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Verordnung (EU) Nr. 790/2010 der Kommission vom 7. September 2010 zur Änderung der Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(ABl. Nr. L 237 vom 08.09.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(2) Gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung dürfen verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere verarbeitete Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Anhang VII der genannten Verordnung enthält spezielle Hygienevorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse.

(3) Des Weiteren dürfen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse nur dann in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Entsprechend diesen Anforderungen müssen die Erzeugnisse, sofern in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht anders geregelt, aus einem Drittland oder Drittlandgebiet stammen, das auf einer nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren zu erstellenden und zu aktualisierenden Liste steht.

(4) Bei Kolostrum handelt es sich um ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis tierischen Ursprungs im Sinne der Definition unter Nummer 23 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(5) Anhang VII Kapitel V Teil A der genannten Verordnung enthält keine speziellen Vorschriften für die Gewinnung von Kolostrum oder kolostrumhaltigen Erzeugnissen. In diesem Teil findet sich nur die allgemeine Anforderung, dass Kolostrum unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden muss.

(6) Außerdem enthält Anhang VII Kapitel V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 keine speziellen Vorschriften für die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen, und die Kommission hat keine Liste von Drittländern und Drittlandgebieten festgelegt, aus denen die Einfuhr von Kolostrum gestattet ist. Dementsprechend ist die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen in die Europäische Union derzeit untersagt.

(7) Es besteht ein Interesse daran, Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für landwirtschaftliche Nutztiere und für technische Zwecke in die Union einzuführen. Wirtschaftsakteure haben ihr Interesse bekundet, Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse für die Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und für technische Zwecke zu nutzen.

(8) Der Nachfrage der Wirtschaftsakteure nach solchen Erzeugnissen sollte entsprochen werden, und deshalb sind Vorschriften für die Einfuhr solcher tierischer Nebenprodukte zu erlassen. Allerdings ist Kolostrum ein tierisches Nebenprodukt, durch das bei empfänglichen Tieren bestimmte Krankheiten übertragen werden können, etwa Maul- und Klauenseuche, Tuberkulose, Brucellose und enzootische Rinderleukose. Damit die Tiergesundheit gewährleistet ist, sollten daher für die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen bestimmte Bedingungen gelten.

(9) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen Vorschriften für die Einfuhr von in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen aus Drittländern nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Union. Die speziellen Vorschriften für die Einfuhr von Molke, Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen sollten deshalb auch für die Herstellung und das Inverkehrbringen dieser tierischen Nebenprodukte in der Union gelten.

(10) Laut dem am 29. März 2006 angenommenen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Risiken für die Tiergesundheit durch die Fütterung von Tieren mit verbrauchsfertigen Milcherzeugnissen ohne weitere Behandlung 2 ist es angebracht, spezielle Hygienevorschriften und Behandlungen für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis festzulegen, um das Risiko der Übertragung von Infektionskrankheiten, vor allem durch die Verfütterung von Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis an Tierarten, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, zu begrenzen. In Ermangelung einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse enthält das genannte Gutachten keine Empfehlung für eine Behandlung, die die nötigen Garantien dafür liefern könnte, dass die fraglichen Krankheitserreger in Kolostrum wirksam abgetötet werden und zugleich die darin enthaltenen Antikörper erhalten bleiben.

(11) Da es keine zugelassenen Behandlungen gibt und um die Übertragung von Tierkrankheiten durch Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse zu vermeiden, sollten für diese tierischen Nebenprodukte Hygienevorschriften festgelegt werden, die auf Garantien im Ursprungsland basieren.

(12) Speziell im Hinblick auf die Verhütung der Maul- und Klauenseuche sollten Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse von Tieren gewonnen werden, die frei von Maul- und Klauenseuche sind und bei denen kein Risiko einer Ansteckung mit dieser Krankheit besteht. Die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen sollte daher auf Rinderkolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse aus Ländern beschränkt werden, die zur Einfuhr von Rohmilch zugelassen sind und in denen das Risiko einer Ansteckung mit der Maul- und Klauenseuche begrenzt ist.

