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Regelwerk, EU 2002, Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 208 vom 05.08.2002 S. 1;
VO (EG) 1644/2003 - ABl. Nr. L 245 vom 29.09.2003 S. 10;
VO (EG) 724/2004 - ABl. Nr. L 129 vom 29.04.2004 S. 1;
VO (EG) 2038/2006 - ABl. Nr. L 394 vom 30.12.2006 S. 1;
VO (EU) 100/2013 - ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013 S. 30;
VO (EU) 2016/1625 - ABl. Nr. L 251 vom 16.09.2016 S. 77 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Gemeinschaft existieren zahlreiche Rechtsvorschriften zur Erhöhung der Sicherheit und zur Verhütung von Verschmutzung im Seeverkehr. Damit diese Vorschriften Wirkung zeigen, müssen sie in der ganzen Gemeinschaft ordnungsgemäß und einheitlich angewendet werden. Hierdurch sollen gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen und Wettbewerbsverzerrungen aufgrund wirtschaftlicher Vorteile von Schiffen, die die Vorschriften nicht einhalten, verringert werden; dies würde auch den Akteuren im Seeverkehr zugute kommen, die sich ordnungsgemäß verhalten.

(2) Bestimmte Aufgaben, die derzeit von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten ausgeübt werden, könnten von einer spezialisierten sachverständigen Einrichtung übernommen werden. Es besteht ein Bedarf an technisch-wissenschaftlicher Unterstützung und an einem hohen Maß an fundierten Fachkenntnissen für eine ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Seeverkehrssicherheit und Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe und für die Überwachung ihrer Umsetzung sowie für die Beurteilung der Effizienz der existierenden Maßnahmen. Daher besteht die Notwendigkeit, innerhalb der bestehenden institutionellen Struktur der Gemeinschaft und im Rahmen der bestehenden Aufteilung der Befugnisse eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (nachstehend "Agentur" genannt) zu errichten.

(3) Die Agentur sollte die Fachinstanz sein, die der Gemeinschaft die Mittel an die Hand gibt, um die Vorschriften über die Seeverkehrssicherheit und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe effektiv zu verbessern. Sie sollte die Kommission bei der fortlaufenden Aktualisierung und Weiterentwicklung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und bei der Sicherstellung einer möglichst einheitlichen und effizienten Anwendung dieser Vorschriften in der ganzen Gemeinschaft unterstützen, indem sie der Kommission bei der Wahrnehmung der Aufgaben hilft, die dieser aufgrund derzeit geltender und künftiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Seeverkehrssicherheit und zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zukommen.

(4) Um ihre Zwecke zu erreichen, sollte die Agentur weitere wichtige Aufgaben zur Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in den Gewässern der Mitgliedstaaten übernehmen. So sollte sie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um geeignete Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Hafenstaatkontrolle und der Zuständigkeit der Flaggenstaaten zu organisieren und technische Unterstützung bei der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zu leisten. Sie sollte die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Einklang mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates 5 fördern, indem sie insbesondere die für die Ziele jener Richtlinie erforderlichen Informationssysteme entwickelt und betreibt, und sollte die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schwerer Seeschifffahrtsunfälle unterstützen. Sie sollte der Kommission und den Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und vergleichbare Daten zur Seeverkehrssicherheit und zur Verhütung der Meeresverschmutzung zur Verfügung stellen, damit diese die erforderlichen Initiativen zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften und zur Bewertung ihrer Effizienz ergreifen können. Sie sollte den den Beitritt beantragenden Staaten das Know-how der Gemeinschaft im Bereich der Seeverkehrssicherheit zur Verfügung stellen. Sie sollte diesen Staaten und anderen Drittländern, die mit der Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht in dem Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe übernommen haben und anwenden, zur Beteiligung offen stehen.

(5) Die Agentur sollte eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern und bewährte Verfahren in der Gemeinschaft ermitteln und verbreiten. Dies wiederum sollte dazu beitragen, das Gemeinschaftssystem für Seeverkehrssicherheit insgesamt zu verbessern und das Risiko von Unfällen, Verschmutzung und Verlust von Menschenleben auf See zu verringern.

(6) Damit sie die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend wahrnehmen kann, sollte die Agentur durch ihre Bediensteten Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durchführen lassen, um so die Funktionsweise des Gemeinschaftssystems für Seeverkehrssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe insgesamt zu überwachen. Diese Besuche sollten im Einklang mit einer vom Verwaltungsrat der Agentur festgelegten Politik durchgeführt und von den Behörden der Mitgliedstaaten erleichtert werden.

(7) Die Agentur sollte die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anwenden. Sie sollte der Öffentlichkeit und interessierten Kreisen objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit geben.

(8) Im Zusammenhang mit der vertraglichen Haftung der Agentur, für die das Recht gilt, das für den jeweils von der Agentur abgeschlossenen Vertrag zur Anwendung kommt, sollte der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig sein. Der Gerichtshof sollte ferner für Streitfälle in Schadensersatzfragen im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung der Agentur zuständig sein.

