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Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls
(ABl. Nr. L 55 vom 01.03.2005 S. 57)
Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die jährliche Übermittlung von Informationen an die Kommission ist erforderlich, um die tatsächlichen Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung und/oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen gemäß der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls bewerten zu können und um die Erstellung der in der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verlangten Jahresberichte der Gemeinschaft zu ermöglichen.
(2) Wenn aufgrund der UNFCCC-Prüfung des Gemeinschaftsinventars zusätzliche Elemente gefordert werden, sollte die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Entscheidung aufgelisteten Elemente überprüfen und die Mitgliedstaaten durch die erforderlichen Änderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG dazu auffordern, in künftigen Berichten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG diese Elemente zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen, die der Kommission alle zwei Jahre übermittelt werden, sind notwendig, um feststellen zu können, ob die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die erwarteten Fortschritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß UNFCCC und Kyoto-Protokoll erzielen konnten.
(4) Die Kommission sollte Anhang II und Anhang III überprüfen und bis zum 1. Januar 2007 alle erforderlichen Änderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG verabschieden.
(5) Fehlen im Inventar eines Mitgliedstaats Daten, so wird die Kommission nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat und in Übereinstimmung mit den in dieser Entscheidung festgelegten Grundsätzen entsprechende Schätzungen vornehmen, um die Vollständigkeit des Inventars des betreffenden Mitgliedstaates und der Gemeinschaft im Sinne der UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Jahresinventare sowie der überarbeiteten IPCC-Leitlinien aus dem Jahr 1996 für nationale Treibhausgasinventare sicherzustellen.
(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ihre Berichte über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Mitteilungen der Länder und gemäß den Leitlinien von Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erstellen.
(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ihre Berichte über den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen bis Ende dieses Zeitraums und in Einklang mit den Leitlinien von Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erstellen.
(8) Die in dieser Entscheidung festgelegten Verfahren und Fristen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in Bezug auf Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 280/2004/EG werden eine rechtzeitige und wirksame Erfüllung dieser Verpflichtungen gewährleisten.
(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 9 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Ausschusses -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Entscheidung werden Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:
Kapitel II
Berichterstattung der Mitgliedstaaten
Abschnitt 1
Jahresberichte
Artikel 2 Bestimmung der Informationen und Leitlinien für die Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG zu übermittelnden Informationen in Einklang mit
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG mit einer Kopie an die Europäische Umweltagentur und in Einklang mit
(3) Der in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Entscheidung 280/2004/EG genannte, vollständige nationale Inventarbericht wird unter Verwendung der in den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für die Jahresinventare beschriebenen Struktur erstellt.
Artikel 3 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
(1) Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG teilen die Mitgliedstaaten in Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls sowie den einschlägigen Beschlüssen ihre anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und den Abbau durch Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls mit und erfassen dabei die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr vor dem Vorjahr.
Mitgliedstaaten, die sich für Forstwirtschaft, Ackerwirtschaft, Weidewirtschaft und Begrünung entscheiden, teilen gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls darüber hinaus für jede ausgewählte Tätigkeit die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau durch Senken mit und erfassen dabei die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr vor dem Vorjahr.
Die Mitgliedstaaten unterscheiden diese Informationen eindeutig von Schätzungen der anthropogenen Emissionen aus den in Anlage A des Kyoto-Protokolls aufgelisteten Quellen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten die Informationen gemäß Absatz 1 in den Berichten, die ab dem 15. Januar 2010 vorzulegen sind.
Artikel 4 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
(1) Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG folgende Angaben vor:
(2) Die Mitgliedstaaten können für Informationen, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis e) vorzulegen sind, angeben, dass in diesen Abschnitten des nationalen Inventarberichts keine Änderungen eingetreten sind.
Artikel 5 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erwähnten nationalen Register enthalten auch die gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erforderlichen Informationen.
Artikel 6 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
Informationen über juristische Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG umfassen eine Liste juristischer Personen, die vom Mitgliedstaat ermächtigt wurden, Inhaber von zugeteilten Mengen (AAU), Gutschriften aus Senken (RMU), Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und - zertifizierten Emissionsreduktionen (CER), einschließlich befristeten (tCER) und langfristigen (lCER) zertifizierten Emissionsreduktionen, zu sein.
Artikel 7 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
Die Informationen über die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG genannten Indikatoren
Abschnitt 2
Zweijahresberichte
Artikel 8 Leitlinien für die Berichterstattung
Die Mitgliedstaaten erstatten über die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG aufgeführten Informationen gemäß den Leitlinien für Mitteilungen der in Anlage I Teil II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien, im Folgenden als "UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Mitteilungen der Länder" bezeichnet, sowie gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls Bericht.
Artikel 9 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG genannten Informationen über nationale politische und sonstige Maßnahmen umfassen:
Artikel 10 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
(1) Die Mitgliedstaaten unterscheiden für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bei ihren Vorausschätzungen und den einschlägigen politischen und sonstigen Maßnahmen eindeutig zwischen "mit Maßnahmen" und "mit zusätzlichen Maßnahmen".
