umwelt-online: Richtlinie 2000/54/EG Biologische Arbeitsstoffe (2)

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Artikel 15 Human- und veterinärmedizinische Gesundheitseinrichtungen mit Ausnahme von Untersuchungslaboratorien

(1) Bei der Risikoabschätzung nach Artikel 3 sollten folgende Aspekte besonders berücksichtigt werden:

  1. die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins biologischer Arbeitsstoffe im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren und in den von ihnen stammenden Proben und Abfallstoffen
  2. die Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, die im Organismus menschlicher Patienten oder von Tieren und in den von ihnen stammenden Proben und Abfallstoffen vorhanden sind bzw. sein könnten;
  3. das durch die Art der Tätigkeit bedingte Risiko.

(2) In den human- und veterinärmedizinischen Gesundheitseinrichtungen werden Maßnahmen getroffen, um die Gesundheit der betreffenden Arbeitnehmer in angemessener Weise zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten.

Die Maßnahmen umfassen unter anderem

  1. Angaben zu geeigneten Dekontaminierungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
  2. Festlegung von Verfahren für den sicheren Umgang mit und die sichere Beseitigung von kontaminiertem Abfall.

(3) Auf Isolierstationen, auf denen sich menschliche Patienten oder Tiere befinden, die mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 oder 4 infiziert sind oder sein könnten, sind aus den Maßnahmen nach Anhang V Spalte A geeignete Sicherheitsmaßnahmen auszuwählen, um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten.

Artikel 16 Besondere Maßnahmen für industrielle Verfahren, Laboratorien und Tierhaltungsräume

(1) In Laboratorien (einschließlich Untersuchungslaboratorien) und Räumen zur Haltung von Labortieren, die absichtlich mit biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 infiziert wurden oder Träger solcher Arbeitsstoffe sind oder sein könnten, sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Laboratorien, in denen Arbeiten durchgeführt werden, die den Einsatz von biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 zu Forschungs-, Entwicklungs-, Lehr- oder Untersuchungszwecken mit sich bringen, bestimmen gemäß Anhang V Sicherheitsmaßnahmen, um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten.
  2. Aufgrund der Bewertung nach Artikel 3 sind nach Festlegung der dem jeweiligen Gefährdungsgrad entsprechenden physikalischen Sicherheitsstufe für die biologischen Arbeitsstoffe Maßnahmen gemäß Anhang V zu bestimmen. Tätigkeiten, die den Umgang mit einem biologischen Arbeitsstoff erfordern, dürfen nur in Arbeitsbereichen durchgeführt werden, die
  3. Laboratorien, die Stoffe einsetzen, bei denen nicht feststeht, ob biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, welche für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Arbeitsstoffen als solchen zu arbeiten (d. h. sie zu züchten oder zu konzentrieren), sollten mindestens die Sicherheitsstufe 2 wählen. Die Sicherheitsstufen 3 oder 4 müssen gegebenenfalls gewählt werden, wenn sie bekanntlich oder vermutlich notwendig sind, soweit nicht gemäß den Leitlinien der zuständigen einzelstaatlichen Behörden in bestimmten Fällen eine niedrigere Sicherheitsstufe angemessen ist.

(2) Für industrielle Verfahren, bei denen biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 eingesetzt werden, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. Die Sicherheitsgrundsätze gemäß Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 2 sollten auf der Grundlage der in Anhang VI aufgeführten praktischen Maßnahmen und geeigneten Verfahren auch für industrielle Verfahren gelten.
  2. Ausgehend von der Abschätzung der mit dem Einsatz von biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 2, 3 oder 4 verbundenen Risiken, können die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen beschließen, die bei der industriellen Verwendung solcher biologischer Arbeitsstoffe zu ergreifen sind.

(3) Bei allen unter die Absätze 1 und 2 fallenden Tätigkeiten, bei denen sich eine abschließende Abschätzung des mit einem biologischen Arbeitsstoff verbundenen Risikos nicht vornehmen lässt, jedoch Hinweise dafür vorliegen, dass ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer bei der beabsichtigten Verwendung gegeben sein könnte, dürfen die entsprechenden Tätigkeiten nur in Arbeitsräumen ausgeführt werden, die mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 3 genügen.

Artikel 17 Datenauswertung

Die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden anhand der Informationen nach Artikel 14 Absatz 9 vorgenommenen Auswertungen werden für die Kommission zur Verfügung gehalten.

Artikel 18 Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe

(1) Der gemeinschaftlichen Einstufung werden die Definitionen des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 (Gruppen 2, 3 und 4) zugrunde gelegt.

(2) Solange eine gemeinschaftliche Einstufung noch aussteht, nehmen die Mitgliedstaaten ausgehend von den Definitionen des Artikels 2 Absatz 2 Nummern 2, 3 und 4 (Gruppen 2, 3 und 4) eine Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe vor, die eine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen bzw. darstellen könnten.

