umwelt-online: VO(EG) Nr. 1774/2002 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (7)
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Kapitel IX
Vorschriften für Imkereierzeugnisse

A. Rohmaterial

1. Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse

  1. dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen eines Ausbruch einer der nachstehenden Krankheiten gesperrt ist:
    1. bösartige Faulbrut (Paenibacillus larvae larvae), es sei denn, die zuständige Behörde schätzt das Risiko als vernachlässigbar ein und hat eine spezifische Genehmigung zur Verwendung nur im betroffenen Mitgliedstaat erteilt sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern;
    2. gutartige Faulbrut (Acarapis woodi (Rennie)), es sei denn, das Bestimmungsgebiet hat zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG 1 erhalten;
    3. Bienenstockkäfer (Aethina tumida) oder
    4. Tropilaelaps spp. (Tropilaelaps spp) und
  2. müssen die Anforderungen in Artikel 8 Buchstabe a) der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen.

B. Einfuhr

2. Da der Bienenstockkäfer und Tropilaelaps spp. in der Gemeinschaft nicht vorkommen, müssen die nachstehenden zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Einfuhr von Imkereierzeugnissen festgelegt werden.

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind, genehmigen, wenn

  1. sie aus Drittländern stammen, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XII stehen;
  2. sie entweder
    1. mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von -12 °C oder weniger ausgesetzt wurden oder
    2. im Fall von Wachs vor der Einfuhr raffiniert oder ausgeschmolzen wurden und
  3. ihnen eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die dem Muster in Anhang X Kapitel 13 entspricht.

4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform für technische Verwendungszwecke genehmigen, wenn

  1. es vor der Einfuhr raffiniert oder ausgeschmolzen wurde und
  2. ihm ein Handelspapier beiliegt, in dem die Raffination oder Ausschmelzung bescheinigt wird.

5. Die Einfuhr von Bienenwachs in Wabenform ist untersagt.

Kapitel X
Vorschriften für Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind

(1) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl) aus Drittländern, die zur Herstellung technischer Erzeugnisse bestimmt sind, genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Erzeugnisse wurden vor der Ausfuhr getrocknet, jedoch weder gekühlt noch gefroren.
  2. Die Erzeugnisse werden aus ihrem Herkunftsland ausschließlich auf dem Land- und Seeweg direkt zu einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft verbracht, ohne in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort außerhalb der Gemeinschaft umgeladen zu werden.
  3. Die Erzeugnisse werden nach den in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Dokumentenprüfungen auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert.
  4. Sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XVII steht.

(2) Jeder einzelnen Sendung liegt Folgendes bei:

  1. ein von der für die Überwachung des Herkunftsbetriebs zuständigen Behörde abgestempeltes Handelspapier, das folgende Angaben enthält:
    1. das Herkunftsland,
    2. den Namen des Erzeugerbetriebs,
    3. die Art des Erzeugnisses (getrocknete Knochengetrocknete Knochenprodukte/getrocknete Hörnergetrocknete Hornprodukte/getrocknete Hufe/getrocknete Hufprodukte) und
    4. den Hinweis darauf, dass das Erzeugnis
      • von gesunden, in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammt oder
      • 42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurde oder
      • vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt wurde oder
      • vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 800 °C verascht wurde oder
      • gesäuert wurde, bis für mindestens eine Stunde vor dem Trocknen im Kern ein pH-Wert von unter 6 erreicht und gehalten wurde, und in keinem Fall dazu bestimmt ist, zu Lebensmitteln, Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verarbeitet zu werden, und
  1. die Erklärung des Einführers nach dem Muster in Anhang X Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Gemeinschaft und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss:

Erklärung (Muster)

Der Unterzeichnete erklärt, dass die folgenden Erzeugnisse - Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl) - dazu bestimmt sind, von ihm in die Gemeinschaft eingeführt zu werden, jedoch in keinem Fall dazu bestimmt sind, zu Lebensmitteln, Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verarbeitet zu werden, und dass sie auf direktem Wege an folgenden Verarbeitungsbetrieb gesandt werden:
Name: ...............Anschrift: ...............
Der Einführer 
Name: ...............Anschrift: ...............
Ausgestellt in ...............
(Ort)
am ...............
(Datum)
Unterschrift .................
Bezugsnummer der Bescheinigung gemäß Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission: ...........
Amtssiegel der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Gemeinschaft"SIEGEL"
Unterschrift ..........................
(Unterschrift des amtlichen Tierarztes der Grenzkontrollstelle)
.............
(Name in Großbuchstaben)

(3) Die Erzeugnisse müssen in verplombten Containern oder Fahrzeugen oder als Massengut in einem Schiffsladeraum in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft befördert werden. Beim Transport in Containern müssen diese sowie in jedem Fall alle Begleitpapiere Namen und Anschrift der technischen Anlage tragen.