(13) Gemäß der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von wärmebehandelter Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Rohmilch für den menschlichen Verzehr in die Gemeinschaft 3 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch und Erzeugnissen auf Rohmilchbasis nur aus den Drittländern gestatten, die in Spalte A des Anhangs I der genannten Entscheidung aufgeführt sind. Die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen in die Union zu gestatten ist, sollte daher mit der Liste der Drittländer in Spalte A des Anhangs I der Entscheidung 2004/438/EG übereinstimmen. Daher sollte Anhang VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auf diese Liste Bezug nehmen.

(14) Der Gesundheitsstatus in Bezug auf Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootische Rinderleukose der Bestände, aus denen Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse gewonnen werden, ist ebenfalls zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese tierischen Nebenprodukte zur Verfütterung an Tiere oder zur Herstellung bestimmter technischer Erzeugnisse bestimmt sind. Die Bestände, aus denen Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse gewonnen werden, sollten frei von diesen Krankheiten sein.

(15) Die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen 4 gilt für den Handel mit Rindern innerhalb der Union und enthält Vorschriften für die Anerkennung von Beständen als seuchenfrei. In der Richtlinie wurden folgende Definitionen festgelegt: amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand, amtlich anerkannt brucellosefreier Rinderbestand und amtlich anerkannt leukosefreier Bestand. Die Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen sollten daher diesen Definitionen Rechnung tragen.

(16) Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse sollten zur Konservierung einer ersten Kurzzeiterhitzung unterzogen worden sein. Außerdem sollte das Inverkehrbringen einschließlich der Einfuhr solcher tierischer Nebenprodukte nur dann gestattet werden, wenn diese von Tieren stammen, die keine klinischen Anzeichen einer Krankheit zeigen, die über Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbar ist. Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse sollten deshalb von Rindern aus Gebieten gewonnen werden, für die Garantien gegeben werden können, dass dort während mindestens einer Inkubationszeit von 21 Tagen nach der Gewinnung und vor dem Inverkehrbringen dieses Kolostrums bzw. dieser kolostrumhaltigen Erzeugnisse in Mitgliedstaaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

(17) Gemäß Anhang VII Kapitel V Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 darf Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß den Bestimmungen im genannten Teil A behandelt wurde, frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrem Transport zu den Tierhaltungsbetrieben einen pH-Wert von weniger als 6,0 aufweisen.

(18) Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält eine einheitliche Musterveterinärbescheinigung für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern, die in die Europäische Union eingeführt oder durch die Europäische Union durchgeführt werden sollen. Diese Musterbescheinigung sollte dahingehend geändert werden, dass sie auch Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse abdeckt und zudem die neuen Vorschriften bezüglich Molke widerspiegelt.

(19) Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte zulassen können. Teil I des genannten Anhangs sollte dahingehend geändert werden, dass die Vorschriften über die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen Eingang finden.

(20) Kamerun hat die Zulassung zur Einfuhr von Imkerei-Nebenprodukten beantragt. Das Land verfügt bereits über eine Zulassung zur Einfuhr von Honig für den menschlichen Verzehr. Anhang XI Teil XII sollte dahingehend geändert werden, dass Kamerun die Zulassung zur Einfuhr von Imkerei-Nebenprodukten erhält.

(21) Die Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.

(22) Es sollte eine Übergangsfrist für die Zeit nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, damit alle Beteiligten Zeit haben, um den neuen Vorschriften nachzukommen, und damit die betreffenden tierischen Nebenprodukte weiter in die Europäische Union eingeführt werden können, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor Einführung der Änderungen im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgesehen.

