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Regelwerk, EU-chronologisch, Lebensmittel&Bedarfsgegenstände EU

Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 112 vom 19.04.2004 S. 1)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission2, insbesondere auf den zweiten Absatz des Artikels 28, auf Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass bestimmte verarbeitete Produkte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse verwendet werden können, in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, sofern sie den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung genügen.

(2) Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 10./11. Mai 2001 ist es angebracht, spezifische Hygienevorschriften für die Verarbeitung und Vermarktung von Kollagen für die Verwendung als Futtermittel-Ausgangsstoff festzulegen. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, der spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischen Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten, festlegt, sollte dementsprechend geändert werden.

(3) Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen. Es ist notwendig, diesen Anhang durch einige technische Änderungen anzupassen, mit denen die Kennzeichnungsanforderungen des Artikels 28 der genannten Verordnung für zur Herstellung von Heimtierfutter bestimmte Nebenprodukte von Tieren, die mit bestimmten Stoffen behandelt wurden, eingeführt werden, und die Einfuhrbestimmungen für Fettderivate und bestimmte verarbeitete Produkte im Zusammenhang mit der Heimtierfutterherstellung - so genannte

(4) Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt ein Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse aus Drittländern fest. Es ist notwendig, diesen Anhang zu ändern, zusätzliche Muster für Einfuhrbescheinigungen einzuführen und die bestehenden Muster zu überarbeiten, um einige technische Änderungen sowie bestimmte Aspekte der Tiergesundheit zu berücksichtigen. Daher sollte Anhang X entsprechend geändert werden.

(5) Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zulassen können. Im Interesse eines klareren Gemeinschaftsrechts sollten diese Listen baldmöglichst konsolidiert und mit den bereits im Gemeinschaftsrecht für die Zwecke des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier festgelegten Listen der Länder, aus denen die Mitgliedstaaten Produkte verschiedener Tierarten importieren dürfen, zusammengeführt werden. In der Zwischenzeit ist es angebracht, die Verweise in Anhang XI auf diese Listen klarer zu formulieren und zu aktualisieren, Anhang XI sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Die Anhänge I, VII, VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten und Gültigkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2004

.

 Anhang

Die Anhänge I, VII, VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert.

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Begriffsbestimmung Nr. 40 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Heimtierfutterbetrieb" eine Anlage zur Produktion von Heimtierfutter oder Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte, in der bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter, Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte verwendet werden,"

b) Folgende Begriffsbestimmung Nr. 64 wird angefügt:

",geschmacksverstärkende Fleischextrakte' ein flüssiges oder dehydriertes verarbeitetes Produkt, das zur Steigerung von Nährwert und Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird."

2. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) Kapitel II wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe C Nummer 9 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 "d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 1 entspricht."

b) Kapitel III wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe C Nummer 3 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 "a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil V bzw. Teil VI stehen."

ii) Buchstabe C Nummer 3 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4 (B) entspricht."

c) Kapitel IV wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe C Nummer 2 Buchstabe e) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"e) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 10 (A) entspricht."

ii) Buchstabe C Nummer 3 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 9 entspricht."

d) Kapitel VI wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe C Nummer 4 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei."d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 11 bzw. Kapitel 12 entspricht."

e) Kapitel VII wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei. "d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 12 entspricht."

f) Kapitel VIII wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
b) die Knochenpartikel auf unter 1 mm Korngröße gemahlen und anschließend erhitzt und 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen werden; "b) einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird."

ii) Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei. "d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 12 entspricht."

g) Die nachstehenden Kapitel IX und X werden angefügt: wie eingefügt

3. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) Kapitel IV wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Kapitel IV
Vorschriften für Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke einschließlich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, ausgenommen Equidenserum

A. Inverkehrbringen

(1) Für das Inverkehrbringen der unter dieses Kapitel fallenden Blutprodukte gelten die Vorschriften des Artikels 20.

B. Einfuhr

(2) Für die Einfuhr von Blut gelten die Vorschriften des Kapitels XI.

