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Regelwerk, EU 2000, Immissionsschutz/Wasser - EU Bund
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Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2004)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 192 vom 28.07.2000 S. 36 aufgehoben)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen über die wichtigsten Emissionen und ihre Quellen zu erfassen und weiterzuleiten.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse dieser Bestandsaufnahme alle drei Jahre und legt die Form und die erforderlichen Angaben für die Übermittlung der Informationen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/61/EG fest.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 19 der Richtlinie 96/61/EG genannten Ausschusses

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über Emissionen aus allen Betriebseinrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG erwähnten Tätigkeiten durchführen.

(2) Dieser Bericht enthält Angaben über die in Luft und Wasser erfolgten Emissionen aller Schadstoffe, deren Schwellenwerte überschritten wurden; die Schadstoffe und Schwellenwerte sind in Anhang A1 aufgeführt.

(3) Die Emissionsdaten sind für alle Betriebseinrichtungen in dem Format gemäß Anhang A2 zu melden; dabei sind alle in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG erwähnten Tätigkeiten mit den entsprechenden Quellenkategorien und den NOSE-P-Kodes gemäß Anhang A3 anzugeben.

(4) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission einen zusammenfassenden Bericht vor, dem die gemeldeten nationalen Gesamtemissionen für die einzelnen Quellenkategorien mit Angabe der Haupttätigkeit gemäß Anhang I und der entsprechende NOSE-P-Kode gemäß Anhang A3 zu entnehmen sind.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht.

(2) Der erste Bericht der Mitgliedstaaten ist der Kommission im Juni 2003 vorzulegen; er soll Angaben über Emissionen im Jahr 2001 enthalten (bzw. wahlweise 2000 oder 2002, falls für 2001 keine Daten verfügbar sind).

(3) Der zweite Bericht der Mitgliedstaaten mit Daten über die Emissionen im Jahr 2004 ist der Kommission im Juni 2006 vorzulegen.

(4) Abhängig von den Ergebnissen des zweiten Meldezyklus' werden die Mitgliedstaaten ab dem Jahr T =2008 ermutigt, alljährlich im Dezember des Jahres T die Folgeberichte an die Kommission mit Emissionsdaten des Jahres T - 1 vorzulegen.

Artikel 3

(1) Die Kommission fördert vorbereitende nationale Workshops die von den Mitgliedstaaten veranstaltet werden, und erstellt bis zum Dezember 2000 unter Mitwirkung von Vertretern der Industrie und in Abstimmung mit dem in Artikel 19 der Richtlinie 96/61/EG genannten Ausschuß einen "Leitfaden für die Umsetzung des EPER ".

(2) Der "Leitfaden für die Umsetzung des EPER "behandelt Einzelheiten der Berichtsformate und erforderlichen Angaben, u.a. die Auslegung von Definitionen, Datenqualität und Datenmanagement, Hinweise auf Methoden der Emissionsabschätzung und tätigkeitsspezifische Teillisten von Schadstoffen für die in Anhang A3 aufgeführten Quellenkategorien.

(3) Nach jedem Meldezyklus veröffentlicht die Kommission die Ergebnisse der Meldungen der Mitgliedstaaten und überprüft das Meldeverfahren innerhalb von sechs Monaten ab den in Artikel 2 genannten Vorlageterminen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln alle Angaben auf elektronischem Weg.

(2) Die Kommission veröffentlicht in Verbindung mit der Europäischen Umweltagentur diese Angaben im Internet.

