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Regelwerk, EU 2004, Gefahrenabwehr /Gefahrgut/Transport - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

(ABl. Nr. L 129 vom 29.04.2004 S. 6;
Entsch. 2009/83/EG - ABl. Nr. L 29 vom 31.01.2009 S. 53;
VO (EG) 219/2009 - ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 109)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vorsätzliche rechtswidrige Handlungen und insbesondere der Terrorismus gehören zu den schwersten Bedrohungen der Ideale der Demokratie und der Freiheit und der Werte des Friedens, die das Wesen der Europäischen Union ausmachen.

(2) Die Gefahrenabwehr für die Schifffahrt der Europäischen Gemeinschaft und die Bürger, die diese nutzen, sowie die Umwelt sollte angesichts drohender vorsätzlicher rechtswidriger Handlungen, wie z.B. Terrorakten, Piraterie oder anderen Handlungen gleicher Art, jederzeit sichergestellt werden.

(3) Beim Transport von Gütern, die besonders gefährliche Substanzen enthalten, wie chemische und radioaktive Stoffe, sind die potenziellen Folgen der sich aus vorsätzlichen rechtswidrigen Handlungen für die Unionsbürger und die Umwelt ergebenden Gefahren erheblich.

(4) Die Diplomatische Konferenz der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat am 12. Dezember 2002 Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie einen Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) verabschiedet. Diese Vorschriften sollen die Gefahrenabwehr auf Schiffen, die im internationalen Handel eingesetzt werden, und der zugehörigen Hafenanlagen verbessern; sie umfassen zwingende Bestimmungen, deren Anwendungsbereich in der Gemeinschaft präzisiert werden sollte, sowie Empfehlungen, von denen einige innerhalb der Gemeinschaft zwingend vorgeschrieben werden sollten.

(5) Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Gefahrenabwehr und der Maßnahmen, die aufgrund des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union getroffen werden können, sollte die Verwirklichung des in Erwägungsgrund 2 genannten Ziels der Gefahrenabwehr durch die Annahme geeigneter Maßnahmen im Bereich der Schifffahrtspolitik erfolgen, mit denen gemeinsame Normen für die Auslegung, Umsetzung und Überwachung in der Gemeinschaft der von der IMO am 12. Dezember 2002 angenommenen Bestimmungen festgelegt werden. Der Kommission sollten Durchführungskompetenzen zum Erlass detaillierter Durchführungsbestimmungen übertragen werden.

(6) Diese Verordnung berücksichtigt die grundlegenden Rechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

(7) Die Gefahrenabwehr sollte nicht nur für Schiffe, die im internationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und für die ihnen dienenden Hafenanlagen erhöht werden, sondern auch für innerhalb der Gemeinschaft im nationalen Seeverkehr eingesetzte Schiffe und für die ihnen dienenden Hafenanlagen; dies gilt angesichts der großen Zahl von Fahrgästen, die dieser Verkehr Gefahren aussetzt, insbesondere für Fahrgastschiffe.

(8) Teil B des ISPS-Codes umfasst eine Reihe von Empfehlungen, die innerhalb der Gemeinschaft zwingend vorgeschrieben werden sollten, um die Verwirklichung des in Erwägungsgrund 2 genannten Ziels der Gefahrenabwehr auf einheitliche Weise zu erreichen.

(9) Um zu dem anerkannten und notwendigen Ziel der Förderung des innergemeinschaftlichen Kurzstreckenseeverkehrs beizutragen, sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, im Hinblick auf Regel 11 der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt des SOLAS-Übereinkommens die Übereinkünfte über Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr in der innergemeinschaftlichen Linienschifffahrt auf festen Strecken unter Nutzung spezifischer zugehöriger Hafenanlagen zu schließen, ohne das allgemein angestrebte Niveau der Gefahrenabwehr zu beeinträchtigen.

