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Regelwerk, Strahlenschutz
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SV-RL - Sachverständigen-Prüfrichtlinie
Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung

Vom 1. Juli 2020
(GMBl. Nr. 27-35 vom 10.09.2020 S. 562; 07.06.2021 S. 912 21; 24.04.2024 S. 403 24)



Archiv2012

1 Grundlagen/Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich und Ziel

Diese Richtlinie gilt für die Durchführung von Sachverständigenprüfungen von genehmigungs- und anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 und § 19 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sowie von Störstrahlern, deren Betrieb nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG genehmigungsbedürftig ist, mit dem Ziel, eine bundeseinheitliche Durchführung der Sachverständigenprüfungen sicherzustellen.

1.2 Begriffsbestimmungen

Äquivalent (z.B. Al- oder Cu-Äquivalent)Materialien mit ähnlichen Absorptionseigenschaften bei einer definierten Strahlenqualität
BefundungErkennung, Beschreibung und Beurteilung der diagnoserelevanten Bildinhalte mit den organtypischen Bildmerkmalen, Details und kritischen Strukturen durch den Arzt oder Zahnarzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zur Beantwortung der diagnostischen Fragestellungen und als Grundlage für ärztliche oder zahnärztliche Entscheidungen (siehe auch QS-RL, Abschnitt 3.15.1)
BelichtungsautomatikVorrichtung, die mittels einer Dosismesskammer am Ort des Bildempfängers automatisch die Strahlzeit bzw. den Zeitpunkt für das Aufnahmeende steuert. Dabei können während der Strahlzeit auch noch andere Parameter wie Röntgenröhrenstrom oder Röntgenröhrenspannung gezielt verändert werden.
BelichtungssteuerungVorrichtung, die mittels eines dosisabhängigen Signals am Ort des Bildempfängers automatisch die Strahlzeit bzw. den Zeitpunkt für das Aufnahmeende steuert. Dabei können während der Strahlzeit noch andere Parameter wie Röntgenröhrenstrom und Röntgenröhrenspannung gezielt verändert werden.
Bildempfängerdosis KBMesswert der Dosis in der Eingangsebene des Bildempfängers (siehe DIN 6868-150 bzw. DIN 6868-151). Die Messung erfolgt unter streustrahlenarmen Bedingungen mit strahlernah angeordnetem Schwächungskörper.

Der Messort befindet sich zwischen den Schwächungsschichten (z.B. Patientenlagerungstisch und Streustrahlungsraster) und dem Bildempfänger.

Digitale Subtraktionsangiographie (DSA)Digitale Subtraktions-Angiographie mit technischen Parametern nach DIN 6868-150
Einfalldosis KELuftkerma an einem definierten Ort des Strahleneintritts in das Gewebe, eines Phantoms oder eines Prüfkörpers ohne Rückstreubeiträge aus dem Objekt
Empfindlichkeitsklasse SCDie Empfindlichkeitsklasse SC (Speed Class) ist ein definierter Bereich von Werten der Empfindlichkeit S nach DIN 6867-10, Tabelle 1.
JugendlichePerson zwischen 12 und einschließlich 17 Jahren
KindPerson im Alter bis 12 Jahre (nach DIN 6814-5, Abschnitt 8.2)
KörperstammRumpf einschließlich Kopf
Mittlere Parenchymdosis (engl. Average Glandular Dose - AGD)Mittlere Organ-Energiedosis des Brustdrüsengewebes
Mobiler BetriebBetrieb innerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Einrichtung, aber dort mehreren Räumen bzw. Betriebsorten zugeordnet
Nenndosis KNBildempfängerdosis für ein Film-Folien-System, korrigiert auf Nettodichte 1,0 (nach DIN 6868-150/-151, d. h. vor Ort ermittelt)

KN < fA × KS mit fA = 1,6 und KS (in µGy) = (1000 SµGy) / S

NominalkollimierungAm Schaltgerät eingestellte Feldbreite (im Iso-Zentrum) für die beabsichtigte Untersuchung mit dem CT
NotausschalterSchalter, der zu einem sofortigen Ausschalten der Vorrichtung führt. Eine Einrastfunktion ist nicht erforderlich. Ein Wiedereinschalten darf nicht automatisch erfolgen.
Ortsfester BetriebBetrieb innerhalb der in der Genehmigung oder Anzeige angegebenen Einrichtung und nur einem Raum oder Betriebsort zugeordnet
Ortsveränderlicher BetriebBetrieb innerhalb oder außerhalb einer Einrichtung ohne feste Zuordnung des Betriebsortes
ProgrammauswahlAuswahlmöglichkeit für Durchleuchtungs-/Aufnahmeparameter, die durch ein Organ oder im Durchleuchtungs-/Aufnahmemodus definiert werden und im Schaltgerät eindeutig hinterlegt sind.
StrahlzeitZeitintervall vom Betätigen bis zum Beenden der Einschaltfunktion (Aufnahme-, Durchleuchtungs- und CT-Betrieb)
SubtraktionSubtraktion mit technischen Parametern nach DIN 6868-150
Systemdosis KSBildempfängerdosis, die für ein Film-Folien-System zur Erzeugung der Nettodichte 1,0 führt (Herstellerangabe nach DIN ISO 9236-1).

1.3 Grundsätze für die Sachverständigenprüfung

Unter Zugrundelegung dieser Richtlinie prüft der Sachverständige im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit gemäß § 182 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), inwieweit die sicherheitstechnische Auslegung sowie die Funktion und Sicherheit der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers sowie die baulichen Gegebenheiten den Schutz des Personals, der Bevölkerung und von untersuchten oder behandelten Personen gewährleisten. Nach § 182 Absatz 3 StrlSchV ist dabei der Stand der Technik zu beachten.

Bei der Prüfung sind grundsätzlich die gültigen Ausgaben der technischen Normen (Übersicht im Literaturverzeichnis) einschließlich Vornormen mit den in den Normen enthaltenden Übergangsfristen anzuwenden. Zu berücksichtigen sind Beschlüsse des Fachausschusses Strahlenschutz. Zusätzlich ist insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung der Durchführung der nach § 115 StrlSchV erforderlichen Abnahmeprüfung die "Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung" (QS-RL) zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Sachverständigenprüfung ist im Hinblick auf Prüfumfang und Prüftiefe zu berücksichtigen, ob der Prüfanlass eine Inbetriebnahme, eine wesentliche Änderung oder eine wiederkehrende Prüfung ist.

1.4 Rechtliche Grundlagen

1.4.1 Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

Diese Richtlinie trifft in erster Linie Regelungen für die Durchführung der nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG erforderlichen Prüfung einer Röntgeneinrichtung, die durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen im Rahmen des Anzeigeverfahrens vor der erstmaligen Inbetriebnahme nach § 19 Absatz 1 StrlSchG oder bei einer wesentlichen Änderung nach § 19 Absatz 5 StrlSchG durchzuführen ist.

  1. § 19 Absatz 1 StrlSchG befreit den Betrieb 1. einer Röntgeneinrichtung,
    1. deren Röntgenstrahler nach § 45 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchG bauartzugelassen ist,
    2. deren Herstellung und erstmaliges Inverkehrbringen unter den Anwendungsbereich des Medizinproduktegesetzes fällt oder
    3. die nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist und nicht im Zusammenhang mit medizinischen Expositionen eingesetzt wird,
  2. eines Basis-, Hoch- oder Vollschutzgeräts oder einer Schulröntgeneinrichtung

von der Genehmigungspflicht. Der Betrieb ist der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren nach § 20 Absatz 2 StrlSchG ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.

Der Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG ist nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG ein Abdruck der Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen einschließlich des Prüfberichtes beizufügen, in der

  1. die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene Betrieb beschrieben sind,
  2. festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bauartzugelassen oder die Röntgeneinrichtung nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden ist,
  3. festgestellt ist, dass für den vorgesehenen Betrieb die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  4. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zusätzlich festgestellt ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a StrlSchG vorliegen und die nach § 115 StrlSchV erforderliche Abnahmeprüfung durchgeführt wurde und
  5. bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung, deren Betrieb gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG außerhalb eines Röntgenraumes im Einzelfall zwingend erforderlich ist, festgestellt ist, dass besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgenstrahlung getroffen worden sind.

Die Beauftragung des behördlich bestimmten Sachverständigen im Rahmen des Anzeigeverfahrens erfolgt unmittelbar durch den Strahlenschutzverantwortlichen als demjenigen, der nach § 19 Absatz 1 StrlSchG eine Anzeige zu erstatten hat (§ 69 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG). Der Sachverständige wird damit im Rahmen eines zivilrechtlichen Dienst- oder Werkvertrags tätig.

Bei der Erstinbetriebnahme von Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten sowie Schulröntgeneinrichtungen ist eine Prüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 19 Absatz 3 Satz 1 StrlSchG nicht erforderlich. Diese Vorrichtungen sind gemäß § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV erstmalig spätestens fünf Jahre nach Inbetriebnahme und danach wiederkehrend durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen zu überprüfen.

1.4.2 Hinzuziehung im Genehmigungsverfahren

Die Behörde kann nach § 179 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG in Verbindung mit § 20 Atomgesetz (AtG) im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG oder eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG für die Durchführung technischer Prüfungen auch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen hinzuziehen. Soweit die zuständige Behörde nichts anderes bestimmt, gilt diese Richtlinie entsprechend auch für diese Fälle.

Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung

Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung bedarf nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG grundsätzlich einer Genehmigung. Hiervon ausgenommen sind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb eine Anzeige nach § 19 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG ausreichend ist.

Insbesondere bedarf nach § 19 Absatz 2 StrlSchG einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, wer eine Röntgeneinrichtung

  1. in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung (d. h. für Zustandsuntersuchungen oder Untersuchungen eines Werkstoffes auf Fehlerfreiheit) betreibt; ausgenommen hiervon sind Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen,
  2. zur Behandlung von Menschen betreibt,
  3. zur Teleradiologie betreibt,
  4. im Zusammenhang mit der Früherkennung betreibt,
  5. außerhalb eines Röntgenraumes betreibt, es sei denn, der Zustand der zu untersuchenden Person oder des zu untersuchenden Tieres oder dessen Größe erfordert im Einzelfall zwingend, dass die Röntgeneinrichtung außerhalb des Röntgenraumes betrieben wird,
  6. in einem Röntgenraum zu betreiben beabsichtigt, der in einem Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen oder in einer Genehmigung für eine andere Röntgeneinrichtung bezeichnet ist, oder
  7. in einem mobilen Röntgenraum betreibt.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft der Sachverständige, soweit er gemäß § 179 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG in Verbindung mit § 20 AtG von der Behörde zugezogen wurde, die in § 13 und, bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen, in § 14 StrlSchG genannten Voraussetzungen.

Nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG muss gewährleistet sein, dass beim Betrieb der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.

Genehmigung des Betriebs eines Störstrahlers

Der Betrieb eines Störstrahlers ist nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG grundsätzlich genehmigungspflichtig. Ausgenommen hiervon sind gemäß § 8 StrlSchV die in Anlage 3 Teil D StrlSchV genannten Fälle, in denen ein Störstrahler genehmigungsfrei betrieben werden darf.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft der Sachverständige, soweit er nach § 179 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchG in Verbindung mit § 20 AtG von der Behörde zugezogen wurde, ob gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG gewährleistet ist, dass beim Betrieb des Störstrahlers die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.

1.4.3 Wesentliche Änderung

Nach § 19 Absatz 5 StrlSchG bedarf die wesentliche Änderung des angezeigten Betriebs einer Röntgeneinrichtung der Anzeige. Ebenso bedarf die wesentliche Änderung eines genehmigungsbedürftigen Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 12 Absatz 2 StrlSchG der Genehmigung.

Der Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen stellt keine wesentliche Änderung des Betriebs dar. Die Beendigung des Betriebs ist vielmehr nach § 21 StrlSchG der Behörde mitzuteilen. Der nachfolgende Strahlenschutzverantwortliche hat die erneute Inbetriebnahme nach § 19 Absatz 1 StrlSchG anzuzeigen bzw. bedarf der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 StrlSchG.

Wird auf Grund einer wesentlichen Änderung (Beispiele hierzu siehe Anlage II dieser Richtlinie) eine Sachverständigenprüfung erforderlich, so ist es ausreichend, die Prüfung und den Prüfbericht auf die wesentliche Änderung und ihre Auswirkungen zu beschränken, wenn der Bezugsprüfbericht vorliegt. Als Bezugsprüfbericht gelten der Bericht über die Erstinbetriebnahme und alle weiteren Berichte über wesentliche Änderungen, die an dieser betreffenden Einrichtung durchgeführt worden sind.

1.4.4 Wiederkehrende Prüfungen

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass eine Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz geprüft wird (Wiederkehrende Prüfung).

Bei Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten sowie Schulröntgeneinrichtungen findet eine Überprüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen gemäß § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV erstmalig fünf Jahre nach Inbetriebnahme statt, da für diese Geräte eine Überprüfung durch einen behördlich bestimmten Sachverständigen im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht erforderlich ist.

Gemäß § 88 Absatz 5 Satz 1 StrlSchV erfolgt die wiederkehrende Prüfung von Störstrahlern, deren Betrieb genehmigungsbedürftig ist, durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG behördlich bestimmten Sachverständigen nur auf Anordnung der zuständigen Behörde, wenn dies zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist. Soweit wiederkehrende Prüfungen von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind, ist diesen Prüfungen ebenfalls diese Richtlinie zu Grunde zu legen (Prüfberichtsmuster siehe Abschnitt 2.1.7).

Für die Durchführung technischer Prüfungen im Rahmen angeordneter wiederkehrender Prüfungen für Elektronenbeschleuniger bis 1 MeV, die im Sinne von § 5 Absatz 37 StrlSchG Störstrahler sind (z.B. zum Zwecke der Vernetzung und Polymerisation) ist das Prüfprotokoll über die Strahlenschutzprüfung an einer nichtmedizinischen Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung (GMBl 2002, S. 620) zu Grunde zu legen.

Die Beauftragung des Sachverständigen für die wiederkehrende Prüfung erfolgt durch den Strahlenschutzverantwortlichen oder den Strahlenschutzbeauftragten. Der Sachverständige wird damit im Rahmen eines zivilrechtlichen Dienst- oder Werkvertrags tätig.

1.4.5 Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen 24

Sowohl für den anzeige- als auch für den genehmigungsbedürftigen Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen muss nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a und b StrlSchG gewährleistet sein, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die erforderlich sind, damit die für die Anwendung erforderliche Qualität

  1. bei Untersuchungen mit möglichst geringer Exposition erreicht wird,
  2. bei Behandlungen mit der für die vorgesehenen Zwecke erforderlichen Dosisverteilung erreicht wird.

Diese Voraussetzung legt ein allgemeines Qualitätsziel für Anwendungen am Menschen fest. Die Anforderung kann nicht in Bezug auf die Qualität oder den medizinischen Erfolg einer einzelnen zukünftigen Anwendung am Menschen geprüft werden; ihre Erfüllung erfordert vielmehr das Vorhandensein von Ausrüstungen und Maßnahmen, damit das geforderte Qualitätsniveau für alle Anwendungen insgesamt eingehalten werden kann. Anders als bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition von Menschen nicht Ziel der Anwendung ist, muss bei der Anwendung am Menschen nicht nur das Qualitätsniveau erreicht werden, sondern die Ausrüstungen müssen gleichzeitig auch die Voraussetzung der Optimierung der Anwendung - also der Dosisreduktion - erfüllen. Diese Voraussetzung stellt somit insbesondere auch die Grundlage für die physikalisch-technischen Qualitätssicherungsmaßnahmen (Abnahme- und Konstanzprüfungen) dar. Gemäß § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d StrlSchG ist der Anzeige ein Abdruck der Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen einschließlich des Prüfberichtes beizufügen, in der bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zusätzlich festgestellt ist, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a StrlSchG vorliegen und die nach § 115 StrlSchV erforderliche Abnahmeprüfung durchgeführt wurde.

Nach § 115 Absatz 1 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche bei Röntgeneinrichtungen, die bei der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen verwendet werden, vor der Inbetriebnahme sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG erreicht wird. Ausgenommen hiervon sind Dentalaufnahmegeräte mit Tubus und Panoramaschichtgeräte. (§ 114 Absatz 1 Satz StrlSchV) Die erneute Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung nach einem Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen ist keine erstmalige Inbetriebnahme.

Für die Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme ist unter seiner Einbindung eine Abnahmeprüfung durch den jeweiligen Hersteller oder Lieferanten der einzelnen Komponenten durchzuführen.

Ist die Röntgeneinrichtung Teil eines Gesamtsystems für die Anwendung am Menschen, hat der Strahlenschutzverantwortliche gemäß § 115 Absatz 3 StrlSchV auch für das Gesamtsystem durch eine Prüfung sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG erreicht wird.

Nach § 115 Absatz 4 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche nach jeder Änderung einer Röntgeneinrichtung, welche die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG beeinflussen kann, sicherzustellen, dass die für die Anwendung erforderliche Qualität im Sinne des § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG erreicht wird und zu diesem Zweck eine Abnahmeprüfung durchgeführt wird, die sich auf die Änderung und deren Auswirkungen beschränken kann (Teilabnahmeprüfung, siehe auch Anlage II dieser Richtlinie und Abschnitt 1.5 der Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL)). Ist die Röntgeneinrichtung Teil eines Gesamtsystems, gilt die Verpflichtung zur Prüfung auch für das Gesamtsystem. Ist die Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten nicht mehr möglich, so hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass eine gleichwertige Prüfung durch eine Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz durchgeführt wird.

Bei der Beurteilung im Rahmen der Erstellung der Bescheinigung, dass die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a StrlSchG vorliegen, können im Rahmen der Sachverständigenprüfung die Ergebnisse der Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferanten berücksichtigt werden, wobei davon auszugehen ist, dass ein Teil der Abnahmeprüfung beim Hersteller erfolgen kann. Das Protokoll der Abnahme- oder Teilabnahmeprüfung ist auf Vollständigkeit zu prüfen. Des Weiteren sind einzelne Parameter messtechnisch (Kontrolle der Abnahme- oder Teilabnahmeprüfung) nachzuprüfen. Die Parameter sind in Abschnitt M des Prüfberichts (siehe Kap. 1.5) anzugeben. Ergeben im Rahmen der Sachverständigenprüfung durchgeführte Messungen, dass die QS-Anforderungen (QS-RL und Normen für die Abnahmeprüfung) nicht eingehalten werden, können ggf. ergänzende Messungen zur Eingrenzung des Mangels erforderlich sein.

§ 114 StrlSchV: Allgemeine Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen 21

Im Rahmen der Sachverständigenprüfung ist festzustellen, ob Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen den Anforderungen des § 114 StrlSchV genügen. Dies sind im Einzelnen:

Eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen muss gemäß § 114 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV über eine Funktion verfügen, die die Parameter zur Ermittlung der bei der Anwendung erhaltenen Exposition der untersuchten oder behandelten Person anzeigt, oder, falls dies nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, mit der die erhaltene Exposition der untersuchten oder behandelten Person auf andere Weise ermittelt werden kann. Diese Vorschrift gilt gemäß § 195 Absatz 1 StrlSchV ab dem 1. Januar 2024 auch für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2002 in Betrieb genommen wurden.

Des Weiteren hat eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen gemäß § 114 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV über eine Funktion zu verfügen, die die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten oder behandelten Person erforderlich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht. Die Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition erfolgt in der Regel über eine Dosisanzeige (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis). Auch hier sind die entsprechenden Übergangsvorschriften nach § 195 Absatz 2 StrlSchV, insbesondere für Röntgeneinrichtungen, die für die Computertomographie oder für die Durchleuchtung eingesetzt werden, zu beachten.

Gemäß § 114 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV hat eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung über eine Funktion zur elektronischen Bildverstärkung und zur automatischen Dosisleistungsregelung oder über eine andere, mindestens gleichwertige Funktion zu verfügten.

Darüber hinaus muss eine Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen gemäß § 114 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchV im Falle der Verwendung zur Durchleuchtung bei Interventionen neben der Vorrichtung oder Funktion nach § 114 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV über eine Funktion verfügen, die der Person nach § 145 StrlSchV durchgängig während der Anwendung die Parameter zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person anzeigt (Real-Time-Dose-Display). Dies gilt nach § 195 Absatz 3 StrlSchV für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021.

Schutz von besonderen Personengruppen

§ 120 StrlSchV regelt den Schutz von besonderen Personengruppe bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe. Zu diesen Personen zählen Schwangere und damit auch das ungeborene Kind, Personen, bei denen eine Schwangerschaft nicht auszuschließen ist, sowie Personen unter 18 Jahren. Der ionisierende Strahlung oder radioaktive Stoffe anwendende Arzt oder Zahnarzt hat bei der Anwendung an Schwangeren oder Personen, bei denen eine Schwangerschaft nicht auszuschließen ist, gemäß § 120 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV alle Möglichkeiten zur Herabsetzung der Exposition dieser Personen und insbesondere des ungeborenen Kindes auszuschöpfen. Nach § 120 Absatz 3 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass speziell bei der Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an Personen unter 18 Jahren neben geeigneten Verfahren auch geeignete Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen verfügbar sind und eingesetzt werden, um der besonderen Strahlenempfindlichkeit dieser Personen Rechnung zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Sachverständigenprüfung von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen zu prüfen, ob die dafür notwendigen Ausrüstungen, Geräte und Vorrichtungen vorhanden sind.

Teleradiologie

Maßgeblich für die Genehmigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG ist u. a. gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StrlSchG das Vorliegen eines Gesamtkonzepts für den teleradiologischen Betrieb, welches die erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems gewährleistet. Diese Verfügbarkeit hat zu beinhalten, dass der Teleradiologe bei der Durchführung der Untersuchung mithilfe elektronischer Datenübertragung und Telekommunikation mit den am Teleradiologieprozess beteiligten Personen gemäß § 123 Absatz 1 Nummer 3 StrlSchV unmittelbar in Verbindung stehen können muss. Diese Voraussetzung ist bei der Sachverständigenprüfung eines teleradiologischen Systems zu prüfen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Strahlenschutzverantwortliche gemäß § 123 Absatz 4 StrlSchV beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie dafür zu sorgen hat, dass bei der an dem Teleradiologiesystem jeweils beteiligten anderen Einrichtung Kopien der Aufzeichnungen über die Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme nach § 115 StrlSchV und über die Konstanzprüfungen nach § 116 StrlSchV sowie über die Sachverständigenprüfungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV aller zum System gehörenden Röntgeneinrichtungen zur Einsicht verfügbar sind. Diese Pflicht kann auch durch das Bereithalten der Aufzeichnungen in elektronischer Form erfüllt werden.

Früherkennung 21

Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG wird eine Genehmigung für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 und 4 StrlSchG im Zusammenhang mit der Früherkennung nur erteilt, wenn neben dem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen des § 13 StrlSchG sowie des § 14 Absatz 1 StrlSchG die Einhaltung derjenigen Maßnahmen gewährleistet ist, die unter Berücksichtigung der Erfordernisse der medizinischen Wissenschaft erforderlich sind, damit bei der Früherkennung die erforderliche Qualität mit möglichst geringer Exposition erreicht wird.

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung - BrKrFrühErkV) hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass für Röntgenuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs

  1. ausschließlich Röntgeneinrichtungen mit integriertem digitalem Röntgenbildempfänger eingesetzt werden,
  2. die Röntgeneinrichtung im Regelfall für die Darstellung der Brust in der jeweiligen Projektionsebene mit einer einzigen Aufnahme geeignet ist,
  3. die Röntgeneinrichtung die Parameter zur Ermittlung der bei der Röntgenaufnahme erhaltenen Exposition der untersuchten Frau anzeigt,
  4. die Röntgeneinrichtung in Ergänzung zu § 114 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV über eine Funktion verfügt, die alle physikalisch-technischen Parameter, die für die Bilderzeugung und die Bildqualität maßgeblich sind, elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht,
  5. die Befundqualität und Betrachtungsqualität an allen bei der Früherkennungsuntersuchung verwendeten Vorrichtungen zur Befundung und Qualitätssicherung vergleichbar sind.

Hinweis: Die Vergleichbarkeit der Befund- und Betrachtungsqualität ist als erfüllt anzusehen, wenn an allen Bildwiedergabesystemen, an denen befundet wird, eine erfolgreiche Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157 durchgeführt wurde, da hierbei auch die Raumlichtumgebungsbedingungen überprüft werden.

Diese Anforderungen gelten nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BrKrFrühErkV auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärung des Befundes einer Früherkennungsuntersuchung eingesetzt werden.

Nach § 9 BrKrFrühErkV gelten die Anforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 BrKrFrühErkV erst ab dem 1. Januar 2021. Dies gilt auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärungsdiagnostik eingesetzt werden.

Die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 BrKrFrühErkV sind im Rahmen der Sachverständigenprüfung abzuprüfen.

Abgrenzung zum Medizinprodukterecht

Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Röntgeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes (MPG) sind, richten sich gemäß § 23 StrlSchG nach den jeweils geltenden Anforderungen des Medizinproduktegesetzes.

Die unter Beachtung der den Strahlenschutz betreffenden Beschaffenheitsanforderungen nach § 7 MPG hergestellten Komponenten einer Röntgeneinrichtung sind bei Röntgeneinrichtungen, die für die Anwendung am Menschen bestimmt sind, nach dem Stand der Technik erforderliche Ausrüstungen zur Einhaltung der Schutzvorschriften nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c StrlSchG oder § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG. Wird bei der Sachverständigenprüfung festgestellt, dass eine erstmalig nach August 1998 in Verkehr gebrachte Röntgeneinrichtung oder eine Komponente einer zusammengesetzten Röntgeneinrichtung für die Anwendung am Menschen keine CE-Kennzeichnung hat, darf keine Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG ausgestellt werden, da die Voraussetzungen für eine erstmalige Inbetriebnahme nach dem Medizinproduktegesetz nicht gegeben sind.

Hinzuweisen ist auf § 6 Absatz 1 Satz 2 MPG, wonach über die Beschaffenheitsanforderungen hinausgehende Bestimmungen, die das Betreiben oder Anwenden von Medizinprodukten betreffen, unberührt bleiben. Dies betrifft vor allem die Prüfung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a StrlSchG. Bei der Prüfung der Voraussetzung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a StrlSchG ist im Rahmen der Sachverständigenprüfung auch die Zweckbestimmung des Medizinproduktes oder des Zubehörs im Sinne des Medizinproduktegesetzes zu beachten.

1.5 Prüfbericht

Über die Durchführung einer Sachverständigenprüfung ist ein schriftlicher Prüfbericht zu erstellen. Im Prüfbericht wird unter Berücksichtigung des Standes der Technik, insbesondere nach DIN 6815, nach der Normenreihe DIN 6868 (für medizinische Röntgeneinrichtungen), nach der Normenreihe DIN 54113 (für technische Röntgeneinrichtungen) und der vom Strahlenschutzverantwortlichen angegebenen Betriebsweise der ermittelte Sachverhalt aufgeführt. Gemäß § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 StrlSchV, hat der Sachverständige der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung eine Kopie des Prüfberichts vorzulegen. Diese Pflicht besteht in den Fällen des § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG unabhängig von der Pflicht des zur Anzeige Verpflichteten, der Anzeige den Prüfbericht des behördlich bestimmten Sachverständigen beizufügen.

Sachverständigenprüfungen sind anhand der in Kapitel 2 dieser Richtlinie für typische Gerätearten aufgeführten Prüfberichtsmuster durchzuführen. Jede dort aufgeführte Prüfposition ist mit einer eindeutigen Kennung versehen (Prüfpositionscode). Zur Durchführung und Auswertung einzelner Prüfpositionen sowie zu den zu verwendenden Prüfmitteln enthalten die Prüfberichtsmuster Hinweise auf DIN 6815. Soweit sachlich begründet, kann von einzelnen Prüfpositionen abgewichen werden. Abweichungen sind im Prüfbericht kenntlich zu machen.

Grundsätzlich ist es möglich, Prüfpositionen im Prüfbericht zu streichen, wenn sie für diese Geräteart nicht zutreffend oder für den Prüfzweck ungeeignet sind. Dies muss allerdings für die Aufsichts- und Genehmigungsbehörden erkennbar sein. Wird z.B. eine gesamte Gruppe von Prüfpositionen, die durch eine Überschrift gekennzeichnet ist, gelöscht, muss hinter dieser Überschrift ein "entfällt" vermerkt werden. Sollen nur einzelne Prüfpositionen gelöscht werden, muss der Prüfpositionscode zusammen mit einem "entfällt" erhalten bleiben.

Werden vom Sachverständigen Röntgeneinrichtungen vorgefunden, die eine Prüfung nach verschiedenen Prüfberichtsmustern erfordern, so kann sich der Sachverständige für diese Prüfung aus den entsprechenden Prüfberichtsmustern eine Prüfvorlage, die alle Prüfpositionen der jeweiligen Prüfberichtsmuster (ohne Dopplungen) enthält, erstellen.

Röntgeneinrichtungen, die aufgrund ihrer Funktion (z.B. Zwei-Ebenen-Anlagen oder Röntgeneinrichtungen zur Gepäckdurchleuchtung) mehrere Strahler enthalten können, sind in einem Prüfbericht zu erfassen.

Für den Fall, dass die in den Prüfberichtsmustern nach Kapitel 2 dieser Richtlinie festgelegten Prüfungen aufgrund von technischen oder konstruktiven Besonderheiten nicht geeignet sind, sind diese Prüfungen durch andere adäquate Prüfungen zu ersetzen, die sich in Prüfumfang und Prüftiefe an den Standards der Prüfberichtsmuster nach Kapitel 2 dieser Richtlinie orientieren. Die Art und Weise der alternativ durchgeführten Prüfung sowie das Prüfergebnis sind im Prüfbericht als Hinweis deutlich erkennbar zu dokumentieren.

Die Prüfberichtsmuster sind unter Berücksichtigung der DIN 6815 in folgende Abschnitte untergliedert:

Im Folgenden werden Anmerkungen zu einzelnen Abschnitten aufgeführt:

Abschnitt D: Baulicher Strahlenschutz

Der bauliche Strahlenschutz ist auch im Rahmen von wiederkehrenden Prüfungen nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 1 StrlSchV (Abschnitt D) zu berücksichtigen; hierbei ist insbesondere auf Beschädigungen und Verschleiß, z.B. von Türen oder Bleiglasfenstern, und auf wesentliche Änderungen wie bauliche Veränderungen, Erhöhung der Betriebsbelastung oder Nutzungsänderung von angrenzenden Räumen (siehe auch Anlage II dieser Richtlinie) zu achten.

Abschnitt H: Anwendungsbezogener Strahlenschutz

Bei Sachverständigenprüfungen von Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen sind jeweils unter Abschnitt H der Prüfberichtsmuster Angaben (Firma, Datum) über gültige Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen aufzuführen.

Abschnitt K: Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Die Ortsdosis nach § 1 Absatz 12 in Verbindung mit Anlage 18 Teil A StrlSchV wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Diese ist ein Maß für die Körperdosis nach § 5 Absatz 19 StrlSchG und kann mit der effektiven Dosis einer Person gleichgesetzt werden, die sich an dem betreffenden Ort aufhält. Als Grenzwert der Jahresdosis wird im Abschnitt K, wenn dort nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

Die Ortsdosis ist mit einem Messgerät zu ermitteln, das die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) direkt anzeigt. Auch wenn die Grenzwerte der Körperdosen für beruflich exponierte Personen, für besonders schutzbedürftige Personen, für das ungeborene Kind und für Einzelpersonen der Bevölkerung (§§ 78 und 80 StrlSchG) nicht überschritten werden, können dem Strahlenschutzverantwortlichen Empfehlungen zur Reduzierung der Exposition entsprechend § 8 StrlSchG gegeben werden. Ist bei der Prüfung auf Grund der vom Strahlenschutzverantwortlichen angegebenen Betriebsweise erkennbar, dass ein Grenzwert der Organdosis (z.B. für die Hände und für die Augenlinse) überschritten werden kann, ist im Prüfbericht auf das Erfordernis zur Messung der Dosis nach § 66 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV auch an diesem Körperteil hinzuweisen.

Abschnitt N: Folgerungen

Festgestellte Mängel sind in Abschnitt N des Prüfberichts aufzuführen. Dazu zählen auch Mängel, die insbesondere die elektrische oder mechanische Sicherheit betreffen und die nicht von den Prüfpositionen erfasst werden.

In den Prüfberichtsmustern sind technische Mängel in drei Kategorien eingeteilt, die nach ihrer Bedeutung durch (1), (2) und (3) gekennzeichnet sind:

(1) Mängel, die Maßnahmen erfordern, zu deren Kontrolle in der Regel eine erneute Sachverständigenprüfung der Röntgeneinrichtung erforderlich ist (z.B. Verstärkung des baulichen Strahlenschutzes).

(2) Mängel, die Maßnahmen erfordern, deren Durchführung der Strahlenschutzverantwortliche

schriftlich bestätigen muss.

(3) Mängel, die geringfügige Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich machen (z.B. fehlende Kennzeichnung des Kontrollbereiches (KB)).

Die Behebung eines bei einer wiederkehrenden Prüfung festgestellten Mangels kann eine nach § 12 Absatz 2 StrlSchG genehmigungsbedürftige oder nach § 19 Absatz 5 StrlSchG anzeigebedürftige wesentliche Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung darstellen (siehe Anlage II dieser Richtlinie).

Es ist zu beachten, dass die verwaltungs- und ordnungsrechtliche Ahndung von Mängeln, die bei Sachverständigenprüfungen festgestellt werden, vorbehaltlich anderer landesrechtlicher Regelungen, der zuständigen Aufsichtsbehörde obliegt.

Abschnitt O: Hinweise

Gelten für die geprüfte Röntgeneinrichtung Übergangsvorschriften nach StrlSchV, QS-RL oder dieser Richtlinie, ist im Prüfbericht im Abschnitt O deutlich darauf hinzuweisen, damit der Betreiber rechtzeitig entsprechende Maßnahmen einleiten kann.

Wird im Rahmen der Sachverständigenprüfung erkennbar, dass nicht alle Ausrüstungen vorhanden und alle Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden, so ist dies festzustellen und zu begründen. Geeignete Ausrüstungen oder Maßnahmen zur Abhilfe können vorgeschlagen werden.

