umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der RL 64/432/EWG und 93/119/EG und der VO (EG) Nr. 1255/97 (4)

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D. Schweine

Transport auf der Schiene oder auf der Straße

Alle Schweine müssen mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können.

Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen darf die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m2 nicht überschreiten.

Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Witterungsbedingungen und der Beförderungsdauer um bis zu 20 % größer sein.

Transport auf dem Luftweg

Die Ladedichte sollte hoch genug sein, um Verletzungen beim Start, im Falle von Turbulenzen oder bei der Landung zu verhindern; jedes Tier muss allerdings Raum zum Liegen haben. Klima, Gesamtbeförderungsdauer und Zeit der Ankunft sind bei der Festlegung der Ladedichte zu berücksichtigen.

Mittleres GewichtBodenfläche pro Schwein (in m2)
15 kg
25 kg
50 kg
100 kg
0,13 m2
0,15 m2
0,35 m2
0,51 m2

Transport auf dem Seeweg

Lebendgewicht in kgm2/Tier
10 oder weniger0,20
200,28
450,37
700,60
1000,85
1400,95
1801,10
2701,50

E. Geflügel

Ladedichte beim Transport von Geflügel in Transportbehältern

Es sind folgende Mindestbodenflächen zu gewährleisten:

KategorieFläche in cm2
Eintagsküken21-25 je Küken
Geflügel, ausgenommen Eintagsküken: Gewicht in kgFläche in cm2 je kg
< 1,6180-200
1,6 bis < 3160
3 bis < 5115
> 5105

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Witterungsbedingungen und der voraussichtlichen Beförderungsdauer Abweichungen möglich.

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Fahrtenbuch
(gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)
Anhang II
  1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch im Sinne dieses Anhangs anlegen sowie jede einzelne Seite abstempeln und unterzeichnen.
  2. Das Fahrtenbuch ist in folgende Abschnitte zu unterteilen:
    Abschnitt 1 - Planung;
    Abschnitt 2 - Versandort;
    Abschnitt 3 - Bestimmungsort;
    Abschnitt 4 - Erklärung des Transportunternehmers;
    Abschnitt 5 - Formular zur Meldung von Unregelmäßigkeiten.
    Alle Seiten des Fahrtenbuches sind zusammenzuheften. Vordrucke für jeden Abschnitt sind in der Anlage wiedergegeben.
  3. Der Organisator hat folgende Aufgaben:
    1. Er teilt jedem Fahrtenbuch eine individuelle Kennnummer zu.
    2. Er trägt dafür Sorge, dass spätestens zwei Werktage vor dem Versand bei der zuständigen Behörde des Versandorts entsprechend den Anweisungen dieser Behörde eine unterzeichnete Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen außer den Nummern der Veterinärbescheinigungen eingeht.
    3. Er befolgt etwaige Anweisungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Buchstabe a).
    4. Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 abgestempelt wird.
    5. Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder - bei Ausfuhr in ein Drittland - zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.
  4. Tierhalter am Versandort und - wenn der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft liegt - Tierhalter am Bestimmungsort sind verpflichtet, die sie betreffenden Abschnitte des Fahrtenbuches ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. Sie informieren die zuständige Behörde unter Verwendung des Formulars gemäß Abschnitt 5 so schnell wie möglich über etwaige Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.
  5. Liegt der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft, so sind die Tierhalter am Bestimmungsort verpflichtet, das Fahrtenbuch, ausgenommen Abschnitt 4, vom Tag der Ankunft der Tiersendung am Bestimmungsort an gerechnet mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    Das Fahrtenbuch wird der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt.
  6. Endet die Beförderung im Gebiet der Gemeinschaft, so füllt der Transportunternehmer Abschnitt 4 des Fahrtenbuches aus und unterzeichnet ihn.
  7. Werden Tiere in ein Drittland ausgeführt, so übergibt der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft.