(10) Die ständige Anwendung aller in dieser Verordnung vorgesehenen Regeln zur Gefahrenabwehr könnte bei Hafenanlagen in Häfen, die nur gelegentlich dem internationalen Seeverkehr dienen, unverhältnismäßig sein. Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der von ihnen durchgeführten Risikobewertungen bestimmen, welche Häfen betroffen sind, und die Ersatzmaßnahmen festlegen, die ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung der Vorschriften zur Gefahrenabwehr durch Schiffe, die in einen Hafen der Gemeinschaft einzulaufen beabsichtigen, ungeachtet deren Herkunft, wachsam kontrollieren. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten eine "zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr" benennen, die mit der Koordinierung, Umsetzung und Überwachung der Anwendung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen betraut ist. Diese Behörde sollte von jedem Schiff, das beabsichtigt, in den Hafen einzulaufen, im Voraus Informationen über sein internationales Zeugnis zur Gefahrenabwehr an Bord und über die Gefahrenstufen, die für seinen Betrieb gelten oder zuvor gegolten haben, sowie alle weiteren praktischen Informationen zur Gefahrenabwehr verlangen.

(12) Den Mitgliedstaaten sollte gestattet sein, beim innergemeinschaftlichen oder nationalen Liniendienst im Seeverkehr Freistellungen von dem systematischen Erfordernis der Vorlage der in Erwägungsgrund 11 genannten Informationen zu gewähren, sofern die Unternehmen, die diese Dienste betreiben, auf Anfrage der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats in der Lage sind, diese Informationen jederzeit zur Verfügung zu stellen.

(13) Die Kontrollen zur Gefahrenabwehr im Hafen können von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Gefahrenabwehr vorgenommen werden, hinsichtlich des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes jedoch auch von Inspektoren im Rahmen der Hafenstaatkontrolle gemäß der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) 3. Sofern unterschiedliche Behörden beteiligt sind, ist daher vorzusehen, dass sich diese gegenseitig ergänzen.

(14) Angesichts der Tatsache, dass an der Umsetzung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterschiedliche Stellen beteiligt sind, sollte jeder Mitgliedstaat eine einzige zuständige Behörde benennen, die auf nationaler Ebene mit der Koordinierung und Überwachung der Anwendung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt betraut ist. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Mittel bereitstellen und einen nationalen Plan für die Durchführung dieser Verordnung aufstellen, um das in Erwägungsgrund 2 genannte Ziel der Gefahrenabwehr zu erreichen, insbesondere einen Zeitplan für die vorgezogene Durchführung bestimmter Maßnahmen gemäß der am 12. Dezember 2002 angenommenen Entschließung Nr. 6 der Diplomatischen Konferenz der IMO. Die Wirksamkeit der Kontrollen der Durchführung jedes nationalen Systems sollte Gegenstand von Inspektionen sein, die von der Kommission überwacht werden.

(15) Die wirksame und einheitliche Anwendung der Maßnahmen dieser Politik wirft wichtige Fragen zu ihrer Finanzierung auf. Die Finanzierung der Kosten bestimmter zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Sinne sollte die Kommission unverzüglich eine Studie durchführen (insbesondere zur Klärung der Frage der Aufteilung der Finanzierung zwischen den öffentlichen Behörden und den Betreibern unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft) und dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls die Ergebnisse sowie eventuelle Vorschläge übermitteln.

(16) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 4 erlassen werden. Dazu sollte ein Verfahren zur Anpassung dieser Verordnung im Lichte der gewonnenen Erfahrungen vorgesehen werden, um der Weiterentwicklung der internationalen Instrumente Rechnung zu tragen und andere Bestimmungen von Teil B des ISPS-Codes, die von dieser Verordnung nicht bereits jetzt verbindlich vorgeschrieben werden, verbindlich zu machen.

(17) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Schaffung und Umsetzung geeigneter Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der europäischen Dimension dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Ziele

(1) Hauptziel dieser Verordnung ist die Einführung und Umsetzung gemeinschaftlicher Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen im internationalen Seehandel und im nationalen Verkehr sowie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in den ihnen dienenden Hafenanlagen angesichts der Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen.

(2) Die Verordnung dient außerdem als Grundlage für die harmonisierte Auslegung und Umsetzung sowie die gemeinschaftliche Kontrolle der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt, die von der Diplomatischen Konferenz der IMO am 12. Dezember 2002 zur Änderung des Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) sowie zur Einführung des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code) angenommen wurden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

