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Regelwerk, EU 2022, Arbeitsschutz - EU Bund
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Empfehlung (EU) 2022/2337 der Kommission vom 28. November 2022 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten

(ABl. L 309 vom 30.11.2022 S. 12)


Neufassung - Ersetzt Empf. 2003/670/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Empfehlung 2003/670/EG der Kommission vom 19. September 2003 über die Europäische Liste der Berufskrankheiten 1 empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, eine Reihe von Maßnahmen zur Aktualisierung und Verbesserung verschiedener Aspekte ihrer Strategien in Bezug auf Berufskrankheiten zu ergreifen. Dies betraf die Anerkennung und Verhütung von Berufskrankheiten sowie Entschädigungen, die Festlegung nationaler Ziele zur Senkung der Zahl der Fälle von Berufskrankheiten, die Meldung und Erfassung von Berufskrankheiten, die Erhebung von Daten über die Epidemiologie von Krankheiten, die Förderung der Forschung im Bereich berufsbedingte Erkrankungen, die Verbesserung der Diagnose von Berufskrankheiten, die Verbreitung statistischer und epidemiologischer Daten über Berufskrankheiten und die Förderung einer aktiven Beteiligung der nationalen öffentlichen Gesundheitssysteme an der Prävention von Berufskrankheiten.

(2) Seit die COVID-19-Pandemie Anfang 2020 in allen Mitgliedstaaten ausgebrochen ist, hat sie für erhebliche Störungen in sämtlichen Sektoren und Einrichtungen gesorgt und die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesamten Europäischen Union beeinträchtigt. Inzwischen hat sich die epidemiologische Lage in der EU in Bezug auf COVID-19 - insbesondere dank der allgemein verfügbaren Impfstoffe - beruhigt, sie bleibt jedoch angespannt, da beispielsweise mit neuen Infektionswellen, weiteren Varianten des SARS-CoV-2-Virus und Fällen von Long-COVID zu rechnen ist.

(3) In diesem Zusammenhang hatte die Kommission in ihrer Mitteilung "Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 - Arbeitsschutz in einer sich wandelnden Arbeitswelt" 2 (im Folgenden "Strategischer Rahmen der EU") unter anderem angekündigt, dass sie die Empfehlung 2003/670/EG der Kommission aktualisieren und COVID-19 aufnehmen würde, um die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit durch die Mitgliedstaaten zu fördern und für mehr Konvergenz zu sorgen.

(4) Nach der Annahme des Strategischen Rahmens der EU richtete der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz eigens eine Arbeitsgruppe ein, die den Auftrag erhielt, den Entwurf einer Stellungnahme zur Aktualisierung der Empfehlung 2003/670/EG und zur Aufnahme von COVID-19 in die Liste der Berufskrankheiten auszuarbeiten, welche vom Beratenden Ausschuss angenommen werden sollte. Am 18. Mai 2022 nahm der Beratende Ausschuss die entsprechende Stellungnahme an und empfahl, in Anhang I der Empfehlung 2003/670/EG folgenden neuen Eintrag 408 einzufügen: COVID-19, verursacht durch Arbeiten im Bereich der Krankheitsvorbeugung, des Gesundheits- und Sozialwesens und der häuslichen Betreuung oder im Rahmen einer Pandemie, in Sektoren, in denen ein Ausbruch verzeichnet wird, bei Tätigkeiten, bei denen ein Infektionsrisiko nachgewiesen wurde.

