohne automatische Formatbegrenzung
[ ] Mit automatischer Formatbegrenzung
[ ] Mit fester Begrenzung auf Bildempfängerformat
Einstellung der Betriebswerte
Aufnahmen
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Belichtungsautomatik/-steuerung
[ ] Programmauswahl
Durchleuchtung
[ ] Manuelle Einstellung von kV und mA
[ ] Automatische Dosisleistungsregelung (ADR)
Cone-Beam-CT
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Programmierte Übernahme der Durchleuchtungsparameter
[ ] Programmauswahl
Anwendungsgeräte
[ ] Ein-Ebenen-Arbeitsplatz
[ ] Zwei-Ebenen-Arbeitsplatz
Bildempfänger für Aufnahme
[ ] DR-System
Hersteller: .........
Detektortyp: : .........
Detektorgröße: : ......... (cm x cm)
Bilderzeugung über die Durchleuchtungseinrichtung
Bildempfängersystem
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette
[ ] DR-System
Bildempfängerformat (bei BV: Nenndurchmesser, bei DR System:
Längste Seite)
[ ] Vollfeld: .......
[ ] Zoom-Formate): .......
[ ] Bildwiedergabesystem
Angabe der Raumklasse: ........ durch: .......
Archivierung
[ ] Digital
Integration in PACS
[ ] Vorhanden
[ ] Geplant
[ ] Datenexport möglichkeit über lokale Schnittstelle
[ ] DICOM-Format
[ ] Rohdaten
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit) | |
[ ] | Dosisflächenprodukt |
[ ] ....... mGy·cm2 | |
[ ] ....... cGy·cm2 | |
[ ] ....... µGy·m2 | |
[ ] ....... dGy·cm2 | |
[ ] ....... | |
[ ] | Einfalldosis: .......... µGy, Bezugsabstand: .......... cm |
[ ] | Je nach Messbereich verschiedene Einheiten |
[ ] | CTDI: ....... |
[ ] | DLP: ....... |
[ ] | Inbetriebnahme auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV |
[ ] ist erfolgt am: ....... | |
[ ] muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ........ | ||
(1) 21 [M02C01] | Bei CE-Kennzeichnung: ....... CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden: CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....angebracht Nummer(n) der benannten Stelle(n): ....... ) (Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden.) | entf./ja/nein |
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Hinweis: Durch den ordnungsgemäßen Betrieb des Beschleunigers können die nachfolgenden Anforderungen des baulichen Strahlenschutzes eingehalten sein. | ||
(3) [M02D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [M02D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812) | ja/nein |
(2) [M02D03] | Optische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(3) [M02D04] | Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(2) [M02D05] | Auslöseschalter hinter ausreichender baulicher Abschirmung | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M02F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [M02F02] | Fokus-Haut-Abstand (FHA): ....... [ ] bei Gesamtfilterung > 2,5 mm Al-Äquivalent: FHA > 30cm oder [ ] bei Gesamtfilterung > 3,0 mm Al-Äquivalent: FHA > 20cm eingehalten | ja/nein |
(2) [M02F03] | Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) > 2,5 mm Al-Äquivalent (siehe DIN EN 60601-1-3, DIN EN 60601-2-54; DIN 6815 eingehalten | ja/nein |
| ||
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes: | ||
(1) [M02F04] | Für den Anwendungszweck geeignetes Blendensystem vorhanden | ja/nein |
(2) [M02F05] | Fokusnahe Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes auf Bildempfängerformat vorhanden und funktionsfähig | ja/nein |
(1) [M02F06] | Lichtvisier oder andere geeignete Positionierungshilfen vorhanden und Lichtfeld deutlich erkennbar | ja/nein |
(1) [M02F07] | Das Lichtfeld muss mit dem Röntgenstrahlenfeld nach der folgenden Anforderung übereinstimmen: . Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Röntgenstrahlenfeldes darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Lichtfeldes nicht mehr als 2 % des Abstandes zwischen optischem Brennfleck und der Messebene des Lichtfeldes betragen. | entf./ja/nein |
(2) [M02F08] | Übereinstimmung des Röntgenstrahlenfeldes mit dem Bildauffangbereich: Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Bildauffangbereichs darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Bildauffangbereichs nicht mehr als 3 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes betragen, wenn die Bildauffangebene senkrecht zur Röntgenstrahlenbündelachse steht. Die Summe aller Abweichungen auf beiden Achsen darf 4 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes nicht überschreiten. | ja/nein |
| ||
(2) [M02F10] | Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungen | ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M02G01] | Bei mehreren Strahlern und/oder Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand eindeutig erkennbar | entf./ja/nein |
(2) [M02G02] | Tastschalter vorhanden oder Strahlungsunterbrechung möglich | ja/nein |
(2) [M02G03] | Eingeschaltete Röntgenstrahlung über [ ] optisches oder [ ] akustisches Signal am Auslösungsort deutlich erkennbar (siehe DIN 6815) | ja/nein |
| ||
Cone-Beam-CT: | ||
(1) [M02G04] | Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich (z.B. durch Notschalter, Totmannschalter) | entf./ja/nein |
(2) [M02G05] | Maßnahmen für störungsfreie Rotationsbewegung getroffen (z.B. Zwang zum Probelauf, Berührungsabschaltung) | entf./ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [M02H01] | Anlage I erfüllt | ja/nein |
(1) [M02H02a] [M02H02b] | Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt: Röntgeneinrichtung Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS) | ja/nein entf./ja/nein |
( ) [M02H02c] | Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.) | entf./ja/nein |
( ) [M02H02d] | Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.) | entf./ja/nein |
(2) [M02H02e] | Protokolle vorhanden ([M02H03a] bis [M02H03d]) Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | ja/nein |
[M02H02f] | Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M02H02g] | Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: ....... von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M02H02h] | Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
(3) [M02H03] | Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnet | ja/nein |
| ||
Aufnahme: | ||
(2) [M02H04] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich: ....... [ ] Röntgenröhrenspannung und mAs-Produkt oder [ ] Programmauswahl | entf./ja/nein |
| ||
Durchleuchtung: | ||
(2) [M02H05] | Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom ständig erkennbar | entf./ja/nein |
(1) [M02H06] | Funktion der automatischen Dosisleistungsregelung ohne Mängel (siehe DIN 6815) | entf./ja/nein |
| ||
Cone-Beam-CT: | ||
(2) [M02H07] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich: ....... [ ] Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom und [ ] Strahlzeit/Scan-Zeit oder [ ] mAs-Produkt für eingestellten Scanablauf erkennbar oder [ ] Programmauswahl | entf./ja/nein |
(1) 21 [M02H08] | Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden: Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden: [ ] Messeinrichtungen oder [ ] Angabe durch Gerät (Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i .V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV) | entf./ja/nein |
(3) [M02H09] | Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: ....... [ ] Dosisflächenprodukt: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: * oder [ ] Röntgenröhrenspannung: ....... * und Filterung: ....... * und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... * oder mAs-Produkt: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * (Hinweis:
Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden.
Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV. | entf./ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise
Aufnahme
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mAs/Preset-Programm
Durchleuchtung
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA/ Preset-Programm
Cone-Beam-CT
Scans pro Jahr/Gesamt-Strahlzeit/Scanzeit: .......
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV/ Preset-Programm
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Kann entfallen, da aufgrund des vorhandenen baulichen Strahlenschutzes für den Beschleuniger der zusätzliche Betrieb der Aufnahme- und Durchleuchtungseinrichtung für IGRT keine weiteren bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen erfordert.
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
[ ] | Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: ....... |
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind /sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt /sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind /sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweis
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.2.3 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für kombinierte Aufnahmen und Durchleuchtungen und für Therapiesimulationen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A, allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Schaltgerät/Generator
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr. : .......
Hinweis:
Sind mehrere Strahler an einer Röntgeneinrichtung vorhanden, sind diese hier aufzuführen.
Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung
Für Aufnahmen: ....... kV
Für Durchleuchtung: ....... kV
Für Cone-Beam-CT (CBCT): ....... kV
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm
[ ] Zusatzfilterung: ....... mm ..........
[ ] Zusätzlich wählbar
[ ] Programmgesteuert
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
[ ] Irisblende
[ ] Schlitzblende
[ ] Asymmetrische Blende
[ ] ..........
[ ] Ohne automatische Formatbegrenzung
[ ] Mit automatischer Formatbegrenzung
Einstellung der Betriebswerte
Aufnahmen
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Belichtungsautomatik/-steuerung
[ ] Programmauswahl
[ ] Programmierte Übernahme der Durchleuchtungsparameter
Durchleuchtung
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Automatische Dosisleistungsregelung (ADR)
[ ] Radiologische Untersuchungen von Kindern oder Jugendlichen am Körperstamm (Anlage I: Tabelle I.1 und E 8) beabsichtigt
[ ] Dosisreduktion im pädiatrischen Durchleuchtungsbetrieb vorhanden (siehe DIN 6868-150)
Anwendungsgeräte
[ ] Tisch
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Tomographie
[ ] Digital
[ ] Analog (mechanisch)
[ ] Vertikal-Stativ
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Mobil/Ortsveränderlich betriebenes C-Bogengerät
[ ] Umlegbares Anwendungsgerät
[ ] Ein-/ [ ] Zwei-Ebenen-Arbeitsplatz
Gerätebezeichnung: .......
[ ] Zielgerät
[ ] Obertischstrahler
[ ] Untertischstrahler
[ ] U-/C-Bogen
Streustrahlenraster Typen: .......
Bildempfänger für Aufnahme
[ ] Film-Folien-Systeme
Film: .......
Verstärkungsfolie: .......
Empfindlichkeitsklasse: .......
[ ] CR-System
Hersteller: .......
Speicherfolientyp: .......
Reader: .......
[ ] DR-System
Hersteller: .......
Detektortypen) : .......
Detektorgrößen) : ....... (cm x cm)
Bilderzeugung über die Durchleuchtungseinrichtung
Bildempfängersystem
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette
[ ] DR-System
Bildempfängerformat (bei BV: Nenndurchmesser, bei DR System:
Längste Seite)
[ ] Vollfeld:
[ ] Zoom-Formate): .......
[ ] Gepulste Durchleuchtung
[ ] Durchleuchtung mit wählbaren ADR-Kennlinien
[ ] High Level Mode (HLM)
[ ] Elektronische Bildspeicherung
[ ] Subtraktion
[ ] DSA
[ ] Serienaufnahmen
[ ] Cine-Technik
[ ] Cone-Beam-CT
[ ] Bilddokumentationssystem
Befundung
[ ] Bildwiedergabesystem
[ ] Durchleuchtung
[ ] Radiographie
[ ] Am Arbeitsplatz des Anwenders
Angabe der Raumklasse: ....... durch: .......
[ ] Filmbetrachtungsgerät
Archivierung | |
[ ] | Film |
[ ] | Digital |
Integration in PACS | |
[ ] Vorhanden | |
[ ] Geplant | |
[ ] | Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle |
[ ] DICOM-Format | |
[ ] Rohdaten |
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit) | |
[ ] | Dosisflächenprodukt |
[ ] ...... .mGy·cm2 | |
[ ] ...... cGy·cm2 | |
[ ] ...... µGy·m2 | |
[ ] ...... dGy·c2 | |
[ ] ...... | |
[ ] Je nach Messbereich verschiedene Einheiten | |
[ ] | Einfalldosis: ...... |
[ ] | ....... |
[ ] | Inbetriebnahme in PACS auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung Vorhanden in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV |
[ ] ist folgt am: ....... | |
[ ] muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ....... | ||
(1) 21 [M03C01] | Bei CE-Kennzeichnung: CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden: CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht Nummer(n) der benannten Stelle(n): ....... (Hinweis:mGy·cm2 Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden) | entf./ja/nein |
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: ....... . | ||
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor | ja/nein | |
Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze, mit Angabe der benachbarten Räume) Oberhalb: ....... Unterhalb: ....... | ||
_______________________________ | ||
(3) [M03D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [M03D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812) | ja/nein |
(2) [M03D04] | Optische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(3) [M03D05] | Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
| ||
Bei Aufnahmen, die nicht im Rahmen einer Durchleuchtungsuntersuchung erfolgen: | ||
(1) [M03D06] | Auslöseschalter hinter ausreichender [ ] geräteseitiger oder [ ] ortsveränderlicher oder [ ] baulicher Abschirmung | entf./ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M03E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815) (Bei Spezialarbeitsplätzen, wie z.B. Herzkatheterarbeitsplätzen, ggf. erforderlich: Schutzbrille, Schilddrüsenschutz, Schutzmantel, chirurgischer Handschuh mit Abschirmwirkung) | entf./ja/nein |
(2) [M03E02] | Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2) Prüfungen) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am: | entf./ja/nein |
(2) [M03E03] | Ortsveränderliche Abschirmungen ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M03E04] | Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhanden | ja/nein |
(3) [M03E05] | Patientenschutzmittel ohne Mängel | ja/nein |
(2) [M03E06] | Ausreichender Streustrahlenschutz am Untersuchungsgerät vorhanden: ....... [ ] Soweit erforderlich, an beiden Seiten des Tisches [ ] Obertisch-Streustrahlenschutz [ ] Untertisch-Streustrahlenschutz [ ] Übergang zum Obertisch-Streustrahlenschutz [ ] Kombinierter Streustrahlenschutz [ ] seitlich und unterhalb des Zielgerätes angebrachter Streustrahlenschutz (Hinweis: Entfällt nur, wenn kein Personal im Kontrollbereich anwesend ist) | entf./ja/nein |
(2) [M03E06a] | Bei Anwendung nach Anlage I, Tabelle E.5a, Spalten 4 bis 10: Zusätzlicher Streustrahlenschutz für den Oberkörper einschließlich Kopf der Anwender vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [M03E07] | Vorhandener Streustrahlenschutz ausreichend positionierbar und ohne wesentliche Beschädigung | entf./ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M03F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [M03F02] | Fokus-Haut-Abstand (FHA): ....... [ ] bei Gesamtfilterung > 2,5 mm Al-Äquivalent: FHA > 30 cm oder [ ] bei Gesamtfilterung > 3,0 mm Al-Äquivalent: FHA > 20 cm oder [ ] bei Gesamtfilterung > 3,0 mm Al-Äquivalent + 0,1 mm Cu-Äquivalent: FHA > 15 cm eingehalten | ja/nein |
(2) [M03F04] | Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) > 2,5 mm Al-Äquivalent (siehe DIN EN 60601-1-3; DIN EN 60601-2-54; DIN 6815). Zusatzfilterung für Durchleuchtung (siehe Anlage I, Tabelle E.5a) eingehalten | ja/nein |
| ||
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes: | ||
(1) [M03F05] | Für den Anwendungszweck geeignetes Blendensystem vorhanden (siehe DIN 6815) | ja/nein |
(1) [M03F06] | Durchleuchtungsfeld am Durchleuchtungsarbeitsplatz einstellbar | ja/nein |
(1) [M03F08] | Automatische Formatbegrenzung (fokusnah) auf Bildempfängerformat der Durchleuchtung sowie für Zielaufnahmebetrieb mit Kassettentechnik vorhanden und funktionsfähig (Hinweis: Entfällt für Therapiesimulatoren) | entf./ja/nein |
(2) [M03F11] | Für Röntgenaufnahmen (z.B. Direktaufnahmen am Obertischsystem, Zielgerät, etc.) und Röntgendurchleuchtungen mit automatischer fokusnaher Formatbegrenzung gelten für die Übereinstimmung des Röntgenstrahlenfeldes mit dem Bildauffangbereich folgende Anforderungen:
Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Bildauffangbereichs darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Bildauffangbereichs nicht mehr als 3 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes betragen, wenn die Bildauffangebene senkrecht zur Röntgenstrahlenfeldachse steht.
