umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der RL 64/432/EWG und 93/119/EG und der VO (EG) Nr. 1255/97 (4)
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D. Schweine
Transport auf der Schiene oder auf der Straße
Alle Schweine müssen mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können.
Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen darf die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m2 nicht überschreiten.
Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer um bis zu 20 % größer sein.
Transport auf dem Luftweg
Die Ladedichte sollte hoch genug sein, um Verletzungen beim Start, im Falle von Turbulenzen oder bei der Landung zu verhindern; jedes Tier muss allerdings Raum zum Liegen haben. Klima, Gesamtbeförderungsdauer und Zeit der Ankunft sind bei der Festlegung der Ladedichte zu berücksichtigen.
Mittleres Gewicht | Bodenfläche pro Schwein (in m2) |
15 kg 25 kg 50 kg 100 kg | 0,13 m2 0,15 m2 0,35 m2 0,51 m2 |
Transport auf dem Seeweg
Lebendgewicht in kg | m2/Tier |
10 oder weniger | 0,20 |
20 | 0,28 |
45 | 0,37 |
70 | 0,60 |
100 | 0,85 |
140 | 0,95 |
180 | 1,10 |
270 | 1,50 |
E. Geflügel
Ladedichte beim Transport von Geflügel in Transportbehältern
Es sind folgende Mindestbodenflächen zu gewährleisten:
Kategorie | Fläche in cm2 |
Eintagsküken | 21-25 je Küken |
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken: Gewicht in kg | Fläche in cm2 je kg |
< 1,6 | 180-200 |
1,6 bis < 3 | 160 |
3 bis < 5 | 115 |
> 5 | 105 |
Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.
Fahrtenbuch (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) | Anhang II |
Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Dokumente werden der zuständigen Behörde, die das Transportunternehmen zugelassen hat, und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandorts innerhalb eines Monats nach Ausfüllen des Fahrtenbuchs zugänglich gemacht und vom Transportunternehmer ab dem Tag ihrer Überprüfung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
Die in Buchstabe a) genannten Dokumente werden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt, es sei denn, die in Artikel 6 Absatz 9 genannten Systeme wurden eingesetzt. Für Fahrzeuge, die mit den in Artikel 6 Absatz 9 genannten Systemen ausgerüstet sind, werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren eine vereinfachte Version des Fahrtenbuchs und Leitlinien für die Gestaltung der Aufzeichnungen nach Artikel 6 Absatz 9 erstellt.
Anlage |
Abschnitt 1
Planung
1.1. ORGANISATOR Name und Anschrift a b | 1.2. Name der für die Beförderung zuständigen Person | |||||||
1.3. Telefon/Telefax | ||||||||
2. VORAUSSICHTLICHE GESAMTBEFÖRDERUNGSDAUER (Stunden/Tage) | ||||||||
3.1. VERSANDland und -ort | 4.1. BESTIMMUNGSland und -ort | |||||||
3.2. Datum | 3.3. Uhrzeit | 4.2. Datum | 4.3. Uhrzeit | |||||
5.1. Tierart | 5.2. Anzahl Tiere | 5.3. Nummer(n) der Veterinärbescheinigung(en) | ||||||
5.4. Gesamtgewicht der Sendung in kg (Schätzwert): | 5.5. Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche (in m2): | |||||||
6. LISTE DER VORAUSSICHTLICHEN RUHE-, UMLADE- ODER AUSGANGSORTE | ||||||||
6.1. Namen der Orte, an denen die Tiere ruhen oder umgeladen werden sollen (einschließlich Ausgangsorte) | 6.2. Ankunft | 6.3. Dauer (in Stunden) | 6.4. Name und Zulassungsnummer des Transportunternehmers (soweit es sich nicht um den Organisator handelt) | |||||
Datum | Uhrzeit | |||||||
7. Der Unterzeichnete erklärt, für die Organisation der Beförderung verantwortlich zu sein und geeignete Vorkehrungen getroffen zu haben, um das Wohlbefinden der Tiere nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 112005 des Rates während der gesamten Beförderungsdauer zu gewährleisten. | ||||||||
8. Unterschrift des Organisators | ||||||||
a) Organisator:
Siehe die Definition in Artikel 2 Buchstabe q) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. b) Ist der Organisator ein Transportunternehmer, so ist die Zulassungsnummer anzugeben. |
Abschnitt 2
Versandort
