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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2532)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag".

b) Die Angabe zu § 23b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

altneu
" § 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
§ 23c Anteilige Zahlung".

Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags".

c) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 99 Mieterstrombericht".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "Berechnung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung" durch die Wörter "Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags" ersetzt.

b) In Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird das Wort "und" am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
  1. die Marktprämie nach § 20 oder
  2. eine Einspeisevergütung nach § 21.
"(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
  1. die Marktprämie nach § 20,
  2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 oder
  3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden."

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 21 Einspeisevergütung" § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist

  1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und
  2. ohne Durchleitung durch ein Netz.

§ 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist."

6. § 21b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
  1. der Marktprämie nach § 20,
  2. der Einspeisevergütung nach § 21, auch in der Form der Ausfallvergütung, oder
  3. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
"Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
  1. der Marktprämie nach § 20,
  2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2, auch in der Form der Ausfallvergütung,
  3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
  4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern "nicht für die Ausfallvergütung" die Wörter "und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3" eingefügt.

c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird."2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte weitergeben, sofern diese
  1. den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
  2. der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
  3. kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt."

7. § 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in dem Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, durch deren Inbetriebnahme die Grenze von 125 Megawatt überschritten wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden."Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden."

8. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung" die Wörter "oder eines Mieterstromzuschlags" eingefügt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "des § 53" durch die Angabe "des § 53a" ersetzt.

9. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:

" § 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag

(1) Die Höhe des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag wird aus den anzulegenden Werten nach § 48 Absatz 2 und § 49 berechnet, wobei von diesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind.

(2) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für Strom aus der Solaranlage besteht frühestens

  1. ab dem Datum, an dem sowohl die Solaranlage nach § 21b Absatz 1 in Verbindung mit § 21c erstmals der Veräußerungsform des Mieterstromzuschlags zugeordnet worden ist als auch die Voraussetzungen von § 21 Absatz 3 erstmals erfüllt worden sind,
  2. sobald das Datum nach Nummer 1 im Register eingetragen ist und
  3. sofern Absatz 3 dem nicht entgegensteht.

(3) Überschreitet in einem Kalenderjahr die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, für die die Angabe nach Absatz 2 Nummer 1 neu im Register eingetragen ist, erstmals das jährliche Volumen von 500 Megawatt, entsteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für die Betreiber von Solaranlagen, bei denen der Tag nach Absatz 2 Nummer 1 nach dem letzten Kalendertag des ersten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats in dem Kalenderjahr liegt. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht das Datum, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht, auf ihrer Internetseite. Sofern in einem Kalenderjahr das jährliche Volumen von 500 Megawatt überschritten wird, reduziert sich das jährliche Volumen nach Satz 1 im jeweils folgenden Kalenderjahr um die über 500 Megawatt hinausgehende Summe der installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.

(4) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag entsteht für Betreiber von Solaranlagen, für deren Strom der Anspruch auf Mieterstromzuschlag in dem vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 3 nicht bestand, in der zeitlichen Reihenfolge des Datums nach Absatz 2 Nummer 1 im Register ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr, soweit in dem entsprechenden Kalenderjahr das jährliche Volumen nach Absatz 3 nicht überschritten wird. § 25 bleibt unberührt."

10. Der bisherige § 23b wird § 23c.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "nach § 21 " die Angabe "Absatz 1 " eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern " § 38a Absatz 1 Nummer 5" die Wörter "und nach § 22 Absatz 3 Satz 2" eingefügt.

c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
In diesem Fall ist für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen."In diesem Fall sind für die Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung der Anlagen."

12. In § 25 Satz 1 werden die Wörter "oder Einspeisevergütungen" durch die Wörter ", Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge" ersetzt.

13. § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern "zu den Anforderungen" die Wörter "an Gebote" eingefügt und werden die Wörter "für die Gebote abgegeben werden," durch die Wörter "auf die sich ein Gebot bezieht," ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz muss für alle Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebotstermin erteilt worden sein, und"1. die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle Anlagen drei Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und".

14. In § 36g Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter "Bürgerenergiegesellschaft nach § 13 Nummer 15" durch das Wort "Bürgerenergiegesellschaft" ersetzt.

15. § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a werden nach den Wörtern "des Absatzes 1 Nummer 3" die Wörter "Buchstabe a bis c und f bis i" eingefügt.

b) In Buchstabe b werden nach den Wörtern "des Absatzes 1 Nummer 3" die Wörter "Buchstabe a bis c und f bis i" eingefügt.

c) In Buchstabe c werden nach den Wörtern "des Absatzes 1 Nummer 3" die Wörter "Buchstabe a bis c und f bis i" eingefügt.

d) In Buchstabe d werden nach den Wörtern "Verfahren nach § 38 Satz 1 " die Wörter "des Baugesetzbuchs" eingefügt.

16. Dem § 48 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2 reduziert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen."

17. Dem § 49 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen."

18. In § 51 Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort "Land" die Wörter "nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b" eingefügt.

19. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung" § 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags".

b) In Satz 1 werden nach den Wörtern "auf die Einspeisevergütung" die Wörter "und auf den Mieterstromzuschlag" eingefügt.

20. Dem § 60a werden die folgenden Sätze angefügt:

"Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von denen sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind."

21. § 61f wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

Die §§ 61c, 61d und 61e sind entsprechend anzuwenden, wenn der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht personenidentisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, soweit

  1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt,
    1. Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers ist oder
    2. bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der damit selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 übermittelt,
  2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromverbrauchseinrichtungen an demselben Standort betrieben werden, an dem sie von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurden, und
  3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Stromerzeugungsanlage von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert fortbesteht.
" § 61f Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen

(1) Soweit der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht personenidentisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61c bis 61 e entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass

  1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt,
    1. Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers ist,
    2. bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der damit selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt, oder
    3. bereits vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege einer Rechtsnachfolge als Inhaber eines anteiligen vertraglichen Nutzungsrechts an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage und als Betreiber dieser Stromerzeugungskapazität im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 und der mit dieser Erzeugungskapazität versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt,
  2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromverbrauchseinrichtungen an demselben Standort betrieben werden, an dem sie von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurden, und
  3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Stromerzeugungsanlage von dem ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert fortbesteht.

Der Ablösung des ursprünglichen Letztverbrauchers im Wege einer ins Handelsregister einzutragenden Rechtsnachfolge bereits vor dem 1. Januar 2017 steht es gleich, wenn die Eintragung erst nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen worden ist, die Anmeldung zur Eintragung aber bereits vor dem 1. Januar 2017 erfolgte.

(2) Die §§ 61d und 61e sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Letztverbraucher

  1. die Stromerzeugungsanlage seit dem 31. Juli 2014 als Eigenerzeuger betreibt,
  2. vor dem 1. September 2011 über ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 verfügte und diese wie eine Stromerzeugungsanlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 betrieben hat, und
  3. die Angaben zu Nummer 1 nach § 74a Absatz 1 und die Angaben zu Nummer 2 sowie den Namen des damaligen Betreibers der Stromerzeugungsanlage entsprechend § 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt.

(3) Für Strom, den ein Letztverbraucher nach dem 31. August 2011, aber vor dem 1. Januar 2017 aus einer von ihm selbst betriebenen Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht hat, kann der Letztverbraucher die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage verweigern, sofern nach Absatz 1 oder 2 der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2016 entfiele."

22. In § 61k Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "unterschiedliche" durch das Wort "unterschiedlich" ersetzt.

23. In § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern "einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die Wörter "eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes," eingefügt.

24. In § 75 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft," die Wörter "einen genossenschaftlichen Prüfungsverband," eingefügt.

25. § 76 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 71 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwenden und für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74a Absatz 2 entsprechend anzuwenden."(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach den §§ 71, 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 31. Mai eines Jahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen. Die Frist nach Satz 1 endet am 31. Juli eines Jahres, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. Auf Verlangen müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71, Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Angaben nach § 74 sowie Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher die Angaben nach § 74a der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, müssen Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Anlagenbetreiber die Daten in dieser Form übermitteln."Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden."

26. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 ist im Fall des § 60a entsprechend anzuwenden."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Zahlung nach § 19 Absatz 1 " die Wörter "Nummer 1 oder Nummer 2" eingefügt.

c) In Absatz 5 Satz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "das Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch die Wörter "der jeweilige Letztverbraucher" ersetzt und werden die Wörter "an den jeweiligen Letztverbraucher" durch die Wörter "an ihn" ersetzt.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 5 nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist. Der in einem Kalenderjahr verbrauchte Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Mieterstromkunden nach dem Verhältnis ihrer Jahresverbräuche zu verteilen und den Mieterstromkunden entsprechend auszuweisen. Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist als "Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage" zu kennzeichnen."

27. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe "nach § 76" durch die Wörter "nach den §§ 70 bis 76" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei einem begründeten Verdacht sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 auch Kontrollen bei Anlagenbetreibern möglich, die keine Unternehmen sind."Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend."

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "88b" durch die Angabe "88d" ersetzt.

28. Nach § 88c Nummer 3 Buchstabe l wird folgender Buchstabe m eingefügt:

"m) die Anforderungen an Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen,".

29. § 95 Nummer 2

2. zur Förderung von Mieterstrommodellen zu regeln, dass Betreiber von Solaranlagen eine verringerte EEG-Umlage für Strom aus ihrer Solaranlage zahlen müssen, wenn
  1. die Solaranlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist und
  2. der Strom zur Nutzung innerhalb des Gebäudes, auf, an oder in dem die Anlage installiert ist, an einen Dritten geliefert wird;
    dabei kann zwischen verschiedenen Anlagengrößen oder Nutzergruppen unterschieden werden,

wird aufgehoben.

30. § 99 wird wie folgt gefasst:

altneu
(aufgehoben)" § 99 Mieterstrombericht

(1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis zum 30. September 2019 und danach jeweils im Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 (Mieterstrombericht) vor. Im Mieterstrombericht ist insbesondere auf den Zubau von Solaranlagen, deren Betreiber einen Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche Verhältnis von Erzeugungs- und Verbrauchsgebäuden und die mit dem Mieterstromzuschlag verbundenen Kosten einzugehen.

(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Mieterstromberichts. § 97 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden."

31. § 100 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 8a wird die Angabe "31. Juli 2014" durch die Angabe "1. August 2014" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2 bis 6" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2 bis 8" ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

"(7) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3. Der Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden.

(8) § 48 Absatz 1 Satz 2 ist auf alle Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig ab dem 25. Juli 2017 anzuwenden.

(9) Für Freiflächenanlagen, die vor dem 1. Juli 2018 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24 Absatz 2 zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22 Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden."

32. § 104 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "31. Mai 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2017" ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) In den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land zu den Gebotsterminen 1. Februar 2018 und 1. Mai 2018 ist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden. § 36g Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zweitsicherheit erst zwei Monate nach Bekanntgabe der Zuschläge nach § 35 Absatz 2 zu entrichten ist."

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42 folgende Angabe zu § 42a eingefügt:

" § 42a Mieterstromverträge".

2. § 20 Absatz 1 d wird wie folgt gefasst:

altneu
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat die erforderlichen Zählpunkte zu stellen. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet erforderlichenfalls eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt."(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15minütigen Leistungswerten des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig, soweit energiewirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen."

3. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern "erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage," die Wörter "Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage," eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern "in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist" die Wörter ", wenn Regionalnachweise durch die zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden" eingefügt.

4. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

" § 42a Mieterstromverträge

(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat, beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht

  1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung,
  2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden.

Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Bei einer Beendigung des Vertrags über die Miete von Wohnräumen endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Wohnung.

(3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist unwirksam.

(4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz 6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht."

Artikel 3
Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 14 werden nach den Wörtern "an einem Standort gelten" die Wörter "in Bezug auf die in den §§ 4 bis 8 genannten Leistungsgrenzen" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird

(2) Anschlussnehmer, in deren Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a oder Nummer 24b des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber demjenigen Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Kundenanlage angeschlossen ist. Wird dabei Strom an Letztverbraucher durch Dritte geliefert, findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler durch den Netzbetreiber statt; für die Unterzähler ist Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung in der jeweils geltenden Fassung ermittelt werden, mit Leistungswerten aus einer registrierenden Lastgangmessung ist hierbei zulässig, soweit energiewirtschaftliche oder mess- und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen.

aufgehoben.

b) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

4. § 33a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

"h) zu Anforderungen an Gebote und zum Ausschluss von Bietern und Geboten insbesondere für den Fall, dass Gebote nicht den Anforderungen entsprechen oder bei begründetem Verdacht auf missbräuchliche Gebote,".

bb) In Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden die Wörter "soweit durch entsprechende Regelungen sichergestellt ist, dass dadurch kein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber der Einspeisung in ein Netz der allgemeinen Versorgung entsteht," gestrichen.

cc) In Nummer 4 wird nach den Wörtern "erteilt werden kann" folgender Halbsatz angefügt:

", sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamkeit des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum".

dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. zu regeln, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,".

ee) In Nummer 6 Buchstabe c werden die Wörter "bei künftigen Ausschreibungen" gestrichen.

