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Richtlinie 2003/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 326 vom 13.12.2003 S. 28)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 3 legt Mindestanforderungen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten fest, die an Bord von Schiffen der Gemeinschaft Dienst tun. Diese Standards basieren auf dem im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) geschlossenen Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten in seiner jeweils geänderten Fassung ("STCW-Übereinkommen").
(2) Um den Stand der Kenntnisse und Fertigkeiten von Seeleuten in der Europäischen Union aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, ist es wichtig, den Stellenwert der Ausbildung von Seeleuten und den Status der Seeleute in der Europäischen Union angemessen zu berücksichtigen.
(3) Es ist unbedingt zu gewährleisten, dass Seeleute mit Befähigungszeugnissen aus Drittländern, die an Bord von Schiffen der Gemeinschaft Dienst tun, eine den Anforderungen des STCW-Übereinkommens entsprechende Qualifikation besitzen. Die Richtlinie 2001/25/EG legt Verfahren und gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Befähigungsnachweisen durch die Mitgliedstaaten fest.
(4) Die Richtlinie 2001/25/EG sieht vor, dass die Verfahren und gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von in Drittländern ausgestellten Befähigungsnachweisen und die Zulassung von Ausbildungseinrichtungen für Seeleute und Ausbildungsprogrammen und -kursen für Seeleute unter Berücksichtigung der bei der Anwendung jener Richtlinie gesammelten Erfahrungen erneut geprüft werden.
(5) Bei der Anwendung der Richtlinie 2001/25/EG hat sich gezeigt, dass eine Überarbeitung dieser Verfahren und Kriterien sehr dazu beitragen könnte, das System für die Anerkennung verlässlicher zu gestalten und gleichzeitig die den Mitgliedstaaten auferlegten Überwachungs- und Meldepflichten zu erleichtern.
(6) Die Einhaltung der Vorschriften des STCW-Übereinkommens durch Drittländer, die Ausbildungen anbieten, kann in einem harmonisierten Ansatz wirksamer geprüft werden. Die Kommission sollte diese Aufgabe daher für die gesamte Gemeinschaft wahrnehmen.
(7) Um zu gewährleisten, dass ein Land, das anerkannt ist, auch weiterhin die Anforderungen des STCW-Übereinkommens uneingeschränkt erfüllt, sollte diese Anerkennung regelmäßig überprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Die Anerkennung eines Drittlandes, das den Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht entspricht, sollte entzogen werden, bis die Mängel behoben sind.
(8) Beschlüsse über eine Verlängerung oder den Entzug der Anerkennung können wirksamer in einem harmonisierten und zentralen Ansatz auf Gemeinschaftsebene getroffen werden. Die Kommission sollte diese Aufgabe daher für die gesamte Gemeinschaft wahrnehmen.
(9) Die laufende Überwachung der Erfüllung des Übereinkommens durch die anerkannten Länder kann mit einem harmonisierten und zentralen Ansatz wirksamer durchgeführt werden.
(10) Eine der Aufgaben der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die "Agentur") ist es, die Kommission bei allen Aufgaben zu unterstützen, die ihr durch das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Schiffsbesatzungen übertragen wurden.
(11) Die Agentur sollte die Kommission daher bei der Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Erteilung, der Verlängerung und dem Entzug der Anerkennung von Drittländern unterstützen. Sie sollte die Kommission auch bei der Überwachung der Erfüllung der Anforderungen des STCW-Übereinkommens durch die Drittländer unterstützen.
(12) Das STCW-Übereinkommen legt Sprachanforderungen für Befähigungszeugnisse und für Vermerke fest, die die Erteilung eines Befähigungszeugnisses bescheinigen. Die geltenden Vorschriften der Richtlinie 2001/25/EG sollten an die einschlägigen Anforderungen des Übereinkommens angeglichen werden.
(13) Das internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See von 1974 (das "SOLASÜbereinkommen") in seiner jeweils geltenden Fassung legt Sprachanforderungen für die Verständigung zwischen Schiff und Land fest. Die Richtlinie 2001/25/ EG sollte entsprechend den jüngsten Änderungen des SOLAS-Übereinkommens, die am 1. Juli 2002 in Kraft getreten sind, geändert werden.
