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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel - EU Bund
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Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission vom 28. Juni 2007 zur Änderung der Anhänge I, II, VII, VIII, X und XI zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 191 vom 21.07.2007 S. 1;
VO (EG) 1256/2007 - ABl. Nr. L 285 vom 26.10.2006 S. 30 aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. VO (EG) 1256/2007

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die tierseuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für deren Durchfuhr durch die Gemeinschaft. Diese Verordnung legt allgemeine Hygienevorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1, 2 und 3 fest und enthält außerdem die Anforderungen für das Inverkehrbringen solcher tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse, einschließlich Mustern der Veterinärbescheinigungen für deren Einfuhr in die Gemeinschaft.

(2) Wegen der Gefahr der Einschleppung des kleinen Bienenstockkäfers in die Gemeinschaft, in der dieser Parasit zurzeit nicht vorkommt, müssen Anforderungen für die Einfuhr von Bienenwachs für technische Verwendungszwecke festgelegt werden; darüber hinaus bedarf es einer Änderung der Definition des Begriffs "Imkereierzeugnisse" in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Deshalb sollten die betreffende Definition in Anhang I der genannten Verordnung, die in Anhang VIII Kapitel IX festgelegten Einfuhrbestimmungen und die in Anhang X Kapitel 13 der genannten Verordnung enthaltene Musterveterinärbescheinigung entsprechend geändert werden.

(3) Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält ein Muster des Handelspapiers, das tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen während der Beförderung beiliegen muss. Um die Rückverfolgbarkeit von Häuten während der Beförderung zu verbessern, bedarf es einer Änderung dieses Musterdokuments. Daher sollte Anhang II der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien 2 gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse. Sie verbietet die Verfütterung von verarbeitetem tierischem Eiweiß an landwirtschaftliche Nutztiere, die zur Herstellung von Lebensmitteln gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.

(5) Während das Verbot gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft bleibt, sollten für aus Schweineblut gewonnenes verarbeitetes tierisches Eiweiß weniger strenge Verarbeitungsvorschriften - wie in Anhang VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegt - als das derzeitige Verarbeitungsverfahren 1 gelten, da es keinen wissenschaftlichen Nachweis eines TSE-Übertragungsrisikos durch Schweine gibt. Allerdings ist es zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit erforderlich, eine Mindesttemperatur für die Verarbeitung von Schweineblut einzuführen. Daher sollte Anhang VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend geändert werden.

(6) Anhang VIII Kapitel II Teil A. Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gestattet die Verwendung von Schlachtkörperteilen, die für genusstauglich befunden werden, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zur Herstellung von rohem Heimtierfutter innerhalb der Gemeinschaft. Es hat sich gezeigt, dass Teile geschlachteter Tiere, die als genussuntauglich abgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufweisen, ebenfalls unbedenklich in Heimtierfutter verwendet werden können. Anhang VIII Kapitel II Teil A. Nummer 1 und Kapitel XI der genannten Verordnung, die die einschlägigen Bestimmungen über die Einfuhr in die Gemeinschaft enthält, sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Es ist erforderlich, die vorhandenen Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Häuten in die Gemeinschaft dahin gehend anzupassen, dass einige technische Änderungen aufgenommen werden. Der Klarheit halber sollten daher die spezifischen Anforderungen an die in Anhang VIII Kapitel VI genannten Erzeugnisse sowie die in Anhang X Kapitel 5 Teil A, Teil B und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthaltenen Muster für Veterinärbescheinigungen entsprechend geändert werden.

(8) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist in ihrem "Wissenschaftlichen Gutachten zu den Veterinär- und Tierschutzaspekten der Aviären Influenza" vom 13./14. September 2005 zu dem Schluss gelangt, dass Federn vor der Überführung in den Handel behandelt werden sollten, um die Gefahr einer Ausbreitung der Aviären Influenza zu verringern. Anhang VIII Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die dauerhaft geltenden Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Federn. In Anbetracht dieses Gutachtens und der derzeitigen weltweiten epidemiologischen Situation hinsichtlich der Aviären Influenza sollten die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für die Einfuhr von Federn und ihre Behandlung vor der Einfuhr geändert werden. Daher sollte Anhang VIII dieser Verordnung entsprechend geändert werden.

