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Kapitel IV
Zusätzliche Bestimmungen für Tiertransportschiffe und Containerschiffe
Abschnitt 1
Auflagen für den Bau und die Ausrüstung von Tiertransportschiffen
Abschnitt 2
Versorgung mit Futter und Wasser auf Tiertransport- und Containerschiffen
Tiertransport- und Containerschiffe, die Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine länger als 24 Stunden befördern, führen bei der Abfahrt genügend Einstreu und genügend Futter und Wasser mit, um die tägliche Mindestfutter- und wasserration gemäß Tabelle 1 für die geplante Beförderung zuzüglich 25 % abzudecken, oder einen Dreitagesvorrat an Einstreu, Futter und Wasser, je nachdem, welche Menge größer ist.
Tabelle 1 Tägliche Mindestfutter- und -wasserration auf Tiertransport- oder Containerschiffen
Kategorie | Futtermittel (in % Lebendgewicht) | Frischwasser (*) | |
Normalfutter | Kraftfutter | ||
Rinder und Equiden | 2 | 1,6 | 45 |
Schafe | 2 | 1,8 | 4 |
Schweine | - | 3 | 10 |
(*) Die Mindestwasserration gemäß Spalte 4 kann für alle Tierarten durch eine Wasserration von 10 % des Lebendgewichts der Tiere ersetzt werden. |
Normalfutter kann durch Kraftfutter ersetzt werden und umgekehrt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich manche Tierkategorien mit Blick auf ihren Stoffwechsel erst an das neue Futter gewöhnen müssen.
Kapitel V
Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten
1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine
1.1. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports.
1.2. Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht mehr als acht Stunden betragen.
1.3. Die unter Nummer 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels VI erfüllt sind.
1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3 genannten Fahrzeugs die Folgenden:
1.5. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.
1.6. Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert, so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings, mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4 erfüllt, so gilt jeweils die in Nummer 1.4 vorgesehene Beförderungsdauer.
1.8. Die Beförderungsdauer gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.7 Buchstabe b) darf - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden.
1.9. Unbeschadet der Nummern 1.3 bis 1.8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Beförderungshöchstdauer von acht Stunden für den Transport von Schlachttieren vorsehen, wenn Versandort und Bestimmungsort in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen.
2. Andere Tierarten
2.1. Geflügel, Hausvögel und Hauskaninchen müssen mit geeignetem Futter und Frischwasser in angemessenen Mengen versorgt werden, es sei denn, die Beförderung dauert weniger als
2.2. Hunde und Katzen sind während des Transports in Zeitabständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und mindestens alle acht Stunden zu tränken. Es müssen klar verständliche schriftliche Fütterungs- und Tränkanweisungen mitgeführt werden.
2.3. Andere als unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannte Arten sind nach Maßgabe der schriftlichen Fütterungs- und Tränkanweisungen und unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Pflegebedürfnisse zu transportieren.
Kapitel VI
Zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen
1. Lange Beförderungen im Allgemeinen
Dach
1.1. Die Transportmittel haben ein Dach von heller Farbe und sind ausreichend isoliert.
Boden und Einstreu
1.2. Die Laderäume sind mit geeigneter Einstreu oder gleichwertigem Material auszulegen, um den Tieren in Abhängigkeit von der Art und der Zahl, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können.
Futter
1.3. Im Transportmittel sind Futtermittel in einer Menge mitzuführen, die den Fütterungsbedürfnissen der betreffenden Tiere während der Beförderung gerecht werden. Futtermittel sind vor Witterungseinflüssen sowie Einwirkungen etwa von Staub, Treibstoffen, Abgasen, Urin und Dung zu schützen.
1.4. Sind für die Fütterung von Tieren besondere Vorrichtungen erforderlich, so sind diese im Transportmittel mitzuführen.
1.5. Werden Fütterungsvorrichtungen im Sinne von Nummer 1.4 verwendet, so müssen diese so beschaffen sein, dass sie erforderlichenfalls, um nicht umgestoßen zu werden oder umzufallen, am Transportmittel befestigt werden können. Befindet sich das Transportmittel in Bewegung, so sind die Fütterungsvorrichtungen, soweit sie nicht verwendet werden, getrennt von den Tieren zu lagern.
Trennwände
1.6. Equiden sind in Einzelständen zu transportieren, ausgenommen Stuten, die ihre Fohlen mitführen.
1.7. Das Transportmittel muss mit beweglichen Trennwänden ausgestattet sein, damit separate Laderäume geschaffen werden können, wobei der ungehinderte Zugang aller Tiere zu Wasser sichergestellt sein muss.
1.8. Trennwände müssen so konzipiert sein, dass sie positioniert werden können, um die Größe des Laderaums den besonderen Bedürfnissen sowie der Art, Größe und Anzahl der Tiere anzupassen.
Mindestanforderungen für bestimmte Arten
1.9. Lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern und Hausschweinen sind, wenn diese nicht von ihren Muttertieren begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Bei nicht zugerittenen Pferden sind lange Beförderungen nicht zulässig.
