umwelt-online: Richtlinie 2005/32/EG (2)
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Artikel 7 Schutzklausel

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehenes energiebetriebenes Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht alle einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllt, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden Durchführungsmaßnahme und/oder der CE-Kennzeichnung zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Anweisungen des betreffenden Mitgliedstaats abzustellen.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt nicht den anwendbaren Bestimmungen entsprechen könnte, so trifft der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des Inverkehrbringens des betreffenden energiebetriebenen Produkts, solange es den Bestimmungen nicht entspricht, reichen können.

Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird.

Wird ein energiebetriebenes Produkt verboten oder vom Markt genommen, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(2) Jede nach dieser Richtlinie erlassene Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines energiebetriebenen Produkts untersagt oder eingeschränkt wird, ist zu begründen.

Sie ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen, und ihm ist gleichzeitig mitzuteilen, welche Rechtsmittel ihm nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen diese Rechtsmittel einzulegen sind.

(3) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten eine gemäß Absatz 1 getroffene Entscheidung unverzüglich mit, nennt die Gründe dafür und gibt insbesondere an, ob es sich bei der festgestellten Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:

  1. Nichterfüllung der Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme,
  2. fehlerhafte Anwendung der in Artikel 10 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen,
  3. Unzulänglichkeiten in den in Artikel 10 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen.

(4) Die Kommission hört unverzüglich die Betroffenen und kann unabhängige Sachverständige um technischen Rat ersuchen.

Im Anschluss an diese Anhörung teilt die Kommission unverzüglich dem Mitgliedstaat, der die Entscheidung getroffen hat, sowie den anderen Mitgliedstaaten ihre Ansicht mit.

Hält die Kommission die Entscheidung für nicht gerechtfertigt, so teilt sie dies den Mitgliedstaaten unverzüglich mit.

(5) Begründet der Mitgliedstaat die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung mit einer Unzulänglichkeit in einer harmonisierten Norm, so leitet die Kommission das in Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 genannte Verfahren ein. Zugleich unterrichtet die Kommission den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschuss.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen in begründeten Fällen geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Informationen.

(7) Die von den Mitgliedstaaten aufgrund dieses Artikels getroffenen Entscheidungen werden der Öffentlichkeit in transparenter Weise bekannt gemacht.

(8) Die Stellungnahmen der Kommission zu diesen Entscheidungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 8 Konformitätsbewertung

(1) Vor dem Inverkehrbringen eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts und/ oder vor der Inbetriebnahme eines solchen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherstellen, dass die Konformität des Produkts mit allen einschlägigen Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme bewertet wird.

(2) Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt und lassen dem Hersteller die Wahl zwischen der in Anhang IV beschriebenen internen Entwurfskontrolle und dem in Anhang V beschriebenen Managementsystem. In begründeten Fällen wird für das Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der vom Produkt ausgehenden Gefahr eines der in dem Beschluss 93/465/ EWG beschriebenen einschlägigen Module gewählt.

Liegen einem Mitgliedstaat deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein energiebetriebenes Produkt den anwendbaren Bestimmungen nicht entspricht, so veröffentlicht dieser Mitgliedstaat so schnell wie möglich eine mit Gründen versehene Bewertung der Übereinstimmung dieses energiebetriebenen Produkts; diese Prüfung kann von einer zuständigen Stelle durchgeführt werden, damit gegebenenfalls rechtzeitig korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.

Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/ 2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) 25 eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem dieser Organisation die Anforderungen des Anhangs V der vorliegenden Richtlinie erfüllt.

Wurde ein von einer Durchführungsmaßnahme erfasstes energiebetriebenes Produkt von einer Organisation entworfen, die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so wird davon ausgegangen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen des Anhangs V dieser Richtlinie erfüllt.

(3) Nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme eines von einer Durchführungsmaßnahme erfassten energiebetriebenen Produkts muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die abgegebenen Konformitätserklärungen zehn Jahre nach Herstellung des letzten Exemplars dieses Produkts für die Mitgliedstaaten zur Einsicht bereithalten.

Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorzulegen.

(4) Die in Artikel 5 genannten Unterlagen zur Konformitätsbewertung und die Konformitätserklärung sind in einer Amtssprache der Gemeinschaft abzufassen.

Artikel 9 Konformitätsvermutung

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass ein energiebetriebenes Produkt, das mit der in Artikel 5 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist, den einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht.

(2) Wurde ein energiebetriebenes Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahme entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.

(3) Wurde für energiebetriebene Produkte das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.