(4) Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle muss das Material gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert werden.

(5) Im Verarbeitungsbetrieb müssen über Menge und Art des Materials Aufzeichnungen geführt werden, damit nachgewiesen werden kann, dass das Material tatsächlich für den angegebenen Zweck verwendet wurde.

Kapitel XI
Vorschriften für tierische Nebenprodukte zur Herstellung von Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, sowie von technischen Erzeugnissen, ausgenommen Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission

Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Futtermitteln einschließlich Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VI bzw. Teil VII (A) oder (B) stehen.
  2. Sie bestehen nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) und/oder, wenn sie zur Verwendung für Tierfutter bestimmt sind, aus von Tieren gewonnenem Material, das gemäß Artikel 28 zweiter Absatz behandelt wurde.
    Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als Tierfutter für Zuchtpelztiere oder zur Verwendung in rohem Heimtierfutter bestehen jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben A und b.
  3. Sie wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren oder gemäß gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften so konserviert, dass sie zwischen der Versendung und dem Eintreffen im Bestimmungsbetrieb nicht verderben können.
  4. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern.
  5. Sie wurden in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt.
  6. Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß einem der Muster in Anhang X Kapitel 3 (D), Kapitel 3 (F) oder Kapitel 8 bei.
  7. Sie werden im Anschluss an die Grenzkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie
    1. entweder auf direktem Wege zu einem Heimtierfutterbetrieb oder einer technischen Anlage befördert, die garantiert haben, dass die tierischen Nebenprodukte nur für den Zweck der Produktion von Heimtierfutter oder technischen Produkten verwendet werden, ggf. gemäß Spezifikation der zuständigen Behörde, und den Betrieb außer zur direkten Entsorgung auf keinen Fall unbehandelt verlassen, oder
    2. zu einem Zwischenbehandlungsbetrieb befördert, oder
    3. zu einem zugelassenen und registrierten Verwender oder einer zugelassenen und registrierten Sammelstelle befördert, die garantiert haben, dass die tierischen Nebenprodukte nur für zulässige Zwecke, gegebenenfalls gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde, verwendet werden;
      und

8.1. Rohmaterial für die Heimtierfutterproduktion, das von Tieren stammt, die mit bestimmten gemäß Richtlinie 96/22/EG verbotenen Stoffen behandelt wurden, wie in Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erwähnt, muss:

  1. im Drittland vor dem Eingang in die Gemeinschaft mit einem Kreuz aus verflüssigter Aktivkohle auf jeder Außenseite jedes Eisblocks in der Weise gekennzeichnet werden, dass mindestens 70 % der Diagonale der Seite des Eisblocks abgedeckt sind und das Kreuz mindestens 10 cm breit ist;
  2. soweit das Material nicht tiefgefroren ist, im Drittland vor dem Eingang in das Gebiet der Gemeinschaft durch Besprühen mit verflüssigter Aktivkohle oder durch Aufbringen von Aktivkohle in Pulverform so gekennzeichnet werden, dass die Aktivkohle auf dem Material deutlich sichtbar ist;
  3. unmittelbar befördert werden zu:
    1. dem Bestimmungs-Heimtierfutterbetrieb gemäß vorstehender Nummer 7 Buchstabe a); oder
    2. einem Zwischenbehandlungsbetrieb gemäß vorstehender Nummer 7 Buchstabe b) und von dort unmittelbar zu dem unter Ziffer i) genannten Heimtierfutterbetrieb, sofern der Zwischenbehandlungsbetrieb:
      • nur Material verarbeitet, dass unter die vorliegende Nummer 8.1 fällt, oder
      • nur Material verarbeitet, dass für einen Heimtierfutterbetrieb gemäß Ziffer i) bestimmt ist; und
    3. so behandelt werden, dass die unter Buchstaben a) und b) genannte Kennzeichnung erst im Bestimmungs-Heimtierfutterbetrieb und erst unmittelbar vor der Verwendung des Materials für die Herstellung von Heimtierfutter entfernt wird.

8.2. Besteht eine Sendung aus Rohmaterial, das gemäß vorstehender Nummer 8.1 behandelt wurde, sowie aus anderem, nicht behandeltem Rohmaterial, so müssen alle Rohmaterialien der Sendung gemäß Nummer 8.1 Buchstaben a) und b) gekennzeichnet werden.

8.3. Die unter Nummer 8.1 Buchstaben a) und b) sowie Nummer 8.2 vorgesehene Kennzeichnung muss während der gesamten Zeit von der Versendung bis zur Anlieferung im Bestimmungs-Heimtierfutterbetrieb sichtbar sein.

