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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung

Vom 26. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 37 vom 29.07.2016 S. 1843, ber. 2930)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3 zweiter Halbsatz

; die Möglichkeit der Abgabe bestrahlter Kernbrennstoffe zur Aufarbeitung nach Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt

gestrichen und werden die Sätze 4 und 5

Die zuständige Behörde hat auf Antrag Ausnahmen von der Sorgepflicht nach Satz 3 zuzulassen, wenn der Betreiber einer Anlage einen Stilllegungsantrag gestellt und verbindlich erklärt hat, zu welchem Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2005 er den Betrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität dauerhaft einstellen wird. Erteilt die zuständige Behörde die Ausnahme von der Sorgepflicht nach Satz 3, erlischt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu dem von dem Betreiber in seinem Antrag benannten Datum.

aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Der Bund kann zur Erfüllung seiner Pflicht die Wahrnehmung seiner Aufgaben mit den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der übertragenen Aufgaben bieten; der Dritte untersteht der Aufsicht des Bundes."Die Länder können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen; der Bund hat die Wahrnehmung seiner Aufgaben einem Dritten zu übertragen, der in privater Rechtsform zu organisieren und dessen alleiniger Gesellschafter der Bund ist. Der Bund überträgt diesem Dritten die hierfür erforderlichen hoheitlichen Befugnisse im Weg der Beleihung; insoweit untersteht der Dritte der Aufsicht des Bundes."

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Der mit der Wahrnehmung der Aufgaben betraute Dritte nimmt die sich daraus ergebenden Pflichten grundsätzlich selbst wahr. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ist zuständig für die Aufgaben nach Satz 2 zweiter Halbsatz sowie nach Satz 3."

2. In § 12 Absatz 1 Nummer 12 wird nach der Angabe " §§ 23" die Angabe ", 23d" eingefügt.

3. In § 12b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 5" durch die Angabe " § 23d" ersetzt.

4. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen, die durch Dritte nach § 9a Abs. 3 Satz 3 eingerichtet werden."(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II."

5. § 21 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist;"4. für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 zuständig ist, des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist, und des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d zuständig ist;"

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 bis 5, 9 und 10 werden aufgehoben.

1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1,

2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, sowie für die Schachtanlage Asse II, die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese Dritten nach § 9a Abs. 3 Satz 1 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5,

3. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen,

4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist und

5. die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigungen nach den Nummern 3 und 4,

9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Abs. 1c,

10. Entscheidungen nach § 9a Abs. 2 Satz 4,

bb) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 und 11 werden die Nummern 1 bis 4.

b) Absatz 2

Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1000 Terabequerel übersteigt.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

7. § 23d wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Entsorgungssicherheit" ersetzt.

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Entsorgung "wird durch das Wort "Entsorgungssicherheit" ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Absatz 5,".

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort "und" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ff) Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden angefügt:

"6. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

7. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist, sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

8. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 und

9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c."

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Großquellen im Sinne der Nummer 6 sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabequerel übersteigt."

8. In § 24 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 23d" ersetzt.

9. In § 46 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

10. § 57b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Absätze 2 bis 8" durch die Wörter "Absätze 2 bis 7" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe " § 19" die Wörter "Absatz 1 bis 4" eingefügt.

d) Absatz 8

(8) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 für die Schachtanlage Asse II zu Maßnahmen der Gefahrenabwehr im Sinne des § 19 Absatz 3 befugt; Genehmigungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind insoweit nicht erforderlich.

wird aufgehoben.

e) Die Absätze 9 und 10 werden die Absätze 8 und 9.

f) Der neue Absatz 9 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23d findet keine Anwendung." § 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Nummer 2 keine Anwendung".

11. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "gilt" die Wörter "mit Ausnahme von Nummer 2" eingefügt.

b) Absatz 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23d Satz 1 Nummer 2 bis 4 ist bis zur Vollziehbarkeit des Stilllegungsplanfeststellungsbeschlusses nicht anzuwenden." § 23d Satz 1 findet mit Ausnahme von Nummer 2 keine Anwendung."

c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:

"(4) Bei Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf einen Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen in Bezug auf die bestehenden Anlagen nach § 9a Absatz 3 Satz 1 auch für und gegen den Dritten; die zuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung, des Betriebs und der Stilllegung der Anlage gewährleistet.