(9) Um die Erfüllung der Aufgaben der Agentur effektiv sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der über die erforderlichen Befugnisse verfügt, den Haushaltsplan zu erstellen und seine Ausführung zu überprüfen, entsprechende Finanzvorschriften und transparente Verfahren für die Entscheidungsfindung der Agentur festzulegen, ihr Arbeitsprogramm zu genehmigen, die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung zu prüfen, die Politik für die Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten festzulegen und den Exekutivdirektor zu ernennen. In Anbetracht der in hohem Maße technischen und wissenschaftlichen Aufgabenstellung dieser besonderen Agentur sollte sich der Verwaltungsrat aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates und vier Vertretern der Kommission mit großer Fachkompetenz zusammensetzen. Um in noch stärkerem Maße ein Höchstniveau an Fachkompetenz und Erfahrung im Verwaltungsrat sicherzustellen und um die am meisten betroffenen Wirtschaftszweige eng in die Arbeit der Agentur einzubeziehen, sollte die Kommission unabhängige Fachleute aus diesen Wirtschaftszweigen zu Mitgliedern des Verwaltungsrates ohne Stimmrecht ernennen; Kriterien hierfür sind persönliche Leistung und Erfahrung im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe, nicht jedoch die Eigenschaft als Vertreter besonderer Berufsverbände.

(10) Im Interesse einer guten Arbeit der Agentur muss der Exekutivdirektor aufgrund von Leistung und nachgewiesenen Fähigkeiten in Verwaltung und Management sowie aufgrund von Sachverstand und Erfahrung mit der Sicherheit des Seeschifffahrtverkehrs und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe ernannt werden und seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit und Flexibilität in Bezug auf die interne Organisation und Arbeitsweise der Agentur erfüllen. Er sollte daher alle erforderlichen Maßnahmen zur angemessenen Durchführung des Arbeitsprogramms der Agentur ergreifen, den Entwurf des jährlichen Tätigkeitsberichts, der dem Verwaltungsrat vorzulegen ist, erstellen, Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben vorlegen und den Haushaltsplan ausführen.

(11) Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur gewährleistet ist, muss sie über einen eigenständigen Haushalt verfügen, dessen Mittel im Wesentlichen aus einem Gemeinschaftsbeitrag stammen.

(12) In den letzten Jahren hat die Haushaltsbehörde bei der vermehrten Schaffung dezentraler Agenturen danach getrachtet, Transparenz und Kontrolle der dafür bereitgestellten Gemeinschaftsmittel zu verbessern, und zwar insbesondere bei der Verbuchung der Gebühren, der Finanzkontrolle, der Entlastungsbefugnis, den Beiträgen zum Altersversorgungssystem und dem internen Haushaltsverfahren (Verhaltenskodex). Entsprechend sollte auch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 6 ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 7 beitreten sollte.

(13) Der Verwaltungsrat sollte binnen fünf Jahren nach Aufnahme der Arbeit der Agentur eine unabhängige externe Evaluierung in Auftrag geben, um die Auswirkung dieser Verordnung, der Agentur und ihrer Arbeitsverfahren auf die Schaffung eines hohen Maßes an Sicherheit im Seeverkehr und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe bewerten zu lassen

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Ziele und Aufgaben

Artikel 1 Ziele

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (im Folgenden "Agentur") errichtet, deren Ziel die Gewährleistung eines hohen, einheitlichen und effektiven Niveaus bei der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung durch Schiffe und der Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen ist.

(2) Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur mit den Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen und leistet ihnen technische, operative und wissenschaftliche Unterstützung auf den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebieten innerhalb der Grenzen der in Artikel 2 genannten Hauptaufgaben und gegebenenfalls der in Artikel 2a genannten Nebenaufgaben, um insbesondere die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei zu unterstützen, die einschlägigen Rechtsakte der Union ordnungsgemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Bekämpfung von Verschmutzungen leistet die Agentur nur dann operative Unterstützung, wenn sie von dem betroffenen Staat bzw. den betroffenen Staaten einen entsprechenden Antrag erhält.

(3) Durch die Unterstützung gemäß Absatz 2 trägt die Agentur gegebenenfalls zur Gesamteffizienz des Seeverkehrs entsprechend dieser Verordnung bei, um den Aufbau eines Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen zu erleichtern.

Artikel 2 Hauptaufgaben der Agentur

(1) Zur angemessenen Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele erfüllt die Agentur die in dem vorliegenden Artikel aufgeführten Hauptaufgaben.

(2) Die Agentur unterstützt die Kommission

  1. bei den Vorarbeiten für die Aktualisierung und Weiterentwicklung relevanter Rechtsakte der Union, insbesondere im Zuge der Weiterentwicklung der internationalen Vorschriften;
  2. bei der wirksamen Anwendung relevanter bindender Rechtsakte der Union, insbesondere indem sie Kontrollbesuche und Inspektionen gemäß Artikel 3 dieser Verordnung durchführt und der Kommission technische Unterstützung bei der Durchführung der Inspektionsaufgaben leistet, die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen 8 übertragen werden. Sie kann diesbezüglich der Kommission mögliche Verbesserungen der betreffenden bindenden Rechtsakte vorschlagen;
  3. bei der Analyse laufender und abgeschlossener Forschungsprojekte, die für die Ziele der Agentur von Belang sind; dazu kann die Benennung möglicher Folgemaßnahmen gehören, die sich aus speziellen Forschungsprojekten ergeben;
  4. bei der Durchführung anderer Aufgaben, die der Kommission in Gesetzgebungsakten der Union in Bezug auf die Ziele der Agentur übertragen werden.