(3) Die in Zusammenhang mit den Emissionsberichten verwendeten Begriffe sind in Anhang A4 definiert.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Verzeichnis der bei Überschreitung des Schwellenwertes zu meldenden Schadstoffe Anhang A1
Schadstoffe/StoffeFeststellungLuftWasserSchwellen
wert Luft in
kg/Jahr
Schwellen-
wert Wasser
in kg/Jahr
1. Umweltprobleme(13)(11)(2)  
CH4 x 100.000 
CO x 500.000 
CO2 x 100.000.000 
HFC x 100 
N2O x 10.000 
NH3 x 10.000 
NMVOC x 100.000 
NOxals NO2x 100.000 
PFC x 100 
SF6 x 50 
SOx als SO2x 150.000 
Summe -Stickstoffals N x 50.000
Summe -Phosphorals P x 5 000
2. Metalle und ihre Verbindungen(8)(8)(8)  
As und Verbindungenals As -gesamtxx205
Cd und Verbindungenals Cd - gesamtxx105
Cr und Verbindungenals Cr -gesamtxx10050
Cu und Verbindungenals Cu -gesamtxx10050
Hg und Verbindungenals Hg - gesamtxx101
Ni und Verbindungenals Ni -gesamtxx5020
Pb und Verbindungenals Pb -gesamtxx20020
Zn und Verbindungenals Zn -gesamtxx200100
3. Chlorhaltige organische Stoffe(15)(12)(7)  
1,2-Dichlorethan (DCE) xx100010
Dichlormethan (DCM) xx100010
Chloralkane (C10-13)  x 1
Hexachlorbenzol (HCB) xx101
Hexachlorbutadien (HCBD)  x 1
Hexachlorcyclohexan (HCH) xx101
Halogenhaltige organische Verbindungenals AOX x1 000
PCDD + PCDF (Dioxine +Furane)als Teqx 0,001 
Pentachlorphenol (PCP) x 10 
Tetrachlorethen (PER) x 2000 
Tetrachlormethan (TCM) x 100 
Trichlorbenzol (TCB) x 10 
1,1,1-Trichlorethan (TCE) x 100 
Trichlorethen (TRI) x 2 000 
Trichlormethan x 500 
4. Sonstige organische Verbindungen(7)(2)(6)  
Benzol x 1000 
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xyloleals BTEX x 200
Bromierte Diphenylether  x 1
Organische Zinnverbindungenals gesamt Sn x 50
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe xx505
Phenoleals gesamt C x 20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC)als gesamt C oder COD/3 x 50.000
5. Sonstige Verbindungen(7)(4)(3)  
Chlorideals gesamt Cl x 2000.000
Chlor und anorganische Chlorverbindungenals HClx 10.000 
Cyanideals gesamt CN x 50
Fluorideals gesamt F x 2000
Fluor und anorganische Fluorverbindungenals HFx 5000 
HCN x 200 
PM10 x 50.000 
Zahl der Schadstoffe503726  

.

Format für die Meldung von Emissionsdaten durch die Mitgliedstaaten Anhang A2


Bezeichnung der Betriebseinrichtung 
Name der Muttergesellschaft
Name der Betriebseinrichtung
Anschrift/Standort der Betriebseinrichtung
PLZ/Land
Geografische Koordinaten
NACE-Kode (4-stellig)
Wirtschaftliche Haupttätigkeit
Produktionsvolumen (fakultativ)
Aufsichtsbehörden (fakultativ)
Zahl der Anlagen (fakultativ)
Zahl der jährlichen Betriebsstunden (fakultativ)
Beschäftigtenzahl (fakultativ)
 
Alle Tätigkeiten/Verfahren gemäß Anhang I (gemäß Anhang A3)Tätigkeitskodes (NOSE-P, e5-stellig, gemäß Anhang A3)
Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I)
Tätigkeit 1 (Haupttätigkeit gemäß Anhang I)
Tätigkeit N
Kode 1 (NOSE-P-Hauptkode)
Kode 1 (NOSE-P-Hauptkode)
Kode N
Angaben über Emissionen der Betriebseinrichtung in die Luft für jeden Schadstoff, dessen Schwellenwert überschritten wurde (gemäß Anhang A1)Freisetzungen in die Luft
Schadstoff 1M: gemessenin kg/Jahr
Schadstoff 1C: berechnet
Schadstoff NE: geschätzt
Angaben über (direkte oder indirekte) Emissionen der Betriebseinrichtung in Gewässer für jeden Schadstoff, dessen Schwellenwert überschritten wurde (gemäß Anhang A1)Direkte Freisetzung in OberfächengewässerIndirekte Freisetzung durch Einleitung (über ein Abwassersystem) in eine Kläranlage außerhalb des Standorts
Schadstoff 1M: gemessen 

in kg/Jahr

in kg/Jahr
Schadstoff 1C: berechnet
Schadstoff NE: geschätzt
Datum der Vorlage bei der Kommission 
Ansprechpartner im Mitgliedstaat
Telefonnummer
Faxnummer
E-Mail-Adresse
 

.