Die Summe aller Abweichungen auf beiden Achsen darf 4 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes nicht überschreiten. | entf./ja/nein |
(1) [M03F13] | Bei Direktaufnahmen, die nicht mit Durchleuchtung voreingestellt sind:
Lichtvisier vorhanden und Lichtfeld deutlich erkennbar | entf./ja/nein |
(2) [M03F14] | Das Lichtfeld muss mit dem Röntgenstrahlenfeld nach der folgenden Anforderung übereinstimmen:
Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Röntgenstrahlenfeldes darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Lichtfeldes nicht mehr als 2 % des Abstandes zwischen optischem Brennfleck und der Messebene des Lichtfeldes betragen. | entf./ja/nein |
| ||
(2) [M03F18] | Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungen | ja/nein |
(2) [M03F19] | Bei zusätzlichem Anwendungsgerät: Geeignete Einstellhilfen für Zentrierung von Röntgenstrahlenachse auf Bildempfängermitte (z.B. Libelle, Lichtzeiger, Markierungen) am Gerät vorhanden und ohne Mängel | entf./ja/nein |
(1) [M03F20] | Abschirmung am Bildempfänger bei allen Abständen allseitig größer als Nutzstrahlenfeld (Hinweis: Entfällt für Therapiesimulatoren) | entf./ja/nein |
(2) [M03F22] | Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzw. des Speicherfolientyps vorhanden (siehe DIN 6815) | entf./ja/nein |
(2) [M03F23] | [ ] Streustrahlenraster entspricht dem Fokus-Bildempfänger-Abstand und [ ] Raster ohne Beschädigungen (keine Artefakte sichtbar) | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M03G01] | Bei mehreren Strahlern und/oder Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand eindeutig erkennbar | entf./ja/nein |
(2) [M03G04a] | Bei Belichtungsautomatik/-steuerung sowie bei einem Strahler und mehreren Anwendungsgeräten, die von einem Schaltgerät bedient werden: Kassettenabtastung oder Fail-Safe-Schaltung (siehe DIN 6815) oder andere gleichwertige Maßnahmen vorhanden (gilt auch für CR-Kassetten und DR-Systeme) | entf./ja/nein |
(1) [M03G05] | Einschaltung der Röntgenstrahlung nur mit Tastschalter möglich | ja/nein |
(2) [M03G08] | Eingeschaltete Röntgenstrahlung über [ ] optisches oder [ ] akustisches Signal deutlich erkennbar (siehe DIN 6815) (Hinweis: An Durchleuchtungseinrichtungen, die während lang andauernden Untersuchungen häufig eingeschaltet werden, im allgemeinen im Operationsbereich und bei Angiographien, muss ein optisches oder akustisches Signal, das nicht abstellbar ist, für alle im Raum anwesenden Personen eindeutig erkennbar sein (DIN 6815).) | ja/nein |
(2) [M03G09] | Akustische oder optische Anzeige des High-Level-Mode (siehe DIN 6868-150) vorhanden und funktionsfähig | entf./ja/nein |
(2) [M03G10] | Nach längstens 5 min Strahlzeit: Deutlich wahrnehmbares akustisches oder optisches Signal am Arbeitsplatz des durchleuchtenden Arztes, das sich nicht selbständig abschaltet | ja/nein |
(1) [M03G10a] | Bei Anwendung nach Anlage I, Tabelle E.5a, Spalten 5, 7 bis 10: [ ] Visuelle Warnung bei Überschreitung eines eingestellten Grenzwertes der angezeigten Exposition des Patienten | entf./ja/nein |
(Hinweis: Erforderlich für Röntgeneinrichtungen, die ab 01.01.2024 erstmals in Betrieb genommen werden) | entf./ja/nein | |
(2) [M03G11] | Auslösung der Röntgenstrahlung mit Fußschalter:
Keine unbeabsichtigte Auslösung möglich (z.B. Schutzbügel, Steg oder ähnlich wirkende Vorrichtung, Schlüsselschalter am Schaltgerät) | entf./ja/nein |
| ||
Cone-Beam-CT: | ||
(1) [M03G13] | Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich (z.B. durch Notschalter, Totmannschalter) | entf./ja/nein |
(2) [M03G14] | Maßnahmen für störungsfreie Rotationsbewegung getroffen (z.B. Zwang zum Probelauf, Berührungsabschaltung) | entf./ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [M03H01] | Anlage I erfüllt | ja/nein |
(2) [M03H02a] | Prüfung der Filmbetrachtungsgeräte, an denen Befundungen vorgenommen werden, nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt von Firma: ....... am:.......... | entf./ja/nein |
(2) [M03H02b] | Filmbetrachtungsgeräte ohne Mängel | entf./ja/nein |
(1) [M03H03a] | Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt: Röntgeneinrichtung | ja/nein |
[M03H03b] | Bilddokumentationssystem (BDS) | entf./ja/nein |
[M03H03c] | Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS) | entf./ja/nein |
( ) [M03H03d] | Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.) | entf./ja/nein |
( ) [M03H03e] | Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.) | entf./ja/nein |
(1) [M03H03f] | Funktionsprüfung der Filmverarbeitung nach QS-RL vorhanden und hat keine Mängel ergeben | entf./ja/nein |
(2) [M03H03g] | Protokolle vorhanden ([M03H03a] bis [M03H03f]): Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: ....... von Hersteller/Lieferant: ....... am:.......... | ja/nein |
[M03H03h] | Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: ....... am:.......... | entf./ja/nein |
[M03H03i] | Abnahmeprüfung des Bilddokumentationssystems von Hersteller/Lieferant: ....... am:.......... | entf./ja/nein |
[M03H03k] | Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: ....... von Hersteller/Lieferant: ....... am:.......... | entf./ja/nein |
[M03H03l] | Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: ....... am:.......... | entf./ja/nein |
[M03H03m] | Teilabnahmeprüfung des Bilddokumentationssystems von Hersteller/Lieferant: ....... am:.......... | entf./ja/nein |
[M03H03o] | Letzte Funktionsprüfung der Filmverarbeitung von Hersteller/Lieferant: ....... am:.......... | entf./ja/nein |
(3) [M03H04] | Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnet | ja/nein |
| ||
Aufnahme/Cine/Serienaufnahme: | ||
(2) [M03H05] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte möglich: ....... [ ] Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom/mAs-Produkt (Zahlenwert und Einheit) oder [ ] Belichtungsautomatik/-steuerung oder [ ] Programmauswahl | entf./ja/nein |
(2) [M03H11] | Grenzwerte der Nenndosis KN nicht überschritten (siehe Anlage I) | entf./ja/nein |
(2) [M03H12] | Grenzwerte der Bildempfängerdosis KB bei Belichtungsautomatik/-steuerung bzw. Programmauswahl nicht überschritten (siehe Anlage I) | entf./ja/nein |
| ||
Durchleuchtung: | ||
(2) [M03H13] | Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom ständig erkennbar | ja/nein |
(2) [M03H14] | Kontrolle der Strahlzeit durch mitlaufenden Zeitmesser möglich (siehe Abschnitt 1.2) | ja/nein |
(2) [M03H15] | Eindeutige Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (der ADR) zur Dosisleistung am Bildempfängereingang (siehe DIN 6815) | ja/nein |
(1) [M03H16] | Funktion der automatischen Dosisleistungsregelung ohne Mängel (siehe DIN 6815) | ja/nein |
(2) [M03H17] | Werte der Dosisleistung in der Eingangsebene des Bildempfängers oder der Referenzluftkermaleistung bei automatischer Dosisleistungsregelung im Normal-Mode nicht überschritten (siehe Anlage I) | ja/nein |
(1) [M03H18] | Funktion Last Image Hold (LIH) oder vergleichbare Techniken wie z.B. Last Image Run (LIR) vorhanden und nicht vom Anwender abschaltbar | ja/nein |
| ||
Aufnahme und Durchleuchtung: | ||
(2) [M03H19] | Bei FFS: Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Gleichmäßigkeit des Verstärkungsfaktors gemäß QS-RL wurde durchgeführt. Letzte Prüfung von:.......... am:.......... durchgeführt und ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M03H19a] | Bei CR-Systemen und FFS: Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Artefaktfreiheit und Gleichförmigkeit gemäß QS-RL wurde durchgeführt. Letzte Prüfung von:.......... am:.......... durchgeführt und ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M03H19b] | Bei FFS: Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Anpressung gemäß QS-RL wurde durchgeführt. Letzte Prüfung von:.......... am:.......... durchgeführt und ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M03H19c] | Prüfung des Dunkelraums bzw. des Tageslichtvorsatzes auf Lichteinfall ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M03H20] | Dosisflächenproduktanzeige mit der erforderlichen Anzeigegenauigkeit vorhanden (siehe Anlage I, E 8) (Hinweis: In pädiatrischen Abteilungen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,01 µGym2 bzw. 0,01 cGycm2 im kleinsten Messbereich erforderlich. In allen anderen Bereichen genügt für pädiatrische Untersuchungen eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,1 µGym2 bzw. 0,1 cGycm2.) | entf./ja/nein |
(2) [M03H21] | Dosisflächenprodukt eindeutig erkennbar (Zahlenwert und Einheit) | entf./ja/nein |
(2) [M03H21a] | Übertragung des Dosisflächenproduktes in Archivierungssystem mit entsprechendem Zahlenwert in der dort vorgegebenen Einheit | entf./ja/nein |
(2) [M03H22] | Richtigkeit der Ermittlung des Dosisflächenproduktes gegeben (siehe DIN EN 60580 und DIN 6815) | entf./ja/nein |
(2) [M03H23] | Funktion der Belichtungsautomatik/-steuerung ohne Mängel (siehe DIN 6868-150) | entf./ja/nein |
(2) [M03H24] | Bei fehlender Nachanzeige des mAs-Produktes bei Belichtungsautomatik/ -steuerung: Dosisflächenproduktanzeige vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [M03H26] | Lagerung der Röntgenfilme entsprechend DIN 6860 | entf./ja/nein |
(2) [M03H26a] | Kassetten und Verstärkungsfolien/Speicherfolien ohne mechanische Mängel (mechanische Beschädigungen, Verfärbungen, ...) | entf./ja/nein |
(2) [M03H27] | Werte der Auflösung nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10 nicht unterschritten | ja/nein |
(2) [M03H28] | Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabesystemen gegeben | entf./ja/nein |
(1) 21 [M03H29] | Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden. Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden: [ ] Messeinrichtungen oder [ ] Angabe durch Gerät oder [ ] Nur für Therapiesimulatoren: Unmittelbare Ermittlung der Exposition des Patienten auf andere Weise (z.B. Tabellen oder Nomogramme, siehe DIN 6809-7) und [ ] Bei Intervention nach Anlage I, E 14: Dauerhafte Anzeige der Parameter der Exposition des Patienten während der Anwendung (Hinweis: Für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 31.12.2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, gilt dies erst ab dem 01.01.2021.) (Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 195 Absatz 3 StrlSchV) | entf./ja/nein |
(2) 21 [M03H30] | Bei Aufnahmen mit digitalen Bildempfängern, die nicht im Rahmen einer Durchleuchtungsuntersuchung erfolgen: Dosisindikatorwert/ Exposureindex oder vergleichbare Größe auf dem Bildwiedergabesystem und an der Modalität numerisch oder optisch visualisiert. Angaben zum Zielwert und Abweichungsindikator vorhanden (Herstellerangabe), siehe DIN EN 62494-1. (Hinweis: Für Systeme, die erstmals vor dem 01.01.2022 in Betrieb genommen wurden, sind die Angaben zu Zielwerten und tolerierbaren Abweichungen auch aus den Begleitpapieren möglich.) | entf./ja/nein |
(2) 24 [M03H31] | Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: ....... [ ] Dosisflächenprodukt: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder [ ] Röntgenröhrenspannung (dynamische Aufzeichnung) : ....... * und Filterung (falls variabel) : ....... * und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... * oder mAs-Produkt: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder (Hinweis:
Gilt für alle Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung eingesetzt werden und nach dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden.
Für Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung mit erheblicher Exposition eingesetzt werden und vor dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 1.1.2023. | entf./ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise
Anwendungsgerät 1: Durchleuchtung
Strahlzeit: ....... h/Jahr
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr (entspr.: ....... h/Jahr)
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA / ADR-Stufe: .......
Anwendungsgerät 2: .......
Verwendeter Fokus-Film-Abstand: ....... cm
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mAs / Bel.-Stufe
Anwendungsgerät 3: .......
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Messbedingungen:
Durchleuchtung bei Strahlrichtung | Eingestellte Werte [kV, mA1), ADR-Stufe] | Feldgröße in der Bildempfängerebene [cm x cm] | Abstand Fokus-Bildempfänger [cm] | Fokushöhe über Boden [cm] |
| ||||
1) Bei gepulster Durchleuchtung: max. Pulsfrequenz: ....... Pulse/s, Röntgenröhrenstrom: ....... mA |
Aufnahmen am Anwendungsgerät (Strahlrichtung) | Eingestellte Werte [kV, mAs, Bel.-Stufe] | Feldgröße in der Bildempfängerebene [cm x cm] | Abstand Fokus-Bildempfänger [cm] | Fokushöhe über Boden [cm] |
|
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)
Messergebnisse bei Durchleuchtung:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
|
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
Messergebnisse bei Aufnahmen:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosis [µSv] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
|
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
[ ] | Im Rahmender Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: ....... |
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.2.4 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Untersuchungen mit C-Bögen nur im Rahmen der Mindestanforderungen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 11 und 13
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A, allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: ..........
Generatortyp: ..........
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: ..........
Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......
[ ] Zusatzfilterung: ....... mm ..........
[ ] Zusätzlich wählbar
[ ] Programmgesteuert
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
[ ] Irisblende
[ ] Schlitzblende
[ ] Asymmetrische Blende
[ ] ..........
[ ] Ohne automatische Formatbegrenzung
[ ] Mit automatischer Formatbegrenzung
Einstellung der Betriebswerte
[ ] Manuelle Einstellung von Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom
[ ] Automatische Dosisleistungsregelung (ADR)
[ ] Radiologische Untersuchungen von Kindern oder Jugendlichen am Körperstamm (Anlage I: Tabelle I.1 und E 8) beabsichtigt
[ ] Dosisreduktion im pädiatrischen Durchleuchtungsbetrieb vorhanden (siehe DIN 6868-150)
Bilderzeugung über die Durchleuchtungseinrichtung
Bildempfängersystem
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette
[ ] DR-System
Bildempfängerformat (bei BV: Nenndurchmesser, bei DR-System:
Längste Seite)
[ ] Vollfeld: ....... cm
[ ] Zoom-Formate): .......
[ ] Gepulste Durchleuchtung
[ ] Durchleuchtung mit wählbaren ADR-Kennlinien
[ ] Elektronische Bildspeicherung
[ ] Subtraktion
[ ] Serienaufnahmen
[ ] Cine-Technik
[ ] Cone-Beam-CT
Befundung
[ ] Bildwiedergabesystem
[ ] Am Arbeitsplatz des Anwenders
Angabe der Raumklasse: ....... durch: .......
Archivierung | |
[ ] | Digital |
Integration in PACS | |
[ ] Vorhanden | |
[ ] Geplant | |
[ ] | Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle |
[ ] DICOM-Format | |
[ ] Rohdaten |
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit) | |
[ ] | Dosisflächenprodukt |
[ ] ....... mGy·cm2 | |
[ ] ....... cGy·cm2 | |
[ ] ....... µGy·m2 | |
[ ]....... dGy·cm2 | |
[ ]....... | |
[ ] | Je nach Messbereich verschiedene Einheiten |
[ ] | Einfalldosis: ....... |
[ ] | CTDI: ....... |
[ ] | DLP::....... |
[ ] | .......... |
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ....... | ||
(1) 21 [M04C01] | Bei CE-Kennzeichnung: .......... CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden: CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht Nummer(n) der benannten Stelle(n) : .......... (Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden) | entf./ja/nein |
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: | ||
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor | entf./ja/nein |
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze)
Kontrollbereichsgrenze
[ ] 1,5 m für Bildempfängerformat < 15 cm (nur für Hand- und Fußchirurgie)
[ ] 3,0 m für Bildempfängerformat < 18 cm
[ ] 4,0 m für Bildempfängerformat > 18 cm
| ||
(3) [M04D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [M04D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812) | entf./ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M04E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815)
(z.B. chirurgischer Handschuh mit Abschirmwirkung, Schutzbrille, Schilddrüsenschutz) | entf./ja/nein |
(2) [M04E02] | Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2) Prüfungen) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am:.......... | entf./ja/nein |
(2) [M04E04] | Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhanden | ja/nein |
(3) [M04E05] | Patientenschutzmittel ohne Mängel | ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M04F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [M04F02] | Fokus-Haut-Abstand (FHA): ....... [ ] bei Gesamtfilterung> 2,5mmAl-Äquivalent:FHA>30cm oder [ ] bei Gesamtfilterung > 3,0 mmAl-Äquivalent: FHA > 20 cm oder [ ] bei Gesamtfilterung > 3,0 mm Al-Äquivalent +0,1 mm Cu-Äquivalent: FHA > 15 cm oder [ ] bei Gesamtfilterung >2,0 mm Al-Äquivalent: FHA < 20 cm (nur für Hand- und Fußchirurgie) eingehalten | ja/nein |
(2) [M04F04] | Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) (siehe DIN 6815 bzw. DIN EN 60601-1-3) eingehalten | ja/nein |
| ||
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes: | ||
(1) [M04F08] | Automatische Formatbegrenzung (fokusnah) auf Bildempfängerformat (auch Zoom) vorhanden und funktionsfähig | ja/nein |
(1) [M04F08a] | Einblendung des Nutzstrahlenfeldes möglich und ohne Mängel (Hinweis: Gilt nur für BV-Bildempfängerformat > 15 cm Durchmesser, bei DR-System: Längste Seite) | entf./ja/nein |
| ||
Einblendung: | ||
(2) [M04F10] | Strahler mechanisch einwandfrei positionierbar | entf./ja/nein |
(2) [M04F12] | [ ] Streustrahlenraster entspricht dem Fokus-Bildempfänger-Abstand und [ ] Raster ohne Beschädigungen (keine Artefakte sichtbar) | entf./ja/nein |
(2) [M04F14] | Bei Cone-Beam-CT: Positioniervorrichtung (z.B. Laserlicht) als Einstellhilfe vorhanden und funktionsfähig | entf./ja/nein |
(2) [M04F15] | Für Erstinbetriebnahme ab 01.10.2023: Positioniervorrichtung (z.B. Laserlicht) als Einstellhilfe vorhanden und funktionsfähig | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [M04G04] | Durchleuchtungseinschaltung nur mit Tastschalter möglich | ja/nein |
(2) [M04G05] | Eingeschaltete Röntgenstrahlung über [ ] optisches oder [ ] akustisches Signal deutlich erkennbar (siehe DIN 6815) (Hinweis: An Durchleuchtungseinrichtungen, die während lang andauernder Untersuchungen häufig eingeschaltet werden, im allgemeinen im Operationsbereich und bei Angiographien, muss ein optisches oder akustisches Signal, das nicht abstellbar ist, für alle im Raum anwesenden Personen eindeutig erkennbar sein (DIN 6815).) | ja/nein |
(2) [M04G06] | Nach längstens 5 min. Strahlzeit: Deutlich wahrnehmbares akustisches oder optisches Signal am Arbeitsplatz des durchleuchtenden Arztes, das sich nicht selbständig abschaltet | ja/nein |
(1) [M04G09] | Auslösung der Röntgenstrahlung mit Fußtaster: Keine unbeabsichtigte Auslösung möglich (z.B. Schutzbügel, Steg oder ähnlich wirkende Vorrichtung, Schlüsselschalter am Schaltgerät) | entf./ja/nein |
| ||
Cone-Beam-CT: | ||
(1) [M04G11] | Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich (z.B. durch Notschalter, Totmannschalter) | entf./ja/nein |
(2) [M04G12] | Maßnahmen für störungsfreie Rotationsbewegung getroffen (z.B. Zwang zum Probelauf, Berührungsabschaltung) | entf./ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [M04H01] | Anlage I erfüllt | ja/nein |
(1) [M04H03a] | Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt: Röntgeneinrichtung | ja/nein |
[M04H03b] | Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS) | entf./ja/nein |
( ) [M04H03d] | Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.) | entf./ja/nein |
( ) [M04H03e] | Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.) | entf./ja/nein |
(2) [M04H03g] | Protokolle vorhanden ([M04H03a] und [M04H03e]): Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach::....... von Hersteller/Lieferant: .......... am: .......... | entf./ja/nein |
[M04H03k] | Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: ....... von Hersteller/Lieferant: .......... am:.......... | entf./ja/nein |
[M04H03l] | Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/ -systems [ ] QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: .......... am:.......... | entf./ja/nein |
[M04H03m] | Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: .......... am:.......... | entf./ja/nein |
(3) [M04H04] | Bedienelemente eindeutig gekennzeichnet | ja/nein |
| ||
Cine/Serienaufnahmen: | ||
(2) [M04H05] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte möglich: ....... [ ] Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom (Zahlenwert und Einheit) oder [ ] Programmauswahl | entf./ja/nein |
(2) [M04H08b] | Grenzwerte der Bildempfängerdosis KB nicht überschritten (siehe Anlage I) | entf./ja/nein |
| ||
Durchleuchtung: | ||
(2) [M04H11] | Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom bei Durchleuchtung (Zahlenwert und Einheit) ständig erkennbar | ja/nein |
(2) [M04H12] | Kontrolle der Strahlzeit durch mitlaufenden Zeitmesser möglich | ja/nein |
(1) [M04H13] | Funktion der automatischen Dosisleistungsregelung (ADR) ohne Mängel (siehe DIN 6815) | ja/nein |
(2) [M04H15] | Werte der Dosisleistung am Bildempfängereingang werden bei automatischer Dosisleistungsregelung nicht überschritten (siehe Anlage I) | ja/nein |
(2) [M04H16] | Eindeutige Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (der ADR) zur Dosisleistung am Bildempfängereingang (siehe DIN 6815) | entf./ja/nein |
(2) [M04H17] | Werte der Auflösung nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 11 bzw. 13 nicht unterschritten | ja/nein |
(2) [M04H18] | Dosisflächenproduktanzeige mit der erforderlichen Anzeigegenauigkeit vorhanden (siehe Anlage I, E 8) (Hinweis: In pädiatrischen Abteilungen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,01 µGym2 bzw. 0,01 cGycm2 im kleinsten Messbereich erforderlich. In allen anderen Bereichen genügt für pädiatrische Untersuchungen eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,1 µGym2 bzw. 0,1 cGycm2.) | entf./ja/nein |
(2) [M04H19] | Dosisflächenprodukt eindeutig erkennbar (Zahlenwert und Einheit) | entf./ja/nein |
(2) [M04H19a] | Übertragung des Dosisflächenproduktes in Archivierungssystem mit entsprechendem Zahlenwert in der dort vorgegebenen Einheit | entf./ja/nein |
(2) [M04H20] | Richtigkeit der Ermittlung des Dosisflächenproduktes gegeben (siehe DIN 6815) | entf./ja/nein |
(1) 21 [M04H22] | Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002
erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden: | entf./ja/nein |
(1) [M04H24] | Funktion Last Image Hold (LIH) odervergleichbare Techniken wie z.B. Last Image Run (LIR) vorhanden und nicht vom Anwender abschaltbar | ja/nein |
(3) 24 [M04H25] | Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: [ ] Dosisflächenprodukt: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder [ ] Röntgenröhrenspannung (dynamische Aufzeichnung): ....... * und Filterung (falls variabel): ....... * und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... * oder mAs-Produkt: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder [ ] erfüllt mittels Dose SR (Diagnostic Xray Dose Structured Report nach DIN EN 60601-2-54 i. V. m. DIN EN ISO 12052; erforderliche Parameter enthalten nach Herstellerangabe) oder [ ] erfüllt mittels DIN 6862-2 (nach Herstellerangabe) (Hinweis:
Gilt für Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung eingesetzt werden und ab dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden. | entf./ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA / ADR-Stufe: .......