(3) Die Agentur arbeitet mit den Mitgliedstaaten zusammen, um

  1. gegebenenfalls einschlägige Ausbildungsmaßnahmen in Bereichen zu organisieren, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen;
  2. technische Lösungen zu entwickeln, die die Bereitstellung einschlägiger operativer Dienstleistungen einschließen, und technische Unterstützung beim Aufbau der für die Umsetzung der einschlägigen Rechtsakte der Union erforderlichen nationalen Kapazität zu leisten;
  3. auf Ersuchen eines Mitgliedstaats aus den Inspektionen nach Artikel 3 resultierende sachdienliche Informationen bereitzustellen, um die Überwachung der anerkannten Organisationen zu unterstützen, die in Übereinstimmung mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden 9 im Auftrag der Mitgliedstaaten Zertifizierungsaufgaben erfüllen, wobei die Rechte und Verpflichtungen des Flaggenstaats unberührt bleiben;
  4. Maßnahmen zum Eingreifen im Falle von durch Schiffe verursachter Verschmutzung sowie im Falle von Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen mit zusätzlichen Mitteln in kosteneffizienter Weise zu unterstützen, sofern der betroffene Mitgliedstaat, unter dessen Verantwortung die Reinigungsmaßnahmen durchgeführt werden, darum ersucht hat, wobei die Verantwortlichkeit des Küstenstaats, über angemessene Mechanismen zum Eingreifen bei Verschmutzungen zu verfügen, unberührt bleibt und eine bestehende Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu beachten ist. Anträge auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verschmutzungsbekämpfung sind gegebenenfalls im Wege des durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates 10 eingeführten Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz weiterzuleiten.

(4) Die Agentur erleichtert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wie folgt:

  1. Sie fördert in dem von der Richtlinie 2002/59/EG erfassten Bereich der Verkehrsüberwachung insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Anliegerstaaten der betroffenen Seegebiete und entwickelt und betreibt das in Artikel 6b der Richtlinie genannte Datenzentrum der Union für die Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen (LRIT-Datenzentrum der EU) und das in Artikel 22a der Richtlinie genannte System der Union für den Seeverkehrsinformationsaustausch (SafeSeaNet) sowie das Internationale Datenaustauschsystem für die Fernidentifizierung und -verfolgung gemäß der gegenüber der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) gemachten Zusage.
  2. Sie stellt den zuständigen nationalen Behörden und den einschlägigen Einrichtungen der Union im Rahmen von deren Mandaten auf Ersuchen und unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten und der Union relevante Schiffsortungs- und Erdbeobachtungsdaten zur Verfügung, um nach geltendem Unionsrecht oder im Rahmen international vereinbarter Übereinkünfte im Bereich des Seeverkehrs vorgesehene Maßnahmen zum Schutz vor Bedrohungen durch Piraterie und durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen zu erleichtern, wobei die geltenden Datenschutzregelungen und die Verwaltungsverfahren einzuhalten sind, die vom Verwaltungsrat oder gegebenenfalls der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe festgelegt werden. Die Bereitstellung von Daten für die Fernidentifizierung und -verfolgung erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Flaggenstaats.
  3. Sie leistet im Bereich der Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr 11 den betreffenden Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen und unter der Prämisse, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, operative Unterstützung bei der Untersuchung schwerer oder schwerster Unfälle und analysiert Berichte über Sicherheitsuntersuchungen, um einen Mehrwert auf Unionsebene in Form eines möglichen Erkenntnisgewinns zu erzielen. Die Agentur erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 jener Richtlinie übermittelten Daten eine jährliche Übersicht über die Unfälle und Vorkommnisse auf See.
  4. Sie stellt objektive, zuverlässige und vergleichbare Statistiken, Informationen und Daten bereit, damit die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Aktionen und zur Bewertung der Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen ergreifen können. Hierzu gehören die Sammlung, Speicherung und Bewertung technischer Daten, die systematische Auswertung bestehender und gegebenenfalls der Aufbau neuer Datenbanken (mit Datenaustausch). Die Agentur unterstützt die Kommission auf der Grundlage der gesammelten Daten bei der Veröffentlichung von Informationen über Schiffe gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle 12.
  5. Sie sammelt und analysiert Daten zu Seeleuten, die gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 13 bereitgestellt und verwendet werden.
  6. Sie verbessert die Identifizierung und Verfolgung von Schiffen, die illegale Einleitungen vorgenommen haben, im Einklang mit der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße 14.
  7. Sie überwacht bei Meeresverschmutzungen durch Öl- und Gasanlagen den Umfang und die Umweltauswirkungen solcher Verschmutzungen mittels ihres Europäischen Satellitenüberwachungsdienstes für Ölverschmutzungen (Clean SeaNet).
  8. Sie leistet den Mitgliedstaaten und der Kommission die erforderliche technische Unterstützung für die Beteiligung an den einschlägigen Arbeiten der technischen Gremien der IMO, der Internationalen Arbeitsorganisation, soweit es um Fragen des Seeverkehrs geht, und der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle (im Folgenden "Pariser Vereinbarung") sowie der relevanten regionalen Organisationen, denen die Union beigetreten ist, im Hinblick auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen.
  9. Mit Blick auf die Umsetzung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten 15 erleichtert sie insbesondere die elektronische Datenübermittlung über SafeSeaNet und unterstützt die Entwicklung des "einzigen Fensters" (single window).