(14) Es ist erforderlich, Verfahren zur Anpassung der Richtlinie 2001/25/EG an künftige Änderungen des Gemeinschaftsrechts vorzusehen.
(15) Die Richtlinie 2001/25/EG sollte entsprechend geändert werden
- haben folgende Richtlinie erlassen:
Die Richtlinie 2001/25/EG wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Befähigungszeugnisse werden gemäß Regel I/ 2 Absatz 1 des STCW-Übereinkommens erteilt.";
b) dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vermerke werden gemäß Artikel VI Absatz 2 des STCW-Übereinkommens erteilt."
2. Artikel 17 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:
"e) Es wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen, um eine Verständigung zwischen dem Schiff und den Behörden an Land sicherzustellen. Die Verständigung erfolgt entsprechend Kapitel V Regel 14 Absatz 4 des SOLAS-Übereinkommens."
3. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Seeleute, die kein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 4 besitzen, können zum Dienst an Bord von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats zugelassen werden, sofern nach dem nachstehenden Verfahren ein Beschluss über die Anerkennung ihres entsprechenden Zeugnisses gefasst worden ist:
a) Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, ein von einem Drittland für einen Kapitän, Offizier oder Funker ausgestelltes entsprechendes Zeugnis für den Dienst auf einem unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiff durch einen Vermerk anzuerkennen, legt der Kommission einen begründeten Antrag auf Anerkennung dieses Drittlandes vor.
Die Kommission sammelt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) (nachstehend ,Agentur' genannt) und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II und prüft die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme des Drittlandes, dessen Anerkennung beantragt wurde, um festzustellen, ob das betreffende Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden.
b) Die Kommission beschließt über die Anerkennung eines Drittlandes innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Antrags auf Anerkennung nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 18a.
c) Ergeht in dem in Buchstabe b) festgelegten Zeitraum kein Beschluss über die Anerkennung des betreffenden Drittlandes, so kann der antragstellende Mitgliedstaat beschließen, dieses Drittland einseitig anzuerkennen, bis ein Beschluss gemäß Artikel 23 Absatz 2 getroffen wird.
d) Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe unter seiner Flagge Befähigungszeugnisse der von der Kommission anerkannten Drittländer unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhangs II Nummern 4 und 5 mit einem Vermerk versehen.
e) Anerkennungen von Zeugnissen, die durch ein anerkanntes Drittland erteilt wurden und vor dem ... * im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht wurden, behalten ihre Gültigkeit. Diese Anerkennungen können von allen Mitgliedstaaten verwendet werden, sofern die Kommission sie nicht später nach Artikel 18a entzogen hat.
f) Die Kommission erstellt eine Liste der anerkannten Drittländer und hält sie jeweils auf dem neuesten Stand. Die Liste wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
*) 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie".
4. Folgende Artikel werden eingefügt:
"Artikel 18a
(1) Kommt ein Mitgliedstaat zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCWÜbereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet er ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Kommission hiervon unter Angabe der Gründe. Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 23 genannten Ausschuss.
(2) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein anerkanntes Drittland die Anforderungen des STCWÜbereinkommens nicht mehr erfüllt, so unterrichtet sie ungeachtet der Kriterien des Anhangs II unverzüglich die Mitgliedstaaten hiervon unter Angabe der Gründe. Die Kommission verweist die Angelegenheit unverzüglich an den in Artikel 23 genannten Ausschuss.
(3) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Vermerke auf allen Zeugnissen, die von einem Drittland ausgestellt wurden, zurückzunehmen, so unterrichtet er unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von dieser Absicht und begründet sie.
(4) Die Kommission prüft mit Unterstützung der Agentur die Anerkennung des betreffenden Landes erneut, um festzustellen, ob dieses Land die Anforderungen des STCWÜbereinkommens nicht mehr erfüllt.
(5) Gibt es Anzeichen dafür, dass eine bestimmte Ausbildungseinrichtung für Seeleute den Anforderungen des STCW-Übereinkommens nicht mehr entspricht, so unterrichtet die Kommission das betreffende Land darüber, dass die Anerkennung der Zeugnisse dieses Landes innerhalb einer Frist von zwei Monaten entzogen wird, wenn nicht Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Erfüllung aller Anforderungen des STCW-Übereinkommens sichergestellt wird.
