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Regelwerk, EU 2003, Arbeitsschutz - EU Bund
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Empfehlung 2003/670/EG der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3297)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 238 vom 25.09.2003 S. 28;
Empf. (EU) 2022/2337 - ABl. L 309 vom 30.11.2022 S. 12 aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der Empf. (EU) 2022/2337

Neufassung - Ersetzt Empf. 90/326/EWG

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Empfehlung 90/326/EWG der Kommission vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten 1 wurde von den Mitgliedstaaten weitgehend angewandt; sie haben sich sehr darum bemüht, sich insbesondere an die in Anhang I der Empfehlung vorgesehenen Vorschriften anzupassen, wie 1996 in der Mitteilung der Kommission über die europäische Liste der Berufskrankheiten festgestellt wurde 2.

(2) In der seit Veröffentlichung der Empfehlung 90/326/EWG vergangenen Zeit ermöglichte der wissenschaftliche und technische Fortschritt ein besseres Verständnis der Mechanismen des Auftretens bestimmter Berufskrankheiten und der Kausalzusammenhänge. Daher sollten in eine neue Empfehlung und in die europäische Liste der Berufskrankheiten sowie in die ergänzende Liste die entsprechenden Änderungen aufgenommen werden.

(3) Die seit 1990 in den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Empfehlung 90/326/EWG gewonnenen Erfahrungen gaben Aufschluss über die verschiedenen verbesserungsfähigen Aspekte im Hinblick auf eine vollständigere Realisierung der Zielsetzungen der Empfehlung, insbesondere im Bereich der Prävention sowie der Erfassung und Vergleichbarkeit einschlägiger Daten.

(4) In der Mitteilung der Kommission "Anpassung an den Wandel von Arbeitswelt und Gesellschaft: eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006" 3 wird der verstärkten Prävention der Berufskrankheiten ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Die vorliegende Empfehlung ist als besonders geeignetes Instrument zur Förderung der Prävention auf Gemeinschaftsebene zu betrachten.

(5) In der genannten Mitteilung der Kommission wird unterstrichen, wie wichtig es ist, alle Akteure, insbesondere die Behörden und die Sozialpartner, einzubeziehen, um die Verbesserung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz im Rahmen einer "guten Regierungsführung" zu fördern, die sich auf die Teilnahme aller stützt, entsprechend der Forderung im Weißbuch über Europäisches Regieren 4. In diesem Kontext sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, alle betroffenen Akteure in die Erarbeitung von Maßnahmen zur wirksamen Prävention von Berufskrankheiten aktiv einzubeziehen.

(6) In der Mitteilung wird auch darauf hingewiesen, dass quantifizierte nationale Ziele beschlossen werden sollten, um die Rate der anerkannten Berufskrankheiten zu senken.

(7) In der Entschließung des Rates vom 3. Juni 2002 über eine neue Gemeinschaftsstrategie für Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006 5 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, koordinierte, kohärente und den nationalen Gegebenheiten angepasste Präventionsstrategien zu entwickeln und umzusetzen und dazu vor allem in den Tätigkeitsbereichen, in denen überdurchschnittlich viele Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verzeichnen sind, messbare Ziele für deren Verminderung festzulegen.

(8) Aufgabe der mit der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz 6 ist es unter anderem, den Gemeinschaftseinrichtungen, den Mitgliedstaaten und den betroffenen Kreisen alle sachdienlichen technischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Informationen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. In diesem Kontext muss die Agentur auch eine wichtige Rolle beim Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis im Bereich der Prävention von Berufskrankheiten übernehmen.

