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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung

Vom 27. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 49 vom 30.07.2021 S. 3229)



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
(aufgehoben)

§ 17 (aufgehoben)

"Abschnitt 3
Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten

§ 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber".

b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 31 Veröffentlichung von Daten" § 31 (weggefallen)".

c) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe zu den §§ 34a und 35 eingefügt:

" § 34a Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen

§ 35 Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen".

d) Folgende Angabe wird angefügt:

"Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2)".

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "16" durch die Angabe "17" ersetzt und wird die Angabe ", 24 und 25" durch die Angabe "und 24" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Dezember" ersetzt und wird das Wort "folgenden" durch das Wort "übernächsten" ersetzt.

c) § 4 Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres."Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Dezember" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt."Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulierungskontos des letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Die Verteilung beginnt jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstellung nach § 4 Absatz 4 Satz 3."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Fremdkapitalzinsen" die Wörter "gemäß § 5 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung" eingefügt.

b) Absatz 4

(4) Absatz 3 ist nicht auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.

wird aufgehoben.

5. § 10a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz sind die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung für die jeweilige Regulierungsperiode geltenden Zinssätze anzusetzen."Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz bei Betreibern von Verteilernetzen sind die Zinssätze anzusetzen, die nach § 7 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach § 7 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung für die jeweilige Regulierungsperiode gelten. Bei der Bestimmung des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen ist für die kalkulatorische Verzinsungsbasis in dem nach Satz 1 bestimmten Umfang der sich nach Satz 5 für das jeweilige Anschaffungsjahr ergebende kalkulatorische Fremdkapitalzinssatz anzuwenden, der nach den sich aus den Sätzen 6 und 7 ergebenden Grundsätzen gewichtet wird. Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz ist das arithmetische Mittel aus den folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen oder Zinsreihen anzusetzen:
  1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen von Unternehmen und
  2. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften über 1 Million Euro, bei einer anfänglichen Zinsbindung mit einer Laufzeit von über einem Jahr bis zu fünf Jahren.

Als Anschaffungsjahr für bereits fertiggestellte Anlagen ist das Kalenderjahr maßgebend, in welchem das Anlagegut nach Fertigstellung erstmals aktiviert wurde; dabei bleiben bei der Bestimmung des zur Anwendung kommenden Fremdkapitalzinssatzes frühere Aktivierungen derselben Anlagen als Anlagen im Bau außer Betracht. Im Übrigen bleibt der kalkulatorische Fremdkapitalzinssatz für ein bestimmtes Anlagegut bei Kapitalkostenaufschlägen für spätere Kalenderjahre, in welchen dieses Anlagegut in der kalkulatorischen Verzinsungsbasis zu berücksichtigen ist, unverändert. Weitere Zuschläge werden nicht gewährt."

b) Absatz 10

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind nicht auf Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen anzuwenden.

wird aufgehoben.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 8a

8a. dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 35 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung, abzüglich der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden Pauschale,

in der Höhe, in der die Kosten unter Berücksichtigung der Umlage nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung beim Netzbetreiber verbleiben.

wird aufgehoben.

bbb) In Nummer 12 wird die Angabe "2016/ 89 (ABl. L 19 vom 27.01.2016 S. 1)" durch die Angabe "2020/389 (ABl. L 74 vom 11.03.2020 S. 1)" ersetzt.

(gültig ab 01.10.2021
ccc) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
17. Entschädigungen nach § 15 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllen,"17. (weggefallen)".)

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.06.2013 S. 1) geändert worden ist" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnen markt (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 54)" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter "Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009" durch die Wörter "Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943" ersetzt.

ccc) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009" durch die Wörter "Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943" und die Wörter "Artikel 6 Absatz 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009" durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU Nr. L 289 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. Abweichend von Satz 1 gelten als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile. In den nach den Sätzen 1 oder 2 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.

(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3. Abweichend von Satz 1 gelten als beeinflussbare Kostenanteile für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen alle Kostenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile nach Absatz 3 Satz 2 sind.