(4) Zum Zwecke der Konformitätsvermutung im Rahmen dieser Richtlinie kann die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren entscheiden, dass andere Umweltzeichen gleichwertige Bedingungen wie das gemeinschaftliche Umweltzeichen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 erfüllen. Bei energiebetriebenen Produkten, denen solche anderen Umweltzeichen zuerkannt wurden, wird davon ausgegangen, dass sie die Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Durchführungsmaßnahme erfüllen, sofern dieses Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.

Artikel 10 Harmonisierte Normen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen so weit wie möglich dafür, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, damit die betroffenen Kreise auf nationaler Ebene bei der Ausarbeitung und Überwachung harmonisierter Normen gehört werden.

(2) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass harmonisierte Normen, deren Anwendung die Vermutung der Übereinstimmung mit einzelnen Bestimmungen einer geltenden Durchführungsmaßnahme begründet, diesen Bestimmungen nicht vollständig genügen, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission unter Darlegung der Gründe den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.

(3) Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Fundstellen der betreffenden Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen oder zu belassen, nicht zu veröffentlichen oder zu streichen sind.

(4) Die Kommission unterrichtet das zuständige Europäische Normungsgremium hiervon und erteilt gegebenenfalls einen Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.

Artikel 11 Anforderungen an Bauteile und Baugruppen

Hersteller oder ihre Bevollmächtigten, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen, können durch die Durchführungsmaßnahmen verpflichtet werden, dem Hersteller eines von den Durchführungsmaßnahmen erfassten energiebetriebenen Produkts relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien und/oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen.

Artikel 12 Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden dazu anzuhalten, zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig sowie der Kommission Informationen zu übermitteln, um die Durchführung der Richtlinie, insbesondere des Artikels 7, zu unterstützen.

Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen; Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Gemeinschaft ist möglich.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden mit.

(2) Über die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden.

(3) Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die in diesem Artikel beschriebene Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.

Artikel 13 Kleine und mittlere Unternehmen 08

(1) Im Rahmen der Programme, aus denen KMU und Kleinstunternehmen Nutzen ziehen können, berücksichtigt die Kommission Initiativen, die KMU und Kleinstunternehmen helfen, Umweltaspekte einschließlich der Energieeffizienz in die Produktgestaltung einzubeziehen.

(1a) Eine Durchführungsmaßnahme kann von Leitlinien begleitet werden, die den Besonderheiten jener KMU Rechnung tragen, die in einem betroffenen Produktsektor tätig sind. Erforderlichenfalls und unter Beachtung von Absatz 1 kann die Kommission weiteres Spezialmaterial ausarbeiten, um die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie durch KMU zu erleichtern.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen insbesondere durch Stärkung von Unterstützungsnetzen und -strukturen dafür Sorge, dass sie KMU und Kleinstunternehmen dazu anregen, bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen und sich den künftigen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzupassen.

Artikel 14 Aufklärung der Verbraucher

Nach Maßgabe der anwendbaren Durchführungsmaßnahmen stellen die Hersteller in der ihnen angemessen erscheinenden Form sicher, dass Verbraucher eines energiebetriebenen Produkts über folgende Aspekte unterrichtet werden:

Artikel 15 Durchführungsmaßnahmen 08

(1) Erfüllt ein energiebetriebenes Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme oder einer Selbstregulierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b erfasst. Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind folgende:

  1. Das Verkaufs- und Handelsvolumen des energiebetriebenen Produkts ist erheblich; als Richtwert dient dabei nach den neuesten vorliegenden Zahlen innerhalb eines Jahres in der Gemeinschaft eine Anzahl von mehr als 200.000 Stück.
  2. Das energiebetriebene Produkt muss angesichts der in Verkehr gebrachten und/oder in Betrieb genommenen Mengen eine erhebliche Umweltauswirkung in der Gemeinschaft gemäß den in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG festgelegten strategischen Prioritäten der Gemeinschaft haben.
  3. Das energiebetriebene Produkt muss ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten bieten, wobei insbesondere berücksichtigt wird:

(3) Bei der Erstellung des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme berücksichtigt die Kommission die Stellungnahmen des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Ausschusses sowie Folgendes:

  1. die umweltpolitischen Prioritäten der Gemeinschaft, wie sie etwa in dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG oder in dem Europäischen Programm zur Klimaänderung der Kommission (ECCP) festgehalten sind;
  2. einschlägige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie etwa freiwillige Vereinbarungen, von denen im Anschluss an eine Bewertung gemäß Artikel 17 zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.