(3) Lässt sich der biologische Arbeitsstoff nicht eindeutig einer der in Artikel 2 Absatz 2 definierten Gruppen zuordnen, so ist er bei mehreren in Betracht kommenden Gruppen in die Gruppe mit dem höchsten Gefährdungsgrad einzustufen.

Artikel 19 Anhänge

Die rein technischen Anpassungen der Anhänge nach Maßgabe des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes auf dem Gebiet der biologischen Arbeitsstoffe erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG

Artikel 20 Informationen der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen.

Artikel 21 Aufhebung

Die Richtlinie 90/679/EWG in der Fassung der in Anhang VIII Teil A aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang VIII Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Übereinstimmungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 22 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 23 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. September 2000.

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Informatorische Liste der Tätigkeiten
(Artikel 4 Absatz 2) 
Anhang I 19

Vorbemerkung:

Ergibt die gemäß Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie durchgeführte Risikoabschätzung, dass eine unbeabsichtigte Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen besteht, so sollten eventuell auch andere, nicht in diesem Anhang aufgeführte Tätigkeiten berücksichtigt werden.

  1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen
  2. Arbeiten in der Landwirtschaft
  3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren bzw. Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht
  4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Postmortem-Stationen
  5. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und diagnostischen Laboratorien, außer diagnostischen mikrobiologischen Laboratorien
  6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen
  7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.

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Symbol für Biogefährdung
(Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) 
Anhang II

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 Gemeinschaftliche Einstufung
(Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 18)
Anhang III 19 20

Einführende Bemerkungen

1. Entsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie sollen nur Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionen beim Menschen hervorrufen, in die Einstufung aufgenommen werden.

Gegebenenfalls werden Hinweise auf das toxische und allergene Potenzial dieser Arbeitsstoffe beigefügt.

Nicht berücksichtigt wurden Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, dass sie nicht auf den Menschen wirken.

Bei der Erstellung der vorliegenden Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe wurden genetisch veränderte Mikroorganismen nicht berücksichtigt.

2. Bei der Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmern zugrunde gelegt.

Nicht besonders berücksichtigt wurden spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmern, die aus verschiedenen Gründen, beispielsweise aufgrund einer bestehenden Krankheit, einer Medikation, eines geschwächten Immunsystems, in der Schwangerschaft oder Stillzeit, besonders empfindlich sind.

Das zusätzliche Risiko, dem solche Arbeitnehmer unterliegen, sollte bei der in der Richtlinie vorgeschriebenen Risikoabschätzung berücksichtigt werden.

Im Fall bestimmter industrieller Verfahren, bestimmter Labortätigkeiten sowie bestimmter Tätigkeiten in Tierhaltungsräumen, bei denen eine Exposition der Arbeitnehmer gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 3 oder 4 gegeben ist oder möglicherweise gegeben ist, sind bei der Durchführung der technischen Schutzmaßnahmen die Bestimmungen von Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie einzuhalten.

3. Biologische Arbeitsstoffe, die in der Liste nicht in die Gruppen 2 bis 4 eingestuft wurden, sind nicht automatisch der Gruppe 1 zugeordnet.

Im Fall von Gattungen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthält die Liste die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.

Wird eine gesamte Gattung in der Einstufung biologischer Arbeitsstoffe genannt, so ist davon auszugehen, dass die als nicht pathogen geltenden Arten und Stämme hiervon ausgeschlossen sind.

4. Ist ein Stamm abgeschwächt oder hat er bekannte Virulenzgene verloren, so brauchen die aufgrund der Einstufung seines Elternstamms erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorbehaltlich einer angemessenen Bewertung des potenziellen Risikos am Arbeitsplatz nicht unbedingt ergriffen zu werden.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.

5. Die bei der Erstellung der vorliegenden Liste verwendete Nomenklatur der eingestuften Arbeitsstoffe entspricht den zum Zeitpunkt der Erarbeitung neuesten internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von Arbeitsstoffen.

6. Die Liste eingestufter biologischer Arbeitsstoffe spiegelt den Kenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wider.

Sie wird aktualisiert, sobald sie dem Kenntnisstand nicht mehr entspricht.

7. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Viren, die bereits beim Menschen isoliert, aber noch nicht bewertet und in diesem Anhang eingestuft wurden, mindestens in Gruppe 2 eingestuft werden, es sei denn, den Mitgliedstaaten liegt der Nachweis dafür vor, dass diese Viren aller Wahrscheinlichkeit nach beim Menschen keine Krankheit verursachen.

8. Bei bestimmten biologischen Arbeitsstoffen, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen ** versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infektion über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.

