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Bund

Richtlinie 2001/60/EG der Kommission vom 7. August 2001 zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 256 vom 22.08.2001 S. 5)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die "Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen", insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 98/98/EG der Kommission zur 25. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/33/EG der Kommission, legt neue Kriterien und einen neuen R-Satz (R67) für Dämpfe, die Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen können, fest; die Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 1999/45/EG sollten daher ergänzt werden.

(2) Mit der Richtlinie 2001/59/EG der Kommission erhält der R-Satz R40 einen neuen Wortlaut für die Anwendung auf krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3. In der Folge wird der alte Wortlaut des R-Satzes R40 nun unter der Nummer R68 geführt; dieser Satz wird weiterhin für erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 und bestimmte Stoffe mit irreversiblen nichtletalen Wirkungen angewendet. Daher sind die Verweise auf R40 in Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG zu ändern.

(3) Mit der Richtlinie 2001/59/EG werden dem Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG klarere Hinweise zur Einstufung von ätzenden Stoffen und Zubereitungen hinzugefügt. Anhang II der Richtlinie 1999/45/EG bedarf daher entsprechender Ergänzungen.

(4) Es ist bekannt, dass Zementzubereitungen, die Chrom(VI) enthalten, unter bestimmten Umständen allergische Reaktionen auslösen können. Daher sollte durch eine Ergänzung des Anhangs V der Richtlinie 1999/45/EG für derartige Zubereitungen ein mit einem Warnhinweis versehenes Kennzeichnungsschild vorgeschrieben werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Richtlinie 1999/45/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Bereich der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 1999/45/EG wird sie folgt geändert:

1. Anhang II Teil A:

- In Ziffer 3.3 wird der Ausdruck "R40 "durch "R68 " ersetzt;

- in Ziffer 8.2 wird der Ausdruck "R40 "jedes Mal durch "R68 "ersetzt.

2. Anhang II Teil B:

- In Ziffer 2. (einschließlich Tabelle II) wird der Ausdruck "R40 "jedes Mal durch "R68 "ersetzt;

- in Ziffer 2.2 (einschließlich Tabelle IIA) wird der Ausdruck "R40 "jedes Mal durch "R68 "ersetzt;

- in Ziffer 6.1 wird der zweite Verweis auf "R40 "(d. h. im Zusammenhang mit erbgutverändernden Zubereitungen der Kategorie 3) durch "R68 "ersetzt;

- in Tabelle VI wird der Ausdruck "R40 "in der 4. Zeile Spalten 1 und 3 (d. h. im Zusammenhang mit erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 3) durch "R68 "ersetzt;

- in Ziffer 6.2 wird der zweite Verweis auf "R40 "(d. h. im Zusammenhang mit erbgutverändernden Zubereitungen der Kategorie 3) durch "R68 "ersetzt;

-in Tabelle VIA wird der Ausdruck "R40 "in der 4. Zeile Spalten 1 und 3 (d. h. im Zusammenhang mit erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 3) durch "R68 "ersetzt.

3. Den Tabellen IV und IVA in Anhang II Teil B wird folgende Anmerkung hinzugefügt:

"Anmerkung:

Die Anwendung der konventionellen Methode bei Zubereitungen, die als ätzend oder reizend eingestufte Stoffe enthalten, kann zu einer Unter- oder Überbewertung der Gefährdung führen, wenn andere relevante Faktoren (etwa der pH-Wert der Zubereitung) nicht berücksichtigt werden. Daher ist bei der Einstufung der ätzenden Wirkung der Hinweis in Ziffer 3.2.5 des Anhangs VI zur Richtlinie 67/548/EWG und in Artikel 6 Absatz 3 (zweiter und dritter Gedankenstrich) dieser Richtlinie zu beachten. "

(1) ABl. Nr. L 200 vom 30.07.1999 S. 1.

(2) ABl. Nr. L 355 vom 30.12.1998 S. 1.

(3) ABl. 196 vom 16.08.1967 S. 1.

(4) ABl. Nr. L 136 vom 08.06.2000 S. 90.

(5) ABl. Nr. L 225 vom 21.08.2001 S. 1.

Artikel 2

Dem Anhang V Buchstabe B der Richtlinie 1999/45/EG werden die in Anhang I dieser Richtlinie wiedergegebenen Ziffern 11 und 12 hinzugefügt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 30. Juli 2002 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften an:

a) auf Zubereitungen, die nicht unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1) über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln oder die Richtlinie 98/8/EG des Rates (2) über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten fallen, ab 30. Juli 2002 und

b) auf Zubereitungen, die unter die Richtlinie 91/414/EWG oder die Richtlinie 98/8/EG fallen, ab 30. Juli 2004.

(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. August 2001

 

(1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 24.04.1998 S. 1.

ANHANG

Dem Anhang V Buchstabe B der Richtlinie 1999/45/EG werden folgende Ziffern 11 und 12 hinzugefügt:

"11. Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen

Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R67 zugeordnet ist, so muss das Kennzeichnungsschild der Zubereitung den Wortlaut dieses Satzes gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 %der mehr beträgt, außer wenn:

- der Zubereitung bereits aufgrund der Einstufung der Satz R20, R23, R26, R68/20, R39/23 oder R39/26 zugeordnet ist oder

-die Verpackung der Zubereitung nicht mehr als 125 ml enthält.

12. Zement und Zementzubereitungen

Die Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 %des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:

"Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen"

Dies gilt nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Satz R43 gekennzeichnet ist. "


UWS Umweltmanagement GmbHENDE