(5) Mit der vorliegenden Empfehlung wird der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses entsprochen und COVID-19 in Anhang I der Empfehlung aufgenommen. Der Begriff "Gesundheits- und Sozialwesen" sollte im Sinne der wirtschaftlichen Tätigkeiten unter Abschnitt Q der statistischen Systematik NACE Rev. 2 3 verstanden werden. Was andere als die unter Abschnitt Q der statistischen Systematik NACE Rev. 2 fallenden wirtschaftlichen Tätigkeiten angeht, so sind die genannten Bedingungen, d. h."im Rahmen einer Pandemie" und "Ausbruch ... bei Tätigkeiten, bei denen ein Infektionsrisiko nachgewiesen wurde" als kumulativ zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist als "Pandemie" ein Ereignis zu verstehen, bei dem die zuständigen internationalen Organisationen wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) den Ausbruch bestimmter Krankheiten zu einer weltweiten Pandemie erklären. Ein "Ausbruch" im Sinne der neuen Bestimmung der Empfehlung sollte von den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten definiert werden. Ein Infektionsrisiko gilt als "nachgewiesen", wenn gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und einer erhöhten Exposition gegenüber SARS-CoV-2 festgestellt wurde.

(6) Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und angesichts der jeweiligen Zuständigkeiten, die der EU und den Mitgliedstaaten in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Sozialpolitik in den Verträgen übertragen werden, sollte die Festlegung der Maßnahmen der öffentlichen Gesundheit, die im Kontext einer Pandemie - auch in Bezug auf Arbeitsplätze und Unternehmen - zu ergreifen sind, sowie die Feststellung eines Ausbruchs bei Tätigkeiten, bei denen ein Infektionsrisiko nachgewiesen wurde, den Mitgliedstaaten obliegen, welche unter uneingeschränkter Einhaltung des EU-Rechts, einschließlich der EU-Arbeitsschutzvorschriften, handeln. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (2020/0322(COD)) 4 Rechnung getragen werden.

(7) Aus dem Eurostat-Bericht von 2021 zu den Möglichkeiten der Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit auf nationaler Ebene in der EU und den EFTA-Ländern 5 geht hervor, dass in den meisten Mitgliedstaaten COVID-19 entsprechend den auf nationaler Ebene festgelegten Bedingungen als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall anerkannt wird.

(8) Obwohl die Anerkennung von Berufskrankheiten eng mit der Gestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit verknüpft ist, welche in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, setzt sich die Kommission für die Anerkennung der in der Europäischen Liste der Berufskrankheiten aufgeführten Berufskrankheiten durch die Mitgliedstaaten ein. Im Strategischen Rahmen der EU wurde festgestellt, dass Berufskrankheiten stärker in den Mittelpunkt gerückt werden müssen. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Prävention, die den Kern der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie von 1989 6 bilden, sowie den damit verbundenen Arbeitsschutzrichtlinien sollte diese Empfehlung eines der wichtigsten Instrumente für die Prävention von Berufskrankheiten auf EU-Ebene sein. Außerdem ist es wichtig, erkrankte und insbesondere an COVID-19 erkrankte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Familien, die Angehörige aufgrund einer Exposition am Arbeitsplatz verloren haben, zu unterstützen.

(9) Im Einklang mit dem Strategischen Rahmen der EU sollten die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, alle Akteure, insbesondere die Sozialpartner, aktiv in die Entwicklung von Maßnahmen zur wirksamen Prävention von Berufskrankheiten einzubeziehen.

(10) Im Strategischen Rahmen der EU wird die Notwendigkeit einer verstärkten Evidenzbasis unterstrichen, die die Grundlage für Gesetzgebung und Strategien bildet, sowie die Notwendigkeit von Forschung und Datenerhebung sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene, da diese Grundvoraussetzung für die Prävention von berufsbedingten Krankheiten und Arbeitsunfällen sind. Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis sind entscheidend für eine bessere Analyse und Prävention in der EU.

(11) Die Empfehlung an die Mitgliedstaaten, die statistischen und epidemiologischen Daten über die auf einzelstaatlicher Ebene anerkannten Berufskrankheiten der Kommission mitzuteilen und den interessierten Kreisen zugänglich zu machen, ist nach wie vor relevant, auch unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und angesichts der Entwicklungen im Zusammenhang mit den Pilotarbeiten zur Europäischen Statistik der Berufskrankheiten (EODS).