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Messbedingungen:
Durchleuchtung | Eingestellte Werte [kV, mA 1, ADR-Stufe] | Feldgröße in der Bildempfängerebene [cm x cm] | Abstand Fokus-Bildempfänger [cm] | Fokushöhe über Boden [cm] |
1) Bei gepulster Durchleuchtung: max. Pulsfrequenz: ....... Pulse/s, mittlerer Röntgenröhrenstrom: ....... mA |
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
[ ] | Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: ....... |
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind /sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt /sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind /sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.2.5 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für dentale Aufnahmen mit intraoralem Bildempfänger nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 1
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......
Bildempfänger | |
[ ] | Film |
Empfindlichkeitsklasse: ....... | |
Nennformat (cm x cm): ....... | |
[ ] | CR-System |
Hersteller: ....... | |
Reader: ....... | |
Nennformat (cm x cm): ....... | |
[ ] | DR-System |
Hersteller:....... | |
Nennformat (cm x cm): ....... |
Befundung
[ ] Bildwidergabesystem
Angabe der Raumklasse: ....... durch: .......
Archivierung | |
[ ] | Film |
[ ] | Digital |
Integration in PACS | |
[ ] Vorhanden | |
[ ] Geplant | |
[ ] | Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle |
[ ] DICOM-Format | |
[ ] Rohdaten |
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit) | |
[ ] | Doisfächenprodukt |
[ ] .......mGy·cm2 | |
[ ] ....... cGy· cm2 | |
[ ] ....... ¼Gy· m2 | |
[ ] ....... dGy·cm2 | |
[ ] ....... | |
[ ] Je nach Messbereich verschiedene Einheiten | |
[ ] | Einfalldosis: ....... |
[ ] | ....... |
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen:
(1) 21 [M05C01] | Bei CE-Kennzeichnung: CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden: CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht Nummer(n) der benannten Stelle(n): ....... (Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden) | entf./ja/nein |
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze) | ||
(3) [M05D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [M05D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812) | entf./ja/nein |
(2) [M05D03] | Optische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(1) [M05D05] | Auslöseschalter [ ] > 1,5 m vom Röntgenstrahler und Patienten entfernt (siehe DIN 6815) oder hinter ausreichender [ ] ortsveränderlicher oder [ ] baulicher Abschirmung | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M05E03] | Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhanden | ja/nein |
(3) [M05E04] | Patientenschutzmittel ohne Mängel | ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M05F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(1) [M05F02] | Tubusse) mit Fokus-Haut-Abstand (FHA) [ ] bei Röntgenröhrenspannung > 60 kV: FHA > 20cm oder [ ] bei Röntgenröhrenspannung > 75 kV: FHA > 30cm vorhanden | ja/nein |
(2) [M05F04] | Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) [ ] > 1,5 mm Al-Äquivalent (< 70 kV) [ ] > 2,5 mm Al-Äquivalent (> 70 kV) eingehalten (siehe DIN 6815) | ja/nein |
| ||
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes: | ||
(1) [M05F05] | Für den Anwendungszweck geeignete Blende vorhanden und Durchmesser (Rundtubus) oder Diagonale (Rechtecktubus) des Nutzstrahlenfeldes im vorgegebenen Fokus-Hautabstand < 6 cm und höchstens 1 cm größer als die Diagonale des größten verwendeten Bildempfängerformates (aktive Fläche) | ja/nein |
(2) [M05F05a] | Bei erstmaliger Inbetriebnahme ab 01.08.2008: Formateinblendung: Für verwendete Formate [ ] Standardformat 0 (2 cm x 3 cm) [ ] Standardformat 2 (3 cm x 4 cm) und geeignete Positioniervorrichtungen für den Bildempfänger vorhanden | entf./ja/nein |
| ||
(2) [M05F08] | Vorhandene Tubusse ohne Mängel (mechanisch unversehrt und funktionsfähig) | ja/nein |
(2) [M05F10] | Strahler mechanisch einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungen | ja/nein |
| ||
Mobil/ortsveränderlich betriebene Geräte: | ||
(1) [M05F12] | Geeignetes Stativ und Fernauslöser > 1,5 m Abstand vorhanden | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M05G01] | Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet | ja/nein |
(2) [M05G02] | Optisches oder akustisches Signal bei Aufnahmen am Auslösungsort wahrnehmbar | ja/nein |
(2) [M05G03] | Größte mögliche Strahlzeit < 5 s | ja/nein |
(1) [M05G04a] | Röntgenstrahlung nur mit Totmannschalter möglich | ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [M05H01] | Anlage I erfüllt | ja/nein |
(1) [M05H02a] | Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt: Röntgeneinrichtung | ja/nein |
[M05H02b] | Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS) | entf./ja/nein |
( ) [M05H02c] | Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.) | entf./ja/nein |
( ) [M05H02d] | Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.) | entf./ja/nein |
(2) [M05H02e] | Protokolle vorhanden ([M05H02a] bis [M05H02d]): Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung [ ] nach DIN 6868-51 [ ] nach DIN 6868-151 von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | ja/nein |
[M05H02f] | Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung [ ] nach DIN 6868-51 [ ] nach DIN 6868-151 von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M05H02g] | Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M05H02h] | Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
(2) [M05H03] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich: [ ] Strahlzeit bei festen Werten für Röntgenröhrenspannung und -strom oder [ ] Röntgenröhrenspannung und/oder -strom und [ ] Strahlzeit oder [ ] Programmauswahl | ja/nein |
(2) [M05H06] | Funktion des Zeitschalters/Programmschalters ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M05H07] | Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabesystemen gegeben | entf./ja/nein |
(2) [M05H08] | Prüfung des Dunkelraumes bzw. des Tageslichtvorsatzes auf Lichteinfall ohne Mängel | entf./ja/nein |
(1) 21/21 [M05H10] | Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden: Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden: [ ] Messeinrichtungen oder [ ] Angabe durch Gerät oder [ ] Nur für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 erstmals in Betrieb genommen wurden: Anzeige der Röntgenröhrenspannung, des Röntgenröhrenstroms und der Strahlzeit (angezeigt werden müssen die variablen Parameter) (Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV) | entf./ja/nein |
(2) [M05H11] | Lagerung der Röntgenfilme entsprechend DIN 6860 | entf./ja/nein |
(2) [M05H12] | Speicherfolien ohne Mängel (mechanische Beschädigungen, Verfärbungen, ...) | entf./ja/nein |
(3) 24 [M05H13] | (aufgehoben) | |
J. Beabsichtigte Betriebsweise | ||
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr | ||
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, .......mA, ....... s | ||
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis | ||
Messbedingungen und Messergebnisse: |
Messort | Strahlrichtung (horizontal, vertikal) | Eingestellte Werte [kV, mA, s] | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosis [µSv] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
|
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: .......
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
[ ] | Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: ....... |
[ ]Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen | |
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/ sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.2.7 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Computertomographien nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 16
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp:
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
[ ] Schädel-CT
[ ] Ganzkörper-CT
[ ] CT für Bestrahlungssimulation
[ ] CT-Durchleuchtung
[ ] ..........
Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm
Wählbare Nominalkollimierung/Akquisition (nach Herstellerangabe):
Von: ....... mm bis ....... mm
Anzahl der Detektorzeilen: .......
[ ] Automatische Dosisregelung oder -steuerung
Befundung | |
[ ] | Bildwiedergabesystem |
[ ] Am Arbeitsplatz des Anwenders (bei Intervention im Kontrollbereich) | |
[ ] Am Schaltgerät | |
[ ] Im Befundungsraum | |
Angabe der Raumklasse: ....... durch: ....... |
Archivierung | |
[ ] | Digital |
Integration in PACS | |
[ ] Vorhanden | |
[ ] Geplant | |
[ ] | Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle |
[ ] DICOM-Format | |
[ ] Rohdaten |
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten
[ ] CTDIVol
[ ] DLP
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: .......
(1) 21 [M07C01] | Bei CE-Kennzeichnung: CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden: CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht Nummer(n) der benannten Stelle(n): ....... (Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden) | entf./ja/nein |
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: | ||
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze) Oberhalb: ....... Unterhalb: ....... | ja/nein | |
| ||
(3) [M07D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [M07D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812) | ja/nein |
(2) [M07D03] | Optische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(3) [M07D04] | Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(1) [M07D05] | Auslöseschalter hinter ausreichender baulicher Abschirmung (Hinweis: Gilt nicht für den Auslöseschalter am Gerät bei CT-Durchleuchtung) | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M07E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815) | entf./ja/nein |
(2) [M07E02] | Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2) Prüfungen) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
(2) [M07E04] | Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhanden | ja/nein |
(3) [M07E05] | Patientenschutzmittel ohne Mängel | ja/nein |
(2) [M07E06] | Bei CT-Durchleuchtung: Zusätzlicher Streustrahlenschutz für den Oberkörper einschließlich Kopf der Anwender vorhanden | entf./ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M07F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [M07F03] | Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) > 2,5 mm Al-Äquivalent (siehe DIN EN 60601-1-3, DIN 6815) eingehalten | ja/nein |
| ||
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes: | ||
(2) [M07F05] | Eingestellte Nominalkollimierung/Akquisition erkennbar | ja/nein |
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät: | ||
(2) [M07F07] | Lichtvisier-Markierung der Lage der Schichtebene vorhanden und funktionsfähig: [ ] Inneres oder [ ] äußeres oder [ ] coronares oder [ ] sagittales Lichtvisier | ja/nein |
(2) [M07F08] | Abstand zwischen der angezeigten Schichtebene und der tatsächlichen Lage dieser Ebene < 2 mm | ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M07G02] | Eingeschaltete Röntgenstrahlung über [ ] optisches oder [ ] akustisches Signal im Schaltraum und im Röntgenraum deutlich erkennbar (siehe DIN 6815) | ja/nein |
(1) [M07G04] | Am Schaltgerät und im Röntgenraum Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich (Notschalter) | ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [M07H01a] | Anlage I erfüllt | ja/nein |
(1) [M07H02a] | Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt: Röntgeneinrichtung [ ] Bei Erstinbetriebnahme vor dem 01.02.2008: nach QS-RL bzw. nach DIN EN 61223-3-5 (Bezugswerte für die Konstanzprüfung: Nach DIN EN 61223-2-6 oder nach QS-RL) oder [ ] Bei Erstinbetriebnahme ab dem 01.02.2008: nach DIN EN 61223-3-5 (Bezugswerte für die Konstanzprüfung: Nach DIN EN 61223-2-6) | ja/nein |
[M07H02c] | Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS) | ja/nein |
( ) [M07H02d] | Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.) | entf./ja/nein |
( ) [M07H02e] | Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.) | entf./ja/nein |
(2) [M07H02g] | Protokolle vorhanden ([M07H02a] bis [M07H02e]): Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: ....... von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M07H02h] | Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: ....... von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M07H02i] | Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
[M07H02l] | Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant: ....... am: ....... | entf./ja/nein |
(2) [M07H03] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich: [ ] Röntgenröhrenspannung und [ ] Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit oder [ ] gewählte Automatikart, -stufe oder [ ] mAs-Produkt/Scan, und [ ] Nominalkollimierung/Akquisition und Scanfeld und [ ] Pitch oder Tischvorschub pro Rotation | ja/nein |
(2) [M07H07] | Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabesystemen gegeben | entf./ja/nein |
(1) [M07H08] | Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition (Zahlenwert und Einheit) des Patienten vorhanden (siehe Anlage I): CTDIVol und Dosislängenprodukt (Hinweis: Alle vor dem 01.01.2005 erstmals in Betrieb gegangenen Computertomographen, bei denen die Anzeige den CTDIW-Wert angibt, liefern tatsächlich den Wert für CTDIVol (Grund: Änderung der Software, nicht aber der Anzeige durch die Hersteller). Das Dosislängenprodukt kann auch durch eine Berechnung ermittelt und zur Anzeige gebracht werden.) | ja/nein |
(2) [M07H08a] | Angabe des für die Bestimmung des CTDIVol verwendeten Prüfkörpers (16 cm/32 cm) erkennbar (z.B. am Schaltgerät) | ja/nein |
(1) [M07H09] | Automatische Dosisregelung vorhanden und ohne Mängel (Hinweis: Dies gilt nicht für ausschließliche Untersuchung des Schädels und für kombinierte SPECT/CT- und PET/CT-Systeme mit CT, die ausschließlich zur morphologischen Zuordnung und der Ermittlung des Schwächungskoeffizienten verwendet werden (jeweils nach Anzeige und Genehmigungsumfang).) | entf./ja/nein |
(2) 21 [M07H10] | Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: [ ] Erfüllt mittels Dose SR (Diagnostic Xray Dose Structured Report nach DIN EN 60601-2-44 i. V. m. DIN EN ISO 12052; erforderliche Parameter enthalten nach Herstellerangabe) oder [ ] CTDIVol-Wert: ....... * und Dosislängenprodukt: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder [ ] Röntgenröhrenspannung: ....... * und Filterung: ....... * und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... * oder mAs-Produkt: ....... * und Pitch: ....... * und Kollimierung: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder [ ] erfüllt mittels DIN 6862-2 (nach Herstellerangabe) (Hinweis: Für Computertomographen, die vor dem 31.12.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 01.01.2023, die ab dem 31.12.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 01.01.2021. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV. * Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.) | entf./ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise
Röntgenröhren- spannung [kV] | Eingestelltes mAs-Produkt pro Rotation [mAs] | Nominal- kollimierung [mm] | Strahlzeit / Scanzeit pro Untersuchung [s] | Untersuchungen pro Jahr | |
Höchste beabsichtigte Betriebswerte |
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Messbedingungen:
Eingestellte Werte:
Röntgenröhrenspannung: ....... kV
mAs-Produkt pro Rotation: ....... mAs
Nominalkollimierung: ....... mm
Pitch: .......
Strahlzeit/Scanzeit: ....... s
Angezeigtes DLP:
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (gerätezugehörig)
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosis/ Ortsdosisleistung [µSv bzw. µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
[ ] | Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: ...... |
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG (sowie ggf. nach § 6 Absatz 1 BrKrFrühErkV oder § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StrlSchG) sind/ sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/ sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu
überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.2.8 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für konventionelle Röntgentherapien einschließlich IORT ("Therapiegeräte")
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Schaltgerät/Generator
Typ: ....... Hersteller: .......
Röhrenschutzgehäuse
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röntgenröhre
Typ: ....... Hersteller:
Serien-Nr.: .......
Maximal einstellbare Betriebswerte
Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Röntgenröhrenstrom: ....... mA
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm ..........
[ ] Vorrichtung für Zusatzfilter vorhanden Zusatzfilterung in mm:
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes (z.B. Tubusse): .......
Einstellung der Betriebswerte
[ ] Manuelle Einstellung bei Netzspannungsschwankungen
[ ] Automatischer Netzspannungsangleich
Anwendungsgeräte für Therapie
[ ] < 100 kV
[ ] > 100 kV
[ ] IORT-Gerät
[ ] Sonstiges (z.B. Augentherapie): ........
