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Teil B
Konzentrationsgrenzwerte für die Beurteilung gesundheitsgefährdender Eigenschaften
Für jede Auswirkung auf die Gesundheit enthält die erste Tabelle (Tabellen I bis VI) die Konzentrationsgrenzwerte (in Gewichtsprozentsätzen angegeben) für nicht gasförmige Zubereitungen und die zweite Tabelle (Tabellen IA bis VIA) die Konzentrationsgrenzwerte (in Volumenprozentsätzen angegeben) für gasförmige Zubereitungen. Diese Konzentrationsgrenzwerte werden angewandt, wenn in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte für den betreffenden Stoff genannt sind.
1 Akute letale Wirkungen
1.1 Nicht gasförmige Zubereitungen
Die in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle I bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Stoffes (Stoffe), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung | ||
T+ | T | Xn | |
T+ und R26, R27, R28 | Konzentration > 7 % | 1 % < Konzentration < 7 % | 0,1 % < Konzentration < 1 % |
T und R23, R24, R25 | Konzentration > 25 % | 3 % < Konzentration < 25 % | |
Xn und R20, R21, R22 | Konzentration > 25 % |
Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:
1.2 Gasförmige Zubereitungen
Die in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte in Tabelle IA bestimmen die Einstufung der Zubereitung entsprechend der Einzelkonzentration des (der) in ihr enthaltenen Gases (Gase), dessen (deren) Einstufung ebenfalls angegeben ist.
Einstufung des Stoffes (Gas) | Einstufung der gasförmigen Zubereitung | ||
T+ | T | Xn | |
T+ und R26, R27, R28 | Konzentration > 1 % | 0,2 % < Konzentration < 1 % | 0,02 % < Konzentration < 0,2 % |
T und R23, R24, R25 | Konzentration > 5 % | 0,5 % < Konzentration < 5 % | |
Xn und R20, R21, R22 | Konzentration > 5 % |
Die R-Sätze werden einer Zubereitung nach folgenden Kriterien zugeordnet:
2 Irreversible nicht letale Wirkungen nach einmaliger Exposition
2.1 Nicht gasförmige Zubereitungen
Bei Stoffen, die irreversible nicht letale Wirkungen nach einer einmaligen Exposition hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzen der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung | ||
T+ | T | Xn | |
T+ und R39/Expositionsweg | Konzentration > 10 % R39 (*) zwingend | 1 % < Konzentration <10 % R39 (*) zwingend | 0,1% < Konzentration < 1 % R68 (*) zwingend |
T und R39/Expositionsweg | Konzentration > 10 % R39 (*) zwingend | 1% < Konzentration <10 % R68 (*) zwingend | |
Xn und R68/Expositionsweg | Konzentration > 10 % R68 (*) zwingend | ||
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden. |
2.2 Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die irreversible nicht letale Wirkungen hervorrufen (R39/Expositionsweg - R68/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle II A in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung | ||
T+ | T | Xn | |
T+ und R39/Expositionsweg | Konzentration > 1 % R39 (*) zwingend | 0,2 % < Konzentration < 1 % R39 (*) zwingend | 0,02 % < Konzentration < 0,2 % R68 (*) zwingend |
T und R39/Expositionsweg | Konzentration > 5 % R39 (*) zwingend | 0,5 % < Konzentration< 5 % R68 (*) zwingend | |
Xn und R68/Expositionsweg | Konzentration > 5 % R68 (*) zwingend | ||
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden. |
3 Schwerwiegende Wirkungen nach wiederholter oder längerer Exposition
3.1 Nicht gasförmige Zubereitungen
Bei Stoffen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle III in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung | |
T | Xn | |
T und R48/Expositionsweg | Konzentration > 10 % R48 (*) zwingend | 1 % < Konzentration < 10 % R48 (*) zwingend |
Xn und R48/Expositionsweg | Konzentration > 10 % R48 (*) zwingend | |
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) anzuwenden. |
3.2 Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die nach wiederholter oder längerer Exposition schwerwiegende Wirkungen hervorrufen (R48/Expositionsweg), bestimmen die in Tabelle IIIA in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Einstufung des Stoffes (Gas) | Einstufung der gasförmigen Zubereitung | |
T | Xn | |
T und R48/Expositionsweg | Konzentration > 5 % R48 (*) zwingend | 0,5 % < Konzentration < 5 % R48 (*) zwingend |
Xn und R48/Expositionsweg | Konzentration > 5 % R48 (*) zwingend | |