"(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.

(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3."

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Als volatile Kostenanteile gelten Kosten für die Beschaffung von Treibenergie."Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:
  1. Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und
  2. Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes."

7. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
(aufgehoben)
"Abschnitt 3
Anreizelement zur Verringerung von Engpassmanagementkosten".

8. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 (aufgehoben)" § 17 Anreizinstrument zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen den für sie gemeinsam geltenden Referenzwert jährlich zum 31. August für das folgende Kalenderjahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trendfunktion und teilen diesen Referenzwert der Bundesnetzagentur mit. Als Referenzwert nach Satz 1 ist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen Trendfunktion für das der Berechnung vorangegangene Kalenderjahr ergibt. In die Berechnung der linearen Trendfunktion gehen die Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 der jeweils letzten fünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemeinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Engpassmanagementkosten nach Anlage 5 für das Geltungsjahr. An der positiven oder negativen Differenz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem Referenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende Geltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetreiber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro, beteiligt. Die Höhe der auf die einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung richtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungsschlüssel, der von den Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam bestimmt wird. Wird ein Aufteilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, erfolgt die Aufteilung entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

(3) Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetzbetreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer negativen Differenz durch einen entsprechenden Zuschlag und im Falle einer positiven Differenz durch einen entsprechenden Abschlag auf die jährliche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers nach § 4 Absatz 5 berücksichtigt. Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2 Satz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel nach Anlage 1 berücksichtigt. Hierzu sind der Bundesnetzagentur bis zum 31. August des auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach Absatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der anzuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen."

9. § 20 Absatz 5 Satz 5

Die Bundesnetzagentur nimmt eine Evaluierung nach § 33 Abs. 3 Satz 2 vor, inwieweit die Verwendung von Kennzahlen nach den Sätzen 1 und 3 der Erfüllung der unter § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke dient.

wird aufgehoben.

10. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 15)" durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009" durch die Wörter "Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943" sowie die Wörter "Artikel 16 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009" durch die Wörter "Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/943" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern "nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 36)" die Wörter ", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "15.000" durch die Angabe "15.000" und die Angabe "30.000" durch die Angabe "30.000" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Abs." wird jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "8a" durch die Angabe "8b" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt und die Angabe ", 23 Abs. 6 und § 25" durch die Wörter "und § 23 Absatz 6" ersetzt.

12. § 27 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und

7. zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a."

13. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 7

7. die Differenz nach § 25 Abs. 3 Satz 1; außerdem eine für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Ausschöpfung des beantragten pauschalierten Investitionszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und ihrer Kostenwirksamkeit und

wird aufgehoben.

14. § 31

§ 31 Veröffentlichung von Daten

Die Regulierungsbehörde veröffentlicht in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite den nach § 9 ermittelten generellen sektoralen Produktivitätsfaktor und den nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert.

wird aufgehoben.

15. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

"5a. zur Konkretisierung des Inhalts der Anlage 5,".

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen zur angemessenen Berücksichtigung eines zeitlichen Versatzes zwischen der Errichtung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie dem entsprechenden und notwendigen Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich treffen, soweit ein solcher zeitlicher Versatz Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 hervorruft und auf Gründen außerhalb der Einflusssphäre von Verteilernetzbetreibern beruht."

16. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2024" ersetzt.

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Evaluierung des Anreizinstruments zur Verringerung von Engpassmanagementkosten der Übertragungsnetzbetreiber und mit Vorschlägen zur weiteren Ausgestaltung einer sachgerechten Einbeziehung von Kosten aus dem Engpassmanagement in die Anreizregulierung vor. Die Bundesnetzagentur hat zur Erstellung des Berichts die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu hören."

17. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Investitionen" die Wörter "sowie die hierauf entfallenden Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskostenbeiträge und Sonderposten für Investitionszuschüsse" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "um" die Wörter "Investitionen in Anlagen im Bau oder" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Betreiber von Gasverteilernetzen können den Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2017 stellen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können den Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2018 stellen.