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ....... | ||
(1) 21 [M08C01] | Bei CE-Kennzeichnung: CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden: CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht Nummer(n) der benannten Stelle(n): ....... (Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden) | entf./ja/nein |
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: | ||
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor | ja/nein | |
Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze) Oberhalb: ....... Unterhalb: ....... | ||
| ||
(3) [M08D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [M08D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812) | ja/nein |
(2) [M08D03] | Optische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(3) [M08D04] | Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(1) [M08D05] | Schalter zum Einschalten der Röntgenstrahlung hinter ausreichender [ ] geräteseitiger Schutzzone (nur bei Röntgenröhrenspannungen < 100 kV) oder [ ] baulicher Abschirmung | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M08E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815) | entf./ja/nein |
(2) [M08E02] | Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2) Prüfungen) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am ....... | entf./ja/nein |
(2) [M08E03] | Ortsveränderliche Abschirmungen ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M08E04] | Patientenschutzmittel ausreichend vorhanden | ja/nein |
(3) [M08E05] | Patientenschutzmittel ohne Mängel | ja/nein |
(2) [M08E06] | Geräteseitige Schutzzone ohne Mängel | entf./ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M08F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [M08F02] | Eigenfilterung auf dem Strahler angegeben | ja/nein |
(2) [M08F03] | Geeignete Zusatzfilter vorhanden und unbeschädigt | entf./ja/nein |
(2) [M08F04] | Gesamtfilterwerte sind auf Zusatzfiltern angegeben | entf./ja/nein |
(1) [M08F05] | Bestrahlung geschieht nur [ ] mit Festfilter oder [ ] mit Filter-Spannungsverriegelung | ja/nein |
| ||
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes (Hinweis: Entfällt für IORT): | ||
(1) [M08F06] | Geeignete [ ] Tubusse oder [ ] Blenden vorhanden und ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M08F07] | Ausreichende Anzahl von Tubussen oder Blenden vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [M08F08] | Fokus-Haut-Abstand und Strahlenaustrittsfläche auf Tubussen angegeben | entf./ja/nein |
| ||
Zentrierung: | ||
(3) [M08F09] | Fokuslage erkennbar | ja/nein |
(2) [M08F10] | Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigung ohne offensichtliche Beschädigungen | ja/nein |
(1) [M08F11] | Blockierung von Strahlrichtungen, für die die Nutzstrahlungsabschirmung nicht ausreichend ist (Hinweis: In zu begründenden Ausnahmefällen reicht in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde eine Kennzeichnung nach DIN 6815.) | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M08G01] | Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet | ja/nein |
(2) [M08G02] | Optisches Signal bei eingeschalteter Röntgenstrahlung | ja/nein |
(1) [M08G03] | Abschaltung der Röntgenstrahlung durch Bestrahlungsuhr oder vergleichbare Techniken nach Ablauf der vorgewählten Zeit (Dosis) | ja/nein |
(1) [M08G05] | Bei Röntgenröhrenspannungen über 100 kV: Röntgenraum so gesichert, dass die Röntgenstrahlung [ ] beim Öffnen einer Tür abgeschaltet wird und [ ] bei einer offenstehenden Tür nicht eingeschaltet werden kann und [ ] beim Schließender Türen) nicht selbsttätig wieder eingeschaltet wird | entf./ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M08H01] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich: [ ] Röntgenröhrenspannung und [ ] Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit oder [ ] Dosisleistung und Strahlzeit oder [ ] Dosis | ja/nein |
(2) [M08H02] | Bei Nennspannungen < 100 kV: Eingestellte Röntgenröhrenspannung unmittelbar erreicht | entf./ja/nein |
(1) [M08H03] | Bei Nennspannungen > 100 kV: Eingestellte Röntgenröhrenspannung innerhalb 5 s erreichbar | entf./ja/nein |
(1) [M08H04] | Röntgenröhrenspannung ständig erkennbar | ja/nein |
(1) [M08H05] | Röntgenröhrenstrom oder Dosisleistung ständig erkennbar | ja/nein |
(1) [M08H06] | Abgelaufene oder fehlende Strahlzeit bzw. aufgelaufene oder fehlende Dosis während der Bestrahlung und nach Unterbrechung ablesbar | ja/nein |
(3) [M08H07] | Alle Werte (Röntgenröhrenspannung, Röntgenröhrenstrom, Strahlzeit) sind eindeutig erkennbar (Zahlenwert und Einheit) | ja/nein |
(1) [M08H08] | Strahlzeit an Bestrahlungsuhr für die angegebene Betriebsweise mit ausreichender Genauigkeit einstellbar und ablesbar (Abweichung von der vorgewählten Zeit < 1 %) | ja/nein |
(1) [M08H11a] | Abnahmeprüfung nach § 115 Absatz 1 StrlSchV durchgeführt (von: ....... am: ....... ) (siehe QS-RL) | ja/nein |
( ) [M08H11b] | Abnahmeprüfung ohne Mängel (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt.) | ja/nein |
(1) 21 [M08H12] | Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden: Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden: [ ] Messeinrichtungen oder [ ] Angabe durch Gerät oder [ ] Anzeige der Röntgenröhrenspannung, des Röntgenröhrenstroms, der Filterung und der Strahlzeit (angezeigt werden müssen die variablen Parameter) (Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i .V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV) | entf./ja/nein |
(2) [M08H13] | Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: [ ] Einfalldosis: ....... * und Feldgröße: ....... * und Bezeichnung der Behandlungsart: ....... * oder [ ] Dosisflächenprodukt: ....... * und Bezeichnung der Behandlungsart: ....... * oder [ ] Röntgenröhrenspannung: ....... * und Filterung: ....... * und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... * oder mAs-Produkt: ....... * und Feldgröße: ....... * und Bezeichnung der Behandlungsart: ....... * (Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV. | entf./ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise
Behandlung mit Röntgenstrahlung:
Röntgenröhrenspannung [kV] | Röntgenröhrenstrom [mA] | Filter [mm] | Feldgröße/Tubus [cm] bzw. [cm x cm] | Fokus-Haut-Abstand [cm] | |
Höchste beabsichtigte Betriebswerte |
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Messbedingungen:
Strahlrichtung | Eingestellte Werte [kV, mA] | Filter [mm] | Feldgröße/Tubus [cm] bzw. [cm x cm] | Abstand Fokus-Prüfkörper [cm] |
|
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
|
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
[ ] | Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: ....... |
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/ sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.2.9 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Bestimmungen der Knochendichte nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 17
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: ........
Maximaleinstelbare Betriebswerte
Röntgenröhrenspannung ....... kV
Röntgenröhrenstrom ....... mA
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit) | |
[ ] | Dosisflächenprodukt |
[ ] ....... mGy·cm2 | |
[ ] ....... cGy·cm2 | |
[ ] ....... µGy·m2 | |
[ ] ....... dGy·cm2 | |
[ ]....... | |
[ ] Je nach Messbereich verschiedene Einheiten | |
[ ] | Einfalldosis: ....... |
[ ] | .......... |
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ....... | ||
(3) [M09C01] | Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhanden | ja/nein |
(1) 21 [M09C02] | Bei CE-Kennzeichnung: CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden: CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht Nummern der benannten Stelle(n): ....... (Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden) | entf./ja/nein |
D. Baulicher Strahlenschutz | entfällt | |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | entfällt | |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M09F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(1) [M09F02] | Für den Anwendungszweck geeignetes Blendensystem vorhanden | ja/nein |
| ||
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät: | ||
(2) [M09F04] | Strahler mechanisch einwandfrei positionierbar oder fest auf den Detektor zentriert | ja/nein |
(2) [M09F05] | Geeignete Einstellhilfen am Gerät (z.B. Libellen, Lichtzeiger, Markierung) vorhanden und ohne Mängel | ja/nein |
(2) [M09F06] | Übereinstimmung der Lichtmarkierung mit dem Abtastfeld | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [M09G01] | Automatische Abschaltung nach Beendigung des Scan-Ablaufs | ja/nein |
(1) [M09G02] | Am Gerät Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich | ja/nein |
(3) [M09G05] | Optisches oder akustisches Signal bei eingeschalteter Röntgenstrahlung am Auslösungsort wahrnehmbar | ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [M09H01] | Funktionsprüfung vom Hersteller durchgeführt | ja/nein |
(2) [M09H02] | Prüfkörper zur Kalibrierung vorhanden | ja/nein |
(3) [M09H03] | Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnet | ja/nein |
(1) [M09H04] | Kalibrier-Programm für das Messsystem vorhanden und funktionsfähig: [ ] Automatische Funktion (keine Messfunktion ohne arbeitstägliche Kalibrierung möglich) oder [ ] Messfunktion auch ohne arbeitstägliche Kalibrierung möglich | ja/nein |
(1) 21 [M09H05] | Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden: Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden: [ ] Messeinrichtungen oder [ ] Angabe durch Gerät (Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i .V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV) | entf./ja/nein |
(3) [M09H06] | Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: [ ] Dosisflächenprodukt: ....... ` und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... ` (Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV. * Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.) | entf./ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise
Röntgenröhrenspannung [kV] | Röntgenröhrenstrom [mA] | Zeit pro Untersuchung [s] | Anzahl Untersuchungen pro Jahr | Strahlzeit pro Jahr [h] | |
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: |
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
[ ] Die Bestimmung der Jahresdosis kann entfallen, da diese in 1 m Abstand vom Strahler und Patienten nicht mehr als 2,0 µSv/h beträgt.
[ ] Bei Geräten mit fächerförmiger Nutzstrahlungsgeometrie ist die Bestimmung der Jahresdosis erforderlich, da die Ortsdosisleistung in 1 m Abstand vom Strahler und Patienten mehr als 2,0 µSv/h beträgt.
Messbedingungen:
Eingestellte Werte:
Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Röntgenröhrenstrom: ....... mA
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
|
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Bei einer Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Bei einer Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Bei einer Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Die Kalibrierung muss arbeitstäglich erfolgen.
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.2.13 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Cone-Beam-CT (CBCT)/Digitale Volumentomographie (DVT), Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen und CBCT/DVT (auch in Kombination) nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 2 bis 4 und 15
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).
Hinweis: Für Untersuchungen außerhalb des Kopfbereichs kann ggf. das Prüfberichtsmuster durch weitere Prüfpositionen von dem Sachverständigen ergänzt werden.
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp:
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm
Zusatzfilterung bei 3D: ....... mm ....
Einstellung der Betriebswerte
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Programmauswahl
[ ] ..........
Anwendungsgeräte
[ ] Cone-Beam-CT (CBCT)/Digitaler Volumentomograph (DVT)
[ ] Panoramaschichtaufnahmegerät (PSG)
[ ] Fernröntgenaufnahmegerät (FRG/FRS)
Anwendung | |
[ ] | Zahnmedizin/Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie |
[ ] | Durchführung von Untersuchungen an Kindern oder Jugendlichen (z.B. Kieferorthopädie) |
[ ] | Handwurzelaufnahmen |
[ ] | Humanmedizin |
[ ] Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde | |
[ ] Orthopädie | |
[ ] Chirurgie | |
[ ] .......... |
Bildempfänger CBCT/DVT | ||
[ ] | Bildverstärker-Fernsehkette | |
[ ] | DR-System | |
[ ] | 3D-Modus Auflistung der anwählbaren Aufnahmevolumina/Abbildungsvolumina (FOV) Kleinster Wert: ....... Durchmesser/Höhe Größter Wert: ....... Durchmesser/Höhe | |
[ ] | 2D-Modus Wählbare Feldgrößen: Von: ....... bis: ....... |
PSG/FRG/FRS | ||
Nennformat: ....... | ||
[ ] | Film-Folien-System | |
Film: ....... | ||
Verstärkungsfolie: ....... | ||
Empfindlichkeitsklasse: ....... | ||
[ ] | CR-System | |
Hersteller: ....... | ||
Reader: ....... | ||
[ ] | DR-System | |
Detektorgrößen): ....... (cm x cm) | ||
Aktive Fläche (Panoramaschicht): ....... | ||
Aktive Fläche (Fernröntgen): ....... |
Befundung | ||
[ ] | Bildwiedergabesystem | |
[ ] | Am Arbeitsplatz des Anwenders | |
Angabe der Raumklasse: ....... durch: ....... |
[ ] Filmbetrachtungsgerät
Archivierung | |
[ ] | Film |
[ ] | Digital |
[ ] | Integration in PACS |
[ ] Vorhanden | |
[ ] Geplant | |
[ ] | Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle |
[ ] DICOM-Format | |
[ ] Rohdaten |
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit) | |
[ ] | Dosisflächenprodukt |
[ ] ....... mGy·cm2 | |
[ ] ....... cGy·cm2 | |
[ ] ....... µGy·m2 | |
[ ] ....... dGy·cm2 | |
[ ]....... | |
[ ] Je nach Messbereich verschiedene Einheiten | |
[ ] | Einfalldosis: ....... |
[ ] | CTDI: ....... |
[ ] | DLP: ....... |
[ ] | .......... |
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ....... | ||
(1) 21 [M13C01] | Bei CE-Kennzeichnung: CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden: CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht Nummer(n) der benannten Stelle(n): (Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden) | entf./ja/nein |
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: | ||
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor | ja/nein | |
Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze) Bei CBCT/DVT zusätzlich Oberhalb: ....... Unterhalb: ....... | ||
| ||
(3) [M13D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [M13D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812) | entf./ja/nein |
(2) [M13D03] | Optische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
(3) [M13D04] | Akustische Verbindung zum Patienten vorhanden | ja/nein |
| ||
CBCT/DVT: | ||
(1) [M13D05] | Auslöseschalter [ ] ausreichend vom Röntgenstrahler und Patienten entfernt (> 2 m bei max. Röntgenröhrenspannung < 90 kV, > 2,5 m bei max. Röntgenröhrenspannung > 90 kV) oder hinter ausreichender [ ] ortsveränderlicher oder [ ] baulicher Abschirmung | entf./ja/nein |
| ||
PSG/FRG/FRS: | ||
(1) [M13D06] | Auslöseschalter [ ] > 1,5 m (siehe DIN 6815) vom Röntgenstrahler und Patienten entfernt oder hinter ausreichender [ ] ortsveränderlicher oder [ ] baulicher Abschirmung | entf./ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M13E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815) (Hinweis: Entfällt für Zahnmedizin) | entf./ja/nein |
(2) [M13E02] | Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2) Prüfungen) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am: ....... (Hinweis: Entfällt für Zahnmedizin) | entf./ja/nein |
(2) [M13E04] | Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhanden | ja/nein |
(3) [M13E05] | Patientenschutzmittel ohne Mängel | ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [M13F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [M13F02] | Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung): [ ] CBCT/DVT: > 2,5 mm Al-Äquivalent [ ] PSG/FRG/FRS (bei > 70 kV: > 2,1 mm Al-Äquivalent, bei > 80 kV: > 2,3 mm Al-Äquivalent, bei > 90 kV: > 2,5 mmAl-Äquivalent) eingehalten | ja/nein |
| ||
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes: | ||
(1) [M13F06] | Blende [ ] fest oder [ ] manuelle Anwahl und geräteseitige Verriegelung funktionsfähig oder [ ] programmgesteuert geeignet und ohne Mängel | ja/nein |
(2) [M13F07] | Blenden so justiert, dass [ ] Bei PSG: Auf dem Röntgenbild bei Film-Folien-Systemen oder Speicherfolientechnik ist ein allseitig umlaufender unbelichteter Rand erkennbar [ ] Bei FRG/FRS: Auf dem Röntgenbild bei Film-Folien-Systemen oder Speicherfolientechnik muss der umlaufende Rand bei Verwendung von Weichteilfiltern an drei Seiten klar erkennbar | entf./ja/nein |
(2) [M13F08] | Blenden so justiert, dass bei DR-Aufnahmesystemen: [ ] Bei PSG/FRG/FRS: Mindestens oben und unten ein unbelichteter Rand erkennbar ist oder [ ] Bei CBCT/DVT: Das Strahlenbündel in der Bildempfängerebene darf den Detektor um nicht mehr als 2 % des Fokus-Detektor-Abstandes in eine Richtung, jedoch maximal um nicht mehr als 3 % in beide Richtungen überstrahlen. Unterhalb einer Kantenlänge des aktiven Feldes des Detektors von 8 cm darf die Abweichung von der Nenngröße maximal 1 % des Fokus-Detektor-Abstandes in eine Richtung, jedoch maximal 2 % in zwei Richtungen überschreiten lt. Angabe der Abnahmeprüfung oder [ ] Bei BV: Keine Überstrahlung des Bildempfängers lt. Angabe der Abnahmeprüfung | entf./ja/nein |
| ||
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät | ||
(2) [M13F10] | Zentrierung des Röntgenstrahlers auf gewählten Bildempfänger über [ ] feste Einstellung oder [ ] manuelle Vorrichtung und Verriegelung oder [ ] programmgesteuerte Positionierung vorhanden und ohne Mängel | ja/nein |
(2) [M13F11] | Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzw. des Speicherfolientyps vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [M13F12] | Positionierungshilfen vorhanden und funktionsfähig (ein Lichtzeiger ist nicht erforderlich): Bei Panoramaschichtaufnahmen: [ ] Frankfurter Horizontale und [ ] Schichtlage und [ ] Schädelmitte (Mediansagittale) | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [M13G01] | Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnet | ja/nein |
(2) [M13G02] | Bei mehreren Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand und ausgewähltes Anwendungsgerät eindeutig erkennbar | entf./ja/nein |
(3) [M13G03] | Optisches oder akustisches Signal am Auslösungsort wahrnehmbar, solange Röntgenstrahlung eingeschaltet ist | ja/nein |
(2) [M13G04] | Automatische Abschaltung der Röntgenstrahlung nach ordnungsgemäßem Umlauf ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M13G05] | Bei Untersuchung von Kindern: Spezielle Einstellmöglichkeiten oder Tabellen mit Angabe der Einstellwerte vorhanden | entf./ja/nein |
| ||
CBCT/DVT: | ||
(2) [M13G06] | Unterbrechung der Röntgenstrahlung durch Totmannschalter oder Notausschalter möglich | entf./ja/nein |
| ||
PSG/FRG/FRS: | ||
(2) [M13G07] | Größte mögliche Strahlzeit:[ ] < 5 s(Schädel-Fernröntgenaufnahme; gilt nicht für Scantechnik) [ ] < 25 s (Panoramaschichtaufnahme; gilt nicht für Spezialprojektionen) | entf./ja/nein |
(1) [M13G08] | Röntgenstrahlung nur mit Totmannschalter möglich | entf./ja/nein |
(1) [M13G09] | Einstellung der Betriebswerte nur ohne eingeschaltete Röntgenstrahlung möglich | entf./ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(1) [M13H01] | Anlage I erfüllt | ja/nein |
(2) [M13H02] | Prüfung der Filmbetrachtungsgeräte, an denen Befundungen vorgenommen werden, nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt von Firma: ....... am: ....... (Hinweis: Entfällt bei Fernröntgenaufnahmen mit FFS zu reinen Messzwecken.) | entf./ja/nein |
(2) [M13H03] | Filmbetrachtungsgeräte ohne Mängel (Hinweis: Entfällt bei Fernröntgenaufnahmen mit FFS zu reinen Messzwecken) | entf./ja/nein |
(1) [M13H04a] | Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt: Röntgeneinrichtung | ja/nein |