  1. "Besondere Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt" die in Anhang I dieser Verordnung genannten Änderungen, durch die Kapitel XI-2 in den Anhang des SOLAS-Übereinkommens der IMO eingefügt wird, in ihrer geltenden Fassung;
  2. "ISPS-Code" den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen der IMO in seiner geltenden Fassung;
  3. "Teil A des ISPS-Codes" die Präambel und die verbindlichen Vorschriften, die den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Teil A des ISPS-Codes bilden und die Bestimmungen des Kapitels XI-2 des Anhangs des SOLAS-Übereinkommens in seiner geltenden Fassung betreffen;
  4. "Teil B des ISPS-Codes" die Leitlinien, die den in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Teil B des ISPS-Codes bilden und die Bestimmungen des Kapitels XI-2 des Anhangs des SOLAS-Übereinkommens in seiner geltenden Fassung sowie des Teils A des ISPS-Codes in seiner geltenden Fassung betreffen;
  5. "Gefahrenabwehr in der Schifffahrt" die Kombination vorbeugender Maßnahmen zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen;
  6. "Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr" die von jedem Mitgliedstaat benannte Stelle, die als Kontaktstelle für die Kommission und andere Mitgliedstaaten dient, um die Anwendung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Seeverkehr nach dieser Verordnung zu vereinfachen, weiterzuverfolgen und über sie Auskünfte zu erteilen;
  7. "zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr" eine von einem Mitgliedstaat benannte Behörde, die die Anwendung der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bezüglich der Schiffe und/oder einer oder mehrerer Hafenanlagen koordiniert, umsetzt und überwacht. Die Zuständigkeiten dieser Behörden können je nach Aufgabenstellung variieren;
  8. "internationaler Seeverkehr" jede Seeverkehrsverbindung von einer Hafenanlage eines Mitgliedstaats zu einer Hafenanlage außerhalb dieses Mitgliedstaats oder umgekehrt;
  9. "nationaler Seeverkehr" jede Verkehrsverbindung über See zwischen einer Hafenanlage eines Mitgliedstaats und derselben Hafenanlage oder einer anderen Hafenanlage dieses Mitgliedstaats;
  10. "Liniendienst" eine Abfolge von Überfahrten, die so organisiert ist, dass eine Verbindung zwischen zwei oder mehr Hafenanlagen
    1. entweder nach einem veröffentlichten Fahrplan,
    2. oder mit einer solchen Regelmäßigkeit oder Häufigkeit, dass sie eine erkennbare systematische Abfolge bildet,

    sichergestellt wird;

  11. "Hafenanlage" eine Örtlichkeit, in der das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; sie umfasst gegebenenfalls Bereiche wie Reeden, Warteplätze und seewärtige Hafenzufahrten;
  12. "Zusammenwirken von Schiff und Hafen" die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen;
  13. "vorsätzliche rechtswidrige Handlung" eine vorsätzliche Handlung, die durch die Art ihrer Begehung oder die jeweiligen Umstände die im internationalen oder nationalen Seeverkehr eingesetzten Schiffe, ihre Fahrgäste oder ihre Fracht sowie die ihnen dienenden Hafenanlagen schädigen kann.

Artikel 3 Gemeinsame Maßnahmen und Anwendungsbereich

(1) Im internationalen Seeverkehr wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2004 die besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und Teil A des ISPS-Codes gemäß den Bedingungen und für die Schiffe, Unternehmen und Hafenanlagen an, die in diesen Vorschriften genannt sind.

(2) Im nationalen Seeverkehr wenden die Mitgliedstaaten ab dem 1. Juli 2005 die besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt sowie Teil A des ISPS-Codes auf Fahrgastschiffe an, die für einen nationalen Verkehrsdienst eingesetzt werden und der Klasse A im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe 5 angehören, sowie auf ihre Unternehmen im Sinne der Regel IX/1 des SOLAS-Übereinkommens und auf die ihnen dienenden Hafenanlagen.

(3) Nach einer obligatorischen Bewertung der Sicherheitsrisiken beschließen die Mitgliedstaaten, inwieweit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Juli 2007 für andere als die in Absatz 2 genannten Kategorien von Schiffen, die für nationale Verkehrsdienste eingesetzt werden, ihre Unternehmen und die ihnen dienenden Hafenanlagen gelten sollen. Das allgemeine Sicherheitsniveau sollte durch einen solchen Beschluss nicht beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in diesem Sinne angenommenen Beschlüsse und die Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfung, die mindestens alle fünf Jahre erfolgen muss.

(4) Bei der Umsetzung der Bestimmungen, die sich aus den Absätzen 1, 2 und 3 ergeben, tragen die Mitgliedstaaten den Hinweisen in Teil B des ISPS-Codes umfassend Rechnung.

