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Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Durchfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 112 vom 19.04.2004 S. 1)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 der Kommission2, insbesondere auf den zweiten Absatz des Artikels 28, auf Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass bestimmte verarbeitete Produkte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse verwendet werden können, in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, sofern sie den einschlägigen Bestimmungen der genannten Verordnung genügen.
(2) Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses vom 10./11. Mai 2001 ist es angebracht, spezifische Hygienevorschriften für die Verarbeitung und Vermarktung von Kollagen für die Verwendung als Futtermittel-Ausgangsstoff festzulegen. Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, der spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischen Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten, festlegt, sollte dementsprechend geändert werden.
(3) Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen. Es ist notwendig, diesen Anhang durch einige technische Änderungen anzupassen, mit denen die Kennzeichnungsanforderungen des Artikels 28 der genannten Verordnung für zur Herstellung von Heimtierfutter bestimmte Nebenprodukte von Tieren, die mit bestimmten Stoffen behandelt wurden, eingeführt werden, und die Einfuhrbestimmungen für Fettderivate und bestimmte verarbeitete Produkte im Zusammenhang mit der Heimtierfutterherstellung - so genannte
(4) Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 legt ein Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter tierischer Nebenprodukte und daraus hergestellter Erzeugnisse aus Drittländern fest. Es ist notwendig, diesen Anhang zu ändern, zusätzliche Muster für Einfuhrbescheinigungen einzuführen und die bestehenden Muster zu überarbeiten, um einige technische Änderungen sowie bestimmte Aspekte der Tiergesundheit zu berücksichtigen. Daher sollte Anhang X entsprechend geändert werden.
(5) Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthält Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten zulassen können. Im Interesse eines klareren Gemeinschaftsrechts sollten diese Listen baldmöglichst konsolidiert und mit den bereits im Gemeinschaftsrecht für die Zwecke des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier festgelegten Listen der Länder, aus denen die Mitgliedstaaten Produkte verschiedener Tierarten importieren dürfen, zusammengeführt werden. In der Zwischenzeit ist es angebracht, die Verweise in Anhang XI auf diese Listen klarer zu formulieren und zu aktualisieren, Anhang XI sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Die Anhänge I, VII, VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2004
Anhang |
Die Anhänge I, VII, VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden wie folgt geändert.
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Begriffsbestimmung Nr. 40 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Heimtierfutterbetrieb" eine Anlage zur Produktion von Heimtierfutter oder Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte, in der bestimmte tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter, Kauspielzeug oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte verwendet werden,"
b) Folgende Begriffsbestimmung Nr. 64 wird angefügt:
",geschmacksverstärkende Fleischextrakte' ein flüssiges oder dehydriertes verarbeitetes Produkt, das zur Steigerung von Nährwert und Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter eingesetzt wird."
2. Anhang VII wird wie folgt geändert:
a) Kapitel II wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe C Nummer 9 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 1 entspricht."
b) Kapitel III wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe C Nummer 3 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"a) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil V bzw. Teil VI stehen."
ii) Buchstabe C Nummer 3 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4 (B) entspricht."
c) Kapitel IV wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe C Nummer 2 Buchstabe e) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"e) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 10 (A) entspricht."
ii) Buchstabe C Nummer 3 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 9 entspricht."
d) Kapitel VI wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe C Nummer 4 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei. | "d) ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 11 bzw. Kapitel 12 entspricht." |
e) Kapitel VII wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei. | "d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 12 entspricht." |
f) Kapitel VIII wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe A Nummer 1 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
b) die Knochenpartikel auf unter 1 mm Korngröße gemahlen und anschließend erhitzt und 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen werden; | "b) einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird." |
ii) Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei. | "d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 12 entspricht." |
g) Die nachstehenden Kapitel IX und X werden angefügt: wie eingefügt
3. Anhang VIII wird wie folgt geändert:
a) Kapitel IV wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Kapitel IV Vorschriften für Blut und Blutprodukte für technische Verwendungszwecke einschließlich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, ausgenommen Equidenserum A. Inverkehrbringen (1) Für das Inverkehrbringen der unter dieses Kapitel fallenden Blutprodukte gelten die Vorschriften des Artikels 20. B. Einfuhr (2) Für die Einfuhr von Blut gelten die Vorschriften des Kapitels XI. (3) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Blutprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(4) Erforderlichenfalls können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren spezielle Vorschriften für die Einfuhr von Produkten zur Verwendung in der In-vitro-Diagnostik und Laborreagenzien erlassen werden. | wie eingefügt |
b) Kapitel V wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
a) Es stammt von Equiden, die in einem Drittland geboren und aufgezogen wurden, aus dem auch die Einfuhr von Schlachtpferden zugelassen ist. | "a) Es stammt von Equiden, die in einem Drittland geboren und aufgezogen wurden, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIII steht;" |
ii) Buchstabe B Nummer 2 Buchstabe d) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
d) Ihm liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 4 bei. | "d) ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4 (A) entspricht." |
c) Kapitel VI wird wie folgt geändert:
i) Buchstabe C Nummer 5 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
b) Sie stammen aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, aus dem auch die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der betreffenden Arten zugelassen ist und das
| "b) Sie stammen aus einem Drittland bzw. - im Falle einer Regionalisierung nach geltendem Gemeinschaftsrecht - einem Drittlandgebiet, das auf der Liste in Anhang XI Teil XIV (A) steht und das
i) zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von
ii) und zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;" |
ii) Buchstabe C Nummer 6 Buchstabe c) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
c) Sie
| "c) sie stammen entweder:
|
d) Kapitel VII wird wie folgt geändert:
i) Folgender Buchstabe B Nummer 5 Buchstabe c) wird angefügt:
"c) sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XV (A) steht."
