umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der RL 64/432/EWG und 93/119/EG und der VO (EG) Nr. 1255/97 (3)
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Kapitel IV
Zusätzliche Bestimmungen für Tiertransportschiffe und Containerschiffe

Abschnitt 1
Auflagen für den Bau und die Ausrüstung von Tiertransportschiffen

  1. Die Stärke der Buchtengitter und Decks muss den transportierten Tieren angemessen sein. Stärkeberechnungen für Buchtengitter und Decks sind beim Bau bzw. Umbau des Transportschiffs von einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Klassifizierungsgesellschaft zu überprüfen.
  2. Laderäume, in denen Tiere transportiert werden sollen, sind mit einem Zwangsbelüftungssystem ausgestattet, das einen vollständigen Luftaustausch gewährleistet, und zwar
    1. 40 Luftwechsel pro Stunde bei vollständig umschlossenen Laderäumen und einer Standhöhe bis 2,30 m;
    2. 30 Luftwechsel pro Stunde bei vollständig umschlossenen Laderäumen und einer Standhöhe von mehr als 2,30 m;
    3. 75 % der genannten Luftaustauschkapazität bei teilweise umschlossenen Laderäumen.
  3. Die Lagerungs- und Frischwassererzeugungskapazität muss den Wasserversorgungsvorschriften gemäß Kapitel VI entsprechen, wobei der Höchstzahl und der Art der zu transportierenden Tiere sowie der Höchstdauer der geplanten Beförderungen Rechnung zu tragen ist.
  4. Das Frischwasserversorgungssystem muss gewährleisten, dass ununterbrochen frisches Wasser in jede Tierbucht gelangt und dass genügend Spender zur Verfügung stehen, damit alle Tiere unbehindert ständigen Zugang zu frischem Wasser haben. Es muss ein alternatives Pumpensystem vorhanden sein, damit die Wasserversorgung auch im Falle eines Ausfalls der Hauptpumpe gewährleistet ist.
  5. Das Ableitungssystem muss gewährleisten, dass Abwässer unter allen Umständen aus Buchten und Decks abfließen können. Die Abwässer sind durch Fallrohre und Rinnen in Brunnen oder Tanks zu leiten, um von dort aus mittels Lenzpumpen oder Auswerfern ausgestoßen zu werden. Es muss ein alternatives Pumpensystem vorhanden sein, damit die Ableitung auch im Falle eines Ausfalls der Hauptpumpe gewährleistet ist.
  6. Tierfrachträume, Gänge und Rampen müssen ausreichend beleuchtet sein. Für den Fall des Ausfalls des Hauptstromaggregats muss eine Notbeleuchtung vorhanden sein. Zur angemessenen Untersuchung und Pflege der Tiere müssen den Betreuern genügend Handleuchten zur Verfügung stehen.
  7. Alle Tierbuchten müssen über eine angemessene Feuerlöschanlage verfügen. Die Brandlöschgeräte in Tierbuchten entsprechen den Normen des letzten Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) für Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung.
  8. Folgende Anlagen in den Tierbuchten müssen an ein Überwachungs-, Kontroll- und Warnsystem im Steuerhaus angeschlossen sein:
    1. Lüftung;
    2. Frischwasserversorgung und Abwasserableitung;
    3. Beleuchtung;
    4. erforderlichenfalls Frischwassererzeugung.
  9. Das Hauptstromaggregat muss gewährleisten, dass die Tierbuchten gemäß den Nummern 2, 4, 5 und 6 unter normalen Betriebsbedingungen kontinuierlich mit Strom versorgt werden. Es muss ein Hilfsaggregat vorhanden sein, das das Hauptaggregat während drei aufeinander folgenden Tagen ersetzen kann.

