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Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
- waste electrical and electronic equipment - WEEE
(ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24;
RL 2003/108/EG - ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106;
RL 2008/34/EG - ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 65;
2008/112/EG - ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 74;
RL 2012/19/EU - ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S.38 * aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 25 der RL 2012/19/EU - Inkrafttreten Umsetzung Sanktionen
(Änderung der RL 2008/112/EG Art. 5 Absatz 3 nicht eingearbeitet) - Anwenden
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 4,
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 8. November 2002 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft ist insbesondere auf die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität, den Schutz der menschlichen Gesundheit und die umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen ausgerichtet. Sie beruht auf dem Vorsorgeprinzip, dem Grundsatz der Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.
(2) Im Programm der Gemeinschaft für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine umweltgerechte und nachhaltige Entwicklung ("Fünftes Aktionsprogramm für den Umweltschutz") 5 wird festgestellt, dass eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung eine spürbare Änderung der heutigen Entwicklungs-, Produktions-, Verbrauchs- und Verhaltensmuster erfordert, und unter anderem die Reduzierung der Verschwendung natürlicher Ressourcen und die Verhinderung der Umweltverschmutzung befürwortet. Elektro- und Elektronik-Altgeräte werden in diesem Programm als einer der Bereiche genannt, in dem hinsichtlich der Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, der Verwertung und der sicheren Entsorgung von Abfällen noch Regelungsbedarf besteht.
(3) In der Mitteilung der Kommission vom 30. Juli 1996 zur Überprüfung der Gemeinschaftsstrategie für die Abfallwirtschaft wird festgestellt, dass in jenen Fällen, in denen die Entstehung des Abfalls nicht vermieden werden kann, dieser wieder verwendet oder sein Stoff- oder Energiegehalt verwertet werden soll.
(4) In der Entschließung vom 24. Februar 1997 über eine Gemeinschaftsstrategie für die Abfallbewirtschaftung 6 hat der Rat betont, dass die Abfallverwertung gefördert werden muss, damit die Menge des zu beseitigenden Abfalls verringert und sparsam mit den natürlichen Ressourcen umgegangen wird, und zwar insbesondere durch Wiederverwendung, Recycling, Kompostierung und Energierückgewinnung aus Abfall; er hat ferner anerkannt, dass bei der Wahl einer Lösung in jedem Einzelfall die Auswirkungen auf die Umwelt sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen berücksichtigt werden müssen, jedoch die Auffassung vertreten, dass einstweilen bis zur Erzielung weiterer wissenschaftlicher und technologischer Fortschritte und zur Weiterentwicklung von Lebenszyklusanalysen die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung vorzuziehen sind, wenn und sofern sie ökologisch gesehen die beste Lösung darstellen. Der Rat forderte die Kommission ferner auf, möglichst bald geeignete Folgemaßnahmen zu den Projekten des Programms über prioritäre Abfallströme, unter anderem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, auszuarbeiten.
(5) In der Entschließung vom 14. November 1996 7 forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Richtlinienvorschläge für einige als vorrangig einzustufende Abfallströme, unter anderem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, vorzulegen, die sich auf den Grundsatz der Herstellerverantwortung stützen. In derselben Entschließung forderte das Europäische Parlament den Rat und die Kommission auf, Vorschläge zur Verringerung der Abfallmengen vorzulegen.
(6) Die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 8 sieht vor, dass zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften zur Richtlinie 75/442/EWG erlassen werden können.
(7) In der Gemeinschaft fallen mehr und mehr Elektro- und Elektronik-Altgeräte an. Die in diesen Geräten enthaltenen gefährlichen Bestandteile stellen ein großes Problem bei der Abfallentsorgung dar, und es werden zu wenig Elektro- und Elektronik-Altgeräte dem Recycling zugeführt.
(8) Die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten kann durch Maßnahmen der einzeln handelnden Mitgliedstaaten nicht wirksam verbessert werden. Insbesondere kann die national uneinheitliche Anwendung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung zu wesentlichen Unterschieden in der finanziellen Belastung der Wirtschaftsbeteiligten führen. Die Wirksamkeit der Recyclingkonzepte ist eingeschränkt, wenn die Mitgliedstaaten bei der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen. Aus diesem Grund sollten die entscheidenden Kriterien auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.
(9) Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Produkte und Hersteller gelten, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien. In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden, damit nicht andere Vertriebswege die aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie anfallenden Kosten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.
(10) Diese Richtlinie sollte für sämtliche privat und gewerblich genutzten Elektro- und Elektronikgeräte gelten. Diese Richtlinie sollte unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, die all diejenigen schützen, die in Kontakt mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten kommen, und unbeschadet der einschlägigen Abfallvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren 9, gelten.