(6) Über den Entzug der Anerkennung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung des Mitgliedstaats beschlossen. Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses.
(7) Vermerke über die Anerkennung der Zeugnisse, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 vor dem Zeitpunkt erteilt wurden, an dem der Beschluss über den Entzug der Anerkennung des Drittlandes getroffen wird, behalten ihre Gültigkeit. Seeleute, die im Besitz solcher Vermerke sind, haben jedoch keinen Anspruch auf einen Vermerk, durch den ihre bessere Qualifikation anerkannt wird, es sei denn, diese Höherstufung gründet sich ausschließlich auf eine zusätzliche Erfahrung durch Seefahrtzeit.
Artikel 18b
(1) Die Drittländer, die im Rahmen des in Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b) genannten Verfahrens anerkannt wurden, einschließlich der Länder nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe f) werden von der Kommission mit Unterstützung der Agentur regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre, im Hinblick darauf erneut geprüft, ob sie die einschlägigen Kriterien des Anhangs II erfüllen und ob geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden.
(2) Die Kommission legt die vorrangigen Kriterien für die Prüfung von Drittländern auf der Grundlage der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle ermittelten Leistungen gemäß Artikel 20 sowie der von den Drittländern gemäß Abschnitt A-I/7 des STCW-Codes übermittelten Berichte über die Ergebnisse unabhängiger Prüfungen fest.
(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung."
5. Dem Artikel 22 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie kann auch nach dem gleichen Verfahren geändert werden, um alle Änderungen einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Richtlinie anzuwenden."
6. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 14. Mai 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Spätestens am 14. Dezember 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und Bewertung der Bestimmungen des IMO-Übereinkommens, der Durchführung dieser Bestimmungen und der erworbenen neuen Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen Sicherheit und Ausbildungsniveau der Schiffsbesatzungen vor.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.
Anhang II der Richtlinie 2001/25/EG erhält folgende Fassung:
"Anhang II
Kriterien für die Anerkennung von Drittländern, die Befähigungszeugnisse im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 Buchstabe a) Erteilt haben oder unter deren Verantwortlichkeit solche Befähigungszeugnisse Ausgestellt wurden
1. Das Drittland muss Vertragspartei des STCW-Übereinkommens sein.
2. Dem Drittland muss vom Schiffssicherheitsausschuss bescheinigt worden sein, dass es den Nachweis für die uneingeschränkte Anwendung der Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erbracht hat.
3. Die Kommission muss mit Unterstützung der Agentur und gegebenenfalls unter Beteiligung der betreffenden Mitgliedstaaten durch Anwendung aller erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Inspektion von Einrichtungen und Verfahren, gewährleistet haben, dass den Anforderungen an das Niveau der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und die Eintragung von Vermerken sowie die Führung der Liste ohne Einschränkungen entsprochen wird und dass im Einklang mit der Regel I/8 des STCW-Übereinkommens ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet wurde.
4. Der Mitgliedstaat verhandelt zurzeit eine Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland, die es verpflichtet, wesentliche Änderungen der Regeln für Ausbildung und Befähigungszeugnisse im Rahmen des STCW-Übereinkommens umgehend mitzuteilen.
5. Der Mitgliedstaat hat Maßnahmen ergriffen, mit denen sichergestellt wird, dass Seeleute, die Befähigungsnachweise für leitende Aufgaben zur Anerkennung vorlegen, über angemessene Kenntnisse der Seerechtsvorschriften des Mitgliedstaats verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben von Belang sind, deren Wahrnehmung den Betreffenden gestattet ist.
6. Wenn ein Mitgliedstaat die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften durch ein Drittland mittels einer Bewertung bestimmter Ausbildungseinrichtungen ergänzen will, so geht er dabei gemäß den Bestimmungen des Abschnitts A-I/6 des STCW-Codes vor."
1) ABl. C 133 vom 06.06.2003 S. 23.
2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. November 2003.
3) ABl. L 136 vom 18.05.2001 S. 17. Geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002 S. 53).