    Werden lebende Rinder mit Ausfuhrerstattung ausgeführt, so muss Abschnitt 3 des Fahrtenbuches nicht ausgefüllt werden, wenn die einschlägige Agrargesetzgebung einen Bericht vorsieht.
  8. Der Transportunternehmer gemäß Abschnitt 3 des Fahrtenbuches bewahrt Folgendes auf:
    1. eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuches;
    2. den entsprechenden Kontrollbogen oder -ausdruck gemäß Anhang I oder I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, wenn das Fahrzeug unter die genannte Verordnung fällt.

Die unter den Buchstaben a) und b) genannten Dokumente werden der zuständigen Behörde, die das Transportunternehmen zugelassen hat, und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandorts innerhalb eines Monats nach Ausfüllen des Fahrtenbuchs zugänglich gemacht und vom Transportunternehmer ab dem Tag ihrer Überprüfung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Die in Buchstabe a) genannten Dokumente werden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt, es sei denn, die in Artikel 6 Absatz 9 genannten Systeme wurden eingesetzt. Für Fahrzeuge, die mit den in Artikel 6 Absatz 9 genannten Systemen ausgerüstet sind, werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Verfahren eine vereinfachte Version des Fahrtenbuchs und Leitlinien für die Gestaltung der Aufzeichnungen nach Artikel 6 Absatz 9 erstellt.

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 Anlage

Abschnitt 1
Planung


1.1. ORGANISATOR Name und Anschrift a b1.2. Name der für die Beförderung zuständigen Person
1.3. Telefon/Telefax
2. VORAUSSICHTLICHE GESAMTBEFÖRDERUNGSDAUER (Stunden/Tage)
3.1. VERSANDland und -ort4.1. BESTIMMUNGSland und -ort
3.2. Datum3.3. Uhrzeit4.2. Datum4.3. Uhrzeit
5.1. Tierart5.2. Anzahl Tiere5.3. Nummer(n) der Veterinärbescheinigung(en)
5.4. Gesamtgewicht der Sendung in kg (Schätzwert):5.5. Für die Sendung voraussichtlich erforderliche Gesamtfläche (in m2):
6. LISTE DER VORAUSSICHTLICHEN RUHE-, UMLADE- ODER AUSGANGSORTE
6.1. Namen der Orte, an denen die Tiere ruhen oder umgeladen werden sollen (einschließlich Ausgangsorte)6.2. Ankunft6.3. Dauer (in Stunden)6.4. Name und Zulassungsnummer des Transportunternehmers (soweit es sich nicht um den Organisator handelt)
DatumUhrzeit
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
7. Der Unterzeichnete erklärt, für die Organisation der Beförderung verantwortlich zu sein und geeignete Vorkehrungen getroffen zu haben, um das Wohlbefinden der Tiere nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 112005 des Rates während der gesamten Beförderungsdauer zu gewährleisten.
8. Unterschrift des Organisators
a) Organisator: Siehe die Definition in Artikel 2 Buchstabe q) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
b) Ist der Organisator ein Transportunternehmer, so ist die Zulassungsnummer anzugeben.

Abschnitt 2
Versandort


1. TIERHALTER a am Versandort - Name und Anschrift (soweit es sich nicht um den Organisator gemäß Abschnitt 1 handelt)
2. Versandmitgliedstaat und -Ort b
3. Datum und Uhrzeit des Verladens des ersten Tieres b4. Zahl der verladenen Tiere b5. Angaben zur Identifizierung des Transportmittels
6. Der Unterzeichnete erklärt, dass er beim Verladen der Tiere anwesend war. Er erklärt ferner nach bestem Wissen, dass die vorgenannten Tiere zum Zeitpunkt des Verladens transportfähig waren und die Einrichtungen und Verfahren für den Umschlag der Tiere den diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen entsprochen haben.
7. Unterschrift des Tierhalters am Versandort
8. ZUSÄTZLICHE KONTROLLEN AM VERSANDORT
9. TIERARZT am Versandort (Name und Anschrift)
10. Der Unterzeichnete erklärt, das Verladen der vorgenannten Tiere überwacht und genehmigt zu haben. Er erklärt ferner nach bestem Wissen, dass die Tiere zum Zeitpunkt des Versands transportfähig waren und Transportmittel sowie Verladepraxis den diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprochen haben.
11. Unterschrift des Tierarztes
a) Tierhalter: siehe Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe k) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
b) Falls abweichend von Abschnitt 1.