[M13H04c] | Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS) | entf./ja/nein |
( ) [M13H04d] | Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.) | entf./ja/nein |
( ) [M13H04e] | Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.) | entf./ja/nein |
(2) [M13H04g] | Protokolle vorhanden ([M13H04g] bis [M13H04j]) Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung CBCT/DVT [ ] nach QS-RL, Anhang C [ ] nach DIN 6868-150 (außerhalb Zahnmedizin) [ ] nach DIN 6868-161 (siehe QS-RL) PSG/FRG/FRS [ ] nach DIN 6868-51 [ ] nach DIN 6868-151 (siehe QS-RL) von Hersteller/Lieferant:.......... am:.......... | ja/nein |
[M13H04h] | Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung CBCT/DVT [ ] nach QS-RL, Anhang C [ ] nach DIN 6868-150 (außerhalb Zahnmedizin) [ ] nach DIN 6868-161 (siehe QS-RL) PSG/FRG/FRS [ ] nach DIN 6868-51 [ ] nach DIN 6868-151 (siehe QS-RL) von Hersteller/Lieferant:.......... am:.......... | entf./ja/nein |
[M13H04i] | Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant:.......... am:.......... | entf./ja/nein |
[M13H04j] | Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems [ ] nach QS-RL [ ] nach DIN V 6868-57 [ ] nach DIN 6868-157 von Hersteller/Lieferant:.......... am:.......... | entf./ja/nein |
(2) [M13H05] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich: [ ] Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom und [ ] Strahlzeit oder [ ] Programmauswahl oder [ ] Belichtungsautomatik/-steuerung | ja/nein |
(1) [M13H06] | Grenzwert der Bildempfängerdosis bzw. -dosisleistung nicht überschritten (siehe Anlage I) | entf./ja/nein |
(1) [M13H07] | Werte der Ortsauflösung bei digitalem Bildempfänger nicht unterschritten (siehe Anlage I) | entf./ja/nein |
(2) [M13H08] | Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabesystemen gegeben | entf./ja/nein |
(3) [M13H09] | Kassetten und Verstärkungsfolien/Speicherfolien ohne Mängel (mechanische Beschädigung, Verfärbungen, ...) | entf./ja/nein |
(2) [M13H10] | Lagerung der Röntgenfilme entsprechend DIN 6860 | entf./ja/nein |
(2) [M13H11] | Bei CR-Systemen und FFS: Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Artefaktfreiheit gemäß QS-RL wurde durchgeführt. Letzte Prüfung von:.......... am:.......... durchgeführt und ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [M13H12] | Bei FFS: Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Anpressung gemäß QS-RL wurde durchgeführt. Letzte Prüfung von:.......... am:.......... durchgeführt und ohne Mängel (Hinweis: Entfällt für gebogene Kassetten) | entf./ja/nein |
(2) [M13H13] | Prüfung des Dunkelraumes bzw. des Tageslichtvorsatzes auf Lichteinfall ohne Mängel | entf./ja/nein |
(1) 21/21 [M13H14] | Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden: Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden: [ ] Messeinrichtungen oder [ ] Angabe durch Gerät oder [ ] Nur für Panoramaschicht- und Fernröntgengeräte, die vor dem 01.01.2024 erstmals in Betrieb genommen wurden: Anzeige der Röntgenröhrenspannung, des Röntgenröhrenstroms und der Strahlzeit (Umlaufzeit) (angezeigt werden müssen die variablen Parameter) (Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV i. V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV) | entf./ja/nein |
(1) [M13H15] | Dosisflächenproduktanzeige mit der erforderlichen Anzeigegenauigkeit vorhanden (siehe Anlage I, E 8)
(Hinweis: In pädiatrischen Abteilungen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,01 µGym2 bzw. 0,01 cGycm2 im kleinsten Messbereich erforderlich. In allen anderen Bereichen genügt für pädiatrische Untersuchungen eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,1 µGym2 bzw. 0,1 cGycm2.) | entf./ja/nein |
(3) 24 [M13H16] | FRG/FRS und CBCT/DVT: Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: [ ] Dosisflächenprodukt: .......... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder [ ] CTDIVol-Wert:..........* und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder [ ] Röntgenröhrenspannung:..........* und Filterung: ....... * und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... * oder mAs-Produkt: ....... * und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder [ ] erfüllt mittels DIN 6862-2 (nach Herstellerangabe) (Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV. | entf./ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise |
CBCT/DVT | Röntgenröhren- spannung [kV] | Röntgenröhren- strom [mA] | Zeit pro Scan [s] | Scans pro Jahr | Strahlzeit pro Jahr [h] | |
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: |
PSG/FRG/FRS
Anzahl der Panoramaschichtaufnahmen: ....... /Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA, ....... s
Anzahl der Fernröntgenaufnahmen: ....... /Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA, ....... s
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Strahlungserzeugendes System
[ ] CBCT/DVT
[ ] PSG
[ ] FRG/FRS
Messbedingungen und Messergebnisse:
Messort | Strahlrichtung (horizontal) | Eingestellte Werte [kV, mA, s] | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosis [µSv] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper:
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
[ ] | Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: ....... |
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen. | |
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.3 Prüfberichtsvorschriften für Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Tier sowie in der Rechtsmedizin und Anatomie
Die Prüfberichtsmuster nach Abschnitt 2.3 sind für folgende Röntgeneinrichtungen zu verwenden und gelten auch in der Rechtsmedizin und Anatomie:
2.3.10 Tiermedizinische Aufnahmen2.3.11 Tiermedizinische Untersuchungen mit C-Bögen
2.3.13 Tiermedizinische Computertomographien
A. Berichtskopf
(Der Berichtskopf und die Allgemeinen Angaben gelten für alle Röntgeneinrichtungen zur Anwendung in der Tiermedizin gleichermaßen)
Prüfbericht Nr.: ....... über die Prüfung im Zusammenhang mit einer:
[ ] | Genehmigung einer Röntgeneinrichtung: § 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG |
[ ] | Wesentlichen Änderung einer genehmigten Röntgeneinrichtung: § 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG |
[ ] | Anzeige einer Röntgeneinrichtung: § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG |
[ ] | Wesentlichen Änderung einer angezeigten Röntgeneinrichtung: § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG |
[ ] | Wiederkehrenden Prüfung: § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV |
an der Röntgeneinrichtung zur Anwendung | |
[ ] am Tier | |
[ ] in der Rechtsmedizin/Anatomie | |
nach Prüfberichtsmuster 2.3.x: ....... |
[ ] Die Röntgeneinrichtung weist keine Mängel auf
[ ] Die Röntgeneinrichtung weist Mängel der Kategorie: ....... auf
B. Allgemeine Angaben
Name des Strahlenschutzverantwortlichen: .......
Anschrift: .......
[ ] Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche (§ 44 StrlSchV): .......
[ ] Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen Ehem. Strahlenschutzverantwortlicher: .......
Die Auskünfte bei der Prüfung erteilte: .......
Tag der Prüfung: .......
Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung/interne Geräte-ID: .......
Standorte) der Röntgeneinrichtung
Gebäude: ....... Stockwerk: ....... Raum: .......
Röntgeneinrichtung wird
[ ] ortsfest
[ ] mobil
[ ] ortsveränderlich
betrieben.
Standort der Röntgeneinrichtung am Tag der Prüfung: .......
[ ] | Sachverständigenprüfung aufgrund wesentlicher Änderung Art der Änderung: ....... |
[ ] | Die Röntgeneinrichtung, beschrieben im Prüfbericht Nr. : ....... mit Datum vom: ......., erstellt durch: ....... wird durch diese Röntgeneinrichtung ersetzt |
Bezugsprüfberichts-Nr. : .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
Nr. des letzten Prüfberichts: .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
Bei bauartzugelassenem Röntgenstrahler: | |
Bauartzulassungsschein vorhanden
Bauartzulassungszeichen: ....... | entf./ja/nein
entf./ja/nein |
Ergebnis der Qualitätskontrolle nach § 24 Nummer 2 StrlSchV (mit Datum vom: ....... ) vorhanden | entf./ja/nein |
Bei CE-Kennzeichnung: | |
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht | entf./ja/nein |
Nummer(n) der benannten Stelle(n) : ....... | |
Betriebsbuch nach § 45 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV vorhanden | ja/nein |
2.3.10 Prüfberichtsmuster für eine Röntgeneinrichtung für tiermedizinische Aufnahmen
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.3 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.3 Punkt B. Prüfberichtsmuster gilt auch in der Rechtsmedizin und Anatomie).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.:.......
Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Einstellung der Betriebswerte
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Belichtungsautomatik/-steuerung
[ ] Programmauswahl
Anwendungsgeräte | |
[ ] | Tisch |
Gerätebezeichnung: ....... | |
Streustrahlenraster: ....... | |
[ ] | Halterung für Bildempfänger |
[ ] | Hufblock |
[ ] | .......... |
[ ] | Bildempfänger |
[ ] | Zahnfilm: ....... |
[ ] | Film-Folien-Systeme: |
Film: ....... | |
Verstärkungsfolie: ....... | |
Empfindlichkeitsklasse: ....... | |
[ ] | CR-System |
Hersteller: ....... | |
Speicherfolientyp: ...... | |
Reader: | |
[ ] | DR-System |
Hersteller: ....... |
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt am: ....... | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ....... | ||
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Hinweis: Bei mobilem/ortsveränderlichem Betrieb können einzelne Prüfpositionen entfallen. | ||
| ||
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: | ||
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor | entf./ja/nein | |
Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze) | ||
(3) [V10D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [V10D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812) | entf./ja/nein |
(1) [V10D03] | Auslöseschalter [ ] > 1,5m vom Röntgenstrahler und untersuchten Tier/Objekt entfernt oder [ ] hinter ausreichender baulicher Abschirmung | ja/nein |
(2) [V10D05] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs bei mobilem/ortsveränderlichem Betrieb vorhanden | entf./ja/nein |
(2) [V10D06] | Für den mobilen/ortsveränderlichen Betrieb geeignetes Stativ und Fernauslöser > 1,5 m Abstand vorhanden | entf./ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [V10E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815) | ja/nein |
(2) [V10E02] | Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3) | ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [V10F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
| ||
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes: | ||
(1) [V10F02] | [ ] Einstellbares Blendensystem oder [ ] Einblendung durch Tubus (bei Zahnaufnahmen) vorhanden | ja/nein |
(2) [V10F03] | Feldgrößen einstellbar (Hinweis: Entfällt für Zahnaufnahmen mit intraoralem Bildempfänger) | entf/ja/nein |
(1) [V10F04] | Lichtvisier vorhanden und Lichtfeld deutlich erkennbar (Hinweis: Entfällt für Zahnaufnahmen mit intraoralem Bildempfänger) | entf/ja/nein |
(2) [V10F05] | Übereinstimmung von Lichtfeld und Röntgenstrahlenfeld: Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Röntgenstrahlenfeldes darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Lichtfeldes nicht mehr als 2 % des Abstandes zwischen Optischem Brennfleck und der Messebene des Lichtfeldes betragen. | entf/ja/nein |
(2) [V10F06] | Übereinstimmung von Nutzstrahlenfeld und Bildempfänger: Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Bildauffangbereichs darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Bildauffangbereichs nicht mehr als 3 % des angezeigten Focus-Bildempfänger-Abstandes betragen, wenn die Bildauffangebene senkrecht zur Röntgenstrahlenfeldachse steht. Die Summe aller Abweichungen auf beiden Achsen darf 4 % des angezeigten Focus-Bildempfänger-Abstandes nicht überschreiten. | entf./ja/nein |
| ||
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät: | ||
(2) [V10F09] | Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigung ohne offensichtliche Beschädigungen | ja/nein |
(2) [V10F10] | Geeignete Einstellhilfen am Gerät (z.B. Libelle, Lichtzeiger, Markierungen) vorhanden und ohne Mängel | ja/nein |
(2) [V10F11] | Maßnahmen zur Vermeidung von Nutzstrahlungsexpositionen von Personen vorgesehen (z.B. Abstandshalterung für Bildempfänger, Hufblock, etc.) | entf./ja/nein |
(2) [V10F12] | Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzw. des Speicherfolientyps vorhanden | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [V10G01] | Bei mehreren Strahlern und/oder Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand eindeutig erkennbar | entf./ja/nein |
(3) [V10G02] | Optisches oder akustisches Signal bei Aufnahmen am Auslösungsort wahrnehmbar | ja/nein |
(1) [V10G05a] | Röntgenstrahlung nur mit Totmannschalter möglich (gilt auch für Auslösung mit Fußtaster) | ja/nein |
(2) [V10G07] | Belichtungstabellen für die jeweiligen Untersuchungen und verwendeten Bildempfänger vorhanden | ja/nein |
(1) [V10G08] | Auslösung der Röntgenstrahlung mit Fußtaster: Keine unbeabsichtigte Auslösung möglich (z.B. Schutzbügel, Steg oder ähnlich wirkende Vorrichtung, Schlüsselschalter am Schaltgerät, etc.) | entf./ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(3) [V10H01] | Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnet | ja/nein |
(2) [V10H02] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich: [ ] Strahlzeit bei festen Werten für Röntgenröhrenspannung und/oder -strom oder [ ] Röntgenröhrenspannung und/oder -strom oder [ ] Strahlzeit oder [ ] Programmauswahl | ja/nein |
(2) [V10H05] | Funktion des Zeitschalters ohne Mängel | entf./ja/nein |
(2) [V10H06] | Funktion der Belichtungsautomatik/-steuerung ohne Mängel (siehe DIN 6815) | entf./ja/nein |
(2) [V10H07] | Bei Belichtungsautomatik/-steuerung Bildempfängerdosis < 5µGy | entf./ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise | ||
Ortsfester Betrieb Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mAs/Bel.-Stufe | ||
Mobiler/Ortsveränderlicher Betrieb Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mAs/Bel.-Stufe | ||
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis |
Messbedingungen und Messergebnisse:
Messort | Aufnahmen am Anwendungsgerät Strahlrichtung | Eingestellte Werte [kV, mA, s, Belichtungsstufe] | Feldgröße [cm x cm] | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Dosis [µSv] | Jahresdosis bei Aufnahmezahl nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
|
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.3.11 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Untersuchungen mit C-Bögen
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.3 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.3 Punkt B. Prüfberichtsmuster gilt auch in der Rechtsmedizin und Anatomie).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
[ ] Irisblende
[ ] Schlitzblende
[ ] Asymmetrische Blende
[ ] ..........
[ ] Ohne automatische Formatbegrenzung
[ ] Mit automatischer Formatbegrenzung
Einstellung der Betriebswerte
[ ] Automatische Dosisleistungsregelung (ADR)
[ ] Manuelle Einstellung von kV und mA
Bilderzeugung über die Durchleuchtungseinrichtung | ||
Bildempfängersystem | ||
[ ] | Bildverstärker-Fernsehkette | |
[ ] | DR-System | |
Bildempfänger (bei BV: Nenndurchmesser, bei DR-System: Längste Seite) | ||
[ ] | Vollfeld: ....... | |
[ ] | Zoom-Formate: ....... | |
[ ] | Gepulste Durchleuchtung | |
[ ] | Durchleuchtung mit wählbaren ADR-Kennlinien | |
[ ] | Elektronische Bildspeicherung | |
[ ] | Serienaufnahmen | |
[ ] | Cine-Technik | |
[ ] | Cone-Beam-CT |
[ ] | Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV | |
[ ] | ist erfolgt | |
[ ] | muss noch durchgeführt werden |
Bemerkungen: ....... | ||
D. Baulicher Strahlenschutz | ||
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: | ||
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor | ja/nein | |
Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze) | ||
Kontrollbereichsgrenze [ ] 3,0 m (für Bildempfängerformat < 18cm) [ ] 4,0 m (für Bildempfängerformat > 18 cm) | ||
| ||
(3) [V11D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [V11D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812) | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [V11E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815) | ja/nein |
(2) [V11E02] | Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3) | ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [V11F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
| ||
Begrenzung/Zentrierung des Nutzstrahlenfeldes: | ||
(1) [V11F02] | Durchleuchtung nur mit BV- oder DR-System | ja/nein |
(1) [V11F03] | Automatische Formatbegrenzung (fokusnah) auf Bildempfängerformat (auch Zoom) vorhanden und funktionsfähig | ja/nein |
| ||
(2) [V11F07] | Streustrahlenraster entspricht dem Fokus-Bildempfänger-Abstand | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [V11G01] | Durchleuchtungseinschaltung nur mit Tastschalter möglich | ja/nein |
(2) [V11G02] | Eingeschaltete Röntgenstrahlung über [ ] optisches oder [ ] akustisches Signal deutlich erkennbar (siehe DIN 6815) | ja/nein |
(2) [V11G03] | Nach längstens 5 min. Strahlzeit
deutlich wahrnehmbares akustisches oder optisches Signal am Arbeitsplatz der durchleuchtenden Bedienperson, das sich nicht selbständig abschaltet | ja/nein |
(1) [V11G04] | Auslösung der Röntgenstrahlung mit Fußtaster: Keine unbeabsichtigte Auslösung möglich (z.B. Schutzbügel, Steg oder ähnlich wirkende Vorrichtung, Schlüsselschalter am Schaltgerät) | entf./ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [V11H01] | Röntgenröhrenspannung und -strom bei Durchleuchtung ständig erkennbar | ja/nein |
(2) [V11H02] | Kontrolle der Strahlzeit durch mitlaufendem Zeitmesser möglich (siehe Abschnitt 1.2) | ja/nein |
(1) [V11H03] | Funktion der automatischen Dosisleistungsregelung ohne Mängel (siehe DIN 6815) | ja/nein |
(1) [V11H04] | Grenzwert der Bildempfängereingangsdosisleistung hinter 25 mm Al-Äquivalent + 1,5 mm Cu-Äquivalent < 0,6 µGy/s (bei 77±7 kV nach DIN 6868-150) | ja/nein |
(1) [V11H05] | Funktion Last Image Hold (LIH) odervergleichbare Techniken wie z.B. Last Image Run (LIR) vorhanden und nicht vom Anwender abschaltbar (Hinweis: Gilt für Inbetriebnahme ab dem 01.10.2023 | entf./ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise | ||
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr | ||
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA/ADR-Stufe | ||
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis | ||
Messbedingungen und Messergebnisse: |
Messort | Strahlrichtung (horizontal, vertikal) | Eingestellte Werte [kV, mA, ADR-Stufe] | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosisleistung [µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | |
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. |
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
2.3.13 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Computertomographien
(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.3 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.3 Punkt B. Prüfberichtsmuster gilt auch in der Rechtsmedizin und Anatomie).
C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm ..........
Wählbare Nominalkollimierung/Akquisition: Von: ....... mm bis ....... mm
Detektorsystem:
Zahl der Detektorzeilen:
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition
[ ] CTDIvoi
[ ] DLP
[ ] Automatische Dosisregelung oder -steuerung
[ ] Bilddokumentationssystem
Befundung
[ ] Bildwiedergabesystem
[ ] Filmbetrachtungsgerät
[ ] Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten)
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ] ist erfolgt
[ ] muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: ........