(12) Aufgabe der mit der Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingerichteten Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist es unter anderem, den Organen und Einrichtungen der EU sowie den Mitgliedstaaten objektive technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Informationen sowie qualifiziertes Fachwissen zur Verfügung zu stellen, die diese für die Formulierung und Durchführung einer sinnvollen und wirksamen Politik zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer brauchen, und technische, wissenschaftliche und wirtschaftliche Informationen in den Mitgliedstaaten zu erheben, zu analysieren und zu verbreiten. In diesem Zusammenhang sollte der Agentur auch eine wichtige Rolle beim Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis im Bereich der Prävention von Berufskrankheiten zukommen.

(13) Die nationalen Gesundheitssysteme können eine wichtige Rolle im Hinblick auf eine bessere Prävention von Berufskrankheiten spielen, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern.

(14) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Faktor Zeit bei der Aufnahme von COVID-19 in Anhang I dieser Empfehlung insbesondere angesichts möglicher neuer COVID-19-Wellen und des Auftretens von Varianten des SARS-CoV-2-Virus von maßgeblicher Bedeutung ist, wie auch der Tatsache, dass die Empfehlung 2003/670/EG weitgehend relevant und zweckmäßig bleibt, sollte COVID-19 in Anhang I dieser Empfehlung aufgenommen und der Inhalt der Empfehlung 2003/670/EG - unbeschadet weiterer Aktualisierungen dieser Empfehlung zu einem späteren Zeitpunkt - bestätigt werden

- gibt folgende Empfehlung ab:

Artikel 1

Den Mitgliedstaaten wird, unbeschadet günstigerer einzelstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, empfohlen,

  1. die Europäische Liste in Anhang I möglichst unverzüglich in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen zu übernehmen, deren berufliche Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt wird und die zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen;
  2. sich zu bemühen, zugunsten von Arbeitnehmern, die an einer Krankheit leiden, die nicht in Anhang I aufgeführt ist, deren berufliche Verursachung und Berufsbezogenheit jedoch nachgewiesen werden können, einen Anspruch auf Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, insbesondere wenn die betreffende Erkrankung in Anhang II genannt ist;
  3. unter aktiver Beteiligung aller betroffenen Akteure wirksame Präventivmaßnahmen zu den in der Liste im Anhang I aufgeführten Krankheiten zu entwickeln und zu verbessern, wobei sie sich gegebenenfalls den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Beispielen guter Praxis über die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zunutze machen;
  4. quantifizierte nationale Ziele zu beschließen, um die Rate der anerkannten Berufskrankheiten zu senken, vorrangig derjenigen, die in der Europäischen Liste im Anhang I aufgeführt sind;
  5. für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten zu sorgen und ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise, entsprechend den laufenden Arbeiten am System zur Harmonisierung der europäischen Statistiken über Berufskrankheiten, mit der europäischen Liste im Anhang I in Übereinstimmung zu bringen, sodass für jeden Berufskrankheitsfall Angaben über den auslösenden Schadstoff oder Kausalfaktor, über die ärztliche Diagnose und über das Geschlecht des Patienten vorliegen;
  6. ein System zur Erfassung von Informationen und Daten über die Epidemiologie der in Anhang II aufgeführten oder sonstiger berufsbezogener Krankheiten einzuführen;
  7. die Forschung im Bereich der berufsbedingten Erkrankungen zu fördern, insbesondere der in Anhang II genannten sowie der berufsbedingten Gesundheitsstörungen psychosozialer Art;
  8. für eine umfassende Verbreitung der in ihren innerstaatlichen Listen enthaltenen Diagnosehilfen für Berufskrankheiten zu sorgen und dabei insbesondere die von der Kommission herausgegebenen "Information notices on diagnosis of occupational diseases" zu berücksichtigen;
  9. die statistischen und epidemiologischen Daten über die auf einzelstaatlicher Ebene anerkannten Berufskrankheiten der Kommission mitzuteilen und den interessierten Kreisen insbesondere über das Informationsnetz der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zugänglich zu machen;
  10. die aktive Beteiligung der einzelstaatlichen Gesundheitssysteme an der Prävention von Berufskrankheiten zu fördern, insbesondere durch eine stärkere Sensibilisierung des medizinischen Personals, um die Kenntnisse über diese Krankheiten und ihre Diagnose zu verbessern.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten legen selbst die Kriterien für die Anerkennung jeder einzelnen Berufskrankheit gemäß ihren Rechtsvorschriften oder den nationalen Gepflogenheiten fest.