"(6) (weggefallen)".

c) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

altneu
(8) Die Behandlung von Kosten des Einspeisemanagements als volatile Kosten tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Für die bis dahin entstandenen Kosten aus Maßnahmen des Einspeisemanagements bleibt es bei der Regelung, diese als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu behandeln.

(9) Abweichend von § 24 Absatz 4 haben Netzbetreiber von Gasverteilernetzen, die in der dritten Regulierungsperiode am vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, dies bei der Regulierungsbehörde bis zum 15. Oktober 2016 zu beantragen.

"(8) Bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode gelten volatile Kosten im Sinne von § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten. Die volatilen Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden erst dann und frühestens ab 2026 in den Effizienzvergleich nach § 12 einbezogen, wenn die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 getroffen hat.

(9) § 17 ist nach den Maßgaben der Sätze 2 und 3 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2023 erfolgt die gemeinsame Beteiligung an der Differenz nach Absatz 2 Satz 2 in Höhe von 12 Prozent und nur dann, wenn die für das Geltungsjahr tatsächlich entstandenen Kosten unter dem für das Geltungsjahr bestimmten Referenzwert liegen. Die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Die nach § 17 Absatz 1 methodisch ermittelten Referenzwerte sind bis einschließlich 2031 wie folgt zu korrigieren:

  1. Erhöhung im Jahr 2022 um 60 Millionen Euro,
  2. Erhöhung im Jahr 2023 um 120 Millionen Euro,
  3. Erhöhung im Jahr 2024 um 144 Millionen Euro,
  4. Erhöhung im Jahr 2025 um 144 Millionen Euro,
  5. Erhöhung im Jahr 2026 um 132 Millionen Euro,
  6. Erhöhung im Jahr 2027 um 60 Millionen Euro,
  7. Reduzierung im Jahr 2029 um 24 Millionen Euro,
  8. Reduzierung im Jahr 2030 um 24 Millionen Euro,
  9. Reduzierung im Jahr 2031 um 12 Millionen Euro."

d) In Absatz 13 Satz 1 wird das Wort "jeweils" durch die Wörter "bis zum 31. Juli 2021" ersetzt.

e) Absatz 15 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die sich daraus ergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten effizient sind und nicht bereits auf Grund anderer Regelungen dieser Verordnung in den zulässigen Erlösen nach § 4 berücksichtigt wurden"Kosten ab dem 1. Oktober 2021, die erforderlich sind zur Implementierung, zur Weiterentwicklung und zum Betrieb der notwendigen Betriebsmittel zur Erfüllung der gemeinsamen Kooperationsverpflichtung der Netzbetreiber für den bundesweiten Datenaustausch nach § 11 Absatz 1 Satz 4, nach den §§ 13, 13a und § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, dürfen als zusätzliche zulässige Erlöse in das Regulierungskonto einbezogen werden,
  1. wenn die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen unentgeltlich und diskriminierungsfrei allen verpflichteten Netzbetreibern zur Verfügung gestellt werden und
  2. soweit sie vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind.

Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten effizient sind und nicht bereits auf Grund anderer Regelungen dieser Verordnung in den zulässigen Erlösen nach § 4 berücksichtigt wurden."

18. Folgende §§ 34a und 35 werden angefügt:

" § 34a Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen

(1) Die Regulierungsbehörde genehmigt für die Dauer der vierten Regulierungsperiode auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers eine Anpassung der Erlösobergrenze bei Nachweis einer besonderen Härte durch den Übergang auf den Kapitalkostenabgleich. Betreiber von Gasverteilernetzen können den Antrag nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2022 stellen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen bis zum 30. Juni 2023.