(4) Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme geht die Kommission wie folgt vor:

  1. Sie prüft den Lebenszyklus des energiebetriebenen Produkts sowie alle seine bedeutsamen Umweltaspekte, unter anderem die Energieeffizienz. Der Umfang der Untersuchung der Umweltaspekte und der Durchführbarkeit von deren Verbesserungen steht im Verhältnis zu ihrer Bedeutung. Die Festlegung von Ökodesignanforderungen an die bedeutenden Umweltaspekte eines energiebetriebenen Produkts darf nicht aufgrund einer Unsicherheit bei anderen Aspekten unangemessen verzögert werden.
  2. Sie führt eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt, die Verbraucher und die Hersteller, einschließlich KMU, in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit (auch auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft), Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch.
  3. Sie trägt den von den Mitgliedstaaten für relevant erachteten nationalen Umweltvorschriften Rechnung.
  4. Sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch.
  5. Sie erstellt auf der Grundlage der in Buchstabe b genannten Bewertung eine Begründung für den Entwurf der Durchführungsmaßnahme.
  6. Sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

(5) Durchführungsmaßnahmen müssen alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

  1. Es darf aus Sicht des Benutzers keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise des Produkts geben.
  2. Gesundheit, Sicherheit und Umwelt dürfen nicht beeinträchtigt werden.
  3. Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen für die Verbraucher geben, insbesondere hinsichtlich der Erschwinglichkeit und der Lebenszykluskosten des Produkts.
  4. Es darf keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie geben.
  5. Eine spezifische Ökodesign-Anforderung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Technik eines bestimmten Herstellers von allen anderen Herstellern übernommen werden muss.
  6. Sie dürfen den Herstellern keine übermäßige administrative Belastung aufbürden.

(6) Mit den Durchführungsmaßnahmen werden Ökodesign-Anforderungen nach Anhang I und/oder Anhang II festgelegt.

Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblicher Umweltauswirkung werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt.

Die Durchführungsmaßnahmen können auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anhang I Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind.

(7) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass Marktaufsichtsbehörden prüfen können, ob das energiebetriebene Produkt die Anforderungen der Durchführungsmaßnahme erfüllt. In der Durchführungsmaßnahme ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt am energiebetriebenen Produkt oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.

(8) Die Durchführungsmaßnahmen müssen die in Anhang VII genannten Elemente umfassen.

(9) Die von der Kommission bei der Ausarbeitung der Durchführungsmaßnahmen herangezogenen einschlägigen Studien und Analysen sollten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei vor allem der leichte Zugang für und die leichte Benutzung durch interessierte KMU berücksichtigt werden sollte.

(10) Gegebenenfalls enthält eine Durchführungsmaßnahme, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festlegt, Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 16 Arbeitsprogramm 08

(1) Die Kommission erstellt gemäß den in Artikel 15 festgelegten Kriterien nach Anhörung des in Artikel 18 genannten Konsultationsforums spätestens am 6. Juli 2007 ein Arbeitsprogramm, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Das Arbeitsprogramm enthält für die folgenden drei Jahre ein nicht erschöpfendes Verzeichnis der Produktgruppen, die für den Erlass von Durchführungsmaßnahmen als vorrangig angesehen werden.

Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission nach Anhörung des Konsultationsforums regelmäßig angepasst.

(2) In der Übergangszeit, in der das erste in Absatz 1 genannte Arbeitsprogramm erstellt wird, erlässt die Kommission jedoch unter Einhaltung der in Artikel 15 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls im Voraus:

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 17 Selbstregulierung

Freiwillige Vereinbarungen und andere im Rahmen dieser Richtlinie als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen vorgestellte Selbstregulierungsmaßnahmen werden zumindest nach Anhang VIII bewertet.

Artikel 18 Konsultationsforum

Die Kommission sorgt dafür, dass sie bei ihren Tätigkeiten bei jeder Durchführungsmaßnahme auf eine ausgewogene Beteiligung der Vertreter der Mitgliedstaaten und aller an diesem Produkt/dieser Produktgruppe interessierten Kreise, wie Industrie einschließlich KMU, Handwerk, Gewerkschaften, Groß- und Einzelhändler, Importeure, Umweltschutzgruppen und Verbraucherorganisationen, achtet. Diese Kreise tragen insbesondere dazu bei, die Durchführungsmaßnahmen festzulegen und zu überprüfen, die Wirksamkeit der geltenden Marktaufsichtsmechanismen zu prüfen und die freiwilligen Vereinbarungen und anderen Selbstregulierungsmaßnahmen zu bewerten. Sie treten in einem Konsultationsforum zusammen. Die Geschäftsordnung des Forums wird von der Kommission festgelegt.