Abschnitt 2
Versorgung mit Futter und Wasser auf Tiertransport- und Containerschiffen

Tiertransport- und Containerschiffe, die Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine länger als 24 Stunden befördern, führen bei der Abfahrt genügend Einstreu und genügend Futter und Wasser mit, um die tägliche Mindestfutter- und wasserration gemäß Tabelle 1 für die geplante Beförderung zuzüglich 25 % abzudecken, oder einen Dreitagesvorrat an Einstreu, Futter und Wasser, je nachdem, welche Menge größer ist.

Tabelle 1 Tägliche Mindestfutter- und -wasserration auf Tiertransport- oder Containerschiffen

KategorieFuttermittel
(in % Lebendgewicht)
Frischwasser (*)
NormalfutterKraftfutter
Rinder und Equiden21,645
Schafe21,84
Schweine-310
(*) Die Mindestwasserration gemäß Spalte 4 kann für alle Tierarten durch eine Wasserration von 10 % des Lebendgewichts der Tiere ersetzt werden.

 

Normalfutter kann durch Kraftfutter ersetzt werden und umgekehrt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich manche Tierkategorien mit Blick auf ihren Stoffwechsel erst an das neue Futter gewöhnen müssen.

Kapitel V
Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten

1. Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine

1.1. Die Anforderungen dieses Abschnitts gelten für die Verbringung von Hausequiden, außer registrierten Equiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen mit Ausnahme des Lufttransports.

1.2. Für Tiere der unter Nummer 1.1 genannten Arten darf die Beförderungsdauer nicht mehr als acht Stunden betragen.

1.3. Die unter Nummer 1.2 genannte maximale Beförderungsdauer kann verlängert werden, sofern die zusätzlichen Anforderungen des Kapitels VI erfüllt sind.

1.4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 1.3 genannten Fahrzeugs die Folgenden:

  1. Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Beförderungsdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden.
  2. Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Während der Beförderung muss die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein.
  3. Hausequiden können für eine maximale Dauer von 24 Stunden befördert werden. Dabei müssen die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden.
  4. Alle anderen unter Nummer 1.1 genannten Tiere müssen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.

1.5. Nach der festgesetzten Beförderungsdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

1.6. Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert, so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings, mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4 erfüllt, so gilt jeweils die in Nummer 1.4 vorgesehene Beförderungsdauer.

1.7.

  1. Übersteigt die maximale Beförderungsdauer den in Nummer 1.2 vorgesehenen Wert, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 1.3 und 1.4, ausgenommen die Beförderungsdauer- und Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.
  2. Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geografischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer der Beförderung auf See entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 1.2 bis 1.4.

1.8. Die Beförderungsdauer gemäß den Nummern 1.3, 1.4 und 1.7 Buchstabe b) darf - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden.

1.9. Unbeschadet der Nummern 1.3 bis 1.8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Beförderungshöchstdauer von acht Stunden für den Transport von Schlachttieren vorsehen, wenn Versandort und Bestimmungsort in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen.

2. Andere Tierarten

2.1. Geflügel, Hausvögel und Hauskaninchen müssen mit geeignetem Futter und Frischwasser in angemessenen Mengen versorgt werden, es sei denn, die Beförderung dauert weniger als

  1. 12 Stunden, Verlade- und Entladezeit nicht mitgerechnet, oder
  2. 24 Stunden im Falle von Küken aller Arten, sofern die Beförderung innerhalb von 72 Stunden nach dem Schlupf stattfindet.

2.2. Hunde und Katzen sind während des Transports in Zeitabständen von höchstens 24 Stunden zu füttern und mindestens alle acht Stunden zu tränken. Es müssen klar verständliche schriftliche Fütterungs- und Tränkanweisungen mitgeführt werden.

2.3. Andere als unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannte Arten sind nach Maßgabe der schriftlichen Fütterungs- und Tränkanweisungen und unter Berücksichtigung etwaiger besonderer Pflegebedürfnisse zu transportieren.

