umwelt-online: Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (5)

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Artikel 64 Kommunikationsmittel

(1) Artikel 48 Absätze 1, 2 und 4 gilt für alle Mitteilungen im Zusammenhang mit Wettbewerben.

(2) Die Übermittlung, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen dergestalt, dass Vollständigkeit und Vertraulichkeit der von den Teilnehmern des Wettbewerbs übermittelten Informationen gewährleistet sind und das Preisgericht vom Inhalt der Pläne und Entwürfe erst Kenntnis erhält, wenn die Frist für ihre Vorlage verstrichen ist.

(3) Für die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Pläne und Entwürfe gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Pläne und Entwürfe erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung, müssen den betroffenen Parteien zugänglich sein. Außerdem müssen die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Pläne und Entwürfe den Anforderungen des Anhangs XXIV genügen;
  2. die Mitgliedstaaten können Systeme der freiwilligen Akkreditierung einführen oder beibehalten, die zu einem erhöhten Angebot von Zertifizierungsdiensten für diese Vorrichtungen führen sollen.

Artikel 65 Durchführung des Wettbewerbs, Auswahl der Teilnehmer und das Preisgericht

(1) Bei der Durchführung von Wettbewerben wenden die Auftraggeber dieser Richtlinie entsprechende Verfahren an.

(2) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.

(3) Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Artikel 66 Entscheidungen des Preisgerichts

(1) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.

(2) Es prüft die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Wettbewerbsarbeiten unter Wahrung der Anonymität und nur anhand der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind.

(3) Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.

(4) Bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts ist Anonymität zu wahren.

(5) Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat.

(6) Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den Bewerbern wird ein umfassendes Protokoll erstellt.

Titel IV
Statistische Pflichten, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 67 Statistische Pflichten

(1) Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend den Modalitäten, die nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, dafür Sorge, dass die Kommission jährlich einen statistischen Bericht über den nach Mitgliedstaat und Tätigkeitskategorie der Anhänge I bis X aufgeschlüsselten Gesamtwert der vergebenen Aufträge erhält, die unterhalb der in Artikel 16 festgelegten Schwellenwerte liegen, die jedoch, durch die Bestimmungen dieser Richtlinie erfasst wären, wenn es diese Schwellenwerte nicht gäbe.

(2) Im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien in den Anhängen II, III, V, IX und X tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Kommission entsprechend den Modalitäten, die nach dem Verfahren des Artikels 68 Absatz 2 festzulegen sind, spätestens am 31. Oktober 2004 und danach jeweils vor dem 31. Oktober jedes Jahres eine statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge erhält. Diese statistische Aufstellung enthält sämtliche Angaben, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu überprüfen.

Die nach Unterabsatz 1 geforderten Angaben betreffen nicht Aufträge, die F&E-Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs XVII Teil A, Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5 XVII Teil A des Fernmeldewesens mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 und Dienstleistungen des Anhangs XVII Teil B zum Gegenstand haben.

(3) Die Modalitäten nach den Absätzen 1 und 2 werden so festgelegt, dass sichergestellt ist, dass

  1. Aufträge von geringerer Bedeutung im Interesse einer verwaltungsmäßigen Vereinfachung ausgeschlossen werden können, ohne dass dadurch die Brauchbarkeit der Statistiken in Frage gestellt wird;
  2. die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt wird.

Artikel 68 Ausschussverfahren 09

(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 71/306/EWG des Rates 32 eingesetzten Ausschuss (nachstehend 'Ausschuss' genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf vier, bzw. zwei, und sechs Wochen festgesetzt.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 69 Neufestsetzung der Schwellenwerte 09

(1) Die Kommission überprüft die in Artikel 16 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. April 2004 und setzt sie - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Unterabsatz 2 - neu fest. Diese Maß nahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 68 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 68 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

(2) Anlässlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung passt die Kommission die in Artikel 61 (Wettbewerbe) festgesetzten Schwellenwerte an die für Dienstleistungsaufträge geltenden Schwellenwerte an. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 68 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 68 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Währungsunion teilnehmen, wird grundsätzlich alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2004 überprüft. Die Berechnung dieses Wertes beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs dieser Währungen in Euro, während des Zeitraums von 24 Monaten, der am letzten Augusttag endet, der der Neufestsetzung mit Wirkung zum 1. Januar vorausgeht.

(3) Die gemäß Absatz 1 neu festgesetzten Schwellenwerte, ihr Gegenwert in den nationalen Währungen sowie die angepassten Schwellenwerte gemäß Absatz 2 werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November nach ihrer Neufestsetzung veröffentlicht.

Artikel 70 Änderungen 09

(1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren Folgendes ändern:

  1. das Verfahren des Anhangs XX zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten aus Verwaltungsgründen oder zur Anpassung an den technischen Fortschritt;
  2. die Verfahren für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 41, 42, 43 und 63 genannten Bekanntmachungen;
  3. aus den in Artikel 67 Absatz 3 genannten Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Verfahren für Anwendung und Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in Artikel 67 Absätze 1 und 2 genannten statistischen Aufstellungen.

