umwelt-online: LuftVZO - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (3)
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Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand der jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, so sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
§ 65 Aufsicht
(1) Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige Behörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen fortbestehen, die Nebenbestimmungen einer Genehmigung beachtet und der Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.
(2) Hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1.2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
3. (aufgehoben)
(§ § 69 bis 72 weggefallen)
4. Luftfahrtveranstaltungen
§ 73 Genehmigungsbehörde
Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird
§ 74 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung ist acht Wochen vor der Veranstaltung in doppelter Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.
(2) Er muss enthalten
(3) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund einer Ausschreibung durchgeführt werden sollen, kann die Genehmigungsbehörde gestatten, dass die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teilweise durch die Ausschreibung ersetzt werden.
(4) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte teilnehmen, die nicht der Verkehrszulassungspflicht unterliegen und mit denen keine Fluggäste befördert werden können, bedürfen nicht der Genehmigung.
§ 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht
(1) Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. § 20 Abs. 3 Satz 1 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Für die Aufsicht gilt § 65 entsprechend.
5. Mitführen gefährlicher Güter
§ 76 Begriffsabgrenzung
Gefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung sind
§ 77 (aufgehoben)
§ 78 Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf 13 16a 19
(1) Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes für gefährliche Güter nach § 76 Nummer 1 bis 4 wird den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughaltern vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall erteilt, wenn die in der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III Abschnitt R oder beim Transport mit Hubschraubern die im Abschnitt R der JAROPS 3 deutsch (vom 28. Januar 2008, BAnz. Nr. 64a vom 25. April 2008) enthaltenen Forderungen sinngemäß erfüllt sind.
Das Luftfahrt-Bundesamt überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und legt Nebenbestimmungen fest, die für die sichere Durchführung des Transports erforderlich sind. § 65 ist sinngemäß anzuwenden. Die Erteilung von Genehmigungen zum Transport radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes wird für gefährliche Güter nach § 76 Nr. 1 bis 4 vom Luftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Betriebsgenehmigung nach § 61 Abs. 1 oder der Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes dem Luftfahrtunternehmen allgemein erteilt, wenn dieses Maßnahmen nachgewiesen hat, die geeignet sind, eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Flugbetriebes durch das Mitführen oder Ansichtragen gefährlicher Güter auszuschließen.
(3) Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter mit Ausnahme der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) bedürfen der Zulassung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Verpackungen zum Transport gefährlicher Güter der Klasse 7 bedürfen der Zulassung und der Beförderungsgenehmigung durch das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, soweit diese nach der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 Anhang III oder JAR-OPS 3 deutsch festgelegt sind, ansonsten der Bauartprüfung durch den Hersteller auf der Basis eines von der BAM genehmigten Qualitätssicherungsprogrammes.
(4) Auf die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnisse nach den Absätzen 1 und 2 ist § 20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
7. (§§ 81 und 82 aufgehoben) 16
(§ § 83 , 84, 85, 86, 87, 88 und 89 aufgehoben)
9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 90 Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.
§ 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Ausflugs bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
(2) Der Antrag muss enthalten
(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.
§ 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung
(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes bedarf es nicht bei der Verwendung von Luftfahrzeugen für Flüge, die nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, wenn der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mitgliedstaat) liegt, sowie bei der Verwendung von Luftsportgeräten und für Flüge im Fluglinienverkehr.
(2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 anordnen, dass eine Erlaubnis einzuholen ist, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, dass die Verwendung des Luftfahrzeugs die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen nach Absatz 1 für Ausflüge deutscher Luftfahrzeuge nach bestimmten Staaten zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. Das gilt insbesondere bei Ausflügen deutscher Luftfahrzeuge nach einem Staat, der es unterlässt, strafbare Handlungen im Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem diese eingetragen sind.
§ 93 Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht
(1) Die Erlaubnis wird für jeden einzelnen Ausflug oder allgemein oder für den Ausflug nach bestimmten Staaten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Für den einzelnen Ausflug gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Ausflugs abgelehnt wird.
(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
(4) Die Erlaubnis kann ferner widerrufen werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. § 92 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für die Aufsicht beim Vollzug der Absätze 1 bis 4 ist § 65 sinngemäß anzuwenden.
§ 93a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Dem Ausflug im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich.
10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
§ 94 Erlaubnisbehörde
Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.
§ 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten
Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben verlangen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Stelle gibt die Einzelheiten des Antragsverfahrens für die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften bekannt.
(2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
(3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses mit einem demselben Unternehmen gehörenden oder für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht wurden.
§ 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
Für den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr mit Ausnahme der Flüge nach § 95 Abs. 3 als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt worden ist.
§ 96a Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit
(1) Die Erlaubnisbehörde kann bei Flügen, die nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes einer Erlaubnis nicht bedürfen, den Einflug oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagen, wenn der Verdacht besteht, dass der Verkehr die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind. Der Einflug oder die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland kann ferner untersagt werden, wenn sie ihren Ausgangspunkt in einem Staat hat, der es unterlässt, strafbare Handlungen im Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
(2) Für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, kann die Erlaubnisbehörde zur Herstellung und Gewährleistung der Gegenseitigkeit über die Vorschriften der §§ 94 bis 96, 97 und 98 hinaus der Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen festsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, im Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen.