Eine Vorausschätzung "mit Maßnahmen" berücksichtigt durchgeführte und verabschiedete politische und sonstige Maßnahmen. Eine Vorausschätzung "mit zusätzlichen Maßnahmen" berücksichtigt geplante politische und sonstige Maßnahmen.
Die Mitgliedstaaten können zusammen mit ihren Vorausschätzungen "mit Maßnahmen" und "mit zusätzlichen Maßnahmen" auch Informationen zu Vorausschätzungen "ohne Maßnahmen" übermitteln. Bei einer Vorausschätzung "ohne Maßnahmen" werden keinerlei politischen und sonstigen Maßnahmen berücksichtigt, die nach dem ersten Jahr des Vorausschätzungszeitraums durchgeführt, verabschiedet oder geplant werden.
(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz iv) der Entscheidung 280/2004/EG genannten Beschreibungen von Methoden, Modellen, zugrunde gelegten Annahmen sowie zentralen Input- und Output-Parametern beziehen gegebenenfalls die in Anhang IV Punkt 1 dieser Entscheidung festgelegten obligatorischen Parameter ein.
Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, über die Vorausschätzungsparameter der in Anhang IV Punkt 2 dieser Entscheidung enthaltenen Liste empfohlener Parameter zu berichten.
Die Mitgliedstaaten führen eine Sensitivitätsanalyse ihrer Vorausschätzungen durch und legen dabei den Schwerpunkt auf die zentralen Inputvariablen ihrer Vorausschätzungsmodelle.
Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, für die zentralen Inputvariablen verschiedene Szenarien (hoch, durchschnittlich und niedrig) zu definieren und die projektierten Emissionen für diese Szenarien zu quantifizieren. Die Mitgliedstaaten werden ferner dazu ermutigt, die Zuverlässigkeit ihres Vorhersagemodells und der verwendeten Bewertungsmethoden zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können auch Szenarien mit mehreren verschiedenen Variablen nutzen und die Inputvariablen kombinieren.
Artikel 11 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsatz iv) und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
Die Mitgliedstaaten übermitteln anhand des Fragebogens von Anhang V dieser Entscheidung Informationen über Übertragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten (Joint Implementation, JI), den Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) und den internationalen Handel mit Emissionszertifikaten (International Emissions Trading, IET) im Sinne der Artikel 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls mit dem Ziel, die quantifizierten Verpflichtungen zur Begrenzung und Reduzierung von Emissionen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG des Rates 2 und dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, diese Informationen jährlich im Rahmen ihrer Berichte gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG zu übermitteln.
Die Mitgliedstaaten können sich bei diesen Informationen auf Änderungen oder Ergänzungen der im Fragebogen des Vorjahrs übermittelten Informationen beschränken.
Kapitel III
Das Inventarsystem der Gemeinschaft
Abschnitt 1
Das Inventarsystem der Gemeinschaft
Artikel 12 Qualität und Austausch von Informationen und Daten im Inventarsystem der Gemeinschaft
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Einklang mit dem IPCC-Leitfaden für die gute Praxis und dem IPCC-Leitfaden für die gute LULUCF-Praxis die Qualität von Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und anderen Parametern, die sie für ihr nationales Treibhausgasinventar verwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Jahresinventare in elektronischem Format und senden eine Kopie an die Europäische Umweltagentur.
Abschnitt 2
Schätzung von in einem nationalen Inventar fehlen den Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
Artikel 13 Schätzung von in einem nationalen Inventar fehlenden Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
Unterbreitet ein Mitgliedstaat nicht alle Daten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bis zum 15. März des Berichterstattungsjahres vorzulegen sind, so nimmt die Kommission eine Schätzung der für diesen Mitgliedstaat fehlenden Daten vor, die für das betreffende Berichterstattungsjahr und die betreffende Quellenkategorie in Einklang mit den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für die Jahresinventare und den überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 1996 ins Treibhausgasinventar der Gemeinschaft aufgenommen werden.
(1) Die Schätzungen der Kommission für fehlende Daten basieren auf den in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Prinzipien.
(2) Wenn für die relevante Quellenkategorie eine kohärente Zeitreihe der vom betreffenden Mitgliedstaat in den vergangenen Jahren mitgeteilten Schätzungen verfügbar ist, an der keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, wird die Emissionsschätzung durch Extrapolation dieser Zeitreihe ermittelt.
Bei Kohlendioxidemissionen aus dem Energiesektor sollte die Extrapolation der Emissionen auf der Grundlage der prozentualen Veränderung der Eurostat-Schätzungen der Kohlendioxidemissionen erfolgen.
(3) War die Schätzung für die relevante Quellenkategorie in den vergangenen Jahren Gegenstand von Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls und hat der Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet, so wird die grundlegende Anpassungsmethode der Sachverständigengruppe für Revisionen gemäß dem technischen Leitfaden für Anpassungsmethoden nach Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls, im Folgenden als "technischer Leitfaden für Anpassungen" bezeichnet, verwendet, ohne jedoch den in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktor zu berücksichtigen.