(5) Auf Ersuchen der Kommission kann die Agentur Staaten, die sich um den Beitritt zur Union bewerben, und gegebenenfalls Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik und Ländern, die sich an der Pariser Vereinbarung beteiligen, technische Unterstützung, einschließlich der Organisation entsprechender Ausbildungsmaßnahmen, im Zusammenhang mit den relevanten Rechtsakten der Union leisten.

Im Einklang mit dem durch die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom eingeführten Unionsverfahren für den Katastrophenschutz und analog zu den Bedingungen, die für Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstabe d dieses Artikels gelten, kann die Agentur ferner Unterstützung im Falle einer Verschmutzung durch Schiffe sowie einer Meeresverschmutzung durch Öl- und Gasanlagen leisten, wenn Drittländer betroffen sind, die ein Regionalmeer mit der Union teilen. Dies erfolgt in Koordination mit den bestehenden regionalen Kooperationsvereinbarungen im Zusammenhang mit Meeresverschmutzung.

Artikel 2a Nebenaufgaben der Agentur

(1) Unbeschadet der in Artikel 2 genannten Hauptaufgaben unterstützt die Agentur die Kommission und die Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei der Entwicklung und Umsetzung der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Tätigkeiten der Union, die mit den Zielen der Agentur im Zusammenhang stehen, soweit die Agentur über bewährte und anerkannte Sachkompetenz und Instrumente verfügt. Die in diesem Artikel aufgeführten Nebenaufgaben

  1. müssen einen nachgewiesenen Mehrwert schaffen,
  2. müssen Doppelarbeit vermeiden,
  3. müssen im Interesse der Seeverkehrspolitik der Union sein,
  4. dürfen sich nicht nachteilig auf die Hauptaufgaben der Agentur auswirken und
  5. dürfen die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten, insbesondere in ihrer Eigenschaft als Flaggenstaaten, Hafenstaaten und Küstenstaaten, nicht verletzen.

(2) Die Agentur unterstützt die Kommission

  1. im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) 16, indem sie zum Ziel beiträgt, einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer in Bezug auf ihre schifffahrtsbezogenen Elemente zu erreichen, und durch die Nutzung der Ergebnisse bestehender Instrumente wie SafeSeaNet und Clean SeaNet;
  2. bei der Bereitstellung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen von Schiffen, insbesondere bei der Beobachtung laufender internationaler Entwicklungen;
  3. in Bezug auf das Programm zur globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (Global Monitoring for Environment and Security programme, GMES) bei der Förderung der Verwendung von GMES-Daten und -Diensten für die Zwecke des Seeverkehrs im Rahmen der GMES-Führungsstruktur;
  4. bei der Entwicklung eines Gemeinsamen Informationsraums für den maritimen Bereich der EU;
  5. in Bezug auf mobile Offshore-Öl- und Gasanlagen bei der Prüfung von Auflagen der IMO und bei der Zusammenstellung von grundlegenden Informationen zu potenziellen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt;
  6. durch die Bereitstellung sachdienlicher Informationen im Hinblick auf Klassifikationsgesellschaften für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe 17. Diese Informationen sind auch Teil der in Artikel 3 Absätze 4 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Berichte.

(3) Die Agentur unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten

  1. bei der Prüfung der Durchführbarkeit und Umsetzung von Maßnahmen und Projekten zur Unterstützung des Aufbaus des Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen, etwa des Konzepts des "Blauen Gürtels" und der "e-Maritime"-Initiative, sowie der Meeresautobahnen. Unbeschadet der Rolle der gemäß der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten hochrangigen Lenkungsgruppe wird in diesem Zusammenhang insbesondere geprüft, ob SafeSeaNet zusätzliche Funktionen übernehmen kann;
  2. durch die - mit den für das System der Binnenschifffahrtsinformationsdienste zuständigen Behörden erfolgende - Prüfung der Möglichkeiten für einen Informationsaustausch zwischen diesem System und Seeverkehrsinformationssystemen auf der Grundlage des Berichts nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/65/EU;
  3. durch Erleichterung des freiwilligen Austauschs bewährter Praktiken für die Aus- und Weiterbildung von Seeleuten in der Union und durch Bereitstellung von Informationen über Austauschprogramme der Union, die für entsprechende Ausbildungsmaßnahmen relevant sind, unter uneingeschränkter Einhaltung des Artikels 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Artikel 2b Europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache

(1) Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 errichtet wurde, und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur, die durch die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates 25 errichtet wurde - wobei jede der Agenturen im Rahmen ihres Mandats tätig wird -, die nationalen Behörden, die auf nationaler Ebene und auf Ebene der Union und gegebenenfalls auf internationaler Ebene Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, durch

  1. Austausch, Zusammenführung und Analyse von Informationen aus Schiffsmeldesystemen und anderen von diesen Agenturen unterhaltenen oder ihnen zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten;
  2. Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten auf der Grundlage modernster Technologien, einschließlich Weltraum- und Bodeninfrastrukturen und Sensoren, die auf Plattformen jeglicher Art montiert sind;
  3. Kapazitätsaufbau durch Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen und durch die Einführung bewährter Verfahren sowie durch Ausbildung und Austausch von Personal;
  4. Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den Aufgaben der Küstenwache, wozu auch die Analyse operativer Herausforderungen und aufkommender Risiken im maritimen Bereich zählt;
  5. gemeinsame Kapazitätsnutzung durch die Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und durch die gemeinsame Nutzung von Ausrüstungsgegenständen und Fähigkeiten, soweit diese Tätigkeiten von diesen Agenturen koordiniert werden und mit der Zustimmung der zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen.

(2) Unbeschadet der Kompetenzen des Verwaltungsrats der Agentur gemäß Artikel 10 Absatz 2 wird die genaue Form der Zusammenarbeit zwischen der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur im Bereich der Küstenwache nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mandate sowie der für diese Agenturen geltenden Finanzregelungen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung wird vom Verwaltungsrat der Agentur, vom Verwaltungsrat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und vom Verwaltungsrat der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gebilligt.

(3) Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, der Agentur, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur einen Leitfaden für die europäische Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache zur Verfügung. Dieser Leitfaden enthält Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch. Die Kommission nimmt den Leitfaden in Form einer Empfehlung an.

Artikel 3 Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten und Inspektionen

(1) Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Unterstützung der Kommission bei der Erfüllung der ihr aus dem AEUV erwachsenden Pflichten, und insbesondere bei der Bewertung der wirksamen Anwendung des maßgeblichen Unionsrechts, führt die Agentur im Einklang mit der vom Verwaltungsrat festgelegten Methodik Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten durch.

(2) Die Agentur unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat rechtzeitig von dem geplanten Kontrollbesuch und gibt die Namen der beauftragen Bediensteten sowie den Zeitpunkt des Beginns des Kontrollbesuchs und seine voraussichtliche Dauer an. Die mit der Durchführung der Kontrollbesuche beauftragten Bediensteten der Agentur erfüllen diese Aufgabe unter Vorlage einer schriftlichen Verfügung des Exekutivdirektors der Agentur, in der Gegenstand und Ziel des Besuchs genannt sind.

(3) Die Agentur führt Inspektionen im Auftrag der Kommission gemäß den Anforderungen der bindenden Rechtsakte der Union durch, und zwar hinsichtlich Organisationen, die von der Union nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 18 anerkannt wurden, und hinsichtlich der Ausbildung von Seeleuten und der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Seeleute in Drittländern gemäß der Richtlinie 2008/106/EG.

(4) Im Anschluss an jeden Kontrollbesuch oder jede Inspektion erstellt die Agentur einen Bericht, den sie der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat übermittelt.

(5) Die Agentur analysiert gegebenenfalls und auf jeden Fall nach Abschluss eines Kontrollbesuchs- oder Inspektionszyklus die Berichte dieses Zyklus, um übergreifende Erkenntnisse zu gewinnen und allgemeine Schlussfolgerungen zu Wirksamkeit und Kosteneffizienz der bestehenden Maßnahmen zu ziehen. Die Agentur legt der Kommission diese Analyse zwecks weiterer Erörterung mit den Mitgliedstaaten vor, um relevante Erkenntnisse zu gewinnen und die Verbreitung vorbildlicher Arbeitsmethoden zu fördern.

Artikel 4 Transparenz und Schutz von Informationen

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 19 findet Anwendung auf die Dokumente der Agentur.

(2) Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über ihre Arbeit erhalten.

(3) Der Verwaltungsrat legt die praktischen Einzelheiten für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest, einschließlich gegebenenfalls der Einzelheiten in Bezug auf die Konsultation der Mitgliedstaaten vor der Veröffentlichung von Informationen.

(4) Für die gemäß dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelten und verarbeiteten Informationen gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 20; die Agentur ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher Informationen zu gewährleisten.

(5) Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 des Vertrags erhoben werden.

Kapitel II
Interne Organisation und Arbeitsweise

Artikel 5 Rechtsform, regionale Zentren

(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Auf Ersuchen der Kommission kann der Verwaltungsrat nach Zustimmung der betroffenen Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit ihnen und unter gebührender Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Haushaltsplan - gegebenenfalls einschließlich des Beitrags, den die betroffenen Mitgliedstaaten leisten - die regionalen Zentren einrichten, die für die möglichst effiziente und effektive Erfüllung von Aufgaben der Agentur erforderlich sind. In dem entsprechenden Beschluss legt der Verwaltungsrat den Tätigkeitsbereich der regionalen Zentren genau fest, wobei unnötige finanzielle Kosten zu vermeiden sind und die Zusammenarbeit mit bestehenden regionalen und nationalen Netzwerken auszubauen ist.