(23) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Sendungen mit nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter Milch und ebensolchen Erzeugnissen auf Milchbasis, denen eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß dem entsprechenden Muster in Anhang X Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgefüllte und unterzeichnete Veterinärbescheinigung beiliegt, dürfen bis zum 30. September 2010 weiterhin in die Union eingeführt werden, sofern diese Bescheinigung vor dem 31. August 2010 ausgefüllt und unterzeichnet wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2010

1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.

2) The EFSA Journal (2006) 347, S. 1.

3) ABl. Nr. L 154 vom 30.04.2004 S. 72.

4) ABl. 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64.

.

 Anhang

Die Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1. Anhang VII Kapitel V wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Kapitel V
Spezielle Vorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse
";

b) Teil A wird wie folgt geändert:

i) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde,

  1. darf entweder frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrem Transport zu den Tierhaltungsbetrieben einen pH Wert von weniger als 6,0 aufweisen oder
  2. muss mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist."

ii) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse müssen

6.1. von Rindern aus Betrieben gewonnen werden, in denen alle Rinderbestände amtlich anerkannt tuberkulosefrei, amtlich anerkannt brucellosefrei und amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, f und j der Richtlinie 64/432/EWG sind,

6.2. mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,

6.3. einer einmaligen HTST * unterzogen worden sein,

6.4. die in Nummer 4 genannten Anforderungen erfüllen.

_________
*) HTST = Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet ist."

c) Teil B wird wie folgt geändert:

i) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

"1.1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil I Buchstabe A stehen;".

ii) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Abweichend von Nummer 1.4 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern, die gemäß Spalte A in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission * zugelassen sind, unter der Bedingung, dass die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis einer einmaligen HTST unterzogen und

  1. frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung versandt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
  2. frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer EU-Grenzkontrollstelle gestellt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

_____________
*) ABl. Nr. L 154 vom 30.04.2004 S. 72."

iii) Folgende Nummer 2a wird eingefügt:

"2a. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen von Rindern, sofern

2a.1 sie aus einem Drittland stammen, das auf der Liste in Anhang XI Teil I Buchstabe B steht,

2a.2. sie die Bedingungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen,

2a.3 sie einer einmaligen HTST * unterzogen wurden und

  1. frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung versandt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
  2. frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer EU-Grenzkontrollstelle gestellt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,

2a.4. die Erzeugnisse von Rindern gewonnen wurden, die regelmäßigen Veterinärkontrollen unterworfen werden, damit gewährleistet ist, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen alle Rinderbestände

  1. entweder amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d und f der Richtlinie 64/432/EWG sind oder nach nationalem Recht des Ursprungsdrittlandes des Kolostrums keinen Beschränkungen im Hinblick auf die Tilgung von Tuberkulose und Brucellose unterliegen und
  2. entweder amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 64/432/EWG sind oder einem amtlichen System zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose unterliegen, wobei diese Krankheit in den letzten zwei Jahren im fraglichen Bestand weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen wurde,

2a.5. nach Abschluss der Verarbeitung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination des Kolostrums oder der kolostrumhaltigen Erzeugnisse zu vermeiden,

2a.6. das Enderzeugnis mit dem Hinweis versehen wurde, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und

  1. in neue Behälter abgefüllt wurde oder
  2. als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert wurde, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und mit einem Desinfektionsmittel desinfiziert wurden, das von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen ist.

________
*) HTST = Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet ist."

2. Anhang X Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

"Kapitel 2
Veterinärbescheinigung

für die Einfuhr in die Europäische Union oder die Durchfuhr durch * die Europäische Union von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

3. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) Teil I erhält folgende Fassung:

"Teil I
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 2)

A. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis:

In einer der Spalten in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG als zugelassen aufgeführte Drittländer.

B. Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse:

In Spalte A in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG als zugelassen aufgeführte Drittländer."

b) Teil XII erhält folgende Fassung:

"Teil XII
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Imkereiprodukten zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 13)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sowie folgendes Land:

- 'CM - Kamerun' ".

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