(4) Wenn für die relevante Quellenkategorie keine kohärente Zeitreihe der mitgeteilten Schätzungen verfügbar ist und an der Schätzung der Quellenkategorie keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, so erfolgt die Schätzung auf der Grundlage des technischen Leitfadens für Anpassungen ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors.
Die Kommission nimmt die in Artikel 14 genannten Schätzungen nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Berichterstattungsjahres vor und teilt die Schätzungen den anderen Mitgliedstaaten mit.
Der betreffende Mitgliedstaat verwendet für seinen nationalen Beitrag zur UNFCCC die in Artikel 14 genannten Schätzungen, um die Kohärenz zwischen dem Inventar der Gemeinschaft und den Inventaren der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Kapitel IV
Berichterstattung über die bis zum Jahr 2005 und im zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen erzielten, nachweisbaren Fortschritte
Abschnitt 1
Berichte über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte
Artikel 17 Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Berichte über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Mitteilungen der Länder und gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls. Diese Berichte umfassen:
(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten ihre Berichte als einheitliches Dokument in vier Kapiteln mit den in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Informationen.
Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Informationen über Vorausschätzungen müssen mit den Informationen vereinbar sein, die der Kommission bis zum 15. Juni 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorzulegen sind.
Abschnitt 2
Berichte bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen
Artikel 18 Berichterstattung der Mitgliedstaaten bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
Die Berichte der Mitgliedstaaten enthalten in Einklang mit den Modalitäten für die Abrechnung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls folgende Informationen:
Diese Informationen umfassen nur ERU, AAU, RMU, CER (einschließlich lCER und tCER), die für den betreffenden Verpflichtungszeitraum gelten. Die Informationen werden auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission 3 übermittelten Angaben ermittelt und in elektronischem Format vorgelegt.
Artikel 19 Berichterstattung der Gemeinschaft bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
Der Bericht der Gemeinschaft muss folgende Angaben enthalten:
Kapitel V
Verfahren und Fristen für Zusammenarbeit und Koordinierung
Artikel 20 Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft und des Berichts über das Inventar gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
(1) Die Mitgliedstaaten verwenden bei der jährlichen Vorlage von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Verfügung gestellten Reportnet-Anwendungen der Europäischen Umweltagentur.
(2) Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorgelegte, aktualisierte Daten beschränken sich auf die Bereitstellung fehlender Daten und die Beseitigung von Unklarheiten.
(3) Verfahren und Fristen für die Erstellung des Gemeinschaftsinventars und des Berichts über das Inventar sind in Anhang VI festgelegt.
Artikel 21 Überprüfungs-, Anpassungs- und Einhaltungsverfahren unter UNFCCC und Kyoto-Protokoll gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
(1) Hat ein Mitgliedstaat der UNFCCC bis zum 1. Juni nicht seinen Jahresinventarbericht unterbreitet, benachrichtigt er die Kommission unverzüglich darüber.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb einer Woche über den Eingang folgender Informationen von der UNFCCC:
Bezüglich Buchstabe a) teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, wie er die von der Sachverständigengruppe für Revisionen angesprochenen Probleme zu lösen gedenkt.
Bezüglich Buchstabe c) teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, ob er die vorgeschlagenen Anpassungen annimmt oder ablehnt.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten innerhalb einer Woche über den Eingang von Informationen zu den Buchstaben a) bis d).
(3) Die Kommission informiert alle Mitgliedstaaten innerhalb einer Woche über den Eingang folgender Informationen von der UNFCCC:
(4) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre im Anschluss an das Überprüfungsverfahren ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG mit der Kommission:
(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Anpassungen ihrer Inventarschätzungen, die im Rahmen des freiwilligen Anpassungsverfahrens gemäß dem technischen Leitfaden für Anpassungen berechnet werden.
Artikel 22 Ausarbeitung der Berichte über nachweisbare Fortschritte gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
(1) Der Entwurf des Berichts der Kommission über die bis 2005 von der Gemeinschaft erzielten, nachweisbaren Fortschritte wird den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juli 2005 vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können etwaige Bemerkungen bis zum 31. August 2005 vorbringen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat bis zum 1. Januar 2006 ihre Berichte über die bis 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte vor und übermitteln der Kommission zur gleichen Frist eine elektronische Kopie dieser Berichte.
Artikel 23 Berichterstattung über die Festlegung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
(1) Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission bis zum 15. Januar 2006 folgende Informationen:
Mitgliedstaaten, die nicht in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelistet sind, übermitteln diese Informationen bis zum 15. Juni 2006.
(2) Anhang VII enthält den Zeitplan für die Ausarbeitung und Vorlage der in Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Berichte, die in Einklang mit den Modalitäten für die Verbuchung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls zu unterbreiten sind.
Artikel 24 Berichterstattung über den zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG
(1) Die Berichte der Mitgliedstaaten bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen sind dem UNFCCC-Sekretariat und der Kommission innerhalb eines Monats nach Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen vorzulegen.
(2) Der Bericht der Gemeinschaft bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen ist dem UNFCCC-Sekretariat innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten vorzulegen.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 25 Inkrafttreten
Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 26 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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