(2) Ein Verteilernetzbetreiber kann eine Anpassung seiner Erlösobergrenze nach Absatz 1 Satz 1 verlangen, wenn seine Investitionen der Jahre 2009 bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als ein Fünfundzwanzigstel des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten gemäß § 6a der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6a der Gasnetzentgeltverordnung der jeweils korrespondierenden Jahre 2009 bis 2016. Netzübergänge nach § 26 sind bei der Bestimmung der Investitionen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der aufnehmende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen, die in den Jahren 2009 bis 2016 in dem übergegangenen Netzgebiet getätigt worden sind, als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in diesem Zeitraum hinzugetretenen Netzteile vollständig aus den Berechnungen der Antragswerte zu eliminieren. Der abgebende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen, die in den Jahren 2009 bis 2016 in dem abgegebenen Netzgebiet getätigt worden sind, als auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten der in diesem Zeitraum abgegebenen Netze vollständig aus den Berechnungen der Antragswerte zu eliminieren. Der Antrag ist mit allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu versehen, die einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen ohne weitere Informationen nachzuvollziehen.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 fest, ermittelt die Regulierungsbehörde in der vierten Regulierungsperiode jährlich eine Differenz zwischen dem Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3 und dem Kapitalkostenabzug in entsprechender Anwendung des § 34 Absatz 5. Die jährliche Differenz nach Satz 1 wird jeweils jährlich abgesenkt, nämlich

  1. im ersten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 20 Prozent,
  2. im zweiten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 40 Prozent,
  3. im dritten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 60 Prozent,
  4. im vierten Jahr der vierten Regulierungsperiode um 80 Prozent,
  5. im fünften Jahr der vierten Regulierungsperiode um 100 Prozent.

Der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag wird in der Erlösobergrenze berücksichtigt und diese entsprechend angepasst.

§ 35 Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen

(1) § 23 Absatz 1 bis 5 ist für Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden.

(2) Bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode ist § 23 für die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nur noch nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 anzuwenden. Genehmigungen der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nach § 23 enden mit Ablauf der vierten Regulierungsperiode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen Fällen nicht.

(3) Fernleitungsnetzbetreiber können Anträge nach § 23 nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:

  1. Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode befristeten Genehmigung von Fernleitungsnetzbetreibern bis zum 30. Juni 2022,
  2. sonstige Änderungsanträge zur Anpassung einer Genehmigung während ihrer Geltungsdauer bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.

(4) Übertragungsnetzbetreiber können Anträge nach § 23 nur noch bis zum 31. März 2022 stellen. Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:

  1. Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode befristeten oder nach § 34 Absatz 11 Satz 3 endenden Genehmigung von Übertragungsnetzbetreibern bis zum 30. Juni 2023,
  2. sonstige Änderungsanträge zur Anpassung einer Genehmigung während ihrer Geltungsdauer bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.

Im Falle der Verlängerung einer Genehmigung infolge eines Änderungsantrags nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 können Übertragungsnetzbetreiber ab Beginn der vierten Regulierungsperiode für den Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagegüter als Betriebskosten für die Anlagegüter, die Gegenstand der verlängerten Investitionsmaßnahme sind, abweichend von § 34 Absatz 11 Satz 2 jährlich pauschal 0,2 Prozent der für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten geltend machen.

(5) § 23 Absatz 2a ist ab der vierten Regulierungsperiode nicht mehr anzuwenden. Die für den Zeitraum der dritten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge sind, soweit bereits in der Erlösobergrenze kostenmindernd angesetzt, den jeweiligen Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern zu erstatten. Ausgenommen von einer Erstattung nach Satz 2 ist die Summe der für den gesamten Zeitraum der dritten Regulierungsperiode aufzulösenden Beträge nach § 23 Absatz 2a, soweit sie den anteilig im jeweiligen Abzugsbetrag enthaltenen jeweiligen Betriebskostenpauschalen zuzuordnen sind. Für die Erstattung nach den Sätzen 2 und 3 ist § 5 mit Ausnahme von Absatz 2 anzuwenden und Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Annuität ohne Verzinsung bestimmt wird. Eine Erstattung der für den Zeitraum der zweiten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge ist ausgeschlossen.

