umwelt-online: Richtlinie 2000/54/EG Biologische Arbeitsstoffe (4)

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Pilze

NB: Bei den in dieser Liste aufgeführten biologischen Arbeitsstoffen steht der Eintrag der gesamten Gattung mit dem Zusatz "spp." für die anderen als humanpathogen bekannten Arten dieser Gattung, die nicht gesondert in diese Liste aufgenommen wurden. Weitere Einzelheiten können der einführenden Bemerkung 3 entnommen werden.

Biologischer ArbeitsstoffEinstufungBemerkungen
Aspergillus flavus2A
Aspergillus fumigatus2A
Aspergillus spp.2
Blastomyces dermatitidis (Ajellomyces dermatitidis)3
Blastomyces gilchristii3
Candida albicans2A
Candida dubliniensis2
Candida glabrata2
Candida parapsilosis2
Candida tropicalis2
Cladophialophora bantiana (Xylohypha bantiana, Cladosporium bantianum, Cladosporium trichoides)3
Cladophialophora modesta3
Cladophialophora spp.2
Coccidioides immitis3A
Coccidioides posadasii3A
Cryptococcus gattii (Filobasidiella neoformans var. bacillispora)2A
Cryptococcus neoformans (Filobasidiella neoformans var. neoformans)2A
Emmonsia parva var. parva2
Emmonsia parva var. crescens2
Epidermophyton floccosum2A
Epidermophyton spp.2
Fonsecaea pedrosoi2
Histoplasma capsulatum3
Histoplasma capsulatum var. farciminosum3
Histoplasma duboisii3
Madurella grisea2
Madurella mycetomatis2
Microsporum spp.2A
Nannizzia spp.2
Neotestudina rosatii2
Paracoccidioides brasiliensis3A
Paracoccidioides lutzii3
Paraphyton spp.2
Rhinocladiella mackenziei3
Scedosporium apiospermum2
Scedosporium prolificans (inflatum)2
Sporothrix schenckii2
Talaromyces marneffei (Penicillium marneffei)2A
Trichophyton rubrum2A
Trichophyton tonsurans2A
Trichophyton spp.2

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Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern
(Artikel 14 Absatz 8) 
Anhang IV

1. Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Überwachung der Gesundheit von Arbeitnehmern, welche biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, zuständig ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.

2. Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen, sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen:

Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Arbeitnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden.

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Angaben zu den Sicherheitsmassnahmen und Sicherheitsstufen
(Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b) 
Anhang V 19

Vorbemerkung:

Die in diesem Anhang aufgeführten Maßnahmen werden entsprechend der Art der Tätigkeit, der Abschätzung des Risikos für die Arbeitnehmer und der Beschaffenheit des betreffenden biologischen Arbeitsstoffs angewandt.

In der Tabelle bedeutet der Begriff "Empfohlen", dass die Maßnahmen grundsätzlich angewandt werden sollten, sofern sich aus der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Risikoabschätzung nichts anderes ergibt.

