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Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln
- Heizkesselwirkungsgradrichtlinie -
(ABl. Nr. L 167 vom 22.06.1992 S. 17, ber. L 195 S. 32;
RL 93/68/EWG - ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1;
RL 2004/8/EG - ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50;
RL 2005/32/EG - ABl. L 191 vom 22.07.2005 S. 92;
RL 2008/28/EG - ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S. 48;
VO (EU) 813/2013 - ABl. Nr. L 239 vom 06.09.2013 S. 136 * Inkrafttreten Übergangsbestimmung)
aufgehoben gem. Art. 9 VO (EU) 813/2013 - mit Ausnahme von Art. 7 Absatz 2, Art.8 und die Anhänge III bis V dieser RL
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission 1,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament 2, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Entscheidung 91/565/EWG 4 sieht im Rahmen des SAVE-Programms die Förderung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft vor.
Die Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung des Binnenmarktes müssen innerhalb einer Frist, die am 31. Dezember 1992 abläuft, ergriffen werden. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit der Personen gewährleistet sind.
In der Entschließung des Rates vom 15. Januar 1985 über die Verbesserung der Energiesparprogramme der Mitgliedstaaten 5 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, ihre Anstrengungen zur Förderung einer rationelleren Energienutzung durch die Entwicklung integrierter Energiesparpolitiken fortzusetzen und nötigenfalls zu verstärken.
In der Entschließung des Rates vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten 6 ist insbesondere eine Erhöhung des Wirkungsgrades der Energieendnachfrage um 20 % als Ziel vorgegeben.
Gemäß Artikel 130r des Vertrages hat die Umweltpolitik der Gemeinschaft zum Ziel, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.
Bei den Vorschlägen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umwelt- und Verbraucherschutz ist von einem hohen Schutzniveau auszugehen.
In seiner Entschließung vom 21. Juni 1989 7 hat der Rat erklärt, daß die Gemeinschaft den Risiken möglicher Klimaveränderungen im Zusammenhang mit dem Treibhauseffekt größere Aufmerksamkeit schenken sollte; gemäß seinen Schlußfolgerungen vom 29. Oktober 1990 sollen auf Gemeinschaftsebene die CO2-Emissionen im Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990 stabilisiert werden.
Ein Großteil des Energieverbrauchs der Gemeinschaft entfällt auf den Wirtschaftssektor Privathaushalte und Dienstleistungen.
Dieser Sektor wird im Zuge der wachsenden Verbreitung von Zentralheizungen und einer allgemeinen Steigerung des Wärmekomforts noch an Bedeutung gewinnen.
Ein besserer Wirkungsgrad der Heizkessel liegt im Interesse der Verbraucher; Energieeinsparungen bedeuten weniger Einfuhren von Kohlewasserstoffen, und die Verringerung der Energieabhängigkeit der Gemeinschaft wird sich günstig auf deren Handelsbilanz auswirken.
Die Richtlinie 78/170/EWG des Rates vom 13. Februar 1978 betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilernetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten 8 hat dazu geführt, daß in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Wirkungsgradniveaus festgelegt wurden.
Hohe Wirkungsgradanforderungen für Warmwasserheizkessel haben zur Folge, daß die Spanne der technischen Daten der am Markt angebotenen Ausrüstungen sich verengt; hierdurch wird die Serienfertigung erleichtert und werden Skaleneinsparungen gefördert. Fehlt eine Vorschrift, die Anforderungen auf ausreichend hohem Niveau verbindlich macht, so besteht die Gefahr, daß die Vollendung des Binnenmarktes eine spürbare Leistungsminderung bei Heizanlagen nach sich zieht, weil Heizkessel mit schwachem Wirkungsgrad am Markt vordringen können.
Innerhalb der Gemeinschaft bestehen sehr große Unterschiede hinsichtlich der örtlichen klimatischen Gegebenheiten sowie der Energie- und Nutzungsmerkmale der Gebäude. Bei der Festlegung der Bedingungen für die Inbetriebnahme von Heizkesseln nach Maßgabe dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten diesen Unterschieden Rechnung tragen. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, daß die Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie sogenannte Backboiler-Heizkessel sowie für die Installierung in Wohnräumen ausgelegte Heizkessel weit verbreitet sind, in genau festgelegtem Rahmen weiterhin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Heizkessel gestatten. Diese Regelung muß von der Kommission besonders überwacht werden.
Die vorliegende Richtlinie zur Beseitigung der technischen Hemmnisse aufgrund des Wirkungsgrads von Heizkesseln soll der neuen Konzeption folgen, die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 9 festgelegt wurde und insbesondere vorsieht, daß sich die Harmonisierung der
Rechtsvorschriften auf die Festlegung der grundlegenden Anforderungen im Rahmen von Richtlinien nach Artikel 100 des EWG-Vertrags, denen die in Verkehr gebrachten Erzeugnisse genügen müssen, beschränkt und daß diese Anforderungen ausreichend präzise zu formulieren sind, so daß sie Verpflichtungen darstellen können, deren Nichteinhaltung Sanktionen nach sich ziehen kann, und es den für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständigen Stellen möglich ist, bei Fehlen entsprechender Normen die Konformität der betreffenden Erzeugnisse zu bescheinigen.