(9) Die betreffende Veterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 für Einfuhren von verarbeitetem tierischem Eiweiß, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und von anderen Erzeugnissen als Heimtierfutter, die solches Eiweiß enthalten, in die Gemeinschaft sollten entsprechend geändert werden, damit die Verarbeitungsmöglichkeiten in Drittländern mit denjenigen in der Gemeinschaft gleichwertig sind. Daher ist Anhang X Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend zu ändern.

(10) Anhang X Kapitel 3 Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von anderem verarbeitetem Heimtierfutter als Heimtierfutter in Dosen in die Gemeinschaft. Es hat sich gezeigt, dass verarbeitetes Heimtierfutter zunehmend in Drittländern hergestellt wird, wobei bereits verarbeitete Zutaten, die einzeln gemäß den Anforderungen dieser Verordnung bearbeitet worden sind, gemischt werden. Eine Wärmebehandlung solcher Zutaten könnte sich schädlich auf deren Nährwerteigenschaften auswirken. Aus diesem Grund sollte die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter, das sich aus solchen sicheren Zutaten zusammensetzt, in die Gemeinschaft gestattet werden, und die Musterveterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 3 Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist entsprechend zu ändern.

(11) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 können bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter in die Gemeinschaft eingeführt werden, obwohl sie Material von Tieren enthalten, die mit bestimmten verbotenen Stoffen behandelt wurden. Die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter, Kauspielzeug und geschmacksverstärkenden Fleischextrakten, die solches Material enthalten, in die Gemeinschaft ist hingegen derzeit nicht gestattet. Da es sich gezeigt hat, dass das Gesundheitsrisiko bei der Einfuhr solchen Materials für die Herstellung von Heimtierfutter in die Gemeinschaft nicht höher hegt als in Fällen, in denen solches Material eine Zutat in eingeführtem verarbeitetem Heimtierfutter, eingeführtem Kauspielzeug und eingeführten geschmacksverstärkenden Fleischextrakten ist, sollte die Einfuhr der genannten verarbeiteten Erzeugnisse, die solches Material enthalten, in die Gemeinschaft ebenfalls gestattet werden. Daher sind die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang X Kapitel 3 Teil A, Teil B, Teil C und Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend zu ändern.

(12) Gemäß Anhang X Kapitel 3 Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 muss die Veterinärbescheinigung für anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Heimtierfutter in Dosen einen Nachweis enthalten, aus dem hervorgeht, dass das Heimtierfutter in neuen Verpackungen verpackt wurde, die mit einem Etikett mit der Aufschrift "nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt" versehen sind. Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 3 enthält bereits gleichwertige Kennzeichnungsvorschriften zur Verhütung des unabsichtlichen oder nachlässigen Missbrauchs solcher Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr. Die Anforderungen an das Muster für die Veterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 3 Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollten diesen Vorschriften Rechnung tragen und daher entsprechend geändert werden.

(13) Anhang VIII zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen in die Gemeinschaft. Gemäß Kapitel II Teil B Nummer 4 dieses Anhangs muss Kauspielzeug bei der Herstellung einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger wirksam abgetötet werden. Mehrere Mitgliedstaaten haben Anträge auf Zulassung anderer Behandlungen bei der Verarbeitung von Kauspielzeug gestellt, die gleichwertige Sicherheitsgarantien bieten. Daher ist Anhang VIII Kapitel II Teil B Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend zu ändern.