Der Sachverständige informiert im Prüfbericht im Abschnitt O über den Termin für die nächste wiederkehrende Prüfung.

1.6 Bescheinigung

Eine Bescheinigung über das Ergebnis einer Sachverständigenprüfung ist nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG (Inbetriebnahme einer anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung) und nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG (wesentliche Änderung des Betriebs einer anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung) erforderlich. Eine Bescheinigung ist auszustellen, wenn keine Mängel der Kategorien (1) oder (2) festgestellt oder festgestellte Mängel der Kategorien (1) oder (2) behoben worden sind. Zur Vereinheitlichung der zu erteilenden Bescheinigungen sind in Kapitel 3 dieser Richtlinie Bescheinigungsmuster aufgeführt. Bei der Prüfung einer Röntgeneinrichtung, deren Betrieb nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 StrlSchG, auch in Verbindung mit § 19 Absatz 2 StrlSchG, einer Genehmigung bedarf, wird keine Bescheinigung ausgestellt.

Der Prüfbericht ist in den Fällen einer Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG und § 19 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG dem Strahlenschutzverantwortlichen auszuhändigen und eine Kopie des Prüfberichts nach § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 StrlSchV, der danach zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Prüfung vorzulegen, auch wenn die abschließende Bescheinigung noch nicht erteilt werden kann.

1.7 Technische Röntgeneinrichtungen

Unabhängig davon, ob eine Bauartzulassung oder eine CE-Kennzeichnung (MPG) des Röntgenstrahlers vorliegt, unterliegt der Betrieb von Röntgeneinrichtungen, die in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung eingesetzt werden, nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG der Genehmigungspflicht.

Wegen der, bedingt durch den kurzen Abstand zwischen Strahlenquelle und Körper, möglichen hohen Exposition dürfen Grobstruktureinrichtungen grundsätzlich während des Betriebs weder am Körper getragen noch durch eine Person gehalten werden. Der Betrieb von Grobstruktureinrichtungen ist nur innerhalb eines Röntgenraums oder ortsveränderlich zulässig, sofern die Röntgenstrahlung außerhalb des Kontrollbereichs ausgelöst werden kann.

Für die Prüfung von Computertomographen im technischen Bereich sind ebenfalls die Prüfberichtsmuster 2.1.1 und 2.1.8 anwendbar.

Für einen Röntgenstrahler, ob bauartzugelassen oder nicht, müssen die Anforderungen nach § 18 StrlSchV eingehalten sein. Der Hersteller hat dies nach DIN 54113-1 durch Prüfung jedes einzelnen Röntgenstrahlers unter Angabe der maximal gemessenen Ortsdosisleistung (Gehäusedurchlassstrahlung) bei maximal eingestellten Betriebsbedingungen nachzuweisen (gilt nicht für Rundstrahlröhren und nicht für Röntgengeräteschränke, die nicht begehbar sind).

Bei einem bauartzugelassenen Röntgenstrahler muss der Zulassungsschein beigefügt sein, auf dem das Ergebnis und das Datum der nach § 24 Nummer 2 StrlSchV durchgeführten Qualitätskontrolle vermerkt sind. Wurde kein Bauartzulassungsverfahren durchgeführt, so hat der Hersteller im Rahmen einer Qualitätskontrolle zu dokumentieren (Datum, Ergebnis der Prüfung), dass die Anforderungen nach § 24 Nummer 2 StrlSchV eingehalten werden (gilt nicht für Rundstrahlröhren).

1.7.1 Technische Röntgeneinrichtungen innerhalb von Röntgenräumen, die während der Strahlzeit gegen unbefugten Zutritt gesichert sein müssen

Bei der Prüfung von technischen Röntgeneinrichtungen innerhalb von Röntgenräumen, die während der Strahlzeit gegen unbefugten Zutritt gesichert sein müssen, sind die Kennzeichnung des Kontrollbereichs sowie das Vorhandensein und die Funktion von Warnleuchten und Schutzkontakten zu überprüfen. Werden Schutzkontakte, die sich an Türen des Röntgenraumes befinden, betätigt, so darf sich die Hochspannung nur vom Schaltgerät/Generator aus wieder einschalten lassen. Ist der Strahlenschutz des Röntgenraumes für bestimmte Strahlrichtungen nicht ausreichend, so ist zu kontrollieren, ob ausreichende technische Maßnahmen ergriffen wurden, um diese Strahlrichtungen zu verhindern. Bei Prüfgegenständen, die auf Grund ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit nicht in einen Röntgenraum transportiert werden können, kann durch Maßnahmen - z.B. die Installation von Lichtschranken oder Absperrketten mit Schutzkontakten - eine ausreichende Sicherheit gegen den Zutritt zum Kontrollbereich hergestellt werden. Für angrenzende Aufenthaltsplätze kann die Einhaltung von Grenzwerten auch durch Abschirmungen, die in unmittelbarer Nähe des Röntgenstrahlers oder des Prüfgegenstandes fest angebracht sind, sichergestellt werden.

Im Einzelfall kann ein nach oben offener Bereich Röntgenraum im Sinne des § 60 Absatz 2 StrlSchV sein, z.B. der Teil einer Halle. In diesem Fall ist das Fehlen einer Decke bei der Festlegung von Maßnahmen gegen unbefugten Zutritt und für die Abschirmung gegebenenfalls angrenzender Arbeitsplätze oder Wohnräume besonders zu berücksichtigen. Die Ortsdosis muss für alle vorkommenden Nutzstrahlrichtungen ermittelt werden. Für Ortsdosismessungen außerhalb der Nutzstrahlrichtungen sind möglichst die in der Praxis verwendeten Prüfgegenstände als Streukörper zu benutzen. Die Ausdehnung der Strahlenschutzbereiche (Kontroll- und Überwachungsbereich) muss im Prüfbericht angegeben werden.

1.7.2 Technische Röntgeneinrichtungen innerhalb von Röntgenräumen, die während der Strahlzeit betreten werden können

Bei der Prüfung von technischen Röntgeneinrichtungen innerhalb von Röntgenräumen, die während der Strahlzeit betreten werden können sind ohne Werkzeug abnehmbare Vorrichtungen, die dem Schutz gegen Nutz- und Streustrahlung dienen, auf sichtbare Beschädigung und Einhaltung der erforderlichen Abschirmwirkung zu kontrollieren. Außerdem sind die Kennzeichnung des Kontrollbereichs sowie Vorhandensein und Funktion von Warnleuchten und Schutzkontakten zu überprüfen.

An Röntgeneinrichtungen zur Feinstrukturuntersuchung, an denen keine automatische Blockierung der Hochspannung bei nicht gesichertem Strahlenaustrittsfenster vorhanden ist (nur zulässig für Stirn- bzw. Einfensterröhren), ist zu kontrollieren, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um ein unbeabsichtigtes Öffnen des Strahlenaustrittsfensters zu verhindern.

An diesen Röntgeneinrichtungen ist die Ortsdosis sowohl bei bestimmungsgemäßem Betrieb als auch bei Justierarbeiten zu ermitteln.

1.7.3 Technische Röntgeneinrichtungen zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung außerhalb von Röntgenräumen (ortsveränderlicher Betrieb)

Bei der Prüfung von technischen Röntgeneinrichtungen zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung außerhalb von Röntgenräumen ist zu kontrollieren, ob das Einschalten der Röntgenstrahlung mit der Funktion der Warnleuchten verriegelt ist. Außerdem müssen Blenden, Warnschilder, Zusatzfilter, Absperrungen und insbesondere ein geeignetes und geeichtes bzw. mit einer Konformitätserklärung nach § 6 Mess- und Eichgesetz (MessEG) versehenes Dosis-/Dosisleistungsmessgerät vorhanden sein.

Die Ermittlung der Ortsdosis entfällt, da die Absperrmaßnahmen für jeden Anwendungsfall neu bestimmt werden müssen. Deshalb kann der Sachverständige auch nur bescheinigen, dass die Vorrichtungen vorhanden sind, die bei dem beabsichtigten Betrieb der Röntgeneinrichtung erforderlich sind.

Bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich für den Verleih bestimmt sind und bei denen der geräte- und schaltungsbezogene Teil der Sachverständigenprüfung aus Praktikabilitätsgründen beim Verleiher erfolgt, ist die Prüfung des baulichen und, soweit nicht beim Verleiher geprüft, des personenbezogenen Strahlenschutzes beim Entleiher durchzuführen. In diesem Fall muss im Prüfbericht zum geräte- und schaltungsbezogenen Teil deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Betrieb der Röntgeneinrichtung nur auf der Grundlage beider Prüfungen erfolgen darf. Auf die Sachverständigenprüfung am Ort des Betriebs kann verzichtet werden, wenn der Entleiher der zuständigen Genehmigungsbehörde nachweist, dass für den beabsichtigten Betrieb der personenbezogene Strahlenschutz gewährleistet ist und bauliche Strahlenschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind.

1.7.4 Technische Röntgeneinrichtungen für Dicken-/ Flächendichtemessungen

Bei technischen Röntgeneinrichtungen für Dicken- bzw. Flächendichtemessungen, muss ein Strahlerverschluss das Strahlenaustrittsfenster des Röntgenstrahlers automatisch verschließen oder die Röntgenröhrenspannung muss automatisch abgeschaltet werden, wenn sich kein Prüfgegenstand im Strahlengang befindet. Dies kann entfallen, wenn Abstand gebende Vorrichtungen vorhanden sind, die das Betreten des Kontrollbereichs oder das Einbringen von Körperteilen in den Kontrollbereich verhindern. Bei der Prüfung der technischen Strahlenschutzvorkehrungen sind insbesondere die Funktion des Strahlerverschlusses oder der Abschaltautomatik zu kontrollieren.

1.7.5 Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtungen

Röntgeneinrichtungen sind nur dann Basis-, Hoch- oder Vollschutzgeräte bzw. Schulröntgeneinrichtungen, wenn der Zulassungsschein für die Bauart dies ausweist. Nur dann können die hierfür entsprechenden Prüfberichtsmuster verwendet werden, ansonsten ist Prüfberichtsmuster 2.1.8. der Prüfung zu Grunde zu legen (siehe auch Ausführungen zu Röntgengeräteschränke). Sofern es sich um Altgeräte handelt, bei denen noch eine Überbrückung des Sicherheitskreises vorgesehen ist, ist ebenfalls Prüfberichtsmuster 2.1.8 zu verwenden. Im Rahmen der Sachverständigenprüfung soll insbesondere auch geprüft werden, ob die Anforderungen, die im Zulassungsschein sowie etwaiger Ergänzungen vermerkt sind, noch erfüllt sind, sofern gesetzliche Übergangsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten. Aus diesem Grund ist das Vorhandensein des Bauartzulassungsscheines für die Sachverständigenprüfung unerlässlich. Es sind Bekanntmachungen der für die Bauart zuständigen Behörde zu berücksichtigen, wonach die Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, weil ein ausreichender Schutz gegen Strahlenschäden nicht gewährleistet ist.

1.7.6 Röntgengeräteschränke, Röntgeneinrichtungen zur Gepäckdurchleuchtung und zur Qualitätssicherung

Röntgengeräteschränke sind Röntgeneinrichtungen, die allseitig ummantelt sind. Zu Röntgengeräteschränken zählen auch Röntgeneinrichtungen, die ggf. in Konstruktion, Bauweise und Abschirmung Basis- oder Hochschutz- oder Vollschutzgeräten ähneln, aber über keine Bauartzulassung verfügen. Röntgengeräteschränke sowie Röntgeneinrichtungen zur Gepäckdurchleuchtung und zur Qualitätssicherung müssen die Anforderungen nach DIN 54113-1 erfüllen und sind nach Prüfberichtsmuster 2.1.8. zu prüfen. Unter Qualitätssicherung ist in diesem Fall im Übrigen nicht die technische Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 StrlSchG), sondern die Untersuchung eines Gegenstands auf makroskopische Bestandteile oder zum Zwecke seiner Charakterisierung zu verstehen.

1.7.7 Röntgenblitzgeräte

Die Messung der Ortsdosis bei Röntgenblitzgeräten, die Pulslängen im Nanosekundenbereich erzeugen, ist nur in Ausnahmefällen mit handelsüblichen aktiven Messgeräten möglich. Deshalb kann die Bestimmung der Ortsdosis mit geeigneten passiven Messgeräten durchgeführt werden.

Zur Beurteilung der erforderlichen Abschirmungen beim ortsveränderlichen Betrieb kann alternativ nach Tabelle 1.7.7 vorgegangen werden.

Tabelle 1.7.7: Erforderliche Abschirmung und Abstände in Nutzstrahlrichtung zur Abgrenzung der Kontrollbereichsgrenze bei Röntgenblitzgeräten im ortsveränderlichen Betrieb (120 µSv/Woche nach DIN 54113-1). Die Fläche der erforderlichen Abschirmung sollte mindestens 1 m x 1 m betragen.

Abschirmung hinter dem Detektor bei < 300 kVKeine1,3 mm Blei oder 19 mm Eisen2,6 mm Blei oder 38 mm Eisen4 mm Blei oder
57 mm Eisen
Zusätzlich erforderlicher Abstand in Nutzstrahlrichtung25 m17 m12 m9 m
Abschirmung hinter dem Detektor bei > 300 und < 370 kVKeine2,1 mm Blei oder 26 mm Eisen4 mm Blei oder
48 mm Eisen
---
Zusätzlich erforderlicher Abstand in Nutzstrahlrichtung26 m17 m12 m---
Die Kontrollbereichsgrenze außerhalb der Nutzstrahlrichtung ist so abzugrenzen, dass ein Mindestabstand von 3 m zum Röntgenblitzgerät und dem zu prüfenden Gegenstand nicht unterschritten werden kann.

Hinweis: Die Zahlenwerte in der Tabelle gelten nur für eine Röntgenröhrenspannung von bis zu 370 kV, einem Stromzeitprodukt von 20 µAs bei einer Impulsdauer von 50 ns und für insgesamt 9000 Impulse pro Woche. Die Zahlenwerte der ersten beiden Zeilen geben eine maximale Abschätzung an und sind bei Röntgenröhrenspannungen < 300 kV anzuwenden.

Bei ortsfestem Betrieb (oder bei abweichenden Betriebsparametern) von Röntgenblitzgeräten ist die Bestimmung der Ortsdosis immer mit passiven Messgeräten durchzuführen.

1.8 Prüfvorschriften für Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen

Bildwiedergabesysteme

Von speziellen Regelungen abgesehen, muss beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung, an der die Befundung an Bildwiedergabesystemen (BWS) erfolgt, ein für die Befundung ausgewiesenes und geeignetes BWS (siehe QS-RL) vorhanden sein.

Die Anzahl der zur Befundung geeigneten BWS ist eine von den Arbeitsabläufen in der betreffenden Röntgenabteilung abhängige medizinisch-radiologische Entscheidung, die nicht vom Sachverständigen getroffen wird. Es muss aber dem Sachverständigen gegenüber nachvollziehbar dargelegt werden, dass alle Befundungen an geeigneten BWS erfolgen können.

2 Prüfberichtsmuster

Die Prüfberichtsmuster sind folgendermaßen untergliedert:

A. Berichtskopf

B. Allgemeine Angaben

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

D. Baulicher Strahlenschutz

E. Personenbezogener Strahlenschutz

F. Gerätebezogener Strahlenschutz

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz

J. Beabsichtigte Betriebsweise

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

M. Auswertung

N. Folgerungen

O. Hinweise

2.1 Prüfberichtsvorschriften für technische Röntgeneinrichtungen und für Störstrahler

Die Prüfberichtsmuster nach Abschnitt 2.1 sind für folgende Röntgeneinrichtungen und für Störstrahler zu verwenden:

2.1.1 Ortsfeste Röntgeneinrichtung (z.B. Grobstrukturanalyse) innerhalb von Röntgenräumen einschließlich einer Füllstandsmesseinrichtung

2.1.2 Röntgeneinrichtung für Feinstrukturuntersuchungen

2.1.3 Mobile/ortsveränderliche Röntgeneinrichtung (Grobstrukturanalyse) oder Dicken-/ Flächendichtemesseinrichtung

2.1.4 Vollschutzgerät

2.1.5 Basis- und Hochschutzgerät

2.1.6 Schulröntgeneinrichtung

2.1.7 Störstrahler

2.1.8 Röntgengeräteschrank einschließlich einer Röntgeneinrichtung zur Gepäckdurchleuchtung, zur Qualitätssicherung oder mobiles/ ortsveränderliches Röntgenfluoreszenzgerät (z.B. Tischgerät)

2.1.9 Handgehaltenes Röntgenfluoreszenzgerät

A. Berichtskopf

(Der Berichtskopf und die Allgemeinen Angaben gelten für alle technischen Röntgeneinrichtungen außer für Störstrahler - siehe Abschnitt 2.1.7 - gleichermaßen.) 1

________________
1) So gekennzeichneter Text dient als Hinweis und muss nicht im Prüfbericht aufgeführt werden.

Prüfbericht Nr.: .......
über die Prüfung im Zusammenhang mit einer

[ ]Genehmigung einer Röntgeneinrichtung: .......
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG
[ ]Wesentlichen Änderung einer genehmigten Röntgeneinrichtung:
§ 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG
[ ]Anzeige einer Röntgeneinrichtung: .......
§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
[ ]Wesentlichen Änderung einer angezeigten Röntgeneinrichtung:
§ 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
[ ]Wiederkehrenden Prüfung: .......
§ 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV
an der technischen Röntgeneinrichtung nach Prüfberichtsmuster 2.1.x: .......

[ ] Die Röntgeneinrichtung weist keine Mängel auf
[ ] Die Röntgeneinrichtung weist Mängel der Kategorie: ....... auf

B. Allgemeine Angaben

Name des Strahlenschutzverantwortlichen: .......
Anschrift: .......

[ ] Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche (§ 44 StrlSchV) : .......

[ ] Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen
Ehem. Strahlenschutzverantwortlicher: .......

Die Auskünfte bei der Prüfung erteilte: .......

Tag der Prüfung: .......

Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung/interne Geräte-ID: .......

Standort(e) der Röntgeneinrichtung
Gebäude: ....... Stockwerk: ....... Raum: .......

Röntgeneinrichtung wird
[ ] ortsfest
[ ] mobil
[ ] ortsveränderlich
betrieben.
Standort der Röntgeneinrichtung am Tag der Prüfung: .......

[ ] Sachverständigenprüfung aufgrund wesentlicher Änderung
Art der Änderung: .......

[ ] Die Röntgeneinrichtung, beschrieben im Prüfbericht Nr. : .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
wird durch diese Röntgeneinrichtung ersetzt

Bezugsprüfberichts-Nr: .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......

Nr. des letzten Prüfberichts: .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......



Bei bauartzugelassenem Röntgenstrahler:
Bauartzulassungsschein vorhandenentf./ja/nein
Bauartzulassungszeichen: .......
am Strahler sichtbar angebrachtentf./ja/nein
Ergebnis der Qualitätssicherung nach § 24 Nummer 2 StrlSchV
(mit Datum vom: ) vorhandenentf./ja/nein

Bei CE-Kennzeichnung:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebrachtentf./ja/nein
Nummer(n) der benannten Stelle(n) : .......
Betriebsbuch nach § 45 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV vorhandenja/nein

2.1.1 Prüfberichtsmuster für eine ortsfeste Röntgeneinrichtung (z.B. Grobstrukturanalyse) innerhalb von Röntgenräumen einschließlich einer Füllstandsmesseinrichtung

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1. Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1. Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Schaltgerät/Generator
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röhrenschutzgehäuse
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röntgenröhre
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

[ ] Direktstrahler
[ ] Rundstrahler

Maximale Betriebswerte: ....... kV, : ....... mA

Anwendungsgeräte/Art der Anwendung
[ ] Röntgenblitzeinrichtung
[ ] Maximal einstellbare Pulszahl: .......
[ ] Pulsdauer: .......
[ ]Durchleuchtungsbetrieb
[ ] Leuchtschirm
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette
[ ] DR-System
[ ]Aufnahmebetrieb
[ ] Film/Film-Folien-System
[ ] CR-System
[ ] DR-System
[ ]Computertomographie
[ ]Intensitätsmessung mit Detektor (z.B. Füllstandsmesseinrichtungen)
[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden


Bemerkungen: .......
(3)
[T01C01]
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhandenja/nein

D. Baulicher Strahlenschutz

Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vorentf./ja/nein
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze, mit Angabe der benachbarten Räume)
Oberhalb: .......
Unterhalb: .......
(3)
[T01D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des betretbaren/hineingreifbaren Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[T01D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 54113-3)ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
entfällt

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3) [T01F01]Betriebsanleitung in deutscher Sprache
am Arbeitsplatz vorhanden
ja/nein
(2)
[T01F03]
Funktion der vorhandenen Blenden einwandfreientf./ja/nein
(2)
[T01F04]
Am Röntgenstrahler Vorrichtungen zum Anbringen von Blenden vorhandenentf./ja/nein
(1) [T01F07]Blockierung von Strahlrichtungen, für die die Nutzstrahlungsabschirmung nicht ausreichend istentf./ja/nein
(2) [T01F08]Ausfallsichere oder mehrfach vorhandene Warnleuchten im Röntgenraum bei eingeschalteter Röntgenstrahlung vorhandenentf./ja/nein
(2)
[T01F08a]
Ausfallsichere oder mehrfach vorhandene Warnleuchten am Schaltgerät bei eingeschalteter Röntgenstrahlung vorhandenentf./ja/nein
(1)
[T01F09]
Zugangstür des Röntgenraumes von innen zu öffnenentf./ja/nein
(1)
[T01F10]
Notausschalter zur Abschaltung der Röntgenstrahlung im Röntgenraum vorhanden, zugänglich und funktionsfähigentf./ja/nein

Bei Röntgenräumen, die während der Strahlzeit gegen unbefugten Zutritt gesichert sein müssen
(1)
[T01F11]
Hochspannung bei freiem Zugang (z.B. offene Tür, nicht gesicherter Labyrintheingang) nicht einschaltbar,
z.B. durch Lichtschranke, Absperrkette (siehe DIN 54113-1)
entf./ja/nein
(1)
[T01F12]
Hochspannung wird abgeschaltet, wenn Zugang geschaffen wird (siehe DIN 54113-1)entf./ja/nein
(1)
[T01F13]
Hochspannung wird bei Aufhebung des freien Zugangs nicht automatisch wieder eingeschaltet (siehe DIN 54113-1)entf./ja/nein
(1)
[T01F18]
Sonstige Strahlenquellen:
Keine Überschreitung der zulässigen Ortsdosis durch weitere Strahlenquellen
entf./ja/nein

Bei fehlender Bauartzulassung des Röntgenstrahlers:
(1)
[T01F19]
Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten nach DIN 54113-1, dass die Werte der Ortsdosisleistung nach § 18 StrlSchV nicht überschritten sind.

(Hinweis: Entfällt nur, wenn Bauartzulassung einschließlich dem Nachweis der Qualitätskontrolle vorhanden, Rundstrahler,
Röntgenräume, Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV oder Erstinbetriebnahme vor Februar 2006)

entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Verwendung der Röntgeneinrichtung (durchstrahlte Gegenstände): .......

Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA

Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

Strahlrichtung a: ....... Häufigkeit: ....... %

Strahlrichtung b: ....... Häufigkeit: ....... %

Strahlrichtung c: ....... Häufigkeit: ....... %

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:

Anwendungsgerät StrahlrichtungEingestellte Werte
[kV, mA]
Größe des Austrittsfensters
[cm x cm]
Abstand
Fokus - Prüfkörper
[cm]
Fokushöhe
über Boden
[cm]
 

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: .......

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene
Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei
Strahlzeit nach
Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der
Jahresdosis
[mSv]

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 54113-3

M. Auswertung

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messort(en) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.1.2 Prüfberichtsmuster für eine Röntgeneinrichtung für Feinstrukturuntersuchungen

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1 Punkt B. Für handgehaltene Röntgenfluoreszenzgeräte siehe Prüfbericht 2.1.9).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Schaltgerät
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röhrenschutzgehäuse
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röntgenröhre
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

[ ]Stirnfensterröhre
[ ]Einfensterröhre
[ ]Mehrfensterröhre
[ ]Zusätzlich verwendete Röntgenröhren
Anzahl: .......
Typ (u. a. Anodenmaterial): .......

Röntgenröhre ist vom Anwender
[ ] Einzeln auszuwechseln
[ ] Nur mit Schutzgehäuse auszuwechseln

Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA

Anwendungsgeräte/Art der Anwendung
[ ] Röntgenbeugung
[ ] Röntgenspektrometrie
[ ] ..........
im
[ ] Praktikumsbetrieb
[ ] Routinebetrieb
[ ] Forschungsbetrieb

[ ] Softwaregesteuert

Untersuchte Proben: ........

Anzahl der vorhandenen Strahlenaustrittsfenster (SAF): .......

Benutzte Strahlenaustrittsfenster

SAF1SAF2SAF3SAF4
Anwendungsgerät:............................
Hersteller:............................
Offener Strahlengang:............................
Strahlenempfänger/Detektor:............................
Hersteller:............................
[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden
(3)
[T02C01]
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhandenja/nein
Bemerkungen: .......
D. Baulicher Strahlenschutz

Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vorentf./ja/nein
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze)
(3)
[T02D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des betretbaren/hineingreifbaren Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[T02D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 54113-3)ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[T02E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) am Arbeitsplatz vorhanden und ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3)entf./ja/nein
(2)
[T02E02]
Für Justierarbeiten:
Fingerringdosimeter vorhanden
entf./ja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[T02F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache
am Arbeitsplatz vorhanden
ja/nein
(1)
[T02F02]
Bei offener Nutzstrahlführung:
Abdeckhaube mit Abschaltfunktion vorhanden
entf./ja/nein
(1)
[T02F03]
Geeignete Abschirmungen vorhanden und ohne Mängel:
[ ] Bleiglasscheibe
[ ] Abschirmungen aus: .......
[ ] Fahrbares Strahlenschutzschild
ja/nein
(3)
[T02F04]
Geeignete abstandgebende Werkzeuge vorhandenentf./ja/nein
(3)
[T02F05]
Fluoreszenzschirm vorhandenentf./ja/nein
(3)
[T02F07]
Abnehmbare Abschirmvorrichtungen sind mit Pb-Äquivalent oder Schwächungsgrad gekennzeichnetentf./ja/nein
(2)
[T02F08]
Bei bestimmungsgemäßer Bedienung besteht keine Gefahr für unbeabsichtigten Nutzstrahlungsaustritt (z.B. durch Hebeldruck)ja/nein
(2)
[T02F09]
Abschaltung der Hochspannung im betretbaren Kontrollbereich durch Notausschalter (Funktionsprüfung)entf./ja/nein
(2)
[T02F10]
Eindeutiges Signal bei eingeschalteter Röntgenstrahlung am Schaltgerät und am Arbeitsplatz (in der direkten Umgebung des Strahlers)ja/nein
(2)
[T02F12]
Nach Ablauf der vorgewählten Strahlzeit oder der vorgewählten Winkel wird
[ ] Hochspannung ausgeschaltet
oder
[ ] Strahlerverschluss automatisch geschlossen
oder
[ ] .......
entf./ja/nein
(1)
[T02F14]
Bei Probenwechsel: .......
[ ] Automatische Abschaltung der Hochspannung
oder
[ ] automatische Abschirmung der Röntgenstrahlung bei Entfernen des Probenhalters bzw. der Abschirmung
entf./ja/nein
(3)
[T02F15]
Bei bestimmungsgemäßer Bedienung der Probenschleuse ist Strahlenaustritt nicht möglichentf./ja/nein


Strahlenaustrittsfenster (SAF):
(1)
[T02F16]
Stellung aller Strahlerverschlüsse eindeutig erkennbar durch Warnleuchte für jedes SAF im Sichtbereich des Bedienersja/nein
(1) [T02F18]Beim Entfernen des Anwendungsgerätes schließen sich die SAF automatischja/nein
(2) [T02F19][ ] Bei offenem Strahlenaustrittsfenster ist Hochspannung nicht einzuschalten
oder
[ ] bei Abschalten der Hochspannung schließt sich SAF automatisch
ja/nein
(1)
[T02F20]
Nicht benutzte Strahlenaustrittsfenster mit
[ ] doppelt abgesicherten Verschlüssen
oder
[ ] mit Abdeckung versehen, die nicht ohne Werkzeug entfernt werden kann
entf./ja/nein

(1)
[T02F21]
Überbrückung des Sicherheitskreises optisch oder akustisch deutlich erkennbarentf./ja/nein
(1)
[T02F22]
Sonstige Strahlenquellen:
Keine Überschreitung der zulässigen Ortsdosis durch weitere Strahlenquellen
entf./ja/nein


Bei fehlender Bauartzulassung des Röntgenstrahlers:
(1)
[T02F23]
Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten nach DIN 54113-1, dass die Werte der Ortsdosisleistung nach § 18 StrlSchV nicht überschritten sind.
(Hinweis: Entfällt nur, wenn Bauartzulassung einschließlich dem Nachweis der Qualitätskontrolle vorhanden,
Prüfung nach
§ 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV oder Erstinbetriebnahme vor Februar 2006)
entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2)
[T02G01]
Angewählter Arbeitsplatz eindeutig erkennbarentf./ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

J. Beabsichtigte Betriebsweise
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA

Strahlzeit: ....... h/Jahr

Justierzeit mit Röntgenstrahlung: ....... h/Jahr
(Angaben entfallen, wenn Justierarbeiten nur automatisch oder durch Hersteller erfolgen)

Gesamte Strahlzeit (Strahlzeit+Justierzeit): ....... h/Jahr

Höchste vorkommende Aufenthaltszeit des Personals am eingeschalteten Gerät: ....... h/Jahr
Beschreibung des Justiervorganges
[ ] Nutzstrahlung wird auf kleineren Querschnitt eingeblendet
[ ] Justierung wird mit vollem Nutzstrahl ausgeführt
[ ] Justierung erfolgt automatisch
[ ] Justierung erfolgt durch Hersteller
[ ] Justierung ohne Röntgenstrahlung (z.B. optisch)


K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:

Einstellungen (z.B. Kollimator, Filter, Blende): .......

Eingestellte Werte: ....... kV, : ....... mA

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......

SAF1SAF2SAF3SAF4
Anwendungsgeräte:............................
Strahlengang offen:............................
Untersuchte Probe:................................
Detektor:............................
Film:............................

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei Strahlzeit
nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 54113-3

M. Auswertung

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ]Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ]Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ]Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.1.3 Prüfberichtsmuster für eine mobile/ortsveränderliche Röntgeneinrichtung (Grobstrukturanalyse) oder eine Dicken- / Flächendichtemesseinrichtung

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1 Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Schaltgerät
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röhrenschutzgehäuse
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röntgenröhre
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

[ ] Direktstrahler
[ ] Rundstrahler
[ ] Halbwelleneinrichtung
[ ] Multipuls/Konverter
[ ] Gleichspannungseinrichtung

Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA

Anwendungsgeräte/Art der Anwendung
[ ]Röntgenblitzeinrichtung
[ ] Maximal einstellbare Pulszahl:
[ ] Pulsdauer: .......
[ ]Durchleuchtungsbetrieb
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette
[ ] DR-System
[ ]Aufnahmebetrieb
[ ] Film/Film-Folien-System
[ ] CR-System
[ ] DR-System
[ ]Computertomographie
[ ]Dicken-/Flächendichtemesseinrichtung
[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten)
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ] ist erfolgt am: .......
[ ] muss noch durchgeführt werden
(3)
[T03C01]
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhandenja/nein
Bemerkungen: .......

D. Baulicher Strahlenschutz
Hinweis: Es kann auch bei mobilem/ortsveränderlichem Betrieb oder bei Dicken-/ Flächendichtemesseinrichtungen vorkommen, dass bauliche Strahlenschutzvorkehrungen zu überprüfen sind. In diesen Fällen ist für Abschnitt D so vorzugehen wie im Prüfberichtsmuster 2.1.1.
(3)
[T03D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des betretbaren/hineingreifbaren Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelentf./ja/nein
(1)
[T03D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 54113-3)entf./ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
Absperrvorrichtungen (Beschreibung): .......
Strahlenschutzdosimeter (zur Feststellung der Ortsdosisleistung): .......
Hersteller: .......
Typ: .......
(2)
[T03E01]
Absperrvorrichtungen vorhanden und ausreichend (Hinweis: Bei Röntgenblitzgeräten können Abschirmwände erforderlich sein.)ja/nein
(2)
[T03E02]
Geeignete und geeichte Strahlenschutzdosimeter nach DIN 54113-1 vorhanden (Sicht- und Funktionskontrolle)
(Hinweis: Entfällt für Röntgenblitzgeräte)
entf./ja/nein
(2)
[T03E03]
Geeignete Dosis-/Dosisleistungswarngeräte vorhanden
(Hinweis: Entfällt für Röntgenblitzgeräte)
entf./ja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[T03F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(2)
[T03F02]
Anzahl der Warnschilder (Kennzeichnung des Kontrollbereiches) ausreichendja/nein
(2)
[T03F03]
Ausreichende Anzahl externer Warnleuchten vorhanden
(Hinweis: Entfällt nur für Röntgenblitzgeräte)
entf./ja/nein
(1)
[T03F03a]
Einschalten der Röntgenstrahlung ohne funktionsfähige externe Warnleuchten nicht möglich
(Hinweis: Entfällt nur für Röntgenblitzgeräte)
entf./ja/nein
(2) [T03F04]Ausschaltung der Röntgenstrahlung am Schaltgerät oder Notausschalter vorhanden, funktionsfähig und frei zugänglich (Hinweis: Entfällt für Röntgenblitzgeräte)entf./ja/nein
(2)
[T03F06]
Kabellänge zwischen Röntgenstrahler und Schaltgerät bzw. Schalter ausreichendentf./ja/nein
(2)
[T03F07]
Am Röntgenstrahler Vorrichtungen zum Anbringen von Blenden vorhandenentf./ja/nein
(2)
[T03F08]
Geeignete Blenden vorhandenentf./ja/nein
(2)
[T03F09]
Filter mit einem Al-Äquivalent von mindestens 2 mm und entsprechende Filterhalterung vorhandenentf./ja/nein
(2)
[T03F10]
Röntgenröhrenspannung und -strom ständig erkennbarja/nein
(2)
[T03F11]
Deutlich erkennbare Warnleuchte am Schaltgerät vorhanden und Einschalten der Röntgenstrahlung mit ihrer Funktion nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten verriegelt
(Hinweis: Entfällt nur für Röntgenblitzgeräte)
entf./ja/nein
(1)
[T03F12a]
Bei mobilen oder ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen: Einschalten des Geräts nur mit Schlüsselschalter, Passwort oder mit einer vergleichbaren Maßnahmeentf./ja/nein
(1)
[T03F12b]
Bei Röntgenblitzgeräten:
Bei Auslösen der Strahlung unmittelbar am Strahler ist Einschaltverzögerung mit Vorwarnzeit vorhanden
entf./ja/nein


Bei fehlender Bauartzulassung des Röntgenstrahlers:
(1)
[T03F14]
Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten nach DIN 54113-1, dass die Werte der Ortsdosisleistung nach § 18 StrlSchV nicht überschritten sind
(Hinweis: Entfällt nur, wenn Bauartzulassung einschließlich dem Nachweis der Qualitätskontrolle vorhanden, Rundstrahler, Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV oder Erstinbetriebnahme vor Februar 2006)
entf./ja/nein

(1)
[T03F15]
Sonstige Strahlenquellen:
Keine Überschreitung der zulässigen Ortsdosis durch weitere Strahlenquellen
entf./ja/nein


Bei Dicken-/Flächendichtemesseinrichtungen:
(1)
[T03F16]
Automatisches Schließen des Strahlerverschlusses oder automatisches Abschalten der Röntgenröhrenspannung bei Entfernen des Prüfgegenstandes aus dem Strahlengang (Hinweis: Entfällt nur bei entsprechender Absperrung)entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

J. Beabsichtigte Betriebsweise
Verwendung der Röntgeneinrichtung für: .......

Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA

Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

Größte einstellbare Feldgröße an der Blende: .......