§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland 10
Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug in deutsches Hoheitsgebiet erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden.
§ 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge 15a
(1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen Luftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet werden, erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die im Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden, ist ein gesonderter Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis nicht erforderlich, sofern eine entsprechende Angabe in dem nach Anhang SERA.4001 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, L 145 vom 31.05.2013 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 30 der Luftverkehrs-Ordnung vorgesehenen Flugplan bei der zuständigen Flugverkehrskontrolle erfolgt. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94) nicht ausdrücklich ablehnt.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in § 78 Abs. 1 genannten Erlaubnisbehörde.
§ 98 Anzuwendende Vorschriften
Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden.
§ 99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge 13
(1) Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutlich und gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Feststellung während des Fluges ermöglichen. Die im Eintragungsstaat für den internationalen Luftverkehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die Bescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtigkeit, sind mitzuführen.
(2) Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Mus terprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann für ein ausländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen von der Zulassungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.
(4) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner eine Bescheinigung darüber mitzuführen, dass zur Deckung der Haftpflicht für Schäden, die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug nicht beförderten Personen entstehen, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit geleistet ist. Die Bescheinigung muss das Höchstgewicht des Luftfahrzeugs, die Versicherungssumme und die Dauer des Versicherungsschutzes enthalten und entweder in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein. Wird eine solche Bescheinigung nicht mitgeführt, so darf das Luftfahrzeug nach seiner ersten Landung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur dann weiter betrieben werden, wenn für diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
(5) Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung Fluggäste von ausländischen Luftfahrzeugen neu an Bord genommen, ist eine Bescheinigung darüber mitzuführen, dass eine deutschen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung zugunsten dieser Fluggäste besteht. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Höhe des Versicherungsschutzes den Anforderungen des § 103 genügt und der Versicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht. Die Bescheinigung muss entweder in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein. Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 100 Unberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge
(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung, ohne dass dies durch ein zwischen seinem Heimatstaat und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen allgemein oder auf Grund einer besonderen Erlaubnis gestattet ist, so hat es unverzüglich auf dem nächstgelegenen Flugplatz im Geltungsbereich dieser Verordnung zu landen und die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten.
(2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach Zustimmung der für die Passnachschau zuständigen Behörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt werden.
§ 100a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Dem Einflug im Sinne der Vorschriften dieses Unterabschnittes steht die Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich.
Fünfter Abschnitt
Haftpflichtversicherung
1. Anwendungsbereich
Für die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung einer nicht im Luftfahrzeug beförderten Person und der Zerstörung oder Beschädigung nicht im Luftfahrzeug beförderter Sachen (Drittschäden) sowie für die Haftpflichtversicherung zur Deckung der Haftung auf Schadensersatz wegen der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes durch einen Unfall, wegen der verspäteten Beförderung eines Fluggastes oder wegen der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung seines Reisegepäcks (Fluggastschäden) und wegen der Zerstörung, der Beschädigung des Verlustes oder der verspäteten Ablieferung von Gütern (Güterschäden) bei einer aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts, soweit
nicht anwendbar sind oder keine Regelungen enthalten.
2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden
§ 102 Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Drittschäden muss die sich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den Halter ergebende Haftung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme bestimmt sich bei Luftfahrzeugen nach § 37 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Für Drachen, Flugmodelle und nichtmotorgetriebene Luftsportgeräte ist Gruppenversicherung zulässig.
§ 102a Anzeigepflicht
Der Versicherer und der Versicherungspflichtige haben jede Unterbrechung des Versicherungsschutzes, jede Beendigung des Versicherungsverhältnisses und jede Erschöpfung der Deckungssumme der für die Verkehrszulassung zuständigen Stelle (§ 7) unverzüglich anzuzeigen, soweit dies ein Luftfahrzeug betrifft, das einer Verkehrszulassung nach § 6 bedarf.
§ 102b (aufgehoben)
3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden
§ 103 Vertragsinhalt
(1) Unbeschadet des § 51 des Luftverkehrsgesetzes muss der Haftpflichtversicherungsvertrag für Fluggastschäden die Haftung des Luftfrachtführers auf Schadensersatz wegen der in § 44 des Luftverkehrsgesetzes genannten Schäden bei der von ihm geschuldeten oder der von ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung decken.
(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes beträgt für jede Person 250.000 Rechnungseinheiten. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente. Für den Fall der verspäteten Beförderung eines Fluggastes bestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach § 46 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes, für den Fall der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck nach § 47 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes.