(5) Die Mitgliedstaaten halten folgende Absätze des Teils B des ISPS-Codes ein, als wenn diese verbindlich wären:

(6) Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 15.4 des Teils A des ISPS-Codes wird die regelmäßige Überprüfung der Risikobewertungen für Hafenanlagen nach Absatz 1.16 des Teils B des ISPS-Codes spätestens fünf Jahre nach Erstellung der Bewertungen oder ihrer letzten Überprüfung durchgeführt.

(7) Diese Verordnung gilt nicht für Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe, Frachtschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 500 Registertonnen, Schiffe ohne Maschinenantrieb, Holzschiffe einfacher Bauart, Fischereifahrzeuge oder Schiffe, die keinen Handelszwecken dienen.

(8) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 stellen die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Annahme von Plänen zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff und Plänen zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage sicher, dass diese Pläne geeignete Bestimmungen enthalten, um zu gewährleisten, dass der Schutz der Schiffe, für die diese Verordnung gilt, durch kein anderes Schiff, kein Zusammenwirken von Schiff und Hafen oder keine Schiff-zu-Schiff-Tätigkeit unter Beteiligung eines Schiffs, das dieser Verordnung nicht unterliegt, beeinträchtigt wird.

Artikel 4 Übermittlung von Angaben

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der IMO, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß der Regel 13 (Übermittlung von Angaben) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt erforderlichen Informationen.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Kontaktangaben von Regierungsbeauftragten nach Absatz 4.16 des Teils B des ISPS-Codes und die Angaben nach Absatz 4.41 des Teils B des ISPS-Codes, wenn ein Schiff aus dem Hafen ausgewiesen oder ihm die Einfahrt in einen Hafen verwehrt wird.

(3) Jeder Mitgliedstaat erstellt auf der Grundlage der durchgeführten Risikobewertungen für die Hafenanlage die Liste der betreffenden Hafenanlagen sowie den Umfang der getroffenen Vorkehrungen für die Anwendung der Bestimmungen der Regel 2 Absatz 2 (Umfang der Anwendung auf Hafenanlagen, die gelegentlich auf internationalen Fahrten genutzt werden) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission diese Liste spätestens bis zum 1. Juli 2004. Die Kommission und alle betroffenen Mitgliedstaaten werden auch über genügend Einzelheiten der getroffenen Vorkehrungen unterrichtet.

Artikel 5 Vereinbarungen über andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder gleichwertige Vorkehrungen für die Gefahrenabwehr

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung kann die Regel 11 (Vereinbarungen über andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt auch auf den innergemeinschaftlichen Linienseeverkehr angewendet werden, der auf festen Strecken unter Nutzung zugehöriger Hafenanlagen durchgeführt wird.

(2) Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander jeweils bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte schließen, die in der genannten SOLAS-Regel vorgesehen sind. Die Mitgliedstaaten können insbesondere solche Übereinkünfte zur Förderung des innergemeinschaftlichen Kurzstreckenseeverkehrs in Betracht ziehen.

Die betreffenden Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die Übereinkünfte und geben genügend Einzelheiten der Maßnahmen an, damit die Kommission prüfen kann, ob die Übereinkünfte das Sicherheitsniveau anderer, nicht von diesen Übereinkünften erfasster Schiffe oder Hafenanlagen gefährden. Einzelheiten der Maßnahmen, die unmittelbar die nationale Sicherheit betreffen, können gegebenenfalls von der Notifizierung der Kommission ausgenommen werden.

Die Kommission prüft, ob die Übereinkünfte ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der genannten SOLAS-Regel 11 Absatz 2, und mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Entsprechen die Übereinkünfte nicht diesen Kriterien, so trifft die Kommission innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Verfahren; in einem solchen Fall heben die betroffenen Mitgliedstaaten die Übereinkünfte auf oder ändern sie entsprechend.

(3) Der Zeitabstand für die Überprüfung dieser Übereinkünfte nach der Regel 11 Absatz 4 der besonderen Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt darf fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Die Mitgliedstaaten können für den nationalen Seeverkehr und die Hafenanlagen, die unter Artikel 3 Absätze 2 und 3 fallen, gleichwertige Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr gemäß Regel 12 (gleichwertige Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt treffen, sofern diese Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr mindestens so wirksam sind wie diejenigen, die in Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den einschlägigen verbindlichen Vorschriften des ISPS-Codes vorgeschrieben sind.