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

[ ] Entfällt ggf. bei Röntgeneinrichtungen zur Grobstrukturanalyse (siehe Abschnitt M)

Messbedingungen:

StrahlrichtungEingestellte Werte
[kV, mA]
Filter [mm]Größe des Austrittsfensters
[cm x cm]
Abstand

Fokus - Prüfkörper
[cm]

Fokushöhe
über Boden
[cm]

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper (Messgut): .......

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei
Strahlzeit nach
Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 54113-3

M. Auswertung

Dicken-/Flächendichtemesseinrichtungen:
[ ]Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
Röntgeneinrichtungen zur Grobstrukturanalyse:
[ ]Es wurden keine Ortsdosismessungen vorgenommen, da der Strahlenschutzbeauftragte den Kontrollbereich im Einzelfall festzulegen hat.
[ ]Die vorhandenen Strahlenschutzeinrichtungen funktionieren ordnungsgemäß.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.1.4 Prüfberichtsmuster für ein Vollschutzgerät

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1 Punkt B. Ist eine Überbrückung des Sicherheitskreises mittels Schlüssel vorgesehen, ist das Prüfberichtsmuster 2.1.8 anzuwenden).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA

(3)
[T04C01]
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhandenja/nein
Bemerkungen: ........

D. Baulicher Strahlenschutz
entfällt

E. Personenbezogener Strahlenschutz
entfällt

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(2)
[T04F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(1)
[T04F02]
Abschirmvorrichtungen ohne Mängelja/nein
(1) [T04F03]Vorrichtungen nach § 21 StrlSchV vorhanden und wirksamja/nein
(2) [T04F05]Warnsignal für eingeschaltete Hochspannung erkennbar und funktionsfähigja/nein
(1)
[T04F06]
Bauartzulassungsschein ggf. mit Ergänzungen vorhandenja/nein
(3) [T04F07]Bauartzulassungszeichen:
an der Vorrichtung sichtbar angebracht
ja/nein
(1)
[T04F08]
Ergebnis der Qualitätskontrolle nach § 24 Nummer 2 StrlSchV (mit Datum vom: ....... ) vorhandenja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:
Eingestellte Werte: ....... kV, ....... mA

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......

Messergebnisse:

MessortGemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei Strahlzeit
nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 54113-3

M. Auswertung

Das Vollschutzgerät stimmt/stimmt nicht mit den Angaben im Bauartzulassungsschein sowie ggf. mit seinen Ergänzungen überein.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.1.5 Prüfberichtsmuster für ein Basis- oder Hochschutzgerät

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1 Punkt B. Ist eine Überbrückung des Sicherheitskreises mittels Schlüssel vorgesehen, ist das Prüfberichtsmuster 2.1.8 anzuwenden).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
[ ] Basisschutzgerät
[ ] Hochschutzgerät

Art der Anwendung:

(3)
[T05C01]
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhandenja/nein
Bemerkungen: .......

D. Baulicher Strahlenschutz
entfällt

E. Personenbezogener Strahlenschutz
entfällt

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(2)
[T05F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(1)
[T05F02]
Abschirmvorrichtungen ohne Mängel
(z.B. Bleigummivorhänge)
ja/nein
(1) [T05F03]Vorrichtungen nach § 19 oder 20 StrlSchV vorhanden und wirksamja/nein
(2) [T05F07]Warnsignal für eingeschaltete Röntgenstrahlung erkennbar und funktionsfähigja/nein
(1)
[T05F08]
Bauartzulassungsschein ggf. mit Ergänzungen vorhandenja/nein
(3) [T05F09]Bauartzulassungszeichen:
an der Vorrichtung/am Strahler sichtbar angebracht
ja/nein
(1)
[T05F10]
Ergebnis der Qualitätskontrolle nach § 24 Nummer 2 StrlSchV
(mit Datum vom: ....... ) vorhanden
ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:
Eingestellte Werte: ....... kV, ....... mA

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......

Messergebnisse:

MessortGemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis [mSv]
 

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 54113-3

M. Auswertung

Das Basis-/ Hochschutzgerät stimmt/stimmt nicht mit den Angaben im Bauartzulassungsschein sowie ggf. mit seinen Ergänzungen überein.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... )

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.1.6 Prüfberichtsmuster für eine Schulröntgeneinrichtung

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1 Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA

(3)
[T06C01]
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhandenja/nein
Bemerkungen: .......

D. Baulicher Strahlenschutz
entfällt

E. Personenbezogener Strahlenschutz
entfällt

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(2)
[T06F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache
am Arbeitsplatz vorhanden
ja/nein
(1)
[T06F02]
Abschirmvorrichtungen ohne Mängelja/nein
(1)
[T06F03]
Schulröntgeneinrichtung kann nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werdenja/nein
(1) [T06F04]Vorrichtungen nach § 22 StrlSchV vorhanden und wirksamja/nein
(2) [T06F05]Warnsignal für eingeschaltete Röntgenstrahlung erkennbar und funktionsfähigja/nein
(1)
[T06F06]
Bauartzulassungsschein ggf. mit Ergänzungen vorhandenja/nein
(3) [T06F07]Bauartzulassungszeichen:
an der Vorrichtung/am Strahler sichtbar angebracht
ja/nein
(1)
[T06F08]
Ergebnis der Qualitätskontrolle nach § 24 Nummer 2 StrlSchV
(mit Datum vom: ....... ) vorhanden
ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

J. Beabsichtigte Betriebsweise
entfällt

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:
Eingestellte Werte: ....... kV, ....... mA

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......

Messergebnisse:

MessortGemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis auf Grundlage von 2000
Betriebsstunden
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 54113-3

M. Auswertung

Die Schulröntgeneinrichtung stimmt/stimmt nicht mit den Angaben im Bauartzulassungsschein sowie ggf. mit seinen Ergänzungen überein.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Schulröntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.1.7 Prüfberichtsmuster für einen Störstrahler

(Das Prüfberichtsmuster 2.1.7 ist nur auf Störstrahler anzuwenden, die nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG genehmigungspflichtig sind. Die Vielfalt dieser Einrichtungen ist so groß (z.B. Elektronenschweißanlage, Elektronenmikroskop), dass eine Strukturierung der Abschnitte D (Baulicher Strahlenschutz) bis K (Ermittlung der Ortsdosis) in einzelne Prüfpositionen in diesem Prüfberichtsmuster nicht sinnvoll ist. Der Sachverständige formuliert den Prüfbericht je nach Art der Einrichtung selbst, wobei auch explizit angegeben werden muss, welche Punkte unter D bis K entfallen können. Hierbei können Prüfpositionen aus anderen Prüfberichtsmustern verwendet werden).

A. Berichtskopf

Prüfbericht Nr.: .......
über die Prüfung im Zusammenhang mit einer

[ ]Genehmigung eines Störstrahlers:
§ 12 Absatz 1 Nummer 5 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG
[ ]Wesentlichen Änderung eines genehmigten Störstrahlers:
§ 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG
[ ]Wiederkehrenden Prüfung:
§ 88 Absatz 5 Satz 1 StrlSchV

an dem Störstrahler nach Prüfberichtsmuster 2.1.7

[ ] Der Störstrahler weist keine Mängel auf
[ ] Der Störstrahler weist Mängel der Kategorie: ....... auf

B. Allgemeine Angaben

Name des Strahlenschutzverantwortlichen: .......
Anschrift: .......

Die Auskünfte bei der Prüfung erteilte: .......

Tag der Prüfung: .......

Betriebsübliche Bezeichnung des Systems, das den Störstrahler enthält
Gerätebezeichnung/interne Geräte-ID: .......

Standorte) des Systems
Gebäude: ....... Stockwerk: ....... Raum: .......

[ ]Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen
Ehem. Strahlenschutzverantwortlicher: .......
[ ]Sachverständigenprüfung aufgrund wesentlicher Änderung
Art der Änderung: .......
[ ]Der Störstrahler, beschrieben im Prüfbericht Nr. : .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
wird durch diesen Störstrahler ersetzt

Bezugsprüfberichts-Nr. : ....... mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......

Nr. des letzten Prüfberichts: .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......

Betriebsbuch nach § 45 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV vorhanden

C. Beschreibung des Störstrahlers
ja/nein
Gerätebezeichnung:
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA

Anwendungsgeräte/Art der Anwendung
(genaue Beschreibung): .......

[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden
(3)
[T07C01]
Kennzeichnung als Störstrahler vorhandenja/nein
Bemerkungen: .......
D. Baulicher Strahlenschutz

E. Personenbezogener Strahlenschutz

F. Gerätebezogener Strahlenschutz

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz

J. Beabsichtigte Betriebsweise

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:
Eingestellte Werte: ....... kV, ....... mA
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......

Messergebnisse:

MessortGemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei Strahlzeit
nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis [mSv]

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 54113-3

M. Auswertung

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 5 Satz 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Der Sachverständige empfiehlt
[ ] keine wiederkehrende Prüfung
[ ] eine wiederkehrende Prüfung im Abstand von mindestens: ....... Jahr/Jahren

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.1.8 Prüfberichtsmuster für einen Röntgengeräteschrank einschließlich einer Röntgeneinrichtung zur Gepäckdurchleuchtung, zur Qualitätssicherung oder mobiles/ortsveränderliches Röntgenfluoreszenzgerät (z.B. Tischgerät)

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1. Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1. Punkt B. Handgehaltene Röntgenfluoreszenzgeräte sind nach Prüfberichtsmuster 2.1.9 zu prüfen)

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA

Anwendungsgeräte/Art der Anwendung

[ ]Gepäckdurchleuchtung
[ ]Qualitätssicherung
[ ]Schnittbildtechnik (Computertomographie, ....... )
[ ]Röntgenfluoreszenzanalyse (mobil)
[ ]..........
[ ]Bildempfänger
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette
[ ] DR-System
[ ]Zeilenförmiger Detektor
[ ]Flächendetektor
[ ]..........

[ ] Bei alten Hoch- und Vollschutzgeräten: Überbrückung des Sicherheitskreises vorgesehen Schlüssel zur Überbrückung des Sicherheitskreises für Justierung
[ ] Beim Strahlenschutzbeauftragten oder fachkundigen Strahlenschutzverantwortlichen vorhanden
[ ] Bei: .......

[ ] Softwaregesteuert

[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden
(3)
[T08C01]
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhandenja/nein
Bemerkungen: .......

D. Baulicher Strahlenschutz
(3)
[T08D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des betretbaren/hineingreifbaren Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelentf./ja/nein
(2)
[T08D02]
Vorrichtungen zum Schutz gegen Nutz- oder Streustrahlung ohne sichtbare Beschädigungenentf./ja/nein
(2)
[T08D03]
Ausreichender Streustrahlenschutz vorhanden (z.B. Bleigummi-Lamellen) und wenn möglich mit Pb-Äquivalent oder Schwächungswert gekennzeichnetentf./ja/nein
(2)
[T08D04]
Gerätetechnische Abschirmungen ohne Mängelentf./ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
entfällt

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[T08F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(1) 21
[T08F02]
Bei Entfernen des durchstrahlten Gegenstandes: .......
[ ] Automatische Abschaltung der Hochspannung oder bei Stillstand der Fördereinrichtung:
oder
[ ] automatische quellennahe Abschirmung der Röntgenstrahlung
entf./ja/nein
(2)
[T08F03]
[ ] Ausfallsichere oder mehrfach vorhandene Warnsignale an der Röntgeneinrichtung bei eingeschalteter Röntgenstrahlung vorhanden
oder
[ ] ausfallsichere oder mehrfach vorhandene Warnsignale zur Anzeige der Freigabe der Röntgenstrahlung durch lageüberwachten Shutter (lt. Herstellerangabe) vorhanden
entf./ja/nein
(2)
[T08F03a]
Bei Überbrücken des Sicherheitskreises: Warnleuchte vorhanden und ausreichend sichtbarentf./ja/nein
(2)
[T08F04]
Notausschalter zur Abschaltung der Hochspannung vorhanden und funktionsfähig

(Hinweis: Kann bei mobilen/ortsveränderlichen Röntgenfluoreszenzgeräten entfallen)

entf./ja/nein
(1)
[T08F05]
Hochspannung wird nach Entriegelung des Notausschalters nicht automatisch wieder eingeschaltet (Hinweis: Kann bei mobilen/ortsveränderlichen Röntgenfluoreszenzgeräten entfallen)entf./ja/nein
(1)
[T08F06]
Hochspannung bei offenem Fenster, offener Tür, offener Klappe oder Shutter nicht einschaltbarentf./ja/nein
(1)
[T08F07]
Hochspannung wird beim Öffnen eines Fensters, einer Tür oder einer Klappe abgeschaltetentf./ja/nein
(1)
[T08F08]
Hochspannung wird beim Schließen eines Fensters, einer Tür, einer Klappe oder eines Shutters nicht automatisch wieder eingeschaltetentf./ja/nein
(1) [T08F09]Bedienöffnung kann nur geöffnet werden, wenn Endstellung des Shutters erreicht istentf./ja/nein


Bei betriebsbedingt begehbaren Röntgengeräteschränken:
(2) [T08F10]Ausreichende Anzahl an Warnleuchten bei eingeschalteter Röntgenstrahlung im Röntgengeräteschrank vorhanden und sichtbarentf./ja/nein
(1)
[T08F11]
Zugangstür von innen zu öffnenentf./ja/nein
(1)
[T08F12]
Notausschalter innerhalb des Röntgengeräteschrankes zugänglich und funktionsfähigentf./ja/nein

(1)
[T08F14]
Sonstige Strahlenquellen:
Keine Überschreitung der zulässigen Ortsdosis durch weitere Strahlenquellen
entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

J. Beabsichtigte Betriebsweise
Verwendung der Röntgeneinrichtung für:
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, .......mA
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:
Anwendungsgerät StrahlrichtungEingestellte Werte
[kV, mA]
Größe des Austrittsfensters
[cm x cm]
Abstand
Fokus-Prüfkörper
[cm]
Fokushöhe
über Boden
[cm]
 

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......

Prüfkörper: .......

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei
Strahlzeit nach
Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der
Jahresdosis
[mSv]
 

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 54113-3

M. Auswertung

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV: Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.1.9 Prüfberichtsmuster für ein handgehaltenes Röntgenfluoreszenzgerät

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.1. Punkt A, allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.1. Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röntgenstrahler/Monoblock
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
[ ] Angaben wurden aus dem Röntgenröhrenbegleitschein entnommen

Bezeichnung der Softwareversion: .......

Die Prüfung erfolgte mit der Softwarekonfiguration: .......

Laut Auskunft ist dies die Softwarekonfiguration, bei der die meisten Einstellungen
(Überbrückungen, Betriebsparameter) vorgenommen werden können.

Maximale Betriebswerte: ....... kV, ....... mA

Art der Anwendung
(genaue Beschreibung, z.B. untersuchte Proben, Nutzung von Kleinteilen): .......

[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden
(3)
[T09C01]
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhandenja/nein
Bemerkungen: .......

D. Baulicher Strahlenschutz
entfällt

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[T09E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) am Arbeitsplatz vorhanden und ohne Mängel (siehe DIN EN 61331-3)entf./ja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[T09F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache
am Arbeitsplatz vorhanden
ja/nein
(2)
[T09F02]
Einschalten des Geräts nur mit Schlüsselschalter, Passwort oder mit einer vergleichbaren Maßnahmeja/nein
(1)
[T09F03]
Geeignete Abschirmungen vorhanden und ohne Mängel: .......
[ ] Bleiglasscheibe
[ ] Abschirmungen aus:
[ ] Probenkammer:
entf./ja/nein
(3)
[T09F05]
Abnehmbare Abschirmvorrichtungen sind mit Pb-Äquivalent oder Schwächungsgrad gekennzeichnetentf./ja/nein
(2)
[T09F06]
[ ] Einschalten der Röntgenstrahlung mit der Funktion der Warnleuchte verriegelt
oder
[ ] mehrfach vorhandene Warnleuchten
ja/nein
(1) [T09F07]Abschaltung der Hochspannung bei nicht vorhandenem Probenmaterial oder bei nicht korrekt eingesetztem Strahlenaustrittsfensterentf./ja/nein
(2) [T09F08]Bei Ausmessung von Kleinteilen:
Entsprechender Kleinteilehalter vorhanden
entf./ja/nein
(3) [T09F09]Angaben auf der Röntgeneinrichtung, die auf die Erzeugung von Röntgenstrahlung und auf die maximal einstellbaren Betriebsdaten hinweisenja/nein
(1)
[T09F10]
Auslösung der Röntgenstrahlung nur mit einem Schalter mit nicht deaktivierbarer Totmannfunktion möglichja/nein


Bei Verwendung einer Probenkammer:
(1)
[T09F12]
Bei bestimmungsgemäßer Bedienung ist die Abschirmung der Probenkammer ausreichendentf./ja/nein
(3)
[T09F13]
Oberfläche der Probenkammer, soweit optisch feststellbar, ohne nennenswerte mechanische Beschädigungenentf./ja/nein
(3)
[T09F14]
Sicherer Stand der Probenkammerentf./ja/nein
(2)
[T09F15]
Bei Öffnen einer Probenkammer wird Röntgenstrahlung abgeschaltetentf./ja/nein
(2)
[T09F16]
Bei erneutem Schließen einer aktiven Probenkammer wird Röntgenstrahlung nicht wieder automatisch eingeschaltetentf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
entfällt

J. Beabsichtigte Betriebsweise
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA
Gesamte Strahlzeit: h/Jahr

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:
Einstellungen (u. a. Kollimator und Filter):
Eingestellte Werte: ....... kV, ....... mA

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Untersuchte Probe: .......

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei Strahlzeit
nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]
 

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

Tabelle nach DIN 54113-3

M. Auswertung

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Bei einer Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.2 Prüfberichtsvorschriften für Röntgeneinrichtungen zu Anwendungen am Menschen

Die Prüfberichtsmuster nach Abschnitt 2.2 sind für folgende Röntgeneinrichtungen zu verwenden:

2.2.1 Aufnahmen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 5 bis 7 und 14

2.2.2 IGRT nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 12

2.2.3 Kombinierte Aufnahmen und Durchleuchtungen und Therapiesimulationen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10

2.2.4 Untersuchungen mit C-Bögen nur im Rahmen der Mindestanforderungen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 11 und 13

Hinweis: Bei einem darüber hinausgehenden Anwendungsspektrum ist das Prüfberichtsmuster 2.2.3 anzuwenden.

2.2.5 Dentale Aufnahmen mit intraoralem Bildempfänger nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr.1

2.2.6 Entfällt

(Panoramaschicht- oder Fernröntgenaufnahmen siehe 2.2.13)

2.2.7 Computertomographien nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 16

2.2.8 Konventionelle Röntgentherapien einschließlich IORT ("Therapiegeräte")

2.2.9 Bestimmungen der Knochendichte nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 17

2.2.12 Entfällt

(Cone-Beam-CT (CBCT)/Digitale Volumentomographien (DVT) siehe 2.2.13)

2.2.13 Cone-Beam-CT (CBCT)/Digitale Volumentomographien (DVT), Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen und CBCT/DVT (auch in Kombination) nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 2 bis 4 und 15

Diese Prüfberichtsmuster gelten auch für medizinische Röntgeneinrichtungen zu technischen Schulungszwecken (z.B. MTA-Schule, technische Vorführeinrichtungen) außerhalb der Anwendung am Menschen.

A. Berichtskopf

(Der Berichtskopf und die Allgemeinen Angaben gelten für alle Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen gleichermaßen).

Prüfbericht Nr.: .......

über die Prüfung im Zusammenhang mit einer

[ ]Genehmigung einer Röntgeneinrichtung:
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 b und
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG
[ ]Wesentlichen Änderung einer genehmigten Röntgeneinrichtung:
§ 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b und
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG
[ ]Genehmigung in Verbindung mit Früherkennung:
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 b,
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG und § 6 Absatz 1 BrKrFrühErkV
[ ]Wesentlichen Änderung in Verbindung mit Früherkennung:
§ 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b,
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG und § 6 Absatz 1 BrKrFrühErkV
[ ]Genehmigung in Verbindung mit Teleradiologie:
§ 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 b,
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 und § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StrlSchG
[ ]Wesentlichen Änderung in Verbindung mit Teleradiologie:
§ 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b,
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 und § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StrlSchG
[ ]Anzeige einer Röntgeneinrichtung: .......
§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
[ ]Wesentlichen Änderung einer angezeigten Röntgeneinrichtung: .......
§ 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
[ ]Wiederkehrende Prüfung:
§ 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV an der Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen nach

Prüfberichtsmuster 2.2.x:
[ ] Die Röntgeneinrichtung weist keine Mängel auf
[ ] Die Röntgeneinrichtung weist Mängel der Kategorie: ........ auf

B. Allgemeine Angaben

Name des Strahlenschutzverantwortlichen: .......
Anschrift: .......

[ ] Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche (§ 44 StrlSchV): .......

[ ] Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen
Ehem. Strahlenschutzverantwortlicher: .......

Die Auskünfte bei der Prüfung erteilte: .......

Tag der Prüfung: .......

Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung/interne Geräte-ID: .......
Art der Anwendung nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr.: .......
[ ] Anwendung nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10: Tabelle E.5a, Spalten): .......
[ ] Intervention nach Anlage I, Tabelle E.14 Nr.:
Standort(e) der Röntgeneinrichtung
Gebäude: ....... Stockwerk: ....... Raum:
Röntgeneinrichtung wird
[ ] ortsfest
[ ] mobil
[ ] ortsveränderlich
betrieben.
Standort der Röntgeneinrichtung am Tag der Prüfung: .......
[ ] Teleradiologische Anwendung
[ ] Früherkennung
[ ] Sachverständigenprüfung aufgrund wesentlicher Änderung

Art der Änderung:

[ ] Die Röntgeneinrichtung, beschrieben im Prüfbericht Nr.:
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
wird durch diese Röntgeneinrichtung ersetzt
Bezugsprüfberichts-Nr.: .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
Nr. des letzten Prüfberichts: .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......


Bei bauartzugelassenem Röntgenstrahler:
Bauartzulassungsschein vorhandenentf./ja/nein
Bauartzulassungszeichen: ....... am Strahler sichtbar angebrachtentf./ja/nein
Ergebnis der Qualitätskontrolle nach § 24 Nummer 2 StrlSchV (mit Datum vom: ....... ) vorhandenentf./ja/nein

Betriebsbuch nach § 45 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV vorhandenja/nein

2.2.1 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 5 bis 7 und 14

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A, allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Schaltgerät/Generator/Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: ....... (nur bei mobil/ortsveränderlich betriebenen Aufnahmegeräten und Mammographiegeräten)
Generatortyp: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
Hinweis: Bei Eintankgeräten nur Angabe Schaltgerät/Generator/Gerätebezeichnung

Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......
[ ] Zusatzfilterung: ....... mm ..........
[ ] Zusätzlich wählbar
[ ] Programmgesteuert

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
[ ] Ohne automatische Formatbegrenzung
[ ] Mit automatischer Formatbegrenzung

Einstellung der Betriebswerte
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Belichtungsautomatik/-steuerung
[ ] Programmauswahl
[ ] Radiologische Untersuchungen von Kindern oder Jugendlichen am Körperstamm (Anlage I: Tabelle I.1 und E 8) beabsichtigt

Anwendungsgeräte
[ ] Tisch
Gerätebezeichnung: ........
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Vertikal-Stativ
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Ganzbein-/Wirbelsäulen-Stativ
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Schwenk-Stativ
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Mobil/ortsveränderlich betriebenes Aufnahmegerät
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Schichtaufnahme
[ ] Konventionelle Tomographie
[ ] Tomosynthese
[ ] Mammographie
[ ] Analoge Mammographie
[ ] Digitale Mammographie
[ ] Projektionsmammographie

Feldgröße: ....... (cm x cm)
[ ] Tomosynthese

Feldgröße: ....... (cm x cm)
[ ] Mammographische Stereotaxie

Feldgröße: ....... (cm x cm)

Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Tomosynthesegesteuerte Biopsie
[ ] Anwendung kurativ
[ ] Anwendung in der Früherkennung
[ ] Erstdiagnostik
[ ] Abklärungsdiagnostik

Bildempfänger
[ ] Film-Folien-Systeme: .......
Film: .......
Verstärkungsfolie: .......
Empfindlichkeitsklasse: .......
[ ] CR-System
Hersteller: .......
Speicherfolientyp(en): .......
Reader: .......
SerienNummer(n): .......
[ ] DR-System 1
[ ] Mobiler Betrieb
[ ] Fest eingebaut
[ ] Tisch
[ ] Stativ
Hersteller: .......
Detektorgröße: ....... (cm x cm)
Seriennummer: .......
[ ] DR-System 2
[ ] Mobiler Betrieb
[ ] Fest eingebaut
[ ] Tisch
[ ] Stativ
Hersteller: .......
Detektorgröße: ....... (cm x cm)
Seriennummer: .......

Befundung
[ ] Bildwiedergabesystem
[ ] Am Arbeitsplatz des Anwenders
Angabe der Raumklasse: durch: .......
[ ] Filmbetrachtungsgerät

Archivierung
[ ] Film
[ ] Digital
Integration in PACS
[ ] Vorhanden
[ ] Geplant
[ ] Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle
[ ] DICOM-Format
[ ] Rohdaten

Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten
(Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit)
[ ] Dosisflächenprodukt
[ ] ....... cGy·cm2
[ ] ....... µGy·m2
[ ] ....... dGy·cm2
[ ] .......
[ ] Je nach Messbereich verschiedene Einheiten
[ ] Einfalldosis: .......
[ ] AGD: ....... mGy
[ ] ..........

[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: .......
(1) 21
[M01C01]
Bei CE-Kennzeichnung:
CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht
Nummer(n) der benannten Stelle(n): .......
(Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden)
entf./ja/nein

D. Baulicher Strahlenschutz

(Bei mobilem/ortsveränderlichem Betrieb können einzelne Prüfpositionen entfallen.)


Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vorentf./ja/nein
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze, mit Angabe der benachbarten Räume)
Oberhalb: .......
Unterhalb: .......

(3)
[M01D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[M01D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)

(Hinweis: Entfällt nur für mobil/ortsveränderlich betriebene Röntgeneinrichtungen, wenn durch andere Maßnahmen der Strahlenschutz gewährleistet wird)

entf./ja/nein
(2)
[M01D03]
Optische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(3)
[M01D04]
Akustische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(1)
[M01D05]
Auslöseschalter
[ ] > 1,5 m (siehe DIN 6815) vom Röntgenstrahler und Patienten entfernt (nur bei mobil/ortsveränderlich betriebenen Aufnahmegeräten) oder hinter ausreichender
[ ] geräteseitiger
oder
[ ] ortsveränderlicher
oder
[ ] baulicher
Abschirmung
ja/nein
E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[M01E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815)entf./ja/nein
(2)
[M01E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2)
Prüfung(en) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am: .......
entf./ja/nein
(2)
[M01E03]
[ ] Ortsveränderliche
oder
[ ] geräteseitige
Abschirmungen ohne Mängel
entf./ja/nein
(2)
[M01E04]
Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhandenja/nein
(3)
[M01E05]
Patientenschutzmittel ohne Mängelja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[M01F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(2)
[M01F03]
Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung)
[ ] > 2,5 mm Al-Äquivalent
[ ] Mammographie: Half Value Layer/Halbwertschichtdicke gemäß DIN 6815 Tabelle 3 eingehalten
ja/nein
Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes:
(1)
[M01F04]
Für den Anwendungszweck geeignetes Blendensystem vorhanden (siehe DIN 6815)ja/nein
(1)
[M01F09]
Lichtvisier vorhanden und Lichtfeld deutlich erkennbar (Hinweis: Entfällt nur bei Stereotaxie)entf./ja/nein
(2)
[M01F10]
Das Lichtfeld muss mit dem Röntgenstrahlenfeld nach der folgenden Anforderung übereinstimmen:
Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Röntgenstrahlenfeldes darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Lichtfeldes nicht mehr als 2 % des Abstandes zwischen optischem Brennfleck und der Messebene des Lichtfeldes betragen.
(Hinweis: Entfällt für Mammographiegeräte, siehe [M01F16])
entf./ja/nein
(2)
[M01F11]
Übereinstimmung des Röntgenstrahlenfeldes mit dem Bildauffangbereich bei automatischer Formateinblendung und Einstellung von Hand:

Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Bildauffangbereichs darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Bildauffangbereichs nicht mehr als 3 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes betragen, wenn die Bildauffangebene senkrecht zur Röntgenstrahlenfeldachse steht. Die Summe aller Abweichungen auf beiden Achsen darf 4 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes nicht überschreiten.
(Hinweis: Entfällt für Mammographiegeräte, siehe [M01F16])

entf./ja/nein

(2)
[M01F14]
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungenja/nein
(2)
[M01F15]
Geeignete Einstellhilfen für Zentrierung von Röntgenstrahlenachse auf Bildempfängermitte (z.B.: Libelle, Lichtzeiger, Markierungen) am Gerät vorhanden und ohne Mängelentf./ja/nein

Mammographie:
(2)
[M01F16]
Überstrahlung der Patienten-Lagerungshilfe max. 2 mm an der Thoraxwandseite, < 2 % des Fokus-Bildempfänger-Abstandes an jeder der drei übrigen Kanten für alle Formate (siehe DIN 6868-162)entf./ja/nein
(2)
[M01F16a]
Nicht abgebildeter Bereich auf der Patienten-Lagerungshilfe und 4 cm über der Patienten-Lagerungshilfe ist < 5 mm mindestens 2,5 der 5 Stahlkugeln im Prüfkörper nach DIN 6868-162 bzw. DIN 6868-152 werden jeweils abgebildet)entf./ja/nein

(2)
[M01F17]
Bei der Anfertigung seitlicher Aufnahmen mit mobil/ortsveränderlich betriebenem Röntgengerät:
Maßnahmen zur Vermeidung der Nutzstrahlungs-Exposition von Personen vorgesehen
entf./ja/nein
(2)
[M01F18]
Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzw. des Speicherfolientyps vorhanden (siehe DIN 6815)entf./ja/nein
(2)
[M01F21]
[ ] Streustrahlenraster entspricht dem Fokus-Bildempfänger-Abstand
und
[ ] Raster ohne Beschädigungen (keine Artefakte sichtbar)
entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2)
[M01G01]
Bei mehreren Strahlern und/oder Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand eindeutig erkennbarentf./ja/nein
(3)
[M01G02]
Optisches oder akustisches Signal bei Aufnahmen
am Auslösungsort wahrnehmbar
ja/nein
(1)
[M01G05]
Röntgenstrahlung nur mit Totmannschalter möglichja/nein
(2)
[M01G07]
Bei Belichtungsautomatik/-steuerung:

