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Richtlinie 2003/5/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG der Rates zur Aufnahme des Wirkstoffs Deltamethrin
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 8 vom 14.01.2003 S. 7)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2266/2000 4, wurde eine Liste von Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln aufgestellt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 5, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 6, festgelegt und enthält unter anderem Deltamethrin.
(2) Die Auswirkungen von Deltamethrin auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 wurde Schweden zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat benannt. Schweden hat der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 seinen Bewertungsbericht mit Empfehlungen am 6. Oktober 1998 1998 übermittelt.
(3) Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft. Die Prüfung wurde am 18. Oktober 2002 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Deltamethrin abgeschlossen.
(4) Im Rahmen der Prüfung wurden keinerlei offene Fragen oder Bedenken laut, die eine Konsultation des Wissenschaftlichen Ausschusses für Pflanzen erfordert hätten.
(5) Die verschiedenen Prüfungen haben ergeben, dass deltamethrinhaltige Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und in dem Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen deltamethrinhaltiger Pflanzenschutzmittel in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EG erteilt werden können, sollte Deltamethrin daher in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.
(6) Der Beurteilungsbericht der Kommission ist für die ordnungsgemäße Umsetzung bestimmter Abschnitte der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze durch die Mitgliedstaaten erforderlich. Es ist daher vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten den endgültigen Beurteilungsbericht (mit Ausnahme von vertraulichen Informationen) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung stellen oder zugänglich machen.
(7) Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist vorzusehen, um es den Mitgliedstaaten und Interessierten zu ermöglichen, sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorzubereiten.
(8) Nach der Aufnahme ist den Mitgliedstaaten eine angemessene Frist einzuräumen, um die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG über Pflanzenschutzmittel, die Deltamethrin enthalten, umzusetzen und insbesondere bestehende Zulassungen zu überprüfen, damit sicherte stellt ist, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen bezüglich Deltamethrin erfüllt werden. Für die Einreichung und Bewertung der für jedes Pflanzenschutzmittel vollständigen Unterlagen gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ist ein längerer Zeitraum vorzusehen.
(9) Die Richtlinie 91/414/EWG ist daher entsprechend zu zu ändern.
(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Die Mitgliedstaaten stellen den Beurteilungsbericht für Deltamethrin (mit Ausnahme vertraulicher Informationen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie 91/414/EWG) allen Interessierten zur Einsicht zur Verfügung oder machen ihn gegebenenfalls auf besonderen Antrag zugänglich.
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich hiervon.
Sie wenden diese Bestimmungen ab 1. Mai 2004 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Zulassung jedes einzelnen deltamethrinhaltigen Pflanzenschutzmittels um sicherzustellen, dass die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Bedingungen für Deltamethrin eingehalten wurden. Die Zulassung wird erforderlichenfalls bis spätestens 30. April 2004 geändert oder widerrufen.
(2) Nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG und anhand von Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der genannten Richtlinie genügen, unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen, die am 31. Oktober 2003 insgesamt in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgelistet sind, Deltamethrin enthält, einer Neubewertung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt. Erforderlichenfalls wird die Zulassung der betreffenden Pflanzenschutzmittel bis spätestens 31. Oktober 2007 geändert oderwiderrufen.
Diese Richtlinie tritt am 1. November 2003 in Kraft.
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 10. Januar 2003
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:
Nr. | Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit 1 | Inkrafttreten | Aufnahme befristet bis | Besondere Bedingungen |
"40 | Deltamethrin
CAS-Nr. 52918-63-5 CIPAC-Nr. 333 | (S)-α-Cyano-3-phenoxybenzyl (1R,3R)-3-(2,2-dibromovinyl)-2,2- dimethylcyclopropancarboxylat | 980 g/kg | 1. November 2003 | 31. Oktober 2013 | Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz am 18. Oktober 2002 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Deltamethrin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten
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(1) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen." |
1) ABl. Nr. L 230 vom 19.08.1991 S. 1.
2) ABl. Nr. L 276 vom 12.10.2002 S. 28.
3) ABl. Nr. L 366 vom 15.12.1992 S. 10.
4) ABl. Nr. L 259 vom 13.10.2000 S. 27.
5) ABl. Nr. L 107 vom 28.04.1994 S. 8.
6) ABl. Nr. L 225 vom 22.09.1995 S. 1.