(9) Die einzelstaatlichen Gesundheitssysteme können eine wichtige Rolle im Hinblick auf eine bessere Prävention der Berufskrankheiten spielen, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern

- gibt vorliegende Empfehlung ab:

Artikel 1

Den Mitgliedstaaten wird, unbeschadet günstigerer einzelstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, empfohlen,

  1. die Europäische Liste in Anhang I möglichst unverzüglich in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt wird und die zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen;
  2. sich zu bemühen, zugunsten von Arbeitnehmern, die an einer Krankheit leiden, die nicht in Anhang I aufgeführt ist, deren berufliche Verursachung und Berufsbezogenheit jedoch nachgewiesen werden können, einen Anspruch auf Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, insbesondere wenn die betreffende Erkrankung in Anhang II genannt ist;
  3. unter aktiver Beteiligung aller betroffenen Akteure wirksame Präventivmaßnahmen zu den in der Liste im Anhang I aufgeführten Krankheiten zu entwickeln und zu verbessern, wobei sie sich gegebenenfalls den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zunutze machen;
  4. quantifizierte nationale Ziele zu beschließen, um die Rate der anerkannten Berufskrankheiten zu senken, vorrangig derjenigen, die in der Europäischen Liste im Anhang I aufgeführt sind;
  5. für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen und ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der europäischen Liste im Anhang I in Übereinstimmung zu bringen, sodass für jeden Berufskrankheitsfall Angaben über den auslösenden Schadstoff oder Kausalfaktor, über die ärztliche Diagnose und über das Geschlecht des Patienten vorliegen;
  6. ein System zur Erfassung von Informationen und Daten über die Epidemiologie der in Anhang II aufgeführten oder sonstiger berufsbezogener Krankheiten einzuführen;
  7. die Forschung im Bereich der berufsbedingten Erkrankungen zu fördern, insbesondere der in Anhang II genannten sowie der berufsbedingten Gesundheitsstörungen psychosozialer Art;
  8. für eine umfassende Verbreitung der in ihren innerstaatlichen Listen enthaltenen Diagnosehilfen für Berufskrankheiten zu sorgen und dabei insbesondere die von der Kommission herausgegebenen "Information notices on diagnosis of occupational diseases" zu berücksichtigen;
  9. die statistischen und epidemiologischen Daten über die auf einzelstaatlicher Ebene anerkannten Berufskrankheiten der Kommission mitzuteilen und den interessierten Kreisen insbesondere über das Informationsnetz der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zugänglich zu machen;
  10. die aktive Beteiligung der einzelstaatlichen Gesundheitssysteme an der Prävention von Berufskrankheiten zu fördern, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen selbst die Kriterien für die Anerkennung jeder einzelnen Berufskrankheit gemäß ihren Rechtsvorschriften oder den nationalen Gepflogenheiten fest.

Artikel 3

Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung 90/326/EWG.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2006 über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Durchführung dieser Empfehlung getroffen haben.

.

 Europäische Liste der Berufskrankheiten Anhang I

Die in dieser Liste aufgeführten Krankheiten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit stehen. Die Kommission wird zu jeder der unten genannten Berufskrankheiten Kriterien für die Anerkennung festlegen.