D. Baulicher Strahlenschutz
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor | entf./ja/nein | |
Benachbarte Bereiche Seitlich: ....... (siehe Skizze) Oberhalb: ....... Unterhalb: ....... | ||
(3) [V13D01] | Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängel | ja/nein |
(1) [V13D02] | Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812) | ja/nein |
(1) [V13D03] | Auslöseschalter hinter ausreichender baulicher Abschirmung | ja/nein |
E. Personenbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [V13E01] | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815) | entf./ja/nein |
(2) [V13E02] | Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3) | entf./ja/nein |
F. Gerätebezogener Strahlenschutz | ||
(3) [V13F01] | Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhanden | ja/nein |
(2) [V13F02] | Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) > 2,5 mm Al-Äquivalent (siehe DIN EN 60601-1-3, DIN 6815) eingehalten | ja/nein |
| ||
Begrenzung und Zentrierung des Nutzstrahlenfeldes: | ||
(2) [V13F04] | Eingestellte Nominalkollimierung/Akquisition erkennbar | ja/nein |
(2) [V13F05] | Lichtvisier-Markierung der Lage der Schichtebene vorhanden und funktionsfähig | entf./ja/nein |
(2) [V13F06] | Lichtvisier-Markierung der Lage der Referenzebene vorhanden und funktionsfähig | entf./ja/nein |
(3) [V13F07] | Eingrenzung des Strahlenfeldes auf den Bildempfänger durch fokusnahe Blende vorhanden | entf./ja/nein |
G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz | ||
(3) [V13G01] | Schalterfunktionen und -stellungen eindeutig gekennzeichnet | ja/nein |
(2) [V13G02] | Optisches Signal im Schaltraum und im Röntgenraum so lange Röntgenstrahlung eingeschaltet ist | ja/nein |
(1) [V13G03] | Am Schaltgerät Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich (Notschalter) | ja/nein |
H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz | ||
(2) [V13H01] | Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich: [ ] Röntgenröhrenspannung, und [ ] Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit/Scan-Zeit oder [ ] gewählte Automatikart, -stufe oder [ ] mAs-Produkt/Scan, und [ ] Nominalkollimierung/Akquisition und Scanfeld und [ ] Pitch oder Tischvorschub pro Rotation | ja/nein |
J. Beabsichtigte Betriebsweise
Röntgen- röhrenspannung [kV] | Eingestelltes mAs-Produkt pro Rotation [mAs] | Nominal- kollimierung [mm] | Strahlzeit/ Scanzeit pro Untersuchung [s] | Untersuchungen pro Jahr | |
Höchste beabsichtigte Betriebswerte |
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Messbedingungen:
Eingestellte Werte (möglichst wie in Abschnitt J vom Betreiber angegeben)
Röntgenröhrenspannung: ....... kV
mAs-Produkt pro Rotation: ....... mAs
Nominalkollimierung/Akquisition: ....... mm
Strahlzeit/Scanzeit: ....... s
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)
Prüfkörper: ....... (evtl.
Firmen-Prüfkörper)
Messergebnisse:
Messort | Kennz. in der Skizze | Höhe über dem Boden [cm] | Gemessene Ortsdosis/Ortsdosisleistung [µSv bzw. µSv/h] | Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J [mSv] | Grenzwert der Jahresdosis [mSv] |
Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).
L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte
In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1
M. Auswertung
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten. | ||
[ ] | Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt. | |
[ ] | Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt. | |
[ ] | Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben. | |
[ ] | Es wird keine Bescheinigung ausgestellt. | |
[ ] | Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG. | |
[ ] | Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen. | |
[ ] | Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV. |
N. Folgerungen
Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.
O. Hinweise
Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
3 Bescheinigungsmuster
3.1 Bescheinigungsmuster für technische Röntgeneinrichtungen/Röntgeneinrichtungen zu technischen Schulungszwecken
Bescheinigung
nach | [ ] § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG |
[ ] § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG | |
für den Betrieb einer technischen Röntgeneinrichtung |
Strahlenschutzverantwortlicher: | ....... ....... ....... |
Standort der Röntgeneinrichtung: .......
Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung: .......
Bei der im Prüfbericht Nr.: ....... vom ....... beschriebenen Röntgeneinrichtung
Bemerkungen: .......
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
3.2 Bescheinigungsmuster für Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen
Bescheinigung
nach | [ ] § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG |
[ ] § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG |
für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
Strahlenschutzverantwortlicher: | ....... ....... ....... |
Standort der Röntgeneinrichtung: .......
Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung: ..........
Bei der im Prüfbericht Nr.: ....... vom ....... beschriebenen Röntgeneinrichtung
Bemerkungen: .......
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
3.3 Bescheinigungsmuster für Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Tier, Rechtsmedizin und Anatomie
Bescheinigung
nach | [ ] § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG |
[ ] § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG | |
für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung | |
[ ] am Tier in der Tierheilkunde | |
[ ] in der Rechtsmedizin/Anatomie |
Strahlenschutzverantwortlicher: | ....... ....... ....... |
Standort der Röntgeneinrichtung: ....... .
Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung: ..........
Bei der im Prüfbericht Nr.: ....... vom ....... beschriebenen Röntgeneinrichtung
Bemerkungen: .......
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
Technische Mindestanforderungen für Untersuchungen von Menschen mit Röntgenstrahlung | Anlage I |
I.1 Technische Mindestanforderungen
Tabelle I.1: Technische Mindestanforderungen
Nr. | Anwendungen | Generatortyp (s. E 1) | Grenzwerte der Dosis KB, KN, AGD bzw. der Dosisleistung KB (s. E 6, E 10, E 11, Abschnitt 1.2) | Zusätzliche Anforderungen (s. E 2, E 3, E 4, E 7, E 8, Abschnitt 1.2) |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | Dentale Aufnahme mit intraoralem Bildempfänger | - | Siehe DIN 6868-151 | Röntgenröhrennennspannung: > 60kV Bildqualität: Siehe DIN 6868-151 |
2 | Fernröntgenaufnahme und Handwurzelaufnahme | - | Siehe DIN 6868-151 | Röntgenröhrennennspannung: > 60kV Bildqualität: Siehe DIN 6868-151 |
3 | Panoramaschichtaufnahme | - | Siehe DIN 6868-151 | Röntgenröhrennennspannung: > 60kV Bildqualität: Siehe DIN 6868-151 Siehe E 15 21 |
4 | CBCT/DVT-Untersuchungen in der Zahnmedizin | Multipuls/ Konverter | Siehe DIN 6868-161 | Röntgenröhrennennspannung: > 60kV Bildqualität: Siehe DIN 6868-161 |
5 | Aufnahmen am peripheren Skelett | - | Siehe DIN 6868-150 | Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 RGr > 2,8 Lp/mm Siehe E 12 |
6 | Aufnahmen des Körperstammes mit ortsfesten oder mobilen/ ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen | Multipuls/ Konverter | Siehe DIN 6868-150 | Bildqualität: Siehe DIN 6868-15 Ortsfeste Röntgeneinrichtungen: Belichtungsautomatik/-steuerung |
Kinder: KB < 2,4 µGy, KN 2,0 µGy (bei mobilen / ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen: Sicherstellung über Belichtungstabellen) | Kinder: RGr > 2,0 Lp/mm Siehe E 12 | |||
7 | Untersuchungen mit Aufnahmegeräten, soweit sonstige Anwendungsfälle keine anderen Anforderungen vorsehen | Multipuls/ Konverter | Siehe DIN 6868-150 | Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 Siehe E 12 |
8 | Untersuchungen mit kombinierten Aufnahme- und Durchleuchtungseinrichtungen, Phlebographien der unteren Extremitäten außer Arteriographien und Therapiesimulatoren (Siehe E 5, Tabelle E.5a, E 14) | Multipuls/ Konverter | Automatische Dosisleistungsregelung / Belichtungsautomatik / -steuerung Digitaler Bildspeicher (siehe Tabelle E.5a) | |
Normalmode: Siehe DIN 6868-150 | Normalmode: Bildqualität (gilt auch für Speicherbild): Siehe DIN 6868-150 | |||
Kinder: Dosisreduktion in der Pädiatrie, siehe DIN 6868-150 | Kinder: Siehe E 12 | |||
Cine: Siehe DIN 6868-150 | Cine: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 | |||
Serienaufnahme: Siehe DIN 6868-150 | Serienaufnahme: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 | |||
Aufnahme: Siehe DIN 6868-150 (Siehe E 6, E 10) | Aufnahme: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 | |||
9 | Entfällt | |||
10 | Untersuchungen mit digitaler Durchleuchtung und Radiographie allgemein, Angiographie mit digitalen Systemen, Kardangiographie
(Siehe E 5, Tabelle E.5a, E 14) | Multipuls/ Konverter | Automatische Dosisleistungsregelung / Belichtungsautomatik / -steuerung Digitaler Bildspeicher (siehe Tabelle E.5a) | |
Normalmode: Siehe DIN 6868-150 | Normalmode: Bildqualität (einschl. Speicherbild): Siehe DIN 6868-150 | |||
Kinder: Dosisreduktion in der Pädiatrie, Siehe DIN 6868-150 | Kinder Siehe E 12 | |||
Cine: Siehe DIN 6868-150 | Cine: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 | |||
Serienaufnahme: Siehe DIN 6868-150 | Serienaufnahme: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 | |||
DSA: Siehe DIN 6868-150 | DSA: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 | |||
Digitale Volumentomographie: Siehe DIN 6868-150 | Digitale Volumentomographie: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 | |||
Aufnahme: Siehe DIN 6868-150 (Siehe E 6, E 10) | Aufnahme: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 | |||
11 | Untersuchungen in der Hand- und Fußchirurgie (Durchleuchtung) | Multipuls/ Konverter | K25B < 0,6 µGy/s Kinder: K25B < 0,6 µGy/s (Prüfverfahren siehe QS-RL) | Automatische Dosisleistungsregelung Auflösung:
RGr
> 1,2 Lp/mm (Prüfverfahren siehe QS-RL) |
12 | Bildgebung in der Strahlentherapie (IGRT) | Multipuls/ Konverter | Nach Herstellerangaben | Bildqualität: Nach Herstellerangaben |
13 | Untersuchungen mit mobilen/ ortsveränderlichen C-Bogengeräten für Lokalisation auch am Körperstamm, Untersuchungen von Extremitäten, Schulter- und Hüftgelenken (Siehe E 5,Tabelle E.5b, E 13, E 14) | Multipuls/ Konverter | Automatische Dosisleistungsregelung Digitaler Bildspeicher (siehe Tabelle E5.b) Auflösung (einschl. Speicherbild): | |
Normalmode: Siehe DIN 6868-150 | Normalmode: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 | |||
Kinder: Dosisreduktion in der Pädiatrie für Untersuchungen am Körperstamm, siehe DIN 6868-150 | Kinder: (Siehe E 12) | |||
Serienaufnahme: Siehe DIN 6868-150 | Serienaufnahme: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 | |||
Digitale Volumentomographie: Siehe DIN 6868-150 (Siehe E 6, E 10) | Digitale Volumentomographie:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 (Siehe E 5, Tabelle E.5b) | |||
14 | Mammographie (analog) | Entfällt | Siehe DIN 6868-152 | Belichtungsautomatik FFA > 60 cm (bei Spezial/Zusatzvorrichtung FFA > 55 cm) Bildqualität: Siehe DIN 6868-152 |
Mammographie (digital) | Siehe DIN 6868-162 (Siehe E 9) | Belichtungsautomatik/-steuerung FFA > 60 cm (bei Spezial/Zusatzvorrichtung FFA > 55 cm) (Siehe E 9) Bildqualität: Siehe QS-RL | ||
Mammographische Stereotaxie | Siehe DIN 6868-163 | Belichtungsautomatik/-steuerung Digitaler Festkörperdetektor FFA
> 55 cm Bildqualität: Siehe QS-RL | ||
Mammographische Tomosynthese | Siehe QS-RL | Belichtungsautomatik/-steuerung Digitaler Festkörperdetektor (Siehe QS-RL) | ||
15 | CBCT/DVT-Untersuchungen in der Humanmedizin | Multipuls/ Konverter | Siehe DIN 6868-150 Siehe auch QS-RL | Röntgenröhrennennspannung: > 60kV Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 Siehe auch QS-RL |
16 | Computertomographische Untersuchungen | Automatische Dosisregelung Anzeige der Exposition des Patienten (CTDIVol und DLP) Festkörperdetektor | ||
17 | Knochendichtemessung | Entfällt | Nach Herstellerangaben | Nach Herstellerangaben |
I.2 Erläuterungen und Ergänzungen zur Anlage I, Tabelle I.1
E 1 | 21 Zusätzlich zu den Anforderungen in Tabelle I.1 Spalte 3 gilt: Generatoren mit Kondensatortechnik sind für medizinische Untersuchungen nicht zulässig. Röntgeneinrichtungen für Anwendungen nach Nummern 1 bis 17 dürfen ab dem 01.01.2022 nur mit der Generatortechnik Multipuls/Konverter oder vergleichbarer Technik erstmalig in Betrieb genommen werden. |
E 2 | Belichtungsautomatik/-steuerung entfällt, wenn kein Anwendungsgerät vorhanden ist (z.B. nur freie Einstellung im Schockraum). Hinweis: Bei Scanverfahren können andere Techniken im Rahmen des Verfahrens nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG als Ersatz von der zuständigen Behörde zugelassen werden. |
E 3 | Die technischen Mindestanforderungen bei Bildwiedergabegeräten bzw. -systemen nach DIN 6868-157 oder DIN V 6868-57 müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für die Festlegungen der Tätigkeitarten und Raumklassen für die jeweilige Anwendung und die Prüfbarkeit mit Testbildern nach DIN 6868-157 bzw. DIN V 6868-57. |
E 4 | Ganzwirbelsäulen- bzw. Ganzbeinaufnahmen dürfen anstatt einer Belichtungsautomatik/-steuerung auch anhand einer vom Hersteller/Lieferant vorgelegten Belichtungstabelle in Abhängigkeit des durchstrahlten Durchmessers erfolgen. Für das Detektorsystem ist keine Abnahme- und Konstanzprüfung erforderlich, wenn dieses anderweitig geprüft wurde. |
E 5 | Technische Mindestanforderungen für Untersuchungen nach Tabelle I.1, Nrn. 8, 10 und 13:
Für Untersuchungen nach Tabelle E.5a können auch mobile/ortsveränderliche C-Bogengeräte eingesetzt werden, wenn sie den Anforderungen der jeweiligen Untersuchungsart der Tabelle E.5a genügen. In diesem Fall ist das Prüfberichtsmuster 2.2.3 im Rahmen der Sachverständigenprüfung anzuwenden. Die nachfolgenden Festlegungen orientieren sich an der Untersuchung mit den höchsten technischen Anforderungen. Im Rahmen eines Ausfallkonzepts ist jedoch auch die Nutzung von Röntgeneinrichtungen zulässig, die über geringere technische Anforderungen verfügen. |
Tabelle E.5a: Anforderungen an Untersuchungen nach Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10
Nr. | Anforderungen nach Tabelle I1, Nr. 8, 10 | Gastroin- testinal inkl. ERCP und Pneu- mologie | Uroge- nital | Kardial | Peri- phere Gefäße | Aorten | Vaskuläre Intervention am Körper- stamm | Cerebral/ Spinal/ Karotis | Angiographie, Phlebographie ausschließlich am Körperstamm, inkl. Supraaortale Abgänge | Phlebographie (obere und untere Extremitäten) | Muskulo- skelettal | ||||||||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | ||||||||||||||||||
1 | Für die Untersuchung geeignetes Blendensystem (z.B. halbtransparente Blende, Keilfilterblende, Cardblende, Irisblende, virtuelle Blende etc.) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
2 | Anzeige Dosisflächenprodukt | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
3 | Kleinster Wert der Pulsfrequenz < 1,0 Pulse/s oder äquivalente Technik zur Dosisersparnis | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
4 | Bildspeicherung (LIH oder vergleichbare Techniken) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
5 | Möglichkeit der Anwahl verschiedener Kennlinien / Organprogramme | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
6 | Dosisreduktion nach DIN 6868-150 im pädiatrischen Durchleuchtungsbetrieb am Körperstamm | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
7 | Mind. 2,5 mm Al-Äquivalent + 0,1 mm Cu-Äquivalent (z.B. fest eingebaut) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
8 | Mind. zusätzliche Filterung (in mm Cu-Äquivalent) | -- | -- | -- 0,1 (Ü2) | -- | -- 0,1 (Ü2) | -- 0,1 (Ü2) | -- 0,1 (Ü2) | -- 0,1 (Ü2) | -- | -- | ||||||||||||||||||
9 | Prüfanforderung für Belastungstest an die einzustellende Pulsrate in Pulse/s nach Nrn. 10 und 11 | 7,5 | 7,5 | 12,5 | 7,5 | 12,5 | 12,5 | 12,5 | 12,5 | 7,5 | 5 | ||||||||||||||||||
10 | Belastungstest für mittlere Anforderungen - DL-Normalbetrieb Anforderungen nach DIN 6868-150 (7.12 und 7.20) müssen bei den in Nr. 9 dieser Tabelle definierten Pulsraten über eine Strahlzeit von 10 Minuten erfüllt werden (Typ-Prüfung) | X | X | -- | X | -- | -- | -- | -- | X | X | ||||||||||||||||||
11 | Belastungstest für hohe Anforderungen - DL-Normalbetrieb Anforderungen nach DIN 6868-150 (7.12 und 7.20) müssen bei den in Nr. 9 dieser Tabelle definierten Pulsraten über eine Strahlzeit von zweimal 10 Minuten innerhalb von 23 Minuten erfüllt werden (Typ-Prüfung) | -- | -- | X 1 | -- | X | X | X | X | -- | -- | ||||||||||||||||||
12 | BWS/BWG mit Befundqualität für den Untersucher am Arbeitsplatz | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
13 | Bildempfänger in cm bei FD: Mindestmaß der längsten Kantenlänge 2 | 25 | 25 30 (Ü1) | 18 | 25 30 (Ü1) | 25 30 (Ü1) | 25 30 (Ü1) | 20 25 (Ü1) | 25 30 (Ü1) | 25 30 (Ü1) | 20 25 (Ü1) | ||||||||||||||||||
14 21 | Bildempfänger in cm bei BV: Nenndurchmesser 3 | 27 36 (Ü1) | 27 36 (Ü1) | 17 20 (Ü1) | 27 36 (Ü1) | 27 36 (Ü1) | 27 36 (Ü1) | 23 30 (Ü1) | 27 36 (Ü1) | 27 36 (Ü1) | 23 30 (Ü1) | ||||||||||||||||||
15 | DSA-Funktion | -- | -- | -- | X | X | X | X | X | -- | -- | ||||||||||||||||||
16 | Dosisreduzierende Subtraktion | -- | -- | -- | X | X | X | X | X | -- | -- | ||||||||||||||||||
17 | Cine-Technik | -- | -- | X 4 | -- | --- | -- | -- | -- | -- | -- | ||||||||||||||||||
18 | Serienaufnahme (1 bis 10 B/s) | X | X | -- | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
19 | Digitale Bildarchivierung (z.B. über PACS) | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||||||||||||||||
20 | Prüfposition [M03G10a] erfüllt (visuelle Warnung / Expositionsanzeige) | -- | -- | X | -- | X | X | X | X | -- | -- | ||||||||||||||||||
Erläuterung:
|
Tabelle E.5b: Anforderungen an Untersuchungen nach Tabelle I.1, Nr. 13 (Sachverständigenprüfungen werden nach Prüfberichtsmuster 2.2.4 durchgeführt)
Nr. | Anforderungen nach Tabelle I.1, Nr. 13 | Untersuchungen mit mobilen/ortsveränderlichen C-Bogengeräten zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken |
1 | 2 | 3 |
1 | Geeignetes Blendensystem | X |
2 | KleinsterWertderPulsfrequenzd1,0Pulse/s oder äquivalente Technik zur Dosisersparnis | X |
3 | Bildspeicherung (LIH oder vergleichbare Techniken) | X |
4 | Anzeige Dosisflächenprodukt | X |
5 | Dosisreduktion nach DIN 6868-150 im pädiatrischen Durchleuchtungsbetrieb am Körperstamm | X |
6 | Möglichkeit der Anwahl verschiedener Kennlinien | X |
7 | 3,0 mm Al-Äquivalent + 0,1 mm Cu-Äquivalent (z.B. fest eingebaut) | X (bei Kindern am Körperstamm) |
8 | BWS/BWG mit Befundqualität für den Untersucher am Arbeitsplatz | X |
9 | Digitale Bildarchivierung (z.B. über PACS) | -- X (Ü1) |
Erläuterung: X Anforderung erforderlich -- Anforderung nicht erforderlich Ü1 Ab dem 01.10.2025 bei erstmaliger Inbetriebnahme erforderlich |
E 6 | Werte der Dosis/Dosisleistung für die unterschiedlichen Bildempfängerformate: Siehe DIN 6868-150 |
E 7 | Werte des erforderlichen Auflösungsvermögens für die unterschiedlichen Bildempfängerformate: Siehe DIN 6868-150 |
E 8 | Dosisflächenproduktbestimmung und -anzeige sind für folgende Untersuchungen erforderlich (siehe auch E 5):
|
E 9 | Werte der Parenchymdosis nach QS-RL und DIN 6868-100. Werte des Kontrastauflösungsvermögens und Prüfverfahren für die visuelle und automatische Auswertung nach QS-RL. |
E10 | Als Alternative zur Einhaltung der Grenzwerte für die Bildempfängereingangsdosisleistung (siehe E 6) ist die Einhaltung von Grenzwerten für die Einfalldosisleistung zulässig (siehe Tabelle E.10).
