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Regelwerk, EU-Chronologisch, Anlagen: EU, national

Stellungnahme der Kommission vom 30. März 2000 aufgrund der Richtlinie 73/23/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

(2000/C 104/07)
(ABl. Nr. C 104 vom 12.04.2000 S. 8)



Diese Stellungnahme erfolgt gemäß Artikel 9 der "Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen" und bezieht sich auf die Anwendung von Artikel 5 der Richtlinie.

Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 73/23/EWG wurden die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 60335-1 und EN 60335-2-9 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht 1. Diese vom europäischen Normungsgremium Cenelec festgelegten Normen tragen folgende Titel:

EN 60335-1Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke
- Teil 1: Allgemeine Anforderungen
EN 60335-2-9Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke
- Teil 2: Besondere Anforderungen für Brotröster, Grillgeräte, Bratgeräte und ähnliche Geräte

Im Zusammenhang mit der Anwendung des Schutzklauselverfahrens gemäß Artikel 9 der Niederspannungsrichtlinie wurde die Kommission auf eine Lücke in der harmonisierten Norm EN 60335-2-9 hingewiesen, die in Verbindung mit der EN 60335-1 anzuwenden ist.

Dabei geht es um das Risiko hoher Temperaturen an anderen Flächen als der Arbeitsfläche bei Geräten, die unter die EN 60335-2-9 fallen. Diese Norm in ihrer derzeitigen Fassung geht nicht auf das Risiko von Temperaturen an anderen Flächen als der Arbeitsfläche ein. Den Sicherheitszielen in Anhang I Abschnitt 1 Buchstabe d) und 2 Buchstabe b) der Richtlinie 73/23/EWG entsprechend müssen elektrische Geräte so konzipiert und beschaffen sein, daß der Schutz gegen Risiken im Zusammenhang mit Oberflächentemperaturen gewährleistet ist. Da die EN 60335-2-9 keine geeigneten Spezifikationen für Temperaturen an anderen Flächen als der Arbeitsfläche enthält, gewährleistet sie nicht zwangsläufig die vollständige Einhaltung der Niederspannungsrichtlinie. Was die genannten Risiken betrifft, ist daher nicht davon auszugehen, daß die EN 60335-2-9 (Ziffer 11) und EN 60335-1 (Ziffer 11), die in der vorgenannten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sind, den erwähnten Sicherheitszielen gerecht werden.

Diese Schlußfolgerungen wurden von den Vertretern nationaler Verwaltungen auf einer Sitzung der Arbeitsgruppe Niederspannung am 17./18. Juni 1999 bestätigt.

Das europäische Normungsgremium Cenelec wurde von der Kommission aufgefordert, dafür zu sorgen, daß das oben erwähnte Risiko in einer überarbeiteten Fassung dieser Norm angemessen behandelt wird. Die EN 60335-2-9 wird derzeit überarbeitet.

DA keine revidierte harmonisierte Norm vorliegt, müssen Hersteller bei der Feststellung der Konformität entsprechender elektrischer Geräte mit der Niederspannungsrichtlinie das Risiko von Temperaturen an anderen Flächen als der Arbeitsfläche berücksichtigen. Dies kann eine Risikoanalyse und Bewertung erfordern, um sicherzustellen, daß die Geräte so konzipiert und beschaffen sind, daß das Risiko von Temperaturen an anderen Flächen als der Arbeitsfläche in vertretbarem Maß eingeschränkt wird.

1) ABl. C 268 vom 22.09.1999 S. 1.