(4) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor vertreten.

Artikel 6 Personal

(1) Für das Personal der Agentur gelten die Bestimmungen des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften und der im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Anwendungsmodalitäten fest.

(2) Unbeschadet des Artikels 16 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.

(3) Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, die von der Kommission oder den Mitgliedstaaten auf Zeit abgestellt oder abgeordnet werden und aus anderen Bediensteten, die die Agentur entsprechend ihrem Bedarf für die Erfüllung ihrer Aufgaben einstellt.

Artikel 7 Vorrechte und Befreiungen

Auf die Agentur und ihre Bediensteten findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 8 Haftung

(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Der Gerichtshof ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag zuständig.

(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch ihre Dienststellen oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Der Gerichtshof ist für Streitsachen über den Schadensersatz nach Absatz 3 zuständig.

(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 9 Sprachenregelung

(1) Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 21 gelten für die Agentur.

(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 10 Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Es wird ein Verwaltungsrat eingesetzt.

(2) Der Verwaltungsrat

  1. ernennt den Exekutivdirektor gemäß Artikel 16;
  2. nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn bis zum 15. Juni jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.
    Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;
  3. prüft und genehmigt im Rahmen der Erstellung des Arbeitsprogramms die Ersuchen um Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d, die Ersuchen der Mitgliedstaaten um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 3, die Ersuchen um technische Unterstützung gemäß Artikel 2 Absatz 5 sowie die Ersuchen um Unterstützung gemäß Artikel 2a;
    ca) prüft und verabschiedet eine Mehrjahresstrategie für die Agentur, für einen Zeitraum von fünf Jahren, und berücksichtigt dabei die schriftliche Stellungnahme der Kommission;
    cb) prüft und verabschiedet den mehrjährigen Personalentwicklungsplan der Agentur;
    cc) prüft Entwürfe von Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe ba;
  4. legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission bis zum 30. November jedes Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission; das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft festgelegt. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es innerhalb von zwei Monaten in zweiter Lesung gegebenenfalls in geänderter Form entweder mit Zweidrittelmehrheit einschließlich der Vertreter der Kommission oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;
  5. verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres und nimmt gegebenenfalls eine Anpassung an den Gemeinschaftsbeitrag und die sonstigen Einnahmen der Agentur vor;
  6. legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors fest;
  7. legt eine Methodik für die Kontrollbesuche gemäß Artikel 3 fest. Erklärt die Kommission binnen 15 Tagen nach Annahme der Methodik, dass sie damit nicht einverstanden ist, so überprüft der Verwaltungsrat die Methodik und nimmt sie gegebenenfalls in geänderter Form in zweiter Lesung entweder mit Zweidrittelmehrheit, einschließlich der Vertreter der Kommission, oder durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten an;
  8. nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 18, 19 und 21 wahr und verfolgt die Ergebnisse und Empfehlungen der diversen internen und externen Prüfungsberichte und Bewertungen und lässt ihnen angemessene Maßnahmen folgen;
  9. übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und die in Artikel 16 genannten Abteilungsleiter aus;
  10. gibt sich eine Geschäftsordnung;
  11. legt nach dem Verfahren des Buchstaben d) einen detaillierten strategischen Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen fest, der auf eine optimale Nutzung der Finanzmittel der Agentur ausgerichtet ist;
  12. überprüft die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans gemäß Buchstabe k dieses Absatzes und der in der Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe 22 vorgesehenen Mittelbindungen;
  13. benennt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Beobachter, der das Auswahlverfahren der Kommission zur Ernennung des Exekutivdirektors überwacht.

Artikel 11 Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, vier Vertretern der Kommission und vier Vertretern der am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige zusammen; die letztgenannten Vertreter werden von der Kommission benannt und haben kein Stimmrecht.

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf Grund ihrer einschlägigen Erfahrung und Sachkenntnis auf den in Artikel 1 genannten Gebieten ernannt. Jeder Mitgliedstaat sowie die Kommission streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.

(2) Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen ihre Mitglieder im Verwaltungsrat sowie einen Stellvertreter für den Fall der Abwesenheit des Mitglieds.

(3) Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

(4) Gegebenenfalls wird die Teilnahme von Vertretern von Drittländern mit den entsprechenden Bedingungen in den Übereinkünften gemäß Artikel 17 Absatz 2 geregelt.

Artikel 12 Vorsitz des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre; sie endet, wenn der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Wiederwahl ist einmal zulässig.

Artikel 13 Tagungen

(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen.

(2) Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil.

(3) Der Verwaltungsrat hält zweimal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der Mitgliedstaaten zusammen.

(4) Wenn Vertraulichkeit gewahrt werden soll oder wenn Interessenkonflikte auftreten könnten, kann der Verwaltungsrat beschließen, dass bestimmte Tagesordnungspunkte in Abwesenheit der betroffenen Mitglieder erörtert werden. Ausführliche Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmung werden in die Geschäftsordnung aufgenommen.