(6) Betreiber von Fernleitungsnetzen können einen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2022 stellen. Betreiber von Übertragungsnetzen können einen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2023 stellen. Für die der Investitionsmaßnahme zugrunde liegenden Anlagegüter darf bis zum Ablauf der Wirksamkeit der Genehmigung der Investitionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkostenaufschlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 10a genehmigt werden.

(7) § 6 Absatz 3 ist bis zum Ablauf der dritten Regulierungsperiode nicht auf Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber anzuwenden. Darüber hinaus ist § 6 Absatz 3 bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapitalkosten aus Investitionen sowie die hierauf entfallenden Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskostenbeiträge und Sonderposten für Investitionszuschüsse von Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2021 erstmals aktiviert wurden. Satz 2 ist nicht anzuwenden, sofern es sich um Investitionen handelt, für die eine Investitionsmaßnahme nach § 23 Absatz 1 durch die Regulierungsbehörde genehmigt wurde."

19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Beschreibung zu E0t werden die Wörter "Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen nach der folgenden Formel:" durch die Wörter "Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen nach der folgenden Formel:" ersetzt.

b) Die Beschreibung zu Qt wird wie folgt gefasst:

altneu
Qt Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode."Qt Bei Betreibern von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode; bei Betreibern von Übertragungsnetzen die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode."

20. Anlage 2a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Formel" die Wörter "; wobei der Kapitalkostenabzug keine Werte kleiner als null annehmen darf" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Beschreibung zu FKZ0 werden die Wörter "Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter" durch das Wort "Inhalts" ersetzt.

bb) In der Beschreibung zu FKZt werden die Wörter "Bestands betriebsnotwendiger Anlagegüter" durch das Wort "Inhalts" ersetzt.

21. Folgende Anlage 5 wird angefügt:

"Anlage 5
(zu § 17 Absatz 1 und 2)

Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende Kosten und Erlöse anzuwenden:

  1. Kosten und Erlöse aus dem Abruf von Marktkraftwerken zum Zwecke des Engpassmanagements inklusive Kosten für das Anfahren,
  2. Kosten und Erlöse aus Einspeisemanagementmaßnahmen,
  3. Kosten und Erlöse aus Handelsgeschäften zum energetischen Ausgleich,
  4. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Kapazitätsreserve zum Zwecke des Engpassmanagements,
  5. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Netzreserve zum Zwecke des Engpassmanagements inklusive Kosten für das Anfahren im sogenannten Weekaheadplanning-Prozess,
  6. Kosten und Erlöse aus dem Abruf besonderer netztechnischer Betriebsmittel nach § 11 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der bis zum Ablauf des 26. Juli 2021 geltenden Fassung zum Zwecke des Engpassmanagements,
  7. Kosten und Erlöse aus dem Abruf abschaltbarer Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements,
  8. Kosten und Erlöse aus dem Abruf zuschaltbarer Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements sowie
  9. Kosten und Erlöse aus grenzüberschreitendem Redispatch und Countertrading einschließlich der von deutschen Übertragungsnetzbetreibern zu tragenden Anteile im Rahmen der Capacity Allocation & Congestion Management-Methode nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 1976 vom 25.07.2015 S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl. L 62 vom 23.03.2021 S. 24) geändert worden ist, mit Ausnahme von
  1. Kosten aus dem trilateralen Redispatch Deutschland - Frankreich - Schweiz und
  2. Kostenanteilen für Überlastungen auf ausländischen Leitungen oder Netzbetriebsmitteln, die auf Ringflüsse zurückzuführen sind."

Artikel 2
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:
  1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen der öffentlichen Hand,
  2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) und
  3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Hypothekenpfandbriefe.
"Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:
  1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen der öffentlichen Hand und
  2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).

Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet."

2. Dem § 32 wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung."

3. In § 32b wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort "jeweils" durch die Wörter "bis zum 31. Juli 2021" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:
  1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen der öffentlichen Hand,
  2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) und
  3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Hypothekenpfandbriefe.
"Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:
  1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen der öffentlichen Hand und
  2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs).

Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach gewichtet.

2. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung."

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 tritt am 1. April 2022 in Kraft.

ENDE