A. SicherheitsmaßnahmenB. Sicherheitsstufen
234
Arbeitsplatz
1. Der Arbeitsplatz ist von anderen Tätigkeiten in demselben Gebäude abzutrennenNeinEmpfohlenJa
2. Der Arbeitsplatz muss hermetisch abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichenNeinEmpfohlenJa
Einrichtungen
3. Der Umgang mit infiziertem Material, einschließlich aller Tiere, muss in einer Sicherheitswerkbank oder einem Isolierraum oder einem anderen geeigneten Raum erfolgenWo angebrachtJa, wenn die Infektion über den Luftweg erfolgtJa
Ausrüstung
4. Zu- und Abluft am Arbeitsplatz müssen durch Hochleistungsschwebstofffilter (HEPA 1) oder eine vergleichbare Vorrichtung geführt werdenNeinJa, für AbluftJa, für Zu- und Abluft
5. Am Arbeitsplatz muss ein Unterdruck aufrechterhalten werdenNeinEmpfohlenJa
6. Wasserundurchlässige und leicht zu reinigende OberflächenJa, für Werkbänke und BödenJa, für Werkbänke, Böden und andere durch Risikoabschätzung bestimmte FlächenJa, für Werkbänke, Wände, Böden und Decken
7. Gegen Säuren, Laugen, Lösungs- und Desinfektionsmittel widerstandsfähige OberflächenEmpfohlenJaJa
Arbeitsbereich
8. Der Zugang ist auf benannte Arbeitnehmer zu beschränkenEmpfohlenJaJa, mit Luftschleuse 2
9. Wirksame Vektorkontrolle, z.B. Nagetiere und InsektenEmpfohlenJaJa
10. Spezifische DesinfektionsverfahrenJaJaJa
11. Sichere Aufbewahrung eines biologischen ArbeitsstoffesJaJaJa, unter Verschluss
12. Das Personal sollte duschen, bevor es den geschlossenen Bereich verlässtNeinEmpfohlenEmpfohlen
Abfall
13. Validierter Inaktivierungsprozess für die sichere Entsorgung von TierkörpernEmpfohlenJa, innerhalb oder außerhalb von BetriebsanlagenJa, vor Ort
Sonstige Maßnahmen
14. Jedes Labor sollte über eine eigene Ausrüstung verfügenNeinEmpfohlenJa
15. Der Raum muss mit einem Beobachtungsfenster oder einer vergleichbaren Vorrichtung versehen sein, damit die im Raum anwesenden Personen bzw. Tiere beobachtet werden könnenEmpfohlenEmpfohlenJa
1) HEPA: High-Efficiency Particulate Air (Hochleistungsschwebstofffilter).

2) Luftschleuse: Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die "saubere" Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein."

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Sicherheitsmassnahmen für industrielle Verfahren
(Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a) 
Anhang VI 19

Vorbemerkung:

In der Tabelle bedeutet der Begriff "Empfohlen", dass die Maßnahmen grundsätzlich angewandt werden sollten, sofern sich aus der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Risikoabschätzung nichts anderes ergibt.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1

Bei Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 1 einschließlich abgeschwächter Lebendimpfstoffe sollten die Grundsätze der Sicherheit und Hygiene zum Arbeitsplatz eingehalten werden.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 und 4

Es könnte zweckmäßig sein, die Sicherheitsanforderungen für verschiedene der unten genannten Kategorien auf der Grundlage einer Risikoabschätzung für jedes einzelne Verfahren bzw. jeden Teil eines Verfahrens auszuwählen und zu kombinieren.