Kapitel VI
Zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen

1. Lange Beförderungen im Allgemeinen

Dach

1.1. Die Transportmittel haben ein Dach von heller Farbe und sind ausreichend isoliert.

Boden und Einstreu

1.2. Die Laderäume sind mit geeigneter Einstreu oder gleichwertigem Material auszulegen, um den Tieren in Abhängigkeit von der Art und der Zahl, der Beförderungsdauer und den Witterungsbedingungen Bequemlichkeit zu sichern. Exkremente müssen ausreichend absorbiert werden können.

Futter

1.3. Im Transportmittel sind Futtermittel in einer Menge mitzuführen, die den Fütterungsbedürfnissen der betreffenden Tiere während der Beförderung gerecht werden. Futtermittel sind vor Witterungseinflüssen sowie Einwirkungen etwa von Staub, Treibstoffen, Abgasen, Urin und Dung zu schützen.

1.4. Sind für die Fütterung von Tieren besondere Vorrichtungen erforderlich, so sind diese im Transportmittel mitzuführen.

1.5. Werden Fütterungsvorrichtungen im Sinne von Nummer 1.4 verwendet, so müssen diese so beschaffen sein, dass sie erforderlichenfalls, um nicht umgestoßen zu werden oder umzufallen, am Transportmittel befestigt werden können. Befindet sich das Transportmittel in Bewegung, so sind die Fütterungsvorrichtungen, soweit sie nicht verwendet werden, getrennt von den Tieren zu lagern.

Trennwände

1.6. Equiden sind in Einzelständen zu transportieren, ausgenommen Stuten, die ihre Fohlen mitführen.

1.7. Das Transportmittel muss mit beweglichen Trennwänden ausgestattet sein, damit separate Laderäume geschaffen werden können, wobei der ungehinderte Zugang aller Tiere zu Wasser sichergestellt sein muss.

1.8. Trennwände müssen so konzipiert sein, dass sie positioniert werden können, um die Größe des Laderaums den besonderen Bedürfnissen sowie der Art, Größe und Anzahl der Tiere anzupassen.

Mindestanforderungen für bestimmte Arten

1.9. Lange Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern und Hausschweinen sind, wenn diese nicht von ihren Muttertieren begleitet werden, nur zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Bei nicht zugerittenen Pferden sind lange Beförderungen nicht zulässig.

2. Wasserversorgung bei Beförderung von Transportbehältern auf dem Strassen-, Schienen- oder Seeweg

2.1. Transportmittel und Schiffscontainer müssen mit einem Wasserversorgungssystem ausgestattet sein, das es dem Betreuer ermöglicht, während der Beförderung jederzeit sofort Wasser nachzufüllen, damit jedes Tier ständig Frischwasser zur Verfügung hat.

2.2. Die Tränkevorrichtungen müssen stets voll funktionsfähig und so konstruiert und positioniert sein, dass sie für alle an Bord des Fahrzeugs zu tränkenden Kategorien von Tieren zugänglich sind.

2.3. Das Gesamtfassungsvermögen der Wasservorratsbehälter jedes Transportmittels muss mindestens 1,5 % seiner Höchstnutzlast betragen. Die Vorratsbehälter müssen so konstruiert sein, dass sie nach jeder Beförderung geleert und gereinigt werden können, und mit einem Wasserstandmesser ausgerüstet sein. Sie müssen an Tränkevorrichtungen innerhalb der Laderäume angeschlossen und stets funktionstüchtig sein.

2.4. Bei Schiffscontainern, die ausschließlich auf Schiffen verwendet werden, auf denen sie aus den schiffseigenen Vorratsbehältern mit Wasser versorgt werden, darf von Nummer 2.3 abgewichen werden.

3. Belüftung von Straßentransportmitteln und Temperaturüberwachung

3.1. Belüftungssysteme in Straßentransportmitteln müssen so konzipiert und konstruiert sein und so gewartet werden, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung und unabhängig davon, ob das Transportmittel steht oder fährt, je nach Außentemperatur für alle Tiere innerhalb des Transportmittels Temperaturen in einem Bereich zwischen 5 °C und 30 °C, mit einer Toleranz von ± 5 °C, gehalten werden können.