Spätestens fünf Jahre, nachdem diese Vorkehrungen getroffen oder letztmals überprüft wurden, teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission, wenn sie getroffen werden, genügend Einzelheiten über diese Vorkehrungen sowie über ihre regelmäßigen Überprüfungen mit.

Die Bedingungen zur Anwendung dieser Vorkehrungen sind Gegenstand von Inspektionen der Kommission gemäß Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6 nach den dort genannten Verfahren.

Artikel 6 Bereitstellung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Einlaufen in einen Hafen eines Mitgliedstaates

(1) Bekundet ein Schiff, das den Bestimmungen der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und dem ISPS-Code oder Artikel 3 der vorliegenden Verordnung unterliegt, die Absicht, in den Hafen eines Mitgliedstaats einzulaufen, so verlangt die für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die in Regel 9 Absatz 2.1 (Schiffe, die in einen Hafen einer anderen Vertragspartei einzulaufen beabsichtigen) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt genannten Angaben. Die Behörde prüft soweit erforderlich die bereitgestellten Angaben und wendet erforderlichenfalls die in Absatz 2 der genannten SOLAS-Regel vorgesehenen Verfahren an.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen

  1. mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus oder
  2. spätestens beim Auslaufen des Schiffs aus dem vorhergehenden Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als vierundzwanzig Stunden beträgt, oder
  3. falls nicht bekannt ist, welcher Hafen angelaufen wird oder sich dies während der Fahrt ändert, sobald bekannt wird, welcher Hafen angelaufen werden soll.

(3) Für jedes Schiff, das einem akuten sicherheitsrelevanten Ereignis im Sinne der Regel 1 Absatz 1.13 (Definitionen) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt ausgesetzt ist, wird ein Bericht über das Vorgehen aufbewahrt.

Artikel 7 Freistellungen von der Pflicht zur Bereitstellung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Einlaufen in einen Hafen

(1) Die Mitgliedstaaten können die Liniendienste zwischen Hafenanlagen in ihrem Hoheitsgebiet von dem Erfordernis des Artikels 6 freistellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das Unternehmen, das die genannten Liniendienste betreibt, stellt ein Verzeichnis der betreffenden Schiffe auf, das ständig aktualisiert wird, und übermittelt es der für den betreffenden Hafen zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr.
  2. Für jede durchgeführte Fahrt werden der zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr die in Regel 9 Absatz 2.1 der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt vorgesehenen Angaben zur Verfügung gehalten. Das Unternehmen muss ein internes System errichten, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Angaben der zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr auf Anforderung rund um die Uhr und unverzüglich übermittelt werden können.

(2) Wird ein internationaler Liniendienst zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt, so kann jeder betroffene Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten um die Freistellung dieses Dienstes entsprechend den Bedingungen nach Absatz 1 ersuchen.

(3) Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, dass die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind. Ist mindestens eine dieser Bedingungen nicht mehr erfüllt, so entziehen die Mitgliedstaaten dem betreffenden Unternehmen unverzüglich die Freistellung.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen die Liste der in Anwendung dieses Artikels freigestellten Unternehmen und Schiffe auf und halten sie auf aktuellem Stand. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Angaben der Kommission und jedem betroffenen Mitgliedstaat.

(5) Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kann ein Mitgliedstaat aus Gründen der Gefahrenabwehr und von Fall zu Fall vor dem Einlaufen in einen Hafen die Übermittlung der in der Regel 9 Absatz 2.1 der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt genannten Angaben beantragen.

Artikel 8 Kontrollen zur Gefahrenabwehr in den Häfen eines Mitgliedstaats

(1) Die Kontrolle des Zeugnisses gemäß der Regel 9 Absatz 1.1 (Kontrolle von Schiffen in Häfen) der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt wird im Hafen entweder von der zuständigen Behörde für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr nach Artikel 2 Absatz 7 der vorliegenden Verordnung oder von den Besichtigern gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 95/21/EG vorgenommen.

(2) Hat der Bedienstete, der die in Absatz 1 genannte Kontrolle des Zeugnisses durchführt, ernsthafte Gründe für die Annahme, dass das Schiff den Bestimmungen der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und des ISPS-Codes nicht entspricht und gehört er keiner Behörde an, die in diesem Mitgliedstaat für die Durchführung der in der Regel 9 Absätze 1.2 und 1.3 der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt vorgesehenen Maßnahmen verantwortlich ist, so verweist er die Angelegenheit unverzüglich an die genannte Behörde.