(5) § 9a Absatz 3 Satz 4 wird für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben, das Endlager Schacht Konrad und die Schachtanlage Asse II erst ab dem 1. Januar 2018 angewendet. Gleiches gilt für das nach § 29 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes offenzuhaltende Bergwerk."

Artikel 2
Änderung des Standortauswahlgesetzes

Das Standortauswahlgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553), das durch Artikel 309 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

"Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes."

In dem neuen Satz 2 werden die Wörter "Das Bundesamt für Strahlenschutz ist Vorhabenträger und" durch die Wörter "Der Vorhabenträger" ersetzt.

d) Der neue Satz 3

Eine Beleihung Dritter mit den Aufgaben des Vorhabenträgers im Standortauswahlverfahren ist nicht zulässig.

wird aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Gesellschaftliches Begleitgremium 15

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit richtet mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates nach Abschluss der Arbeit der Kommission und der Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 ein pluralistisch zusammengesetztes gesellschaftliches nationales Begleitgremium zur gemeinwohlorientierten Begleitung des Prozesses der Standortauswahl ein. Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung und des Vorhabenträgers. Die Beratungsergebnisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren.

" § 8 Nationales Begleitgremium

(1) Es wird unmittelbar nach Abschluss der Arbeit der Kommission ein pluralistisch zusammengesetztes Nationales Begleitgremium zur gemeinwohl-orientierten Begleitung eingesetzt. Die Mitglieder erhalten Einsicht in alle Akten und Unterlagen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit und des Vorhabenträgers. Die Beratungsergebnisse werden veröffentlicht. Abweichende Voten sind bei der Veröffentlichung von Empfehlungen und Stellungnahmen zu dokumentieren.

(2) Zentrale Aufgaben des Nationalen Begleitgremiums sind die vermittelnde und unabhängige Begleitung des Standortauswahlverfahrens, insbesondere auch der Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung am Standortauswahlverfahren bis zur Standortentscheidung nach § 20. Von der Einsetzung des Nationalen Begleitgremiums bis zur Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 soll das Nationale Begleitgremium zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Aufgaben als Brücke zwischen der Arbeit der Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe und beginnendem Standortauswahlverfahren fungieren.

(3) Die Mitglieder dürfen weder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes noch der Bundes- oder einer Landesregierung angehören; sie dürfen keine wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Standortauswahl oder die Endlagerung im weitesten Sinne haben. Die Amtszeit eines Mitgliedes beträgt drei Jahre. Eine Wiederberufung soll zweimal möglich sein. Das Nationale Begleitgremium soll von seiner Einsetzung bis nach der Evaluierung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus neun Mitgliedern bestehen. Sechs Mitglieder sollen anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sein. Sie werden von Bundestag und Bundesrat auf der Grundlage eines gleichlautenden Wahlvorschlages gewählt; daneben werden zwei Bürger oder Bürgerinnen und ein Vertreter oder eine Vertreterin der jungen Generation, die zuvor in einem dafür geeigneten Verfahren der Bürgerbeteiligung nominiert worden sind, von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ernannt. Die erweiterte Besetzung des Gremiums nach der Evaluierung gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 wird im evaluierten Standortauswahlgesetz festgelegt.

(4) Das Nationale Begleitgremium wird bei der Durchführung seiner Aufgaben von einer Geschäftsstelle unterstützt. Diese wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eingesetzt und untersteht fachlich dem Nationalen Begleitgremium. Das Nationale Begleitgremium gibt sich eine Geschäftsordnung; es kann sich wissenschaftlich durch dritte Personen unterstützen lassen."

3. Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Von der Erhebung von Umlagevorauszahlungen oder Umlagebeträgen kann abgesehen werden, wenn sich aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Tätigkeit oder aufgrund des Betriebs einer Anlage nur kleine Mengen an radioaktiven Abfällen ergeben."