Der Rat hat am 28. März 1983 die Richtlinie 83/189/EWG 10 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erlassen.
Der Rat hat am 13. Dezember 1990 den Beschluß 90/683/EWG 11 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren erlassen.
Die den Anforderungen an den Wirkungsgrad entsprechenden Heizkessel erhalten die CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls die entsprechenden Symbole, damit sie in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht und ihrem Zweck entsprechend in Betrieb genommen werden können.
Der Rat hat am 21. Dezember 1988 die Richtlinie 89/106/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 12 erlassen.
Bei den unter die vorliegende Richtlinie fallenden Gasheizkesseln sind Wirkungsgradanforderungen festzulegen, um eine rationelle Energienutzung gemäß der Richtlinie 90/396 /EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen 13 zu fördern
- hat folgende Richtlinie erlassen:
In dieser Richtlinie, die eine Maßnahme im Rahmen des SAVE-Programms zur Förderung von Energieeinsparungen in der Gemeinschaft darstellt, werden die Anforderungen an den Wirkungsgrad von neuen Warmwasserheizkesseln festgelegt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist, im folgenden als "Heizkessel" bezeichnet.
Im Sinne dieser Richtlinie sind:
(1) Nicht unter diese Richtlinie fallen:
(2) Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion - Raumheizung und Warmwasserbereitung - betreffen die Wirkungsgradanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 nur die Heizfunktion.
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten und von Heizkesseln, die mit dieser Richtlinie in Einklang stehen und mit der in Artikel 7 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind, mit der ihre Konformität mit allen Bestimmungen dieser Richtlinie, einschließlich der Konformitätsbewertung gemäß den in Artikel 7 und 8 festgelegten Verfahren angezeigt wird, in ihrem Hoheitsgebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern, es sei denn, im Vertrag oder in anderen Richtlinien oder Rechtsvorschriften der Gemeinschaft ist etwas anderes vorgesehen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur Heizkessel in Betrieb genommen werden können, die den Anforderungen an den Wirkungsgrad nach Artikel 5 Absatz 1 und den Bedingungen für die Inbetriebnahme gerecht werden, die sie entsprechend den örtlichen klimatischen Gegebenheiten sowie den Energie- und Nutzungsmerkmalen der Gebäude festlegen.
(3) Jedoch gestatten die Mitgliedstaaten, in denen zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie Backboiler und/ oder in einem Wohnraum zu installierende Heizkessel weit verbreitet sind, weiterhin deren Inbetriebnahme, sofern die Wirkungsgrade sowohl bei Nennleistung als auch bei Teillast von 30 % nicht um mehr als 4 % unter den in Artikel 5 Absatz 1 für Standardheizkessel festgelegten Anforderungen liegen.
(4) Die Auswirkungen der Absätze 2 und 3 werden von der Kommission ständig überwacht und im Rahmen des nach Artikel 10 vorzulegenden Berichts untersucht. Hierzu übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen, damit diese dem Rat die in Artikel 10 vorgesehenen Änderungsvorschläge vorlegen kann, durch die in jedem Fall eine effiziente Energienutzung und der freie Verkehr der Heizkessel in der Gemeinschaft gewährleistet werden.
(5) ...
(1) Die verschiedenen Heizkesseltypen müssen bestimmten Wirkungsgradanforderungen entsprechen:
Nachfolgende Tabelle zeigt den jeweils einzuhaltenden Wirkungsgrad:
Heizkesseltyp | Leistungs- Intervalle kW | Wirkungsgrad bei Nennleistung | Wirkungsgrad bei Teillast | ||
Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in C) | Formel der Wirkungsgrad- anforderung (in%) | Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in °C) | Formel der Wirkungsgrad- anforderung (in % ) | ||
Standard- heizkessel | 4 bis 400 | 70 | > 84 + 2 logPn | > 50 | > 80 + 3 logPn |
Niedertemperatur- Heizkessel *) | 4 bis 400 | 70 | > 87,5 + 1,5 logPn | 40 | > 87,5 + 1,5 logPn |
Brennwertkessel | 4 bis 400 | 70 | > 91 + 1 logPn | 30 **) | > 97 + 1 logPn |
*) Einschließlich Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe. **) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur). |
(2) In den im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG und der Richtlinie 88/182/EWG 14 ausgearbeiteten harmonisierten Normen bezüglich der Anforderungen dieser Richtlinie werden insbesondere die Prüfmethoden für die Produktion und die Messungen festgelegt. In die Wirkungsgradanforderungen müssen angemessene Toleranzen einbezogen werden.
(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Heizkessel die grundlegenden Wirkungsgradanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, wenn sie den harmonisierten Normen entsprechen, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben. Diese Heizkessel müssen das CE-Zeichen nach Anhang I Nummer 1 tragen, und ihnen muß die EG-Konformitätserklärung beigefügt werden.