Um festzustellen, ob unter besonderen Umständen auf bestimmte Maßnahmen verzichtet werden kann, unterziehen die Mitgliedstaaten die auf die biologischen Arbeitsstoffe angewendeten Sicherheitsmaßnahmen einer Beurteilung, bei der sie die Art der betreffenden spezifischen Tätigkeiten und die Menge des jeweiligen biologischen Arbeitsstoffs berücksichtigen.

9. Die Sicherheitsauflagen, die sich aus der Einstufung der Parasiten ergeben, gelten ausschließlich für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.

10. Im Übrigen enthält die Liste gesonderte Angaben, wenn biologische Arbeitsstoffe allergische oder toxische Reaktionen verursachen können, wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht oder wenn es angezeigt ist, das Verzeichnis der exponierten Arbeitnehmer länger als 10 Jahre aufzubewahren.

Diese Angaben werden in Form folgender Bemerkungen systematisiert:

A: Mögliche allergene Wirkungen.

D: Das Verzeichnis der gegenüber diesem biologischen Arbeitsstoff exponierten Arbeitnehmer ist länger als 10 Jahre nach dem Ende der letzten bekannten Exposition aufzubewahren.

T: Toxinproduktion.

V: Wirksamer Impfstoff verfügbar und in der EU registriert.

Bei der Durchführung von Schutzimpfungen sollten die Verhaltensregeln in Anhang VII berücksichtigt werden.

Bakterien und ähnliche Organismen

NB: Bei den in dieser Liste aufgeführten biologischen Arbeitsstoffen steht der Eintrag der gesamten Gattung mit dem Zusatz "spp." für die anderen als humanpathogen bekannten Arten dieser Gattung, die nicht gesondert in diese Liste aufgenommen wurden. Weitere Einzelheiten können der einführenden Bemerkung 3 entnommen werden.