2. Wasserversorgung bei Beförderung von Transportbehältern auf dem Strassen-, Schienen- oder Seeweg
2.1. Transportmittel und Schiffscontainer müssen mit einem Wasserversorgungssystem ausgestattet sein, das es dem Betreuer ermöglicht, während der Beförderung jederzeit sofort Wasser nachzufüllen, damit jedes Tier ständig Frischwasser zur Verfügung hat.
2.2. Die Tränkevorrichtungen müssen stets voll funktionsfähig und so konstruiert und positioniert sein, dass sie für alle an Bord des Fahrzeugs zu tränkenden Kategorien von Tieren zugänglich sind.
2.3. Das Gesamtfassungsvermögen der Wasservorratsbehälter jedes Transportmittels muss mindestens 1,5 % seiner Höchstnutzlast betragen. Die Vorratsbehälter müssen so konstruiert sein, dass sie nach jeder Beförderung geleert und gereinigt werden können, und mit einem Wasserstandmesser ausgerüstet sein. Sie müssen an Tränkevorrichtungen innerhalb der Laderäume angeschlossen und stets funktionstüchtig sein.
2.4. Bei Schiffscontainern, die ausschließlich auf Schiffen verwendet werden, auf denen sie aus den schiffseigenen Vorratsbehältern mit Wasser versorgt werden, darf von Nummer 2.3 abgewichen werden.
3. Belüftung von Straßentransportmitteln und Temperaturüberwachung
3.1. Belüftungssysteme in Straßentransportmitteln müssen so konzipiert und konstruiert sein und so gewartet werden, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung und unabhängig davon, ob das Transportmittel steht oder fährt, je nach Außentemperatur für alle Tiere innerhalb des Transportmittels Temperaturen in einem Bereich zwischen 5 °C und 30 °C, mit einer Toleranz von ± 5 °C, gehalten werden können.
3.2. Die Lüftungssysteme müssen innerhalb des Laderaums eine gleichmäßige Luftzirkulation mit einer Minimalluftrate von 60 m3/h/KN Nutzlast gewährleisten können. Sie müssen unabhängig vom Fahrzeugmotor mindestens vier Stunden lang funktionieren.
3.3. Straßentransportmittel müssen mit einem Temperaturüberwachungssystem und mit einem Datenschreiber ausgestattet sein. Sensoren sind je nach Bauweise des Lastkraftwagens dort anzubringen, wo mit den extremsten Klimabedingungen zu rechnen ist. Die auf diese Weise erstellten Temperaturaufzeichnungen werden datiert und der zuständigen Behörde auf Verlangen hin zur Verfügung gestellt.
3.4. Straßentransportmittel müssen mit einem Warnsystem ausgestattet sein, das den Fahrer alarmiert, wenn die Temperatur in Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, ihren zulässigen Höchst- bzw. Mindestwert erreicht.
3.5. Die Kommission erstellt vor dem 31. Juli 2005 auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einen Bericht zusammen mit einem entsprechenden Entwurf von Maßnahmen zur Festlegung von Höchst- und Mindesttemperaturen für den Tiertransport nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2; dabei werden die Temperaturen berücksichtigt, die in bestimmten Regionen der Gemeinschaft mit besonderen klimatischen Bedingungen normalerweise herrschen.
4. Navigationssystem
4.1. Straßentransportmittel müssen ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln und ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Transportmitteln mit dem entsprechenden Navigationssystem ausgestattet sein, mit dem Informationen, die den Angaben im Fahrtenbuch gemäß Anhang II Abschnitt 4 gleichwertig sind, und Informationen über das Öffnen/Schließen der Ladebordwand aufgezeichnet und übermittelt werden können.
4.2. Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Januar 2008 die Ergebnisse der Studie dieser Navigationssysteme und zur Anwendung dieser Technik für die Zwecke dieser Verordnung vor.
4.3. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens zum 1. Januar 2010 einen Bericht über den Einsatz des Navigationssystems nach Nummer 4.2 zusammen mit von ihr als geeignet erachteten Vorschlägen, die insbesondere auf die Festlegung von Spezifikationen für das Navigationssystem abzielen, das für alle Transportmittel eingesetzt werden soll. Der Rat entscheidet über solche Vorschläge mit qualifizierter Mehrheit.
Kapitel VII
Raumangebot
Das Raumangebot für Tiere muss zumindest den folgenden Werten entsprechen:
A. Hausequiden
Transport auf der Schiene
Ausgewachsene Pferde | 1,75 m2 (0,7 × 2,5 m) (*) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen bis 48 Stunden) | 1,2 m2 (0,6 × 2 m) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen von mehr als 48 Stunden) | 2,4 m2 (1,2 × 2 m) |
Ponys (weniger als 144 cm) | 1 m2 (0,6 × 1,8 m) |
Fohlen (0-6 Monate) | 1,4 m2 (1 × 1,4 m) |
(*) Die Standardnutzbreite der Wagons beträgt zwischen 2,6 und 2,7 m. |
Anmerkung: Bei langen Beförderungen müssen Fohlen und junge Pferde Raum zum Liegen haben.