Abschnitt 3
Bestimmungsort


1. TIERHALTER am Bestimmungsort/AMTLICHER TIERARZT - Name und Anschrift a
z. Bestimmungsmitgliedstaat und -ort/Kontrollstelle a3. Datum und Uhrzeit der Kontrolle
4. DURCHGEFÜHRTE KONTROLLEN5. KONTROLLERGEBNISSE
5.1.
KONFORMITÄT
5.2.
VORBEHALT(E)
4.1. Transportunternehmer
Zulassungsnummer b
[ ][ ]
4.2. Fahrer
Nummer des Befähigungsnachweises
[ ][ ]
4.3. Transportmittel
Identifizierung c
[ ][ ]
4.4. Raumangebot
Durchschnittsfläche/Tier in m2
[ ][ ]
4.5. Angaben im Fahrtenbuch und Einhaltung der Beförderungsdauer[ ][ ]
4.6. Tiere (Anzahl Tiere jeder Kategorie angeben)
Gesamtzahl der kontrollierten TiereTU-transportunfähigV-verendetTF-transportfähig
    
6. Ich, der Tierhalter am Bestimmungsort/amtlicher Tierarzt erkläre, die Tiersendung kontrolliert zu haben. Nach meiner Kenntnis wurden die oben stehenden Ergebnisse zum Zeitpunkt der Untersuchung aufgezeichnet. Es ist mir bekannt, dass die zuständigen Behörden so schnell wie möglich über etwaige Vorbehalte und in jedem Falle bei Vorfinden eines verendeten Tieres informiert werden müssen.
7. Unterschrift des Tierhalters am Bestimmungsort/amtlicher Tierarzt (mit Amtssiegel)
a) Nichtzutreffendes streichen.
b) Falls abweichend von Abschnitt 1.
c) Falls abweichend von Abschnitt 2.

Abschnitt 4
Erklärung des Transportunternehmers


VOM FAHRER WÄHREND DER BEFÖRDERUNG AUSZUFÜLLEN UND DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES VERSANDORTES INNERHALB EINES MONATS NACH DEM ZEITPUNKT DER ANKUNFT AM BESTIMMUNGSORT VORZULEGEN.
Tatsächlicher Transportweg - Ruheorte, Umladeorte, Ausgangsorte
Ort und AnschriftAnkunftAbfahrtAufenthaltsdauerBegründung
DatumUhrzeitDatumUhrzeit
       
       
       
       
       
       
       
       
       
Begründung für Abweichungen des tatsächlichen Transportwegs vom geplanten Transportweg/Sonstige BemerkungenDatum und Uhrzeit der Ankunft am Bestimmungsort
Anzahl der während der Beförderung aufgetretenen Verletzungen und/oder Todesfälle bei den Tieren und Gründe dafür
Name und Unterschrift des FAHRERS/der FAHRERName und Zulassungsnummer des TRANSPORTUNTERNEHMERS
Hiermit bestätige ich als Transportunternehmer, dass die in dieser Erklärung gemachten Angaben zutreffen; ich bin mir dessen bewusst, dass jedes Vorkommnis während der Beförderung, bei der Tiere zu Tode kommen, den zuständigen Behörden des Versandorts zu melden ist.
Unterschrift des Transportunternehmers
Datum und Ort

Abschnitt 5
Musterformular: Mitteilung von Unregelmässigkeiten Nr. ...

Eine Kopie der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten wird den zuständigen Behörden zusammen mit einer Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuches übermittelt.

