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Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission vom 12. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 117, ber. 2006 L 120 S. 27)
die Kommission der europäischen Gemeinschaften-
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss gab am 16./ 17. Januar 2003 eine Stellungnahme bezüglich der Sicherheit im Hinblick auf TSE von Verbrennungsanlagen niedriger Kapazität zur Verbrennung potenziell TSE-infizierten tierischen Materials ab.
(2) Um diese Stellungnahme zu berücksichtigen, ist es angebracht, die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 im Hinblick auf den Betrieb von Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen niedriger Kapazität zur Beseitigung der Körper bestimmter Tiere zu ändern.
(3) Außerdem sollten die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 geändert werden, um eine Reihe technischer Änderungen einzubringen, mit denen diese besser an die Artikel der besagten Verordnung angepasst werden, und um die auf eine Reihe zusätzlicher Produkte anwendbaren Regeln klarer zu fassen.
(4) Es sollten zusätzliche Regeln vorgesehen werden bezüglich der Behandlung von Abwasser aus Betrieben, in denen aufgrund der Handhabung von Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 mikrobiologische oder andere Kontaminationsrisiken bestehen können.
(5) Der inhaltliche Fehler bezüglich der technischen Anforderungen hinsichtlich der Verarbeitung von Nebenprodukten nach der Verarbeitungsmethode Nr. 2 sollte ebenfalls korrigiert werden.
(6) Während das Verfütterungsverbot der Entscheidung 2000/766/EG des Rates 2 in Kraft bleibt, sollten für verarbeitetes Eiweiß von Säugetieren weniger strenge Verarbeitungsanforderungen gelten, da diese aufgrund des Verbots ausschließlich zur Beseitigung als Abfall bestimmt sind.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
a) Sie wird nur für die Beseitigung von toten Heimtieren und /oder von Material der Kategorie 2 und 3 eingesetzt; | "a) Sie wird nur für die Beseitigung von toten Heimtieren und tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 eingesetzt, für die die Richtlinie 2000/76/ EG nicht gilt;" |
2. In Artikel 12 Absatz 3 wird folgender Buchstabe h) angefügt:
"h) sie erfüllt die Bedingungen in Anhang IV Kapitel VII, soweit sie für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) eingesetzt wird."
3. Die Anhänge I bis IX werden in Übereinstimmung mit dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2003.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Die Anhänge I bis IX der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Die spezifischen Definitionen unter Ziffern 15, 37, 42 und 55 bis 58 werden durch folgende Definitionen ersetzt:
alt | neu |
15. "Küchen- und Speiseabfälle" alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste;
37. "Gülle" Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano; 42. "verarbeitetes tierisches Eiweiß" ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß dieser Verordnung so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dikalziumphosphat; 55. "unbearbeitete Federn und Federnteile" Federn und Federnteile, die weder einer Dampfbehandlung noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden; 56. "unbearbeitete Wolle" Schafwolle, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen wurde; 57. "unbearbeitete Haare" Wiederkäuerhaare, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen wurden; 58. "unbearbeitete Schweineborsten" Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen wurden. | "15. "Küchen- und Speiseabfälle" alle aus Restaurants, Catering-Einrichtungen und Küchen, einschließlich Groß- und Haushaltsküchen, stammenden Speisereste einschließlich gebrauchtes Speiseöl;";
"37. "Gülle" Exkremente und/oder Urin von Nutztieren, mit oder ohne Einstreu, sowie Guano, entweder unverarbeitet oder verarbeitet in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III oder auf andere Weise in Biogas- oder Kompostieranlagen umgewandelt;"; "42. "verarbeitetes tierisches Eiweiß" ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß Anhang V Kapitel II so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dicalciumphosphat, Eier und Eierzeugnisse, Tricalciumphosphat und Kollagen;"; "55. "unbearbeitete Federn und Federnteile" Federn und Federnteile, die weder einer Dampfbehandlung noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden; 56. "unbearbeitete Wolle" Schafwolle, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurde; 57. "unbearbeitete Haare" Wiederkäuerhaare, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden; 58. "unbearbeitete Schweineborsten" Schweineborsten, die weder industriell gewaschen noch beim Gerben gewonnen noch einer anderweitigen Behandlung zur Abtötung von Krankheitserregern unterzogen wurden;". |
b) Die folgenden spezifischen Definitionen werden als Ziffern 59 bis 63 angefügt:
"59. "Kollagen" ein aus tierischen Häuten, Fellen und Sehnen sowie - im Falle von Schweinen, Geflügel und Fischen - Knochen gewonnenes Erzeugnis auf Proteinbasis;
60. "Siebreste" sichtbare feste tierische Materialien, die in Abwassersieben zurückgehalten werden, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;
61. "Fett-/Ölgemische" in Abwasser-Ölabscheidern auf der Wasseroberfläche schwimmendes tierisches Material, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;
62. "Schlämme" sichtbare feste tierische Materialien oder in Abflussleitungen und Sandfängern zurückgehaltene Sedimente, soweit ein Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX erforderlich ist;
63. "Material aus Sandfängern" sichtbare feste tierische Materialien oder in Sandfängern zurückgehaltene Sedimente, soweit dies einen Vorbehandlungsprozess gemäß Anhang II Kapitel IX darstellt."