3.2. Die Lüftungssysteme müssen innerhalb des Laderaums eine gleichmäßige Luftzirkulation mit einer Minimalluftrate von 60 m3/h/KN Nutzlast gewährleisten können. Sie müssen unabhängig vom Fahrzeugmotor mindestens vier Stunden lang funktionieren.

3.3. Straßentransportmittel müssen mit einem Temperaturüberwachungssystem und mit einem Datenschreiber ausgestattet sein. Sensoren sind je nach Bauweise des Lastkraftwagens dort anzubringen, wo mit den extremsten Klimabedingungen zu rechnen ist. Die auf diese Weise erstellten Temperaturaufzeichnungen werden datiert und der zuständigen Behörde auf Verlangen hin zur Verfügung gestellt.

3.4. Straßentransportmittel müssen mit einem Warnsystem ausgestattet sein, das den Fahrer alarmiert, wenn die Temperatur in Laderäumen, in denen Tiere befördert werden, ihren zulässigen Höchst- bzw. Mindestwert erreicht.

3.5. Die Kommission erstellt vor dem 31. Juli 2005 auf der Grundlage einer Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit einen Bericht zusammen mit einem entsprechenden Entwurf von Maßnahmen zur Festlegung von Höchst- und Mindesttemperaturen für den Tiertransport nach dem Verfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2; dabei werden die Temperaturen berücksichtigt, die in bestimmten Regionen der Gemeinschaft mit besonderen klimatischen Bedingungen normalerweise herrschen.

4. Navigationssystem

4.1. Straßentransportmittel müssen ab 1. Januar 2007 bei zum ersten Mal eingesetzten Straßentransportmitteln und ab 1. Januar 2009 bei sämtlichen Transportmitteln mit dem entsprechenden Navigationssystem ausgestattet sein, mit dem Informationen, die den Angaben im Fahrtenbuch gemäß Anhang II Abschnitt 4 gleichwertig sind, und Informationen über das Öffnen/Schließen der Ladebordwand aufgezeichnet und übermittelt werden können.

4.2. Die Kommission legt dem Rat bis zum 1. Januar 2008 die Ergebnisse der Studie dieser Navigationssysteme und zur Anwendung dieser Technik für die Zwecke dieser Verordnung vor.

4.3. Die Kommission unterbreitet dem Rat bis spätestens zum 1. Januar 2010 einen Bericht über den Einsatz des Navigationssystems nach Nummer 4.2 zusammen mit von ihr als geeignet erachteten Vorschlägen, die insbesondere auf die Festlegung von Spezifikationen für das Navigationssystem abzielen, das für alle Transportmittel eingesetzt werden soll. Der Rat entscheidet über solche Vorschläge mit qualifizierter Mehrheit.

Kapitel VII
Raumangebot

Das Raumangebot für Tiere muss zumindest den folgenden Werten entsprechen:

A. Hausequiden

Transport auf der Schiene

Ausgewachsene Pferde1,75 m2 (0,7 × 2,5 m) (*)
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen bis 48 Stunden)1,2 m2 (0,6 × 2 m)
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen von mehr als 48 Stunden)2,4 m2 (1,2 × 2 m)
Ponys (weniger als 144 cm)1 m2 (0,6 × 1,8 m)
Fohlen (0-6 Monate)1,4 m2 (1 × 1,4 m)
(*) Die Standardnutzbreite der Wagons beträgt zwischen 2,6 und 2,7 m.

Anmerkung: Bei langen Beförderungen müssen Fohlen und junge Pferde Raum zum Liegen haben.

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.