Bei einem Strahler und mehreren Anwendungsgeräten, die von einem Schaltgerät bedient werden: Kassettenabtastung oder Fail-Safe-Schaltung (siehe DIN 6815) oder andere gleichwertige Maßnahmen vorhanden

entf./ja/nein

Mammographie:
(1)
[M01G11]
[ ] Automatische Zuordnung von
oder
[ ] Verriegelung zwischen angewähltem, entsprechend angezeigtem Filter und zugehöriger Abschaltung der Belichtungsautomatik/-steuerung
entf./ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(1)
[M01H01]
Anlage I erfülltja/nein
(2)
[M01H02a]
Prüfung der Filmbetrachtungsgeräte, an denen Befundungen vorgenommen werden, nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt von Firma: ....... am: .......entf./ja/nein
(2)
[M01H02b]
Filmbetrachtungsgeräte ohne Mängelentf./ja/nein
(1)
[M01H03a] [M01H03b] [M01H03c]
Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt: Röntgeneinrichtung
Bilddokumentationssystem (BDS)
Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS)
ja/nein
entf./ja/nein entf./ja/nein
( )
[M01H03d]
Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.)entf./ja/nein
( )
[M01H03e]
Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben
(Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.)
entf./ja/nein
(1)
[M01H03f]
Funktionsprüfung der Filmverarbeitung nach QS-RL vorhanden und hat keine Mängel ergebenentf./ja/nein
(2)
[M01H03g]
Protokolle vorhanden ([M01H03a] bis [M01H03f]):
Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: .......
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
ja/nein
[M01H03h]Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
[M01H03i]Abnahmeprüfung des Bilddokumentationssystems von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......entf./ja/nein
[M01H03k]Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
nach: .......
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
[M01H03l]Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
[M01H03m]Teilabnahmeprüfung des Bilddokumentationssystems von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......entf./ja/nein
[M01H03o]Letzte Funktionsprüfung der Filmverarbeitung von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......entf./ja/nein
[M01H03p]Nur digitale Mammographie:
Letzte Prüfung des Kontrastauflösungsvermögens nach QS-RL von Firma: ....... am: .......
entf./ja/nein
(3)
[M01H04]
Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnetja/nein
(2)
[M01H05]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte
(Zahlenwert und Einheit) möglich: .......
[ ] Röntgenröhrenspannung
und
[ ] mAs-Produkt
oder
[ ] Belichtungsstufen (bei Belichtungsautomatik/-steuerung) oder
[ ] Programmauswahl
(Hinweis: Bei Scan-Systemen können auch andere Parameter (z.B. Strahlzeit/Scanzeit und -geschwindigkeit) wichtig sein.)
ja/nein
(2)
[M01H07b]
Bei fehlender Nachanzeige des mAs-Produktes bei Belichtungsautomatik/-steuerung:
Dosisflächenproduktanzeige vorhanden
entf./ja/nein
(2)
[M01H08]
Eindeutige Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen zum verwendeten Film-Folien-System bzw. digitalen Bildempfängersystementf./ja/nein
(2)
[M01H10]
Funktion der Belichtungsautomatik/-steuerung ohne Mängel (Prüfmethode entsprechend QS-RL)entf./ja/nein
(2)
[M01H12]
Bei FFS:
Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Gleichmäßigkeit des Verstärkungsfaktors gemäß QS-RL wurde durchgeführt.
Letzte Prüfung von: ....... am: ....... durchgeführt und ohne Mängel
entf./ja/nein
(2)
[M01H12a]
Bei CR-Systemen und FFS:
Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Artefaktfreiheit und Gleichförmigkeit gemäß QS-RL wurde durchgeführt.
Letzte Prüfung von: ....... am: ....... durchgeführt und ohne Mängel
entf./ja/nein
(2)
[M01H12b]
Bei FFS:
Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Anpressung gemäß QS-RL wurde durchgeführt.
Letzte Prüfung von: ....... am: ....... durchgeführt und ohne Mängel
entf./ja/nein
(2)
[M01H12c]
Prüfung des Dunkelraumes bzw. des Tageslichtvorsatzes auf Lichteinfall ohne Mängelentf./ja/nein
(2)
[M01H13]
Dosisflächenproduktanzeige mit der erforderlichen Anzeigegenauigkeit vorhanden (siehe Anlage I, E 8)
(Hinweis: In pädiatrischen Abteilungen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,01 µGym2 bzw. 0,01 cGycm2 im kleinsten Messbereich erforderlich. In allen anderen Bereichen genügt für pädiatrische Untersuchungen eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,1 µGym2 bzw. 0,1 cGycm2.)
entf./ja/nein
(2)
[M01H14]
Grenzwerte der Nenndosis KN bei FFS nichtüberschritten (siehe Anlage I)entf./ja/nein
(2)
[M01H15]
Grenzwerte der Bildempfängerdosis KB oder dermittleren Parenchymdosis AGD (gilt für digitale Mammographie, siehe QS-RL) bei Belichtungsautomatik/-steuerung bzw. bei Programmauswahl nicht überschritten (siehe Anlage I)entf./ja/nein
(2)
[M01H16]
Dosisflächenprodukt eindeutig erkennbar
(Zahlenwert und Einheit)
entf./ja/nein
(2)
[M01H16a]
Übertragung des Dosisflächenproduktes in Archivierungssystem mit entsprechendem Zahlenwert in der dort vorgegebenen Einheitentf./ja/nein
(2)
[M01H17]
Richtigkeit der Ermittlung des Dosisflächenproduktes gegeben (siehe DIN EN 60580 und DIN 6815)entf./ja/nein
(2)
[M01H21]
Lagerung der Röntgenfilme entsprechend DIN 6860entf./ja/nein
(2)
[M01H21a]
Kassetten und Verstärkungsfolien/Speicherfolien ohne Mängel (mechanische Beschädigungen, Verfärbungen, )entf./ja/nein
(2)
[M01H22]
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabesystemen gegebenentf./ja/nein
(1) 21
[M01H23]
Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden:
Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden : .......
[ ] Messeinrichtungen
oder
[ ] Angabe durch Gerät
(Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i .V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV)
entf./ja/nein
(2) 21
[M01H24]
Bei digitalen Bildempfängern:
Dosisindikatorwert/Exposureindex oder vergleichbare Größe auf dem Bildwiedergabesystem und an der Modalität numerisch oder optisch visualisiert.
Angaben zum Zielwert und Abweichungsindikator vorhanden (Herstellerangabe), siehe DIN EN 62494-1.
(Hinweis: Für Systeme, die erstmals vor dem 01.01.2022 in Betrieb genommen wurden, sind die Angaben zu Zielwerten und tolerierbaren Abweichungen auch aus den Begleitpapieren möglich).
(bei Mammographie und mammographischer Tomosynthese ersatzweise die Parenchymdosis)
(Hinweis: Diese Angaben sind bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich zur mammographischen Stereotaxie geeignet sind, und vor dem 01.10.2025 erstmals in Betrieb genommen wurden, nicht erforderlich. Siehe DIN EN 62494-1)
entf./ja/nein
(3)
[M01H26]
Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und fürdie Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: .......
[ ] (Bei Aufnahme) Dosisflächenprodukt: .......*
und Bezeichnung der Untersuchungsart: * oder
[ ] (Bei Aufnahme) Röntgenröhrenspannung *
und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... *
oder mAs-Produkt: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: *
oder
[ ] (Bei Mammographie) Parenchymdosis: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder
[ ] (Bei Mammographie) Röntgenröhrenspannung: ....... *
und Target-Filter-Kombination (Anode-Filter-Kombination):
und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... *
oder mAs-Produkt: ....... *
und Brustdicke: *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *
oder
[ ] erfüllt mittels Dose SR (Diagnostic Xray Dose Structured Report nach DIN EN 60601-2-54 i. V. m. DIN EN ISO 12052; erforderliche Parameter enthalten nach Herstellerangabe)
oder
[ ] erfüllt mittels DIN 6862-2 (nach Herstellerangabe)
(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.
* Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)
* entf./ja/nein

Früherkennungsuntersuchung nach der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung:
(1) 21
[M01H28]
Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BrKrFrühErkV erfüllt: .......
[ ] Röntgeneinrichtung verfügt ausschließlich über einen integrierten digitalen Bildempfänger
(Hinweis: Gilt ab 01.01.2021)
und
[ ] Bildempfängerformat von mindestens 24 (±1) cm x 30 (±1) cm vorhanden
(Hinweis: Gilt nicht für Röntgeneinrichtungen zur mammographischen Stereotaxie.)
und
[ ] Röntgeneinrichtung zeigt die Parameter zur Ermittlung der Exposition an
und
[ ] Röntgeneinrichtung verfügt über eine Funktion, die alle physikalisch-technischen Parameter, die für die Bilderzeugung und Bildqualität maßgeblich sind, elektronisch aufzeichnet, und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht und
[ ] Befund- und Betrachtungsqualität an allen bei der Früherkennungsuntersuchung verwendeten Bildwiedergabesystemen zur Befundung und Qualitätssicherung vergleichbar
(Hinweis: Diese Anforderungen sowie die Übergangsfristen gelten auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärung des Befundes einer Früherkennungsuntersuchung eingesetzt werden.)
entf./ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Anwendungsgerät 1: .......
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr
Verwendeter Fokus-Bildempfänger-Abstand: .......cm
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: .......kV, .......mAs / Bel.-Stufe

Anwendungsgerät 2: .......

Anwendungsgerät 3: .......

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:

Aufnahmen am Anwendungsgerät
(Strahlrichtung)
Eingestellte
Werte
[kV, mAs, Bel.-Stufe]
Feldgröße in der
Bildempfängerebene
[cm x cm]
Abstand
Fokus-Bildempfänger
[cm]
Fokushöhe über Boden
[cm]
 

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene
Ortsdosis
[µSv/h]
Jahresdosis bei
Strahlzeit nach
Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]
 

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

[ ]Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden:
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG (sowie ggf. nach § 6 Absatz 1 BrKrFrühErkV oder § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StrlSchG) sind/ sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.2.2 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Bildgeführte Strahlentherapie (IGRT) nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 12

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A, allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Schaltgerät/Generator
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung
Für planare Aufnahmen: ....... kV
Für planare Durchleuchtung: ....... kV
Für Cone-Beam-CT (CBCT): ....... kV

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm
[ ] Zusatzfilterung: mm ..........
[ ] Zusätzlich wählbar
[ ] Programmgesteuert

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem

Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......
[ ] Ohne automatische Formatbegrenzung
[ ] Mit automatischer Formatbegrenzung
[ ] Mit fester Begrenzung auf Bildempfängerformat

Einstellung der Betriebswerte
Aufnahmen
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Belichtungsautomatik/-steuerung
[ ] Programmauswahl
Durchleuchtung
[ ] Manuelle Einstellung von kV und mA
[ ] Automatische Dosisleistungsregelung (ADR)
Cone-Beam-CT
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Programmierte Übernahme der Durchleuchtungsparameter
[ ] Programmauswahl

Anwendungsgeräte
[ ] Ein-Ebenen-Arbeitsplatz
[ ] Zwei-Ebenen-Arbeitsplatz

Bildempfänger für Aufnahme
[ ] DR-System
Hersteller: .........
Detektortyp: : .........
Detektorgröße: : ......... (cm x cm)

Bilderzeugung über die Durchleuchtungseinrichtung
Bildempfängersystem
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette
[ ] DR-System
Bildempfängerformat (bei BV: Nenndurchmesser, bei DR System: Längste Seite)
[ ] Vollfeld: .......
[ ] Zoom-Formate): .......

[ ] Bildwiedergabesystem
Angabe der Raumklasse: ........ durch: .......

Archivierung
[ ] Digital
Integration in PACS
[ ] Vorhanden
[ ] Geplant
[ ] Datenexport möglichkeit über lokale Schnittstelle
[ ] DICOM-Format
[ ] Rohdaten

Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten
(Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit)
[ ]Dosisflächenprodukt
[ ] ....... mGy·cm2
[ ] ....... cGy·cm2
[ ] ....... µGy·m2
[ ] ....... dGy·cm2
[ ] .......
[ ]Einfalldosis: .......... µGy, Bezugsabstand: .......... cm
[ ]Je nach Messbereich verschiedene Einheiten
[ ]CTDI: .......
[ ]DLP: .......
[ ]Inbetriebnahme auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ] ist erfolgt am: .......
[ ] muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: ........
(1) 21
[M02C01]
Bei CE-Kennzeichnung: .......
CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht
sichtbar am: ....angebracht
Nummer(n) der benannten Stelle(n): ....... ) (Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden.)
entf./ja/nein

D. Baulicher Strahlenschutz
Hinweis: Durch den ordnungsgemäßen Betrieb des Beschleunigers können die nachfolgenden Anforderungen des baulichen Strahlenschutzes eingehalten sein.
(3)
[M02D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[M02D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)ja/nein
(2)
[M02D03]
Optische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(3)
[M02D04]
Akustische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(2)
[M02D05]
Auslöseschalter hinter ausreichender baulicher Abschirmungja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
entfällt

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[M02F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(2)
[M02F02]
Fokus-Haut-Abstand (FHA): .......
[ ] bei Gesamtfilterung > 2,5 mm Al-Äquivalent: FHA > 30cm
oder
[ ] bei Gesamtfilterung > 3,0 mm Al-Äquivalent: FHA > 20cm
eingehalten
ja/nein
(2)
[M02F03]
Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) > 2,5 mm Al-Äquivalent (siehe DIN EN 60601-1-3, DIN EN 60601-2-54; DIN 6815 eingehaltenja/nein


Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes:
(1)
[M02F04]
Für den Anwendungszweck geeignetes Blendensystem vorhandenja/nein
(2)
[M02F05]
Fokusnahe Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes auf Bildempfängerformat vorhanden und funktionsfähigja/nein
(1)
[M02F06]
Lichtvisier oder andere geeignete Positionierungshilfen vorhanden und Lichtfeld deutlich erkennbarja/nein
(1)
[M02F07]
Das Lichtfeld muss mit dem Röntgenstrahlenfeld nach der folgenden Anforderung übereinstimmen: .
Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Röntgenstrahlenfeldes darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Lichtfeldes nicht mehr als 2 % des Abstandes zwischen optischem Brennfleck und der Messebene des Lichtfeldes betragen.
entf./ja/nein
(2)
[M02F08]
Übereinstimmung des Röntgenstrahlenfeldes mit dem Bildauffangbereich:
Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Bildauffangbereichs darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Bildauffangbereichs nicht mehr als 3 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes betragen, wenn die Bildauffangebene senkrecht zur Röntgenstrahlenbündelachse steht. Die Summe aller Abweichungen auf beiden Achsen darf 4 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes nicht überschreiten.
ja/nein

(2)
[M02F10]
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungenja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2)
[M02G01]
Bei mehreren Strahlern und/oder Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand eindeutig erkennbarentf./ja/nein
(2)
[M02G02]
Tastschalter vorhanden oder Strahlungsunterbrechung möglichja/nein
(2)
[M02G03]
Eingeschaltete Röntgenstrahlung über
[ ] optisches
oder
[ ] akustisches
Signal am Auslösungsort deutlich erkennbar (siehe DIN 6815)
ja/nein

Cone-Beam-CT:
(1)
[M02G04]
Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich
(z.B. durch Notschalter, Totmannschalter)
entf./ja/nein
(2)
[M02G05]
Maßnahmen für störungsfreie Rotationsbewegung getroffen (z.B. Zwang zum Probelauf, Berührungsabschaltung)entf./ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(1)
[M02H01]
Anlage I erfülltja/nein
(1)
[M02H02a]
[M02H02b]
Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt:
Röntgeneinrichtung
Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS)
ja/nein
entf./ja/nein
( )
[M02H02c]
Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.)entf./ja/nein
( )
[M02H02d]
Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben
(Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.)
entf./ja/nein
(2)
[M02H02e]
Protokolle vorhanden ([M02H03a] bis [M02H03d]) Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach:
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
ja/nein
[M02H02f]Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
[M02H02g]Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
nach: .......
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
[M02H02h]Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
(3)
[M02H03]
Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnetja/nein

Aufnahme:
(2)
[M02H04]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte
(Zahlenwert und Einheit) möglich: .......
[ ] Röntgenröhrenspannung und mAs-Produkt
oder
[ ] Programmauswahl
entf./ja/nein


Durchleuchtung:
(2)
[M02H05]
Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom ständig erkennbarentf./ja/nein
(1)
[M02H06]
Funktion der automatischen Dosisleistungsregelung ohne Mängel (siehe DIN 6815)entf./ja/nein

Cone-Beam-CT:
(2)
[M02H07]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte
(Zahlenwert und Einheit) möglich: .......
[ ] Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom
und
[ ] Strahlzeit/Scan-Zeit
oder
[ ] mAs-Produkt für eingestellten Scanablauf erkennbar oder
[ ] Programmauswahl
entf./ja/nein
(1) 21
[M02H08]
Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden:
Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden:
[ ] Messeinrichtungen
oder
[ ] Angabe durch Gerät
(Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i .V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV)
entf./ja/nein
(3)
[M02H09]
Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: .......
[ ] Dosisflächenprodukt: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: *
oder
[ ] Röntgenröhrenspannung: ....... *
und Filterung: ....... *
und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... *
oder mAs-Produkt: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *

(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.
* Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)

entf./ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Aufnahme

Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr

Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mAs/Preset-Programm

Durchleuchtung

Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA/ Preset-Programm

Cone-Beam-CT
Scans pro Jahr/Gesamt-Strahlzeit/Scanzeit: .......
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV/ Preset-Programm

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Kann entfallen, da aufgrund des vorhandenen baulichen Strahlenschutzes für den Beschleuniger der zusätzliche Betrieb der Aufnahme- und Durchleuchtungseinrichtung für IGRT keine weiteren bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen erfordert.

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

[ ]Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: .......
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind /sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt /sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind /sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweis

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.2.3 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für kombinierte Aufnahmen und Durchleuchtungen und für Therapiesimulationen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A, allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Schaltgerät/Generator
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr. : .......
Hinweis: Sind mehrere Strahler an einer Röntgeneinrichtung vorhanden, sind diese hier aufzuführen.

Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung
Für Aufnahmen: ....... kV
Für Durchleuchtung: ....... kV
Für Cone-Beam-CT (CBCT): ....... kV

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm
[ ] Zusatzfilterung: ....... mm ..........
[ ] Zusätzlich wählbar
[ ] Programmgesteuert

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
[ ] Irisblende
[ ] Schlitzblende
[ ] Asymmetrische Blende
[ ] ..........
[ ] Ohne automatische Formatbegrenzung
[ ] Mit automatischer Formatbegrenzung

Einstellung der Betriebswerte
Aufnahmen
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Belichtungsautomatik/-steuerung
[ ] Programmauswahl
[ ] Programmierte Übernahme der Durchleuchtungsparameter
Durchleuchtung
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Automatische Dosisleistungsregelung (ADR)

[ ] Radiologische Untersuchungen von Kindern oder Jugendlichen am Körperstamm (Anlage I: Tabelle I.1 und E 8) beabsichtigt
[ ] Dosisreduktion im pädiatrischen Durchleuchtungsbetrieb vorhanden (siehe DIN 6868-150)

Anwendungsgeräte
[ ] Tisch
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Tomographie
[ ] Digital
[ ] Analog (mechanisch)
[ ] Vertikal-Stativ
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster Typen: .......
[ ] Mobil/Ortsveränderlich betriebenes C-Bogengerät
[ ] Umlegbares Anwendungsgerät
[ ] Ein-/ [ ] Zwei-Ebenen-Arbeitsplatz

Gerätebezeichnung: .......
[ ] Zielgerät
[ ] Obertischstrahler
[ ] Untertischstrahler
[ ] U-/C-Bogen

Streustrahlenraster Typen: .......

Bildempfänger für Aufnahme
[ ] Film-Folien-Systeme
Film: .......
Verstärkungsfolie: .......
Empfindlichkeitsklasse: .......
[ ] CR-System
Hersteller: .......
Speicherfolientyp: .......
Reader: .......
[ ] DR-System
Hersteller: .......
Detektortypen) : .......
Detektorgrößen) : ....... (cm x cm)

Bilderzeugung über die Durchleuchtungseinrichtung
Bildempfängersystem
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette
[ ] DR-System

Bildempfängerformat (bei BV: Nenndurchmesser, bei DR System: Längste Seite)
[ ] Vollfeld:
[ ] Zoom-Formate): .......
[ ] Gepulste Durchleuchtung
[ ] Durchleuchtung mit wählbaren ADR-Kennlinien
[ ] High Level Mode (HLM)
[ ] Elektronische Bildspeicherung
[ ] Subtraktion
[ ] DSA
[ ] Serienaufnahmen
[ ] Cine-Technik
[ ] Cone-Beam-CT

[ ] Bilddokumentationssystem

Befundung
[ ] Bildwiedergabesystem
[ ] Durchleuchtung
[ ] Radiographie
[ ] Am Arbeitsplatz des Anwenders

Angabe der Raumklasse: ....... durch: .......
[ ] Filmbetrachtungsgerät

Archivierung
[ ]Film
[ ]Digital
Integration in PACS
[ ] Vorhanden
[ ] Geplant
[ ]Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle
[ ] DICOM-Format
[ ] Rohdaten
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit)
[ ]Dosisflächenprodukt
[ ] ...... .mGy·cm2
[ ] ...... cGy·cm2
[ ] ...... µGy·m2
[ ] ...... dGy·c2
[ ] ......
[ ] Je nach Messbereich verschiedene Einheiten
[ ]Einfalldosis: ......
[ ].......
[ ]Inbetriebnahme in PACS auch von bedienungsrelevanten Komponenten)
Einweisung Vorhanden in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ] ist folgt am: .......
[ ] muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: .......
(1) 21
[M03C01]
Bei CE-Kennzeichnung:
CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht
Nummer(n) der benannten Stelle(n): .......
(Hinweis:mGy·cm2 Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden)
entf./ja/nein

D. Baulicher Strahlenschutz
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz: ....... .
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vorja/nein
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze, mit Angabe der benachbarten Räume)
Oberhalb: .......
Unterhalb: .......
_______________________________
(3)
[M03D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[M03D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)ja/nein
(2)
[M03D04]
Optische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(3)
[M03D05]
Akustische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein

Bei Aufnahmen, die nicht im Rahmen einer Durchleuchtungsuntersuchung erfolgen:
(1)
[M03D06]
Auslöseschalter hinter ausreichender
[ ] geräteseitiger
oder
[ ] ortsveränderlicher
oder
[ ] baulicher
Abschirmung
entf./ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[M03E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815)
(Bei Spezialarbeitsplätzen, wie z.B. Herzkatheterarbeitsplätzen, ggf. erforderlich:
Schutzbrille, Schilddrüsenschutz, Schutzmantel, chirurgischer Handschuh mit Abschirmwirkung)
entf./ja/nein
(2)
[M03E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2)
Prüfungen) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am:
entf./ja/nein
(2)
[M03E03]
Ortsveränderliche Abschirmungen ohne Mängelentf./ja/nein
(2)
[M03E04]
Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhandenja/nein
(3)
[M03E05]
Patientenschutzmittel ohne Mängelja/nein
(2)
[M03E06]
Ausreichender Streustrahlenschutz am Untersuchungsgerät vorhanden: .......
[ ] Soweit erforderlich, an beiden Seiten des Tisches
[ ] Obertisch-Streustrahlenschutz
[ ] Untertisch-Streustrahlenschutz
[ ] Übergang zum Obertisch-Streustrahlenschutz
[ ] Kombinierter Streustrahlenschutz
[ ] seitlich und unterhalb des Zielgerätes
angebrachter Streustrahlenschutz
(Hinweis: Entfällt nur, wenn kein Personal im Kontrollbereich anwesend ist)
entf./ja/nein
(2)
[M03E06a]
Bei Anwendung nach Anlage I, Tabelle E.5a, Spalten 4 bis 10:
Zusätzlicher Streustrahlenschutz für den Oberkörper einschließlich Kopf der Anwender vorhanden
entf./ja/nein
(2)
[M03E07]
Vorhandener Streustrahlenschutz ausreichend positionierbar und ohne wesentliche Beschädigungentf./ja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[M03F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(2)
[M03F02]
Fokus-Haut-Abstand (FHA): .......
[ ] bei Gesamtfilterung > 2,5 mm Al-Äquivalent: FHA > 30 cm oder
[ ] bei Gesamtfilterung > 3,0 mm Al-Äquivalent: FHA > 20 cm oder
[ ] bei Gesamtfilterung > 3,0 mm Al-Äquivalent + 0,1 mm
Cu-Äquivalent: FHA > 15 cm
eingehalten
ja/nein
(2)
[M03F04]
Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) > 2,5 mm Al-Äquivalent (siehe DIN EN 60601-1-3; DIN EN 60601-2-54; DIN 6815). Zusatzfilterung für Durchleuchtung (siehe Anlage I, Tabelle E.5a) eingehaltenja/nein


Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes:
(1)
[M03F05]
Für den Anwendungszweck geeignetes
Blendensystem vorhanden (siehe DIN 6815)
ja/nein
(1)
[M03F06]
Durchleuchtungsfeld am Durchleuchtungsarbeitsplatz einstellbarja/nein
(1)
[M03F08]
Automatische Formatbegrenzung (fokusnah) auf Bildempfängerformat der Durchleuchtung sowie für Zielaufnahmebetrieb mit Kassettentechnik vorhanden und funktionsfähig
(Hinweis: Entfällt für Therapiesimulatoren)
entf./ja/nein
(2)
[M03F11]
Für Röntgenaufnahmen (z.B. Direktaufnahmen am Obertischsystem, Zielgerät, etc.) und Röntgendurchleuchtungen mit automatischer fokusnaher Formatbegrenzung gelten für die Übereinstimmung des Röntgenstrahlenfeldes mit dem Bildauffangbereich folgende Anforderungen:

Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Bildauffangbereichs darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Bildauffangbereichs nicht mehr als 3 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes betragen, wenn die Bildauffangebene senkrecht zur Röntgenstrahlenfeldachse steht. Die Summe aller Abweichungen auf beiden Achsen darf 4 % des angezeigten Fokus-Bildempfänger-Abstandes nicht überschreiten.
(Hinweis: Entfällt für Therapiesimulatoren)

entf./ja/nein
(1)
[M03F13]
Bei Direktaufnahmen, die nicht mit Durchleuchtung voreingestellt sind:

Lichtvisier vorhanden und Lichtfeld deutlich erkennbar

entf./ja/nein
(2)
[M03F14]
Das Lichtfeld muss mit dem Röntgenstrahlenfeld nach der folgenden Anforderung übereinstimmen:

Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Röntgenstrahlenfeldes darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Lichtfeldes nicht mehr als 2 % des Abstandes zwischen optischem Brennfleck und der Messebene des Lichtfeldes betragen.

entf./ja/nein

(2)
[M03F18]
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungenja/nein
(2)
[M03F19]
Bei zusätzlichem Anwendungsgerät:
Geeignete Einstellhilfen für Zentrierung von Röntgenstrahlenachse auf Bildempfängermitte (z.B. Libelle, Lichtzeiger, Markierungen) am Gerät vorhanden und ohne Mängel
entf./ja/nein
(1)
[M03F20]
Abschirmung am Bildempfänger bei allen Abständen allseitig größer als Nutzstrahlenfeld
(Hinweis: Entfällt für Therapiesimulatoren)
entf./ja/nein
(2)
[M03F22]
Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzw. des Speicherfolientyps vorhanden (siehe DIN 6815)entf./ja/nein
(2)
[M03F23]
[ ] Streustrahlenraster entspricht dem Fokus-Bildempfänger-Abstand
und
[ ] Raster ohne Beschädigungen (keine Artefakte sichtbar)
entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2)
[M03G01]
Bei mehreren Strahlern und/oder Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand eindeutig erkennbarentf./ja/nein
(2)
[M03G04a]
Bei Belichtungsautomatik/-steuerung sowie bei einem Strahler und mehreren Anwendungsgeräten, die von einem Schaltgerät bedient werden:
Kassettenabtastung oder Fail-Safe-Schaltung (siehe DIN 6815) oder andere gleichwertige Maßnahmen vorhanden
(gilt auch für CR-Kassetten und DR-Systeme)
entf./ja/nein
(1)
[M03G05]
Einschaltung der Röntgenstrahlung nur mit Tastschalter möglichja/nein
(2)
[M03G08]
Eingeschaltete Röntgenstrahlung über
[ ] optisches
oder
[ ] akustisches
Signal deutlich erkennbar (siehe DIN 6815)
(Hinweis: An Durchleuchtungseinrichtungen, die während lang andauernden Untersuchungen häufig eingeschaltet werden, im allgemeinen im Operationsbereich und bei Angiographien, muss ein optisches oder akustisches Signal, das nicht abstellbar ist, für alle im Raum anwesenden Personen eindeutig erkennbar sein (DIN 6815).)
ja/nein
(2)
[M03G09]
Akustische oder optische Anzeige des High-Level-Mode (siehe DIN 6868-150) vorhanden und funktionsfähigentf./ja/nein
(2)
[M03G10]
Nach längstens 5 min Strahlzeit:
Deutlich wahrnehmbares akustisches oder optisches Signal am Arbeitsplatz des durchleuchtenden Arztes, das sich nicht selbständig abschaltet
ja/nein
(1)
[M03G10a]
Bei Anwendung nach Anlage I, Tabelle E.5a, Spalten 5, 7 bis 10:
[ ] Visuelle Warnung bei Überschreitung eines eingestellten Grenzwertes der angezeigten Exposition des Patienten
entf./ja/nein

(Hinweis: Erforderlich für Röntgeneinrichtungen, die ab 01.01.2024 erstmals in Betrieb genommen werden)
entf./ja/nein
(2)
[M03G11]
Auslösung der Röntgenstrahlung mit Fußschalter:

Keine unbeabsichtigte Auslösung möglich (z.B. Schutzbügel, Steg oder ähnlich wirkende Vorrichtung, Schlüsselschalter am Schaltgerät)

entf./ja/nein


Cone-Beam-CT:
(1)
[M03G13]
Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich
(z.B. durch Notschalter, Totmannschalter)
entf./ja/nein
(2)
[M03G14]
Maßnahmen für störungsfreie Rotationsbewegung getroffen (z.B. Zwang zum Probelauf, Berührungsabschaltung)entf./ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(1)
[M03H01]
Anlage I erfülltja/nein
(2)
[M03H02a]
Prüfung der Filmbetrachtungsgeräte, an denen Befundungen vorgenommen werden, nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt von Firma: ....... am:..........entf./ja/nein
(2)
[M03H02b]
Filmbetrachtungsgeräte ohne Mängelentf./ja/nein
(1)
[M03H03a]
Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt: Röntgeneinrichtungja/nein
[M03H03b]Bilddokumentationssystem (BDS)entf./ja/nein
[M03H03c]Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS)entf./ja/nein
( )
[M03H03d]
Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.)entf./ja/nein
( )
[M03H03e]
Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben
(Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.)
entf./ja/nein
(1)
[M03H03f]
Funktionsprüfung der Filmverarbeitung nach QS-RL vorhanden und hat keine Mängel ergebenentf./ja/nein
(2)
[M03H03g]
Protokolle vorhanden ([M03H03a] bis [M03H03f]):
Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
nach: .......
von Hersteller/Lieferant: ....... am:..........
ja/nein
[M03H03h]Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: ....... am:..........
entf./ja/nein
[M03H03i]Abnahmeprüfung des Bilddokumentationssystems von Hersteller/Lieferant: ....... am:..........entf./ja/nein
[M03H03k]Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
nach: .......
von Hersteller/Lieferant: ....... am:..........
entf./ja/nein
[M03H03l]Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: ....... am:..........
entf./ja/nein
[M03H03m]Teilabnahmeprüfung des Bilddokumentationssystems von Hersteller/Lieferant: ....... am:..........entf./ja/nein
[M03H03o]Letzte Funktionsprüfung der Filmverarbeitung von Hersteller/Lieferant: ....... am:..........entf./ja/nein
(3)
[M03H04]
Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnetja/nein

Aufnahme/Cine/Serienaufnahme:
(2)
[M03H05]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte möglich: .......
[ ] Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom/mAs-Produkt
(Zahlenwert und Einheit)
oder
[ ] Belichtungsautomatik/-steuerung
oder
[ ] Programmauswahl
entf./ja/nein
(2)
[M03H11]
Grenzwerte der Nenndosis KN nicht überschritten
(siehe Anlage I)
entf./ja/nein
(2)
[M03H12]
Grenzwerte der Bildempfängerdosis KB bei Belichtungsautomatik/-steuerung bzw. Programmauswahl nicht überschritten (siehe Anlage I)entf./ja/nein


Durchleuchtung:
(2)
[M03H13]
Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom ständig erkennbarja/nein
(2)
[M03H14]
Kontrolle der Strahlzeit durch mitlaufenden Zeitmesser möglich (siehe Abschnitt 1.2)ja/nein
(2)
[M03H15]
Eindeutige Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (der ADR) zur Dosisleistung am Bildempfängereingang (siehe DIN 6815)ja/nein
(1)
[M03H16]
Funktion der automatischen Dosisleistungsregelung ohne Mängel (siehe DIN 6815)ja/nein
(2)
[M03H17]
Werte der Dosisleistung in der Eingangsebene des Bildempfängers oder der Referenzluftkermaleistung bei automatischer Dosisleistungsregelung im Normal-Mode nicht überschritten (siehe Anlage I)ja/nein
(1)
[M03H18]
Funktion Last Image Hold (LIH) oder vergleichbare Techniken wie z.B. Last Image Run (LIR) vorhanden und nicht vom Anwender abschaltbarja/nein


Aufnahme und Durchleuchtung:
(2)
[M03H19]
Bei FFS:
Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Gleichmäßigkeit des Verstärkungsfaktors gemäß QS-RL wurde durchgeführt.
Letzte Prüfung von:.......... am:.......... durchgeführt und ohne Mängel
entf./ja/nein
(2)
[M03H19a]
Bei CR-Systemen und FFS:
Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Artefaktfreiheit und Gleichförmigkeit gemäß QS-RL wurde durchgeführt.
Letzte Prüfung von:.......... am:.......... durchgeführt und ohne Mängel
entf./ja/nein
(2)
[M03H19b]
Bei FFS:
Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Anpressung gemäß QS-RL wurde durchgeführt.
Letzte Prüfung von:.......... am:.......... durchgeführt und ohne Mängel
entf./ja/nein
(2)
[M03H19c]
Prüfung des Dunkelraums bzw. des Tageslichtvorsatzes auf Lichteinfall ohne Mängelentf./ja/nein
(2)
[M03H20]
Dosisflächenproduktanzeige mit der erforderlichen Anzeigegenauigkeit vorhanden (siehe Anlage I, E 8)
(Hinweis: In pädiatrischen Abteilungen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,01 µGym2 bzw. 0,01 cGycm2 im kleinsten Messbereich erforderlich. In allen anderen Bereichen genügt für pädiatrische Untersuchungen eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,1 µGym2 bzw. 0,1 cGycm2.)
entf./ja/nein
(2)
[M03H21]
Dosisflächenprodukt eindeutig erkennbar
(Zahlenwert und Einheit)
entf./ja/nein
(2)
[M03H21a]
Übertragung des Dosisflächenproduktes in Archivierungssystem mit entsprechendem Zahlenwert in der dort vorgegebenen Einheitentf./ja/nein
(2)
[M03H22]
Richtigkeit der Ermittlung des Dosisflächenproduktes gegeben (siehe DIN EN 60580 und DIN 6815)entf./ja/nein
(2)
[M03H23]
Funktion der Belichtungsautomatik/-steuerung ohne Mängel (siehe DIN 6868-150)entf./ja/nein
(2)
[M03H24]
Bei fehlender Nachanzeige des mAs-Produktes bei Belichtungsautomatik/ -steuerung:
Dosisflächenproduktanzeige vorhanden
entf./ja/nein
(2)
[M03H26]
Lagerung der Röntgenfilme entsprechend DIN 6860entf./ja/nein
(2)
[M03H26a]
Kassetten und Verstärkungsfolien/Speicherfolien ohne mechanische Mängel (mechanische Beschädigungen, Verfärbungen, ...)entf./ja/nein
(2)
[M03H27]
Werte der Auflösung nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10 nicht unterschrittenja/nein
(2)
[M03H28]
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabesystemen gegebenentf./ja/nein
(1) 21
[M03H29]
Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden.
Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden:
[ ] Messeinrichtungen
oder
[ ] Angabe durch Gerät
oder
[ ] Nur für Therapiesimulatoren:
Unmittelbare Ermittlung der Exposition des Patienten auf andere Weise
(z.B. Tabellen oder Nomogramme, siehe DIN 6809-7)
und
[ ] Bei Intervention nach Anlage I, E 14:
Dauerhafte Anzeige der Parameter der Exposition des Patienten während der Anwendung
(Hinweis: Für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 31.12.2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, gilt dies erst ab dem 01.01.2021.)
(Hinweis: Siehe
§ 114 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 195 Absatz 3 StrlSchV)
entf./ja/nein
(2) 21
[M03H30]
Bei Aufnahmen mit digitalen Bildempfängern, die nicht im Rahmen einer Durchleuchtungsuntersuchung erfolgen:
Dosisindikatorwert/ Exposureindex oder vergleichbare Größe auf dem Bildwiedergabesystem und an der Modalität numerisch oder optisch visualisiert.
Angaben zum Zielwert und Abweichungsindikator vorhanden (Herstellerangabe), siehe DIN EN 62494-1.
(Hinweis: Für Systeme, die erstmals vor dem 01.01.2022 in Betrieb genommen wurden, sind die Angaben zu Zielwerten und tolerierbaren Abweichungen auch aus den Begleitpapieren möglich.)
entf./ja/nein
(2) 24
[M03H31]
Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht: .......
[ ] Dosisflächenprodukt: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder
[ ] Röntgenröhrenspannung (dynamische Aufzeichnung) : ....... *
und Filterung (falls variabel) : ....... *
und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... *
oder mAs-Produkt: ....... *

und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... * oder
[ ] erfüllt mittels Dose SR (Diagnostic Xray Dose Structured Report nach DIN EN 60601-2-54 i. V. m. DIN EN ISO 12052; erforderliche Parameter enthalten nach Herstellerangabe)
oder
[ ] erfüllt mittels DIN 6862-2 (nach Herstellerangabe)

(Hinweis: Gilt für alle Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung eingesetzt werden und nach dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden. Für Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung mit erheblicher Exposition eingesetzt werden und vor dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 1.1.2023.
Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.
*) Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)

entf./ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Anwendungsgerät 1: Durchleuchtung
Strahlzeit: ....... h/Jahr
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr (entspr.: ....... h/Jahr)
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA / ADR-Stufe: .......

