Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2008, Energienutzung - Bund |
Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
(ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 48)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sowie in drei Richtlinien, die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie darstellen - nämlich die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln 4, die Richtlinie 96/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. September 1996 über Anforderungen im Hinblick auf die Energieeffizienz von elektrischen Haushaltskühl- und -gefriergeräten und entsprechenden Kombinationen 5 und die Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Energieeffizienzanforderungen an Vorschaltgeräte für Leuchtstofflampen 6 - ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 zu erlassen sind.
(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert, mit dem für die Annahme von Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Ergänzung dieses Rechtsakts durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt wurde.
(3) Gemäß der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission 8 zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind und die gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassen wurden, nach den geltenden Verfahren angepasst werden, damit das Regelungsverfahren mit Kontrolle auf sie angewandt werden kann.
(4) Die Erklärung enthält eine Liste der Rechtsakte, die dringend angepasst werden sollten. Dazu zählt auch die Richtlinie 2005/32/EG. Die Anpassung dieser Richtlinie macht die Anpassung der Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG erforderlich.
(5) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, die Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG zu ändern oder aufzuheben. Diese Änderung oder Aufhebung ist nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(6) Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte, einschließlich der Einführung von Durchführungsmaßnahmen in der Übergangszeit, gegebenenfalls einschließlich Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte, zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2005/32/EG durch Ergänzung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.
(7) Die Richtlinie 2005/32/EG sowie die Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(8) Da es sich bei den Änderungen, die mit der vorliegenden Richtlinie an der Richtlinie 2005/32/EG sowie an den Richtlinien 92/42/EWG, 96/57/EG und 2000/55/EG vorgenommen werden, um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich das Ausschussverfahren betreffen, müssen sie nicht durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Es ist daher nicht erforderlich, Bestimmungen hierfür vorzusehen -
haben folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2005/32 /EG
Die Richtlinie 2005/32/EG wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 13 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1a) Eine Durchführungsmaßnahme kann von Leitlinien begleitet werden, die den Besonderheiten jener KMU Rechnung tragen, die in einem betroffenen Produktsektor tätig sind. Erforderlichenfalls und unter Beachtung von Absatz 1 kann die Kommission weiteres Spezialmaterial ausarbeiten, um die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie durch KMU zu erleichtern."
2. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Erfüllt ein energiebetriebenes Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme oder einer Selbstregulierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b erfasst. Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
b) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Gegebenenfalls enthält eine Durchführungsmaßnahme, die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung festlegt, Bestimmungen zur Gewährleistung der Ausgewogenheit der verschiedenen Umweltaspekte. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
3. Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung werden die Worte "nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren" gestrichen;
b) der folgende Unterabsatz wird angefügt:
"Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen."
4. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8."
Artikel 2 Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
In Artikel 10a der Richtlinie 92/42/EWG werden die Worte "gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG " durch die Worte "gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2005/32/EG " ersetzt.
Artikel 3 Änderung der Richtlinie 96/57/EG
In Artikel 9a der Richtlinie 96/57/EG werden die Worte "gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG " durch die Worte "gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2005/32/EG " ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Richtlinie 2000/55/EG
In Artikel 9a der Richtlinie 2000/55/EG werden die Worte "gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG " durch die Worte "gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2005/32/EG " ersetzt.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 6 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ENDE |