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Kapitel I Absatz 2 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
b)
i) bei Material der Kategorie 3 die Worte: "Nicht für den menschlichen Verzehr", ii) bei Material der Kategorie 2, außer Gülle und Magen- und Darminhalt, und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: "Darf nicht verfüttert werden", oder iii) bei Material der Kategorie 1 und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: "Nur zur Entsorgung". | "b)
i) bei Material der Kategorie 3 die Worte: "Nicht für den menschlichen Verzehr", ii) bei Material der Kategorie 2 (außer Gülle und Magen- und Darminhalt) und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: "Darf nicht verfüttert werden". soweit Material der Kategorie 2 jedoch für die Fütterung von Tieren gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c) unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen bestimmt ist, ist auf dem Etikett anzugeben "Zur Verfütterung an ...", mit dem Namen der spezifischen Tierart, für deren Fütterung das Material bestimmt ist, iii) bei Material der Kategorie 1 und daraus hergestellten verarbeiteten Erzeugnissen die Worte: "Nur zur Entsorgung", iv) bei Gülle und Magen- und Darminhalt das Wort "Gülle";. |
b) In Kapitel II wird folgender Absatz 4 angefügt:
"4. Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder nach Weisung der zuständigen Behörde anderweitig zu beseitigen."
c) Kapitel III Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(1) Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen. | "(1) Während der Beförderung muss den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier oder, sofern in dieser Verordnung vorgeschrieben, eine Veterinärbescheinigung beiliegen, außer im Falle verarbeiteter Produkte aus Material der Kategorie 3, die innerhalb desselben Mitgliedstaates von Einzelhändlern an Endnutzer mit Ausnahme von Unternehmern geliefert werden." |
d) Folgendes Kapitel IX wird angefügt: wie eingefügt
3. In Anhang III Kapitel 2 werden die Absätze 5 und 10 gestrichen.
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Kapitel I Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(1) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. | "(1) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Folgende Hygienevorschriften sind einzuhalten:
|
b) Folgendes Kapitel VII wird angefügt: wie eingefügt
5. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Kapitel I Absatz 1 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
a) Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, dürfen nicht auf demselben Gelände liegen wie Schlachthöfe, es sei denn, sie befinden sich in einem völlig separaten Gebäude. Unbefugte Personen oder Tiere dürfen keinen Zugang zu den Anlagen haben. | "a) Betriebe, in denen tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, dürfen nicht auf demselben Gelände liegen wie Schlachthöfe, es sei denn, sie befinden sich in einem völlig separaten Gebäude. Jedoch darf eine einzelne Verarbeitungsanlage über ein Fördersystem mit einem Schlachthof auf demselben Gelände verbunden sein, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) getrennte Eingänge, Annahmebereiche, Ausrüstungen, Ausgänge und Personal für Verarbeitungsanlage und Schlachthof, und ii) Ursprung der zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte im selben Betrieb. Unbefugte Personen oder Tiere dürfen keinen Zugang zur Verarbeitungsanlage haben." |
b) Kapitel III Methode 2 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(4) Die tierischen Nebenprodukte müssen so erhitzt werden, dass die Zeit-Temperaturanforderungen gleichzeitig erfüllt sind. | "(4) Die tierischen Nebenprodukte können so erhitzt werden, dass die Zeit-/Temperaturanforderungen gleichzeitig erfüllt sind." |
6. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) Kapitel I wird wie folgt geändert:
i) Kapitel I Absatz 7 Buchstabe a) Nummer i) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
i) Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt, das für eine Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt ist oder als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden soll; | "i) Material der Kategorie 2 (ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt, der vom Magen- und Darmtrakt getrennt wurde, Milch und Kolostrum), das für eine Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt ist oder als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden soll, und", |
ii) In Absatz 7 Buchstabe b) wird der zweite Unterabsatz gestrichen.