Anwendungsgerät 2: .......
Verwendeter Fokus-Film-Abstand: ....... cm
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr

Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mAs / Bel.-Stufe

Anwendungsgerät 3: .......

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:

Durchleuchtung bei StrahlrichtungEingestellte Werte
[kV, mA1), ADR-Stufe]
Feldgröße in der Bildempfängerebene
[cm x cm]
Abstand
Fokus-Bildempfänger
[cm]
Fokushöhe über Boden
[cm]
 
1) Bei gepulster Durchleuchtung:
max. Pulsfrequenz: ....... Pulse/s, Röntgenröhrenstrom: ....... mA


Aufnahmen am Anwendungsgerät
(Strahlrichtung)
Eingestellte Werte
[kV, mAs, Bel.-Stufe]
Feldgröße in der Bildempfängerebene
[cm x cm]
Abstand
Fokus-Bildempfänger
[cm]
Fokushöhe über Boden
[cm]
 

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)

Messergebnisse bei Durchleuchtung:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei
Strahlzeit nach
Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]
 

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

Messergebnisse bei Aufnahmen:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosis
[µSv]
Jahresdosis bei
Strahlzeit nach
Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]
 

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

[ ]Im Rahmender Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: .......
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG: Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG: Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.2.4 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Untersuchungen mit C-Bögen nur im Rahmen der Mindestanforderungen nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 11 und 13

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A, allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: ..........
Generatortyp: ..........

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: ..........

Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......
[ ] Zusatzfilterung: ....... mm ..........
[ ] Zusätzlich wählbar
[ ] Programmgesteuert

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
[ ] Irisblende
[ ] Schlitzblende
[ ] Asymmetrische Blende
[ ] ..........
[ ] Ohne automatische Formatbegrenzung
[ ] Mit automatischer Formatbegrenzung

Einstellung der Betriebswerte
[ ] Manuelle Einstellung von Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom
[ ] Automatische Dosisleistungsregelung (ADR)

[ ] Radiologische Untersuchungen von Kindern oder Jugendlichen am Körperstamm (Anlage I: Tabelle I.1 und E 8) beabsichtigt
[ ] Dosisreduktion im pädiatrischen Durchleuchtungsbetrieb vorhanden (siehe DIN 6868-150)

Bilderzeugung über die Durchleuchtungseinrichtung
Bildempfängersystem
[ ] Bildverstärker-Fernsehkette
[ ] DR-System
Bildempfängerformat (bei BV: Nenndurchmesser, bei DR-System: Längste Seite)
[ ] Vollfeld: ....... cm
[ ] Zoom-Formate): .......
[ ] Gepulste Durchleuchtung
[ ] Durchleuchtung mit wählbaren ADR-Kennlinien
[ ] Elektronische Bildspeicherung
[ ] Subtraktion
[ ] Serienaufnahmen
[ ] Cine-Technik
[ ] Cone-Beam-CT

Befundung
[ ] Bildwiedergabesystem
[ ] Am Arbeitsplatz des Anwenders
Angabe der Raumklasse: ....... durch: .......

Archivierung
[ ]Digital
Integration in PACS
[ ] Vorhanden
[ ] Geplant
[ ]Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle
[ ] DICOM-Format
[ ] Rohdaten


Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten
(Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit)
[ ]Dosisflächenprodukt
[ ] ....... mGy·cm2
[ ] ....... cGy·cm2
[ ] ....... µGy·m2
[ ]....... dGy·cm2
[ ].......
[ ]Je nach Messbereich verschiedene Einheiten
[ ]Einfalldosis: .......
[ ]CTDI: .......
[ ]DLP::.......
[ ]..........
[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten)
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden


Bemerkungen: .......
(1) 21
[M04C01]
Bei CE-Kennzeichnung: ..........
CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht
Nummer(n) der benannten Stelle(n) : ..........
(Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden)
entf./ja/nein

D. Baulicher Strahlenschutz
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vorentf./ja/nein

Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze)

Kontrollbereichsgrenze
[ ] 1,5 m für Bildempfängerformat < 15 cm (nur für Hand- und Fußchirurgie)
[ ] 3,0 m für Bildempfängerformat < 18 cm
[ ] 4,0 m für Bildempfängerformat > 18 cm


(3)
[M04D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[M04D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)entf./ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[M04E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815)

(z.B. chirurgischer Handschuh mit Abschirmwirkung, Schutzbrille, Schilddrüsenschutz)

entf./ja/nein
(2)
[M04E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2)
Prüfungen) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am:..........
entf./ja/nein
(2)
[M04E04]
Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhandenja/nein
(3)
[M04E05]
Patientenschutzmittel ohne Mängelja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[M04F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(2)
[M04F02]
Fokus-Haut-Abstand (FHA): .......
[ ] bei Gesamtfilterung> 2,5mmAl-Äquivalent:FHA>30cm oder
[ ] bei Gesamtfilterung > 3,0 mmAl-Äquivalent: FHA > 20 cm oder
[ ] bei Gesamtfilterung > 3,0 mm Al-Äquivalent +0,1 mm
Cu-Äquivalent: FHA > 15 cm
oder
[ ] bei Gesamtfilterung >2,0 mm Al-Äquivalent: FHA < 20 cm
(nur für Hand- und Fußchirurgie)
eingehalten
ja/nein
(2)
[M04F04]
Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) (siehe DIN 6815 bzw. DIN EN 60601-1-3) eingehaltenja/nein


Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes:
(1)
[M04F08]
Automatische Formatbegrenzung (fokusnah) auf Bildempfängerformat (auch Zoom) vorhanden und funktionsfähigja/nein
(1)
[M04F08a]
Einblendung des Nutzstrahlenfeldes möglich und ohne Mängel
(Hinweis: Gilt nur für BV-Bildempfängerformat > 15 cm Durchmesser, bei DR-System: Längste Seite)
entf./ja/nein


Einblendung:
(2)
[M04F10]
Strahler mechanisch einwandfrei positionierbarentf./ja/nein
(2)
[M04F12]
[ ] Streustrahlenraster entspricht dem Fokus-Bildempfänger-Abstand
und
[ ] Raster ohne Beschädigungen (keine Artefakte sichtbar)
entf./ja/nein
(2)
[M04F14]
Bei Cone-Beam-CT:
Positioniervorrichtung (z.B. Laserlicht) als Einstellhilfe vorhanden und funktionsfähig
entf./ja/nein
(2)
[M04F15]
Für Erstinbetriebnahme ab 01.10.2023:
Positioniervorrichtung (z.B. Laserlicht) als Einstellhilfe vorhanden und funktionsfähig
entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(1)
[M04G04]
Durchleuchtungseinschaltung nur mit Tastschalter möglichja/nein
(2)
[M04G05]
Eingeschaltete Röntgenstrahlung über
[ ] optisches
oder
[ ] akustisches
Signal deutlich erkennbar (siehe DIN 6815)
(Hinweis: An Durchleuchtungseinrichtungen, die während lang andauernder Untersuchungen häufig eingeschaltet werden, im allgemeinen im Operationsbereich und bei Angiographien, muss ein optisches oder akustisches Signal, das nicht abstellbar ist, für alle im Raum anwesenden Personen eindeutig erkennbar sein (DIN 6815).)
ja/nein
(2)
[M04G06]
Nach längstens 5 min. Strahlzeit:
Deutlich wahrnehmbares akustisches oder optisches Signal am Arbeitsplatz des durchleuchtenden Arztes, das sich nicht selbständig abschaltet
ja/nein
(1)
[M04G09]
Auslösung der Röntgenstrahlung mit Fußtaster:
Keine unbeabsichtigte Auslösung möglich (z.B. Schutzbügel, Steg oder ähnlich wirkende Vorrichtung, Schlüsselschalter am Schaltgerät)
entf./ja/nein


Cone-Beam-CT:
(1)
[M04G11]
Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich
(z.B. durch Notschalter, Totmannschalter)
entf./ja/nein
(2)
[M04G12]
Maßnahmen für störungsfreie Rotationsbewegung getroffen (z.B. Zwang zum Probelauf, Berührungsabschaltung)entf./ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(1)
[M04H01]
Anlage I erfülltja/nein
(1)
[M04H03a]
Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt:
Röntgeneinrichtung
ja/nein
[M04H03b]Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS)entf./ja/nein
( )
[M04H03d]
Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben
(Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.)
entf./ja/nein
( )
[M04H03e]
Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben
(Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.)
entf./ja/nein
(2)
[M04H03g]
Protokolle vorhanden ([M04H03a] und [M04H03e]):
Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
nach::.......
von Hersteller/Lieferant: .......... am: ..........
entf./ja/nein
[M04H03k]Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
nach: .......
von Hersteller/Lieferant: .......... am:..........
entf./ja/nein
[M04H03l]Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/ -systems
[ ] QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: .......... am:..........
entf./ja/nein
[M04H03m]Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: .......... am:..........
entf./ja/nein
(3)
[M04H04]
Bedienelemente eindeutig gekennzeichnetja/nein


Cine/Serienaufnahmen:
(2)
[M04H05]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte
möglich: .......
[ ] Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom (Zahlenwert und Einheit)
oder
[ ] Programmauswahl
entf./ja/nein
(2)
[M04H08b]
Grenzwerte der Bildempfängerdosis KB nicht überschritten (siehe Anlage I)entf./ja/nein


Durchleuchtung:
(2)
[M04H11]
Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom bei Durchleuchtung (Zahlenwert und Einheit) ständig erkennbarja/nein
(2)
[M04H12]
Kontrolle der Strahlzeit durch mitlaufenden Zeitmesser möglichja/nein
(1)
[M04H13]
Funktion der automatischen Dosisleistungsregelung (ADR) ohne Mängel (siehe DIN 6815)ja/nein
(2)
[M04H15]
Werte der Dosisleistung am Bildempfängereingang werden bei automatischer Dosisleistungsregelung nicht überschritten (siehe Anlage I)ja/nein
(2)
[M04H16]
Eindeutige Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (der ADR) zur Dosisleistung am Bildempfängereingang (siehe DIN 6815)entf./ja/nein
(2)
[M04H17]
Werte der Auflösung nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 11 bzw. 13 nicht unterschrittenja/nein
(2)
[M04H18]
Dosisflächenproduktanzeige mit der erforderlichen Anzeigegenauigkeit vorhanden (siehe Anlage I, E 8)
(Hinweis: In pädiatrischen Abteilungen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,01 µGym2 bzw. 0,01 cGycm2 im kleinsten Messbereich erforderlich. In allen anderen Bereichen genügt für pädiatrische Untersuchungen eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,1 µGym2 bzw. 0,1 cGycm2.)
entf./ja/nein
(2)
[M04H19]
Dosisflächenprodukt eindeutig erkennbar
(Zahlenwert und Einheit)
entf./ja/nein
(2)
[M04H19a]
Übertragung des Dosisflächenproduktes in Archivierungssystem mit entsprechendem Zahlenwert in der dort vorgegebenen Einheitentf./ja/nein
(2)
[M04H20]
Richtigkeit der Ermittlung des Dosisflächenproduktes gegeben (siehe DIN 6815)entf./ja/nein
(1) 21
[M04H22]
Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002

erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden:
Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden:
[ ] Messeinrichtungen
oder
[ ] Angabe durch Gerät
(Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i .V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV)

entf./ja/nein
(1)
[M04H24]
Funktion Last Image Hold (LIH) odervergleichbare Techniken wie z.B. Last Image Run (LIR) vorhanden und nicht vom Anwender abschaltbarja/nein
(3) 24
[M04H25]
Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht:
[ ] Dosisflächenprodukt: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *
oder
[ ] Röntgenröhrenspannung (dynamische Aufzeichnung): ....... *
und Filterung (falls variabel): ....... *
und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... *
oder mAs-Produkt: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *
oder
[ ] erfüllt mittels Dose SR (Diagnostic Xray Dose Structured Report nach DIN EN 60601-2-54 i. V. m. DIN EN ISO 12052; erforderliche Parameter enthalten nach Herstellerangabe)
oder
[ ] erfüllt mittels DIN 6862-2 (nach Herstellerangabe)

(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die für Durchleuchtung eingesetzt werden und ab dem 6.2.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden.
Für Durchleuchtung mit erheblicher Exposition ist Prüfberichtsmuster 2.2.3 zu verwenden.
Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.
*) Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)

entf./ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA / ADR-Stufe: .......

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:

DurchleuchtungEingestellte
Werte
[kV, mA 1, ADR-Stufe]
Feldgröße in der Bildempfängerebene
[cm x cm]
Abstand
Fokus-Bildempfänger
[cm]
Fokushöhe über Boden
[cm]
1) Bei gepulster Durchleuchtung:
max. Pulsfrequenz: ....... Pulse/s, mittlerer Röntgenröhrenstrom: ....... mA

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei
Strahlzeit
nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

[ ]Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: .......
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind /sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt /sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind /sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.2.5 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für dentale Aufnahmen mit intraoralem Bildempfänger nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 1

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......

Bildempfänger
[ ]Film
Empfindlichkeitsklasse: .......
Nennformat (cm x cm): .......
[ ]CR-System
Hersteller: .......
Reader: .......
Nennformat (cm x cm): .......
[ ]DR-System
Hersteller:.......
Nennformat (cm x cm): .......

Befundung
[ ] Bildwidergabesystem
Angabe der Raumklasse: ....... durch: .......

Archivierung
[ ]Film
[ ]Digital
Integration in PACS
[ ] Vorhanden
[ ] Geplant
[ ]Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle
[ ] DICOM-Format
[ ] Rohdaten
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten
(Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit)
[ ]Doisfächenprodukt
[ ] .......mGy·cm2
[ ] ....... cGy· cm2
[ ] ....... ¼Gy· m2
[ ] ....... dGy·cm2
[ ] .......
[ ] Je nach Messbereich verschiedene Einheiten
[ ]Einfalldosis: .......
[ ].......
[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden

Bemerkungen:

(1) 21
[M05C01]
Bei CE-Kennzeichnung:
CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht
Nummer(n) der benannten Stelle(n): .......
(Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden)
entf./ja/nein

D. Baulicher Strahlenschutz
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze)
(3)
[M05D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[M05D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)entf./ja/nein
(2)
[M05D03]
Optische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(1)
[M05D05]
Auslöseschalter
[ ] > 1,5 m vom Röntgenstrahler und
Patienten entfernt (siehe DIN 6815)
oder hinter ausreichender
[ ] ortsveränderlicher
oder
[ ] baulicher
Abschirmung
ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[M05E03]
Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhandenja/nein
(3)
[M05E04]
Patientenschutzmittel ohne Mängelja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[M05F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(1)
[M05F02]
Tubusse) mit Fokus-Haut-Abstand (FHA)
[ ] bei Röntgenröhrenspannung > 60 kV: FHA > 20cm oder
[ ] bei Röntgenröhrenspannung > 75 kV: FHA > 30cm
vorhanden
ja/nein
(2)
[M05F04]
Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung)
[ ] > 1,5 mm Al-Äquivalent (< 70 kV)
[ ] > 2,5 mm Al-Äquivalent (> 70 kV)
eingehalten (siehe DIN 6815)
ja/nein

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes:
(1)
[M05F05]
Für den Anwendungszweck geeignete Blende vorhanden und Durchmesser (Rundtubus) oder Diagonale (Rechtecktubus) des Nutzstrahlenfeldes im vorgegebenen Fokus-Hautabstand < 6 cm und höchstens 1 cm größer als die Diagonale des größten verwendeten Bildempfängerformates (aktive Fläche)ja/nein
(2)
[M05F05a]
Bei erstmaliger Inbetriebnahme ab 01.08.2008:
Formateinblendung: Für verwendete Formate
[ ] Standardformat 0 (2 cm x 3 cm)
[ ] Standardformat 2 (3 cm x 4 cm)
und geeignete Positioniervorrichtungen für den Bildempfänger vorhanden
entf./ja/nein

(2)
[M05F08]
Vorhandene Tubusse ohne Mängel
(mechanisch unversehrt und funktionsfähig)
ja/nein
(2)
[M05F10]
Strahler mechanisch einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigungen ohne offensichtliche Beschädigungenja/nein

Mobil/ortsveränderlich betriebene Geräte:
(1)
[M05F12]
Geeignetes Stativ und Fernauslöser > 1,5 m Abstand vorhandenentf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(3)
[M05G01]
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend
gekennzeichnet
ja/nein
(2)
[M05G02]
Optisches oder akustisches Signal bei Aufnahmen am Auslösungsort wahrnehmbarja/nein
(2)
[M05G03]
Größte mögliche Strahlzeit < 5 sja/nein
(1)
[M05G04a]
Röntgenstrahlung nur mit Totmannschalter möglichja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(1)
[M05H01]
Anlage I erfülltja/nein
(1)
[M05H02a]
Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt:
Röntgeneinrichtung
ja/nein
[M05H02b]Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS)entf./ja/nein
( )
[M05H02c]
Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.)entf./ja/nein
( )
[M05H02d]
Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben
(Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.)
entf./ja/nein
(2)
[M05H02e]
Protokolle vorhanden ([M05H02a] bis [M05H02d]): Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
[ ] nach DIN 6868-51
[ ] nach DIN 6868-151
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
ja/nein
[M05H02f]Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
[ ] nach DIN 6868-51
[ ] nach DIN 6868-151
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
[M05H02g]Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
[M05H02h]Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
(2)
[M05H03]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte
(Zahlenwert und Einheit) möglich:
[ ] Strahlzeit bei festen Werten für Röntgenröhrenspannung und -strom
oder
[ ] Röntgenröhrenspannung und/oder -strom
und
[ ] Strahlzeit
oder
[ ] Programmauswahl
ja/nein
(2)
[M05H06]
Funktion des Zeitschalters/Programmschalters ohne Mängelentf./ja/nein
(2)
[M05H07]
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabesystemen gegebenentf./ja/nein
(2)
[M05H08]
Prüfung des Dunkelraumes bzw. des Tageslichtvorsatzes auf Lichteinfall ohne Mängelentf./ja/nein
(1) 21/21
[M05H10]
Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden:
Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden:
[ ] Messeinrichtungen
oder
[ ] Angabe durch Gerät
oder
[ ] Nur für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 erstmals in Betrieb genommen wurden: Anzeige der Röntgenröhrenspannung, des Röntgenröhrenstroms und der Strahlzeit (angezeigt werden müssen die variablen Parameter)
(Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV)
entf./ja/nein
(2)
[M05H11]
Lagerung der Röntgenfilme entsprechend DIN 6860entf./ja/nein
(2)
[M05H12]
Speicherfolien ohne Mängel (mechanische Beschädigungen, Verfärbungen, ...)entf./ja/nein
(3) 24
[M05H13]
(aufgehoben)

J. Beabsichtigte Betriebsweise
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, .......mA, ....... s

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen und Messergebnisse:
MessortStrahlrichtung
(horizontal, vertikal)
Eingestellte Werte
[kV, mA, s]
Höhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosis
[µSv]
Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]
 

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: .......

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

[ ]Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: .......
[ ]Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/ sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.2.7 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Computertomographien nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 16

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung

Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp:

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

[ ] Schädel-CT
[ ] Ganzkörper-CT
[ ] CT für Bestrahlungssimulation
[ ] CT-Durchleuchtung
[ ] ..........

Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm

Wählbare Nominalkollimierung/Akquisition (nach Herstellerangabe):
Von: ....... mm bis ....... mm
Anzahl der Detektorzeilen: .......

[ ] Automatische Dosisregelung oder -steuerung

Befundung
[ ]Bildwiedergabesystem
[ ] Am Arbeitsplatz des Anwenders (bei Intervention im Kontrollbereich)
[ ] Am Schaltgerät
[ ] Im Befundungsraum
Angabe der Raumklasse: ....... durch: .......
Archivierung
[ ]Digital
Integration in PACS
[ ] Vorhanden
[ ] Geplant
[ ]Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle
[ ] DICOM-Format
[ ] Rohdaten

Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten
[ ] CTDIVol
[ ] DLP

[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden

Bemerkungen: .......

(1) 21
[M07C01]
Bei CE-Kennzeichnung:
CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht
Nummer(n) der benannten Stelle(n): .......
(Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden)
entf./ja/nein

D. Baulicher Strahlenschutz

Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vor Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze)
Oberhalb: .......
Unterhalb: .......
ja/nein

(3)
[M07D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[M07D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)ja/nein
(2)
[M07D03]
Optische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(3)
[M07D04]
Akustische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(1)
[M07D05]
Auslöseschalter hinter ausreichender baulicher Abschirmung
(Hinweis: Gilt nicht für den Auslöseschalter am Gerät bei CT-Durchleuchtung)
ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[M07E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815)entf./ja/nein
(2)
[M07E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2)
Prüfungen) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am: .......
entf./ja/nein
(2)
[M07E04]
Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhandenja/nein
(3)
[M07E05]
Patientenschutzmittel ohne Mängelja/nein
(2)
[M07E06]
Bei CT-Durchleuchtung:
Zusätzlicher Streustrahlenschutz für den Oberkörper einschließlich Kopf der Anwender vorhanden
entf./ja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[M07F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache
am Arbeitsplatz vorhanden
ja/nein
(2)
[M07F03]
Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) > 2,5 mm Al-Äquivalent (siehe DIN EN 60601-1-3, DIN 6815) eingehaltenja/nein

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes:
(2)
[M07F05]
Eingestellte Nominalkollimierung/Akquisition erkennbarja/nein
Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät:
(2)
[M07F07]
Lichtvisier-Markierung der Lage der Schichtebene vorhanden und funktionsfähig:
[ ] Inneres
oder
[ ] äußeres
oder
[ ] coronares
oder
[ ] sagittales
Lichtvisier
ja/nein
(2)
[M07F08]
Abstand zwischen der angezeigten Schichtebene und der tatsächlichen Lage dieser Ebene < 2 mmja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2)
[M07G02]
Eingeschaltete Röntgenstrahlung über
[ ] optisches
oder
[ ] akustisches
Signal im Schaltraum und im Röntgenraum deutlich erkennbar (siehe DIN 6815)
ja/nein
(1)
[M07G04]
Am Schaltgerät und im Röntgenraum Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich (Notschalter)ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(1)
[M07H01a]
Anlage I erfülltja/nein
(1)
[M07H02a]
Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt: Röntgeneinrichtung
[ ] Bei Erstinbetriebnahme vor dem 01.02.2008:
nach QS-RL bzw. nach DIN EN 61223-3-5
(Bezugswerte für die Konstanzprüfung: Nach DIN EN 61223-2-6 oder nach QS-RL)
oder
[ ] Bei Erstinbetriebnahme ab dem 01.02.2008: nach DIN EN 61223-3-5 (Bezugswerte für die Konstanzprüfung: Nach DIN EN 61223-2-6)
ja/nein
[M07H02c]Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS)ja/nein
( )
[M07H02d]
Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.)entf./ja/nein
( )
[M07H02e]
Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben
(Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt.
Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.)
entf./ja/nein
(2)
[M07H02g]
Protokolle vorhanden ([M07H02a] bis [M07H02e]):
Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung nach: .......
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
[M07H02h]Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
nach: .......
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
[M07H02i]Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
[M07H02l]Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant: ....... am: .......
entf./ja/nein
(2)
[M07H03]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte
(Zahlenwert und Einheit) möglich:
[ ] Röntgenröhrenspannung
und
[ ] Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit
oder
[ ] gewählte Automatikart, -stufe
oder
[ ] mAs-Produkt/Scan,
und
[ ] Nominalkollimierung/Akquisition und Scanfeld und
[ ] Pitch oder Tischvorschub pro Rotation
ja/nein
(2)
[M07H07]
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabesystemen gegebenentf./ja/nein
(1)
[M07H08]
Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition (Zahlenwert und Einheit) des Patienten vorhanden (siehe Anlage I): CTDIVol und Dosislängenprodukt
(Hinweis: Alle vor dem 01.01.2005 erstmals in Betrieb gegangenen Computertomographen, bei denen die Anzeige den CTDIW-Wert angibt, liefern tatsächlich den Wert für CTDIVol (Grund: Änderung der Software, nicht aber der Anzeige durch die Hersteller).
Das Dosislängenprodukt kann auch durch eine Berechnung ermittelt und zur Anzeige gebracht werden.)
ja/nein
(2)
[M07H08a]
Angabe des für die Bestimmung des CTDIVol verwendeten Prüfkörpers (16 cm/32 cm) erkennbar (z.B. am Schaltgerät)ja/nein
(1)
[M07H09]
Automatische Dosisregelung vorhanden und ohne Mängel
(Hinweis: Dies gilt nicht für ausschließliche Untersuchung des Schädels und für kombinierte SPECT/CT- und PET/CT-Systeme mit CT, die ausschließlich zur morphologischen Zuordnung und der Ermittlung des Schwächungskoeffizienten verwendet werden (jeweils nach Anzeige und Genehmigungsumfang).)
entf./ja/nein
(2) 21
[M07H10]
Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht:
[ ] Erfüllt mittels Dose SR (Diagnostic Xray Dose Structured Report nach DIN EN 60601-2-44 i. V. m. DIN EN ISO 12052; erforderliche Parameter enthalten nach Herstellerangabe)
oder
[ ] CTDIVol-Wert: ....... *
und Dosislängenprodukt: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *
oder
[ ] Röntgenröhrenspannung: ....... *
und Filterung: ....... *
und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... *
oder mAs-Produkt: ....... *
und Pitch: ....... *
und Kollimierung: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *
oder
[ ] erfüllt mittels DIN 6862-2 (nach Herstellerangabe)
(Hinweis: Für Computertomographen, die vor dem 31.12.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 01.01.2023, die ab dem 31.12.2018 erstmals in Betrieb genommen wurden, gilt dies ab dem 01.01.2021. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.
* Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)
entf./ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Röntgenröhren-
spannung
[kV]
Eingestelltes
mAs-Produkt
pro Rotation
[mAs]
Nominal-
kollimierung
[mm]
Strahlzeit / Scanzeit
pro Untersuchung
[s]
Untersuchungen pro Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte

Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:

Eingestellte Werte:
Röntgenröhrenspannung: ....... kV
mAs-Produkt pro Rotation: ....... mAs
Nominalkollimierung: ....... mm
Pitch: .......
Strahlzeit/Scanzeit: ....... s

Angezeigtes DLP:
Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (gerätezugehörig)

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosis/ Ortsdosisleistung
[µSv bzw. µSv/h]
Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

[ ]Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: ......
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG (sowie ggf. nach § 6 Absatz 1 BrKrFrühErkV oder § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a StrlSchG) sind/ sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/ sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu

überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.2.8 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für konventionelle Röntgentherapien einschließlich IORT ("Therapiegeräte")

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Schaltgerät/Generator
Typ: ....... Hersteller: .......

Röhrenschutzgehäuse
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röntgenröhre
Typ: ....... Hersteller:
Serien-Nr.: .......

Maximal einstellbare Betriebswerte
Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Röntgenröhrenstrom: ....... mA

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm ..........
[ ] Vorrichtung für Zusatzfilter vorhanden Zusatzfilterung in mm:

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes (z.B. Tubusse): .......

Einstellung der Betriebswerte
[ ] Manuelle Einstellung bei Netzspannungsschwankungen
[ ] Automatischer Netzspannungsangleich

Anwendungsgeräte für Therapie
[ ] < 100 kV
[ ] > 100 kV
[ ] IORT-Gerät
[ ] Sonstiges (z.B. Augentherapie): ........

[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden


Bemerkungen: .......
(1) 21
[M08C01]
Bei CE-Kennzeichnung:
CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht
Nummer(n) der benannten Stelle(n): .......
(Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden)
entf./ja/nein

D. Baulicher Strahlenschutz

Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vorja/nein
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze)
Oberhalb: .......
Unterhalb: .......

(3)
[M08D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[M08D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)ja/nein
(2)
[M08D03]
Optische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(3)
[M08D04]
Akustische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(1)
[M08D05]
Schalter zum Einschalten der Röntgenstrahlung hinter ausreichender
[ ] geräteseitiger Schutzzone
(nur bei Röntgenröhrenspannungen < 100 kV)
oder
[ ] baulicher Abschirmung
ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[M08E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815)entf./ja/nein
(2)
[M08E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2)
Prüfungen) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am .......
entf./ja/nein
(2)
[M08E03]
Ortsveränderliche Abschirmungen ohne Mängelentf./ja/nein
(2)
[M08E04]
Patientenschutzmittel ausreichend vorhandenja/nein
(3)
[M08E05]
Patientenschutzmittel ohne Mängelja/nein
(2)
[M08E06]
Geräteseitige Schutzzone ohne Mängelentf./ja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[M08F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(2)
[M08F02]
Eigenfilterung auf dem Strahler angegebenja/nein
(2)
[M08F03]
Geeignete Zusatzfilter vorhanden und unbeschädigtentf./ja/nein
(2)
[M08F04]
Gesamtfilterwerte sind auf Zusatzfiltern angegebenentf./ja/nein
(1)
[M08F05]
Bestrahlung geschieht nur
[ ] mit Festfilter
oder
[ ] mit Filter-Spannungsverriegelung
ja/nein

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes (Hinweis: Entfällt für IORT):
(1)
[M08F06]
Geeignete
[ ] Tubusse
oder
[ ] Blenden
vorhanden und ohne Mängel
entf./ja/nein
(2)
[M08F07]
Ausreichende Anzahl von Tubussen oder Blenden vorhandenentf./ja/nein
(2)
[M08F08]
Fokus-Haut-Abstand und Strahlenaustrittsfläche auf Tubussen angegebenentf./ja/nein

Zentrierung:
(3)
[M08F09]
Fokuslage erkennbarja/nein
(2)
[M08F10]
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigung ohne offensichtliche Beschädigungenja/nein
(1)
[M08F11]
Blockierung von Strahlrichtungen, für die die Nutzstrahlungsabschirmung nicht ausreichend ist
(Hinweis: In zu begründenden Ausnahmefällen reicht in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde eine Kennzeichnung nach DIN 6815.)
entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(3)
[M08G01]
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend
gekennzeichnet
ja/nein
(2)
[M08G02]
Optisches Signal bei eingeschalteter Röntgenstrahlungja/nein
(1)
[M08G03]
Abschaltung der Röntgenstrahlung durch Bestrahlungsuhr oder vergleichbare Techniken nach Ablauf der vorgewählten Zeit (Dosis)ja/nein
(1)
[M08G05]
Bei Röntgenröhrenspannungen über 100 kV: Röntgenraum so gesichert, dass die Röntgenstrahlung
[ ] beim Öffnen einer Tür abgeschaltet wird
und
[ ] bei einer offenstehenden Tür nicht eingeschaltet werden kann
und
[ ] beim Schließender Türen) nicht selbsttätig wieder eingeschaltet wird
entf./ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(2)
[M08H01]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich:
[ ] Röntgenröhrenspannung
und
[ ] Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit
oder
[ ] Dosisleistung und Strahlzeit
oder
[ ] Dosis
ja/nein
(2)
[M08H02]
Bei Nennspannungen < 100 kV:
Eingestellte Röntgenröhrenspannung unmittelbar erreicht
entf./ja/nein
(1)
[M08H03]
Bei Nennspannungen > 100 kV:
Eingestellte Röntgenröhrenspannung innerhalb 5 s erreichbar
entf./ja/nein
(1)
[M08H04]
Röntgenröhrenspannung ständig erkennbarja/nein
(1)
[M08H05]
Röntgenröhrenstrom oder Dosisleistung ständig erkennbarja/nein
(1)
[M08H06]
Abgelaufene oder fehlende Strahlzeit bzw. aufgelaufene oder fehlende Dosis während der Bestrahlung und nach Unterbrechung ablesbarja/nein
(3)
[M08H07]
Alle Werte (Röntgenröhrenspannung, Röntgenröhrenstrom, Strahlzeit) sind eindeutig erkennbar (Zahlenwert und Einheit)ja/nein
(1)
[M08H08]
Strahlzeit an Bestrahlungsuhr für die angegebene Betriebsweise mit ausreichender Genauigkeit einstellbar und ablesbar (Abweichung von der vorgewählten Zeit < 1 %)ja/nein
(1)
[M08H11a]
Abnahmeprüfung nach § 115 Absatz 1 StrlSchV durchgeführt
(von: ....... am: ....... ) (siehe QS-RL)
ja/nein
( )
[M08H11b]
Abnahmeprüfung ohne Mängel
(Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt.)
ja/nein
(1) 21
[M08H12]
Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden:
Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden:
[ ] Messeinrichtungen
oder
[ ] Angabe durch Gerät
oder
[ ] Anzeige der Röntgenröhrenspannung, des Röntgenröhrenstroms, der Filterung und der Strahlzeit
(angezeigt werden müssen die variablen Parameter)
(Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i .V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV)
entf./ja/nein
(2)
[M08H13]
Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht:
[ ] Einfalldosis: ....... *
und Feldgröße: ....... *
und Bezeichnung der Behandlungsart: ....... * oder
[ ] Dosisflächenprodukt: ....... *
und Bezeichnung der Behandlungsart: ....... * oder
[ ] Röntgenröhrenspannung: ....... *
und Filterung: ....... *
und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... *
oder mAs-Produkt: ....... *
und Feldgröße: ....... *
und Bezeichnung der Behandlungsart: ....... *
(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m.