1. MITTEILENDER: Name, Amtsbezeichnung und Anschrift
2. Mitgliedstaat und Ort, an dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde3. Datum und Uhrzeit, zu der die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde
4. ART DER UNREGELMÄßIGKEIT(EN) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
4.1. Transportfähigkeit 1 [ ]4.6. Raumangebot 6 [ ]
4.2. Transportmittel 2 [ ]4.7. Transportunternehmerzulassung 7 [ ]
4.3. Transportpraxis 3 [ ]4.8. Befähigungsnachweis (Fahrer) 8 [ ]
4.4. Beförderungsdauer 4 [ ]4.9. Angaben im Fahrtenbuch [ ]
4.5. Zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen 5 [ ]4.10. Sonstiges [ ]
4.11. Anmerkungen:
5. Der Unterzeichnete erklärt, die vorgenannte Tiersendung unter den in dieser Mitteilung geäußerten Vorbehalten hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und allen damit zusammenhängenden Vorgängen kontrolliert zu haben.
6. Datum und Uhrzeit der Mitteilung an die zuständige Behörde7. Unterschrift des Mitteilenden
1) Anhang 1 Kapitel 1 und Kapitel VI, Nummer 1.9.
2) Anhang 1 Kapitel 11 und Kapitel IV.
3) Anhang 1 Kapitel 111.
4) Anhang l Kapitel V.
5) Anhang l Kapitel VI.
6) Anhang l Kapitel VII.
7) Artikel 6.
8) Artikel 6 Absatz 5.

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 Formulare
(gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 2)
Anhang III

Kapitel I
Zulassung des Transportunternehmers gemäß Artikel 10 Absatz 1


1.

ZULASSUNGSNUMMER DES TRANSPORTUNTERNEHMERS

2. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES TRANSPORTUNTERNEHMERSTYP 1
NICHT GÜLTIG
FÜR LANGE BEFÖRDERUNGEN
2.1. Firmenbezeichnung
2.2. Anschrift
2.3. Stadt2.4. Postleitzahl2.5. Mitgliedstaat
2.6. Telefon2.7. Fax2.8. E-Mail
3. ZULASSUNG BEGRENZT AUF BESTIMMTE
Tierarten [ ] Verkehrsmittel [ ]
Bitte erläutern:
Diese Zulassung ist gültig bis...
4. ZULASSUNGSBEHÖRDE
4.1.

Name und Anschrift der Behörde

4.2. Telefon4.3. Fax4.4. E-Mail
4.5. Datum4.6. Ort4.7. Amtssiegel
4.8. Name und Unterschrift des zuständigen Beamten

Kapitel II
Zulassung des Transportunternehmers gemäß Artikel 11 Absatz 1


1. ZULASSUNGSNUMMER DES TRANSPORTUNTERNEHMERS
2. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES TRANSPORTUNTERNEHMERSTYP 2
GÜLTIG FÜR ALLE BEFÖRDERUNGEN, EINSCHLIESSLICH LANGE BEFÖRDERUNGEN
2.1. Firmenbezeichnung
2.2. Anschrift
2.3. Stadt2.4. Postleitzahl2.5. Mitgliedstaat
2.6. Telefon2.7. Fax2.8. E-Mail
3. ZULASSUNG BEGRENZT AUF BESTIMMTE
Tierarten [ ] Verkehrsmittel [ ]
Bitte erläutern:
Diese Zulassung ist gültig bis...
4. ZULASSUNGSBEHÖRDE
4.1. Name und Anschrift der Behörde
4.2. Telefon4.3. Fax4.4. E-Mail
4.5. Datum4.6. Ort4.7. Amtssiegel
4.8. Name und Unterschrift des zuständigen Beamten

Kapitel III
Befähigungsnachweis für Fahrer und Betreuer gemäß Artikel 17 Absatz 2


1. ANGABEN ZUR IDENTIFIZIERUNG DES FAHRERS/BETREUERS 1
1.1. Familienname
1.2. Vornamen
1.3. Geburtsdatum1.4. Geburtsland und Geburtsort1.5. Staatsangehörigkeit
2. NUMMER DES BEFÄHIGUNGSNACHWEISES
2.1. Diese Urkunde ist gültig bis
3. AUSSTELLUNGSSTELLE
3.1. Name und Anschrift der den Befähigungsnachweis ausstellenden Stelle
3.2. Telefon3.3. Fax3.4. E-Mail
3.5. Datum3.6. Ort3.7. Amtssiegel
3.8. Name und Unterschrift
1) Nichtzutreffendes streichen.