(14) Anhang X Kapitel 3 Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr von Kauspielzeug in die Gemeinschaft. Da andere Behandlungen als die Wärmebehandlung für die Verarbeitung von Kauspielzeug in der Gemeinschaft zugelassen werden, sollten diese anderen Behandlungen auch für eingeführtes Kauspielzeug zugelassen werden. Einige Arten von Kauspielzeug werden nach herkömmlichen Verfahren aus Fisch hergestellt. Aus tierseuchenrechtlicher Sicht ist eine Wärmebehandlung in solchen Fällen nicht erforderlich. Daher sollte die Musterveterinärbescheinigung in Anhang X Kapitel 3 Teil C der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(15) Anhang VIII Kapitel II Teil B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält die mikrobiologischen Normen, denen in der Gemeinschaft hergestelltes rohes Heimtierfutter entsprechen muss. Diese Normen sollten auch für die Einfuhr von rohem Heimtierfutter in die Gemeinschaft für den direkten Verkauf oder von tierischen Nebenprodukten für die Verfütterung an Zuchtpelztiere, die für den Versand in die Gemeinschaft bestimmt sind, eingeführt werden. Daher sollte Anhang X Kapitel 3 Teil D der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(16) Anhang XI zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zulassen können. Teil XIII dieses Anhangs enthält eine Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equidenserum zulassen können. Gemäß dem genannten Teil XIII umfasst diese Liste die Drittländer, aus denen die Einfuhr von Schlachtpferden gestattet ist und die zu diesem Zweck aufgeführt sind in Anhang I zu der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG 4.

(17) Equidenserum kann jedoch aus lebenden Tieren gewonnen werden. Deshalb sollte der Tiergesundheitsstatus, der die Aufnahme eines Drittlandes in diese Liste von Drittländern gestattet, aus denen die Einfuhr von Zucht- und Nutzequiden zulässig ist, ausreichend für die Feststellung sein, ob Equidenserum aus diesem Drittland eingeführt werden darf. Hierdurch würde insbesondere die Einfuhr von Equidenserum aus Mexiko ermöglicht. Daher ist Anhang XI Teil XIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend zu ändern.

(18) Veterinärbescheinigungen müssen das Format aufweisen, das in der Entscheidung 2007/240/EG der Kommission 5 zur Annahme harmonisierter Vorlagen für Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Tieren und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Europäische Gemeinschaft festgelegt wurde. Daher sollten das Handelspapier in Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und die Musterveterinärbescheinigungen in Anhang X der genannten Verordnung entsprechend geändert werden.

(19) Es sollte eine Übergangsfrist für die Zeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgesehen werden, um die Einfuhr der unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallenden tierischen Nebenprodukte und daraus hergestellten Erzeugnisse in die Gemeinschaft unter Beilage von Veterinärbescheinigungen gemäß dieser Verordnung weiterhin zu ermöglichen.

(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, VII, VIII, X und XI zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 07

Während einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2008 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen, denen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beiliegen, die nach den bis zum 23. Juli 2007 geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgestellt und unterzeichnet wurden.

Bis zum 30. Juni 2008 akzeptieren die Mitgliedstaaten solche Sendungen, wenn die beiliegenden Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen vor dem 1. Mai 2008 ausgestellt und unterzeichnet wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 28. Juni 2007

_________
1) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der Kommission (ABl. L 379 vom 28.12.2006 S. 98).

2) ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 der Kommission (ABl. L 404 vom 30.12.2006 S. 1).

3) ABl. L 86 vom 06.04.1979 S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 36).

4) ABl. L 73 vom 11.03.2004 S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 (ABl. L 362 vom 20.12.2006 S. 1).

5) ABl. L 104 vom 21.04.2007 S. 37.

.

 Anhang

Die Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. "Imkereierzeugnisihnkerei-Nebenerzeugnis" Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind;".

b) Nummer 42 erhält folgende Fassung:

"42. "verarbeitetes tierisches Eiweiß" ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß Anhang VII Kapitel II so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dicalciumphosphat, Eier und Eierzeugnisse, Tricalciumphosphat und Kollagen;".

2. Anhang II Kapitel X erhält folgende Fassung:

"Kapitel X
Handelspapier

  1. Das folgende Handelspapier muss tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Produkten während der Beförderung beiliegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, ein anderes Handelspapier, in Papierform oder in elektronischer Form, für tierische Nebenprodukte und verarbeitete Produkte zu verwenden, die innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats befördert werden, sofern dieses Handelspapier die Anforderungen gemäß Kapitel III Nummer 2 erfüllt.
  2. Wird mehr als ein Beförderungsunternehmen eingesetzt, hat jedes Beförderungsunternehmen eine Erklärung gemäß Nummer 7 des Handelspapiers auszufüllen, die Bestandteil des Papiers ist.