(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Blutprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VI stehen;
  2. sie stammen aus einer Anlage, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassen ist und die speziellen Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, und
  3. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei, und
  4. sie stammen entweder aus einem Drittland, in dem bei den empfänglichen Arten seit mindestens 24 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche und seit 12 Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, vesikulärer Schweinekrankheit, Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer, Rifttalfieber, Blauzungenkrankheit, afrikanischer Pferdepest, klassischer oder afrikanischer Schweinepest, Newcastle-Krankheit oder Geflügelpest gemeldet wurde und in dem seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wird. Die Veterinärbescheinigung kann für die Tierart ausgestellt werden, von der die Blutprodukte gewonnen wurden;
  5. oder - im Fall von Blutprodukten von Rindern -
    1. sie stammen aus einem Drittlandgebiet, das die unter Buchstabe d) genannten Anforderungen erfüllt und aus dem die Einfuhr von Rindern, frischem Rindfleisch oder Rindersamen gemeinschaftsrechtlich zugelassen ist, wobei das Blut, aus dem diese Produkte hergestellt wurden, in diesem Fall von Rindern aus diesem Landesteil stammen und
      • in gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Schlachthöfen oder
      • in von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen gesammelt werden musste, wobei in diesem Falle Anschrift und Veterinärkontrollnummer der betreffenden Schlachthöfe der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt oder auf der Veterinärbescheinigung vermerkt sein müssen, oder
    2. sie wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass das Produkt frei von Erregern der unter Buchstabe d) genannten Rinderkrankheiten ist:
      • mindestens dreistündige Hitzebehandlung bei 65 °C mit anschließender Wirksamkeitsprüfung,
      • Bestrahlung bei 2,5 Megarad oder Gammabestrahlung mit anschließender Wirksamkeitsprüfung,
      • Veränderung des pH-Werts auf pH-5 innerhalb von zwei Stunden mit anschließender Wirksamkeitsprüfung,
      • Hitzebehandlung bei 90 °C Kerntemperatur mit anschließender Wirksamkeitsprüfung,
        oder
      • einer anderen nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren zugelassenen Behandlung, oder
    3. sie erfüllen die Anforderungen von Kapitel X. In diesem Falle darf die Verpackung der Produkte während der Lagerung nicht geöffnet werden, und die technische Anlage muss eine der unter Ziffer ii) genannten Behandlungen durchführen.

(4) Erforderlichenfalls können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren spezielle Vorschriften für die Einfuhr von Produkten zur Verwendung in der In-vitro-Diagnostik und Laborreagenzien erlassen werden.

wie eingefügt

b) Kapitel V wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
a) Es stammt von Equiden, die in einem Drittland geboren und aufgezogen wurden, aus dem auch die Einfuhr von Schlachtpferden zugelassen ist."a) Es stammt von Equiden, die in einem Drittland geboren und aufgezogen wurden, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIII steht;"

ii) Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
d) Ihm liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 4 bei. "d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4 (A) entspricht."

c) Kapitel VI wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe C Nummer 5 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
b) Sie stammen aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, aus dem auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist und das
  1. zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von
    • klassischer Schweinepest,
    • afrikanischer Schweinepest und
    • Rinderpest
  2. und zumindest in den letzten 24 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde.
 "b) Sie stammen aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (A) steht und das

i) zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von

  • klassischer Schweinepest,
  • afrikanischer Schweinepest und
  • Rinderpest,

ii) und zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;"

ii) Buchstabe C Nummer 6 Buchstabe c) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
c) Sie
  1. wurden entweder von Tieren aus einem Drittland oder einem Drittlandgebiet gewonnen, das keinen gemeinschaftsrechtlichen Beschränkungen wegen des Ausbruchs einer schweren übertragbaren Krankheit unterliegt, für die die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind, und wurden gemäß Nummer 2 behandelt oder
  2. von Tieren aus anderen Drittländern oder anderen Drittlandgebieten gewonnen und gemäß Nummer 2 Buchstabe c) oder d) behandelt oder
  3. von Wiederkäuern gewonnen, gemäß Nummer 2 behandelt und während 21 Tagen getrennt gelagert bzw. während 21 Tagen ununterbrochen befördert; in diesem Fall wird die Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe b) durch eine Erklärung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5(C) ersetzt, in der bescheinigt wird, dass die genannten Anforderungen erfüllt sind.
 "c) sie stammen entweder:
  1. aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (B) steht, und sie wurden gemäß Absatz 2 behandelt, oder
  2. von Tieren aus anderen Drittländern oder anderen Drittlandgebieten gewonnen und gemäß Nummer 2 Buchstabe c) oder d) behandelt oder
  3. von Wiederkäuern und wurden gemäß Absatz 2 behandelt und stammen aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (C) steht. In diesem Fall wird die Veterinärbescheinigung gemäß Buchstabe b) durch eine Erklärung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 5 (C) ersetzt, in der bescheinigt wird, dass die genannten Anforderungen erfüllt sind;"

d) Kapitel VII wird wie folgt geändert:

i) Folgender Buchstabe B Nummer 5 Buchstabe c) wird angefügt:

"c) sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XV (A) steht."

ii) Buchstabe B Nummer 6 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
a) die auf einer der Listen im Anhang zur Entscheidung 94/86/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen33 stehen und "a) die auf der Liste in Anhang XI Teil XV (B) bzw. (C) stehen; und"

e) Kapitel VIII wird wie folgt geändert:

i) Folgender Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe c) wird angefügt:

"c) sie aus einem Drittland stammen, das auf der Liste in Anhang XI Teil VIII steht."

f) Kapitel IX wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Kapitel IX
Vorschriften für Imkereierzeugnisse

A. Rohmaterial

(1) Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkereierzeugnisse

  1. dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruch folgender Krankheiten gesperrt ist:
    1. bösartige Faulbrut, es sei denn, die zuständige Behörde schätzt das Risiko als vernachlässigbar ein und hat eine spezifische Genehmigung zur Verwendung nur im betroffenen Mitgliedstaat erteilt sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern, oder
    2. gutartige Faulbrut, es sei denn, das Bestimmungsgebiet hat zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG 34 erhalten, und
  2. müssen die Anforderungen des Artikels 8 Buchstabe a) der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen.