Artikel 3

Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung 2003/670/EG.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission bis spätestens 31. Dezember 2023 über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie mit Blick auf den neuen Eintrag Nr. 408 dieser Empfehlung ergriffen haben und zu ergreifen beabsichtigen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Kommission über jegliche neuen Maßnahmen zur Durchführung dieser Empfehlung zu unterrichten.

Brüssel, den 28. November 2022

1) ABl. L 238 vom 25.09.2003 S. 28.

2) COM(2021) 323 final.

3) https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902453/KS-RA-07-015-DE.PDF.pdf/680c5819-8a93-4c18-bea6-2e802379df86?t=1414781445000

4) Noch nicht im ABl. veröffentlicht.

5) https://ec.europa.eu/eurostat/documents/7870049/13464590/KS-FT-21-005-EN-N.pdf/d960b3ee-7308-4fe7-125c-f852dd02a7c7?t=1632924169533

6) Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.06.1989 S. 1).

7) Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 70).

8) Verordnung (EU) 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 58).

.

Europäische Liste der BerufskrankheitenAnhang I

Die in dieser Liste aufgeführten Krankheiten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit stehen. Die Kommission wird zu jeder der unten genannten Berufskrankheiten Kriterien für die Anerkennung festlegen.

1. Durch folgende chemische Arbeitsstoffe ausgelöste Berufskrankheiten

100Acrylnitril
101Arsen oder seine Verbindungen
102Beryllium (Glucinium) oder seine Verbindungen
103.01Kohlenoxid
103.02Kohlenoxidchlorid
104.01Blausäure
104.02Cyanide und ihre Verbindungen
104.03Isocyanate
105Cadmium oder seine Verbindungen
106Chrom oder seine Verbindungen
107Quecksilber oder seine Verbindungen
108Mangan oder seine Verbindungen
109.01Salpetersäure
109.02Stickstoffoxide
109.03Ammoniak
110Nickel oder seine Verbindungen
111Phosphor oder seine Verbindungen
112Blei oder seine Verbindungen
113.01Schwefeloxide
113.02Schwefelsäure
113.03Schwefelkohlenstoff
114Vanadium oder seine Verbindungen
115.01Chlor
115.02Brom
115.04Iod
115.05Fluor oder seine Verbindungen
116Aliphatische oder alicyclische Kohlenwasserstoffe als Bestandteile von Petrolether und von Benzin
117Halogenierte Derivate der aliphatischen oder alicyclischen Kohlenwasserstoffe
118Butyl-, Methyl- und Isopropylalkohol
119Ethylenglykol, Diethylenglykol, 1,4-Butandiol sowie nitrierte Glykol- und Glycerinderivate
120Methylether, Ethylether, Isopropylether, Vinylether, Dichlorisopropylether, Guajakol, Ethylenglykol-Methylether und -Ethylether
121Aceton, Chloraceton, Bromaceton, Hexafluoraceton, Methylethylketon, Methyl-n-Butylketon, Methylisobutylketon, Diacetonalkohol, Mesityloxid, 2-Methylcyclohexanon
122Phosphororganische Ester
123Organische Säuren
124Formaldehyd
125Aliphatische Nitroderivate
126.01Benzol oder seine Homologe (die Benzolhomologe sind durch die Formel CnH2n-6 definiert)
126.02Naphthalin oder seine Homologe (das Naphthalinhomolog ist durch die Formel CnH2n-12 definiert)
126.03Vinylbenzol und Divinylbenzol
127Halogenierte Derivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe
128.01Phenole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate
128.02Naphthole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate
128.03Halogenierte Derivate der Alkylaryloxide
128.04Halogenierte Derivate der Alkylarylsulfide
128.05Benzochinone
129.01Aromatische Amine oder aromatische Hydrazine oder ihre halogenierten, phenolischen, nitrosierten, nitrierten oder sulfonierten Derivate
129.02Aliphatische Amine und ihre halogenierten Derivate
130.01Nitroderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe
130.02Nitroderivate der Phenole oder ihrer Homologe
131Antimon und seine Derivate
132Ester der Salpetersäure
133Schwefelwasserstoff
135Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Enzephalopathien
136Anderweitig nicht erfasste, durch organische Lösungsmittel ausgelöste Polyneuropathien

2. Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe

201Hautkrankheiten und Hautkarzinome durch:
201.01Ruß
201.03Teer
201.02Asphalt
201.04Teerpech
201.05Anthrazen oder seine Verbindungen
201.06Mineralöle und -fette
201.07Rohparaffin
201.08Karbazol oder seine Verbindungen
201.09Nebenprodukte der Steinkohlendestillation
202Hauterkrankungen durch berufliche Exposition gegenüber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen allergisierenden oder irritativ wirkenden Stoffen, die anderweitig nicht erfasst sind

3. Durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Substanzen und Arbeitsstoffen verursachte Krankheiten

301Krankheiten des Atemapparats und Karzinome
301.11Silikose
301.12Silikose in Verbindung mit Lungentuberkulose
301.21Asbestose
301.22Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Mesotheliom
301.31Durch Silikatstäube verursachte Pneumokoniosen
302Komplikation der Asbestose durch Bronchialkarzinom
303Bronchopulmonale Erkrankungen durch Sintermetallstäube
304.01Durch äußere Einwirkungen verursachte allergische Alveolitiden
304.02Lungenerkrankungen durch Einatmen von Baumwoll-, Leinen-, Hanf-, Jute-, Sisal- und Bagassestäuben und -fasern
304.04Erkrankungen der Atemwege durch Einatmen von Kobalt-, Zinn-, Barium- und Graphitstäuben
304.05Siderose
305.01Durch Holzstäube verursachte Krebserkrankungen der oberen Atemwege
304.06Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöstes allergisches Asthma, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen
304.07Durch Einatmen allergener Stoffe ausgelöste allergische Rhinitis, sofern die Stoffe jeweils als allergen anerkannt sind und mit der Art der Arbeit zusammenhängen
306Durch Asbest ausgelöste fibrosierende Erkrankungen der Pleura mit Einschränkung der Atemfunktion
307Chronisch-obstruktive Bronchitis oder Emphysem der Steinkohlenbergleute
308Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Bronchialkarzinom
309Bronchopulmonale Erkrankungen durch Stäube oder Rauche, die Aluminium oder seine Verbindungen enthalten
310Bronchopulmonale Erkrankungen durch Thomasmehl

4. Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten

401Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die von Tieren oder tierischem Material auf den Menschen übertragen werden
402Tetanus
403Brucellose
404Virushepatitis
405Tuberkulose
406Amöbiasis
407Sonstige Infektionskrankheiten bei Beschäftigten der Bereiche Gesundheitsvorsorge, Krankenpflege, häusliche Betreuung, Labortätigkeit oder vergleichbarer Bereiche, in denen nachweislich Infektionsgefahr besteht
408COVID-19, verursacht durch Arbeiten im Bereich der Krankheitsvorbeugung, des Gesundheits- und Sozialwesens und der häuslichen Betreuung oder im Rahmen einer Pandemie, in Sektoren, in denen ein Ausbruch verzeichnet wird, bei Tätigkeiten, bei denen ein Infektionsrisiko nachgewiesen wurde

5. Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

502.01Grauer Star durch Wärmestrahlung
502.02Erkrankungen der Bindehaut aufgrund der Exposition gegenüber ultravioletten Strahlen
503Durch schädigenden Lärm verursachte Schwerhörigkeit oder Taubheit
504Erkrankungen durch Zu- oder Abnahme des Luftdrucks
505.01Durch mechanische Schwingungen verursachte osteoartikuläre Erkrankungen der Hand einschließlich des Handgelenks
505.02Durch mechanische Schwingungen verursachte Angioneurosen
506.10Durch Druck verursachte Erkrankungen der Schleimbeutel
506.11Bursitis im Kniebereich
506.12Bursitis im Ellenbogenbereich
506.13Bursitis im Schulterbereich
506.21Erkrankungen durch Überlastung der Sehnenscheiden
506.22Erkrankungen durch Überlastung des Sehnengleitgewebes
506.23Erkrankungen durch Überlastung der Sehnen- und Muskelansätze
506.30Meniskusschäden nach länger andauernder Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung
506.40Drucklähmungen der Nerven
506.45Karpaltunnelsyndrom
507Augenzittern der Bergleute
508Erkrankungen durch ionisierende Strahlen

.

Ergänzende Liste von Krankheiten, deren berufliche Verursachung vermutet wird, die gemeldet werden sollten und deren spätere Aufnahme in Anhang I der Europäischen Liste ins Auge gefasst werden könnteAnhang II

2.1 Krankheiten, die durch folgende chemische Arbeitsstoffe verursacht sind

2.101Ozon
2.102Aliphatische Kohlenwasserstoffe, sofern nicht unter Anhang I Position 1.116 erfasst
2.103Diphenyl
2.104Dekalin
2.105Aromatische Säuren - aromatische Anhydride und ihre halogenierten Derivate
2.106Diphenyloxid
2.107Tetrahydrofuran
2.108Thiophen
2.109Methacrylnitril
2.110Acetonitril
2.111Thioalkohole
2.112Mercaptane und Thioether
2.113Thallium oder seine Verbindungen
2.114Alkohole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.118 erfasst
2.115Glykole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.119 erfasst
2.116Ether oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.120 erfasst
2.117Ketone oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.121 erfasst
2.118Ester oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.122 erfasst
2.119Furfurol
2.120Thiophenole oder Homologe oder ihre halogenierten Derivate
2.121Silber
2.122Selen
2.123Kupfer
2.124Zink
2.125Magnesium
2.126Platin
2.127Tantal
2.128Titan
2.129Terpene
2.130Borane
2.140Erkrankungen durch Einatmen von Perlmuttstaub
2.141Erkrankungen durch Hormonstoffe
2.150Zahnkaries bei Beschäftigten der Schokoladen-, Süßwaren- und Mehlindustrie
2.160Siliciumoxid
2.170Anderweitig nicht erfasste polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
2.190Dimethylformamid

2.2 Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe

2.201Allergische und normegische Hauterkrankungen, die nicht in Anhang I genannt sind

2.3 Krankheiten durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Stoffen

2.301Lungenfibrosen durch in der Europäischen Liste nicht erfasste Metalle
2.303Bronchopulmonale Erkrankungen und Bronchialkarzinome nach Exposition gegenüber:
  • Ruß
  • Teer
  • Asphalt
  • Teerpech
  • Anthrazen oder seinen Verbindungen
  • Mineralölen und -fetten
2.304Bronchopulmonale Erkrankungen durch künstliche Mineralfasern
2.305Bronchopulmonale Erkrankungen durch synthetische Fasern
2.307Erkrankungen der Atemwege, ausgelöst durch nicht im Anhang I erfasste Reizstoffe
2.308Larynxkarzinom nach Einatmen von Asbeststaub

2.4 Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die in Anhang I nicht erfasst sind

2.401Durch Parasiten verursachte Krankheiten
2.402Tropenkrankheiten

2.5 Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten

2.501Abrissbrüche der Wirbeldornfortsätze durch Überlastung
2.502Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule durch wiederholte vertikal wirkende Ganzkörper-Schwingungsbelastung
2.503Stimmbandknötchen durch anhaltende berufsbedingte Beanspruchung der Stimme


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