Anzugebende Quellenkategorien und NOSE-P-Kodes Anhang A3


IPPCAnhang /-Tätigkeiten (Quellenkategorien)NOSE-PNOSE-P Verfahren (Zuordnung zu NOSE-P Gruppen)SNAP 2
1 Energiewirtschaft
1.1.Verbrennungsanlagen > 50 MW101.01Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe)01-0301
101.02Verbrennungsprozesse > 50 und <300 MW (Ganze Gruppe)01-0301
101.04Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe)01-0301
101.05Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe)01-0301
1.2.Mineralöl- und Gasraffinerien105.08Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen)0401
1.3.Kokereien104.08Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)0104
1.4.Kohlevergasungs- und -verflüssigungs-
anlagen
104.08Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen)0104
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1/ 2.2./ 2.3./ 2.4./ 2.5./ 2.6.Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
104.12Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)0303
105.12Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie)0403
105.01Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) 
3. Bergbau
3.1./ 3.3./ 3.4./ 3.5.Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (> 500 t/Tag), Kalk (> 50 t/Tag), Glas (> 20 t/Tag), Mineralien (> 20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag)104.11Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen)0303
3.2.Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest105.11Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie)0406
4. Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:
4.1.Organische chemische Grundstoffe105.09Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie)0405
107.03Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)0603
4.2./4.3.Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel105.09Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie)0404
4.4/4.6.Biozide und Explosivstoffe105.09Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie)0405
4.5.Arzneimittel107.03Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln)0603
5. Abfallbehandlung
5.1./5.2.Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von gefährlichen Abfallen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsmüll (> 3 t/Stunde)109.03Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse)0902
109.06Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)0904
109.07Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)0910
105.14Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen(Recycling-Industrie)0910
5.3./ 5.4.Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (> 50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag)109.06Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)0904
109.07Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung)0910
6. Sonstige Industriezweige nach Anhang 1
6.1.Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag)105.07Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe)0406
6.2.Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag)105.04Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe)0406
6.3.Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag)105.05Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe)0406
6.4.Schlachthöfe (> 50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag)105.03Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe)0406
6.5.Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfallen (> 10 t/Tag)109.03Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse)0904
109.06Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land)0904
105.14Wiederverwertung von Tierkörpern/ tierischen Abfällen (Recycling-Industrie)0910
6.6.Anlagen zur Zucht von Geflügel (>40.000), Schweinen (>2000) oder Zuchtsäuen (> 750)110.04Darmgärung (Ganze Gruppe)1004
110.05Dungentsorgung (Ganze Gruppe)1005
6.7.Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 200 t/Jahr)107.01Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln)0601
107.02Entfetten, chemische Reinigung und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln)0602
107.03Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder(Verwendung von Lösungsmitteln)0603
107.04Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln)0604
6.8.Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit105.09Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie)0404

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Begriffsbestimmungen im Zusammenhang mit dem EPER Anhang A4


BegriffBedeutung
IPPC-RichtlinieRichtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
AnlageOrtsfeste technische Einheit, in dem eine oder mehrere der in Anhang I der IPPC-Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können
Tätigkeit gemäß Anhang IIn Anhang I der IPPC-Richtlinie 96/61/EG aufgeführte Tätigkeit, wie sie zusammenfassend näher in Anhang A3 beschrieben ist
EPEREuropäisches Schadstoffemissionsregister (European Pollutant Emission Register)
SchadstoffEinzelne Stoffe oder Stoffgruppen, wie sie in Anhang A1 aufgeführt sind
StoffChemische Elemente und ihre Verbindungen, ausgenommen radinaktive Stoffe
EmissionDirekte Freisetzung eines Schadstoffs in Luft oder Wasser sowie seine indirekte Freisetzung über eine Abwasserbehandlungsanlage außerhalb des Standorts
BetriebseinrichtungIndustrieller Komplex mit einer oder mehreren Anlagen am gleichen Standort, an dem ein Betreiber eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß Anhang I durchführt
StandortGeographischer Ort der Betriebseinrichtung
MeldezyklusGesamter Meldezyklus, der die Erhebung, Prüfung, Vorlage, Verwaltung und Verbreitung der gemeldeten Daten umfasst
NACE-KodeStandardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten
NOSE-P-KodeStandardnomenklatur für Emissionsquellen
SNAP-KodeIn anderen Emissionsverzeichnissen verwendete Nomenklatur


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