(3) Soweit sich die Haftung auf Schadensersatz nur aus dem Abkommen vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts) (RGBl. 1933 II S. 1039) (Warschauer Abkommen) und dem Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, dem Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1958 II S. 292) (Haager Protokoll) oder dem Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (BGBl. 1963 II S. 1160) ergibt, beträgt die Mindesthöhe der Versicherungssumme für den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes für jede Person 250.000 Rechnungseinheiten, wenn die Haftungsbeschränkungen des Artikels 22 Abs. 1 nach Artikel 25 des Warschauer Abkommens in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten; im Übrigen beträgt sie für diese Fälle und den Fall der verspäteten Beförderung eines Fluggastes für jede Person 27 355 Euro. Für den Fall der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung aufgegebenen Reisegepäcks beträgt die Mindesthöhe der Versicherungssumme 27,36 Euro für das Kilogramm, soweit sich die Haftung auf Schadensersatz nur aus den in Satz 1 genannten Übereinkünften ergibt. Beschränkt Artikel 22 Abs. 3 des Warschauer Abkommens in der jeweils geltenden Fassung die Haftung des Luftfrachtführers für Gegenstände, die der Fluggast in seiner Obhut behält, beträgt die Mindesthöhe der Versicherungssumme 548 Euro.
(4) Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Absatz 2 und 3 Satz 1 erster Halbsatz gilt § 49b des Luftverkehrsgesetzes entsprechend.
4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden
§ 104 Versicherung für Güterschäden 13
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag für Güterschäden muss die Haftung des Luftfrachtführers auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen wegen der in § 4 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommen-Durchführungsgesetzes genannten Schäden bei der von ihm geschuldeten oder der von ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung decken.
(2) Der Haftpflichtversicherungsvertrag nach Absatz 1 muss spätestens bei der Übernahme des Gutes vorliegen.
(3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beläuft sich für den Luftfrachtführer, der ein Luftfahrzeug betreibt oder führt, auf 19 Rechnungseinheiten je Kilogramm des beförderten Gutes. Für einen Luftfrachtführer, der ein Luftfahrzeug weder betreibt noch führt, beläuft sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme auf 600.000 Euro je Schadensereignis. Dieser Luftfrachtführer kann eine Begrenzung der Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden vereinbaren; die Jahreshöchstleistung muss jedoch mindestens das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen.
(4) Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Absatz 3 § 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
5. Gemeinsame Vorschriften
§ 105 Versicherer
(1) Der Versicherungsvertrag ist mit einem Versicherer zu schließen, der zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Versicherungsverträge hinsichtlich Drittschäden und Fluggastschäden für ausländische Luftfahrzeuge nach § 99 Abs. 4 und 5 oder für deutsche Luftfahrzeuge, für die die völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auf den ausländischen Staat übertragen wurde. Jedoch kann der Versicherung eines Versicherungsnehmers eines Luftfahrzeugs nach Satz 1, welche mit einem Versicherer abgeschlossen wurde, der nicht zum Geschäftsbetrieb in Deutschland befugt ist, die Anerkennung verweigert werden, wenn in dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist oder dem die völkerrechtliche Verantwortung und Zuständigkeit nach § 3a Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes übertragen worden ist, eine mit einem Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossene Versicherung eines deutschen Luftfahrzeugs nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anerkennung einer Versicherung nach § 104 entsprechend.
§ 106 Versicherungsbestätigung
(1) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungspflichtigen bei Beginn des Versicherungsschutzes eine Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen, die das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages und die Einhaltung der jeweils maßgeblichen Mindestdeckung bestätigt. Die Bestätigung muss Umfang und Dauer der Versicherung angeben. Liegt Gruppenversicherung vor, kann die Bestätigung mit Ermächtigung des Versicherers vom Versicherungsnehmer selbst ausgestellt werden, wobei der Name und die Anschrift des Versicherers anzugeben sind.
(2) Bei dem Betrieb von Luftfahrzeugen ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Drittschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt.
(3) Bei der aus Vertrag geschuldeten Luftbeförderung von Fluggästen und ihres Gepäcks sowie von Gütern ist als Versicherungsnachweis eine Bestätigung über die Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden oder Güterschäden mitzuführen, die den Anforderungen des Absatzes 1 genügt. Erfolgt die Luftbeförderung durch einen ausführenden Luftfrachtführer, ist nur die Bestätigung über die Versicherung seiner Haftung mitzuführen.
(4) Die zuständigen Stellen können jederzeit die Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 mitzuführenden Versicherungsbestätigung, die Vorlage des Versicherungsscheins sowie den Nachweis über die Zahlung des letzten Beitrags verlangen.
§ 106a Selbstbehalt
Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden.
Sechster Abschnitt
Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 107 Kosten
Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen der zuständigen Stelle werden nach der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.
§ 108 Ordnungswidrigkeiten 09b 14 16 17
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
beim Betrieb des Luftfahrzeugs oder bei der Luftbeförderung nicht mitführt;
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als Luftfahrtunternehmer gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer als Luftfahrtunternehmer, Reiseveranstalter oder Reisevermittler vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008 S. 3) den zu zahlenden Endpreis, den Flugpreis, die Luftfrachtrate, eine Steuer, eine Gebühr, einen Zuschlag oder ein Entgelt nicht oder nicht richtig ausweist.
§ 109 Inkrafttreten
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Außerkrafttreten)
(3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen sind von den nunmehr zuständigen Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Verordnung anzugleichen.
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