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Besondere Bestimmungen für Behälter von Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind | Anhang IV |
Teil A
Mit kindergesicherten Verschlüssen auszustattende Behälter
Nr. | Bezeichnung des Stoffes | Konzentrationswert | ||
CAS-Reg.-Nr. | Name | EINECS | ||
1 | 67-56-1 | Methanol | 2006596 | > 3 % |
2 | 7 5-09-2 | Dichlormethan | 2008389 | > 1 % |
Teil B
Behälter, die mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein müssen
Unabhängig von ihrem Fassungsvermögen müssen die Behälter von Zubereitungen. die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und im Einklang mit Artikel 10 und nach Maßgabe der Artikel 5 und 6 als sehr giftig, giftig, ätzend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich oder leicht entzündlich gekennzeichnet sind, mit einem ertastbaren Warnzeichen versehen sein.
Diese Bestimmung gilt nicht für Aerosole, die lediglich als hochentzündlich oder leicht entzündlich eingestuft und gekennzeichnet sind.
Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen | Anhang V |
A. Besondere Vorschriften für nach Artikel 5, 6 oder 7 als gefährlich eingestufte Zubereitungen
1. Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind
1.1 Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen sind neben den sonst erforderlichen Sicherheitsratschlägen die S-Sätze S1, S2, S45 oder S46 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben.
1.2 Der Verpackung solcher Zubereitungen, die als sehr giftig (T+), giftig (T) oder ätzend (C) eingestuft sind, muss, falls es technisch nicht möglich ist, die Gebrauchsanweisung auf der Verpackung selbst anzubringen, eine genaue und allgemein verständliche Gebrauchsanweisung beigefügt werden, die gegebenenfalls auch Informationen über die Vernichtung der Leerpackung umfasst.
2. Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden
Auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung solcher Zubereitungen muss der Sicherheitsratschlag S23 und entsprechend den Anwendungskriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG einer der Sicherheitsratschläge S38 oder S51 angebracht werden.
3. Zubereitungen mit Stoffen, denen der Satz R33 "Gefahr kumulativer Wirkungen" zugeordnet wurde
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R33 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R33 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration > 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.
4. Zubereitungen mit einem Stoff, dem der Satz R64 zugeordnet wurde: "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen"
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der R-Satz R64 zugeordnet wurde, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung der Wortlaut des R-Satzes R64 entsprechend Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG anzugeben, wenn der Stoff in der Zubereitung in einer Konzentration > 1 % enthalten ist, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine anderen Werte festgelegt sind.
B. Besondere Bestimmungen für Zubereitungen, unabhängig von ihrer Einstufung nach Artikel 5, 6 oder 7
1. Bleihaltige Zubereitungen
1.1 Anstrichmittel und Lacke
Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt - bestimmt nach der Norm ISO 6503/1984 - 0,15 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muss folgenden Vermerk tragen:
"Enthält Blei.
Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden,
die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten".
Bei Verpackungen mit einem Inhalt von weniger als 125 ml muss der Hinweis wie folgt lauten:
"Achtung! Enthält Blei."
2. Cyanacrylathaltige Zubereitungen
2.1 Klebstoffe
Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung, die unmittelbar Klebstoffe auf der Grundlage von Cyanacrylat enthält, muss folgende Aufschrift tragen:
"Cyanacrylat.
Gefahr.
Klebt innerhalb von Sekunden Haut und Augenlider zusammen.
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen."
Entsprechende Sicherheitsratschläge müssen der Verpackung beigegeben werden.
3. Isocyanathaltige Zubereitungen
Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die Isocyanate enthalten (Monomer, Oligomer, Vorpolymer usw., als solche oder als Gemische), muss die nachstehenden Angaben enthalten:
"Enthält Isocyanate.
Hinweise des Herstellers beachten."
4. Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von < 700 enthalten
Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von < 700 enthalten, muss die nachstehenden Angaben enthalten:
"Enthält epoxidhaltige Verbindungen.
Hinweise des Herstellers beachten."
5. Zubereitungen, die im Einzelhandel angeboten werden bzw. für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten
Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 % Aktivchlor enthalten, muss mit folgender Aufschrift versehen sein:
"Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden,
da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können."
6. Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweißen verwendet werden
Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der oben genannten Zubereitungen muss gut leserlich und unzerstörbar folgende Aufschriften tragen:
"Achtung! Enthält Cadmium.
Bei der Anwendung entstehen gefährliche Dämpfe.
Anweisung des Herstellers beachten.
Sicherheitsanweisungen einhalten."