Weitere Festlegungen zu den Messbedingungen:
|
Tabelle E.10: Grenzwert der Einfalldosisleistung für verschiedene Anwendungsgruppen in der Durchleuchtung und Festlegung von Messbedingungen
Anwendung | PMMA- Dicke [cm] | Filterung [mm] | Zur Messung eingestellte Bildempfängergröße 1 [cm] | Messort | Grenzwert Einfalldosisleistung [mGy/min] |
Herzkatheteruntersuchung (Tabelle I.1, Nr. 10) | 20 | 1,5 - 3,5 Al + 0,1 Cu | < 17 | Absorbermitte ins Isozentrum | 30 |
30 | 60 | ||||
Angiographie, neurorad.
Untersuchung (Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10) | 10 | 2,5 - 3,5 Al + ggf. 0,1 Cu | < 30 | Absorbermitte ins Isozentrum | 5 |
20 | 20 | ||||
Untersuchung des Gastrointestinaltraktes (Tabelle I.1, Nr. 8) | 10 | 2,5 - 3,5 Al | < 30 | Absorber auf Tischplatte | 7,5 |
20 | 25 | ||||
Untersuchungen mit mobilen / ortsveränderlichem C-Bogengerät (Tabelle I.1, Nr. 13) | 10 | 3 Al + ggf. 0,1 Cu | < 17 | Absorberoberfläche 30 cm vor Bildempfänger | 7,5 |
20 | 25 | ||||
Erläuterung: 1) Durchmesser eines kreisförmigen Feldes oder Kantenlänge eines quadratischen Feldes in Zentimeter |
E 11 | Die Empfindlichkeit von analogen und digitalen Bildempfängern hängt unter anderem auch von der Strahlenqualität ab ("Energiegang") und ist daher zu berücksichtigen. |
E 12 | Für Untersuchungen an Kinder und Jugendlichen: Zusatzfilter mit mindestens 0,1 mm Cu-Äquivalent vorhanden. |
E 13 | Mit einer mobilen C-Bogenröntgeneinrichtung, im Sinne der Nr. 13, dürfen nur Röntgenaufnahmen in Serientechnik mit dem integrierten Bildempfänger angefertigt werden. |
E 14 | Durchleuchtungsgestützte Interventionen mit hohen Patientendosen sind in Tabelle E.14 aufgeführt. Die Liste ist nicht abschließend. |
Tabelle E.14: Durchleuchtungsgestützte Interventionen mit hohen Patientendosen
Nr. | Art der Anwendung |
1 | 2 |
1 | Dilatation/Wiedereröffnung von Koronararterien (PTCA, Lyse) |
2 | Dilatation/Wiedereröffnung von zentralen und peripheren Gefäßen, z.B. PTA, Aspiration, Fragmentation |
3 | Implantation von Gefäßprothesen, z.B. verschiedene Formen von Stents/Grafts |
4 | Implantation von Katheter-Systemen 1 |
5 | Verschluss von Gefäßen mit verschiedenen Verfahren, z.B. Embolisation, Coiling, Flow-Diverter in der Neuroradiologie |
6 | Erzeugung und Behandlung neuer künstlicher Gefäßverbindungen ("Shunts") |
7 | Perkutane Behandlung von Gangsystemen des Gastrointestinaltraktes |
8 | Behandlung und Ersatz von Herzklappen, z.B. TAVI |
9 | Hochfrequenz-/Kryoablation arrhythmogener Foci oder Reizleitungsstrukturen |
10 | Heranführung therapeutischer Substanzen mit Kathetern unmittelbar an einen Krankheitsherd, z.B. TACE |
Erläuterung: 1) Ausgenommen sind Port- und venöse Verweilkatheter |
E 15 | 21 Röntgenaufnahmen mit Panoramaschichtgeräten mit analogem Bildempfänger, die ab dem 01.01.2008 erstmals in Betrieb genommen wurden, müssen mit einem Film-Folien-System der Empfindlichkeitsklasse SC = 400 durchgeführt werden.
Kieferorthopädische Röntgenaufnahmen mit Panoramaschichtgeräten mit analogem Bildempfänger müssen mit einem Film-Folien-System der Empfindlichkeitsklasse SC = 400 durchgeführt werden. |
Beispielsammlung für Änderungen an Röntgeneinrichtungen, die eine Abnahme-, Teilabnahme- oder Sachverständigenprüfung zur Folge haben können | Anlage II |
Beispiele für Änderungen werden in den folgenden Tabellen aufgeführt.
Der Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen stellt keine wesentliche Änderung des Betriebs dar. Die Beendigung des Betriebs ist vielmehr nach § 21 StrlSchG der Behörde mitzuteilen. Der nachfolgende Strahlenschutzverantwortliche hat die erneute Inbetriebnahme nach § 19 Absatz 1 StrlSchG anzuzeigen bzw. bedarf der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 StrlSchG.
Im Hinblick auf eine erforderliche Prüfung relevante Änderungen können grundsätzlich sein:
Es wird dem Strahlenschutzverantwortlichen empfohlen, sich von der korrekten Durchführung der Änderung durch eine Konstanzprüfung zu überzeugen (siehe Abschnitt 1.5 der QS-RL).
II.1 Röntgeneinrichtungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
Tabelle II.1: Änderungen an Röntgeneinrichtungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen (ausgenommen digitale Mammographie), die eine Abnahme-, eine Teilabnahme- oder eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können.
Die in Spalte 4 in Klammern aufgeführten Prüfparameter sind in Abhängigkeit vom Einzelfall zu prüfen.
Nr. | Art der Änderung | Teil-/ Abnahmeprüfung | Parameter der Teil-/ Abnahmeprüfung | Wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 2 oder § 19 Absatz 5 StrlSchG | ||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||||||||||||
1 | Umstellung von Hardcopy (BDS) auf BWS | Ja | Alle Prüfparameter, die das BWS betreffen (siehe DIN 6868-157) | Nein | ||||||||||||
2 | Änderung des Aufstellungsortes stationärer Geräte | Ja, nur wenn Anlage ganz oder teilweise zerlegt wird | Alle Prüfparameter der Abnahmeprüfung | Ja | ||||||||||||
3 | Austausch einer Belichtungsautomatik/- steuerung | Ja | Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), SFP u. BKP | Nein | ||||||||||||
4 | Austausch des Blendensystems | Ja 1 (Die Fußnote trifft auf eine Tiefenblende mit Formatautomatik nicht zu) | Gesamtfilterung, Einblendung, SFP und BKP | Nein | ||||||||||||
5 | Einbau oder Austausch eines weiteren Anwendungsgerätes (z.B. Tisch, Wandstativ) | Ja | Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Geräteschwächungsfaktor, Einblendung, SFP und BKP | Ja | ||||||||||||
6 | Austausch des Röntgenstrahlers | Ja 1 | Dokumentation der Werte, Filterwert, Dosisflächenprodukt, Einblendung, Röntgenröhrenspannung, SFP und BKP | Ja,
| ||||||||||||
7 | Austausch eines Eintankstrahlers (Strahler und Hochspannungserzeuger) | Ja 1 | Alle Prüfparameter nach DIN 6868-151, DIN 6868-150 bzw. DIN 6868-152 | Ja,
| ||||||||||||
8 | Austausch des Schaltgerätes oder Generators | Ja | Röntgenröhrenspannung, Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Bildempfänger-/ Einfalldosisleistung, SFP und BKP | Ja | ||||||||||||
9 | Austausch des Bildempfängers bei Durchleuchtung | Ja | Zentrierung und Einblendung, Bildempfängereingangs-/ Einfalldosisleistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung, SFP und BKP | Nein | ||||||||||||
10 | Einprogrammierung einer neuen ADR-Kennlinie | Ja | Dokumentation der Werte, Bildempfängereingangsdosisleistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung, SFP und BKP | Nein | ||||||||||||
11 | Wechsel von Filmtyp und / oder Verstärkungsfolientyp 2 und / oder Entwicklungsmaschine / -chemie | Ja 4 | Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Nenndosis, Auflösung, Funktionsprüfung der Filmverarbeitung, SFP und BKP | Ja 3 | ||||||||||||
12 | Umstellung auf digitalen oder analogen Bildempfänger | Ja | DIN 6868-150, DIN 6868-151, ggf. Neueinstellung der Belichtungsautomatik/ -steuerung unter Einbeziehung der kV-Charakteristik | Ja | ||||||||||||
13 | Wechsel des digitalen Bildempfängers 6 | Ja 4 | Bildempfängerdosis, Bildempfängereingangs-/ Einfalldosisleistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung, | Ja 3 | ||||||||||||
14 | Änderung der Software | Ja 1 | Bildempfängerdosis / -leistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung | Ja 3 | ||||||||||||
15 | Bauliche Änderung | Nein | - | Ja 5 | ||||||||||||
16 | Änderung der Betriebsdaten, andere Nutzstrahlrichtung, höhere Strahlzeit, höhere Röntgenröhrenspannung | Nein | - | Ja | ||||||||||||
17 | Änderung am Bilddokumentationssystem oder am Bildwiedergabesystem | Ja | Prüfparameter nach DIN 6868-56, DIN V6868-57 oder DIN 6868-157 | Nein | ||||||||||||
18 | Änderungen der Anwendungen nach Anlage I, Tabelle I.1, Spalte 2 innerhalb der vorgegebenen Zweckbestimmung | Ja | Alle Prüfparameter entsprechend der neuen Anwendung | Ja | ||||||||||||
19 | Wechsel des Speicherfolienauslesesystems- und / oder qualitätsbeeinflussender Komponenten (z.B. Photomultiplier) | Ja | Alle Prüfparameter, die den digitalen Bereich betreffen, ggf. Abschaltdosis | Ja 3 | ||||||||||||
20 | Austausch/Änderung des Rasters oder des Rasterantriebs | Ja 1 | Inhomogenität und Artefakte, SFP und BKP | Nein | ||||||||||||
Erläuterung: SFP Sicht- und Funktionsprüfung BKP Festsetzung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung
|
Tabelle II.2 Änderungen an Mammographiegeräten mit digitalen Bildempfängern für die Anwendung am Menschen, die eine Abnahme-, eine Teilabnahme- oder eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können.