Artikel 9 Durchführung und Kontrolle der Einhaltung

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen die Verwaltungs- und Kontrollaufgaben wahr, die sich aus den Bestimmungen der besonderen Maßnahmen des SOLAS-Übereinkommens zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt und des ISPS-Code ergeben. Sie stellen sicher, dass alle notwendigen Mittel zur Durchführung dieser Verordnung zugewiesen und wirksam bereitgestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen bis zum 1. Juli 2004 eine Kontaktstelle für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr.

(3) Jeder Mitgliedstaat verabschiedet ein nationales Programm zur Durchführung dieser Verordnung.

(4) Sechs Monate nach dem Datum der Anwendung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen beginnt die Kommission in Zusammenarbeit mit der in Absatz 2 genannten Kontaktstelle mit Inspektionen zur Überwachung der Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten, einschließlich der Kontrolle einer repräsentativen Auswahl von Hafenanlagen und der betreffenden Unternehmen. Bei diesen Inspektionen werden die von der in Absatz 2 genannten Kontaktstelle vorgelegten Informationen, einschließlich Kontrollberichten, berücksichtigt. Die Verfahren für die Durchführung dieser Inspektionen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(5) Die Bediensteten, die von der Kommission mit der Durchführung der Inspektionen nach Absatz 4 beauftragt werden, legen vor Beginn der Inspektion eine schriftliche Bestätigung der Kommission vor, in der Art und Zweck der Inspektion sowie das vorgesehene Datum des Inspektionsbeginns angegeben sind. Die Kommission informiert die von der Inspektion betroffenen Mitgliedstaaten rechtzeitig vor den Inspektionen.

Der betroffene Mitgliedstaat unterzieht sich diesen Inspektionen und stellt sicher, dass die betroffenen Organisationen oder Personen sich ihnen ebenfalls unterziehen.

(6) Die Kommission übermittelt dem betroffenen Mitgliedstaat die Inspektionsberichte, der innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt ausreichende Einzelheiten über die Maßnahmen mitteilt, die er zur Abstellung etwaiger Mängel getroffen hat. Der Bericht und die Liste der getroffenen Maßnahmen werden dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss übermittelt.

Artikel 10 Übernahme von Änderungen internationaler Instrumente

(1) Die in Artikel 2 genannten geltenden internationalen Instrumente, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 angewandt werden, sind diejenigen, die in Kraft getreten sind, einschließlich der jüngsten Änderungen hierzu, hiervon ausgenommen sind Änderungen, die aufgrund des Konformitätsprüfungsverfahrens nach Absatz 5 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen wurden.

(2) Die Kommission beschließt über die Einbeziehung von Änderungen der in Artikel 2 genannten internationalen Instrumente für Schiffe, die im nationalen Seeverkehr eingesetzt werden, und die ihnen dienenden Hafenanlagen, auf die diese Verordnung anwendbar ist, sofern diese Änderungen eine technische Aktualisierung der Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes darstellen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen; aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Das in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannte Konformitätsprüfungsverfahren findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Die Kommission kann Bestimmungen für die harmonisierte Anwendung der obligatorischen Bestimmungen des ISPS-Codes erlassen, ohne den Geltungsbereich dieser Verordnung zu erweitern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 11 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung und um das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumenten zu verringern, arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen von Koordinierungssitzungen und/oder auf andere angemessene Weise zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen.

(5) Es wird ein Konformitätsprüfungsverfahren zu dem Zwecke eingerichtet, Änderungen internationaler Instrumente vom Anwendungsbereich dieser Verordnung nur dann auszunehmen, wenn aufgrund einer Untersuchung der Kommission die offenkundige Gefahr besteht, dass durch diese Änderung das Niveau der Sicherheit im Seeverkehr verringert wird oder diese Änderung mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist.

Die Konformitätsprüfungsverfahren darf nur dazu benutzt werden, um Änderungen dieser Verordnung in den Bereichen vorzunehmen, für die ausdrücklich das in Artikel 11 Absatz 2 genannte Verfahren gilt, und dies ausschließlich im Rahmen der Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

(6) In den Fällen des Absatzes 5 wird das Konformitätsprüfungsverfahren von der Kommission eingeleitet, die gegebenenfalls auf Verlangen eines Mitgliedstaats tätig werden kann.