Artikel 19 Ausschuss 08

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 20 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und das Ausmaß der Abweichung von den Anforderungen sowie die Zahl der in der Gemeinschaft auf den Markt gebrachten Einheiten an nichtkonformen Produkten berücksichtigen.

Artikel 21 Änderungen

(1) Die Richtlinie 92/42/EWG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 6

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, ein spezifisches System von Zeichen nach den Verfahren des Artikels 7 anzuwenden, aus denen die jeweilige Energieeffizienz der Heizkessel klar hervorgeht. Dieses System gilt für Heizkessel, deren Leistungsfähigkeit über den in Artikel 5 Absatz 1 angegebenen Wirkungsgradanforderungen für Standardheizkessel liegt.

Sind der Wirkungsgrad bei Nennleistung und der Wirkungsgrad bei Teillast gleich oder größer als die entsprechenden Werte für Standardheizkessel, so erhält der Heizkessel einen Stern "*" entsprechend dem Muster in Anhang 1 Nummer 2.

Liegen der Wirkungsgrad bei Nennleistung und der Wirkungsgrad bei Teillast um drei oder mehr Punkte über den entsprechenden Werten für Standardheizkessel, so erhält der Heizkessel zwei Sterne "**".

Bei jeder zusätzlichen Überschreitung um drei Punkte bei Nennleistung und, bei Teillast kann ein zusätzlicher Stern entsprechend der Darstellung in Anhang II verliehen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen keine weiteren Zeichen zulassen, die mit den in Absatz, 1 erwähnten Zeichen verwechselt werden könnten.

wird gestrichen.

(2) Der Artikel 10a wird eingefügt.

(3) Anhang I Nummer 2

2. Ergänzende spezifische Kennzeichnungen

wird gestrichen.

(4) Anhang II

Anhang II Zuerkennung der Energieeffizienzzeichen 

Gleichzeitig zu erbringende Wirkungsgrade bei Nennleistung und bei Teillast 0,3 Pn

ZeichenWirkungsgrad bei Nennleistung Pn und einer
mittleren Kesselwassertemperatur von 70 °C
Wirkungsgrad bei Teillast 0,3 Pn und einer
mittleren Kesselwassertemperatur von > 50 °C
*> 84 + 2 log Pn> 80 + 3 log Pn
* *> 87 + 2 log Pn> 83 + 3 log Pn
* * *> 90 + 2 log Pn> 86 + 3 log Pn
* * * *> 93 + 2 log Pn> 89 + 3 log Pn

wird gestrichen.

(2) Die Richtlinie 96/57/EG wird wie folgt geändert: Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 9a

Diese Richtlinie ist eine Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005* zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (*) hinsichtlich der Energieeffizienz im Betrieb gemäß jener Richtlinie und kann gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG geändert oder aufgehoben werden.

(*) ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 29."

(3) Die Richtlinie 2000/55/EG wird wie folgt geändert: Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 9a

Diese Richtlinie ist eine Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (*) hinsichtlich der Energieeffizienz im Betrieb gemäß jener Richtlinie und kann gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG geändert oder aufgehoben werden.

__________
*) ABl. Nr. L 191 vom 22.07.2005 S. 29."

Artikel 22 Aufhebung

Die Richtlinien 78/170/EWG und 86/594/EWG werden aufgehoben. Die Mitgliedstaaten können geltende nationale Maßnahmen, die gemäß der Richtlinie 86/594/EWG erlassen wurden, weiter anwenden, bis für die betreffenden Produkte Durchführungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassen werden.

Artikel 23 Überprüfung

Die Kommission überprüft spätestens am 6. Juli 2010 die Wirksamkeit dieser Richtlinie, ihrer Durchführungsmaßnahmen, der Schwelle für Durchführungsmaßnahmen, Marktaufsichtmechanismen sowie etwaiger in Gang gesetzter einschlägiger Selbstregulierungsmaßnahmen nach Anhörung des in Artikel 18 genannten Konsultationsforums und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor.

Artikel 24 Vertraulichkeit

Die in Artikel 11 und in Anhang I Teil 2 genannten Anforderungen an die vom Hersteller und/oder seinem Bevollmächtigten zu machenden Angaben müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und dem legitimen Bedürfnis nach Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung tragen.