Muster des Handelspapiers zur Beförderung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Produkten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Anmerkungen

  1. Handelspapiere sind entsprechend dem Muster in diesem Anhang vorzulegen. Es enthält in der nummerierten Reihenfolge des Musters die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte und verarbeiteter Produkte erforderlichen Bestätigungen.
  2. Es ist in einer der Amtssprachen des EU-Herkunftsmitgliedstaats oder des EU-Bestimmungsmitgliedstaats zu erstellen. Es kann jedoch auch in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden, sofern ihm eine amtliche Übersetzung beiliegt oder wenn dies zuvor mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vereinbart wurde.
  3. Das Handelspapier ist in mindestens dreifacher Ausfertigung vorzulegen (ein Original und zwei Kopien). Das Original muss der Sendung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort beiliegen. Der Empfänger hat es aufzubewahren. Der Erzeuger hat eine Kopie und das Beförderungsunternehmen die andere Kopie aufzubewahren.
  4. Das Original eines Handelspapiers besteht aus einem einzigen, zweiseitig beschriebenen Blatt, oder es ist, sofern mehr Text erforderlich ist, in einer Form vorzulegen, in der alle Seiten Teil eines integrierten Ganzen und untrennbar sind.
  5. Werden dem Handelspapier zur Identifizierung der Posten der Sendung zusätzliche Seiten hinzugefügt, gelten auch diese Seiten durch die Unterschrift der für die Sendung verantwortlichen Person auf jeder Seite als Bestandteil des Originals des Papiers.
  6. Umfasst das Papier einschließlich der unter e aufgeführten zusätzlichen Seiten mehr als eine Seite, ist jede Seite am unteren Rand zu nummerieren - (Seitennummer) von (Gesamtseitenzahl) - und am oberen Rand mit der Codenummer des Papiers zu versehen, die von der verantwortlichen Person vergeben wird.
  7. Das Original des Handelspapiers ist von der verantwortlichen Person auszufüllen und zu unterzeichnen. Dadurch stellt die verantwortliche Person sicher, dass die Dokumentationsgrundsätze gemäß Anhang II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 befolgt werden. In dem Handelspapier ist Folgendes aufzuführen:
    1. das Datum, an dem das Material vom Betrieb genommen wurde;
    2. die Beschreibung des Materials, einschließlich Identifizierung des Materials, Tierart bei Material der Kategorie 3 und daraus gewonnenen verarbeiteten Produkten, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, und, sofern zutreffend, die Nummer der Ohrmarke;
    3. die Menge des Materials;
    4. der Herkunftsort des Materials;
    5. Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens;
    6. Name und Anschrift des Empfängers und, sofern zutreffend, seine Zulassungsnummer,
    7. sofern zutreffend, die Zulassungsnummer des Herkunftsbetriebs sowie Art und Methode(n) der Behandlung.
  8. Die Unterschrift der verantwortlichen Person ist in einer anderen Farbe als der Farbe des Vordrucks zu leisten.
  9. Das Handelspapier ist mindestens zwei Jahre lang zur Vorlage bei den zuständigen Behörden aufzubewahren, damit
    die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 aufgeführten Aufzeichnungen überprüft werden können.
  10. Entscheiden sich Mitgliedstaaten für die Verwendung eines Handelspapiers in elektronischer Form, werden die unter den Buchstaben a bis i genannten Anforderungen in geeigneter Weise erfüllt.

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3. Anhang VII Kapitel II Teil A Nummer 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein. Schweineblut kann jedoch auch einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 unterzogen werden, sofern es bei Anwendung der Methode 7 durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C unterzogen wurde."

4. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) Kapitel II wird wie folgt geändert:

i) Teil A Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Für die Herstellung von Heimtierfutter und Kauspielzeug dürfen nur tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis j verwendet werden. Rohes Heimtierfutter darf jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt werden."

ii) Teil B Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Kauspielzeug muss bei der Herstellung einer Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger, einschließlich Salmonellen, wirksam abgetötet werden.

Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Kauspielzeugs zu vermeiden. Das Kauspielzeug ist in neuen Verpackungen zu verpacken."

b) Kapitel III wird wie folgt geändert:

i) Abschnitt I Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Es darf nur Handel mit unverarbeiteter Equidengülle getrieben werden, die nicht aus einem Betrieb stammt, der tierseuchenrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf Rotz, vesikuläre Stomatitis, Milzbrand oder Tollwut gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 90/426/EWG unterliegt."

ii) Abschnitt I Teil B Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Die Einfuhr unverarbeiteter Gülle ist verboten."

iii) Abschnitt II Teil B Nummer 6 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 17 bei."

c) Kapitel VI wird wie folgt geändert:

i) Teil A Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Häute von Huftieren, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs entsprechen *

________
*) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55; Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22)."

ii) Teil B Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Der Handel mit frischen oder gekühlten Häuten unterliegt denselben Hygienebedingungen wie der Handel mit frischem Fleisch gemäß der Richtlinie 2002199/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs *.

________
*) ABl. L 18 vom 23.01.2003 S. 11."

iii) In Teil C Nummer 5 Buchstabe b erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

"b) Sie stammen aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (A) steht und das je nach Tierart".

iv) Teil C Nummer 6 Buchstaben b bis e erhalten folgende Fassung:

"b) Sie stammen entweder

  1. aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der in Anhang XI Teil XIV (B) aufgeführten Liste der Länder und Gebiete steht, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Arten zugelassen ist, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstaben a, b und c behandelt, oder
  2. aus einem Drittland, das auf der in Anhang XI Teil XIV (B) aufgeführten Liste steht, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstabe c oder d behandelt, oder
  3. von Equiden oder Wiederkäuern aus einem Drittland, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (C) steht, und sie wurden gemäß Teil A Nummer 2 Buchstaben a, b und c behandelt sowie nach der Behandlung mindestens 21 Tage lang getrennt gehalten.

c) Im Fall gesalzener Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute und Felle gemäß Teil A Nummer 2 Buchstabe b oder c behandelt und nach der Behandlung während der Beförderung im Fall von b mindestens 14 Tage lang und im Fall von c 7 Tage lang vor der Einfuhr getrennt gehalten worden, wobei die Behandlung und die Beförderungsdauer durch die der Sendung beiliegende Veterinärbescheinigung nachgewiesen werden, und

d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (B) bei, oder im Fall von Häuten und Fellen gemäß Teil C Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii dieses Anhangs eine amtliche Erklärung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (C)."

d) Kapitel VIII wird wie folgt geändert:

i) In Teil B Nummer 4 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

"Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr unbearbeiteter Wolle und unbearbeiteter Haare genehmigen, wenn sie".

ii) In Teil B wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Die Einfuhr unbearbeiteter Federn und Federnteile ist untersagt.

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr bearbeiteter Federn und Federnteile, wenn

  1. es sich um behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecke zugesandt werden, handelt oder
  2. ihnen ein Handelspapier beiliegt, aus dem hervorgeht, dass die Federn oder Federnteile einer Dampfbehandlung oder einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden und fest und trocken verpackt sind."

e) Kapitel IX wird wie folgt geändert:

i) In Teil A Nummer 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

"1. Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse".

ii) Teil B Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind, genehmigen, wenn

  1. sie aus Drittländern stammen, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XII stehen;
  2. sie entweder
    1. mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von -12 °C oder weniger ausgesetzt wurden oder
    2. im Fall von Wachs vor der Einfuhr raffiniert oder ausgeschmolzen wurden und
  3. ihnen eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die dem Muster in Anhang X Kapitel 13 entspricht."

iii) In Teil B werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

"4. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform für technische Verwendungszwecke genehmigen, wenn

  1. es vor der Einfuhr raffiniert oder ausgeschmolzen wurde und
  2. ihm ein Handelspapier beiliegt, in dem die Raffination oder Ausschmelzung bescheinigt wird.