Kapitel IV
Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel für lange Beförderungen gemäß Artikel 18 Absatz 2


1. AMTLICHES KENNZEICHEN
1.2. Navigationssystem vorhanden:JANEIN
2. Für den Transport zugelassene Tierarten
3. FLÄCHE IN M2/LADEDECK
4.

Diese Urkunde ist gültig bis

5. AUSSTELLUNGSSTELLE
5.1. Name und Anschrift der den Zulassungsnachweis ausstellenden Stelle
5.2. Telefon5.3. Fax5.4. E-Mail
5.5. Datum5.6. Ort5.7. Amtssiegel
5.8. Name und Unterschrift

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Schulung Anhang IV
  1. Fahrer von Straßenfahrzeugen und Betreuer gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 17 Absatz 1 haben den Lehrgang gemäß Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen und haben eine von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfung abgelegt, wobei diese Behörde dafür Sorge trägt, dass die Prüfer unabhängig sind.
  2. Die Lehrgänge gemäß Nummer 1 betreffen mindestens die technischen und administrativen Aspekte der Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport und insbesondere folgende Punkte:
    1. Artikel 3 und 4 sowie Anhänge I und II;
    2. die Physiologie von Tieren, insbesondere Fütterungs- und Tränkbedürfnisse, Verhaltensweisen und Stressbewältigung;
    3. praktische Aspekte des Umgangs mit Tieren;
    4. die Auswirkungen des Fahrverhaltens auf das Wohlbefinden der Tiere im Transportmittel und auf die Fleischqualität;
    5. erste Hilfe für Tiere;
    6. Sicherheit des mit Tieren umgehenden Personals.

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 Internationale Übereinkommen
(gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e))
Anhang V

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten.

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Internationale Normen für Transportbehälter, Buchten oder Stände für Lebendtier-Transporte auf dem Luftweg
(gemäß Anhang I Kapitel II Nummer 4.1)
 
Anhang VI

Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für Lebendtiertransporte, 31. Ausgabe vom 1. Oktober 2004.

__________________________

1) Stellungnahme vom 30. März 2004 (ABl. C 103E vom 29.04.2004 S. 412).

2) ABl. C 110 vom 30.04.2004 S. 135.

3) ABl. L 340 vom 11.12.1991 S. 17. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).

4) ABl. L 148 vom 30.06.1995 S. 52.Die meisten Mitgliedstaaten haben das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren beim internationalen Transport ratifiziert, und der Rat hat die Kommission beauftragt, im Namen der Gemeinschaft eine überarbeitete Fassung dieses Übereinkommens auszuhandeln.

5) ABl. C 273 vom 28.09.2001 S. 1.

6) ABl. L 174 vom 02.07.1997 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2003 (ABl. L 151 vom 19.06.2003 S. 21).

7) ABl. L 370 vom 31.12.1985 S. 1.

8) ABl. L 370 vom 31.12.1985 S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 432/220).

10) ABl. P 121 vom 29.07.1964 S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 09.01.2004 S. 8).

11) ABl. L 340 vom 31.12.1993 S. 21. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.05.2003 S. 1).

12) ABl. L 351 vom 02.12.1989 S. 34.

13) ABl. L 38 vom 12.02.1998 S. 10.

14) ABl. L 52 vom 21.02.1998 S. 8.

15) ABl. L 184 vom 17.07.1999 S. 23.von Tieren bezwecken, die ausschließlich im Hoheitsgebiet oder vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus auf dem Seeweg befördert werden.

16) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1).

17) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002 S. 14).

18) ABl. L 224 vom 18.08.1990 S. 42. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 320).

19) ABl. Nr. L 226 vom 25.06.2004 S. 83.

20) - gestrichen -

21) - gestrichen -

22) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.09.2003 S. 4).

23) ABl. L 358 vom 18.12.1986 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 230 vom 16.09.2003 S. 32).

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