ff) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "zu einer Geldzahlung" die Wörter "oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d" eingefügt.

gg) In Nummer 10 werden nach den Wörtern "des Betreibers der KWK-Anlage" die Wörter "und des zuständigen Netzbetreibers" und nach den Wörtern "Pflichten nach § 15" die Wörter "sowie zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "im Anwendungsbereich des § 8a" die Wörter ", in dem in § 1 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Umfang und" eingefügt.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Einführung von Ausschreibungen für besonders energieeffiziente und treibhausgasarme Systeme zur Bereitstellung von Strom und Wärme für Hochtemperaturprozesse zur weiteren Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion der Treibhausgasemissionen von KWK-Systemen vorzusehen. Die Bundesregierung wird im Jahr 2019 einen Vorschlag für eine Verordnung nach Satz 1 vorlegen."

5. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern "oder genutzten Wärme" die Wörter "und an die Verwendung der in dem innovativen KWK-System erzeugten Wärme" eingefügt.

b) Nach Nummer 3 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

"h) § 8a Absatz 2 Nummer 2 und § 8a Absatz 3 der in der KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems erzeugte Strom auch in ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist werden kann,".

c) In Nummer 5 wird nach den Wörtern "erteilt werden kann," folgender Halbsatz eingefügt:

"sowie zur Entwertung von Ausschreibungszuschlägen, insbesondere für den Fall von Rücknahme, Widerruf oder Unwirksamwerden des Ausschreibungszuschlags, Über- oder Unterschreiten der Leistungsgrenzen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 sowie bei Entfallen oder Verringerung der Zuschlagszahlung auf null über einen längeren Zeitraum,"

d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. zu regeln, dass die Erteilung eines Ausschreibungszuschlags unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter Bestand hat und die Anfechtung eines Ausschreibungszuschlags durch Dritte nicht zulässig ist,".

e) In Nummer 8 werden nach den Wörtern " § 33a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und" die Wörter "der aufgrund der Nummer 2 festgelegten weiteren Anforderungen an das innovative KWK-System sowie", nach den Wörtern "Pflicht zu einer Geldzahlung" die Wörter "oder einer entsprechenden Anwendung des § 8d" und nach den Wörtern "dass diese Voraussetzungen" die Wörter "oder Anforderungen" eingefügt.

f) In Nummer 9 werden die Wörter "Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle" durch die Wörter "Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle" ersetzt.

g) In Nummer 11 werden nach den Wörtern "des innovativen KWK-Systems" die Wörter "und des zuständigen Netzbetreibers" und nach den Wörtern "sowie zu den Pflichten nach § 15" die Wörter "und zu einer Verringerung oder einem Wegfall des Anspruchs auf Zuschlagszahlung oder der Pflicht zu einer Geldzahlung für den Fall der Verletzung dieser Pflichten" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Satz 1 wird die Angabe " § 73 Nummer 1" durch die Angabe " § 73 Nummer 2" ersetzt.

2. Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

" § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf."

3. In § 33 werden die Wörter "12 Cent pro Kilowattstunde" durch die Wörter "10 Cent pro Kilowattstunde" ersetzt.

4. § 69 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 50 Megawatt an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, entfällt der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, durch deren Inbetriebnahme die Grenze der installierten Leistung von 50 Megawatt überschritten wird."Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen wurden und dies an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden."

Artikel 5
Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung

Die Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Eintragung der Angabe nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kann frühestens im Rahmen der Registrierung nach § 5 Absatz 1 erfolgen. § 7 Absatz 1 ist für diese Angabe nicht anzuwenden."

2. In der Anlage werden in Tabelle II Nummer 10.3 und Nummer 10.4.1 wie folgt gefasst:

alt

10.3Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen
10.3.1Registrierungsnummer PV-MelderegisterP
10.4Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Windenergieanlagen
10.4.1PilotwindenergieanlagePPX


neu

"10.3Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen
10.3.0.1Registrierungsnummer PV-MelderegisterP
10.3.0.2Beabsichtigte Inanspruchnahme von Zahlungen nach § 19 Absatz 1 EEG 2017R
10.3.1Zusätzliche EEG-Anlagendaten zu Strom aus Solaranlagen auf baulichen Anlagen (Gebäude, Fassade)
10.3.1.1Datum nach § 23b Absatz 2 Nummer 1 EEG 2017X
10.4.1PilotwindenergieanlagePP ".

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 17, 21 und 32 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

ENDE