5. Die Einfuhr von Bienenwachs in Wabenform ist untersagt."

f) Kapitel XI wird wie folgt geändert:

i) Nummer 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als Tierfutter für Zuchtpelztiere oder zur Verwendung in rohem Heimtierfutter bestehen jedoch nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b."

ii) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

"6. Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß einem der Muster in Anhang X Kapitel 3 (D), Kapitel 3 (F) oder Kapitel 8 bei."

5. Anhang X erhält folgende Fassung:

"Anhang X
Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr und Durchfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse aus Drittländern in die bzw. durch die Europäische Gemeinschaft

Erläuterungen

  1. Das Ausfuhrland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang X für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Die Bescheinigungen enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland verlangten amtlichen Bestätigungen sowie gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder ein Gebiet des Ausfuhrdrittlands verlangten zusätzlichen Garantien.
  2. Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen Blatt, beidseitig bedruckt oder, soweit mehr Text erforderlich ist, so formatiert, dass alle erforderlichen Seiten ein einheitliches, zusammenhängendes Ganzes bilden.
  3. Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaats auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
  4. Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Seiten beige-fügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jede einzelne dieser Seiten muss mit Unterschrift und Stempel des bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes versehen sein.
  5. Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Anlagen gemäß Buchstabe d, mehr als eine Seite, so ist jede Seite mit einer Nummerierung - (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) - am Seitenende sowie mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer am Seitenkopf zu versehen.
  6. Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG des Rates gleichwertig sind.
  7. Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.
  8. Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Gemeinschaft begleiten.
  9. Werden Veterinärbescheinigungen für die Durchfuhr von Sendungen verwendet, sind in Feld I.5 (,Empfänger') der Bescheinigung Name und Anschrift der Grenzkontrollstelle anzugeben, an der die Sendung die Europäische Gemeinschaft bestimmungsgemäß verlässt.

6. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von Teil VI erhält folgende Fassung:

Teil VI
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Blutprodukten (ausgenommen Blutprodukte von Equiden) für technische einschließlich pharmazeutischer Verwendungszwecke zulassen können (Veterinärbescheinigungen gemäß Kapitel 4 (C) und Kapitel 8)"

b) In Teil VII (A) erhalten die Überschrift und Teil A folgende Fassung:

Teil VII (A)
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter zrlamen können (Veterinärbescheinigungen gemäß Kapitel 3 (B) und Kapitel 3 (F))

A. Tierische Nebenprodukte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden einschließlich Zuchtwild und frei lebendes Wild

Drittländer bzw. Drittlandgebiete gemäß Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates, aus denen die Einfuhr dieser Kategorie von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist, sowie für die angegebenen Nebenprodukte die nachstehenden Länder.

südamerikanische und südafrikanische Länder oder Gebiete dieser Länder, in denen gereiftes und entbeintes Fleisch der entsprechenden Tierarten zugelassen ist, für gereiftes und entbeintes Fleisch (einschließlich Zwerchfell) und/oder gereifte zugerichtete Innereien von Rindern, Ziegen, Schafen und frei lebendem Wild oder Zuchtwild)."

c) Teil IX erhält folgende Fassung:

Teil IX
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von verarbeiteter Gülle und verarbeiteten Gülleprodukten für die Bodendüngung zulamen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 17)

Verarbeitete Gülle und verarbeitete Gülleprodukte: Drittländer gemäß

  1. Anhang II Teil 1 der Entscheidung 79/542/EWG des Rates,
  2. Anhang I der Entscheidung 2004/211 /EG der Kommission oder
  3. Anhang II der Entscheidung 2006/696/EG der Kommission (ABl. L 295 vom 25.10.2006 S. 1)."

d) Teil XIII erhält folgende Fassung:

Teil XIII
Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Equidenserum zulassen können (Veterinärbescheinigung gemäß Kapitel 4 (A))

Drittländer oder Drittlandgebiete gemäß Anhang I der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (8), aus denen die Einfuhr von Zucht- und Nutzequiden zugelassen ist."


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