1Durch folgende chemische Arbeitsstoffe ausgelöste Berufskrankheiten
100Acrylnitril
101Arsen oder seine Verbindungen
102Beryllium (Glucinium) oder seine Verbindungen
103.01Kohlenoxid
103.02Kohlenoxidchlorid
104.01Blausäure
104.02Cyanide und ihre Verbindungen
104.03Isocyanate
105Cadmium oder seine Verbindungen
106Chrom oder seine Verbindungen
107Quecksilber oder seine Verbindungen
108Mangan oder seine Verbindungen
109.01Salpetersäure
109.02Stickstoffoxide
109.03Ammoniak
110Nickel oder seine Verbindungen
111Phosphor oder seine Verbindungen
112Blei oder seine Verbindungen
113.01Schwefeloxide
113.02Schwefelsäure
113.03Schwefelkohlenstoff
114Vanadium oder seine Verbindungen
115.01Chlor
115.02Brom
115.04Iod
115.05Fluor oder seine Verbindungen
116Aliphatische oder alicyclische Kohlenwasserstoffe als Bestandteile von Petrolether und von Benzin
117Halogenierte Derivate der aliphatischen oder alicyclischen Kohlenwasserstoffe
118Butyl-, Methyl- und Isopropylalkohol
119Ethylenglykol, Diethylenglykol, 1,4-Butandiol sowie nitrierte Glykol- und Glycerinderivate
120Methylether, Ethylether, Isopropylether, Vinylether, Dichlorisopropylether, Guajakol, Ethylenglykol-Methylether und -Ethylether
121Aceton, Chloraceton, Bromaceton, Hexafluoraceton, Methylethylketon, Methyl-n-Butylketon, Methylisobutylketon, Diacetonalkohol, Mesityloxid, 2-Methylcyclohexanon
122Phosphororganische Ester
123Organische Säuren
124Formaldehyd
125Aliphatische Nitroderivate
126.01Benzol oder seine Homologe (die Benzolhomologe sind durch die Formel CnH2n-6 definiert)
126.02Naphthalin oder seine Homologe (das Naphthalinhomolog ist durch die Formel CnH2n-12 definiert)
126.03Vinylbenzol und Divinylbenzol
127Halogenierte Derivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe
128.01Phenole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate
128.02Naphthole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate
128.03Halogenierte Derivate der Alkylaryloxide
128.04Halogenierte Derivate der Alkylarylsulfide
128.05Benzochinone
129.01Aromatische Amine oder aromatische Hydrazine oder ihre halogenierten, phenolischen, nitrosierten, nitrierten oder sulfonierten Derivate
129.02Aliphatische Amine und ihre halogenierten Derivate
130.01Nitroderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe
130.02Nitroderivate der Phenole oder ihrer Homologe
131Antimon und seine Derivate
132Ester der Salpetersäure
133Schwefelwasserstoff
135Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Enzephalopathien
136Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Polyneuropathien
2Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe
201Hautkrankheiten und Hautkarzinome durch:
201.01Ruß
201.03Teer
201.02Asphalt
201.04Teerpech
201.05Anthrazen oder seine Verbindungen
201.06Mineralöle und -fette
201.07Rohparaffin
201.08Karbazol oder seine Verbindungen
201.09Nebenprodukte der Steinkohlendestillation
202Hauterkrankungen durch berufliche Exposition gegenüber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen allergisierenden oder irritativ wirkenden Stoffen, die anderweitig nicht erfasst sind
3Durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Substanzen und Arbeitsstoffen verursachte Krankheiten
301Krankheiten des Atemapparats und Karzinome
301.11Silikose
301.12Silikose in Verbindung mit Lungentuberkulose
301.21Asbestose
301.22Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Mesotheliom
301.31Durch Silikatstäube verursachte Pneumokoniosen
302Komplikation der Asbestose durch Bronchialkarzinom
303Bronchopulmonale Erkrankungen durch Sintermetallstäube
304.01Durch äußere Einwirkungen verursachte allergische Alveolitiden
304.02Lungenerkrankungen durch Einatmen von Baumwoll-, Leinen-, Hanf-, Jute-, Sisal- und Bagassestäuben und -fasern
304.04Erkrankungen der Atemwege durch Einatmen von Kobalt-, Zinn-, Barium- und Graphitstäuben
304.05Siderose
305.01Durch Holzstäube verursachte Krebserkrankungen der oberen Atemwege
304.06Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöstes allergisches Asthma, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen
304.07Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöste allergische Rhinitis, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen
306Durch Asbest ausgelöste fibrosierende Erkrankungen der Pleura mit Einschränkung der Atemfunktion
307Chronisch-obstruktive Bronchitis oder Emphysem der Steinkohlenbergleute
308Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Bronchialkarzinom
309Bronchopulmonale Erkrankungen durch Stäube oder Rauche, die Aluminium oder seine Verbindungen enthalten
310Bronchopulmonale Erkrankungen durch Thomasmehl
4Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten
401Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die von Tieren oder tierischem Material auf den Menschen übertragen werden
402Tetanus
403Brucellose
404Virushepatitis
405Tuberkulose
406Amöbiasis
407Sonstige Infektionskrankheiten bei Beschäftigten der Bereiche Gesundheitsvorsorge, Krankenpflege, häusliche Betreuung, Labortätigkeit oder vergleichbarer Bereiche, in denen nachweislich Infektionsgefahr besteht
5Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
502.01Grauer Star durch Wärmestrahlung
502.02Erkrankungen der Bindehaut aufgrund der Exposition gegenüber ultravioletten Strahlen
503Durch schädigenden Lärm verursachte Schwerhörigkeit oder Taubheit
504Erkrankungen durch Zu- oder Abnahme des Luftdrucks
505.01Durch mechanische Schwingungen verursachte osteoartikuläre Erkrankungen der Hand einschließlich des Handgelenks
505.02Durch mechanische Schwingungen verursachte Angioneurosen
506.10Durch Druck verursachte Erkrankungen der Schleimbeutel
506.11Bursitis im Kniebereich
506.12Bursitis im Ellenbogenbereich
506.13Bursitis im Schulterbereich
506.21Erkrankungen durch Überlastung der Sehnenscheiden
506.22Erkrankungen durch Überlastung des Sehnengleitgewebes
506.23Erkrankungen durch Überlastung der Sehnen- und Muskelansätze
506.30Meniskusschäden nach länger andauernder Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung
506.40Drucklähmungen der Nerven
506.45Karpaltunnelsyndrom
507Augenzittern der Bergleute
508Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