(11) Die Richtlinie 91/157/EWG bedarf insbesondere im Lichte dieser Richtlinie so bald wie möglich einer Überarbeitung.
(12) Die Einführung der Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, mit denen die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten gefördert werden sollen, die deren Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend berücksichtigen und erleichtern.
(13) Um die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter des Vertreibers zu gewährleisten, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurücknehmen und damit umgehen, sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit nationalen und gemeinschaftlichen Gesundheits- und Sicherheitsnormen festlegen, unter welchen Bedingungen eine Rücknahme durch den Vertreiber abgelehnt werden kann.
(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten fördern, die die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und das Recycling, von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern. Die Hersteller sollten die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und oder Sicherheitsvorschriften.
(15) Die getrennte Sammlung ist eine Voraussetzung für die spezifische Behandlung und das spezifische Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und ist notwendig, um das angestrebte Gesundheits- und Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft zu erreichen. Die Verbraucher müssen aktiv zum Erfolg dieser Sammlung beitragen und sollten Anreize bekommen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten zurückzugeben. Dafür sollten geeignete Einrichtungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten geschaffen werden, unter anderem öffentliche Rücknahmestellen, bei denen der Abfall aus privaten Haushalten zumindest kostenlos zurückgegeben werden kann.
(16) Um das angestrebte Schutzniveau und die harmonisierten Umweltziele der Gemeinschaft zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen erlassen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen. Um sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten um die Ausarbeitung wirkungsvoller Sammelkonzepte bemühen, sollte ihnen eine hohe Sammelquote für Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten vorgeschrieben werden.
(17) Eine spezifische Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist unabdingbar, um zu vermeiden, dass Schadstoffe in das rezyklierte Material oder in den Abfallstrom gelangen. Eine solche Behandlung ist das wirksamste Mittel, um das angestrebte Umweltschutzniveau in der Gemeinschaft zu erreichen. Die Anlagen oder Betriebe, die Recycling- und Behandlungstätigkeiten durchführen, sollten Mindeststandards erfüllen, damit negative Umwelteinflüsse im Zusammenhang mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermieden werden. Es sollten die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken eingesetzt werden, sofern sie den Gesundheitsschutz und ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten. Die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken können gemäß den Verfahren der Richtlinie 96/61/EG genauer definiert werden.
(18) Der Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik Altgeräten und ihren Bauteilen, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien sollte, soweit angebracht, Vorrang eingeräumt werden. Falls eine Wiederverwendung nicht vorzuziehen ist, sollten alle getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte der Verwertung zugeführt werden, wobei eine hohe Recycling- und Verwertungsquote erreicht werden sollte. Zudem sollte ein Anreiz für die Hersteller geschaffen werden, bei der Herstellung neuer Geräte rezyklierte Werkstoffe zu verwenden.
(19) Die wichtigsten Grundsätze für die Finanzierung der Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sind auf Gemeinschaftsebene festzulegen, wobei durch die Finanzierungskonzepte sowohl hohe Sammelquoten als auch die Durchsetzung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung gefördert werden müssen.
(20) Private Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten sollten die Möglichkeit haben, die Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Die Hersteller sollten daher die Abholung von der Rücknahmestelle sowie die Behandlung, Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten finanzieren. Um dem Konzept der Herstellerverantwortung einen möglichst hohen Wirkungsgrad zu verleihen, sollte jeder Hersteller für die Finanzierung der Entsorgung des durch seine eigenen Produkte anfallenden Abfalls verantwortlich sein. Der Hersteller sollte diese Verpflichtung wahlweise individuell oder durch die Beteiligung an einem kollektiven System erfüllen können. Jeder Hersteller sollte beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie stellen, um zu verhindern, dass die Kosten für die Entsorgung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Waisen-Produkten auf die Gesellschaft oder die übrigen Hersteller abgewälzt werden. Die Verantwortung für die Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten sollte von allen existierenden Herstellern über kollektive Finanzierungssysteme getragen werden, zu denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen. Kollektive Finanzierungssysteme sollten nicht dazu führen, dass Hersteller von Nischenprodukten und Kleinserienhersteller, Importeure und neue Marktteilnehmer ausgeschlossen werden. Die Hersteller sollten für einen Übergangszeitraum die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis die Kosten für die Sammlung, Behandlung und umweltgerechte Beseitigung der historischen Altgeräte beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer auszuweisen. Hersteller, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sollten sicherstellen, dass die ausgewiesenen Kosten die tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
(21) Unverzichtbare Voraussetzung für die erfolgreiche Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist, dass die Nutzer über die Verpflichtung, Elektro- und Elektronik-Altgeräte nicht als unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen und diese Altgeräte getrennt zu sammeln, sowie über die Sammelsysteme und ihre Rolle bei der Elektro- und Elektronik-Altgeräteentsorgung informiert werden. Diese Informationen beinhalten auch die sachgerechte Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte, die sonst über die Abfalltonnen oder ähnliche Einrichtungen für die Sammlung kommunaler Abfälle entsorgt werden könnten.