Nr. | Art der Änderung | Prüfung | Parameter der Prüfung | System Art | Wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 2 oder § 19 Absatz 5 StrlSchG |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
1 | Austausch des Röntgenstrahlers (gleicher Typ) | KP/ TAP | Prüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.1 Sicht- und Funktionsprüfung 9.4 Strahlenfeld Bei Überschreitung der Toleranzen der KP zusätzlich: 9.2 Halbwertschichtdicke 9.3 Röntgenröhrenspannung 9.5 Thoraxwandseitige Bildbegrenzung 9.7.2.1 Signaldifferenz-Rausch-Verhältnis 9.12 Mittlere Parenchymdosis 11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen | CR/DR | Nein |
2 | Austausch des Röntgenstrahlers (anderer Typ) | AP | Vollständige AP nach DIN 6868-162 | CR/DR | Ja, wenn der neue Röntgenstrahler nicht bauartzugelassen oder nicht CE-gekennzeichnet ist |
3 | Austausch des integrierten Bildempfängers | TAP | Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.1 Sicht- und Funktionsprüfung 9.4 Strahlenfeld 9.5 Thoraxwandseitige Bildbegrenzung 9.7 Belichtungsautomatik 9.8 Störstrukturen 9.9 Ausfall von Detektorelementen 9.12 Mittlere Parenchymdosis 9.15 Abklingeffekt 11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen | DR | Ja 1 |
4 | Austausch einer Kompressionsplatte | KP/ ggf. TAP | Prüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 Bei Überschreitung der Toleranzen der KP, Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.1 Sicht- und Funktionsprüfung 9.8 Störstrukturen 9.13 Kompressionshilfe 11. Bezugswerte für die Konstanzprüfung | CR/DR | Nein |
5 | Änderung der Software/Softwareupdate | Evtl. TAP | Dokumentation der Auswirkungen durch Hersteller bzw. Lieferant Prüfpunkte nach DIN 6868-162 entsprechend der Auswirkungen | CR/DR | Ja 1 |
6 | Einprogrammierung einer neuen bzw. Änderung der Dosiskennlinie/Justage BA | TAP | Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.7.2.1 Signaldifferenz-Rausch-Verhältnis 9.12 Mittlere Parenchymdosis 11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen | CR/DR | Nein |
7 | Austausch der Belichtungsautomatik / -steuerung | TAP | Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.1 Sicht- und Funktionsprüfung 9.7 Belichtungsautomatik 9.12 Mittlere Parenchymdosis 11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen | CR/DR | Nein |
8 | Austausch oder Änderung des Filters | KP/ TAP | Prüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.1 Sicht- und Funktionsprüfung 9.4 Strahlenfeld 9.8 Störstrukturen Bei Überschreitung der Toleranzen der KP zusätzlich: 9.2 Halbwertschichtdicke 11 Bezugswerte für Konstanzprüfung | CR/DR | Nein |
9 | Austausch oder Änderung des Blendensystems | KP/ TAP | Tägliche und monatliche Konstanzprüfungen nach PAS 1054 oder DIN 6868-14 Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.1 Sicht- und Funktionsprüfung 9.4 Strahlenfeld Bei Überschreitung der Toleranzen der KP zusätzlich: 11 Bezugswerte für Konstanzprüfung | CR/DR | Nein |
10 | Austausch oder Änderung des Rasters/Rasterantriebs | KP/ ggf. TAP | Prüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 Bei Überschreitung der Toleranzen der KP, Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.8 Störstrukturen | CR/DR | Nein |
11 | Zusätzliche Betriebsmodi (z.B. Biopsiezusatz/ Tomosynthese) | TAP | Erweiterung der Prüfpositionen in der AP einer digitalen Mammographievorrichtung mit Tomosynthese und Biopsie nach QS-RL Festlegung der Bezugswerte für Konstanzprüfung | CR/DR | Ja |
12 | Änderung des Aufstellungsortes (ohne Zerlegung) | KP/ ggf. AP | Prüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 Bei Überschreitung der Toleranzen der KP: vollständige AP nach DIN6868-162 | CR/DR | Ja |
13 | Änderung des Aufstellungsortes (vollständige oder teilweise Zerlegung) | AP | Vollständige AP nach DIN 6868-162 | CR/DR | Ja |
14 | Bauliche Änderung | -- | -- | CR/DR | Ja 2 |
15 | Austausch von Kassetten / Speicherfolien (gleicher Typ) | KP/ TAP | Prüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 10 Speicherfolien und Röntgenkassetten | CR | Nein |
16 | Austausch von Kassetten / Speicherfolien (anderer Typ) | TAP | Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.7 Belichtungsautomatik 9.12 Mittlere Parenchymdosis 10 Speicherfolien und Röntgenkassetten 11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen | CR | Ja 1 |
17 | Austausch des Speicherfolien-Auslesesystems und / oder qualitätsbeeinflussender Komponenten (z.B. Photomultiplier) | TAP | Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.7.2.1 Signaldifferenz-Rausch-Verhältnis 9.8 Störstrukturen 9.14 Dynamikumfang 9.15 Abklingeffekt 9.5 Thoraxwandseitige Bildbegrenzung 11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen | CR | Ja 1 |
18 | Austausch des Schaltgerätes oder Generators | TAP | Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.1 Sicht- und Funktionsprüfung 9.3 Röntgenröhrenspannung 9.6 Dosisausbeute 9.7.2.3 Reproduzierbarkeit der geschalteten Dosis 9.7.2.4 Expositionszeit 9.7.2.5 Sicherheitsabschaltung und Grenzzeitschalter 9.12 Mittlere Parenchymdosis 11 Bezugswerte für Konstanzprüfung | CR/DR | Ja |
19 | Änderung am Bilddokumentationssystem oder am Bildwiedergabesystem/ -gerät | TAP ggf. AP | Prüfparameter nach DIN 6868-56 oder DIN 6868-157 bzw. DIN V6868-57 | CR/DR | Nein |
20 | Umstellung von Hardcopy (BDS) auf Bildwiedergabesystem/ -gerät (BWS/BWG) | AP | Alle Prüfparameter, die das BWS/BWG betreffen (siehe DIN 6868-157 oder DIN V 6868-57) | CR/DR | Nein |
21 | Austausch oder Änderung des Bildwiedergabe-Systems | AP | Vollständige AP nach DIN 6868-157 | CR/DR | Nein |
22 | Umstellung auf digitalen Bildempfänger | TAP | Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.1 Sicht- und Funktionsprüfung 9.4 Strahlenfeld 9.5 Thoraxwandseitige Bildbegrenzung 9.7 Belichtungsautomatik 9.8 Störstrukturen 9.10 Ortsauflösung 9.12 Mittlere Parenchymdosis 9.14 Dynamikumfang 9.15 Abklingeffekte 10 Speicherfolien und Röntgenkassetten 11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen | CR | Ja |
Erläuterung:
1) Kann nur entfallen, wenn mit dem Wechsel keine Erhöhung der Bildempfängerdosis verbunden ist. 2) Hierzu zählen insbesondere:
Bauliche Änderung in der Nachbarschaft (z.B. Errichtung eines Gebäudes vor Fensterfront) und Verlegung oder Umbau von Schaltkabinen oder Bedienplätzen innerhalb des Röntgenraumes. |
II.2 Röntgeneinrichtungen für die technische Anwendung, für die Anwendung am Tier/ Rechtsmedizin/ Pathologie/ Anatomie und für die Anwendung zu technischen Schulungszwecken
Tabelle II.3 Änderungen an Röntgeneinrichtungen für die technische Anwendung, für die Anwendung am Tier/Rechtsmedizin/Pathologie/Anatomie und für die Anwendung zu technischen Schulungszwecken, die eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können
Nr. | Art der Änderung | Wesentliche Änderung nach § 12 Absatz 2 oder § 19 Absatz 5 StrlSchG |
1 | 2 | 3 |
1 | Änderung des Aufstellungsortes ortsfester Geräte | Ja |
2 | Austausch des Röntgenstrahlers/Röntgenröhre, wenn der/die neue Röntgenstrahler/Röntgenröhre
| Ja |
3 | Austausch des Schaltgerätes oder Generators, wenn die neuen Systeme nicht typengleich mit den alten Systemen sind | Ja |
4 | Bauliche Änderung | Ja 1 |
5 | Änderung der Betriebsdaten | Ja 2 |
6 | Änderung der Aufenthalts- oder Arbeitsplätze innerhalb des Röntgenraumes, soweit § 52 oder § 53 StrlSchV betroffen sind. | Ja |
Erläuterung:
1) Hierzu zählen insbesondere:
2) Hierzu zählen:
Andere Nutzstrahlrichtungen, höhere Anzahl der Aufnahmen im Monat, höhere Strahlzeit im Monat, höhere kV, mA oder mAs-Produkt. |
Erforderliche Patienten- und Anwenderschutzmittel | Anlage III |
III.1 Erforderliche Patientenschutzmittel bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen
Anzuwendende Norm: DIN EN 61331-3
Folgende Patientenschutzmittel müssen mindestens für nachfolgende Untersuchungsarten vorhanden sein:
Untersuchungsart | Patientenschutzmittel |
Projektionsaufnahmen | |
Kopf | Schilddrüsenschutz |
Schulter | Schilddrüsenschutz |
Thorax ap/pa und seitlich | Gonadenschutzschürze oder Abschirmung am Gerät |
Brustwirbelsäule | Gonadenschutzschürze |
Lendenwirbelsäule | Hodenkapsel und Ovarialabdeckung (jeweils in unterschiedlichen Größen) |
Becken und Hüftgelenk | Hodenkapsel und Ovarialabdeckung (jeweils in unterschiedlichen Größen) |
Abdomen | Hodenkapsel und Ovarialabdeckung (jeweils in unterschiedlichen Größen) |
Extremitäten | Bei pädiatrischen Untersuchungen: Strahlenschutzschürze |
Zahnmedizin: Untersuchungen mit intraoralem Bildempfänger (Dentaltubusaufnahme) | Schilddrüsenschutzschild oder Schilddrüsenschutz oder Patientenschutzschürze (die Schilddrüse schützend) |
Zahnmedizin: Panoramaschicht- und Fernröntgenaufnahme | Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend) |
Computertomographie/Cone-Beam-CT | |
Zahnmedizin (Cone-Beam-CT), HNO (Cone-Beam-CT) | Patientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend) |
Hirnschädel | Augenlinsenschutz Schilddrüsenschutz Brustschutz |
NNH, Gesichtsschädel | Augenlinsenschutz Schilddrüsenschutz |
Thorax | Schilddrüsenschutz Bleigummiabdeckung Abdomen (umschließend) |
Becken/Abdomen | Hodenkapsel (unterschiedliche Größen) |
Durchleuchtung | |
Gefäße und Abdomen | Hodenkapsel und Ovarialabdeckung (jeweils in unterschiedlichen Größen) Gonadenschutzschürze |
Herz | Hodenkapsel (in unterschiedlichen Größen) Gonadenschutzschürze |
Untersuchungsart | Patientenschutzmittel |
Urologie | Hodenkapsel und Ovarialabdeckung (jeweils in unterschiedlichen Größen) Gonadenschutzschürze |
III.2 Erforderliche Anwenderschutzmittel bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen
Siehe DIN 6815 Anhang A.
Zusatzprüfung für teleradiologische Anwendungen für jeden Standort | Anlage IV |
Ergänzung zum Prüfbericht Nr.: .......
Name des Strahlenschutzverantwortlichen: .......
Tag der Prüfung: .......
Name und Anschrift des Teleradiologen: .......
Standort der BWG/BWS: .......
BWG/BWS 1 | BWG/BWS 2 | ... | |
Hersteller | |||
Typ | |||
Serien-Nr. | |||
Abnahmeprüfung nach | [ ] DIN V 6868-57 [ ] DIN 6868-157 | ||
Erfolgt durch | Firma: ....... am: ....... | ||
Mängel vorhanden | ja/nein | ||
Teilabnahmeprüfung | entf./ja/nein | ||
Standort fest variabel und geeignet | ja/nein | ||
Prüfung für Raumklasse |
Abnahmeprüfung nach DIN 6868-159 erfolgt durch: ....... am: ....... |
ja/nein |
Auswertung | |
Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: | |
Die Kontrolle erfolgte
| |
Ausreichend Prüfbilddatensätze für alle Untersuchungsregionen vorhanden | ja/nein |
Maximale Übertragungszeit < 15 min | ja/nein |
Vollständige Datenübertragung | ja/nein |
Beurteilung der Bildqualität durch den Teleradiologen vorhanden | ja/nein |
Erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems
| ja/nein |
Unmittelbarer Telekommunikationskontakt sichergestellt | ja/nein |
[ ] Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ] Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
....................................................... | ....................................................... |
Ort und Datum | Unterschrift |
Abkürzungsverzeichnis
ADR | = | Automatische Dosisleistungsregelung |
AGD | = | Average Glandular Dose (Parenchymdosis) |
Al | = | Aluminium |
AP | = | Abnahmeprüfung |
AtG | = | Atomgesetz |
BDS | = | Bilddokumentationssystem |
BGBl | = | Bundesgesetzblatt |
BKP | = | (Festsetzung der) Bezugswerte für die Konstanzprüfung |
BrKrFrühErkV | = | Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung |
BV | = | Bildverstärker |
BWG | = | Bildwiedergabegerät |
BWS | = | Bildwiedergabesystem |
CBCT | = | Cone-Beam-CT |
CE | = | Communauté Européenne |
CR | = | Computed Radiography (Speicherfolien-System) |
CT | = | Computertomographie |
CTDI | = | Computed Tomography Dose Index |
CTDIVol | = | Volumen CTDI |
CTDIW | = | Gewichteter CTDI |
Cu | = | Kupfer |
DICOM | = | Digital Imaging and Communications in Medicine |
DIN | = | Deutsches Institut für Normung e.V. |
DL | = | Durchleuchtung |
DLP | = | Dosislängenprodukt |
DR | = | Direct Radiography (Festkörperdetektor-Systeme) |
DSA | = | Digitale Subtraktions-Angiographie |
DVT | = | Digitale Volumentomographie |
EN | = | Europäische Normen |
EPQC | = | European Protocol for the Quality Control of the Physical and Technical Aspects of Mammography Screening |
ERCP | = | Endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie |
FD | = | Festkörper-Detektor |
FFA | = | Fokus- Film-Abstand (Fokus-Detektor-Abstand) |
FHA | = | Fokus-Haut-Abstand |
FFS | = | Film-Folien System |
FOV | = | Field of View |
FRG | = | Fernröntgenaufnahmegerät (synonym zu FRS) |
FRS | = | Fernröntgenseitengerät (synonym zu FRG) |
GMBl | = | Gemeinsames Ministerialblatt |
HLM | = | High Level Mode |
HNO | = | Hals-Nasen-Ohren |
IGRT | = | Imageguided Radiotherapy (Bildgestützte Strahlentherapie) |
IORT | = | Intraoperative Radiotherapie |
ISBN | = | Internationale Standardbuchnummer |
ISO | = | Internationale Organisation für Normung |
KB | = | Bildempfängerdosis |
KE | = | Einfalldosis |
KN | = | Nenndosis |
KS | = | Systemdosis |
KB | = | Kontrollbereich |
KP | = | Konstanzprüfung |
kV | = | Kilovolt |
LIH | = | Last Image Hold |
LIR | = | Last Image Run |
Lp | = | Linienpaar |
mA | = | Milliampere |
MessEG | = | Mess- und Eichgesetz |
MeV | = | Megaelektronenvolt |
MKG | = | Mund, Kiefer und Gesicht |
MPG | = | Medizinproduktegesetz |
MTA | = | Technische Assistenten in der Medizin |
NAR | = | Normenausschuss Radiologie |
PACS | = | Picture Archiving and Communication Systems |
PAS | = | Publicly Available Specification |
PET | = | Positronen Emissions Tomographie |
PMMA | = | Polymetylmethacrylat ("Acrylglas") |
PSA | = | Persönliche Schutzausrüstung |
PSG | = | Panoramaschichtaufnahmegerät |
PTA | = | Perkutane transluminale Angioplastie |
PTCA | = | Perkutane transluminale Koronarangioplastie |
QS-RL | = | Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung (Qualitätssicherungs-Richtlinie) |
S | = | Speed (Empfindlichkeit) |
SAF | = | Strahlenaustrittsfenster |
SC | = | Speed Class (Empfindlichkeitsklasse) |
SFP | = | Sicht- und Funktionsprüfung |
SPECT | = | Single Photon Emission Computed Tomographie (Einzelphotonen-Emissionscomputertomographie) |
StrlSchG | = | Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz) |
StrlSchV | = | Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung) |
SV-RL | = | Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung |
TACE | = | Transarterielle Chemoembolisation |
TAP | = | Teilabnahmeprüfung |
TAVI | = | Transkatheter-Aortenklappen-Implantation |
Liste der von dieser Richtlinie in Bezug genommenen Normen
Nr. | Nummer | Titel |
1 | DIN 6809-7 | Klinische Dosimetrie - Teil 7: Verfahren zur Dosisermittlung in der Röntgendiagnostik |
2 | DIN 6812 | Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes |
3 | DIN 6814-5 | Begriffe in der radiologischen Technik - Teil 5: Strahlenschutz |
4 | DIN 6815 | Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Prüfung des Strahlenschutzes nach Errichtung, Instandsetzung und Änderung |
5 | DIN 6857-2 | Strahlenschutzzubehör bei medizinischer Anwendung von Röntgenstrahlung - Teil 2: Qualitätsprüfung von in Gebrauch befindlicher Schutzkleidung |
6 | DIN 6860 | Filmverarbeitung in der Radiologie - Lagerung, Transport, Handhabung und Verarbeitung |
7 | DIN 6862-2 | Identifizierung und Kennzeichnung von Bildaufzeichnungen in der medizinischen Diagnostik - Teil 2: Weitergabe von Röntgenaufnahmen und zugehörigen Aufzeichnungen in der digitalen Radiographie, digitalen Durchleuchtung, digitalen Volumentomographie und Computertomographie |
8 | DIN 6867-10 | Sensitometrie an Film-Folien-Systemen für die medizinische Radiographie - Teil 10: Nennwerte der Empfindlichkeit und des mittleren Gradienten |
9 | DIN 6868-5 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 5: Konstanzprüfung nach RöV an zahnärztlichen Röntgeneinrichtungen |
10 | DIN 6868-14 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 14: Konstanzprüfung nach RöV an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie |
11 | DIN 6868-51 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Abnahmeprüfung an zahnärztlichen Röntgeneinrichtungen - Regeln für die Prüfung der Bildqualität nach Errichtung, Instandsetzung und Änderung |
12 | DIN 6868-56 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 56: Abnahmeprüfung an Bilddokumentationssystemen |
13 | DIN V 6868-57 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 57: Abnahmeprüfung an Bildwiedergabegeräten |
14 | DIN 6868-100 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 100: Bestimmung physikalischer Kenngrößen zur Bewertung der Bildqualität an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie |
15 | DIN 6868-150 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 150: Abnahmeprüfung nach RöV an medizinischen Röntgeneinrichtungen für Aufnahme und Durchleuchtung |
16 | DIN 6868-151 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 151: Abnahmeprüfung nach RöV an zahnärztlichen Röntgeneinrichtungen - Regeln für die Prüfung der Bildqualität nach Errichtung, Instandsetzung und Änderung |
17 | DIN 6868-152 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 152: Abnahmeprüfung nach RöV an Röntgeneinrichtungen für Film-Folien-Mammographie |
18 | DIN 6868-157 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 157: Abnahme- und Konstanzprüfung nach RöV an Bildwiedergabesystemen in ihrer Umgebung |
19 | DIN 6868-159 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 159: Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie nach RöV |
20 | DIN 6868-161 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 161: Abnahmeprüfung nach RöV an zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zur digitalen Volumentomographie |
21 | DIN 6868-162 | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 162: Abnahmeprüfung nach RöV an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie |
22 | DIN 6868-1631) | Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 163: Abnahme- und Konstanzprüfung nach RöV an Röntgeneinrichtungen für digitale mammographische Stereotaxie |
23 | DIN 54113-1 | Zerstörungsfreie Prüfung - Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung von Röntgeneinrichtungen bis 1 MeV - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen |
24 | DIN 54113-3 | Zerstörungsfreie Prüfung - Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung von Röntgeneinrichtungen bis 1 MeV - Teil 3: Formeln und Diagramme für Strahlenschutzberechnungen |
25 | DIN EN 60580 | Medizinische elektrische Geräte - Dosisflächenprodukt-Messgeräte |
26 | DIN EN 60601-1-3 | Medizinische elektrische Geräte - Teil 1-3: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale - Ergänzungsnorm: Strahlenschutz von diagnostischen Röntgengeräten |
27 | DIN EN 60601-2-44 | Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-44: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Röntgeneinrichtungen für die Computertomographie |
28 | DIN EN 60601-2-54 | Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-54: Besondere Festlegungen für die Sicherheit und die wesentlichen Leistungsmerkmale von Röntgengeräten für Radiographie und Radioskopie |
29 | DIN EN 61223-2-6 | Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung - Teil 2-6: Konstanzprüfungen - Leistungsmerkmale zur Bildgebung von Röntgeneinrichtungen für die Computertomographie |
30 | DIN EN 61223-3-5 | Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung - Teil 3-5: Abnahmeprüfungen - Leistungsmerkmale zur Bildgebung von Röntgeneinrichtungen für Computertomographie |
31 | DIN EN 61331-3 | Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik - Teil 3: Schutzkleidung und Gonadenschutz |
32 | DIN EN 62494-1 | Medizinische elektrische Geräte - Dosisindikator digitaler Röntgenbildsysteme - Teil 1: Definitionen und Anforderungen für die allgemeine Radiographie |
33 | DIN EN ISO 12052 | Medizinische Informatik - Digitale Bildverarbeitung und Kommunikation in der Medizin (DICOM) inklusive Workflow und Datenmanagement |
34 | DIN ISO 9236-1 | Fotografie - Sensitometrie an Film-Folien-Systemen für die medizinische Radiographie - Teil 1: Ermittlung des Verlaufs der sensitometrischen Kurve, der Empfindlichkeit und des mittleren Gradienten |
35 | PAS 1054 | Anforderungen und Prüfverfahren für digitale Mammographie-Einrichtungen Erläuterungen zur Anwendung der PAS 1054 (www.nar.din.de) |
Erläuterung: 1) Zur Zeit als Entwurf veröffentlicht |
Referenzen
[1] | Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechtes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966). |
[2] | Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) |
[3] | Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung - BrKrFrühErkV) vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660) |
[4] | Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung (QS-RL) |
[5] | Normen für die Radiologie, tabellarische Übersicht unter www.din.de/go/NAR |
[6] | Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik - Qualitätskriterien röntgendiagnostischer Untersuchungen, gemäß Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 23. November 2007 (Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 10 vom 07.03.2008; siehe auch www.bundesaerztekammer.de) |
[7] | Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Computertomographie, gemäß Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 23. November 2007, (Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 10 vom 07.03.2008; siehe auch www.bundesaerztekammer.de) |
[8] | Durchführungsempfehlungen für die zahnärztliche Röntgenologie, Guidelines for dental xray diagnostics, Bundeszahnärztekammer, November 2014 |
[9] | M. Galanski et.al.: CT-Expositionspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage im Jahr 1999, Fortschr. Röntgenstr 2001;173(R1-R66) |
[10] | European guidelines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis (EPQC), 4. Edition; European Commission; ISBN 92-79-01258-4, Luxemburg 2006 |
[11] | European guidelines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis. Fourth edition - Supplements, European Commission, ISBN 978-92-79-32970-8, Luxemburg 2013 |
[12] | Hinzuziehung eines Medizinphysik-Experten bei medizinischradiologischen Tätigkeiten - Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom, Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 289. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 25./26. September 2017, veröffentlicht im BAnz AT 17.4.2018 B3 |
[13] | Verwendung von Patienten-Strahlenschutzmitteln bei der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen, Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 297. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 13./14. Dezember 2018, veröffentlicht im BAnz AT 18.06.2019 B3 GMBl 2020, S. 562 |
ENDE |