(2) Der Nachweis über die Konformität von in Serien hergestellten Heizkesseln wird wie folgt erbracht:
Bei Gasheizkesseln entsprechen die Verfahren zur Bewertung der Konformität des Wirkungsgrades den Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Richtlinie 90/396/EWG.
(3) Vor dem Inverkehrbringen müssen die Geräte, die getrennt vermarktet werden, mit dem CE-Zeichen versehen werden, und ihnen muß die EG-Konformitätserklärung beigefügt werden, in der die Parameter festgelegt sind, die es nach ihrem Zusammenbau ermöglichen, die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Wirkungsgrade zu erreichen.
(4) Die CE-Kennzeichnung, mit der die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie und mit anderen Vorschriften über die CE-Kennzeichnung angezeigt wird, sowie die Aufschriften gemäß Anhang I werden auf den Heizkesseln und Geräten gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht. Es ist nicht zulässig, auf diesen Produkten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5)
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 7 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummern und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.
(2) Die Mitgliedstaaten wenden bei der Benennung der Stellen die in Anhang V festgelegten Mindestkriterien an. Bei den Stellen, die den Bewertungskriterien in den einschlägigen harmonisierten Normen genügen, ist davon auszugehen, daß sie die Kriterien dieses Anhangs erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß die Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese Stelle den in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr entspricht. Er unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission und zieht die Ernennung zurück.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1993 die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 1994 an.
Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 31. Dezember 1997 das Inverkehrbringen - und die Inbetriebnahme von Geräten, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden Standards entsprechen.
Drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die erzielten Ergebnisse vor. Mit diesem Bericht verbunden sind Vorschläge für Änderungen, die aufgrund dieser Ergebnisse und der erreichten technischen Fortschritte gegebenenfalls an dieser Richtlinie vorzunehmen sind.
Diese Richtlinie ist eine Durchführungsmaßnahme im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte * hinsichtlich der Energieeffizienz im Betrieb gemäß jener Richtlinie und kann gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2005/32/EG geändert oder aufgehoben werden.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 21. Mai 1992.
CE-Konformitätskennzeichnung und ergänzende spezifische Kennzeichnungen | Anhang I 05 |
1. CE-Konformitätskennzeichnung
- gestrichen - | Anhang II 05 |
Anhang III |
Modul B: EG-Baumusterprüfung
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den entsprechenden Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im folgenden als "Baumuster" bezeichnet) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken und folgendes enthalten, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist:
4. Die benannte Stelle
4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen, sofern die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen nicht angewandt wurden;
4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;
4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.
Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.
9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
Anhang IV |
Modul C: Konformität mit der Bauart
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.
3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
4. Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in willkürlichen Abständen stichprobenartige Produktprüfungen durch oder läßt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte wird untersucht. Ferner werden geeignete Prüfungen nach der oder den in Artikel 5 Absatz 2 genannten einschlägigen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der betreffenden Richtlinie zu prüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit diesen überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.
Modul D: Qualitätssicherung Produktion
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Geräte.
Der Antrag enthält folgendes:
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Geräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. _Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Gerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Gerätes folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
Modul E: Qualitätssicherung Produkt
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die Heizkessel und Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Heizkessel oder Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten, Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält für die betreffenden Heizkessel und Geräte ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Heizkessel und Geräte.
Der Antrag enthält folgendes:
3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Heizkessel oder jedes Gerät geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in Artikel 5 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, diee die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Besuch des Herstellerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:
4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.
4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des 'ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.
5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Heizkessels oder Gerätes folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen | Anhang V |
1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Heizkessel und Geräte identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Heizkessel und Geräte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Information zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Stelle und das mit der-Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
3. Die Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, durch das Berufsgeheimnis gebunden.
1) ABl. Nr. C 292 vom 22.11.1990 S. 8.
2) ABl. Nr. C 129 vom 20.05.1991 S. 97, und ABl. Nr. C 94 vom 13.04.1992.
3) ABl. Nr. C 102 vom 18.04.1991 S. 46.
4) ABl. Nr. L 307 vom 08.11.1991 S. 34.
5) ABl. Nr. C 20 vom 22.01.1985 S. 1.
6) ABl. Nr. C 241 vom 25.09.1986 S. 1.
7) ABl. Nr. C 183 vom 20.07.1989 S. 4.
8) ABl. Nr. L 52 vom 23.02.1978 S. 32. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 82/885/EWG (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982 S. 19).
9) ABl. Nr. C 136 vom 04.06.1985 S. 1.
10) ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/230/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 18.05.1990 S. 15).
11) ABl. Nr. L 380 vom 31.12.1990 S. 13.
12) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12.
13) ABl. Nr. L 196 vom 26.07.1990 S. 15.
14) ABl. Nr. L 81 vom 26.03.1988 S. 75.
15) ABl. L 52 vom 21.02.2004 S. 50.
*) ABl. L 191 vom 22.07.2005 S. 29."
ENDE |