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.
Transport auf der Straße
Ausgewachsene Pferde | 1,75 m2 (0,7 × 2,5 m) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen bis 48 Stunden) | 1,2 m2 (0,6 × 2 m) |
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen von mehr als 48 Stunden) | 2,4 m2 (1,2 × 2 m) |
Ponys (weniger als 144 cm) | 1 m2 (0,6 × 1,8 m) |
Fohlen (0-6 Monate) | 1,4 m2 (1 × 1,4 m) |
Anmerkung: Bei langen Beförderungen müssen Fohlen Raum zum Liegen haben.
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.
Transport auf dem Luftweg
Ladedichte von Pferden im Verhältnis zur Bodenfläche
0-100 kg | 0,42 m2 |
100-200 kg | 0,66 m2 |
200-300 kg | 0,87 m2 |
300-400 kg | 1,04 m2 |
400-500 kg | 1,19 m2 |
500-600 kg | 1,34 m2 |
600-700 kg | 1,51 m2 |
700-800 kg | 1,73 m2 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg | m2/Tier |
200-300 | 0,90-1,175 |
300-400 | 1,175-1,45 |
400-500 | 1,45-1,725 |
500-600 | 1,725-2 |
600-700 | 2-2,25 |
B. Rinder
Transport auf der Schiene
Kategorie | Ungefähres Gewicht (in kg) | Fläche in m2/Tier |
Zuchtkälber | 55 | 0,30-0,40 |
Mittelschwere Kälber | 110 | 0,40-0,70 |
Schwere Kälber | 200 | 0,70-0,95 |
Mittelgroße Rinder | 325 | 0,95-1,30 |
Ausgewachsene Rinder | 550 | 1,30-1,60 |
Sehr große Rinder | >700 | >1,60 |
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.
Transport auf der Straße
Kategorie | Ungefähres Gewicht (in kg) | Fläche in m2/Tier |
Zuchtkälber | 50 | 0,30-0,40 |
Mittelschwere Kälber | 110 | 0,40-0,70 |
Schwere Kälber | 200 | 0,70-0,95 |
Mittelgroße Rinder | 325 | 0,95-1,30 |
Ausgewachsene Rinder | 550 | 1,30-1,60 |
Sehr große Rinder | >700 | >1,60 |
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.
Transport auf dem Luftweg
Kategorie | Ungefähres Gewicht (in kg) | Fläche in m2/Tier |
Kälber | 50 70 | 0,23 0,28 |
Rinder | 300 500 | 0,84 1,27 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg | m2/Tier |
200-300 | 0,81-1,0575 |
300-400 | 1,0575-1,305 |
400-500 | 1,305-1,5525 |
500-600 | 1,5525-1,8 |
600-700 | 1,8-2,025 |
Für trächtige Tiere ist 10 % mehr Raum bereitzustellen.
C. Schafe/Ziegen
Transport auf der Schiene
Kategorie | Gewicht in kg | Fläche in m2/Tier |
Geschorene Schafe | <55 | 0,20-0,30 |
>55 | >0,30 | |
Ungeschorene Schafe | <55 | 0,30-0,40 |
>55 | >0,40 | |
Hochträchtige Mutterschafe | <55 | 0,40-0,50 |
>55 | >0,50 | |
Ziegen | <35 | 0,20-0,30 |
35 to 55 | 0,30-0,40 | |
>55 | 0,40-0,75 | |
Hochträchtige Ziegen | <55 | 0,40-0,50 |
>55 | >0,50 |
Bei der oben genannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer Abweichungen möglich.
Transport auf der Straße
Kategorie | Gewicht in kg | Fläche in m2/Tier |
Geschorene Schafe und Lämmer ab 26 kg | <55 | 0,20-0,30 |
>55 | >0,30 | |
Ungeschorene Schafe | <55 | 0,30-0,40 |
>55 | >0,40 | |
Hochträchtige Mutterschafe | <55 | 0,40-0,50 |
>55 | >0,50 | |
Ziegen | <35 | 0,20-0,30 |
35 bis 55 | 0,30-0,40 | |
>55 | 0,40-0,75 | |
Hochträchtige Ziegen | <55 | 0,40-0,50 |
>55 | >0,50 |
Bei der oben genannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer Abweichungen möglich. Bei kleinen Lämmern beispielsweise kann eine Fläche von weniger als 0,2 m2 pro Tier vorgesehen werden.
Transport auf dem Luftweg
Ladedichte von Schafen und Ziegen im Verhältnis zur Bodenfläche
Mittleres Gewicht (in kg) | Bodenfläche pro Schaf/Ziege (in m2) |
25 50 75 | 0,2 0,3 0,4 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg | m2/Tier |
20-30 | 0,24-0,265 |
30-40 | 0,265-0,290 |
40-50 | 0,290-0,315 |
50-60 | 0,315-0,34 |
60-70 | 0,34-0,39 |
weiter . |