A. SicherheitsmaßnahmenB. Sicherheitsstufen
234
Allgemeines
1. Arbeiten mit lebensfähigen Organismen sollten in einem System durchgeführt werden, das den Prozess physisch von der Umwelt trenntJaJaJa
2. Abgase aus dem geschlossenen System sollten so behandelt werden, dassFreisetzungen minimal gehalten werdenFreisetzungen verhindert werdenFreisetzungen verhindert werden
3. Sammlung von Proben, Hinzufügung von Materialien zu einem geschlossenen System und Übertragung lebensfähiger Organismen in ein anderes geschlossenes System sollten so durchgeführt werden, dassFreisetzungen minimal gehalten werdenFreisetzungen verhindert werdenFreisetzungen verhindert werden
4. Kulturflüssigkeiten sollten nicht aus dem geschlossenen System genommen werden, wenn die lebensfähigen Organismen nichtdurch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sinddurch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sinddurch erprobte chemische oder physikalische Mittel inaktiviert worden sind
5. Der Verschluss der Kulturgefäße sollte so ausgelegt sein, dassFreisetzungen minimal gehalten werdenFreisetzungen verhindert werdenFreisetzungen verhindert werden
6. Der kontrollierte Bereich sollte so ausgelegt sein, dass er ein Überlaufen des gesamten Inhalts des geschlossenen Systems abblocktNeinEmpfohlenJa
7. Der kontrollierte Bereich sollte hermetisch abdichtbar sein, um eine Begasung zu ermöglichenNeinEmpfohlenJa
Einrichtungen
8. Dekontaminations- und Wascheinrichtungen sollten für das Personal bereitstehenJaJaJa
Ausrüstung
9. Zuluft und Abluft zum kontrollierten Bereich sollten durch HEPA-Filter 1 geführt werdenNeinEmpfohlenJa
10. In dem kontrollierten Bereich sollte ein Unterdruck aufrechterhalten werdenNeinEmpfohlenJa
11. Der kontrollierte Bereich sollte entsprechend belüftet sein, um die Luftkontamination zu minimierenEmpfohlenEmpfohlenJa
Arbeitsbereich
12. Geschlossene Systeme 2 sollten innerhalb kontrollierter Bereiche angesiedelt seinEmpfohlenEmpfohlenJa, zweckgebunden
13. Kennzeichnung als biologischer GefahrenbereichEmpfohlenJaJa
14. Der Zugang sollte auf das benannte Personal beschränkt seinEmpfohlenJaJa, mit Luftschleuse 3
15. Das Personal sollte vor dem Verlassen des kontrollierten Bereichs duschenNeinEmpfohlenJa
16. Das Personal sollte Schutzkleidung tragenJa, ArbeitskleidungJaJa, vollständige Umkleidung
Abfall
17. Abwässer aus Waschbecken und Duschen sollten gesammelt und vor der Ableitung inaktiviert werdenNeinEmpfohlenJa
18. Abwässerbehandlung vor der endgültigen AbleitungInaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische MittelInaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische MittelInaktiviert durch erprobte chemische oder physikalische Mittel
1) HEPA: High-Efficiency Particulate Air (Hochleistungsschwebstofffilter).

2) Geschlossenes System: ein System, das den Prozess physisch von der Umwelt trennt (z.B. Inkubatorenwannen, Behälter usw.).

3) Luftschleuse: Das Labor wird über eine Luftschleuse, d. h. über einen vom Labor abgetrennten Raum, betreten. Die "saubere" Seite der Luftschleuse muss von der gesperrten Seite durch Umkleide- oder Duscheinrichtungen und vorzugsweise durch verriegelbare Türen abgetrennt sein."

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Empfohlene Verhaltensregeln bei Impfung
(Artikel 14 Absatz 3) 
Anhang VII
  1. Stellt sich bei der Abschätzung gemäß Artikel 3 Absatz 2 heraus, dass ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, gegen die es wirksame Impfstoffe gibt, so bieten die Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmern die Impfung an.
  2. Die Impfung wird gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten durchgeführt.
    Die Arbeitnehmer werden über die Vor- und Nachteile der Impfung bzw. der Nichtimpfung unterrichtet.
  3. Die Impfung darf den Arbeitnehmern keine Kosten verursachen.
  4. Es kann ein Impfschein ausgestellt werden, der dem betreffenden Arbeitnehmer sowie, auf Antrag, den zuständigen Behörden ausgehändigt wird.

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Anhang VIII

Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre folgenden Änderungen

(Artikel 21

Richtlinie 90/679/EWG des Rates (ABl. L 374 vom 31.12.1990 S. 1).

Richtlinie 93/88/EWG des Rates (ABl. L 268 vom 29.10.1993 S. 71).

Richtlinie 95/30/EG der Kommission (ABl. L 155 vom 06.07.1995 S. 41).

Richtlinie 97/59/EG der Kommission (ABl. L 282 vom 15.10.1997 S. 33).

Richtlinie 97/65/EG der Kommission (ABl. L 335 vom 06.12.1997 S. 17).