(*) Zur Angabe des Verabreichungs- bzw. Expositionsweges (Expositionsweg) sind die kombinierten Sätze unter den Nummern 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 der Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/5481 EWG) anzuwenden. |
4 Ätzende und reizende Wirkungen einschließlich schwerer Augenschäden
4.1 Nicht gasförmige Zubereitungen
Bei Stoffen, die ätzende Wirkungen (R34, R35) oder reizende Wirkungen (R36, R37, R38, R41) hervorrufen, bestimmen die in Tabelle IV in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung | |||
C und R35 | C und R34 | Xi und R41 | X1 und R36, R37, R38 | |
C und R35 | Konzentration > 10 % R35 zwingend | 5 % < Konzentration < 10 % R34 zwingend | 5 % (*) | 1 % < Konzentration < 5 % R36/38 zwingend |
C und R34 | Konzentration > 10 %
R34 zwingend | 10 % (5) | 5 % < Konzentration < 10 % R36/38 zwingend | |
Xi und R41 | Konzentration > 10 % R41 zwingend | 5 % < Konzentration < 10 % R36 zwingend | ||
Xi und R36, R37, R38 | Konzentration > 20 % R36, R37, R38 zwingend je nach vorhandener Konzentration, wenn sie für die betreffenden Stoffe gelten | |||
(*) Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) gilt bei ätzenden und mit R35 und R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 implizite. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 in geringeren Konzentrationen als für die Einstufung der Zubereitung als ätzend erforderlich, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als "reizend" mit R41 oder R36 beitragen. |
4.2 Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen (R34, R35 oder R36, R37, R38, R41), bestimmen die in Tabelle IVA in Volumenprozentsätzen angegebenen Einzelkonzentrationen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Einstufung des Stoffes(Gas) | Einstufung der gasförmigen Zubereitung | |||
C und R35 | C und R34 | Xi und R41 | Xi und R36, R37, R38 | |
C und R35 | Konzentration > 1 % R35 zwingend | 0,2 % < Konzentration <1 % R34 zwingend | 0,2 % (*) | 0,02 % < Konzentration < 0,2 % R36/37/38 zwingend |
C und R34 | Konzentration > 5 % R34 zwingend | 5 % (*) | 0,5 % < Konzentration < 5 % R36137/38 zwingend | |
X, und R41 | Konzentration > 5 % R41 zwingend | 0,5 % < Konzentration < 5 % R36 zwingend | ||
X und R36, R37, R38 | Konzentration > 5 % R36, R37, R38 zwingend, je nach Fall | |||
(*) Nach den Allgemeinen Kriterien für die Einstufung und Kennzeichnung (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) gilt bei ätzenden und mit R35 und R34 gekennzeichneten Stoffen der R-Satz R41 implizite. Enthält die Zubereitung ätzende Stoffe mit R35 oder R34 in geringeren Konzentrationen als für die Einstufung der Zubereitung als ätzend erforderlich, so können diese Stoffe zur Einstufung der Zubereitung als reizend mit R41 oder R36 beitragen. |
5 Sensibilisierende Wirkungen
5.1 Nicht gasförmige Stoffe
Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:
Die in Tabelle V in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentration bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung | |
Sensibilisierend und R42 | Sensibilisierend und R43 | |
Sensibilisierend und R42 | Konzentration > 1 % R42 zwingend | |
Sensibilisierend und R43 | Konzentration > 1 % R43 zwingend |
5.2 Gasförmige Zubereitungen
Gasförmige Stoffe, die derartige Wirkungen hervorrufen, werden als sensibilisierend eingestuft und wie folgt gekennzeichnet:
Die in Tabelle VA in Volumenprozentsätzen angegebenen Grenzwerte der Einzelkonzentrationen bestimmen gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Einstufung des Stoffes (Gas) | Einstufung der gasförmigen Zubereitung | |
Sensibilisierend und R42 | Sensibilisierend und R43 | |
Sensibilisierend und R42 | Konzentration > 0,2 % R42 zwingend | |
Sensibilisierend und R43 | Konzentration > 0,2 % R43 zwingend |
6 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Wirkungen
6.1 Nicht gasförmige Zubereitungen
Bei Stoffen, die derartige Wirkungen hervorrufen, bestimmen die in Tabelle VI in Gewichtsprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung. Folgende Gefahrensymbol- und R-Sätze werden zugeordnet:
Krebserzeugend, Kategorien 1 und 2: | T; R45 oder R49 |
Krebserzeugend, Kategorie 3: | Xn; R40 |
