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Regelwerk, EU 2003, Bau - EU Bund

Entscheidung 2003/629/EG der Kommission vom 27. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG betreffend die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten in Bezug auf Produkte zur Rauch- und Wärmefreihaltung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 2851)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 218 vom 30.08.2003 S. 51)



Hinweis:Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, 1 geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG 2, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon 3 sollte zu Zwecken ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt auch Produkte zur Rauch- und Wärmefreihaltung umfassen.

(2) Die Entscheidung 2000/367/EG sollte entsprechend geändert werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/367/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

.

Anhang

Der Anhang der Entscheidung 2000/367/EG wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt mit der Überschrift "SYMBOLE" wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle werden folgende Zeilen angefügt:

DStabilitätsdauer bei konstanter Temperatur
DHStabilität unter der Einheits-Temperatur-Zeit-Kurve
FFunktionalität von maschinellen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten
BFunktionalität von natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten

b) In der zweiten Anmerkung wird im Anschluss an die Angabe "EN13501-3" die Angabe: "EN13501-4" eingefügt.

2. Der Abschnitt mit der Überschrift "KLASSIFIZIERUNGEN" wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i) In der Tabelle für Wände werden die Klassen "RE360", "REI360", "REI-M360" und "REW360" angefügt;

ii) in der Tabelle für Decken und Dächer

- wird über der Zeile "RE" die Zeile "R" mit der Klasse "30" eingefügt;

- werden in der Zeile "RE" die Klasse "RE360" und in der Zeile "REI" die Klasse "REI360" angefügt.

b) In Nummer 3 wird der Titel der Tabelle "Brandschutzbeschichtungen, Bekleidungen und Schutzteile" durch den

Titel "Brandschutzbeschichtungen, Platten, Putze, Bekleidungen und Schutzteile" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

i) In der Tabelle für Trennwände (einschließlich Bauteile mit Teilen ohne Wärmedämmung) werden die Klassen "EI-M180" und "EI-M240" angefügt;

ii) in der Tabelle für "Abschlüsse für Förderanlagen und bahngebundene Transportsysteme" erhält die Anmerkung folgende Fassung: "Die Klassifizierung I wird durch Hinzufügung der Suffixe "1" oder "2" ergänzt, um die für die Wärmedämmung verwendete Definition anzugeben. Eine Klassifizierung I soll für jene Fälle geschaffen werden, wo die Probekörper Rohre oder Leitungskonfigurationen sind ohne Beurteilung des Abschlusses für die Förderanlage. Durch Hinzufügung des Symbols "C" wird angegeben, dass das Produkt auch das Kriterium "Selbstschließevermögen" (,bestanden/nicht bestanden'-Test) erfüllt(1)";

 iii) die Tabelle für Wand- und Deckenbekleidungen wird durch die folgende ersetzt:

"AnwendungsbereichWand- und Deckenbekleidungen
Norm(en)EN 13501-2; EN 14135
Klassifizierung:
K110             
K210 30 60     
Anmerkungen: Die Anmerkung "1" oder "2" zeigt an, welche Substrate, Brandverhaltenskriterien und Erweiterungsregeln in dieser Klassifizierung verwendet werden."

 d) Nummer 7 wird angefügt:

1) ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.

2) ABl. L 220 vom 30.08.1993 S. 1.

3) ABl. L 133 vom 06.06.2000 S. 26.

ENDE