(22) Die Herstellerinformationen über Bauteile und Werkstoffe sind wichtig, um die Entsorgungaktivitäten und insbesondere die Behandlung sowie die Verwertung/das Recycling von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu erleichtern.
(23) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass eine Inspektions- und Überwachungsinfrastruktur es ermöglicht, die ordnungsgemäße Durchführung dieser Richtlinie zu überprüfen, wobei unter anderem die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten 10 zu berücksichtigen ist.
(24) Informationen über das Gewicht oder, soweit diese nicht erhoben werden können, über die Anzahl der Elektro- und Elektronikgeräte, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, sowie über die Sammel-, Wiederverwendungs- (einschließlich, so weit wie möglich, der Wiederverwendung kompletter Geräte), Verwertungs-/ Recycling- sowie Exportquoten der im Einklang mit dieser Richtlinie gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind nötig, um festzustellen, ob die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden.
(25) Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie im Wege von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden und den betroffenen Wirtschaftszweigen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(26) Die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt einiger Bestimmungen dieser Richtlinie, der Liste der unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallenden Produkte, der selektiven Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, der technischen Anforderungen für die Lagerung und Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und des Symbols zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten sollte von der Kommission im Rahmen eines Ausschussverfahrens vorgenommen werden.
(27) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 11 erlassen werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Ziele
Diese Richtlinie bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Sie soll ferner die Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Elektro- und Elektronikgeräten einbezogenen Beteiligten, z.B. der Hersteller, der Vertreiber und der Verbraucher, und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten befassten Beteiligten verbessern.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätetyps sind, der nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt. Anhang IB enthält eine Liste der Produkte, die unter die in Anhang IA aufgeführten Kategorien fallen.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften der Gemeinschaft und unbeschadet ihrer einschlägigen Abfallvorschriften.
(3) Mit der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten verbundene Geräte, Waffen, Munition und Kriegsmaterial sind von dieser Richtlinie ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für Produkte, die nicht eigens für militärische Zwecke bestimmt sind.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen 10
(Ab dem 1. Juni 2015 erhält Art. 3 Buchstabe l folgende Fassung gemäß der RL 2008/112/EG)
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Wer ausschließlich aufgrund oder im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung Mittel bereitstellt, gilt nicht als "Hersteller", sofern er nicht auch als Hersteller im Sinne der Ziffern i) bis iii) auftritt;
Artikel 4 Produktkonzeption
Die Mitgliedstaaten fördern die Konzeption und die Produktion von Elektro- und Elektronikgeräten, die die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und das Recycling, von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen berücksichtigen und erleichtern. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit die Hersteller die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindern, es sei denn, dass die Vorteile dieser besonderen Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse überwiegen, beispielsweise im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder Sicherheitsvorschriften.
Artikel 5 Getrennte Sammlung
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, um die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte zu erreichen.
(2) Bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass spätestens ab dem 13. August 2005.
Die Mitgliedstaaten können besondere Vorkehrungen für die Rückgabe von Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß den Buchstaben a) und b) vorsehen, wenn die Geräte die wesentlichen Bauteile nicht mehr enthalten oder andere Abfälle als Elektro- und Elektronik-Altgeräte enthalten.
(3) Bei nicht aus privaten Haushalten stammenden Elektro- und Elektronik-Altgeräten stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte für die Sammlung dieser Altgeräte sorgen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte den nach Artikel 6 zugelassenen Behandlungsanlagen zugeführt werden, es sei denn, die Geräte werden als Ganzes wieder verwendet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die geplante Wiederverwendung nicht zu einer Umgehung dieser Richtlinie, insbesondere der Artikel 6 und 7, führt. Sammlung und Beförderung getrennt gesammelter Elektro- und Elektronik-Altgeräte erfolgen so, dass Wiederverwendung und Recycling von Bauteilen oder ganzen Geräten, die wieder verwendet oder dem Recycling zugeführt werden können, optimiert werden.
(5) Unbeschadet des Absatzes 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2006 eine Quote von durchschnittlich mindestens vier Kilogramm getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten pro Einwohner pro Jahr erreicht wird.