(2) Die Kommission kann Folgendes ändern:

  1. die Listen der Auftraggeber in den Anhängen I bis X, so dass sie den in den Artikeln 2 bis 7 genannten Kriterien entsprechen;
  2. die Modalitäten für gezielte Bezugnahmen auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen;
  3. die Referenznummern der Nomenklatur, auf die in Anhang XVII Bezug genommen wird, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen innerhalb der im Anhang aufgeführten Dienstleistungskategorien;
  4. die Referenznummern der Nomenklatur gemäß Anhang XII, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen;
  5. Anhang XI;
  6. die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Eingang gemäß Anhang XXIV Buchstaben a, f und g;
  7. die technischen Modalitäten der in Artikel 69 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Berechnungsmethoden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 68 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Artikel 71 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Zur Anwendung der Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 6 dieser Richtlinie nachzukommen, können die Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu 35 Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist in Anspruch nehmen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 30 ist ab dem 30. April 2004 anwendbar.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 72 Kontrollmechanismen

Gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor 33 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Anwendung der vorliegenden Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen.

Zu diesem Zweck können sie unter anderem eine unabhängige Stelle benennen oder einrichten.

Artikel 73 Aufhebungen

Die Richtlinie 93/38/EWG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht nach Anhang XXV aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang XXVI zu lesen.

Artikel 74 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 75 Adressaten

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

______________

1) ABl. C 29 E vom 30.01.2001 S. 112 und ABl. C 203 E vom 27.08.2002 S. 183.

2) ABl. C 193 vom 10.07.2001 S. 1.

3) ABl. C 144 vom 16.05.2001 S. 23.

4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2002 (ABl. C 271 E vom 07.11.2002 S. 293). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. März 2003 (ABl. C 147 E vom 24.06.2003 S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Februar 2004.

5) ABl. Nr. L 199 vom 09.08.1993 S. 84. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission (ABl. Nr. L 285 vom 29.10.2001 S. 1).

6) ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1987 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. Nr. L 1 vom 04.01.2003 S. 1).

7) ABl. 374 vom 31.12.1987 S. 9. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003.

8) ABl. C 156 vom 03.06.1999 S. 3.

9) ABl. Nr. L 297 vom 29.10.1990 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3).

10) ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 1.

11) In Österreich: Ausschreibungsunterlagen.

12) in Österreich kann dieser Begriff auch Auswahlkriterien umfassen.

13) Siehe Seite 114 dieses Amtsblatts.

14) ABl. Nr. L 15 vom 21.01.1998 S. 14. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

15) ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3.

16) ABl. Nr. L 316 vom 17.12.1993 S. 41.

17) ABl. Nr. L 156 vom 13.06.1997 S. 55.

18) ABl. Nr. L 68 vom 12.03.2002 S. 31.

19) ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 57.

20) ABl. Nr. L 18 vom 21.01.1997 S. 1.

21) ABl. Nr. L 13 vom 19.01.2000 S. 12.

22) ABl. Nr. L 178 vom 17.07.2000 S. 1.

23) Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMA) (ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1).

24) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303 vom 02.12.2000 S. 16).

25) Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 39 vom 14.02.1976 S. 40). Geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG (ABl. Nr. L 269 vom 05.10.2002 S. 15).

26) ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.

27) ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.

28) ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 2.

29) ABl. Nr. L 193 vom 18.07.1983 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2001 S. 28).

30) Anmerkung des Herausgebers: Der Titel der Richtlinie ist angepasst worden, um der Umnummerierung der Artikel des Vertrags gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme galt Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags.

31) ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 311 vom 12.12.2000 S. 17).

32) ABl. Nr. L 185 vom 16.08.1971 S. 15.

33) ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 1994.

*) ABl. Nr. L 217 vom 20.08.2009 S. 76.

.

Auftraggeber in den Sektoren Fortleitung oder Abgabe von Gas und WärmeAnhang I 06 13

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Kroatien
Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Konstruktion (Bereitstellung) oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Förderung/Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas und Wärme und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Gas oder Wärme ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten auf der Grundlage der Lizenz zur Ausübung energiewirtschaftlicher Tätigkeiten im Einklang mit dem Energiegesetz (Amtsblatt Nr. 120/12) ausüben.

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Rumänien

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

.

Auftraggeber in den Sektoren Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von ElektrizitätAnhang II 06 13

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Kroatien
Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Konstruktion (Bereitstellung) oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Elektrizität ausüben, wie die Auftraggeber, die diese Tätigkeiten auf der Grundlage der Lizenz zur Ausübung energiewirtschaftlicher Tätigkeiten im Einklang mit dem Energiegesetz (Amtsblatt Nr. 120/12) ausüben.

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Rumänien

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

.

Auftraggeber in den Sektoren Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von TrinkwasserAnhang III 06 13

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Kroatien
Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Konstruktion (Bereitstellung) oder des Betriebs fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser und Tätigkeiten der Belieferung dieser Netze mit Trinkwasser ausüben, wie die Auftraggeber, die im Einklang mit dem Wassergesetz (Amtsblatt Nr. 153/09 und Nr. 130/11) von lokalen Gebietskörperschaften als öffentliche Anbieter von Dienstleistungen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung eingerichtet wurden.

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Rumänien

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

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Auftraggeber im Bereich der EisenbahndiensteAnhang IV 06 13

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Kroatien
Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 des Zakon o javnoj nabavi (Narodne novine broj 90/11) (Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nr. 90/11), die gemäß Sondervorschriften Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Schiene ausüben.

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Rumänien

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

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