Transport auf der Straße

Ausgewachsene Pferde1,75 m2 (0,7 × 2,5 m)
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen bis 48 Stunden)1,2 m2 (0,6 × 2 m)
Junge Pferde (6-24 Monate) (bei Beförderungen von mehr als 48 Stunden)2,4 m2 (1,2 × 2 m)
Ponys (weniger als 144 cm)1 m2 (0,6 × 1,8 m)
Fohlen (0-6 Monate)1,4 m2 (1 × 1,4 m)

Anmerkung: Bei langen Beförderungen müssen Fohlen Raum zum Liegen haben.

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.

Transport auf dem Luftweg

Ladedichte von Pferden im Verhältnis zur Bodenfläche

0-100 kg0,42 m2
100-200 kg0,66 m2
200-300 kg0,87 m2
300-400 kg1,04 m2
400-500 kg1,19 m2
500-600 kg1,34 m2
600-700 kg1,51 m2
700-800 kg1,73 m2

Transport auf dem Seeweg

Lebendgewicht in kgm2/Tier
200-3000,90-1,175
300-4001,175-1,45
400-5001,45-1,725
500-6001,725-2
600-7002-2,25

B. Rinder

Transport auf der Schiene

KategorieUngefähres Gewicht (in kg)Fläche in m2/Tier
Zuchtkälber550,30-0,40
Mittelschwere Kälber1100,40-0,70
Schwere Kälber2000,70-0,95
Mittelgroße Rinder3250,95-1,30
Ausgewachsene Rinder5501,30-1,60
Sehr große Rinder>700>1,60

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.

Transport auf der Straße

KategorieUngefähres Gewicht (in kg)Fläche in m2/Tier
Zuchtkälber500,30-0,40
Mittelschwere Kälber1100,40-0,70
Schwere Kälber2000,70-0,95
Mittelgroße Rinder3250,95-1,30
Ausgewachsene Rinder5501,30-1,60
Sehr große Rinder>700>1,60

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.

Transport auf dem Luftweg

KategorieUngefähres Gewicht (in kg)Fläche in m2/Tier
Kälber50
70
0,23
0,28
Rinder300
500
0,84
1,27

Transport auf dem Seeweg

Lebendgewicht in kgm2/Tier
200-3000,81-1,0575
300-4001,0575-1,305
400-5001,305-1,5525
500-6001,5525-1,8
600-7001,8-2,025

Für trächtige Tiere ist 10 % mehr Raum bereitzustellen.

C. Schafe/Ziegen

Transport auf der Schiene

KategorieGewicht in kgFläche in m2/Tier
Geschorene Schafe<550,20-0,30
>55>0,30
Ungeschorene Schafe<550,30-0,40
>55>0,40
Hochträchtige Mutterschafe<550,40-0,50
>55>0,50
Ziegen<350,20-0,30
35 to 550,30-0,40
>550,40-0,75
Hochträchtige Ziegen<550,40-0,50
>55>0,50

Bei der oben genannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer Abweichungen möglich.

Transport auf der Straße

KategorieGewicht in kgFläche in m2/Tier
Geschorene Schafe und Lämmer ab 26 kg<550,20-0,30
>55>0,30
Ungeschorene Schafe<550,30-0,40
>55>0,40
Hochträchtige Mutterschafe<550,40-0,50
>55>0,50
Ziegen<350,20-0,30
35 bis 550,30-0,40
>550,40-0,75
Hochträchtige Ziegen<550,40-0,50
>55>0,50

Bei der oben genannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer Abweichungen möglich. Bei kleinen Lämmern beispielsweise kann eine Fläche von weniger als 0,2 m2 pro Tier vorgesehen werden.

Transport auf dem Luftweg

Ladedichte von Schafen und Ziegen im Verhältnis zur Bodenfläche

Mittleres Gewicht (in kg)Bodenfläche pro Schaf/Ziege (in m2)
25
50
75
0,2
0,3
0,4

Transport auf dem Seeweg

Lebendgewicht in kgm2/Tier
20-300,24-0,265
30-400,265-0,290
40-500,290-0,315
50-600,315-0,34
60-700,34-0,39
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