7. Zubereitungen in Aerosolform
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie gelten die Kennzeichnungsvorschriften nach Nummer 2.2 und 2.3 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/1/EG, auch für aerosolförmige Zubereitungen.
8. Zubereitungen, die noch nicht vollständig geprüfte Stoffe enthalten
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 67/548/EWG der Satz "Achtung, noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zugeordnet ist, so ist auf dem Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Satz "Achtung, diese Zubereitung enthält einen noch nicht vollständig geprüften Stoff" anzugeben, wenn die Konzentration dieses Stoffes mindestens 1 % ist.
9. Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen sensibilisierenden Stoff enthalten
Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff in einer Konzentration enthalten, die mindestens 0,1 % beträgt oder mindestens ebenso hoch ist wie die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in einem besonderen Vermerk für den Stoff genannte Konzentration, muss folgende Aufschrift tragen:
"Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes).
Kann allergische Reaktionen hervorrufen."
10. Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten
Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zubereitungen, die keinen Flammpunkt oder einen Flammpunkt von mehr als 55 °C haben und einen Halogenkohlenwasserstoff und mehr als 5 % entzündliche oder leicht entzündliche Stoffe enthalten, muss, falls zutreffend, folgende Aufschrift tragen:
"Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden"
bzw.
"Kann bei der Verwendung entzündlich werden".
11. Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der Satz R67 zugeordnet ist: Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
Enthält eine Zubereitung mindestens einen Stoff, dem der Satz R67 zugeordnet ist, so muss das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung der Zubereitung den Wortlaut dieses Satzes gemäß Anhang III der Richtlinie 67/548/EWG enthalten, wenn die Gesamtkonzentration der in der Zubereitung enthaltenen derartigen Stoffe 15 % oder mehr beträgt, außer wenn:
12. Zement und Zementzubereitungen
Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von Zementen und Zementzubereitungen, die mehr als 0,0002 % des gesamten Trockengewichts des Zements an löslichem Chrom (VI) enthalten, muss folgende Aufschrift tragen:
"Enthält Chrom (VI).
Kann allergische Reaktionen hervorrufen."
Dies gilt nicht, wenn die Zubereitung bereits als sensibilisierend eingestuft und mit dem Satz R43 gekennzeichnet ist.
C. Zubereitungen, die nicht nach den Artikeln 5, 6 oder 7 eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen Stoff enthalten
1. Nicht für die private Abnahme bestimmte Zubereitungen
Das Kennzeichnungsschild auf der Verpackung von in Artikel 14 Nummer 2.1 Buchstabe b genannten Zubereitungen muss folgende Angabe enthalten:
"Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage für berufsmäßige Verwender erhältlich."
Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität eines Stoffes | Anhang VI 13 |
Teil A
Im Antrag auf vertrauliche Behandlung anzugebende Informationen
Einleitende Bemerkungen:
Zur Geheimhaltung der chemischen Identität eines in solchen Zubereitungen verwendeten Stoffes ist ein und dieselbe Ersatzbezeichnung zu verwenden. Ferner muß der Antrag auf vertrauliche Behandlung alle nachstehenden Informationen einschließlich des Namens oder der Handelsbezeichnung der einzelnen Zubereitungen enthalten.
Dies setzt die Verwendung einer Ersatzbezeichnung voraus, die genügend Informationen über den Stoff liefert, um eine ungefährliche Handhabung der Zubereitung zu gewährleisten.
Antrag auf vertrauliche Behandlung
Gemäß Artikel 15 muß der Antrag auf vertrauliche Behandlung auf jeden Fall folgende Informationen enthalten:
1 Name und vollständige Anschrift und Telefonnummer des in der Gemeinschaft ansässigen Verantwortlichen für das Inverkehrbringen, d. h. des Herstellers, des Einführers oder des Vertriebsunternehmers.
2 Genaue Identifizierung des Stoffes (der Stoffe), für den (die) eine vertrauliche Behandlung vorgeschlagen wird, und Ersatzbezeichnung.
CAS-Nr. | EINECS-Nr. | Chemischer Name nach der internationalen Nomenklatur und Einstufung (Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Rates oder vorläufige Einstufung) | Ersatzbezeichnung |
a) | |||
b) | |||
c) | |||
Anmerkung: Für die vorläufig eingestuften Stoffe sind Angaben (bibliographische Hinweise) beizufügen, die belegen, daß bei der vorläufigen Einstufung des Stoffes alle einschlägigen, derzeit verfügbaren Daten über seine Eigenschaften berücksichtigt worden sind. |
3 Begründung der Vertraulichkeit (nachvollziehbare - plausible Gründe).
4 Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) der Zubereitung(en).