§ 195 Absatz 2 StrlSchV.
* Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)

entf./ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Behandlung mit Röntgenstrahlung:

Röntgenröhrenspannung
[kV]
Röntgenröhrenstrom
[mA]
Filter
[mm]
Feldgröße/Tubus
[cm] bzw. [cm x cm]
Fokus-Haut-Abstand
[cm]
Höchste beabsichtigte Betriebswerte

Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:

StrahlrichtungEingestellte Werte
[kV, mA]
Filter [mm]Feldgröße/Tubus
[cm] bzw. [cm x cm]
Abstand Fokus-Prüfkörper
[cm]
 

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]
 

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

[ ]Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: .......
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/ sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.2.9 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Bestimmungen der Knochendichte nach Anlage I, Tabelle I.1, Nr. 17

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: ........

Maximaleinstelbare Betriebswerte
Röntgenröhrenspannung ....... kV
Röntgenröhrenstrom ....... mA

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......

Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten
(Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit)
[ ]Dosisflächenprodukt
[ ] ....... mGy·cm2
[ ] ....... cGy·cm2
[ ] ....... µGy·m2
[ ] ....... dGy·cm2
[ ].......
[ ] Je nach Messbereich verschiedene Einheiten
[ ]Einfalldosis: .......
[ ]..........
[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: .......
(3)
[M09C01]
Kennzeichnung als Röntgeneinrichtung vorhandenja/nein
(1) 21
[M09C02]
Bei CE-Kennzeichnung:
CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht
sichtbar am: ....... angebracht
Nummern der benannten Stelle(n): .......
(Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden)
entf./ja/nein

D. Baulicher Strahlenschutz
entfällt

E. Personenbezogener Strahlenschutz
entfällt

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[M09F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(1)
[M09F02]
Für den Anwendungszweck geeignetes Blendensystem vorhandenja/nein

Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät:
(2)
[M09F04]
Strahler mechanisch einwandfrei positionierbar oder fest auf den Detektor zentriertja/nein
(2)
[M09F05]
Geeignete Einstellhilfen am Gerät (z.B. Libellen, Lichtzeiger, Markierung) vorhanden und ohne Mängelja/nein
(2)
[M09F06]
Übereinstimmung der Lichtmarkierung
mit dem Abtastfeld
entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(1)
[M09G01]
Automatische Abschaltung nach
Beendigung des Scan-Ablaufs
ja/nein
(1)
[M09G02]
Am Gerät Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglichja/nein
(3)
[M09G05]
Optisches oder akustisches Signal bei eingeschalteter Röntgenstrahlung am Auslösungsort wahrnehmbarja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(1)
[M09H01]
Funktionsprüfung vom Hersteller durchgeführtja/nein
(2)
[M09H02]
Prüfkörper zur Kalibrierung vorhandenja/nein
(3)
[M09H03]
Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnetja/nein
(1)
[M09H04]
Kalibrier-Programm für das Messsystem vorhanden und funktionsfähig:
[ ] Automatische Funktion
(keine Messfunktion ohne arbeitstägliche Kalibrierung möglich)
oder
[ ] Messfunktion auch ohne arbeitstägliche Kalibrierung möglich
ja/nein
(1) 21
[M09H05]
Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden:
Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden:
[ ] Messeinrichtungen
oder
[ ] Angabe durch Gerät
(Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 i .V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV)
entf./ja/nein
(3)
[M09H06]
Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht:
[ ] Dosisflächenprodukt: ....... `
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... `
(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 195 Absatz 2 StrlSchV.
* Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)
entf./ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Röntgenröhrenspannung
[kV]
Röntgenröhrenstrom
[mA]
Zeit pro Untersuchung
[s]
Anzahl Untersuchungen
pro Jahr
Strahlzeit pro Jahr
[h]
Höchste beabsichtigte Betriebswerte:

Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

[ ] Die Bestimmung der Jahresdosis kann entfallen, da diese in 1 m Abstand vom Strahler und Patienten nicht mehr als 2,0 µSv/h beträgt.

[ ] Bei Geräten mit fächerförmiger Nutzstrahlungsgeometrie ist die Bestimmung der Jahresdosis erforderlich, da die Ortsdosisleistung in 1 m Abstand vom Strahler und Patienten mehr als 2,0 µSv/h beträgt.

Messbedingungen:

Eingestellte Werte:
Röntgenröhrenspannung: ....... kV
Röntgenröhrenstrom: ....... mA

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei
Strahlzeit nach
Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]
 

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Bei einer Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Bei einer Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Bei einer Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Die Kalibrierung muss arbeitstäglich erfolgen.

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.2.13 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für Cone-Beam-CT (CBCT)/Digitale Volumentomographie (DVT), Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen und CBCT/DVT (auch in Kombination) nach Anlage I, Tabelle I.1, Nrn. 2 bis 4 und 15

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.2 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.2 Punkt B).

Hinweis: Für Untersuchungen außerhalb des Kopfbereichs kann ggf. das Prüfberichtsmuster durch weitere Prüfpositionen von dem Sachverständigen ergänzt werden.

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Generatortyp:

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm

Zusatzfilterung bei 3D: ....... mm ....

Einstellung der Betriebswerte
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Programmauswahl
[ ] ..........

Anwendungsgeräte
[ ] Cone-Beam-CT (CBCT)/Digitaler Volumentomograph (DVT)
[ ] Panoramaschichtaufnahmegerät (PSG)
[ ] Fernröntgenaufnahmegerät (FRG/FRS)

Anwendung
[ ]Zahnmedizin/Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie
[ ]Durchführung von Untersuchungen an Kindern oder Jugendlichen (z.B. Kieferorthopädie)
[ ]Handwurzelaufnahmen
[ ]Humanmedizin
[ ] Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
[ ] Orthopädie
[ ] Chirurgie
[ ] ..........
Bildempfänger
CBCT/DVT
[ ]Bildverstärker-Fernsehkette
[ ]DR-System
[ ]3D-Modus
Auflistung der anwählbaren Aufnahmevolumina/Abbildungsvolumina (FOV)
Kleinster Wert: ....... Durchmesser/Höhe
Größter Wert: ....... Durchmesser/Höhe
[ ]2D-Modus
Wählbare Feldgrößen: Von: ....... bis: .......
PSG/FRG/FRS
Nennformat: .......
[ ]Film-Folien-System
Film: .......
Verstärkungsfolie: .......
Empfindlichkeitsklasse: .......
[ ]CR-System
Hersteller: .......
Reader: .......
[ ]DR-System
Detektorgrößen): ....... (cm x cm)
Aktive Fläche (Panoramaschicht): .......
Aktive Fläche (Fernröntgen): .......
Befundung
[ ]Bildwiedergabesystem
[ ]Am Arbeitsplatz des Anwenders
Angabe der Raumklasse: ....... durch: .......

[ ] Filmbetrachtungsgerät

Archivierung
[ ]Film
[ ]Digital
[ ]Integration in PACS
[ ] Vorhanden
[ ] Geplant
[ ]Datenexportmöglichkeit über lokale Schnittstelle
[ ] DICOM-Format
[ ] Rohdaten
Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten
(Zahlenwert mit Nachkommastellen und Einheit)
[ ]Dosisflächenprodukt
[ ] ....... mGy·cm2
[ ] ....... cGy·cm2
[ ] ....... µGy·m2
[ ] ....... dGy·cm2
[ ].......
[ ] Je nach Messbereich verschiedene Einheiten
[ ]Einfalldosis: .......
[ ]CTDI: .......
[ ]DLP: .......
[ ]..........
[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: .......
(1) 21
[M13C01]
Bei CE-Kennzeichnung:
CE-Kennzeichnung und Nummer der benannten Stelle sichtbar angebracht und vorhanden:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebracht
Nummer(n) der benannten Stelle(n):
(Hinweis: Entfällt für Röntgeneinrichtungen, die vor August 1998 erstmalig in Verkehr gebracht wurden)
entf./ja/nein

D. Baulicher Strahlenschutz

Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vorja/nein
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze)
Bei CBCT/DVT zusätzlich
Oberhalb: .......
Unterhalb: .......

(3)
[M13D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[M13D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)entf./ja/nein
(2)
[M13D03]
Optische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein
(3)
[M13D04]
Akustische Verbindung zum Patienten vorhandenja/nein


CBCT/DVT:
(1)
[M13D05]
Auslöseschalter
[ ] ausreichend vom Röntgenstrahler und Patienten entfernt
(> 2 m bei max. Röntgenröhrenspannung < 90 kV,
> 2,5 m bei max. Röntgenröhrenspannung > 90 kV)
oder hinter ausreichender
[ ] ortsveränderlicher
oder
[ ] baulicher
Abschirmung
entf./ja/nein

PSG/FRG/FRS:
(1)
[M13D06]
Auslöseschalter
[ ] > 1,5 m (siehe DIN 6815) vom Röntgenstrahler und Patienten entfernt
oder hinter ausreichender
[ ] ortsveränderlicher
oder
[ ] baulicher
Abschirmung
entf./ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[M13E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815)
(Hinweis: Entfällt für Zahnmedizin)
entf./ja/nein
(2)
[M13E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(siehe DIN EN 61331-3, DIN 6857-2)
Prüfungen) nach DIN 6857-2 durchgeführt von: ....... am: .......
(Hinweis: Entfällt für Zahnmedizin)
entf./ja/nein
(2)
[M13E04]
Patientenschutzmittel nach Anlage III ausreichend vorhandenja/nein
(3)
[M13E05]
Patientenschutzmittel ohne Mängelja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[M13F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(2)
[M13F02]
Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung):
[ ] CBCT/DVT: > 2,5 mm Al-Äquivalent
[ ] PSG/FRG/FRS
(bei > 70 kV: > 2,1 mm Al-Äquivalent,
bei > 80 kV: > 2,3 mm Al-Äquivalent,
bei > 90 kV: > 2,5 mmAl-Äquivalent)
eingehalten
ja/nein


Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes:
(1)
[M13F06]
Blende
[ ] fest
oder
[ ] manuelle Anwahl und geräteseitige Verriegelung funktionsfähig
oder
[ ] programmgesteuert
geeignet und ohne Mängel
ja/nein
(2)
[M13F07]
Blenden so justiert, dass
[ ] Bei PSG: Auf dem Röntgenbild bei Film-Folien-Systemen oder Speicherfolientechnik ist ein allseitig umlaufender unbelichteter Rand erkennbar
[ ] Bei FRG/FRS: Auf dem Röntgenbild bei Film-Folien-Systemen oder Speicherfolientechnik muss der umlaufende Rand bei Verwendung von Weichteilfiltern an drei Seiten klar erkennbar
entf./ja/nein
(2)
[M13F08]
Blenden so justiert, dass bei DR-Aufnahmesystemen:
[ ] Bei PSG/FRG/FRS: Mindestens oben und unten ein unbelichteter Rand erkennbar ist
oder
[ ] Bei CBCT/DVT: Das Strahlenbündel in der Bildempfängerebene darf den Detektor um nicht mehr als 2 % des Fokus-Detektor-Abstandes in eine Richtung, jedoch maximal um nicht mehr als 3 % in beide Richtungen überstrahlen. Unterhalb einer Kantenlänge des aktiven Feldes des Detektors von 8 cm darf die Abweichung von der Nenngröße maximal 1 % des Fokus-Detektor-Abstandes in eine Richtung, jedoch maximal 2 % in zwei Richtungen überschreiten lt. Angabe der Abnahmeprüfung
oder
[ ] Bei BV: Keine Überstrahlung des Bildempfängers lt. Angabe der Abnahmeprüfung
entf./ja/nein


Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät
(2)
[M13F10]
Zentrierung des Röntgenstrahlers auf gewählten Bildempfänger über
[ ] feste Einstellung
oder
[ ] manuelle Vorrichtung und Verriegelung
oder
[ ] programmgesteuerte Positionierung
vorhanden und ohne Mängel
ja/nein
(2)
[M13F11]
Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzw. des Speicherfolientyps vorhandenentf./ja/nein
(2)
[M13F12]
Positionierungshilfen vorhanden und funktionsfähig (ein Lichtzeiger ist nicht erforderlich):
Bei Panoramaschichtaufnahmen:
[ ] Frankfurter Horizontale
und
[ ] Schichtlage
und
[ ] Schädelmitte (Mediansagittale)
entf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2)
[M13G01]
Schalterfunktionen und -stellungen ausreichend gekennzeichnetja/nein
(2)
[M13G02]
Bei mehreren Anwendungsgeräten:
Angewählter Betriebszustand und ausgewähltes Anwendungsgerät eindeutig erkennbar
entf./ja/nein
(3)
[M13G03]
Optisches oder akustisches Signal am Auslösungsort wahrnehmbar, solange Röntgenstrahlung eingeschaltet istja/nein
(2)
[M13G04]
Automatische Abschaltung der Röntgenstrahlung nach ordnungsgemäßem Umlauf ohne Mängelentf./ja/nein
(2)
[M13G05]
Bei Untersuchung von Kindern:
Spezielle Einstellmöglichkeiten oder Tabellen mit Angabe der Einstellwerte vorhanden
entf./ja/nein


CBCT/DVT:
(2)
[M13G06]
Unterbrechung der Röntgenstrahlung durch Totmannschalter oder Notausschalter möglichentf./ja/nein


PSG/FRG/FRS:
(2)
[M13G07]
Größte mögliche Strahlzeit:[ ] < 5 s(Schädel-Fernröntgenaufnahme; gilt nicht für Scantechnik)
[ ] < 25 s (Panoramaschichtaufnahme; gilt nicht für Spezialprojektionen)
entf./ja/nein
(1)
[M13G08]
Röntgenstrahlung nur mit Totmannschalter möglichentf./ja/nein
(1)
[M13G09]
Einstellung der Betriebswerte nur ohne eingeschaltete Röntgenstrahlung möglichentf./ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(1)
[M13H01]
Anlage I erfülltja/nein
(2)
[M13H02]
Prüfung der Filmbetrachtungsgeräte, an denen Befundungen vorgenommen werden, nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt von Firma: ....... am: .......
(Hinweis: Entfällt bei Fernröntgenaufnahmen mit FFS zu reinen Messzwecken.)
entf./ja/nein
(2)
[M13H03]
Filmbetrachtungsgeräte ohne Mängel
(Hinweis: Entfällt bei Fernröntgenaufnahmen mit FFS zu reinen Messzwecken)
entf./ja/nein
(1)
[M13H04a]
Abnahmeprüfung nach den Vorgaben der QS-RL durchgeführt:
Röntgeneinrichtung
ja/nein
[M13H04c]Bildwiedergabegerät/-system (BWG/BWS)entf./ja/nein
( )
[M13H04d]
Kontrolle der Abnahmeprüfung hat keine Mängel ergeben (Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt bei wiederkehrender Prüfung.)entf./ja/nein
( )
[M13H04e]
Kontrolle der Teilabnahmeprüfung nach Änderung im Sinne der Anlage II durchgeführt und hat keine Mängel ergeben
(Hinweis: Mängelkategorie wird vom Sachverständigen festgesetzt. Entfällt, wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung keine Teilabnahmeprüfung erfolgte.)
entf./ja/nein
(2)
[M13H04g]
Protokolle vorhanden ([M13H04g] bis [M13H04j])
Abnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
CBCT/DVT
[ ] nach QS-RL, Anhang C
[ ] nach DIN 6868-150 (außerhalb Zahnmedizin)
[ ] nach DIN 6868-161 (siehe QS-RL)
PSG/FRG/FRS
[ ] nach DIN 6868-51
[ ] nach DIN 6868-151 (siehe QS-RL)
von Hersteller/Lieferant:.......... am:..........
ja/nein
[M13H04h]Teilabnahmeprüfung der Röntgeneinrichtung
CBCT/DVT
[ ] nach QS-RL, Anhang C
[ ] nach DIN 6868-150 (außerhalb Zahnmedizin)
[ ] nach DIN 6868-161 (siehe QS-RL)
PSG/FRG/FRS
[ ] nach DIN 6868-51
[ ] nach DIN 6868-151 (siehe QS-RL)
von Hersteller/Lieferant:.......... am:..........
entf./ja/nein
[M13H04i]Abnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant:.......... am:..........
entf./ja/nein
[M13H04j]Teilabnahmeprüfung des Bildwiedergabegerätes/-systems
[ ] nach QS-RL
[ ] nach DIN V 6868-57
[ ] nach DIN 6868-157
von Hersteller/Lieferant:.......... am:..........
entf./ja/nein
(2)
[M13H05]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte
(Zahlenwert und Einheit) möglich:
[ ] Röntgenröhrenspannung und Röntgenröhrenstrom und
[ ] Strahlzeit
oder
[ ] Programmauswahl
oder
[ ] Belichtungsautomatik/-steuerung
ja/nein
(1)
[M13H06]
Grenzwert der Bildempfängerdosis bzw. -dosisleistung nicht überschritten (siehe Anlage I)entf./ja/nein
(1)
[M13H07]
Werte der Ortsauflösung bei digitalem Bildempfänger nicht unterschritten (siehe Anlage I)entf./ja/nein
(2)
[M13H08]
Voraussetzungen für die Einstellung einer geeigneten konstanten Umgebungsbeleuchtung bei der Nutzung von Bildwiedergabesystemen gegebenentf./ja/nein
(3)
[M13H09]
Kassetten und Verstärkungsfolien/Speicherfolien ohne Mängel (mechanische Beschädigung, Verfärbungen, ...)entf./ja/nein
(2)
[M13H10]
Lagerung der Röntgenfilme entsprechend DIN 6860entf./ja/nein
(2)
[M13H11]
Bei CR-Systemen und FFS:
Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Artefaktfreiheit gemäß QS-RL wurde durchgeführt.
Letzte Prüfung von:.......... am:.......... durchgeführt und ohne Mängel
entf./ja/nein
(2)
[M13H12]
Bei FFS:
Die Prüfung des Kassettenbestandes hinsichtlich Anpressung gemäß QS-RL wurde durchgeführt.
Letzte Prüfung von:.......... am:.......... durchgeführt und ohne Mängel
(Hinweis: Entfällt für gebogene Kassetten)
entf./ja/nein
(2)
[M13H13]
Prüfung des Dunkelraumes bzw. des Tageslichtvorsatzes auf Lichteinfall ohne Mängelentf./ja/nein
(1) 21/21
[M13H14]
Für Röntgeneinrichtungen, die ab dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, sowie ab 01.01.2024 für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 01.07.2002 erstmals in Betrieb genommen wurden:
Funktion zur Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten (z.B. Dosisflächenprodukt, Einfalldosis) vorhanden:
[ ] Messeinrichtungen
oder
[ ] Angabe durch Gerät
oder
[ ] Nur für Panoramaschicht- und Fernröntgengeräte, die vor dem 01.01.2024 erstmals in Betrieb genommen wurden: Anzeige der Röntgenröhrenspannung, des Röntgenröhrenstroms und der Strahlzeit (Umlaufzeit) (angezeigt werden müssen die variablen Parameter)
(Hinweis: Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 1 StrlSchV i. V. m. § 195 Absatz 1 StrlSchV)
entf./ja/nein
(1)
[M13H15]
Dosisflächenproduktanzeige mit der erforderlichen Anzeigegenauigkeit vorhanden (siehe Anlage I, E 8)

(Hinweis: In pädiatrischen Abteilungen ist eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,01 µGym2 bzw. 0,01 cGycm2 im kleinsten Messbereich erforderlich. In allen anderen Bereichen genügt für pädiatrische Untersuchungen eine Genauigkeit der Dosisflächenproduktanzeige von 0,1 µGym2 bzw. 0,1 cGycm2.)

entf./ja/nein
(3) 24
[M13H16]
FRG/FRS und CBCT/DVT:
Funktion vorhanden, die die Parameter zur Ermittlung der Exposition des Patienten elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht:
[ ] Dosisflächenprodukt: .......... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *
oder
[ ] CTDIVol-Wert:..........*
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *
oder
[ ] Röntgenröhrenspannung:..........*
und Filterung: ....... *
und Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit: ....... *
oder mAs-Produkt: ....... *
und Bezeichnung der Untersuchungsart: ....... *
oder
[ ] erfüllt mittels DIN 6862-2 (nach Herstellerangabe)
(Hinweis: Gilt für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 01.01.2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Siehe § 114 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m.

§ 195 Absatz 2 StrlSchV.
* Anzugeben ist jeweils die Bezeichnung des Datenfeldes z.B. aus dem Röntgeninformationssystem (RIS) etc. oder den DICOM-Tags.)

entf./ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise
CBCT/DVTRöntgenröhren-
spannung
[kV]
Röntgenröhren-
strom
[mA]
Zeit pro Scan
[s]
Scans pro JahrStrahlzeit
pro Jahr
[h]
Höchste beabsichtigte Betriebswerte:

PSG/FRG/FRS
Anzahl der Panoramaschichtaufnahmen: ....... /Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA, ....... s

Anzahl der Fernröntgenaufnahmen: ....... /Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA, ....... s

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Strahlungserzeugendes System
[ ] CBCT/DVT
[ ] PSG
[ ] FRG/FRS

Messbedingungen und Messergebnisse:

MessortStrahlrichtung (horizontal)Eingestellte Werte
[kV, mA, s]
Höhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosis
[µSv]
Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper:

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

[ ]Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung/Teilabnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden: .......
[ ] Die Ergebnisse lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ] Die Ergebnisse lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG und § 14 Absatz 1 Nummer 5 StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).


..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.3 Prüfberichtsvorschriften für Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Tier sowie in der Rechtsmedizin und Anatomie

Die Prüfberichtsmuster nach Abschnitt 2.3 sind für folgende Röntgeneinrichtungen zu verwenden und gelten auch in der Rechtsmedizin und Anatomie:

2.3.10 Tiermedizinische Aufnahmen

2.3.11 Tiermedizinische Untersuchungen mit C-Bögen

2.3.13 Tiermedizinische Computertomographien

A. Berichtskopf

(Der Berichtskopf und die Allgemeinen Angaben gelten für alle Röntgeneinrichtungen zur Anwendung in der Tiermedizin gleichermaßen)

Prüfbericht Nr.: ....... über die Prüfung im Zusammenhang mit einer:

[ ]Genehmigung einer Röntgeneinrichtung: § 12 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG
[ ]Wesentlichen Änderung einer genehmigten Röntgeneinrichtung: § 12 Absatz 2 i. V. m. § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG
[ ]Anzeige einer Röntgeneinrichtung: § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
[ ]Wesentlichen Änderung einer angezeigten Röntgeneinrichtung: § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
[ ]Wiederkehrenden Prüfung: § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV
an der Röntgeneinrichtung zur Anwendung
[ ] am Tier
[ ] in der Rechtsmedizin/Anatomie
nach Prüfberichtsmuster 2.3.x: .......

[ ] Die Röntgeneinrichtung weist keine Mängel auf
[ ] Die Röntgeneinrichtung weist Mängel der Kategorie: ....... auf

B. Allgemeine Angaben

Name des Strahlenschutzverantwortlichen: .......
Anschrift: .......

[ ] Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche (§ 44 StrlSchV): .......
[ ] Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen Ehem. Strahlenschutzverantwortlicher: .......

Die Auskünfte bei der Prüfung erteilte: .......

Tag der Prüfung: .......

Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung
Gerätebezeichnung/interne Geräte-ID: .......

Standorte) der Röntgeneinrichtung

Gebäude: ....... Stockwerk: ....... Raum: .......

Röntgeneinrichtung wird
[ ] ortsfest
[ ] mobil
[ ] ortsveränderlich
betrieben.
Standort der Röntgeneinrichtung am Tag der Prüfung: .......

[ ]Sachverständigenprüfung aufgrund wesentlicher Änderung
Art der Änderung: .......
[ ]Die Röntgeneinrichtung, beschrieben im Prüfbericht Nr. : .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......
wird durch diese Röntgeneinrichtung ersetzt

Bezugsprüfberichts-Nr. : .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......

Nr. des letzten Prüfberichts: .......
mit Datum vom: ......., erstellt durch: .......


Bei bauartzugelassenem Röntgenstrahler:
Bauartzulassungsschein vorhanden

Bauartzulassungszeichen: .......
am Strahler sichtbar angebracht

entf./ja/nein

entf./ja/nein

Ergebnis der Qualitätskontrolle nach § 24 Nummer 2 StrlSchV
(mit Datum vom: ....... ) vorhanden
entf./ja/nein

Bei CE-Kennzeichnung:
CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht sichtbar am: ....... angebrachtentf./ja/nein
Nummer(n) der benannten Stelle(n) : .......
Betriebsbuch nach § 45 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchV vorhandenja/nein

2.3.10 Prüfberichtsmuster für eine Röntgeneinrichtung für tiermedizinische Aufnahmen

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.3 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.3 Punkt B. Prüfberichtsmuster gilt auch in der Rechtsmedizin und Anatomie).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.:.......

Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Einstellung der Betriebswerte
[ ] Manuelle Einstellung
[ ] Belichtungsautomatik/-steuerung
[ ] Programmauswahl

Anwendungsgeräte
[ ]Tisch
Gerätebezeichnung: .......
Streustrahlenraster: .......
[ ]Halterung für Bildempfänger
[ ]Hufblock
[ ]..........
[ ]Bildempfänger
[ ]Zahnfilm: .......
[ ]Film-Folien-Systeme:
Film: .......
Verstärkungsfolie: .......
Empfindlichkeitsklasse: .......
[ ]CR-System
Hersteller: .......
Speicherfolientyp: ......
Reader:
[ ]DR-System
Hersteller: .......
[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten) Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt am: .......
[ ]muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: .......

D. Baulicher Strahlenschutz
Hinweis: Bei mobilem/ortsveränderlichem Betrieb können einzelne Prüfpositionen entfallen.


Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vorentf./ja/nein
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze)
(3)
[V10D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[V10D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)entf./ja/nein
(1)
[V10D03]
Auslöseschalter
[ ] > 1,5m vom Röntgenstrahler und untersuchten Tier/Objekt entfernt
oder
[ ] hinter ausreichender baulicher Abschirmung
ja/nein
(2)
[V10D05]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereichs bei mobilem/ortsveränderlichem Betrieb vorhandenentf./ja/nein
(2)
[V10D06]
Für den mobilen/ortsveränderlichen Betrieb geeignetes Stativ und Fernauslöser > 1,5 m Abstand vorhandenentf./ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[V10E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815)ja/nein
(2)
[V10E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(siehe DIN EN 61331-3)
ja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[V10F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes:
(1)
[V10F02]
[ ] Einstellbares Blendensystem
oder
[ ] Einblendung durch Tubus (bei Zahnaufnahmen)
vorhanden
ja/nein
(2)
[V10F03]
Feldgrößen einstellbar
(Hinweis: Entfällt für Zahnaufnahmen mit intraoralem Bildempfänger)
entf/ja/nein
(1) [V10F04]Lichtvisier vorhanden und Lichtfeld deutlich erkennbar (Hinweis: Entfällt für Zahnaufnahmen mit intraoralem Bildempfänger)entf/ja/nein
(2) [V10F05]Übereinstimmung von Lichtfeld und Röntgenstrahlenfeld: Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Röntgenstrahlenfeldes darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Lichtfeldes nicht mehr als 2 % des Abstandes zwischen Optischem Brennfleck und der Messebene des Lichtfeldes betragen.entf/ja/nein
(2)
[V10F06]
Übereinstimmung von Nutzstrahlenfeld und Bildempfänger: Entlang jeder der zwei Hauptachsen des Bildauffangbereichs darf die gesamte Abweichung zwischen den Kanten des Röntgenstrahlenfeldes und den entsprechenden Kanten des Bildauffangbereichs nicht mehr als 3 % des angezeigten Focus-Bildempfänger-Abstandes betragen, wenn die Bildauffangebene senkrecht zur Röntgenstrahlenfeldachse steht. Die Summe aller Abweichungen auf beiden Achsen darf 4 % des angezeigten Focus-Bildempfänger-Abstandes nicht überschreiten.entf./ja/nein

Zentrierung Nutzstrahlung/Anwendungsgerät:
(2)
[V10F09]
Strahler einwandfrei positionierbar und mechanische Befestigung ohne offensichtliche Beschädigungenja/nein
(2)
[V10F10]
Geeignete Einstellhilfen am Gerät (z.B. Libelle, Lichtzeiger, Markierungen) vorhanden und ohne Mängelja/nein
(2)
[V10F11]
Maßnahmen zur Vermeidung von Nutzstrahlungsexpositionen von Personen vorgesehen
(z.B. Abstandshalterung für Bildempfänger, Hufblock, etc.)
entf./ja/nein
(2)
[V10F12]
Kennzeichnung der Kassetten hinsichtlich der verwendeten Verstärkungsfolien bzw. des Speicherfolientyps vorhandenentf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2)
[V10G01]
Bei mehreren Strahlern und/oder Anwendungsgeräten: Angewählter Betriebszustand eindeutig erkennbarentf./ja/nein
(3)
[V10G02]
Optisches oder akustisches Signal bei Aufnahmen
am Auslösungsort wahrnehmbar
ja/nein
(1)
[V10G05a]
Röntgenstrahlung nur mit Totmannschalter möglich (gilt auch für Auslösung mit Fußtaster)ja/nein
(2)
[V10G07]
Belichtungstabellen für die jeweiligen Untersuchungen und verwendeten Bildempfänger vorhandenja/nein
(1)
[V10G08]
Auslösung der Röntgenstrahlung mit Fußtaster:
Keine unbeabsichtigte Auslösung möglich (z.B. Schutzbügel, Steg oder ähnlich wirkende Vorrichtung, Schlüsselschalter am Schaltgerät, etc.)
entf./ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(3)
[V10H01]
Bedienungselemente eindeutig gekennzeichnetja/nein
(2)
[V10H02]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte
(Zahlenwert und Einheit) möglich:
[ ] Strahlzeit bei festen Werten für Röntgenröhrenspannung und/oder -strom
oder
[ ] Röntgenröhrenspannung und/oder -strom
oder
[ ] Strahlzeit
oder
[ ] Programmauswahl
ja/nein
(2)
[V10H05]
Funktion des Zeitschalters
ohne Mängel
entf./ja/nein
(2)
[V10H06]
Funktion der Belichtungsautomatik/-steuerung ohne Mängel (siehe DIN 6815)entf./ja/nein
(2)
[V10H07]
Bei Belichtungsautomatik/-steuerung
Bildempfängerdosis < 5µGy
entf./ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise
Ortsfester Betrieb
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mAs/Bel.-Stufe
Mobiler/Ortsveränderlicher Betrieb
Anzahl der Aufnahmen: ....... /Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mAs/Bel.-Stufe

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen und Messergebnisse:

MessortAufnahmen am Anwendungsgerät StrahlrichtungEingestellte Werte
[kV, mA, s, Belichtungsstufe]
Feldgröße
[cm x cm]
Höhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Dosis
[µSv]
Jahresdosis bei Aufnahmezahl nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]
 

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.3.11 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Untersuchungen mit C-Bögen

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.3 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.3 Punkt B. Prüfberichtsmuster gilt auch in der Rechtsmedizin und Anatomie).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm .......

Begrenzung des Nutzstrahlenfeldes/Blendensystem
Typ: ....... Hersteller: .......
[ ] Irisblende
[ ] Schlitzblende
[ ] Asymmetrische Blende
[ ] ..........
[ ] Ohne automatische Formatbegrenzung
[ ] Mit automatischer Formatbegrenzung

Einstellung der Betriebswerte
[ ] Automatische Dosisleistungsregelung (ADR)
[ ] Manuelle Einstellung von kV und mA

Bilderzeugung über die Durchleuchtungseinrichtung
Bildempfängersystem
[ ]Bildverstärker-Fernsehkette
[ ]DR-System
Bildempfänger (bei BV: Nenndurchmesser, bei DR-System: Längste Seite)
[ ]Vollfeld: .......
[ ]Zoom-Formate: .......
[ ]Gepulste Durchleuchtung
[ ]Durchleuchtung mit wählbaren ADR-Kennlinien
[ ]Elektronische Bildspeicherung
[ ]Serienaufnahmen
[ ]Cine-Technik
[ ]Cone-Beam-CT
[ ]Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten)
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ]ist erfolgt
[ ]muss noch durchgeführt werden
Bemerkungen: .......

