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Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts
Vom 14. August 2013
(BGBl. I Nr. 50 vom 21.08.2013 S. 3250)
Auf Grund
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), von denen § 21 i Absatz 1 Nummer 7 durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt und § 24 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
"§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte".
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
| § 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist:
|
3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes "Preise und Preisindizes", Fachserie 16 und 17")" durch die Wörter "unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a" ersetzt.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
"§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes" heranzuziehen:
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:
(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "nominal wie Fremdkapital" durch die Wörter "gemäß Absatz 7" ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:
Weitere Zuschläge sind unzulässig."
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung."
8. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt |
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich von den Netzentgelten befreit werden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Der Antrag kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden. Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle Netzentgelte nach Satz 1 und Befreiungen von den Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. § 20 gilt entsprechend. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von den Netzentgelten erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten. |
neu |
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf.
Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt.
Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr:
Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 3 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 3 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 6 die gegenüber der Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach Satz 6 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen von den Regelungen der Sätze 1 bis 3 abweicht, so kann die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach Satz 4 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 6 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen; der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach den Sätzen 12 und 13 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1.000 000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1.000 000 Kilowattstunden anzuwenden sind. Der Umlagemechanismus nach Satz 14 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 tatsächlich erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen Netzentgelten. |
9. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu bringenden Preisindizes oder die den Preisindizes zu Grunde liegenden Indexreihen und deren Gewichtung, die Bildung von Anlagengruppen sowie den zu Grunde zu legenden Zinssatz, | "2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,". |
10. Dem § 32 werden folgende Absätze 7 bis 12 angefügt:
"(7) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht durch eine Genehmigung einer Regulierungsbehörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt hat und diese Genehmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.
(8) Genehmigungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. August 2013 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam.
(9) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
(10) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
(11) Die Bundesnetzagentur untersucht die Auswirkungen des § 19 Absatz 2 Satz 2 auf den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen und legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis spätestens 31. Dezember 2014 einen Bericht vor. Die Bundesnetzagentur untersucht insbesondere, in welchem Umfang Maßnahmen, die der Anpassung des Verbrauchs an das Stromangebot dienen, bei der Bemessung des reduzierten Netzentgeltes berücksichtigt werden sollten und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
(12) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden."
Artikel 2
Weitere Änderung der Stromnetzentgeltverordnung zum 1. Januar 2014
§ 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln."
2. In den neuen Sätzen 5 und 7 werden die Wörter "Sätze 1 bis 3" jeweils durch die Wörter "Sätze 1 bis 4" ersetzt.
3. Im neuen Satz 8 werden die Wörter "Sätze 1 bis 3" durch die Wörter "Sätze 1 bis 4" und die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.
4. In dem neuen Satz 11 werden die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" und die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.
5. In dem neuen Satz 15 werden die Wörter "Sätzen 12 und 13" durch die Wörter "Sätzen 13 und 14" ersetzt.
6. In dem neuen Satz 16 wird die Angabe "Satz 14" durch die Angabe "Satz 15" ersetzt.
7. In dem neuen Satz 17 werden die Wörter "Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter "Sätzen 1 bis 4" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 folgende Angabe eingefügt:
"§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte".
2. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "unter Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes, die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes "Preise und Preisindizes", Fachserie 16 und 17")" durch die Wörter "unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe des § 6a" ersetzt.
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
"§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes" heranzuziehen:
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:
(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahres und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "nominal wie Fremdkapital" durch die Wörter "gemäß Absatz 7" ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:
Weitere Zuschläge sind unzulässig."
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
6. In § 20b werden die Wörter "auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das Netz liegt" durch die Wörter "bundesweit umgelegt" ersetzt.
7. § 30 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu bringenden Preisindizes oder die den Preisindizes zu Grunde liegenden Indexreihen und deren Gewichtung, die Bildung von Anlagengruppen sowie des zu Grunde zu legenden Zinssatzes, | "2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere, um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,". |
8. Dem § 32 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
(8) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7."
" Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden; auch zu beziehen über www.destatis.de.
Artikel 4
Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Ermittlung der Netzentgelte | "Abschnitt 3 Pauschalierter Investitionszuschlag, Forschungs- und Entwicklungskosten". |
b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten".
2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erster Teilsatz wird die Angabe "13" durch die Angabe "12a" ersetzt.
3. § 10 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Fernleitungsnetzen" werden die Wörter "sowie bei Hochspannungsnetzen von Betreibern von Verteilernetzen" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Ermittlung der Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Absatz 2 Satz 3 bleiben die Kosten des Hochspannungsnetzes unberücksichtigt."
4. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a,".
5. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Abs. 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden, und dies die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 3 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert). | "Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderheiten seiner Versorgungsaufgabe im Sinne des Vorliegens außergewöhnlicher struktureller Umstände bestehen, die im Effizienzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach § 13 Absatz 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wurden und durch den Netzbetreiber nicht beeinflussbar sind, und dies die nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten um mindestens 5 Prozent erhöht, so hat die Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach den §§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzusetzen (bereinigter Effizienzwert)." |
6. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "Maßnahmen die Gesamtkosten des Netzbetreibers" durch die Wörter "Investitionsmaßnahmen eines Netzbetreibers nach Satz 1 oder Absatz 7 dessen Gesamtkosten" ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Betreibern von Verteilernetzen können Investitionsmaßnahmen durch die Regulierungsbehörde auch für Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die Hochspannungsebene genehmigt werden, soweit diese Investitionen zur Stabilität des Gesamtsystems, für die Einbindung in das nationale oder internationale Verbundnetz oder für einen bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnetzes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendig sind. Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie die Absätze 2a bis 5 sind entsprechend anzuwenden."