1. TIERHALTER a am Versandort - Name und Anschrift (soweit es sich nicht um den Organisator gemäß Abschnitt 1 handelt) | ||
2. Versandmitgliedstaat und -Ort b | ||
3. Datum und Uhrzeit des Verladens des ersten Tieres b | 4. Zahl der verladenen Tiere b | 5. Angaben zur Identifizierung des Transportmittels |
6. Der Unterzeichnete erklärt, dass er beim Verladen der Tiere anwesend war. Er erklärt ferner nach bestem Wissen, dass die vorgenannten Tiere zum Zeitpunkt des Verladens transportfähig waren und die Einrichtungen und Verfahren für den Umschlag der Tiere den diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen entsprochen haben. | ||
7. Unterschrift des Tierhalters am Versandort | ||
8. ZUSÄTZLICHE KONTROLLEN AM VERSANDORT | ||
9. TIERARZT am Versandort (Name und Anschrift) | ||
10. Der Unterzeichnete erklärt, das Verladen der vorgenannten Tiere überwacht und genehmigt zu haben. Er erklärt ferner nach bestem Wissen, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands transportfähig waren und Transportmittel sowie Verladepraxis den diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen haben. | ||
11. Unterschrift des Tierarztes | ||
a) Tierhalter: siehe Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe k) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. b) Falls abweichend von Abschnitt 1. |
Abschnitt 3
Bestimmungsort
1. TIERHALTER am Bestimmungsort/AMTLICHER TIERARZT - Name und Anschrift a | |||||
z. Bestimmungsmitgliedstaat und -ort/Kontrollstelle a | 3. Datum und Uhrzeit der Kontrolle | ||||
4. DURCHGEFÜHRTE KONTROLLEN | 5. KONTROLLERGEBNISSE | ||||
5.1. KONFORMITÄT | 5.2. VORBEHALT(E) | ||||
4.1. Transportunternehmer Zulassungsnummer b | [ ] | [ ] | |||
4.2. Fahrer Nummer des Befähigungsnachweises | [ ] | [ ] | |||
4.3. Transportmittel Identifizierung c | [ ] | [ ] | |||
4.4. Raumangebot Durchschnittsfläche/Tier in m2 | [ ] | [ ] | |||
4.5. Angaben im Fahrtenbuch und Einhaltung der Beförderungsdauer | [ ] | [ ] | |||
4.6. Tiere (Anzahl Tiere jeder Kategorie angeben) | |||||
Gesamtzahl der kontrollierten Tiere | TU-transportunfähig | V-verendet | TF-transportfähig | ||
6. Ich, der Tierhalter am Bestimmungsort/amtlicher Tierarzt erkläre, die Tiersendung kontrolliert zu haben. Nach meiner Kenntnis wurden die oben stehenden Ergebnisse zum Zeitpunkt der Untersuchung aufgezeichnet. Es ist mir bekannt, dass die zuständigen Behörden so schnell wie möglich über etwaige Vorbehalte und in jedem Falle bei Vorfinden eines verendeten Tieres informiert werden müssen. | |||||
7. Unterschrift des Tierhalters am Bestimmungsort/amtlicher Tierarzt (mit Amtssiegel) | |||||
a) Nichtzutreffendes streichen. b) Falls abweichend von Abschnitt 1. c) Falls abweichend von Abschnitt 2. |
Abschnitt 4
Erklärung des Transportunternehmers
VOM FAHRER WÄHREND DER BEFÖRDERUNG AUSZUFÜLLEN UND DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES VERSANDORTES INNERHALB EINES MONATS NACH DEM ZEITPUNKT DER ANKUNFT AM BESTIMMUNGSORT VORZULEGEN. | ||||||
Tatsächlicher Transportweg - Ruheorte, Umladeorte, Ausgangsorte | ||||||
Ort und Anschrift | Ankunft | Abfahrt | Aufenthaltsdauer | Begründung | ||
Datum | Uhrzeit | Datum | Uhrzeit | |||
Begründung für Abweichungen des tatsächlichen Transportwegs vom geplanten Transportweg/Sonstige Bemerkungen | Datum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort | |||||
Anzahl der während der Beförderung aufgetretenen Verletzungen und/oder Todesfälle bei den Tieren und Gründe dafür | ||||||
Name und Unterschrift des FAHRERS/der FAHRER | Name und Zulassungsnummer des TRANSPORTUNTERNEHMERS | |||||
Hiermit bestätige ich als Transportunternehmer, dass die in dieser Erklärung gemachten Angaben zutreffen; ich bin mir dessen bewusst, dass jedes Vorkommnis während der Beförderung, bei der Tiere zu Tode kommen, den zuständigen Behörden des Versandorts zu melden ist. | ||||||
Unterschrift des Transportunternehmers Datum und Ort |
Abschnitt 5
Musterformular:
Mitteilung von Unregelmässigkeiten Nr. ...