D. Baulicher Strahlenschutz
Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:
Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vorja/nein
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze)
Kontrollbereichsgrenze
[ ] 3,0 m (für Bildempfängerformat < 18cm)
[ ] 4,0 m (für Bildempfängerformat > 18 cm)

(3)
[V11D01]
Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[V11D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)ja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[V11E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815)ja/nein
(2)
[V11E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(siehe DIN EN 61331-3)
ja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[V11F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein


Begrenzung/Zentrierung des Nutzstrahlenfeldes:
(1)
[V11F02]
Durchleuchtung nur mit BV- oder DR-Systemja/nein
(1) [V11F03]Automatische Formatbegrenzung (fokusnah) auf Bildempfängerformat (auch Zoom) vorhanden und funktionsfähigja/nein

(2) [V11F07]Streustrahlenraster entspricht dem Fokus-Bildempfänger-Abstandentf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(2)
[V11G01]
Durchleuchtungseinschaltung nur mit Tastschalter möglichja/nein
(2)
[V11G02]
Eingeschaltete Röntgenstrahlung über
[ ] optisches
oder
[ ] akustisches
Signal deutlich erkennbar (siehe DIN 6815)
ja/nein
(2)
[V11G03]
Nach längstens 5 min. Strahlzeit

deutlich wahrnehmbares akustisches oder optisches Signal am Arbeitsplatz der durchleuchtenden Bedienperson, das sich nicht selbständig abschaltet

ja/nein
(1) [V11G04]Auslösung der Röntgenstrahlung mit Fußtaster:
Keine unbeabsichtigte Auslösung möglich (z.B. Schutzbügel, Steg oder ähnlich wirkende Vorrichtung, Schlüsselschalter am Schaltgerät)
entf./ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(2) [V11H01]Röntgenröhrenspannung und -strom bei Durchleuchtung ständig erkennbarja/nein
(2)
[V11H02]
Kontrolle der Strahlzeit durch mitlaufendem Zeitmesser möglich (siehe Abschnitt 1.2)ja/nein
(1)
[V11H03]
Funktion der automatischen Dosisleistungsregelung ohne Mängel (siehe DIN 6815)ja/nein
(1)
[V11H04]
Grenzwert der Bildempfängereingangsdosisleistung hinter 25 mm Al-Äquivalent + 1,5 mm Cu-Äquivalent < 0,6 µGy/s (bei 77±7 kV nach DIN 6868-150)ja/nein
(1)
[V11H05]
Funktion Last Image Hold (LIH) odervergleichbare Techniken wie z.B. Last Image Run (LIR) vorhanden und nicht vom Anwender abschaltbar
(Hinweis: Gilt für Inbetriebnahme ab dem 01.10.2023
entf./ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise
Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte: ....... kV, ....... mA/ADR-Stufe
K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis
Messbedingungen und Messergebnisse:
MessortStrahlrichtung (horizontal, vertikal)Eingestellte Werte
[kV, mA, ADR-Stufe]
Höhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosisleistung
[µSv/h]
Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)

Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ] Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ] Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ] Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

2.3.13 Prüfberichtsmuster für Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Computertomographien

(Berichtskopf siehe Abschnitt 2.3 Punkt A; allgemeine Angaben siehe Abschnitt 2.3 Punkt B. Prüfberichtsmuster gilt auch in der Rechtsmedizin und Anatomie).

C. Beschreibung der Röntgeneinrichtung

Gerätebezeichnung
Typ: ....... Hersteller: .......

Röntgenstrahler
Typ: ....... Hersteller: .......
Serien-Nr.: .......

Maximal einstellbare Röntgenröhrenspannung: ....... kV

Filterung
Kleinste Gesamtfilterung: ....... mm ..........

Wählbare Nominalkollimierung/Akquisition: Von: ....... mm bis ....... mm

Detektorsystem:

Zahl der Detektorzeilen:

Anzeige der Parameter zur Ermittlung der Exposition
[ ] CTDIvoi
[ ] DLP

[ ] Automatische Dosisregelung oder -steuerung

[ ] Bilddokumentationssystem

Befundung
[ ] Bildwiedergabesystem
[ ] Filmbetrachtungsgerät
[ ] Inbetriebnahme (auch von bedienungsrelevanten Komponenten)
Einweisung in die sachgerechte Handhabung nach § 98 StrlSchV
[ ] ist erfolgt
[ ] muss noch durchgeführt werden

Bemerkungen: ........

D. Baulicher Strahlenschutz

Unterlagen zum baulichen Strahlenschutz:

Strahlenschutzplan/Bauzeichnung liegt vorentf./ja/nein
Benachbarte Bereiche
Seitlich: ....... (siehe Skizze)
Oberhalb: .......
Unterhalb: .......
(3) [V13D01]Einrichten, Abgrenzung und Kennzeichnung des Kontrollbereiches nach § 52 und § 53 StrlSchV ohne Mängelja/nein
(1)
[V13D02]
Bauliche Strahlenschutzvorkehrungen ohne Mängel (siehe DIN 6812)ja/nein
(1)
[V13D03]
Auslöseschalter hinter ausreichender baulicher Abschirmungja/nein

E. Personenbezogener Strahlenschutz
(2)
[V13E01]
Persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die sich - auch gelegentlich - im Kontrollbereich aufhalten, ausreichend vorhanden (siehe DIN 6815)entf./ja/nein
(2)
[V13E02]
Persönliche Schutzausrüstung ohne Mängel
(siehe DIN EN 61331-3)
entf./ja/nein

F. Gerätebezogener Strahlenschutz
(3)
[V13F01]
Betriebsanleitung in deutscher Sprache am Arbeitsplatz vorhandenja/nein
(2)
[V13F02]
Mindestwert der Gesamtfilterung (Sichtprüfung) > 2,5 mm Al-Äquivalent (siehe DIN EN 60601-1-3, DIN 6815) eingehaltenja/nein


Begrenzung und Zentrierung des Nutzstrahlenfeldes:
(2)
[V13F04]
Eingestellte Nominalkollimierung/Akquisition erkennbarja/nein
(2)
[V13F05]
Lichtvisier-Markierung der Lage der Schichtebene vorhanden und funktionsfähigentf./ja/nein
(2)
[V13F06]
Lichtvisier-Markierung der Lage der Referenzebene vorhanden und funktionsfähigentf./ja/nein
(3)
[V13F07]
Eingrenzung des Strahlenfeldes auf den Bildempfänger durch fokusnahe Blende vorhandenentf./ja/nein

G. Schaltungsbezogener Strahlenschutz
(3)
[V13G01]
Schalterfunktionen und -stellungen eindeutig gekennzeichnetja/nein
(2)
[V13G02]
Optisches Signal im Schaltraum und im Röntgenraum so lange Röntgenstrahlung eingeschaltet istja/nein
(1)
[V13G03]
Am Schaltgerät Unterbrechung der Röntgenstrahlung möglich (Notschalter)ja/nein

H. Anwendungsbezogener Strahlenschutz
(2)
[V13H01]
Eindeutige Einstellung der Betriebswerte (Zahlenwert und Einheit) möglich:
[ ] Röntgenröhrenspannung,
und
[ ] Röntgenröhrenstrom und Strahlzeit/Scan-Zeit oder
[ ] gewählte Automatikart, -stufe
oder
[ ] mAs-Produkt/Scan,
und
[ ] Nominalkollimierung/Akquisition und Scanfeld
und
[ ] Pitch oder Tischvorschub pro Rotation
ja/nein

J. Beabsichtigte Betriebsweise

Röntgen-
röhrenspannung
[kV]
Eingestelltes
mAs-Produkt
pro Rotation
[mAs]
Nominal-
kollimierung
[mm]
Strahlzeit/ Scanzeit
pro Untersuchung
[s]
Untersuchungen
pro Jahr
Höchste beabsichtigte Betriebswerte

Gesamte Strahlzeit: ....... h/Jahr

K. Ermittlung der Ortsdosis/Jahresdosis

Messbedingungen:
Eingestellte Werte (möglichst wie in Abschnitt J vom Betreiber angegeben)
Röntgenröhrenspannung: ....... kV
mAs-Produkt pro Rotation: ....... mAs
Nominalkollimierung/Akquisition: ....... mm
Strahlzeit/Scanzeit: ....... s

Messgerät: ....... Hersteller: .......
Typ: .......
Prüfkörper: ....... (siehe DIN 6815)
Prüfkörper: ....... (evtl. Firmen-Prüfkörper)

Messergebnisse:

MessortKennz. in der SkizzeHöhe über dem Boden
[cm]
Gemessene Ortsdosis/Ortsdosisleistung
[µSv bzw. µSv/h]
Jahresdosis bei Strahlzeit nach Abschnitt J
[mSv]
Grenzwert der Jahresdosis
[mSv]


Es wurde hauptsächlich an den Orten gemessen, an denen sich Beschäftigte oder Dritte aufhalten und an denen die höchsten Ortsdosen zu erwarten sind. Dabei wurden alle relevanten Strahlenquellen berücksichtigt. An Orten und für Strahlrichtungen, die bei den Messungen nicht berücksichtigt wurden, ist die zu erwartende jährliche Ortsdosis klein gegenüber den Grenzwerten. Die Ortsdosis wird als Umgebungs-Äquivalentdosis angegeben. Sie wird als Maß für die effektive Dosis angenommen. Als Grenzwert der Jahresdosis wird, wenn nichts anderes vermerkt ist, der Wert der effektiven Dosis verstanden (§§ 78, 80 StrlSchG).

L. Aus den Jahresgrenzwerten der effektiven Dosis abgeleitete Ortsdosiswerte

In Anlehnung an DIN 6812, Tabelle 1 und A.1

M. Auswertung

Bei der angegebenen Betriebsweise wird der Grenzwert der Ortsdosis an keinem/dem(n) nachfolgenden Messorten) überschritten.
[ ]Prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 StrlSchG:
Die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b StrlSchG sind/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG:
Die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG sind erfüllt/sind nicht erfüllt.
[ ]Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV:
Die sicherheitstechnische Funktion, die Sicherheit und der Strahlenschutz sind/ sind nicht gegeben.
[ ]Es wird keine Bescheinigung ausgestellt.
[ ]Die Röntgeneinrichtung unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 12 StrlSchG.
[ ]Es wird auf das Verfahren nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG hingewiesen.
[ ]Es handelt sich um eine wiederkehrende Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1StrlSchV.

N. Folgerungen

Bei den angegebenen Strahlenschutzvorkehrungen und Betriebsweisen sind keine besonderen Maßnahmen/ die nachfolgenden Maßnahmen zur Verbesserung des Strahlenschutzes erforderlich.

O. Hinweise

Nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV ist die Röntgeneinrichtung mindestens alle fünf Jahre durch einen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG bestimmten Sachverständigen zu überprüfen (hier bis: ....... ).

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

3 Bescheinigungsmuster

3.1 Bescheinigungsmuster für technische Röntgeneinrichtungen/Röntgeneinrichtungen zu technischen Schulungszwecken

Bescheinigung

nach[ ] § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
[ ] § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
für den Betrieb einer technischen Röntgeneinrichtung
Strahlenschutzverantwortlicher:.......
.......
.......

Standort der Röntgeneinrichtung: .......
Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung: .......

Bei der im Prüfbericht Nr.: ....... vom ....... beschriebenen Röntgeneinrichtung

  1. [ ] ist der Röntgenstrahler bauartzugelassen
    [ ] ist die Röntgeneinrichtung nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden
  2. sind für den vorgesehenen Betrieb die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.

Bemerkungen: .......

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

3.2 Bescheinigungsmuster für Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen

Bescheinigung

nach[ ] § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
[ ] § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG

für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen

Strahlenschutzverantwortlicher:.......
.......
.......

Standort der Röntgeneinrichtung: .......
Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung: ..........

Bei der im Prüfbericht Nr.: ....... vom ....... beschriebenen Röntgeneinrichtung

  1. [ ] ist der Röntgenstrahler bauartzugelassen und wurde vor dem 13.06.1998 erstmalig in Verkehr gebracht,
    [ ] ist die Röntgeneinrichtung nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden,
  2. sind für den vorgesehenen Betrieb die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  3. liegen die Voraussetzungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a StrlSchG vor,
  4. wurde die nach § 115 StrlSchV erforderliche Abnahmeprüfung durchgeführt,
  5. [ ] sind beim zwingend erforderlichen Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes im Einzelfall gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgenstrahlung getroffen worden.

Bemerkungen: .......

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

3.3 Bescheinigungsmuster für Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Tier, Rechtsmedizin und Anatomie

Bescheinigung


nach[ ] § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
[ ] § 19 Absatz 5 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG
für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung
[ ] am Tier in der Tierheilkunde
[ ] in der Rechtsmedizin/Anatomie
Strahlenschutzverantwortlicher:.......
.......
.......

Standort der Röntgeneinrichtung: ....... .
Betriebsübliche Bezeichnung der Röntgeneinrichtung: ..........

Bei der im Prüfbericht Nr.: ....... vom ....... beschriebenen Röntgeneinrichtung

  1. [ ] ist der Röntgenstrahler bauartzugelassen,
    [ ] ist die Röntgeneinrichtung nach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht worden,
  2. sind für den vorgesehenen Betrieb die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  3. [ ] sind beim zwingend erforderlichen Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes im Einzelfall gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 5 StrlSchG besondere Vorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgenstrahlung getroffen worden.

Bemerkungen: .......

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

.

Technische Mindestanforderungen für Untersuchungen von Menschen mit RöntgenstrahlungAnlage I

I.1 Technische Mindestanforderungen

Tabelle I.1: Technische Mindestanforderungen

Nr.AnwendungenGeneratortyp
(s. E 1)
Grenzwerte der Dosis KB, KN, AGD bzw. der Dosisleistung KB (s. E 6, E 10, E 11, Abschnitt 1.2)Zusätzliche Anforderungen
(s. E 2, E 3, E 4, E 7, E 8, Abschnitt 1.2)
12345
1Dentale Aufnahme mit intraoralem Bildempfänger-Siehe DIN 6868-151Röntgenröhrennennspannung: > 60kV Bildqualität: Siehe DIN 6868-151
2Fernröntgenaufnahme und Handwurzelaufnahme-Siehe DIN 6868-151Röntgenröhrennennspannung: > 60kV Bildqualität: Siehe DIN 6868-151
3Panoramaschichtaufnahme-Siehe DIN 6868-151Röntgenröhrennennspannung: > 60kV Bildqualität: Siehe DIN 6868-151
Siehe E 15 21
4CBCT/DVT-Untersuchungen in der ZahnmedizinMultipuls/ KonverterSiehe DIN 6868-161Röntgenröhrennennspannung: > 60kV Bildqualität: Siehe DIN 6868-161
5Aufnahmen am peripheren Skelett-Siehe DIN 6868-150Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
RGr > 2,8 Lp/mm
Siehe E 12
6Aufnahmen des Körperstammes mit ortsfesten oder mobilen/ ortsveränderlichen RöntgeneinrichtungenMultipuls/ KonverterSiehe DIN 6868-150Bildqualität: Siehe DIN 6868-15 Ortsfeste Röntgeneinrichtungen: Belichtungsautomatik/-steuerung
Kinder:
KB < 2,4 µGy, KN 2,0 µGy (bei mobilen / ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen: Sicherstellung über Belichtungstabellen)
Kinder:
RGr > 2,0 Lp/mm
Siehe E 12
7Untersuchungen mit Aufnahmegeräten, soweit sonstige Anwendungsfälle keine anderen Anforderungen vorsehenMultipuls/ KonverterSiehe DIN 6868-150Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 Siehe E 12
8Untersuchungen mit kombinierten Aufnahme- und Durchleuchtungseinrichtungen, Phlebographien der unteren Extremitäten außer Arteriographien und Therapiesimulatoren
(Siehe E 5, Tabelle E.5a, E 14)
Multipuls/ KonverterAutomatische Dosisleistungsregelung / Belichtungsautomatik / -steuerung
Digitaler Bildspeicher (siehe Tabelle E.5a)
Normalmode:
Siehe DIN 6868-150
Normalmode:
Bildqualität (gilt auch für Speicherbild):
Siehe DIN 6868-150
Kinder:
Dosisreduktion in der Pädiatrie,
siehe DIN 6868-150
Kinder:
Siehe E 12
Cine:
Siehe DIN 6868-150
Cine:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
Serienaufnahme:
Siehe DIN 6868-150
Serienaufnahme:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
Aufnahme:
Siehe DIN 6868-150
(Siehe E 6, E 10)
Aufnahme:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
9Entfällt
10Untersuchungen mit digitaler Durchleuchtung und Radiographie allgemein, Angiographie mit digitalen Systemen, Kardangiographie

(Siehe E 5, Tabelle E.5a, E 14)

Multipuls/ KonverterAutomatische Dosisleistungsregelung / Belichtungsautomatik / -steuerung
Digitaler Bildspeicher (siehe Tabelle E.5a)
Normalmode:
Siehe DIN 6868-150
Normalmode:
Bildqualität (einschl. Speicherbild):
Siehe DIN 6868-150
Kinder:
Dosisreduktion in der Pädiatrie,
Siehe DIN 6868-150
Kinder
Siehe E 12
Cine:
Siehe DIN 6868-150
Cine:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
Serienaufnahme:
Siehe DIN 6868-150
Serienaufnahme:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
DSA:
Siehe DIN 6868-150
DSA:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
Digitale Volumentomographie:
Siehe DIN 6868-150
Digitale Volumentomographie:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
Aufnahme:
Siehe DIN 6868-150
(Siehe E 6, E 10)
Aufnahme:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
11Untersuchungen in der Hand- und Fußchirurgie (Durchleuchtung)Multipuls/ KonverterK25B < 0,6 µGy/s
Kinder: K25B < 0,6 µGy/s
(Prüfverfahren siehe QS-RL)
Automatische Dosisleistungsregelung Auflösung: RGr > 1,2 Lp/mm
(Prüfverfahren siehe QS-RL)
12Bildgebung in der Strahlentherapie (IGRT)Multipuls/ KonverterNach HerstellerangabenBildqualität: Nach Herstellerangaben
13Untersuchungen mit mobilen/ ortsveränderlichen C-Bogengeräten für Lokalisation auch am Körperstamm, Untersuchungen von Extremitäten, Schulter- und Hüftgelenken
(Siehe E 5,Tabelle E.5b, E 13, E 14)
Multipuls/ KonverterAutomatische Dosisleistungsregelung Digitaler Bildspeicher
(siehe Tabelle E5.b)
Auflösung (einschl. Speicherbild):
Normalmode:
Siehe DIN 6868-150
Normalmode:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
Kinder:
Dosisreduktion in der Pädiatrie für Untersuchungen am Körperstamm, siehe DIN 6868-150
Kinder:
(Siehe E 12)
Serienaufnahme:
Siehe DIN 6868-150
Serienaufnahme:
Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
Digitale Volumentomographie:
Siehe DIN 6868-150
(Siehe E 6, E 10)
Digitale Volumentomographie: Bildqualität: Siehe DIN 6868-150
(Siehe E 5, Tabelle E.5b)
14Mammographie (analog)EntfälltSiehe DIN 6868-152Belichtungsautomatik
FFA > 60 cm
(bei Spezial/Zusatzvorrichtung FFA > 55 cm)
Bildqualität: Siehe DIN 6868-152
Mammographie (digital)Siehe DIN 6868-162
(Siehe E 9)
Belichtungsautomatik/-steuerung FFA > 60 cm (bei Spezial/Zusatzvorrichtung FFA > 55 cm)
(Siehe E 9)
Bildqualität: Siehe QS-RL
Mammographische StereotaxieSiehe DIN 6868-163Belichtungsautomatik/-steuerung Digitaler Festkörperdetektor FFA > 55 cm
Bildqualität: Siehe QS-RL
Mammographische TomosyntheseSiehe QS-RLBelichtungsautomatik/-steuerung Digitaler Festkörperdetektor (Siehe QS-RL)
15CBCT/DVT-Untersuchungen in der HumanmedizinMultipuls/ KonverterSiehe DIN 6868-150
Siehe auch QS-RL
Röntgenröhrennennspannung: > 60kV Bildqualität: Siehe DIN 6868-150 Siehe auch QS-RL
16Computertomographische UntersuchungenAutomatische Dosisregelung Anzeige der Exposition des Patienten (CTDIVol und DLP) Festkörperdetektor
17KnochendichtemessungEntfälltNach HerstellerangabenNach Herstellerangaben

I.2 Erläuterungen und Ergänzungen zur Anlage I, Tabelle I.1

E 121 Zusätzlich zu den Anforderungen in Tabelle I.1 Spalte 3 gilt:
Generatoren mit Kondensatortechnik sind für medizinische Untersuchungen nicht zulässig. Röntgeneinrichtungen für Anwendungen nach Nummern 1 bis 17 dürfen ab dem 01.01.2022 nur mit der Generatortechnik Multipuls/Konverter oder vergleichbarer Technik erstmalig in Betrieb genommen werden.
E 2Belichtungsautomatik/-steuerung entfällt, wenn kein Anwendungsgerät vorhanden ist (z.B. nur freie Einstellung im Schockraum).
Hinweis: Bei Scanverfahren können andere Techniken im Rahmen des Verfahrens nach § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 StrlSchG als Ersatz von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
E 3Die technischen Mindestanforderungen bei Bildwiedergabegeräten bzw. -systemen nach DIN 6868-157 oder DIN V 6868-57 müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 StrlSchV erfüllt sein. Dies gilt insbesondere für die Festlegungen der Tätigkeitarten und Raumklassen für die jeweilige Anwendung und die Prüfbarkeit mit Testbildern nach DIN 6868-157 bzw. DIN V 6868-57.
E 4Ganzwirbelsäulen- bzw. Ganzbeinaufnahmen dürfen anstatt einer Belichtungsautomatik/-steuerung auch anhand einer vom Hersteller/Lieferant vorgelegten Belichtungstabelle in Abhängigkeit des durchstrahlten Durchmessers erfolgen. Für das Detektorsystem ist keine Abnahme- und Konstanzprüfung erforderlich, wenn dieses anderweitig geprüft wurde.
E 5Technische Mindestanforderungen für Untersuchungen nach Tabelle I.1, Nrn. 8, 10 und 13:

Für Untersuchungen nach Tabelle E.5a können auch mobile/ortsveränderliche C-Bogengeräte eingesetzt werden, wenn sie den Anforderungen der jeweiligen Untersuchungsart der Tabelle E.5a genügen. In diesem Fall ist das Prüfberichtsmuster 2.2.3 im Rahmen der Sachverständigenprüfung anzuwenden.

Die nachfolgenden Festlegungen orientieren sich an der Untersuchung mit den höchsten technischen Anforderungen. Im Rahmen eines Ausfallkonzepts ist jedoch auch die Nutzung von Röntgeneinrichtungen zulässig, die über geringere technische Anforderungen verfügen.

Tabelle E.5a: Anforderungen an Untersuchungen nach Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10

Nr.Anforderungen nach
Tabelle I1, Nr. 8, 10
Gastroin-
testinal inkl. ERCP und Pneu-
mologie
Uroge-
nital
KardialPeri-
phere Gefäße
AortenVaskuläre Intervention am Körper-
stamm
Cerebral/ Spinal/
Karotis
Angiographie, Phlebographie ausschließlich am Körperstamm, inkl. Supraaortale AbgängePhlebographie
(obere und untere Extremitäten)
Muskulo-
skelettal
123456789101112
1Für die Untersuchung geeignetes Blendensystem (z.B. halbtransparente Blende, Keilfilterblende, Cardblende, Irisblende, virtuelle Blende etc.)XXXXXXXXXX
2Anzeige DosisflächenproduktXXXXXXXXXX
3Kleinster Wert der Pulsfrequenz < 1,0 Pulse/s oder äquivalente Technik zur DosisersparnisXXXXXXXXXX
4Bildspeicherung (LIH oder vergleichbare Techniken)XXXXXXXXXX
5Möglichkeit der Anwahl verschiedener Kennlinien / OrganprogrammeXXXXXXXXXX
6Dosisreduktion nach DIN 6868-150 im pädiatrischen Durchleuchtungsbetrieb am KörperstammXXXXXXXXXX
7Mind. 2,5 mm Al-Äquivalent + 0,1 mm Cu-Äquivalent (z.B. fest eingebaut)XXXXXXXXXX
8Mind. zusätzliche Filterung (in mm Cu-Äquivalent)------
0,1 (Ü2)
----
0,1 (Ü2)
--
0,1 (Ü2)
--
0,1 (Ü2)
--
0,1 (Ü2)
----
9Prüfanforderung für Belastungstest an die einzustellende Pulsrate in Pulse/s nach Nrn. 10 und 117,57,512,57,512,512,512,512,57,55
10Belastungstest für mittlere Anforderungen - DL-Normalbetrieb Anforderungen nach DIN 6868-150 (7.12 und 7.20) müssen bei den in Nr. 9 dieser Tabelle definierten Pulsraten über eine Strahlzeit von 10 Minuten erfüllt werden (Typ-Prüfung)XX--X--------XX
11Belastungstest für hohe Anforderungen - DL-Normalbetrieb Anforderungen nach DIN 6868-150 (7.12 und 7.20) müssen bei den in Nr. 9 dieser Tabelle definierten Pulsraten über eine Strahlzeit von zweimal 10 Minuten innerhalb von 23 Minuten erfüllt werden (Typ-Prüfung)----X 1--XXXX----
12BWS/BWG mit Befundqualität für den Untersucher am ArbeitsplatzXXXXXXXXXX
13Bildempfänger in cm bei FD: Mindestmaß der längsten Kantenlänge 22525
30 (Ü1)
1825
30 (Ü1)
25
30 (Ü1)
25
30 (Ü1)
20
25 (Ü1)
25
30 (Ü1)
25
30 (Ü1)
20
25 (Ü1)
14
21
Bildempfänger in cm bei BV: Nenndurchmesser 327
36 (Ü1)
27
36 (Ü1)
17
20 (Ü1)
27
36 (Ü1)
27
36 (Ü1)
27
36 (Ü1)
23
30 (Ü1)
27
36 (Ü1)
27
36 (Ü1)
23
30 (Ü1)
15DSA-Funktion------XXXXX----
16Dosisreduzierende Subtraktion------XXXXX----
17Cine-Technik----X 4---------------
18Serienaufnahme (1 bis 10 B/s)XX--XXXXXXX
19Digitale Bildarchivierung (z.B. über PACS)XXXXXXXXXX
20Prüfposition [M03G10a] erfüllt (visuelle Warnung / Expositionsanzeige)----X--XXXX----
Erläuterung:
XAnforderung erforderlich
--Anforderung nicht erforderlich
Ü1Ab dem 01.10.2025 bei erstmaliger Inbetriebnahme erforderlich
Ü2Ab dem 01.10.2025 bei allen Röntgeneinrichtungen erforderlich
1)Bei der Implantation von Herzschrittmachern oder bei ähnlichen Systemen genügen die mittleren Anforderungen nach Spalte 1 Nr. 10.
2)Die Angaben beziehen sich auf das Nennmaß, das "aktive Maß" kann kleiner sein. Bei vorausgegangener geeigneter Primärdiagnostik durch eine andere Modalität und medizinischer Rechtfertigung können Applikationen auch mit kleineren Detektoren (Mindestmaß Nennlänge der längsten Seite: 18 cm) durchgeführt werden.
3)Die Angaben beziehen sich auf den Nenndurchmesser, der "aktive Durchmesser" kann kleiner sein. Bei vorausgegangener geeigneter Primärdiagnostik durch eine andere Modalität und medizinischer Rechtfertigung können Applikationen auch mit kleineren Detektoren (Mindestmaß Nenndurchmesser: 23 cm) durchgeführt werden.
4)Nicht erforderlich, wenn Durchleuchtung für Lokalisation ausreicht (z.B. Elektrophysiologie)
Hinweis: Die Anforderungen der Tabelle E.5b gelten auch für C-Bogengeräte für die Hand- und Fußchirurgie.

Tabelle E.5b: Anforderungen an Untersuchungen nach Tabelle I.1, Nr. 13 (Sachverständigenprüfungen werden nach Prüfberichtsmuster 2.2.4 durchgeführt)

Nr.Anforderungen nach Tabelle I.1, Nr. 13Untersuchungen mit mobilen/ortsveränderlichen C-Bogengeräten
zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken
123
1Geeignetes BlendensystemX
2KleinsterWertderPulsfrequenzd1,0Pulse/s oder äquivalente Technik zur DosisersparnisX
3Bildspeicherung (LIH oder vergleichbare Techniken)X
4Anzeige DosisflächenproduktX
5Dosisreduktion nach DIN 6868-150 im pädiatrischen Durchleuchtungsbetrieb am KörperstammX
6Möglichkeit der Anwahl verschiedener KennlinienX
73,0 mm Al-Äquivalent + 0,1 mm Cu-Äquivalent (z.B. fest eingebaut)X
(bei Kindern am Körperstamm)
8BWS/BWG mit Befundqualität für den Untersucher am ArbeitsplatzX
9Digitale Bildarchivierung (z.B. über PACS)--
X (Ü1)
Erläuterung:
X Anforderung erforderlich
-- Anforderung nicht erforderlich
Ü1 Ab dem 01.10.2025 bei erstmaliger Inbetriebnahme erforderlich
E 6Werte der Dosis/Dosisleistung für die unterschiedlichen Bildempfängerformate: Siehe DIN 6868-150
E 7Werte des erforderlichen Auflösungsvermögens für die unterschiedlichen Bildempfängerformate: Siehe DIN 6868-150
E 8Dosisflächenproduktbestimmung und -anzeige sind für folgende Untersuchungen erforderlich (siehe auch E 5):
  • radiologische Untersuchungen von Kindern oder Jugendlichen am Körperstamm in der Humanmedizin
  • radiologische Untersuchungen von Kindern oder Jugendlichen in der Zahnmedizin (Panoramaschichtaufnahmegeräte, Fernröntgenaufnahmegeräte und CBCT/DVT (auch CTDI möglich mit Angabe des verwendeten Phantomtyps) (bei erstmaliger Inbetriebnahme der betreffenden Röntgeneinrichtung ab 01.07.2010).
E 9Werte der Parenchymdosis nach QS-RL und DIN 6868-100. Werte des Kontrastauflösungsvermögens und Prüfverfahren für die visuelle und automatische Auswertung nach QS-RL.
E10Als Alternative zur Einhaltung der Grenzwerte für die Bildempfängereingangsdosisleistung (siehe E 6) ist die Einhaltung von Grenzwerten für die Einfalldosisleistung zulässig (siehe Tabelle E.10).

Weitere Festlegungen zu den Messbedingungen:

  • Es wird das Raster benutzt, das vorgefunden wird (Typ ist zu protokollieren).
  • Es wird die rekursive Filterung benutzt, die vorgefunden wird (k-Faktor ist zu protokollieren).
  • Es wird die maximal einstellbare Pulsfrequenz benutzt (Pulsfrequenz ist zu protokollieren).
  • Es wird die Filterung benutzt, die der kleinsten Halbwertschichtdicke entspricht, mindestens jedoch die in der Tabelle aufgeführten Werte.
  • Im Rahmen der Abnahmeprüfung müssen Messungen jeweils mit beiden PMMA-Dicken durchgeführt werden.

Tabelle E.10: Grenzwert der Einfalldosisleistung für verschiedene Anwendungsgruppen in der Durchleuchtung und Festlegung von Messbedingungen

AnwendungPMMA- Dicke
[cm]
Filterung
[mm]
Zur Messung eingestellte
Bildempfängergröße 1
[cm]
MessortGrenzwert Einfalldosisleistung
[mGy/min]
Herzkatheteruntersuchung (Tabelle I.1, Nr. 10)201,5 - 3,5 Al + 0,1 Cu < 17Absorbermitte ins Isozentrum30
3060
Angiographie, neurorad. Untersuchung
(Tabelle I.1, Nrn. 8 und 10)
102,5 - 3,5 Al + ggf. 0,1 Cu < 30Absorbermitte ins Isozentrum5
2020
Untersuchung des Gastrointestinaltraktes
(Tabelle I.1, Nr. 8)
102,5 - 3,5 Al < 30Absorber auf Tischplatte7,5
2025
Untersuchungen mit mobilen / ortsveränderlichem C-Bogengerät
(Tabelle I.1, Nr. 13)
103 Al + ggf. 0,1 Cu < 17Absorberoberfläche 30 cm vor Bildempfänger7,5
2025
Erläuterung:
1) Durchmesser eines kreisförmigen Feldes oder Kantenlänge eines quadratischen Feldes in Zentimeter
E 11Die Empfindlichkeit von analogen und digitalen Bildempfängern hängt unter anderem auch von der Strahlenqualität ab ("Energiegang") und ist daher zu berücksichtigen.
E 12Für Untersuchungen an Kinder und Jugendlichen: Zusatzfilter mit mindestens 0,1 mm Cu-Äquivalent vorhanden.
E 13Mit einer mobilen C-Bogenröntgeneinrichtung, im Sinne der Nr. 13, dürfen nur Röntgenaufnahmen in Serientechnik mit dem integrierten Bildempfänger angefertigt werden.
E 14Durchleuchtungsgestützte Interventionen mit hohen Patientendosen sind in Tabelle E.14 aufgeführt. Die Liste ist nicht abschließend.

Tabelle E.14: Durchleuchtungsgestützte Interventionen mit hohen Patientendosen

Nr.

Art der Anwendung

1

2
1Dilatation/Wiedereröffnung von Koronararterien (PTCA, Lyse)
2Dilatation/Wiedereröffnung von zentralen und peripheren Gefäßen, z.B. PTA, Aspiration, Fragmentation
3Implantation von Gefäßprothesen, z.B. verschiedene Formen von Stents/Grafts
4Implantation von Katheter-Systemen 1
5Verschluss von Gefäßen mit verschiedenen Verfahren, z.B. Embolisation, Coiling, Flow-Diverter in der Neuroradiologie
6Erzeugung und Behandlung neuer künstlicher Gefäßverbindungen ("Shunts")
7Perkutane Behandlung von Gangsystemen des Gastrointestinaltraktes
8Behandlung und Ersatz von Herzklappen, z.B. TAVI
9Hochfrequenz-/Kryoablation arrhythmogener Foci oder Reizleitungsstrukturen
10Heranführung therapeutischer Substanzen mit Kathetern unmittelbar an einen Krankheitsherd, z.B. TACE
Erläuterung:
1) Ausgenommen sind Port- und venöse Verweilkatheter


E 1521 Röntgenaufnahmen mit Panoramaschichtgeräten mit analogem Bildempfänger, die ab dem 01.01.2008 erstmals in Betrieb genommen wurden, müssen mit einem Film-Folien-System der Empfindlichkeitsklasse SC = 400 durchgeführt werden.

Kieferorthopädische Röntgenaufnahmen mit Panoramaschichtgeräten mit analogem Bildempfänger müssen mit einem Film-Folien-System der Empfindlichkeitsklasse SC = 400 durchgeführt werden.

.