b) Kapitel II wird wie folgt geändert:
i) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(1) Biogasanlagen müssen über folgende Installationen verfügen:
Für Biogasanlagen, die nur tierische Nebenprodukte verarbeiten, die der Verarbeitungsmethode 1 unterzogen wurden, ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung jedoch nicht obligatorisch. (2) Kompostieranlagen müssen über folgende Installationen verfügen:
| "(1) Befindet sich die Biogasanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so muss sich die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns.
Die Biogasanlage muss über folgende Installationen verfügen:
Für Biogasanlagen, die nur tierische Nebenprodukte verarbeiten, die der Verarbeitungsmethode 1 unterzogen wurden, ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung jedoch nicht obligatorisch. Weiterhin ist für Biogasanlagen, die nur Material der Kategorie 3 verarbeiten, das an anderer Stelle einer Pasteurisierung/Entseuchung unterzogen wurde, eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung nicht obligatorisch. (2) Befindet sich die Kompostierungsanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so muss sich die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns. Die Kompostierungsanlage muss über folgende Installationen verfügen:
|
ii) Absatz 4 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
b) Gülle und Magen- und Darminhalt sowie | "b) Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum sowie". |
"b) Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum sowie".
iii) Absatz 14 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(14) Bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g) kann die zuständige Behörde jedoch für Biogas- oder Kompostieranlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle als Rohmaterial verwendet werden, die Anwendung von anderen als den in den Nummern 12 und 13 festgelegten Verarbeitungsnormen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Krankheitserregern eine gleichwertige Wirkung erreicht wird. | "(14) Bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g) kann die zuständige Behörde jedoch für Biogas- oder Kompostieranlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle als Rohmaterial verwendet werden, die Anwendung von anderen als den im vorliegenden Kapitel festgelegten Anforderungen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Krankheitserregern eine gleichwertige Wirkung erreicht wird.
Diese spezifischen Anforderungen können auch für Küchen- und Speiseabfälle gelten, wenn diese mit Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrenntem Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum gemischt werden, vorausgesetzt, das daraus gewonnene Material wird als aus Küchen- und Speiseabfällen gewonnen eingestuft.
Werden in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Gülle, vom Magen- und Darmtrakt getrennter Magen- und Darminhalt und Milch und Kolostrum behandelt, kann die zuständige Behörde die Anwendung von anderen als den im vorliegenden Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, vorausgesetzt, sie:
|
" 7. Anhang VII wird wie folgt geändert:
a) Kapitel I wird wie folgt geändert:
i) Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(4) Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen darf nur Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet werden, das gemäß Artikel 22 behandelt, gelagert und befördert wurde. | "(4) Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen darf nur Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet werden, das gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 gehandhabt, gelagert und befördert wurde." |
ii) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Nicht verwendete oder überschüssige verarbeitete Produkte können nach einer dauerhaften Kennzeichnung:
b) Kapitel II Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(1) Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein. | "(1) Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein.
Während das Fütterungsverbot der Entscheidung 2000/766/EG des Rates in Kraft bleibt, darf verarbeitetes Säugetiereiweiß jedoch einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 unterzogen werden und ist unmittelbar im Anschluss an diese Verarbeitung durch Einfärben oder auf andere Weise dauerhaft zu kennzeichnen, bevor es als Abfall in Übereinstimmung mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften entsorgt wird. Außerdem darf, während das Fütterungsverbot der Entscheidung 2000/766/EG des Rates in Kraft bleibt, verarbeitetes Säugetiereiweiß, das ausschließlich zur Verwendung in Heimtierfutter bestimmt ist und in reservierten Containern transportiert wird, die nicht zum Transport von tierischen Nebenprodukten oder Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, und das unmittelbar von der Verarbeitungsanlage der Kategorie 3 zu den Herstellungsanlagen für Heimtierfutter transportiert wird, einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 unterzogen werden." |
c) Kapitel IV Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(1) Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet. | "(1) Sofern ausgeschmolzene Fette nicht in Übereinstimmung mit Kapitel II des Anhangs C zur Richtlinie 77/99/ EWG des Rates * oder Kapitel 9 des Anhangs I zur Richtlinie 92/118/EWG des Rates ** erzeugt wurden, müssen die ausgeschmolzenen Fette unter Anwendung der Methoden 1 bis 5 oder der Methode 7 erzeugt werden; Fischöl kann unter Anwendung der Methode 6 gemäß Anhang V Kapitel III erzeugt werden.
Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet." |
e) Kapitel VI Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(3) Hydrolysiertes Eiweiß muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten wird.
Das Rohmaterial muss durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet werden und anschließend
| "(3) Hydrolysiertes Eiweiß muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten wird.
Hydrolisiertes Eiweiß muss ein Molekulargewicht unter 10.000 Dalton haben.
Außerdem ist hydrolisiertes Eiweiß, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, in einer Verarbeitungsanlage zu erzeugen, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Eiweiß vorbehalten ist, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend:
|
f) Kapitel VI Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(4) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Gelatine und hydrolisiertem Eiweiß genehmigen, wenn diese Erzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen:
| "(4) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Gelatine und hydrolisiertem Eiweiß genehmigen, wenn diese Erzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen:
|
g) Kapitel VII wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Kapitel VII Spezielle Vorschriften für Dicalciumphosphat Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I: A. Verarbeitungsnormen (1) Dicalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass
oder nach einem gleichwertigen Verfahren, das nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen ist. B. Einfuhr (2) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Dicalciumphosphat genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
| "Kapitel VII Spezielle Vorschriften für Dicalciumphosphat Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I: A.Verarbeitungsnormen (1) Dicalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass
(2) Wird Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen gewonnen, so muss es aus Knochen gewonnen werden, die zum menschlichen Verzehr geeignet sind und zuvor einer Schlachttier- und Schlachtkörperuntersuchung unterzogen wurden. B. Einfuhr (3) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Dicalciumphosphat genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
|
h) Folgendes Kapitel VIII wird angefügt:
"Kapitel VIII
Spezielle Vorschriften für Tricalciumphosphat
Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:
A. Verarbeitungsnormen
1. Tricalciumphosphat muss entweder nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass
nach einem gleichwertigen Verfahren hergestellt wird, das nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassen ist.
B. Einfuhr
2. Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Tricalciumphosphat genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
8. Anhang VIII wird wie folgt geändert:
a) Kapitel II Absatz 6 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu | ||||||||||||||||
(6) Während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) müssen Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob die folgenden Normen erfüllt sind:
Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 wobei
| "(6) Während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) müssen Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob die folgenden Normen erfüllt sind:
Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g wobei:
|
b) Kapitel IV Absatz 3 Buchstabe e) Nummer i) zweiter Spiegelstrich wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
|
|
c) Kapitel VIII Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(1) Unbearbeitete Wolle, unbearbeitete Haare, unbearbeitete Schweineborsten und unbearbeitete Federn und Federnteile müssen von Tieren im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) oder k) gewonnen worden sein.
Sie müssen fest und trocken verpackt sein.
Die Versendung von Schweineborsten aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, ist jedoch verboten, es sei denn, die Schweineborsten wurden
| "(1)
|
d) Kapitel IX Absatz 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
(1) Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkereierzeugnisse
| "(1) Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkereierzeugnisse
|
9. In Anhang IX wird folgender Absatz 2a) angefügt:
"2 a) Ganze Körper toter Tiere werden bei Abholung und Transport als Material der Kategorie 2 behandelt, unbeschadet der Anforderung zur Entfernung spezifizierten Risikomaterials zur anschließenden Beseitigung, bevor der Rest des Körpers zur Verfütterung gemäß Artikel 23 verwendet werden darf."
1) ABl. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.
2) ABl. L 306 vom 07.12.2002 S. 32.
*) ABl. L 26 vom 31.01.1977 S. 85.
**) ABl. L 62 vom 15.03.1993 S. 49.
***) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.09.1992 S. 54). Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/298/EG der Kommission (ABl. L 102 vom 12.04.2001 S. 63)."