Kapitel XII
Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für die Fettverarbeitungsindustrie

A. Verarbeitungsnormen

1. Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2 für Zwecke der Fettverarbeitung müssen nach den in Anhang V Kapitel III genannten Methoden 1 bis 5 hergestellt werden.

2. Ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichts-% nicht überschreitet.

B. Einfuhr ausgeschmolzener Fette

3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 2 zwecks Verarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt, genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Das Erzeugnis stammt aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IV steht;
  2. es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt und
  3. ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 10 (B) entspricht.

4. Die ausgeschmolzenen Fette dürfen ausschließlich auf direktem Land- und/oder Seeweg vom Herkunftsland zur einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft befördert werden.

5. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle müssen die ausgeschmolzenen Fette gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie auf direktem Wege zu einem Fettverarbeitungsbetrieb befördert werden, wo sie zu Fettderivaten verarbeitet werden.

6. Die in Absatz 3 genannte Veterinärbescheinigung muss die Erklärung enthalten, dass:

  1. die ausgeschmolzenen Fette keinen anderen Verwendungszwecken als der Weiterverarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt, zugeführt werden und
  2. die daraus entstandenen Fettderivate ausschließlich in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Zwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten verwendet werden.

7. Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 3 ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft vorzulegen, anschließend muss eine Kopie die Sendung bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb begleiten.

8. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle müssen die ausgeschmolzenen Fette gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum Bestimmungsbetrieb befördert werden.

Kapitel XIII
Fettderivate

A. Verarbeitungsnormen

1. Wird ausgeschmolzenes Fett aus Material der Kategorie 2 zur Herstellung von Fettderivaten verwendet, so muss dies nach einer Methode geschehen, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt.

B. Einfuhr

2. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Fettderivaten nur dann, wenn jeder Sendung eine Veterinärbescheinigung gemäß Anhang X Kapitel 14 (A) oder 14 (B) beiliegt.

3. Die in Absatz 2 genannte Veterinärbescheinigung muss angeben:

  1. ob die Fettderivate aus Material der Kategorie 2 oder 3 gewonnen wurden oder nicht;
  2. im Falle von Fettderivaten aus Material der Kategorie 2, dass die Produkte:
    1. nach einer Methode verarbeitet wurden, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt, und
    2. ausschließlich in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere technische Zwecke als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten verwendet werden.

4. Die Veterinärbescheinigung gemäß Absatz 2 ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft vorzulegen, anschließend muss eine Kopie die Sendung bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb begleiten.

5. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle müssen die Fettderivate gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie auf direktem Wege zu den Bestimmungsbetrieben befördert werden.

Kapitel XIV
Spezielle Vorschriften für ,geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den Vorschriften für die Zulassung gemäß Kapitel I.

A. Rohmaterial

1. Zur Herstellung flüssiger/dehydrierter verarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die zur Steigerung des Nährwerts und der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter bestimmt sind, dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet werden.

B. Verarbeitungsnormen

2. ,Geschmacksverstärkende Fleischextrakte' müssen nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Produkt den mikrobiologischen Normen gemäß Anhang VIII Kapitel II Nummer 6 entspricht. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine erneute Kontamination des Produkts zu verhindern.

3. Das Endprodukt muss:

  1. in neue oder sterilisierte Säcke verpackt, oder
  2. als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert wurden.

C. Einfuhr

4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VII (C) stehen;
  2. sie stammen aus einem Heimtierfutterbetrieb, der von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die speziellen Bedingungen in Artikel 18 erfüllt;
  3. sie wurden gemäß der vorliegenden Verordnung hergestellt, und
  4. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 3 (E) entspricht.

Kapitel XV
Vorschriften für Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind

A. Inverkehrbringen

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind.

  1. Sie müssen von Tieren stammen, die entweder
    1. nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Unionsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden, oder
    2. die für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden wurden, die über das jeweilige Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden könnte;
  2. sie müssen einer einstündigen Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen worden sein;
  3. die Hörner müssen ohne Eröffnung der Schädelhöhle abgesetzt worden sein;
  4. auf allen Stufen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination getroffen;
  5. sie wurden entweder in neue Verpackungen bzw. Behälter verpackt oder in Fahrzeugen bzw. Massengutcontainern befördert, die vor dem Verladen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden;
  6. Die Verpackungen bzw. Container müssen
    1. mit einer Angabe der Art des Erzeugnisses (Hörner, Hornprodukte, Hufe, Hufprodukte) versehen sein;
    2. deutlich lesbar als 'NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG' gekennzeichnet sein;
    3. mit Name und Anschrift der/des am Bestimmungsort zugelassenen technischen Anlage bzw. Lagebetriebs versehen sein.