5 Wird (werden) diese(r) Handelsname(n) oder Bezeichnung(en) in der ganzen Gemeinschaft verwendet?
JA [ ] NEIN [ ]
Falls nein, geben Sie bitte die in den anderen Mitgliedstaaten verwendeten Bezeichnungen an:
Belgien:
Bulgarien:
Tschechische Republik:
Dänemark:
Deutschland:
Estland:
Irland:
Griechenland:
Spanien:
Frankreich:
Kroatien:
Italien:
Zypern:
Lettland:
Litauen:
Luxemburg:
Ungarn:
Malta:
Niederlande:
Österreich:
Polen:
Portugal:
Rumänien:
Slowenien:
Slowakei:
Finnland:
Schweden:
Vereinigtes Königreich
6 Zusammensetzung der Zubereitung(en) (gemäß Abschnitt 2 der Richtlinie 91/155/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/112/EWG.
7 Einstufung der Zubereitung(en) gemäß Artikel 6 dieser Richtlinie.
8 Kennzeichnung der Zubereitung(en) gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie.
9 Vorgesehener Verwendungszweck der Zubereitung(en).
10 Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsdatenblätter gemäß Richtlinie 91/155/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/112/EWG.
Teil B
Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen (generische Namen)
1 Einleitung
Dieser Leitfaden stützt sich auf das Verfahren zur Einstufung der gefährlichen Stoffe (Einteilung der Stoffe in Klassen) in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.
Ersatzbezeichnungen für die auf diesem Leitfaden beruhenden Bezeichnungen können verwendet werden. Jedoch müssen in allen Fällen die gewählten Namen genug Informationen enthalten, damit gewährleistet ist, daß die betreffende Zubereitung ohne Risiko verwendet werden kann und die erforderlichen Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden können.
Die Klassen werden wie folgt festgelegt:
Der Klassenname wird vom Namen der funktionellen Gruppe abgeleitet.
Diese Klassen werden mit der herkömmlichen Nummer in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (601-650) numeriert.
In einigen Fällen sind Unterklassen mit Stoffen hinzugefügt worden, die gemeinsame spezielle Eigenschaften haben.
2 Festlegung des Klassennamens
Allgemeine Grundsätze
Die Klassennamen werden in zwei aufeinanderfolgenden Schritten wie folgt festgelegt:
Berücksichtigt werden die funktionellen Gruppen und Elemente der Klassen und Unterklassen in Abschnitt 3; diese Liste ist allerdings nicht erschöpfend.
3 Aufteilung der Stoffe in Klassen und Unterklassen
Nummer der Klasse Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Klassen
Unterklassen |
001 | Wasserstoffverbindungen
Hydride |
002 | Heliumverbindungen |
003 | Lithiumverbindungen |
004 | Berylliumverbindungen |
005 | Borverbindungen
Borane |
006 | Kohlenstoffverbindungen
Carbamate |
007 | Stickstoffverbindungen
quartäres Ammonium |
008 | Sauerstoffverbindungen |
009 | Fluorverbindungen anorganische Fluoride |
Nummer der Klasse Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Klassen
Unterklassen |
010 | Neonverbindungen |
011 | Natriumverbindungen |
012 | Magnesiumverbindungen
metallorganische Magnesiumderivate |
013 | Aluminiumverbindungen
metallorganische Aluminiumderivate |
014 | Siliziumverbindungen
Silicone |
015 | Phosphorverbindungen
phosphorsaure Verbindungen |
016 | Schwefelverbindungen
schwefelsaure Verbindungen |
019 | Kaliumverbindungen |
020 | Calciumverbindungen |
021 | Scandiumverbindungen |
022 | Titanverbindungen |
023 | Vanadiumverbindungen |
024 | Chromverbindungen
Chrom-VI-Verbindungen (Chromate) |
025 | Manganverbindungen |
Nummer der Klasse Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Klassen
Unterklassen |
026 | Eisenverbindungen |
027 | Kobaltverbindungen |
028 | Nickelverbindungen |
029 | Kupferverbindungen |
030 | Zinkverbindungen
metallorganische Derivate von Zink |
031 | Galliumverbindungen |
032 | Germaniumverbindungen |
033 | Arsenverbindungen |
034 | Selenverbindungen |
035 | Bromverbindungen |
036 | Kryptonverbindungen |
037 | Rubidiumverbindungen |