Artikel 25 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 11. August 2007 nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 26 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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 Methode zur Festlegung allgemeiner Ökodesign-AnforderungenAnhang I
(gemäß Artikel 15)

Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen stellen auf die Verbesserung der Umweltverträglichkeit des Produkts ab und sind vor allem auf wesentliche Umweltaspekte des Produkts ausgerichtet, ohne Grenzwerte festzulegen. Das in diesem Anhang festgelegte Verfahren wird angewandt, wenn die Festlegung von Grenzwerten für das untersuchte Produkt ungeeignet ist. Die Kommission bestimmt die wesentlichen Umweltaspekte im Rahmen der Ausarbeitung eines Umsetzungsmaßnahmen-Entwurfs für den in Artikel 19 genannten Ausschuss, die in der Durchführungsmaßnahme anzugeben sind.

Bei der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen, mit denen allgemeine Ökodesign-Anforderungen nach Artikel 15 festgelegt werden, gibt die Kommission je nach dem energiebetriebenen Produkt, das von der Durchführungsmaßnahme erfasst wird, an, welche der in Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter zutreffen und welche der in Teil 2 genannten Informationen vorgeschrieben werden, sowie die in Teil 3 genannten Anforderungen an den Hersteller.

Teil 1. Ökodesign-Parameter für energiebetriebene Produkte

1.1. Die wesentlichen Umweltaspekte, soweit sie die Produktgestaltung betreffen, werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Phasen des Lebenszyklus des Produkts festgelegt:

  1. Auswahl und Einsatz von Rohmaterial,
  2. Fertigung,
  3. Verpackung, Transport und Vertrieb,
  4. Installierung und Wartung,
  5. Nutzung,
  6. Ende der Lebensdauer d. h. der Zustand eines energiebetriebenen Produkts am Ende seiner Erstnutzung bis zur endgültigen Entsorgung.

1.2. Für jede dieser Phasen ist - soweit relevant - Folgendes abzuschätzen:

  1. voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen wie etwa Frischwasser;
  2. voraussichtliche Immissionen in Luft, Wasser und Boden;
  3. voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Einwirkungen wie Lärm, Schwingungen, Strahlung, elektromagnetische Felder;
  4. Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe;
  5. Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recyclings und der Verwertung von Material und/oder Energie

unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/96/EG.

1.3. Die Verbesserung der in Nummer 1.2 genannten Umweltaspekte eines Produkts ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:

  1. Masse und Volumen des Produkts;
  2. Verwendung von Recyclingmaterial;
  3. Verbrauch an Energie, Wasser und anderen Ressourcen während des Produktlebenszyklus;
  4. Verwendung von Stoffen, die gesundheits- und/oder umweltschädlich im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe 26 sind, unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Substanzen, wie etwa die Richtlinien 76/769/EWG und 2002/95/EG;
  5. Art und Menge der für die bestimmungsgemäße Nutzung und die ordnungsgemäße Wartung benötigten Verbrauchsmaterialien;
  6. Indikatoren der Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit: Zahl der verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Normteilen, Zeitaufwand für das Zerlegen, Komplexität der zum Zerlegen benötigten Werkzeuge, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für wieder verwendbare und rezyklierbare Bauteile und Materialien (einschließlich der Kennzeichnung von Kunststoffteilen nach ISO-Norm), Verwendung leicht rezyklierbarer Materialien, leichte Zugänglichkeit von wertvollen und anderen rezyklierbaren Bauteilen und Materialien, leichte Zugänglichkeit von Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten;
  7. Verwendung gebrauchter Teile;
  8. Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung und dem Recycling von Bauteilen und vollständigen Geräten entgegenstehen;
  9. Indikatoren der Produktlebensdauer: garantierte Mindestlebensdauer, Mindestzeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen, Modularität, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit;
  10. entstehende Mengen von Abfällen und gefährlichen Abfällen;
  11. Immissionen in die Atmosphäre (Treibhausgase, Säurebildner, flüchtige organische Verbindungen, Ozon abbauende Stoffe, persistente organische Schadstoffe, Schwermetalle, Fein- und Schwebstaubpartikel), jedoch unbeschadet der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte 27;
  12. Immissionen in das Wasser (Schwermetalle, Stoffe mit nachteiligen Auswirkungen auf die Sauerstoffbilanz, persistente organische Schadstoffe);
  13. Immissionen in den Boden (insbesondere durch Austritt gefährlicher Stoffe bei der Nutzung von Produkten und durch Auswaschung von Schadstoffen nach ihrer Deponierung).
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