B. Einfuhr

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie stammen aus einem Drittland, das in der Liste in Anhang XI Teil XVIII aufscheint;
  2. sie wurden gemäß Abschnitt A hergestellt;
  3. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 18 entspricht und die der amtliche Tierarzt bzw. die amtliche Tierärztin ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet hat;
  4. sie werden nach den Veterinärkontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union gemäß der Richtlinie 97/78/EG und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie unmittelbar zu einer zugelassenen technischen Anlage oder zu einem zugelassenen Lagerbetrieb befördert.

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Vorschriften für die Verwendung von bestimmtem Material der Kategorien 2 und 3, das zur Verfütterung an bestimmte Tiere gemäß Artikel 23 Absatz 2 bestimmt ist Anhang IX

(1) Dieser Anhang gilt nur für die aufgrund von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern iv), vi) und vii) zugelassenen und eingetragenen Verwender und Sammelstellen. Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet "relevantes Material" die in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) angegebenen tierischen Nebenprodukte und die daraus hergestellten Erzeugnisse.

(2) Relevantes Material ist nach Maßgabe des Anhangs II zu den Verwendern bzw. Sammelstellen zu transportieren.

(3) Sammelstellen müssen

  1. zumindest die folgenden Anforderungen des Anhangs V erfüllen:
    1. Kapitel I Nummer 1 Buchstaben a), b), c), d) und f), Nummern 2, 3 und 4 und
    2. Kapitel II Nummern 1, 2, 4, 5 und 9 sowie
  1. über Einrichtungen zur unschädlichen Beseitigung von nicht verwendetem unverarbeitetem relevantem Material verfügen, oder das nicht verwendete unverarbeitete Material gemäß dieser Verordnung an einen Verarbeitungsbetrieb oder eine Verbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weiterleiten.

Die Mitgliedstaaten können die Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle genehmigen.

(4) Über die Aufzeichnungen gemäß Anhang II hinaus sind für relevantes Material folgende Aufzeichnungen zu verwahren:

  1. im Fall von Endverwendern die Menge des verwendeten Materials und der Zeitpunkt der Verwendung und
  2. im Fall von Sammelstellen
    1. die gemäß Nummer 5 behandelte Menge;
    2. Name und Anschrift der einzelnen Endverwender, die das Material kaufen;
    3. die Anlagen, denen das Material zwecks Verwendung angeliefert wird;
    4. die versandte Menge und
    5. das Versanddatum.

(5) Die Betreiber von Sammelstellen, welche relevantes Material, ausgenommen Fischabfälle, an Endverbraucher liefern, müssen dafür sorgen, dass es

  1. einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird (entweder in der Sammelstelle oder in einem von der zuständigen Behörde gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zugelassenen Schlachtbetrieb):
    1. Denaturierung mit einer Lösung eines von der zuständigen Behörde zugelassenen Färbemittels, die so konzentriert sein muss, dass die Anfärbung des Materials deutlich sichtbar ist; dazu sind alle Materialstücke ganzflächig mit der genannten Lösung zu bedecken, entweder durch Eintauchen des Materials in die Lösung oder durch Aufsprühen oder anderweitige Anwendung der Lösung;
    2. Sterilisieren durch Kochen oder Dampfdruckanwendung, bis alle Materialstücke bis in den Kern hinein gekocht sind, oder
    3. jede andere von der zuständigen Behörde zugelassene Behandlung;
  1. nach der Behandlung und vor dem Vertrieb verpackt wird, wobei die Verpackung deutlich sichtbar und lesbar mit Namen und Anschrift der Sammelstelle sowie dem Hinweis "nicht für den menschlichen Verzehr" beschriftet sein muss.

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Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse aus Drittländern in die bzw. durch die Europäische GemeinschaftAnhang X 07, 10, 10a

  Erläuterungen

  1. Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang X für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.
  2. Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.
  3. Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
  4. Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beige-fügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.
  5. Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung - (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) - am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer am Seitenkopf zu versehen.
  6. Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.
  7. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.
  8. Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.
  9. Werden Veterinärbescheinigungen für die Durchfuhr von Sendungen verwendet, sind in Feld I.5 (,Empfänger') der Bescheinigung Name und Anschrift der Grenzkontrollstelle anzugeben, an der die Sendung die Europäische Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlässt.

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Kapitel 2
Veterinärbescheinigung 08 10
für die Einfuhr in die Europäische Union oder die Durchfuhr durch * die Europäische Union von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind


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1) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.09.1992 S. 54).

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