Die Kommission legt dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss unverzüglich nach Annahme einer Änderung eines internationalen Instruments einen Vorschlag für Maßnahmen vor, der darauf abzielt, die betreffende Änderung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

Das Konformitätsprüfungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich der Verfahren nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG, wird mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist, die für die stillschweigende Zustimmung zu der betreffenden Änderung international festgelegt wurde, oder einen Monat vor dem geplanten Termin für das Inkrafttreten der genannten Änderung abgeschlossen.

(7) Besteht die in Absatz 5 Unterabsatz 1 beschriebene Gefahr, so verzichten die Mitgliedstaaten während der Dauer des Konformitätsprüfungsverfahrens darauf, Initiativen zu ergreifen, die auf die Übernahme der Änderung in nationales Recht oder auf die Anwendung der Änderung des betreffenden internationalen Instruments abzielen.

(8) Alle einschlägigen Änderungen internationaler Instrumente, die gemäß den Absätzen 5 und 6 in die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr übernommen werden, werden zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 11 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 6 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 6 Buchstaben b und c des Beschlusses 1999/468/EG werden auf einen Monat festgesetzt.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12 Geheimhaltung

Bei der Anwendung dieser Verordnung stellt die Kommission gemäß den Bestimmungen des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung 6 durch geeignete Maßnahmen sicher, dass geheimhaltungsbedürftige Informationen, zu denen sie Zugang hat oder die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, geschützt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen gleichwertige Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen nationalen Recht.

Für alle Mitarbeiter, die sicherheitsrelevante Inspektionen durchführen oder mit der Behandlung vertraulicher Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung befasst sind, muss eine geeignete Sicherheitsüberprüfung durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Mitarbeiter hat, vorliegen.

Artikel 13 Verbreitung von Informationen

(1) Unbeschadet des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 7 sind die Inspektionsberichte und die Antworten der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 4 Absatz 3, 5 Absätze 2 und 4 sowie 9 Absatz 6 geheim und werden nicht veröffentlicht. Diese werden nur den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt, die sie gemäß den einschlägigen nationalen Regeln für die Verbreitung sensibler Informationen nur den interessierten Parteien weitergeben, die diese benötigen.

(2) Die Mitgliedstaaten behandeln so weit wie möglich und gemäß dem anwendbaren nationalen Recht Informationen als vertraulich, die sich aus Inspektionsberichten und Antworten der Mitgliedstaaten ergeben, wenn diese andere Mitgliedstaaten betreffen.

(3) Wenn nicht klar ist, ob die Inspektionsberichte und Antworten veröffentlicht werden oder nicht, konsultieren die Mitgliedstaaten oder die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat.

Artikel 14 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen ergriffen werden.

Artikel 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie findet ab dem 1. Juli 2004 Anwendung, mit Ausnahme des Artikels 3 Absätze 2 und 3 und des Artikels 9 Absatz 4, die zu den dort genannten Daten in Kraft treten und anwendbar sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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1) ABl. C 32 vom 05.02.2004 S. 21.

2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. November 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. März 2004.

3) ABl. L 157 vom 07.07.1995 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 53).

4) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

5) ABl. L 144 vom 15. Mai 1998, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/75/EG der Kommission (ABl. L 190 vom 30.07.2003 S. 6).

6) ABl. L 317 vom 03.12.2001 S. 1.

7) ABl. L 145 vom 31.05.2001 S. 43.

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  Änderungen des Anhangs des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden FassungAnhang I

(Red. Anmerkung:

Es wird Kapitel XI-2 zum SOLAS eingefügt, hier ist die Veröffentlichung des BGBl. II aus dem Jahr 2003 implementiert)

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Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Teil A
Verbindliche Vorschriften betreffend Kapitel XI-2 der Anlage des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung

Anhang II 09

(Red. Anmerkung:

Hier ist die gleichlautende Veröffentlichung des BGBl. II aus dem Jahr 2003 implementiert)

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 Internationaler Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen

Teil B
Hinweise zu Kapitel XI-2 der Anlage des internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung und des Teils A dieses Codes

Anhang III

(Red. Anmerkung:

Hier ist die gleichlautende ist die Veröffentlichung des VkBl. aus dem Jahr 2004 eingefügt)

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