Biologischer ArbeitsstoffEinstufungBemerkungen
Actinomadura madurae2
Actinomadura pelletieri2
Actinomyces gerencseriae2
Actinomyces israelii2
Actinomyces spp.2
Aggregatibacter actinomycetemcomitans (Actinobacillus actinomycetemcomitans)2
Anaplasma spp.2
Arcanobacterium haemolyticum (Corynebacterium haenolyticum)2
Arcobacter butzleri2
Bacillus anthracis3T
Bacteroides fragilis2
Bacteroides spp.2
Bartonella bacilliformis2
Bartonella quintana (Rochalimaea quintana)2
Bartonella (Rochalimaea) spp.2
Bordetella bronchiseptica2
Bordetella parapertussis2
Bordetella pertussis2T, V
Bordetella spp.2
Borrelia burgdorferi2
Borrelia duttonii2
Borrelia recurrentis2
Borrelia spp.2
Brachyspira spp.2
Brucella abortus3
Brucella canis3
Brucella inopinata3
Brucella melitensis3
Brucella suis3
Burkholderia cepacia2
Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei)3
Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei)3D
Campylobacter fetus subsp. fetus2
Campylobacter fetus subsp. venerealis2
Campylobacter jejuni subsp. doylei2
Campylobacter jejuni subsp. jejuni2
Campylobacter spp.2
Cardiobacterium hominis2
Cardiobacterium valvarum2
Chlamydia abortus (Chlamydophila abortus)2
Chlamydia caviae (Chlamydophila caviae)2
Chlamydia felis (Chlamydophila felis)2
Chlamydia pneumoniae (Chlamydophila pneumoniae)2
Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci) (aviäre Stämme)3
Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci) (sonstige Stämme)2
Chlamydia trachomatis (Chlamydophila trachomatis)2
Clostridium botulinum2T
Clostridium difficile2T
Clostridium perfringens2T
Clostridium tetani2T, V
Clostridium spp.2
Corynebacterium diphtheriae2T, V
Corynebacterium minutissimum2
Corynebacterium pseudotuberculosis2T
Corynebacterium ulcerans2T
Corynebacterium spp.2
Coxiella burnetii3
Edwardsiella tarda2
Ehrlichia spp.2
Eikenella corrodens2
Elizabethkingia meningoseptica (Flavobacterium meningosepticum)2
Enterobacter aerogenes (Klebsiella mobilis)2
Enterobacter cloacae subsp. cloacae (Enterobacter cloacae)2
Enterobacter spp.2
Enterococcus spp.2
Erysipelothrix rhusiopathiae2
Escherichia coli (außer nichtpathogenen Stämmen)2
Escherichia coli, verotoxinbildende Stämme (z.B. O157:H7 oder O103)3 *T
Fluoribacter bozemanae (Legionella)2
Francisella hispaniensis2
Francisella tularensis subsp. holarctica2
Francisella tularensis subsp. mediasiatica2
Francisella tularensis subsp. novicida2
Francisella tularensis subsp. tularensis3
Fusobacterium necrophorum subsp. funduliforme2
Fusobacterium necrophorum subsp. necrophorum2
Gardnerella vaginalis2
Haemophilus ducreyi2
Haemophilus influenzae2V
Haemophilus spp.2
Helicobacter pylori2
Helicobacter spp.2
Klebsiella oxytoca2
Klebsiella pneumoniae subsp. ozaenae2
Klebsiella pneumoniae subsp. pneumoniae2
Klebsiella pneumoniae subsp. rhinoscleromatis2
Klebsiella spp.2
Legionella pneumophila subsp. fraseri2
Legionella pneumophila subsp. pascullei2
Legionella pneumophila subsp. pneumophila2
Legionella spp.2
Leptospira interrogans (alle Serotypen)2
Leptospira interrogans spp.2
Listeria monocytogenes2
Listeria ivanovii subsp. ivanovii2
Listeria invanovii subsp. londoniensis2
Morganella morganii subsp. morganii (Proteus morganii)2
Morganella morganii subsp. sibonii2
Mycobacterium abscessus subsp. abscessus2
Mycobacterium africanum3V
Mycobacterium avium subsp. avium (Mycobacterium avium)2
Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis (Mycobacterium paratuberculosis)2
Mycobacterium avium subsp. silvaticum2
Mycobacterium bovis3V
Mycobacterium caprae (Mycobacterium tuberculosis subsp. caprae)3
Mycobacterium chelonae2
Mycobacterium chimaera2
Mycobacterium fortuitum2
Mycobacterium intracellulare2
Mycobacterium kansasii2
Mycobacterium leprae3
Mycobacterium malmoense2
Mycobacterium marinum2
Mycobacterium microti3 *
Mycobacterium pinnipedii3
Mycobacterium scrofulaceum2
Mycobacterium simiae2
Mycobacterium szulgai2
Mycobacterium tuberculosis3V
Mycobacterium ulcerans3 *
Mycobacterium xenopi2
Mycoplasma hominis2
Mycoplasma pneumoniae2
Mycoplasma spp.2
Neisseria gonorrhoeae2
Neisseria meningitidis2V
Neorickettsia sennetsu (Rickettsia sennetsu, Ehrlichia sennetsu)2
Nocardia asteroides2
Nocardia brasiliensis2
Nocardia farcinica2
Nocardia nova2
Nocardia otitidiscaviarum2
Nocardia spp.2
Orientia tsutsugamushi (Rickettsia tsutsugamushi)3
Pasteurella multocida subsp.gallicida (Pasteurella gallicida)2
Pasteurella multocida subsp.multocida2
Pasteurella multocida subsp.septica2
Pasteurella spp.2
Peptostreptococcus anaerobius2
Plesiomonas shigelloides2
Porphyromonas spp.2
Prevotella spp.2
Proteus mirabilis2
Proteus penneri2
Proteus vulgaris2
Providencia alcalifaciens (Proteus inconstans)2
Providencia rettgeri (Proteus rettgeri)2
Providencia spp.2
Pseudomonas aeruginosa2T
Rhodococcus hoagii (Corynebacterium equii)2
Rickettsia africae3
Rickettsia akari3 *
Rickettsia australis3
Rickettsia canadensis2
Rickettsia conorii3
Rickettsia heilongjiangensis3 *
Rickettsia japonica3
Rickettsia montanensis2
Rickettsia typhi3
Rickettsia prowazekii3
Rickettsia rickettsii3
Rickettsia sibirica3
Rickettsia spp.2
Salmonella enterica (choleraesuis) subsp. arizonae2
Salmonella Enteritidis2
Salmonella Paratyphi A, B, C2V
Salmonella Typhi3 *V
Salmonella Typhimurium2
Salmonella (sonstige Serotypen)2
Shigella boydii2
Shigella dysenteriae (Serotyp 1)3 *T
Shigella dysenteriae, außer Serotyp 12
Shigella flexneri2
Shigella sonnei2
Staphylococcus aureus2T
Streptobacillus moniliformis2
Streptococcus agalactiae2
Streptococcus dysgalactiae subsp. equisimilis2
Streptococcus pneumoniae2T, V
Streptococcus pyogenes2T
Streptococcus suis2
Streptococcus spp.2
Treponema carateum2
Treponema pallidum2
Treponema pertenue2
Treponema spp.2
Trueperella pyogenes2
Ureaplasma parvum2
Ureaplasma urealyticum2
Vibrio cholerae (einschließlich El Tor)2T, V
Vibrio parahaemolyticus (Benecka parahaemolytica)2
Vibrio spp.2
Yersinia enterocolitica subsp. enterolitica2
Yersinia enterocolitica subsp. palearctica2
Yersinia pestis3
Yersinia pseudotuberculosis2
Yersinia spp.2
*) Siehe "Einführende Bemerkungen", Nummer 8.


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