Eine Kopie der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten wird den zuständigen Behörden zusammen mit einer Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuches übermittelt.
1. MITTEILENDER: Name, Amtsbezeichnung und Anschrift | |
2. Mitgliedstaat und Ort, an dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde | 3. Datum und Uhrzeit, zu der die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde |
4. ART DER UNREGELMÄßIGKEIT(EN) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | |
4.1. Transportfähigkeit 1 [ ] | 4.6. Raumangebot 6 [ ] |
4.2. Transportmittel 2 [ ] | 4.7. Transportunternehmerzulassung 7 [ ] |
4.3. Transportpraxis 3 [ ] | 4.8. Befähigungsnachweis (Fahrer) 8 [ ] |
4.4. Beförderungsdauer 4 [ ] | 4.9. Angaben im Fahrtenbuch [ ] |
4.5. Zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen 5 [ ] | 4.10. Sonstiges [ ] |
4.11. Anmerkungen: | |
5. Der Unterzeichnete erklärt, die vorgenannte Tiersendung unter den in dieser Mitteilung geäußerten Vorbehalten hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen kontrolliert zu haben. | |
6. Datum und Uhrzeit der Mitteilung an die zuständige Behörde | 7. Unterschrift des Mitteilenden |
1) Anhang 1 Kapitel 1 und Kapitel VI, Nummer 1.9. 2) Anhang 1 Kapitel 11 und Kapitel IV. 3) Anhang 1 Kapitel 111. 4) Anhang l Kapitel V. 5) Anhang l Kapitel VI. 6) Anhang l Kapitel VII. 7) Artikel 6. 8) Artikel 6 Absatz 5. |
Formulare (gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2) | Anhang III |
Kapitel I
Zulassung des Transportunternehmers gemäß Artikel 10 Absatz 1
1.
ZULASSUNGSNUMMER DES TRANSPORTUNTERNEHMERS | ||||||
2. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES TRANSPORTUNTERNEHMERS | TYP 1 NICHT GÜLTIG FÜR LANGE BEFÖRDERUNGEN | |||||
2.1. Firmenbezeichnung | ||||||
2.2. Anschrift | ||||||
2.3. Stadt | 2.4. Postleitzahl | 2.5. Mitgliedstaat | ||||
2.6. Telefon | 2.7. Fax | 2.8. E-Mail | ||||
3. ZULASSUNG BEGRENZT AUF BESTIMMTE Tierarten [ ] Verkehrsmittel [ ] | ||||||
Bitte erläutern: | ||||||
Diese Zulassung ist gültig bis... | ||||||
4. ZULASSUNGSBEHÖRDE | ||||||
4.1.