4. § 27 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung zu erstatten. Eine Erstattung kann unterbleiben, wenn sich der Umlagepflichtige mit der Verrechnung der Überzahlung auf die folgende Vorauszahlung einverstanden erklärt."(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung mit der folgenden Vorauszahlung zu verrechnen. Anstelle der Verrechnung nach Satz 1 ist die Überzahlung zu erstatten, wenn der Umlagepflichtige eine solche Erstattung beantragt."

5. Dem § 28 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der Säumniszuschlag wird nur erhoben, wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt."

6. In § 6 Satz 1 Nummer 5, der Überschrift von § 7, in den §§ 7, 9 Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 3 Satz 1 und 3, in § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 3 und 4, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1, § 15 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und 2, § 19 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 6, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4, § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz

§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 24 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten des Strahlenschutzes einschließlich der Strahlenschutzvorsorge, die ihm durch das Atomgesetz, das Strahlenschutzvorsorgegesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung

Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2553, 2563), das durch Artikel 310 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Entsorgungssicherheit" ersetzt.

2. In § 1 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Entsorgungssicherheit" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgung erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Genehmigung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die ihm durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden."(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit erledigt Verwaltungsaufgaben des Bundes auf den Gebieten der Planfeststellung, Genehmigung und Überwachung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, der Entsorgung radioaktiver Abfälle, der Beförderung und Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sowie der kerntechnischen Sicherheit, die ihm durch das Atomgesetz, das Standortauswahlgesetz oder andere Bundesgesetze oder aufgrund dieser Gesetze zugewiesen werden."

b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Entsorgungssicherheit" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit betreibt zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschung auf den in Absatz 1 genannten Gebieten."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Entsorgung" durch das Wort "Entsorgungssicherheit" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Soweit es Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wahrnimmt, untersteht es den fachlichen Weisungen der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde."

Artikel 5
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes

In § 5 Absatz 2 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975), das zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 werden jeweils die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Bundesamtes für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

b) Im Halbsatz vor Nummer 1 werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz

Die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. für Entscheidungen über Anträge nach den §§ 4 und 9a Abs. 2 Satz 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Abs. 1 des Atomgesetzes, oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs. 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b des Atomgesetzes zuständig ist, 50 bis zwei Millionen Euro;"6. für Entscheidungen über Anträge nach § 4 des Atomgesetzes und für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit, soweit es nach § 23d des Atomgesetzes zuständig ist, des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 23 Absatz 1 des Atomgesetzes oder aufgrund einer Verordnung nach § 23 Absatz 3 des Atomgesetzes zuständig ist, und des Luftfahrt-Bundesamtes, soweit es nach § 23b zuständig ist; 50 bis 2 Millionen Euro;"

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:

"7. die Nummern 1 bis 6 gelten auch für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II;".

b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.

3. § 6 Absatz 2

(2) Abweichend von § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Satz 1 Nr. 7 nicht befreit.

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 23 Absatz 2" durch die Angabe " § 23d Satz 3" ersetzt.

2. In § 29 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter " § 23d Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

3. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Die nach dem Atomgesetz für die Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle zuständige Behörde" durch die Wörter "Der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes" ersetzt.

4. Anlage X Teil B wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 5 und 6 sowie Nummer 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes" ersetzt.

b) In Nummer 4 Fußnote 9 werden die Wörter "das Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2004 (BGBl. I S. 1476) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

2. Nach § 4 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Für den nach Absatz 2 Satz 3 ermittelten gesamten notwendigen Aufwand ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft vorzunehmen. Der ermittelte gesamte notwendige Aufwand bedarf zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit."

3. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

In § 1 Absatz 2 Satz 2 und § 6 Absatz 1 Satz 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 23 Absatz 2" durch die Angabe " § 23d Satz 3" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

In § 41 Absatz 1 Nummer 12 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

In § 78 Absatz 3 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 13
Änderung der Gefahrgutkostenverordnung

In der Überschrift der Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2) zur Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesamtes für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 14
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Die Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 13 wie folgt gefasst:

altneu
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz" § 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit".

2. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, der Überschrift des § 13 sowie in § 13 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Bundesamt für Strahlenschutz" durch die Wörter "Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit" ersetzt.

Artikel 15
Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes

§ 7 Absatz 1 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 11 wird angefügt:

"11. Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit."

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 161260

ENDE