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Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel /Chemikalien - EU Bund
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Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 141 vom 04.06.2005 S. 10)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide 1, insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse 2, insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln 3, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die folgenden existierenden Wirkstoffe wurden in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen: Maleinsäurehydrazid durch die Richtlinie 2003/31/EG der Kommission 4, Propyzamid durch die Richtlinie 2003/39/EG der Kommission 5 und Mecoprop und Mecoprop-P durch die Richtlinie 2003/70/EG der Kommission 6.

(2) Die neuen Wirkstoffe Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazone-ethyl und Fenamidone wurden mit der Richtlinie 2003/68/EG 7 der Kommission in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

(3) Die Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG stützte sich auf die Bewertung der Informationen über die vorgeschlagene Anwendung, die einige Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Richtlinie übermittelt haben. Diese Informationen wurden geprüft und für ausreichend befunden, um bestimmte Rückstandshöchstgehalte festsetzen zu können.

(4) Gibt es weder einen gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwert noch einen vorläufigen Rückstandshöchstwert, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG einen vorläufigen nationalen Rückstandshöchstwert festsetzen, bevor Pflanzenschutzmittel, die den betreffenden Wirkstoff enthalten, zugelassen werden dürfen.

(5) Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstwerte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Werte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Es gibt eine begrenzte Zahl von Codex-Rückstandswerten für Maleinsäurehydrazid. Es gibt bereits gemeinschaftliche Rückstandshöchstwerte in der Richtlinie 90/642/EWG für Maleinsäurehydrazid (Richtlinie 93/58/EG des Rates 8 ) und in den Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG für Propyzamid (Richtlinien 96/32/EG 9 und 96/33/EG 10 des Rates). Diesen Werten wurde bei der Festsetzung der von den Änderungen dieser Richtlinie betroffenen Rückstandshöchstgehalte Rechnung getragen. Codex-Höchstwerte, deren Widerruf demnächst empfohlen wird, wurden nicht berücksichtigt. Da die auf den Codex-Werten beruhenden Rückstandshöchstwerte wurden vor dem Hintergrund des Verbraucherrisikos bewertet. Bei Zugrundelegung der auf den der Kommission vorliegenden Studien basierenden toxikologischen Endpunkte wurden keine Risiken festgestellt.

(6) Die entsprechenden technischen und wissenschaftlichen Bewertungen wurden in Form von Prüfberichten der Kommission im Hinblick auf die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG abgeschlossen. Die Bewertungsberichte für die genannten Wirkstoffe wurden zu den in den Kommissionsrichtlinien in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Zeitpunkten fertig gestellt. In diesen Berichten wurden die zulässige Tagesdosis (Acceptable Daily Intake - ADI) und soweit erforderlich die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose - ARfD) für die betreffenden Wirkstoffe festgesetzt. Die Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die mit dem betreffenden Wirkstoff behandelt wurden, wurde nach Gemeinschaftsmethoden geprüft und bewertet. Ferner wurde den von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien 11 und der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses "Pflanzen" 12 zur angewandten Methode Rechnung getragen. Es wurde der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Rückstandshöchstwerte nicht zu einer Überschreitung dieser ADI oder ARfD führen werden.

(7) Um einen angemessenen Schutz der Verbraucher vor Rückständen zu gewährleisten, die sich aus nicht zulässigen Verwendungen von Pflanzenschutzmitteln ergeben, ist es ratsam, für die betreffenden Erzeugnis/Schädlingsbekämpfungsmittel-Kombinationen die jeweilige untere analytische Bestimmungsgrenze als vorläufigen Rückstandshöchstwert festzusetzen.

(8) Die Festsetzung solcher vorläufigen Höchstwerte auf Gemeinschaftsebene hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Anhang VI derselben Richtlinie vorläufige Rückstandshöchstwerte für die betreffenden Wirkstoffe festzusetzen. Ein Zeitraum von vier Jahren dürfte ausreichen, um die weiteren Verwendungen des betreffenden Wirkstoffs zu genehmigen. Danach sollten die vorläufigen Rückstandshöchstwerte endgültig werden.

(9) Alle Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich aus der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel ergeben, sollten daher in die Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG aufgenommen bzw. ersetzt werden, um eine angemessene Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen. Wurden in den Anhängen der genannten Richtlinien bereits Rückstandshöchstwerte festgesetzt, so sollten diese geändert werden. Wurden bislang keine Rückstandshöchstwerte bestimmt, so sollten sie erstmals festgesetzt werden.

(10) Die Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG sind entsprechend zu ändern.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

a) in Anhang II Teil A werden die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie für Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazoneethyl, Mecoprop, Mecoprop-P, Maleinsäurehydrazid und Fenamidone aufgeführten Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln eingefügt;

b) in Anhang II Teil A werden die derzeitigen für Propyzamide aufgeführten Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln durch die Einträge für diesen Wirkstoff in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

a) in Anhang II werden die in Anhang III der vorliegenden Richtlinie für Isoxaflutole, Trifloxystrobin, Carfentrazoneethyl, Mecoprop, Mecoprop-P und Fenamidone aufgeführten Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln eingefügt;

b) in Anhang II werden die derzeitigen Rückstandshöchstgehalte an Schädlingsbekämpfungsmitteln für Propyzamide und Maleinsäurehydrazid durch die Einträge für diese Wirkstoffe in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis 4. Dezember 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 4. Dezember 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Juni 2005

.

 Anhang I
Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnEinzelerzeugnissen für die die Rückstandshöchstgehalte gelten
Isoxaflutole (Summe von Isoxaflutole, RPA 202248 und RPA 203328, ausgedrückt als Isoxaflutole) 10,05 * p
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide
Trifloxystrobin0,3 p Gerste
0,05 p Roggen
0,05 p Triticale, Weizen
0,02 * p Andere Getreide
Carfentrazone-ethyl (definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazone-ethyl)0,05 * p
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide
Fenamidone0,02 * p
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide
Mecoprop (Summe von Mecoprop-p und Mecoprop ausgedrückt als Mecoprop)0,05 * p
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide
Maleinsäurehydrazid0,2 * p
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide
1) RPA 202248 ist 2-Cyano-3-cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion. RPA 203328 ist 2-Methansulfo nyl-4-trifluormethylbensoesäure.
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
p) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 24. Juni 2009 endgültig wird.

.

 Anhang II
Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
Rückstände von SchädlingsbekämpfungsmittelnEinzelerzeugnissen für die die Rückstandshöchstgehalte gelten
Propyzamide0,02 * p
Getreide
Gerste, Buchweizen, Mais, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Triticale, Weizen, Andere Getreide
*) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
p) Vorläufiger Rückstandshöchstwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f) der Richtlinie 91/414/EWG, der - sofern er nicht geändert wird - mit Wirkung vom 24. Juni 2009 endgültig wird.
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