(5) Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zur Teilnahme an den Tagungen einladen.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können sich vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützen lassen.

(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 14 Abstimmungen

(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.

(3) Die Geschäftsordnung stellt detailliertere Regelungen für Abstimmungen auf, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.

Artikel 15 Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors

(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist, unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates.

(2) Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

  1. Er erstellt unter Berücksichtigung der Standpunkte und Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrats die Mehrjahresstrategie der Agentur und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens acht Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor.
    aa) Er erstellt den mehrjährigen Personalentwicklungsplan der Agentur und legt ihn dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens vier Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor.
    ab) Er erstellt unter Berücksichtigung der Standpunkte und Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrats das Jahresarbeitsprogramm unter Angabe der voraussichtlichen personellen und finanziellen Ressourcen, die für jede Tätigkeit bereitgestellt werden, und den detaillierten Plan für die Maßnahmen der Agentur zur Vorsorge gegen Verschmutzungen sowie bei Verschmutzungen und legt sie dem Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission mindestens acht Wochen vor der betreffenden Tagung des Verwaltungsrats vor. Er ergreift die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung. Er kommt allen Ersuchen eines Mitgliedstaates um Unterstützung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c nach.
  2. Er entscheidet nach Stellungnahme der Kommission und entsprechend der vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe g festgelegten Methodik für die Kontrollbesuche und Inspektionen gemäß Artikel 3.
    ba) Er kann mit anderen Stellen, die in den Tätigkeitsbereichen der Agentur arbeiten, Verwaltungsvereinbarungen schließen, sofern der Entwurf der Vereinbarung zuvor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde und dieser innerhalb von vier Wochen keine Einwände erhoben hat.
  3. Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsanweisungen und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
  4. Er führt ein wirksames Kontrollsystem ein, um die von der Agentur erzielten Ergebnisse an den in dieser Verordnung festgelegten Zielen und Aufgaben messen zu können. Zu diesem Zweck legt er im Einvernehmen mit der Kommission und dem Verwaltungsrat maßgeschneiderte Leistungsindikatoren fest, die eine effektive Bewertung der erzielten Ergebnisse ermöglichen. Er stellt sicher, dass die Organisationsstruktur der Agentur im Rahmen der verfügbaren finanziellen und personellen Ressourcen regelmäßig an die sich ändernden Erfordernisse angepasst wird. Auf dieser Grundlage erstellt der Exekutivdirektor jedes Jahr den Entwurf eines allgemeinen Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat zur Prüfung vorlegt. Der Bericht enthält einen speziellen Abschnitt über die finanzielle Abwicklung des detaillierten Plans für die Tätigkeiten der Agentur im Bereich der Vorsorge gegen Verschmutzungen und des Eingreifens bei Verschmutzungen sowie einen aktualisierten Überblick über den Stand aller im Rahmen dieses Plans finanzierten Maßnahmen. Er führt Verfahren für regelmäßige Evaluierungen entsprechend den anerkannten fachspezifischen Standards ein.
  5. Er übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 6 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse aus.
  6. Er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 18 auf und führt den Haushaltsplan nach Maßgabe von Artikel 19 aus.

(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Bericht über die Ausführung seiner Aufgaben.

Er legt insbesondere den Sachstand hinsichtlich der Ausarbeitung der Mehrjahresstrategie und des Jahresarbeitsprogramms dar.

Artikel 16 Ernennung und Entlassung des Exekutivdirektors und der Abteilungsleiter

(1) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entlassen. Er wird nach Anhörung des in Artikel 10 genannten Beobachters für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt; Grundlage hierfür sind erworbene Verdienste und nachgewiesene Verwaltungs- und Leitungskompetenz sowie nachgewiesene Erfahrung in den in Artikel 1 genannten Bereichen. Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat anhand einer Bewerberliste mit mindestens drei Kandidaten ernannt, die von der Kommission im Anschluss an ein allgemeines Auswahlverfahren vorgeschlagen wird, nachdem zuvor im Amtsblatt der Europäischen Union und an anderer Stelle eine Aufforderung zur Interessenbekundung für die Stelle veröffentlicht wurde. Der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber kann aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Der Verwaltungsrat kann auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder über die Entlassung des Exekutivdirektors beraten. Der Verwaltungsrat fasst seine Ernennungs- und Entlassungsbeschlüsse mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um maximal vier Jahre verlängern. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Vierfünftelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Exekutivdirektor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

(3) Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Abteilungsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Abteilungsleiter seine Aufgaben wahr.

(4) Die Abteilungsleiter werden aufgrund ihrer erworbenen Verdienste und nachgewiesenen Verwaltungs- und Leitungsfähigkeiten sowie ihrer beruflichen Befähigung und Erfahrung in den in Artikel 1 genannten Bereichen ernannt. Die Abteilungsleiter werden nach einer befürwortenden Stellungnahme des Verwaltungsrats vom Exekutivdirektor ernannt und entlassen.

Artikel 17 Beteiligung von Drittländern

(1) Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Übereinkünfte geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Sicherheit und der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe und dem Eingreifen bei ihrem Eintreten übernommen haben und anwenden.