.

Ergänzende Liste von Krankheiten, deren berufliche Verursachung vermutet wird, die gemeldet werden sollten und deren spätere Aufnahme in Anhang I der Europäischen Liste ins Auge gefasst werden könnteAnhang II


2.1Krankheiten, die durch folgende chemische Arbeitsstoffe verursacht sind
2.101Ozon
2.102Aliphatische Kohlenwasserstoffe, sofern nicht unter Anhang I Position 1.116 erfasst
2.103Diphenyl
2.104Dekalin
2.105Aromatische Säuren - aromatische Anhydride und ihre halogenierten Derivate
2.106Diphenyloxid
2.107Tetrahydrofuran
2.108Thiophen
2.109Methacrylnitril
2.111Acetonitril
Thioalkohole
2.112Mercaptane und Thioether
2.113Thallium oder seine Verbindungen
2.114Alkohole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.118 erfasst
2.115Glykole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.119 erfasst
2.116Ether oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.120 erfasst
2.117Ketone oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.121 erfasst
2.118Ester oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.122 erfasst
2.119Furfurol
2.120Thiophenole oder Homologe oder ihre halogenierten Derivate
2.121Silber
2.122Selen
2.123Kupfer
2.124Zink
2.125Magnesium
2.126Platin
2.127Tantal
2.128Titan
2.129Terpene
2.130Borane
2.140Erkrankungen durch Einatmen von Perlmuttstaub
2.141Erkrankungen durch Hormonstoffe
2.150Zahnkaries bei Beschäftigten der Schokoladen-, Süßwaren- und Mehlindustrie
2.160Siliciumoxid
2.170Anderweitig nicht erfasste polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
2.190Dimethylformamid
2.2Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe
2.201Allergische und normegische Hauterkrankungen, die nicht in Anhang I genannt sind
2.3Krankheiten durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Stoffen
2.301Lungenfibrosen durch in der Europäischen Liste nicht erfasste Metalle
2.303Bronchopulmonale Erkrankungen und Bronchialkarzinome nach Exposition gegenüber:
2.304Bronchopulmonale Erkrankungen durch künstliche Mineralfasern
  • Ruß
  • Teer
  • Asphalt
  • Teerpech
  • Anthrazen oder seinen Verbindungen
  • Mineralölen und -fetten
2.305Bronchopulmonale Erkrankungen durch synthetische Fasern
2.307Erkrankungen der Atemwege, ausgelöst durch nicht im Anhang I erfasste Reizstoffe
2.308Larynxkarzinom nach Einatmen von Asbeststaub
2.4Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die in Anhang I nicht erfasst sind
2.401Durch Parasiten verursachte Krankheiten
2.402Tropenkrankheiten
2.5Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
2.501Abrissbrüche der Wirbeldornfortsätze durch Überlastung
2.502Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule durch wiederholte vertikal wirkende Ganzkörper-Schwingungsbelastung
2.503Stimmbandknötchen durch anhaltende berufsbedingte Beanspruchung der Stimme

1) ABl. L 160 vom 26.06.1990 S. 39.

2) KOM(96) 454 endg.

3) KOM(2002) 118 endg.

4) KOM(2001) 428 endg.

5) ABl. C 161 vom 05.07.2002 S. 1.

6) ABl. L 216 vom 20.08.1994 S. 1.

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