038 | Strontiumverbindungen |
039 | Yttriumverbindungen |
040 | Zirconiumverbindungen |
041 | Niobverbindungen |
042 | Molybdänverbindungen |
043 | Technetiumverbindungen |
044 | Rutheniumverbindungen |
045 | Rhodiumverbindungen |
046 | Palladiumverbindungen |
047 | Silberverbindungen |
Nummer der Klasse Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Klassen
Unterklassen |
048 | Kadmiumverbindungen |
049 | Indiumverbindungen |
050 | Zinnverbindungen
metallorganische Derivate von Zinn |
051 | Antimonverbindungen |
052 | Tellurverhindungen |
053 | Iodverbindungen |
054 | Xenonverbindungen |
055 | Cäsiumverbindungen |
056 | Bariumverbindungen |
057 | Lanthanverbindungen |
058 | Cerverbindungen |
059 | Praseodymverbindungen |
060 | Neodymverbindungen |
061 | Promethiumverbindungen |
062 | Samariumverbindungen |
063 | Europiumverbindungen |
064 | Gadoliniumverbindungen |
065 | Terbiumverbindungen |
066 | Dysprosiumverbindungen |
067 | Holmiumverbindungen |
068 | Erbiumverbindungen |
Nummer der Klasse Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Klassen
Unterklassen |
069 | Thuliumverbindungen |
070 | Ytterbiumverbindungen |
071 | Lutetiumverbindungen |
072 | Hafniumverbindungen |
073 | Tantalverbindungen |
074 | Wolframverhindungen |
075 | Rheniumverbindungen |
076 | Osmiumverbindungen |
077 | Iridiumverbindungen |
078 | Platinverbindungen |
079 | Goldverbindungen |
080 | Quecksilberverbindungen
metallorganische Derivate von Quecksilber |
081 | Thalliumverbindungen |
082 | Bleiverbindungen
metallorganische Derivate von Blei |
083 | Wismutverbindungen |
084 | Poloniumverbindungen |
085 | Astatverbindungen |
086 | Radonverbindungen |
087 | Franciumverbindungen |
088 | Radiumverbindungen |
089 | Actiniumverbindungen |
Nummer der Klasse Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Klassen
Unterklassen |
090 | Thoriumverbindungen |
091 | Protactiniumverbindungen |
092 | Uranverbindungen |
093 | Neptuniumverbindungen |
094 | Plutoniumverbindungen |
095 | Americiumverbindungen |
096 | Curiumverbindungen |
097 | Berkeliumverbindungen |
098 | Californiumverbindungen |
099 | Einsteiniumverbindungen |
100 | Fermiumverbindungen |
101 | Mendeleviumverbindungen |
102 | Nobeliumverbindungen |
103 | Lawrenciumverbindungen |
601 | Kohlenwasserstoffe
aliphatische Kohlenwasserstoffe |
602 | Halogenkohlenwasserstoffe (*)
aliphatische Halogenkohlenwasserstoffe (*) (*) Es ist anzugeben, welcher Halogenfamilie der Stoff angehört. |
603 | Alkohole und Derivate
aliphatische Alkohole |
Nummer der Klasse Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Klassen
Unterklassen |
604 | Phenole und ihre Derivate
Halogenderivate (*) der Phenole (*) Es ist anzugehen, welcher |
605 | Aldehyde und ihre Derivate
aliphatische Aldehyde |
606 | Ketone und ihre Derivate
aliphatische Ketone (*) Einschließlich Chinone. |
607 | Organische Säuren und ihre Derivate
aliphatische Carbonsäuren __________________ |
608 | Nitrile und ihre Derivate |
609 | Nitroverbindungen |
610 | chlornitroverbindungen |
Nummer der Klasse Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 | Klassen
Unterklassen |
611 | Azoxy- und Azoverbindungen |
612 | Aminoverbindungen aliphatische Amine und ihre Derivate alizyklische Amine und ihre Derivate aromatische Amine und ihre Derivate Anilin und seine Derivate Benzidin und seine Derivate |
613 | Heterozyklische Basen und ihre Derivate
Benzimidazol und seine Derivate |
614 | Glucoside und Alkaloide
Alkaloide und ihre Derivate |
615 | Cyanate und Isocyanate
Cyanate |
616 | Amide und ihre Derivate
Acetamid und seine Derivate |
617 | Organische Peroxide |
647 | Enzyme |
648 | Komplexe Kohlederivate
saurer Extrakt |
649 | Komplexe Ölderivate
Rohöl |
650 | Verschiedene Stoffe
Nicht diese Gruppe verwenden. Statt dessen die obengenannten Gruppen oder Untergruppen verwenden. |
weiter . |