Teil B
Liste der Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

(Artikel 21

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Richtlinie 90/679/EWG28. November 1993
Richtlinie 93/88/EWG30. April 1994
Richtlinie 95/30/EG30. November 1996
Richtlinie 97/59/EG31. März 1998
Richtlinie 97/65/EG30. Juni 1998

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Übereinstimmungstabelle Anhang IX


Richtlinie 90/679/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1Artikel 1
Artikel 2 Buchstabe a)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 2 Buchstabe b)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 2 Buchstabe c)Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 2 Buchstabe d)Artikel 2 Absatz 2
Artikel 3 Absatz 1Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a)Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b)Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c)Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d)Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 3 Absatz 3 erster GedankenstrichArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe a)
Artikel 3 Absatz 3 zweiter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe b)
Artikel 3 Absatz 3 dritter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe c)
Artikel 3 Absatz 3 vierter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe d)
Artikel 3 Absatz 3 fünfter GedankenstrichArtikel 3 Absatz 3 Buchstabe e)
Artikel 4Artikel 4
Artikel 5Artikel 5
Artikel 6Artikel 6
Artikel 7 Absatz 1 erster GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 7 Absatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 7 Absatz 1 dritter GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 7 Absatz 1 vierter GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe d)
Artikel 7 Absatz 1 fünfter GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe e)
Artikel 7 Absatz 1 sechster GedankenstrichArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe f)
Artikel 7 Absatz 2Artikel 7 Absatz 2
Artikel 7 Absatz 3Artikel 7 Absatz 3
Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a)Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b)Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 8 Absatz 3Artikel 8 Absatz 3
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)
Artikel 9 Absatz 2 erster GedankenstrichArtikel 9 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 9 Absatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 9 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 9 Absatz 2 dritter GedankenstrichArtikel 9 Absatz 2 Buchstabe c)
Artikel 10 Absatz 1 erster GedankenstrichArtikel 10 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 10 Absatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 10 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 10 Absätze 2 bis 6Artikel 10 Absätze 2 bis 6
Artikel 11, Absatz 1Artikel 11 Absatz 1
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster GedankenstrichArtikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter GedankenstrichArtikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter GedankenstrichArtikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe d)
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 fünfter GedankenstrichArtikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe e)
Artikel 11 Absatz 3Artikel 11 Absatz 3
Artikel 12Artikel 12
Artikel 13 Absatz 1 erster GedankenstrichArtikel 13 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 13 Absatz 1 zweiter GedankenstrichArtikel 13 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 13 Absatz 1 dritter GedankenstrichArtikel 13 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 13 Absätze 2 bis 4Artikel 13 Absätze 2 bis 4
Artikel 14 Absatz 1Artikel 14 Absatz 1
Artikel 14 Absatz 2 erster GedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 14 Absatz 2 zweiter GedankenstrichArtikel 14 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 14 Absätze 3 bis 6Artikel 14 Absätze 3 bis 6
Artikel 14 Absatz 7 erster GedankenstrichArtikel 14 Absatz 7 Buchstabe a)
Artikel 14 Absatz 7 zweiter GedankenstrichArtikel 14 Absatz 7 Buchstabe b)
Artikel 14 Absatz 8Artikel 14 Absatz 8
Artikel 14 Absatz 9Artikel 14 Absatz 9
Artikel 15Artikel 15
Artikel 16 Absatz 1Artikel 16 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a)Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b)Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c)Artikel 16 Absatz 3
Artikel 17Artikel 17
Artikel 18 Absatz 1-
Artikel 18 Absatz 2Artikel 18 Absatz 1
Artikel 18 Absatz 3Artikel 18 Absatz 2
Artikel 18 Absatz 4Artikel 18 Absatz 3
Artikel 19Artikel 19
Artikel 20 Absatz 1-
Artikel 20 Absatz 2Artikel 20
-Artikel 21
-Artikel 22
-Artikel 23
Anhang IAnhang I
Anhang IIAnhang II
Anhang IIIAnhang III
Anhang IVAnhang IV
Anhang VAnhang V
Anhang VIAnhang VI
Anhang VIIAnhang VII
-Anhang VIII
-Anhang IX


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