B. Einfuhr

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkereierzeugnissen genehmigen,

  1. wenn das der Sendung beiliegende Begleitpapier folgende Angaben enthält:
    1. das Herkunftsland,
    2. den Namen des Erzeugerbetriebs,
    3. die Registernummer des Erzeugerbetriebs,
    4. die Art der Erzeugnisse,
    5. die Angabe: "Imkereierzeugnisse, die ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind und aus einem Betrieb stammen, der keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch einer Bienenkrankheit unterliegt, und die im Zentrum eines Gebiets mit einem Umkreis von 3 km gewonnen wurden, das seit mindestens 30 Tagen keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruch der anzeigepflichtigen amerikanischen Faulbrut unterliegt", und
  1. wenn die für die Überwachung des registrierten Erzeugerbetriebs zuständige Behörde das Begleitpapier abgestempelt hat.

2a) Ganze Körper toter Tiere werden bei Abholung und Transport als Material der Kategorie 2 behandelt, unbeschadet der Anforderung zur Entfernung spezifizierten Risikomaterials zur anschließenden Beseitigung, bevor der Rest des Körpers zur Verfütterung gemäß Artikel 23 verwendet werden darf.

wie eingefügt

g) Kapitel X wird wie folgt geändert:

i) Folgende Nummer 1 Buchstabe d) wird angefügt:

"d) Sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XVII steht."

ii) Unter Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer iv) wird der vierte Spiegelstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
- vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C verascht wurde oder "- vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 800 °C verascht wurde oder"

iii) Nummer 2 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
b) die folgende Erklärung des Einführers, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Gemeinschaft und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefaßt sein muss: "b) die Erklärung des Einführers nach dem Muster in Anhang X Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Gemeinschaft und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss:"

iv) Nummer 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
4. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle muss das Material gemäß den Vorschriften von Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert werden. "4. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle muss das Material gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert werden."

h) Kapitel XI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Kapitel XI
Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen

Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

(1) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VII stehen.

(2) Sie bestehen nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a).

(3) Sie sind im Herkunftsbetrieb tiefgefroren worden.

(4) Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern.

(5) Sie wurden in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt.

(6) Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 8 bei, und

(7) Sie werden im Anschluss an die Grenzkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 9 Absatz 4 jener Richtlinie

  1. entweder auf direktem Wege zu einem Heimtierfutterbetrieb oder einer technischen Anlage befördert, die garantiert haben, dass die tierischen Nebenprodukte nur für den zulässigen Zweck verwendet werden und den Betrieb auf keinen Fall unbehandelt verlassen, oder
  2. zu einem Zwischenbehandlungsbetrieb befördert.
wie eingefügt

i) Kapitel XII wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
Kapitel XII
Ausgeschmolzene Fette für die Fettverarbeitungsindustrie

Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr ausgeschmolzener Fette zwecks Verarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt, genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Das Erzeugnis wird ausschließlich auf direktem Land- oder Seeweg vom Herkunftsland zur einer Grenzkontrollstelle in der Gemeinschaft befördert.
  2. Im Anschluss an die Dokumentenprüfungen gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 9 Absatz 4 jener Richtlinie werden die Erzeugnisse zur Verarbeitung zu einem Fettverarbeitungsbetrieb weiterbefördert.
  3. Jeder Sendung liegt eine Erklärung des Einführers bei. In dieser Erklärung muss festgestellt werden, dass die gemäß diesem Kapitel eingeführten Erzeugnisse keinen anderen Verwendungszwecken als der Weiterverarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt, zugeführt werden. Diese Erklärung ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft vorzulegen und von dieser mit einem Sichtvermerk zu versehen; sie muss die Sendung anschließend bis zum Fettverarbeitungsbetrieb begleiten.
wie eingefügt

j) Die nachstehenden Kapitel XIII und XIV werden angefügt: wie eingefügt

4. Anhang X wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: wie eingefügt 

5. Anhang XI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: wie eingefügt

 

____________________

1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.

2) ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 1. "geschmacksverstärkende Fleischextrakte" - klarer zu fassen. Daher sollte Anhang VIII entsprechend geändert werden.

3) ABl. Nr. L 212 vom 22.07.1989 S. 87.