Beispielsammlung für Änderungen an Röntgeneinrichtungen, die eine Abnahme-, Teilabnahme- oder Sachverständigenprüfung zur Folge haben könnenAnlage II

Beispiele für Änderungen werden in den folgenden Tabellen aufgeführt.

Der Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen stellt keine wesentliche Änderung des Betriebs dar. Die Beendigung des Betriebs ist vielmehr nach § 21 StrlSchG der Behörde mitzuteilen. Der nachfolgende Strahlenschutzverantwortliche hat die erneute Inbetriebnahme nach § 19 Absatz 1 StrlSchG anzuzeigen bzw. bedarf der Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 StrlSchG.

Im Hinblick auf eine erforderliche Prüfung relevante Änderungen können grundsätzlich sein:

Es wird dem Strahlenschutzverantwortlichen empfohlen, sich von der korrekten Durchführung der Änderung durch eine Konstanzprüfung zu überzeugen (siehe Abschnitt 1.5 der QS-RL).

II.1 Röntgeneinrichtungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen

Tabelle II.1: Änderungen an Röntgeneinrichtungen für die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen (ausgenommen digitale Mammographie), die eine Abnahme-, eine Teilabnahme- oder eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können.
Die in Spalte 4 in Klammern aufgeführten Prüfparameter sind in Abhängigkeit vom Einzelfall zu prüfen.

Nr.Art der ÄnderungTeil-/ AbnahmeprüfungParameter der Teil-/ AbnahmeprüfungWesentliche Änderung nach § 12 Absatz 2
oder § 19 Absatz 5 StrlSchG
12345
1Umstellung von Hardcopy (BDS) auf BWSJaAlle Prüfparameter, die das BWS betreffen (siehe DIN 6868-157)Nein
2Änderung des Aufstellungsortes stationärer GeräteJa, nur wenn Anlage ganz oder teilweise zerlegt wirdAlle Prüfparameter der AbnahmeprüfungJa
3Austausch einer Belichtungsautomatik/- steuerungJaAbschaltdosis,
(Bildempfängerdosis), SFP u. BKP
Nein
4Austausch des BlendensystemsJa 1
(Die Fußnote trifft auf eine Tiefenblende mit Formatautomatik nicht zu)
Gesamtfilterung,
Einblendung, SFP und
BKP
Nein
5Einbau oder Austausch eines weiteren Anwendungsgerätes (z.B. Tisch, Wandstativ)JaAbschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Geräteschwächungsfaktor, Einblendung, SFP und BKPJa
6Austausch des RöntgenstrahlersJa 1Dokumentation der Werte, Filterwert, Dosisflächenprodukt, Einblendung, Röntgenröhrenspannung, SFP und BKPJa,
  • wenn der neue Röntgenstrahler nicht bauartzugelassen oder nicht CE-gekennzeichnet ist
    oder
  • eine Erhöhung der Röntgenröhrenspannung möglich ist
7Austausch eines Eintankstrahlers (Strahler und Hochspannungserzeuger)Ja 1Alle Prüfparameter nach DIN 6868-151, DIN 6868-150 bzw. DIN 6868-152Ja,
  • wenn der Eintankstrahler nicht bauartzugelassen oder nicht CE-gekennzeichnet ist
    oder
  • eine Erhöhung der Röntgenröhrenspannung möglich ist
8Austausch des Schaltgerätes oder GeneratorsJaRöntgenröhrenspannung, Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Bildempfänger-/ Einfalldosisleistung, SFP und BKPJa
9Austausch des Bildempfängers bei DurchleuchtungJaZentrierung und Einblendung, Bildempfängereingangs-/ Einfalldosisleistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung, SFP und BKPNein
10Einprogrammierung einer neuen ADR-KennlinieJaDokumentation der Werte, Bildempfängereingangsdosisleistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung, SFP und BKPNein
11Wechsel von Filmtyp und / oder Verstärkungsfolientyp 2 und / oder Entwicklungsmaschine / -chemieJa 4Abschaltdosis, (Bildempfängerdosis), Nenndosis, Auflösung, Funktionsprüfung der Filmverarbeitung, SFP und BKPJa 3
12Umstellung auf digitalen oder analogen BildempfängerJaDIN 6868-150, DIN 6868-151, ggf. Neueinstellung der Belichtungsautomatik/ -steuerung unter Einbeziehung der kV-CharakteristikJa
13Wechsel des digitalen Bildempfängers 6Ja 4Bildempfängerdosis, Bildempfängereingangs-/ Einfalldosisleistung, Ortsauflösung, Kontrastauflösung,Ja 3
14Änderung der SoftwareJa 1Bildempfängerdosis / -leistung, Ortsauflösung, KontrastauflösungJa 3
15Bauliche ÄnderungNein-Ja 5
16Änderung der Betriebsdaten, andere Nutzstrahlrichtung, höhere Strahlzeit, höhere RöntgenröhrenspannungNein-Ja
17Änderung am Bilddokumentationssystem oder am BildwiedergabesystemJaPrüfparameter nach DIN 6868-56, DIN V6868-57 oder DIN 6868-157Nein
18Änderungen der Anwendungen nach Anlage I, Tabelle I.1, Spalte 2 innerhalb der vorgegebenen ZweckbestimmungJaAlle Prüfparameter entsprechend der neuen AnwendungJa
19Wechsel des Speicherfolienauslesesystems- und / oder qualitätsbeeinflussender Komponenten (z.B. Photomultiplier)JaAlle Prüfparameter, die den digitalen Bereich betreffen, ggf. AbschaltdosisJa 3
20Austausch/Änderung des Rasters oder des RasterantriebsJa 1Inhomogenität und Artefakte, SFP und BKPNein
Erläuterung:
SFP Sicht- und Funktionsprüfung
BKP Festsetzung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung
1)Die Teilabnahmeprüfung kann zunächst nur aus einer Konstanzprüfung bestehen. Sind jedoch die Toleranzen überschritten, ist eine Teilabnahmeprüfung i. S. d. Spalte 4 erforderlich. Die Konstanzprüfung muss unmittelbar nach der Änderung vor Wiederinbetriebnahme der Röntgeneinrichtung erfolgen und die entsprechenden Prüfmittel sind vom Betreiber am Gerät für die Prüfung vorzuhalten.
2)Bei Wechsel des Verstärkungsfolientyps ist bei verändertem Folienleuchtstoff bzw. bei verändertem Verlauf der Film-Folien-Empfindlichkeit für die vier Anwendungstechniken I, II, III und IV nach DIN ISO 9236-1 eine Neueinstellung der Belichtungsautomatik/-steuerung erforderlich.
3)Kann nur entfallen, wenn mit dem Wechsel keine Erhöhung der Bildempfängerdosis verbunden ist.
4)21 Im Bereich der Zahnheilkunde ist bei Erfüllung der in Fußnote 3 genannten Bedingungen keine Teilabnahmeprüfung erforderlich. Es reicht die Neufestsetzung der Bezugswerte für die Konstanzprüfung und deren Dokumentation.
Bei Röntgengeräten mit intraoralem Bildempfänger besteht die Erfüllung der in Fußnote 3 genannten Bedingungen die Teilabnahmeprüfung in einer Prüfung nach DIN 6868-5 Anhang D ("überlappende Konstanzprüfung") bzw. Anhang E ("Anschlussaufnahme - digital") und der Dokumentation dieses Vorgangs.
5)Hierzu zählen insbesondere:
  • Neubau oder Umbau der Wände des Röntgenraumes,
  • Austausch oder Änderung der Türen des Röntgenraumes,
  • Neubau oder Austausch von Bleiglasscheiben (bei Austausch genügt Bestätigung einer Fachfirma über lückenlosen Strahlenschutz mit Angabe des Pb-Äquivalents),
  • Nutzungsänderung der benachbarten Räume, sofern sich dadurch der dort geltende Grenzwert verringert (z.B. vorher Warteraum, jetzt Büroraum),
  • bauliche Änderung in der Nachbarschaft (z.B. Errichtung eines Gebäudes vor Fensterfront) und
  • Verlegung oder Umbau von Schaltkabinen oder Bedienplätzen innerhalb des Röntgenraumes.
6)Dies umfasst Wechsel von CR nach CR, CR nach DR, DR nach DR und DR nach CR

Tabelle II.2 Änderungen an Mammographiegeräten mit digitalen Bildempfängern für die Anwendung am Menschen, die eine Abnahme-, eine Teilabnahme- oder eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können.

Nr.Art der ÄnderungPrüfungParameter der PrüfungSystem ArtWesentliche Änderung nach § 12 Absatz 2 oder § 19 Absatz 5 StrlSchG
123456
1Austausch des Röntgenstrahlers (gleicher Typ)KP/ TAPPrüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 Prüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.1 Sicht- und Funktionsprüfung
9.4 Strahlenfeld
Bei Überschreitung der Toleranzen der KP zusätzlich:
9.2 Halbwertschichtdicke
9.3 Röntgenröhrenspannung
9.5 Thoraxwandseitige Bildbegrenzung
9.7.2.1 Signaldifferenz-Rausch-Verhältnis
9.12 Mittlere Parenchymdosis
11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen
CR/DRNein
2Austausch des Röntgenstrahlers (anderer Typ)APVollständige AP nach DIN 6868-162CR/DRJa, wenn der neue Röntgenstrahler nicht bauartzugelassen oder nicht CE-gekennzeichnet ist
3Austausch des integrierten BildempfängersTAPPrüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.1 Sicht- und Funktionsprüfung
9.4 Strahlenfeld
9.5 Thoraxwandseitige Bildbegrenzung
9.7 Belichtungsautomatik
9.8 Störstrukturen
9.9 Ausfall von Detektorelementen
9.12 Mittlere Parenchymdosis
9.15 Abklingeffekt
11 Bezugswerte für Konstanzprüfung
Anhang E Kontrastauflösungsvermögen
DRJa 1
4Austausch einer KompressionsplatteKP/
ggf.
TAP
Prüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14
Bei Überschreitung der Toleranzen der KP, Prüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.1 Sicht- und Funktionsprüfung
9.8 Störstrukturen
9.13 Kompressionshilfe
11. Bezugswerte für die Konstanzprüfung
CR/DRNein
5Änderung der Software/SoftwareupdateEvtl. TAPDokumentation der Auswirkungen durch Hersteller bzw. Lieferant
Prüfpunkte nach DIN 6868-162 entsprechend der Auswirkungen
CR/DRJa 1
6Einprogrammierung einer neuen bzw. Änderung der Dosiskennlinie/Justage BATAPPrüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.7.2.1 Signaldifferenz-Rausch-Verhältnis
9.12 Mittlere Parenchymdosis
11 Bezugswerte für Konstanzprüfung
Anhang E Kontrastauflösungsvermögen
CR/DRNein
7Austausch der Belichtungsautomatik / -steuerungTAPPrüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.1 Sicht- und Funktionsprüfung
9.7 Belichtungsautomatik
9.12 Mittlere Parenchymdosis
11 Bezugswerte für Konstanzprüfung
Anhang E Kontrastauflösungsvermögen
CR/DRNein
8Austausch oder Änderung des FiltersKP/ TAPPrüfparameter der täglichen und
monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN
6868-14 Prüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.1 Sicht- und Funktionsprüfung
9.4 Strahlenfeld
9.8 Störstrukturen
Bei Überschreitung der Toleranzen der KP
zusätzlich:
9.2 Halbwertschichtdicke
11 Bezugswerte für Konstanzprüfung
CR/DRNein
9Austausch oder Änderung des BlendensystemsKP/ TAPTägliche und monatliche Konstanzprüfungen
nach PAS 1054 oder DIN 6868-14
Prüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.1 Sicht- und Funktionsprüfung
9.4 Strahlenfeld
Bei Überschreitung der Toleranzen der KP zusätzlich:
11 Bezugswerte für Konstanzprüfung
CR/DRNein
10Austausch oder Änderung des Rasters/RasterantriebsKP/
ggf.
TAP
Prüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 Bei Überschreitung der Toleranzen der KP, Prüfpunkte nach DIN 6868-162: 9.8 StörstrukturenCR/DRNein
11Zusätzliche Betriebsmodi (z.B. Biopsiezusatz/ Tomosynthese)TAPErweiterung der Prüfpositionen in der AP einer digitalen Mammographievorrichtung
mit Tomosynthese und Biopsie nach QS-RL Festlegung der Bezugswerte für Konstanzprüfung
CR/DRJa
12Änderung des Aufstellungsortes (ohne Zerlegung)KP/ ggf. APPrüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14
Bei Überschreitung der Toleranzen der KP: vollständige AP nach DIN6868-162
CR/DRJa
13Änderung des Aufstellungsortes (vollständige oder teilweise Zerlegung)APVollständige AP nach DIN 6868-162CR/DRJa
14Bauliche Änderung----CR/DRJa 2
15Austausch von Kassetten / Speicherfolien (gleicher Typ)KP/ TAPPrüfparameter der täglichen und monatlichen Konstanzprüfungen nach DIN 6868-14 Prüfpunkte nach DIN 6868-162:
10 Speicherfolien und Röntgenkassetten
CRNein
16Austausch von Kassetten / Speicherfolien (anderer Typ)TAPPrüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.7 Belichtungsautomatik
9.12 Mittlere Parenchymdosis
10 Speicherfolien und Röntgenkassetten
11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen
CRJa 1
17Austausch des Speicherfolien-Auslesesystems und / oder qualitätsbeeinflussender Komponenten (z.B. Photomultiplier)TAPPrüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.7.2.1 Signaldifferenz-Rausch-Verhältnis
9.8 Störstrukturen
9.14 Dynamikumfang
9.15 Abklingeffekt
9.5 Thoraxwandseitige Bildbegrenzung
11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen
CRJa 1
18Austausch des Schaltgerätes oder GeneratorsTAPPrüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.1 Sicht- und Funktionsprüfung
9.3 Röntgenröhrenspannung
9.6 Dosisausbeute
9.7.2.3 Reproduzierbarkeit der geschalteten Dosis
9.7.2.4 Expositionszeit
9.7.2.5 Sicherheitsabschaltung und Grenzzeitschalter
9.12 Mittlere Parenchymdosis
11 Bezugswerte für Konstanzprüfung
CR/DRJa
19Änderung am Bilddokumentationssystem oder am Bildwiedergabesystem/ -gerätTAP ggf. APPrüfparameter nach DIN 6868-56 oder DIN 6868-157 bzw. DIN V6868-57CR/DRNein
20Umstellung von Hardcopy (BDS) auf Bildwiedergabesystem/ -gerät (BWS/BWG)APAlle Prüfparameter, die das BWS/BWG betreffen (siehe DIN 6868-157 oder DIN V 6868-57)CR/DRNein
21Austausch oder Änderung des Bildwiedergabe-SystemsAPVollständige AP nach DIN 6868-157CR/DRNein
22Umstellung auf digitalen BildempfängerTAPPrüfpunkte nach DIN 6868-162:
9.1 Sicht- und Funktionsprüfung
9.4 Strahlenfeld
9.5 Thoraxwandseitige Bildbegrenzung
9.7 Belichtungsautomatik
9.8 Störstrukturen
9.10 Ortsauflösung
9.12 Mittlere Parenchymdosis
9.14 Dynamikumfang
9.15 Abklingeffekte
10 Speicherfolien und Röntgenkassetten
11 Bezugswerte für Konstanzprüfung Anhang E Kontrastauflösungsvermögen
CRJa
Erläuterung:

1) Kann nur entfallen, wenn mit dem Wechsel keine Erhöhung der Bildempfängerdosis verbunden ist.

2) Hierzu zählen insbesondere:

  • Neubau oder Umbau der Wände des Röntgenraumes,
  • Austausch oder Änderung der Türen des Röntgenraumes,
  • Neubau oder Austausch von Bleiglasscheiben (bei Austausch genügt Bestätigung einer Fachfirma über lückenlosen Strahlenschutz mit Angabe des Pb-Äquivalents),
  • Nutzungsänderung der benachbarten Räume, sofern sich dadurch der dort geltende Grenzwert verringert (z.B. vorher Warteraum, jetzt Büroraum),

Bauliche Änderung in der Nachbarschaft (z.B. Errichtung eines Gebäudes vor Fensterfront) und Verlegung oder Umbau von Schaltkabinen oder Bedienplätzen innerhalb des Röntgenraumes.

II.2 Röntgeneinrichtungen für die technische Anwendung, für die Anwendung am Tier/ Rechtsmedizin/ Pathologie/ Anatomie und für die Anwendung zu technischen Schulungszwecken

Tabelle II.3 Änderungen an Röntgeneinrichtungen für die technische Anwendung, für die Anwendung am Tier/Rechtsmedizin/Pathologie/Anatomie und für die Anwendung zu technischen Schulungszwecken, die eine Sachverständigenprüfung zur Folge haben können

Nr.

Art der ÄnderungWesentliche Änderung nach § 12 Absatz 2
oder § 19 Absatz 5 StrlSchG

1

23
1Änderung des Aufstellungsortes ortsfester GeräteJa
2Austausch des Röntgenstrahlers/Röntgenröhre, wenn der/die neue Röntgenstrahler/Röntgenröhre
  • nicht bauartzugelassen oder nicht CE-gekennzeichnet ist oder
  • eine Erhöhung der Röntgenröhrenspannung ermöglicht oder
  • Komponente einer Grobstruktureinrichtung ist und keine Stückprüfungsbestätigung des Herstellers vorhanden ist
Ja
3Austausch des Schaltgerätes oder Generators, wenn die neuen Systeme nicht typengleich mit den alten Systemen sindJa
4Bauliche ÄnderungJa 1
5Änderung der BetriebsdatenJa 2
6Änderung der Aufenthalts- oder Arbeitsplätze innerhalb des Röntgenraumes, soweit § 52 oder § 53 StrlSchV betroffen sind.Ja
Erläuterung:

1) Hierzu zählen insbesondere:

  • Neubau oder Umbau der Wände des Röntgenraumes,
  • Austausch oder Änderung der Türen des Röntgenraumes,
  • Neubau oder Austausch von Bleiglasscheiben (bei Austausch genügt Bestätigung einer Fachfirma über lückenlosen Strahlenschutz mit Angabe des Pb-Äquivalents),
  • Nutzungsänderung der benachbarten Räume, sofern sich dadurch der dort geltende Grenzwert verringert (z.B. vorher Warteraum, jetzt Büroraum),
  • Bauliche Änderung in der Nachbarschaft (z.B. Errichtung eines Gebäudes vor Fensterfront) und - Verlegung oder Umbau von Schaltkabinen oder Bedienplätzen innerhalb des Röntgenraumes.

2) Hierzu zählen: Andere Nutzstrahlrichtungen, höhere Anzahl der Aufnahmen im Monat, höhere Strahlzeit im Monat, höhere kV, mA oder mAs-Produkt.
Hinweis: Die Nummern 1, 2 und 4 bis 6 gelten auch für wesentliche Änderungen an Störstrahlern.

.

Erforderliche Patienten- und AnwenderschutzmittelAnlage III

III.1 Erforderliche Patientenschutzmittel bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen

Anzuwendende Norm: DIN EN 61331-3

Folgende Patientenschutzmittel müssen mindestens für nachfolgende Untersuchungsarten vorhanden sein:

UntersuchungsartPatientenschutzmittel
Projektionsaufnahmen
KopfSchilddrüsenschutz
SchulterSchilddrüsenschutz
Thorax ap/pa und seitlichGonadenschutzschürze oder Abschirmung am Gerät
BrustwirbelsäuleGonadenschutzschürze
LendenwirbelsäuleHodenkapsel und Ovarialabdeckung (jeweils in unterschiedlichen Größen)
Becken und HüftgelenkHodenkapsel und Ovarialabdeckung (jeweils in unterschiedlichen Größen)
AbdomenHodenkapsel und Ovarialabdeckung (jeweils in unterschiedlichen Größen)
ExtremitätenBei pädiatrischen Untersuchungen: Strahlenschutzschürze
Zahnmedizin: Untersuchungen mit intraoralem Bildempfänger (Dentaltubusaufnahme)Schilddrüsenschutzschild oder Schilddrüsenschutz oder Patientenschutzschürze (die Schilddrüse schützend)
Zahnmedizin: Panoramaschicht- und FernröntgenaufnahmePatientenschutzschürze (am Hals anschließend und den Rücken schützend)
Computertomographie/Cone-Beam-CT
Zahnmedizin (Cone-Beam-CT),
HNO (Cone-Beam-CT)
Patientenschutzschürze
(am Hals anschließend und den Rücken schützend)
HirnschädelAugenlinsenschutz
Schilddrüsenschutz
Brustschutz
NNH, GesichtsschädelAugenlinsenschutz
Schilddrüsenschutz
ThoraxSchilddrüsenschutz
Bleigummiabdeckung Abdomen
(umschließend)
Becken/AbdomenHodenkapsel (unterschiedliche Größen)
Durchleuchtung
Gefäße und AbdomenHodenkapsel und Ovarialabdeckung (jeweils in unterschiedlichen Größen) Gonadenschutzschürze
HerzHodenkapsel (in unterschiedlichen Größen) Gonadenschutzschürze
UntersuchungsartPatientenschutzmittel
UrologieHodenkapsel und Ovarialabdeckung (jeweils in unterschiedlichen Größen)
Gonadenschutzschürze

III.2 Erforderliche Anwenderschutzmittel bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen

Siehe DIN 6815 Anhang A.

.

Zusatzprüfung für teleradiologische Anwendungen für jeden StandortAnlage IV

Ergänzung zum Prüfbericht Nr.: .......

Name des Strahlenschutzverantwortlichen: .......

Tag der Prüfung: .......

Name und Anschrift des Teleradiologen: .......

Standort der BWG/BWS: .......

BWG/BWS 1BWG/BWS 2...
Hersteller
Typ
Serien-Nr.
Abnahmeprüfung nach[ ] DIN V 6868-57
[ ] DIN 6868-157
Erfolgt durchFirma: .......
am: .......
Mängel vorhandenja/nein
Teilabnahmeprüfungentf./ja/nein
Standort
fest
variabel
und geeignet
ja/nein
Prüfung für Raumklasse
Abnahmeprüfung nach DIN 6868-159 erfolgt durch: ....... am: .......

ja/nein

Auswertung
Im Rahmen der Kontrolle der Abnahmeprüfung sind folgende Positionen überprüft worden:
Die Kontrolle erfolgte
  • vor Ort des Teleradiologen
  • am Ort der Röntgeneinrichtung
  • durch Kontrolle des Abnahmeprotokolls
Ausreichend Prüfbilddatensätze für alle Untersuchungsregionen vorhandenja/nein
Maximale Übertragungszeit < 15 minja/nein
Vollständige Datenübertragungja/nein
Beurteilung der Bildqualität durch den Teleradiologen vorhandenja/nein
Erforderliche Verfügbarkeit des Teleradiologiesystems
  • Push-Modell
  • Pull-Modell
ja/nein
Unmittelbarer Telekommunikationskontakt sichergestelltja/nein

[ ] Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung lagen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.
[ ] Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung lagen nicht innerhalb der vorgegebenen Toleranzen.

..............................................................................................................
Ort und DatumUnterschrift

Abkürzungsverzeichnis

ADR=Automatische Dosisleistungsregelung
AGD=Average Glandular Dose (Parenchymdosis)
Al=Aluminium
AP=Abnahmeprüfung
AtG=Atomgesetz
BDS=Bilddokumentationssystem
BGBl=Bundesgesetzblatt
BKP=(Festsetzung der) Bezugswerte für die Konstanzprüfung
BrKrFrühErkV=Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung
BV=Bildverstärker
BWG=Bildwiedergabegerät
BWS=Bildwiedergabesystem
CBCT=Cone-Beam-CT
CE=Communauté Européenne
CR=Computed Radiography (Speicherfolien-System)
CT=Computertomographie
CTDI=Computed Tomography Dose Index
CTDIVol=Volumen CTDI
CTDIW=Gewichteter CTDI
Cu=Kupfer
DICOM=Digital Imaging and Communications in Medicine
DIN=Deutsches Institut für Normung e.V.
DL=Durchleuchtung
DLP=Dosislängenprodukt
DR=Direct Radiography (Festkörperdetektor-Systeme)
DSA=Digitale Subtraktions-Angiographie
DVT=Digitale Volumentomographie
EN=Europäische Normen
EPQC=European Protocol for the Quality Control of the Physical and Technical Aspects of Mammography Screening
ERCP=Endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie
FD=Festkörper-Detektor
FFA=Fokus- Film-Abstand (Fokus-Detektor-Abstand)
FHA=Fokus-Haut-Abstand
FFS=Film-Folien System
FOV=Field of View
FRG=Fernröntgenaufnahmegerät (synonym zu FRS)
FRS=Fernröntgenseitengerät (synonym zu FRG)
GMBl=Gemeinsames Ministerialblatt
HLM=High Level Mode
HNO=Hals-Nasen-Ohren
IGRT=Imageguided Radiotherapy (Bildgestützte Strahlentherapie)
IORT=Intraoperative Radiotherapie
ISBN=Internationale Standardbuchnummer
ISO=Internationale Organisation für Normung
KB=Bildempfängerdosis
KE=Einfalldosis
KN=Nenndosis
KS=Systemdosis
KB=Kontrollbereich
KP=Konstanzprüfung
kV=Kilovolt
LIH=Last Image Hold
LIR=Last Image Run
Lp=Linienpaar
mA=Milliampere
MessEG=Mess- und Eichgesetz
MeV=Megaelektronenvolt
MKG=Mund, Kiefer und Gesicht
MPG=Medizinproduktegesetz
MTA=Technische Assistenten in der Medizin
NAR=Normenausschuss Radiologie
PACS=Picture Archiving and Communication Systems
PAS=Publicly Available Specification
PET=Positronen Emissions Tomographie
PMMA=Polymetylmethacrylat ("Acrylglas")
PSA=Persönliche Schutzausrüstung
PSG=Panoramaschichtaufnahmegerät
PTA=Perkutane transluminale Angioplastie
PTCA=Perkutane transluminale Koronarangioplastie
QS-RL=Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung (Qualitätssicherungs-Richtlinie)
S=Speed (Empfindlichkeit)
SAF=Strahlenaustrittsfenster
SC=Speed Class (Empfindlichkeitsklasse)
SFP=Sicht- und Funktionsprüfung
SPECT=Single Photon Emission Computed Tomographie (Einzelphotonen-Emissionscomputertomographie)
StrlSchG=Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz)
StrlSchV=Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung)
SV-RL=Richtlinie für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern durch Sachverständige nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung
TACE=Transarterielle Chemoembolisation
TAP=Teilabnahmeprüfung
TAVI=Transkatheter-Aortenklappen-Implantation

Literaturverzeichnis

Liste der von dieser Richtlinie in Bezug genommenen Normen

Nr.

NummerTitel
1DIN 6809-7Klinische Dosimetrie - Teil 7: Verfahren zur Dosisermittlung in der Röntgendiagnostik
2DIN 6812Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Auslegung des baulichen Strahlenschutzes
3DIN 6814-5Begriffe in der radiologischen Technik - Teil 5: Strahlenschutz
4DIN 6815Medizinische Röntgenanlagen bis 300 kV - Regeln für die Prüfung des Strahlenschutzes nach Errichtung, Instandsetzung und Änderung
5DIN 6857-2Strahlenschutzzubehör bei medizinischer Anwendung von Röntgenstrahlung - Teil 2: Qualitätsprüfung von in Gebrauch befindlicher Schutzkleidung
6DIN 6860Filmverarbeitung in der Radiologie - Lagerung, Transport, Handhabung und Verarbeitung
7DIN 6862-2Identifizierung und Kennzeichnung von Bildaufzeichnungen in der medizinischen Diagnostik - Teil 2: Weitergabe von Röntgenaufnahmen und zugehörigen Aufzeichnungen in der digitalen Radiographie, digitalen Durchleuchtung, digitalen Volumentomographie und Computertomographie
8DIN 6867-10Sensitometrie an Film-Folien-Systemen für die medizinische Radiographie - Teil 10: Nennwerte der Empfindlichkeit und des mittleren Gradienten
9DIN 6868-5Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 5: Konstanzprüfung nach RöV an zahnärztlichen Röntgeneinrichtungen
10DIN 6868-14Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 14: Konstanzprüfung nach RöV an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie
11DIN 6868-51Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Abnahmeprüfung an zahnärztlichen Röntgeneinrichtungen - Regeln für die Prüfung der Bildqualität nach Errichtung, Instandsetzung und Änderung
12DIN 6868-56Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 56: Abnahmeprüfung an Bilddokumentationssystemen
13DIN V 6868-57Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 57: Abnahmeprüfung an Bildwiedergabegeräten
14DIN 6868-100Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 100: Bestimmung physikalischer Kenngrößen zur Bewertung der Bildqualität an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie
15DIN 6868-150Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 150: Abnahmeprüfung nach RöV an medizinischen Röntgeneinrichtungen für Aufnahme und Durchleuchtung
16DIN 6868-151Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 151: Abnahmeprüfung nach RöV an zahnärztlichen Röntgeneinrichtungen - Regeln für die Prüfung der Bildqualität nach Errichtung, Instandsetzung und Änderung
17DIN 6868-152Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 152: Abnahmeprüfung nach RöV an Röntgeneinrichtungen für Film-Folien-Mammographie
18DIN 6868-157Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 157: Abnahme- und Konstanzprüfung nach RöV an Bildwiedergabesystemen in ihrer Umgebung
19DIN 6868-159Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 159: Abnahme- und Konstanzprüfung in der Teleradiologie nach RöV
20DIN 6868-161Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 161: Abnahmeprüfung nach RöV an zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zur digitalen Volumentomographie
21DIN 6868-162Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 162: Abnahmeprüfung nach RöV an Röntgeneinrichtungen für digitale Mammographie
22DIN 6868-1631)Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben - Teil 163: Abnahme- und Konstanzprüfung nach RöV an Röntgeneinrichtungen für digitale mammographische Stereotaxie
23DIN 54113-1Zerstörungsfreie Prüfung - Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung von Röntgeneinrichtungen bis 1 MeV - Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen
24DIN 54113-3Zerstörungsfreie Prüfung - Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung von Röntgeneinrichtungen bis 1 MeV - Teil 3: Formeln und Diagramme für Strahlenschutzberechnungen
25DIN EN 60580Medizinische elektrische Geräte - Dosisflächenprodukt-Messgeräte
26DIN EN 60601-1-3Medizinische elektrische Geräte - Teil 1-3: Allgemeine Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale - Ergänzungsnorm: Strahlenschutz von diagnostischen Röntgengeräten
27DIN EN 60601-2-44Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-44: Besondere Festlegungen für die Sicherheit einschließlich der wesentlichen Leistungsmerkmale von Röntgeneinrichtungen für die Computertomographie
28DIN EN 60601-2-54Medizinische elektrische Geräte - Teil 2-54: Besondere Festlegungen für die Sicherheit und die wesentlichen Leistungsmerkmale von Röntgengeräten für Radiographie und Radioskopie
29DIN EN 61223-2-6Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung - Teil 2-6: Konstanzprüfungen - Leistungsmerkmale zur Bildgebung von Röntgeneinrichtungen für die Computertomographie
30DIN EN 61223-3-5Bewertung und routinemäßige Prüfung in Abteilungen für medizinische Bildgebung - Teil 3-5: Abnahmeprüfungen - Leistungsmerkmale zur Bildgebung von Röntgeneinrichtungen für Computertomographie
31DIN EN 61331-3Strahlenschutz in der medizinischen Röntgendiagnostik - Teil 3: Schutzkleidung und Gonadenschutz
32DIN EN 62494-1Medizinische elektrische Geräte - Dosisindikator digitaler Röntgenbildsysteme - Teil 1: Definitionen und Anforderungen für die allgemeine Radiographie
33DIN EN ISO 12052Medizinische Informatik - Digitale Bildverarbeitung und Kommunikation in der Medizin (DICOM) inklusive Workflow und Datenmanagement
34DIN ISO 9236-1Fotografie - Sensitometrie an Film-Folien-Systemen für die medizinische Radiographie - Teil 1: Ermittlung des Verlaufs der sensitometrischen Kurve, der Empfindlichkeit und des mittleren Gradienten
35PAS 1054Anforderungen und Prüfverfahren für digitale Mammographie-Einrichtungen Erläuterungen zur Anwendung der PAS 1054 (www.nar.din.de)
Erläuterung:
1) Zur Zeit als Entwurf veröffentlicht

Referenzen

[1]Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechtes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966).
[2]Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036)
[3]Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung - BrKrFrühErkV) vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660)
[4]Richtlinie zur Durchführung der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung oder Behandlung von Menschen nach den §§ 16 und 17 der Röntgenverordnung (QS-RL)
[5]Normen für die Radiologie, tabellarische Übersicht unter www.din.de/go/NAR
[6]Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Röntgendiagnostik - Qualitätskriterien röntgendiagnostischer Untersuchungen, gemäß Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 23. November 2007 (Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 10 vom 07.03.2008; siehe auch www.bundesaerztekammer.de)
[7]Leitlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung in der Computertomographie, gemäß Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 23. November 2007, (Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 10 vom 07.03.2008; siehe auch www.bundesaerztekammer.de)
[8]Durchführungsempfehlungen für die zahnärztliche Röntgenologie, Guidelines for dental xray diagnostics, Bundeszahnärztekammer, November 2014
[9]M. Galanski et.al.: CT-Expositionspraxis in der Bundesrepublik Deutschland - Ergebnisse einer bundesweiten Umfrage im Jahr 1999, Fortschr. Röntgenstr 2001;173(R1-R66)
[10]European guidelines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis (EPQC), 4. Edition; European Commission; ISBN 92-79-01258-4, Luxemburg 2006
[11]European guidelines for quality assurance in breast cancer screening and diagnosis. Fourth edition - Supplements, European Commission, ISBN 978-92-79-32970-8, Luxemburg 2013
[12]Hinzuziehung eines Medizinphysik-Experten bei medizinischradiologischen Tätigkeiten - Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2013/59/Euratom, Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 289. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 25./26. September 2017, veröffentlicht im BAnz AT 17.4.2018 B3
[13]Verwendung von Patienten-Strahlenschutzmitteln bei der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen, Empfehlung der Strahlenschutzkommission, verabschiedet in der 297. Sitzung der Strahlenschutzkommission am 13./14. Dezember 2018, veröffentlicht im BAnz AT 18.06.2019 B3 GMBl 2020, S. 562


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