Erbgutverändernd, Kategorien 1 und 2: | T; R46 |
Erbgutverändernd, Kategorie 3: | Xn; R68 |
Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorien 1 und 2: | T; R60 |
Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorien 1 und 2: | T; R61 |
Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 3: | Xn; R62 |
Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 3: | Xn; R63 |
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung | |
Kategorien 1 und 2 | Kategorie 3 | |
Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 oder R49 | Konzentration > 0,1 % krebserzeugend R45, R49 zwingend, je nach Fall | |
Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40 | Konzentration > 1 % krebserzeugend R40 zwingend (falls noch nicht R45 zugeordnet (*)) | |
Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R46 | Konzentration > 0,1 % erbgutverändernd R46 zwingend | |
Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R68 | Konzentration > 1 % erbgutverändernd R68 zwingend (falls noch nicht R46 zugeordnet) | |
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit) | Konzentration > 0,5 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R60 zwingend | |
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit) | Konzentration > 5 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R62 zwingend (falls noch nicht R60 zugeordnet) | |
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung) | Konzentration > 0,5 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R61 zwingend | |
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung) | Konzentration > 5 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R63 zwingend (falls noch nicht R61 zugeordnet) | |
(*) In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R49 und R40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird. |
6.2 Gasförmige Zubereitungen
Bei Gasen, die solche Wirkungen hervorrufen, bestimmen die in Tabelle VIA in Volumenprozentsätzen angegebenen Konzentrationsgrenzwerte gegebenenfalls die Einstufung der Zubereitung.
Folgende Gefahrensymbole und R-Sätze werden zugeordnet:
Krebserzeugend, Kategorien 1 und 2: | T; R45 oder R49 |
Krebserzeugend, Kategorie 3: | Xn, R40 |
Erbgutverändernd, Kategorien 1 und 2: | T; R46 |
Erbgutverändernd. Kategorie 3: | Xn; R68 |
Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorien 1 und 2: | T; R60 |
Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorien 1 und 2: | T; R61 |
Fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit), Kategorie 3: | Xn; R62 |
Fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung), Kategorie 3: | Xn, R63 |
Einstufung des Stoffes | Einstufung der Zubereitung | |
Kategorien 1 und 2 | Kategorie 3 | |
Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R45 oder R49 | Konzentration > 0,1 % krebserzeugend R45, R49 zwingend, je nach Fall | |
Krebserzeugende Stoffe der Kategorie 3 mit R40 | Konzentration > 1 % krebserzeugend R40 zwingend (falls noch nicht R45 zugeordnet (*)) | |
Erbgutverändernde Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R46 | Konzentration > 0,1 % erbgutverändernd R46 zwingend | |
Erbgutverändernde Stoffe der Kategorie 3 mit R68 | Konzentration > 1 % erbgutverändernd R68 zwingend (falls noch nicht R46 zugeordnet) | |
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R60 (Fruchtbarkeit) | Konzentration > 0,2 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R60 zwingend | |
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R62 (Fruchtbarkeit) | Konzentration > 1 % fortpflanzungsgefährdend (Fruchtbarkeit) R62 zwingend (falls noch nicht R60 zugeordnet) | |
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorien 1 oder 2 mit R61 (Entwicklung) | Konzentration > 0,2 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R61 zwingend | |
Fortpflanzungsgefährdende Stoffe der Kategorie 3 mit R63 (Entwicklung) | Konzentration > 1 % fortpflanzungsgefährdend (Entwicklung) R63 zwingend (falls noch nicht R61 zugeordnet) | |
(*) In Fällen, in denen Zubereitungen die R-Sätze R49 und R40 zugeordnet wurden, werden beide Sätze beibehalten, da R40 nicht zwischen den Expositionswegen unterscheidet, wohingegen R49 nur in Bezug auf den Inhalationsweg zugeordnet wird. |
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