7. Die Überschrift von Teil 3 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 3 Pauschalierter Investitionszuschlag | "Abschnitt 3 Pauschalierter Investitionszuschlag, Forschungs- und Entwicklungskosten". |
8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
"§ 25a Forschungs- und Entwicklungskosten
(1) Auf Antrag des Netzbetreibers ist von der Regulierungsbehörde ein Zuschlag für Kosten aus Forschung und Entwicklung in die Erlösobergrenze für das jeweilige Kalenderjahr einzubeziehen. Der einzubeziehende Zuschlag beträgt 50 Prozent der nach Absatz 2 berücksichtigungsfähigen Kosten des nicht öffentlich geförderten Anteils der Gesamtkosten des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, wie er sich aufgrund entsprechender Kostennachweise des Netzbetreibers ergibt.
(2) Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich Kosten aufgrund eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens im Rahmen der staatlichen Energieforschungsförderung, das durch eine zuständige Behörde eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt wurde und fachlich betreut wird. Kosten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die bereits bei der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenzen nach § 6 oder als Teil einer Investitionsmaßnahme nach § 23 berücksichtigt wurden, sind nicht berücksichtigungsfähig.
(3) Der Antrag gemäß Absatz 1 ist rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Aufwendungen für das jeweilige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in der Erlösobergrenze in Ansatz gebracht werden sollen, bei der Regulierungsbehörde zu stellen. Der Antrag kann für mehrere Regulierungsperioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen und eine Entscheidung treffen zu können.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall zu versehen, dass die nach Absatz 1 in der Erlösobergrenze berücksichtigten Kosten nicht entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheides verwendet wurden, in ihrer Höhe von den im Bescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises oder im Bescheid über die Preisprüfung festgestellten, tatsächlich verwendeten, Forschungsmitteln abweichen oder nachweisbar nicht im Zusammenhang mit dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben stehen. Die Genehmigung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
(5) Nach Abschluss des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens hat der Netzbetreiber den Bescheid über die Prüfung des Verwendungsnachweises und, sofern eine Preisprüfung erfolgt, den dazu von der für die fachliche und administrative Prüfung des Projekts zuständigen Behörde ausgestellten Bescheid bei der Regulierungsbehörde vorzulegen."
9. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
"9a. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Antrags sowie zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 25a Absatz 1,".
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "1. Januar 2016" durch die Angabe "31. Dezember 2014" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Bericht enthält Angaben zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen."
b) Absatz 4
(4) Die Bundesnetzagentur legt zum 30. Juni 2013 einen Bericht zur Entwicklung des Investitionsverhaltens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnissen vor.
wird aufgehoben.
11. In Anlage 2 wird nach dem Wort "Spannungsebenen" die Angabe "Hochspannung," gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Standardisierte Lastprofile | "§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung". |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. Zählerstandsgang
eine Reihe viertelstündlich ermittelter Zählerstände;".
b) Die Nummer 13 wird Nummer 14.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Standardisierte Lastprofile | "§ 12 Standardisierte Lastprofile; Zählerstandsgangmessung". |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "(standardisierte Lastprofile)" die Angabe ", Zählerstandsgangmessung" eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen 1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst. | "Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen der Gesamtheit der Letztverbraucher erfasst, die mit Standard-Lastprofilen bilanziert werden." |
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben Netznutzern eine Bilanzierung, Messung und Abrechung auf Basis von Zählerstandsgängen für diejenigen Einspeise- und Entnahmestellen zu ermöglichen, deren Einspeise- und Entnahmeverhalten mit Messsystemen im Sinne von § 21 d Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ermittelt wird, solange und soweit nicht ohnehin nach Verordnungen auf Grund von § 21 i Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 8 oder 9 des Energiewirtschaftsgesetzes die Verpflichtung zur Durchführung einer Zählerstandsgangmessung für bestimmte Kundengruppen besteht."
4. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstunden-Lastgangzählung (Standard-Lastprofilkunde) gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen. | "(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit sind als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln." |
5. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Von öffentlichen Verbrauchseinrichtungen nach Satz 3 ist insbesondere bei im Verteilnetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auszugehen, wenn deren Ein- und Ausschaltzeiten bekannt sind und der Lastverlauf berechenbar ist."
6. In § 24 Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "Leistungsmessung" die Angabe ", Zählerstandsgangmessung" eingefügt.
7. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "zum Bilanzkreis" die Wörter "und zu den erforderlichen Verfahren zur Messung und Bilanzierung" eingefügt.
b) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
c) Folgende Nummer 22 wird angefügt:
"22. zu Verfahren und zur Handhabung und Abwicklung der Bilanzierung, Messung und Abrechnung auf Basis von Zählerstandsgängen."
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
ENDE