Name und Anschrift der Behörde | ||||||
4.2. Telefon | 4.3. Fax | 4.4. E-Mail | ||||
4.5. Datum | 4.6. Ort | 4.7. Amtssiegel | ||||
4.8. Name und Unterschrift des zuständigen Beamten |
Kapitel II
Zulassung des Transportunternehmers gemäß Artikel 11 Absatz 1
1. ZULASSUNGSNUMMER DES TRANSPORTUNTERNEHMERS | ||||||
2. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES TRANSPORTUNTERNEHMERS | TYP 2 GÜLTIG FÜR ALLE BEFÖRDERUNGEN, EINSCHLIESSLICH LANGE BEFÖRDERUNGEN | |||||
2.1. Firmenbezeichnung | ||||||
2.2. Anschrift | ||||||
2.3. Stadt | 2.4. Postleitzahl | 2.5. Mitgliedstaat | ||||
2.6. Telefon | 2.7. Fax | 2.8. E-Mail | ||||
3. ZULASSUNG BEGRENZT AUF BESTIMMTE Tierarten [ ] Verkehrsmittel [ ] | ||||||
Bitte erläutern: | ||||||
Diese Zulassung ist gültig bis... | ||||||
4. ZULASSUNGSBEHÖRDE | ||||||
4.1. Name und Anschrift der Behörde | ||||||
4.2. Telefon | 4.3. Fax | 4.4. E-Mail | ||||
4.5. Datum | 4.6. Ort | 4.7. Amtssiegel | ||||
4.8. Name und Unterschrift des zuständigen Beamten |
Kapitel III
Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2
1. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES FAHRERS/BETREUERS 1 | ||||
1.1. Familienname | ||||
1.2. Vornamen | ||||
1.3. Geburtsdatum | 1.4. Geburtsland und Geburtsort | 1.5. Staatsangehörigkeit | ||
2. NUMMER DES BEFÄHIGUNGSNACHWEISES | ||||
2.1. Diese Urkunde ist gültig bis | ||||
3. AUSSTELLUNGSSTELLE | ||||
3.1. Name und Anschrift der den Befähigungsnachweis ausstellenden Stelle | ||||
3.2. Telefon | 3.3. Fax | 3.4. E-Mail | ||
3.5. Datum | 3.6. Ort | 3.7. Amtssiegel | ||
3.8. Name und Unterschrift | ||||
1) Nichtzutreffendes streichen. |
Kapitel IV
Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel für lange Beförderungen gemäß Artikel 18 Absatz 2
1. AMTLICHES KENNZEICHEN | ||||
1.2. Navigationssystem vorhanden: | JA | NEIN | ||
2. Für den Transport zugelassene Tierarten | ||||
3. FLÄCHE IN M2/LADEDECK | ||||
4.
Diese Urkunde ist gültig bis | ||||
5. AUSSTELLUNGSSTELLE | ||||
5.1. Name und Anschrift der den Zulassungsnachweis ausstellenden Stelle | ||||
5.2. Telefon | 5.3. Fax | 5.4. E-Mail | ||
5.5. Datum | 5.6. Ort | 5.7. Amtssiegel | ||
5.8. Name und Unterschrift |
Schulung | Anhang IV |
Internationale Übereinkommen (gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e)) | Anhang V |
Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten.
Internationale Normen für Transportbehälter, Buchten oder Stände für Lebendtier-Transporte auf dem Luftweg (gemäß Anhang I Kapitel II Nummer 4.1) | Anhang VI |
Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für Lebendtiertransporte, 31. Ausgabe vom 1. Oktober 2004.
__________________________
1) Stellungnahme vom 30. März 2004 (ABl. C 103E vom 29.04.2004 S. 412).
2) ABl. C 110 vom 30.04.2004 S. 135.
3) ABl. L 340 vom 11.12.1991 S. 17. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
4) ABl. L 148 vom 30.06.1995 S. 52.Die meisten Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport ratifiziert, und der Rat hat die Kommission beauftragt, im Namen der Gemeinschaft eine überarbeitete Fassung dieses Übereinkommens auszuhandeln.
5) ABl. C 273 vom 28.09.2001 S. 1.
6) ABl. L 174 vom 02.07.1997 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2003 (ABl. L 151 vom 19.06.2003 S. 21).
7) ABl. L 370 vom 31.12.1985 S. 1.
8) ABl. L 370 vom 31.12.1985 S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/220).
10) ABl. P 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 8).
11) ABl. L 340 vom 31.12.1993 S. 21. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).
12) ABl. L 351 vom 02.12.1989 S. 34.
13) ABl. L 38 vom 12.02.1998 S. 10.
14) ABl. L 52 vom 21.02.1998 S. 8.
15) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.von Tieren bezwecken, die ausschließlich im Hoheitsgebiet oder vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus auf dem Seeweg befördert werden.
16) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).
17) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002 S. 14).
18) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 42. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 320).
19) ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 83.
20) - gestrichen -
21) - gestrichen -
22) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 4).
23) ABl. L 358 vom 18.12.1986 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.09.2003 S. 32).
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