Das Europäische Parlament und der Rat legen auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Erfahrungen der Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2008 eine neue verbindliche Zielvorgabe fest. Diese kann die Form eines Prozentsatzes der in den vorangegangenen Jahren an private Haushalte verkauften Menge an Elektro- und Elektronikgeräten annehmen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Systeme für die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten und hierbei die besten verfügbaren Behandlungs-, Verwertungs- und Recyclingtechniken einsetzen. Die Systeme können von den Herstellern individuell und/oder kollektiv eingerichtet werden. Zur Einhaltung des Artikels 4 der Richtlinie 75/442/EWG umfasst die Behandlung mindestens die Entfernung aller Flüssigkeiten und eine selektive Behandlung gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie.
In Anhang II können andere Behandlungstechniken aufgenommen werden, die mindestens das gleiche Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Im Interesse des Umweltschutzes können die Mitgliedstaaten Mindestqualitätsstandards für die Behandlung von gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten festlegen. Die Mitgliedstaaten, die sich für solche Qualitätsstandards entscheiden, teilen diese der Kommission mit, die diese Standards veröffentlicht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, in Übereinstimmung mit den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 75/442/ EWG von den zuständigen Behörden eine Genehmigung einholen.
Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG kann auf Verwertungstätigkeiten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte angewandt werden, wenn die zuständigen Behörden vor der Registrierung im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG eine Inspektion durchführen.
Bei der Inspektion wird Folgendes geprüft:
Die Inspektion findet mindestens einmal jährlich statt, und die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß den technischen Anforderungen des Anhangs III lagern und behandeln.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung oder Registrierung gemäß Absatz 2 alle erforderlichen Bedingungen zur Einhaltung der Anforderungen der Absätze 1 und 3 und zur Erreichung der in Artikel 7 vorgesehenen Zielvorgaben für die Verwertung enthält.
(5) Die Behandlung kann auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft 15 erfolgt.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Festlegung gemeinsamer Regeln und Verfahren für die Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte nicht der OECD angehörende Länder 16 und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission vom 12. Juli 1999 zur Festlegung der bei der Verbringung bestimmter Arten von Abfällen in bestimmte Länder, für die der OECD-Beschluss C (92) 39 endg. nicht gilt, anzuwendenden Kontrollverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates 17 aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, werden nur dann für die Erfüllung der Verpflichtungen bzw. Zielvorgaben gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie berücksichtigt, wenn der Exporteur beweisen kann, dass die Verwertung, die Wiederverwendung bzw. das Recycling unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertig sind.
(6) Die Mitgliedstaaten bestärken Anlagen oder Betriebe, die Behandlungstätigkeiten durchführen, zertifizierte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) 18 einzuführen.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften individuell oder kollektiv Systeme für die Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten einrichten, die gemäß Artikel 5 getrennt gesammelt wurden. Die Mitgliedstaaten geben der Wiederverwendung von ganzen Geräten den Vorzug. Bis zu dem in Absatz 4 genannten Zeitpunkt werden diese Geräte bei der Berechnung der in Absatz 2 festgelegten Zielvorgaben nicht berücksichtigt.
(2) In Bezug auf Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die einer Behandlung gemäß Artikel 6 zugeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Hersteller bis zum 31. Dezember 2006 folgende Zielvorgaben erfüllen:
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller oder in ihrem Namen tätige Dritte im Hinblick auf die Berechnung dieser Zielvorgaben Aufzeichnungen über die Masse der Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ihre Bauteile, Werkstoffe und Stoffe führen, wenn diese der Behandlungsanlage zugeführt werden (Input) und diese verlassen (Output) und/oder wenn diese der Verwertungs- oder Recyclinganlage zugeführt werden (Input).
Es werden Durchführungsvorschriften festgelegt, um zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten die in Absatz 2 genannten Zielvorgaben, einschließlich Werkstoffspezifikationen, einhalten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(4) Das Europäische Parlament und der Rat legen auf Vorschlag der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 neue Zielvorgaben für die Verwertung und die Wiederverwendung das Recycling, einschließlich - soweit angebracht - für die Wiederverwendung ganzer Geräte, und für die unter Kategorie 8 des Anhangs IA fallenden Produkte fest. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des ökologischen Nutzens der in Gebrauch befindlichen Elektro- und Elektronikgeräte, wie der verbesserten Effizienz der Ressourcen aufgrund der Entwicklungen im Werkstoff- und Technologiebereich. Hierbei wird auch dem technischen Fortschritt im Wiederverwendungs-, Verwertungs-, Recycling-, Produkt- und Werkstoffbereich sowie den von den Mitgliedstaaten und der Industrie gesammelten Erfahrungen Rechnung getragen.
(5) Die Mitgliedstaaten fördern die Entwicklung neuer Verwertungs-, Recycling- und Behandlungstechnologien.
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