ii) Buchstabe B Nummer 6 Buchstabe a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
a) die auf einer der Listen im Anhang zur Entscheidung 94/86/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Wildfleisch zulassen33 stehen und | "a) die auf der Liste in Anhang XI Teil XV (B) bzw. (C) stehen; und" |
e) Kapitel VIII wird wie folgt geändert:
i) Folgender Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe c) wird angefügt:
"c) sie aus einem Drittland stammen, das auf der Liste in Anhang XI Teil VIII steht."
f) Kapitel IX wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Kapitel IX Vorschriften für Imkereierzeugnisse A. Rohmaterial (1) Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkereierzeugnisse
B. Einfuhr (2) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkereierzeugnissen genehmigen,
2a) Ganze Körper toter Tiere werden bei Abholung und Transport als Material der Kategorie 2 behandelt, unbeschadet der Anforderung zur Entfernung spezifizierten Risikomaterials zur anschließenden Beseitigung, bevor der Rest des Körpers zur Verfütterung gemäß Artikel 23 verwendet werden darf. | wie eingefügt |
g) Kapitel X wird wie folgt geändert:
i) Folgende Nummer 1 Buchstabe d) wird angefügt:
"d) Sie stammen aus einem Drittland, das auf der Liste gemäß Anhang XI Teil XVII steht."
ii) Unter Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer iv) wird der vierte Spiegelstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
- vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C verascht wurde oder | "- vor dem Trocknen für eine Stunde bei einer Kerntemperatur von mindestens 800 °C verascht wurde oder" |
iii) Nummer 2 Buchstabe b) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
b) die folgende Erklärung des Einführers, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Gemeinschaft und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefaßt sein muss: | "b) die Erklärung des Einführers nach dem Muster in Anhang X Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Gemeinschaft und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss:" |
iv) Nummer 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
4. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle muss das Material gemäß den Vorschriften von Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert werden. | "4. Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Grenzkontrolle muss das Material gemäß den Vorschriften von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur technischen Anlage befördert werden." |
h) Kapitel XI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Kapitel XI Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Heimtierfutter sowie von pharmazeutischen und anderen technischen Erzeugnissen genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: (1) Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil VII stehen. (2) Sie bestehen nur aus tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a). (3) Sie sind im Herkunftsbetrieb tiefgefroren worden. (4) Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern. (5) Sie wurden in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt. (6) Ihnen liegt eine Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang X Kapitel 8 bei, und (7) Sie werden im Anschluss an die Grenzkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG und gemäß Artikel 9 Absatz 4 jener Richtlinie
| wie eingefügt |
i) Kapitel XII wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
alt | neu |
Kapitel XII Ausgeschmolzene Fette für die Fettverarbeitungsindustrie Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr ausgeschmolzener Fette zwecks Verarbeitung nach einer Methode, die zumindest die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang VI Kapitel III erfüllt, genehmigen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
| wie eingefügt |
j) Die nachstehenden Kapitel XIII und XIV werden angefügt: wie eingefügt
4. Anhang X wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: wie eingefügt
5. Anhang XI wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: wie eingefügt
____________________
1) ABl. Nr. L 273 vom 10.10.2002 S. 1.
2) ABl. Nr. L 117 vom 13.05.2003 S. 1. "geschmacksverstärkende Fleischextrakte" - klarer zu fassen. Daher sollte Anhang VIII entsprechend geändert werden.
3) ABl. Nr. L 212 vom 22.07.1989 S. 87.