(2) Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Übereinkünfte werden Vereinbarungen erarbeitet, die unter anderem Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an den Arbeiten der Agentur sowie detaillierte Regeln dafür, einschließlich Bestimmungen zu Finanzbeiträgen und Personal, festlegen.

Kapitel III
Finanzbestimmungen

Artikel 18 Haushalt

(1) Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus

  1. einem Beitrag der Gemeinschaft;
  2. eventuellen Beiträgen von Drittländern, die gemäß Artikel 17 an der Arbeit der Agentur beteiligt sind;
  3. Gebühren und Entgelten für Veröffentlichungen, Ausbildungsmaßnahmen und/oder sonstige von der Agentur erbrachte Leistungen.

(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

(3) Der Exekutivdirektor stellt auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Haushaltsaufstellung einen Entwurf eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Jahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu.

(4) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(5) Auf der Grundlage eines Entwurfs eines Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben stellt der Verwaltungsrat jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf.

(6) Dieser Voranschlag umfasst auch einen vorläufigen Stellenplan und wird der Kommission und den Staaten, mit denen die Gemeinschaft Übereinkünfte gemäß Artikel 17 geschlossen hat, zusammen mit dem vorläufigen Arbeitsprogramm spätestens am 31. März durch den Verwaltungsrat zugeleitet.

(7) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden "Haushaltsbehörde").

(8) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 314 AEUV der Haushaltsbehörde gemeinsam mit einer Beschreibung und Begründung etwaiger Abweichungen zwischen dem Voranschlag der Agentur und dem Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan vorlegt.

(9) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(10) Der Haushaltsplan wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Er wird gegebenenfalls gemeinsam mit dem Jahresarbeitsprogramm entsprechend angepasst.

(11) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 19 Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

(3) Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.

(6) Der Exekutivdirektor leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

(8) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

(9) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10) Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 20 Betrugsbekämpfung

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Agentur Anwendung.

(2) Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Agentur haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Behörde sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 21 Finanzvorschriften

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften 23 nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Agentur es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 22 Bewertung

(1) Der Verwaltungsrat gibt in regelmäßigen Abständen und mindestens alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung dieser Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur alle Informationen zur Verfügung, die die Agentur für diese Bewertung für erforderlich hält.

(2) Im Rahmen der Bewertung werden die Auswirkungen dieser Verordnung sowie der Nutzen, die Zweckmäßigkeit, der erzielte Mehrwert und die Effizienz der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt. Bei der Bewertung werden die Ansichten der Beteiligten auf europäischer und auf nationaler Ebene berücksichtigt. Bewertet wird insbesondere, ob es gegebenenfalls nötig ist, den Aufgabenbereich der Agentur zu verändern. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.

(3) Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat vorgelegt; dieser unterbreitet der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung sowie der Agentur und ihrer Arbeitsweise. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission übermittelt und veröffentlicht. Gegebenenfalls wird ein Aktionsplan mit Zeitplan beigefügt.

Artikel 22a Sachstandsbericht

Bis zum 2. März 2018 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts nach Artikel 22 einen Bericht, in dem mit Blick auf weitere Effizienzsteigerungen dargelegt wird, wie die Agentur die durch diese Verordnung zugewiesenen zusätzlichen Verantwortungsbereiche wahrgenommen hat und erforderlichenfalls ob ihre Ziele und Aufgaben weiter ausgeweitet werden sollen.

Artikel 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

1) ABl. C 120 E vom 24.04.2001 S. 83, und ABl. C 103 E vom 30.04.2002 S. 184.

2) ABl. C 221 vom 07.08.2001 S. 64.

3) ABl. C 357 vom 14.12.2001 S. 1.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2001 (ABl. C 53 E vom 28.02.2002 S. 312), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 7. März 2002 (ABl. C 119 E vom 22.05.2002 S. 27) und Beschluss des Europäischen Parlaments 12. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. Juni 2002.

5) Siehe S. 10 dieses Amtsblatts.

6) ABl. Nr. L 136 vom 31.05.1999 S. 1.

7) ABl. Nr. L 136 vom 31.05.1999 S. 15.

8) ABl. Nr. L 129 vom 29.04.2004 S. 6.

9) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 47.

10) ABl. Nr. L 314 vom 01.12.2007 S. 9.

11) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 114.

12) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 57.

13) ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33.

14) ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 11.

15) ABl. Nr. L 283 vom 29.10.2010 S. 1.

16) ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 19.

17) ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006 S. 1.

18) ABl. Nr. L 131 vom 28.05.2009 S. 11.

19) ABl. Nr. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

20) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

21) ABl. 17 vom 06.10.1958 S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

22) ABl. Nr. L 394 vom 30.12.2006 S. 1.

23) ABl. Nr. L 357 vom 31.12.2002 S. 72. Berichtigt in ABl. Nr. L 2 vom 07.01.2003 S. 39.

24) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. Nr. L 251 vom 16.09.2016 S. 1).

25) Beschluss (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. Nr. L 128 vom 21.05.2005 S. 1).


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