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Regelwerk, EU 2005
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Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls

(ABl. Nr. L 55 vom 01.03.2005 S. 57)



Die Kommission der europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die jährliche Übermittlung von Informationen an die Kommission ist erforderlich, um die tatsächlichen Fortschritte bei der Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Begrenzung und/oder Verringerung aller Treibhausgasemissionen gemäß der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) und des Kyoto-Protokolls bewerten zu können und um die Erstellung der in der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll verlangten Jahresberichte der Gemeinschaft zu ermöglichen.

(2) Wenn aufgrund der UNFCCC-Prüfung des Gemeinschaftsinventars zusätzliche Elemente gefordert werden, sollte die Kommission die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Entscheidung aufgelisteten Elemente überprüfen und die Mitgliedstaaten durch die erforderlichen Änderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG dazu auffordern, in künftigen Berichten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG diese Elemente zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen, die der Kommission alle zwei Jahre übermittelt werden, sind notwendig, um feststellen zu können, ob die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten die erwarteten Fortschritte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß UNFCCC und Kyoto-Protokoll erzielen konnten.

(4) Die Kommission sollte Anhang II und Anhang III überprüfen und bis zum 1. Januar 2007 alle erforderlichen Änderungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG verabschieden.

(5) Fehlen im Inventar eines Mitgliedstaats Daten, so wird die Kommission nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat und in Übereinstimmung mit den in dieser Entscheidung festgelegten Grundsätzen entsprechende Schätzungen vornehmen, um die Vollständigkeit des Inventars des betreffenden Mitgliedstaates und der Gemeinschaft im Sinne der UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Jahresinventare sowie der überarbeiteten IPCC-Leitlinien aus dem Jahr 1996 für nationale Treibhausgasinventare sicherzustellen.

(6) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ihre Berichte über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Mitteilungen der Länder und gemäß den Leitlinien von Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erstellen.

(7) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten ihre Berichte über den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen bis Ende dieses Zeitraums und in Einklang mit den Leitlinien von Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erstellen.

(8) Die in dieser Entscheidung festgelegten Verfahren und Fristen für Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in Bezug auf Verpflichtungen gemäß der Entscheidung 280/2004/EG werden eine rechtzeitige und wirksame Erfüllung dieser Verpflichtungen gewährleisten.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des in Artikel 9 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Ausschusses -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Entscheidung werden Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG im Hinblick auf folgende Aspekte festgelegt:

  1. Übermittlung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieser Entscheidung;
  2. Einrichtung eines Inventarsystems der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 280/2004/EG;
  3. Anforderungen zur Berichterstattung über die erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls und zur Berichterstattung im Hinblick auf den in den Vereinbarungen von Marrakesch festgelegten zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Entscheidung 280/2004/EG;
  4. Verfahren und Fristen für Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG festgelegten Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Entscheidung.

Kapitel II
Berichterstattung der Mitgliedstaaten

Abschnitt 1
Jahresberichte

Artikel 2 Bestimmung der Informationen und Leitlinien für die Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG zu übermittelnden Informationen in Einklang mit

  1. den überarbeiteten Leitlinien des Zwischenstaatlichen Gremiums für Klimaveränderungen (IPPC) aus dem Jahr 1996 für nationale Treibhausgasinventare, im Folgenden als "die überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare" bezeichnet;
  2. dem IPCC-Leitfaden für die gute Praxis und den Umgang mit Unsicherheitsfaktoren nationaler Treibhausgasinventare, im Folgenden als "IPCC-Leitfaden für die gute Praxis" bezeichnet;
  3. dem IPCC-Leitfaden für die gute Praxis im Hinblick auf Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF), im Folgenden als "IPCC-Leitfaden für die gute LULUCF-Praxis" bezeichnet.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG mit einer Kopie an die Europäische Umweltagentur und in Einklang mit

  1. den Leitlinien für Mitteilungen der in Anlage I Teil I des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien: UNFCCC-Leitlinien für die Berichterstattung im Rahmen der Jahresinventare, im Folgenden als "UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für die Jahresinventare" bezeichnet;
  2. den Leitlinien für die Zusammenstellung der gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erforderlichen Informationen, im Folgenden als "Leitlinien gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls" bezeichnet.

(3) Der in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Entscheidung 280/2004/EG genannte, vollständige nationale Inventarbericht wird unter Verwendung der in den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für die Jahresinventare beschriebenen Struktur erstellt.

Artikel 3 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(1) Für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG teilen die Mitgliedstaaten in Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls sowie den einschlägigen Beschlüssen ihre anthropogenen Treibhausgasemissionen aus Quellen und den Abbau durch Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Kyoto-Protokolls mit und erfassen dabei die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr vor dem Vorjahr.

Mitgliedstaaten, die sich für Forstwirtschaft, Ackerwirtschaft, Weidewirtschaft und Begrünung entscheiden, teilen gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls darüber hinaus für jede ausgewählte Tätigkeit die anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau durch Senken mit und erfassen dabei die Jahre zwischen 1990 und dem Jahr vor dem Vorjahr.

Die Mitgliedstaaten unterscheiden diese Informationen eindeutig von Schätzungen der anthropogenen Emissionen aus den in Anlage A des Kyoto-Protokolls aufgelisteten Quellen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten die Informationen gemäß Absatz 1 in den Berichten, die ab dem 15. Januar 2010 vorzulegen sind.

Artikel 4 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(1) Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG folgende Angaben vor:

  1. Beschreibung der institutionellen Vereinbarungen und Verfahren des Mitgliedstaats für die Erstellung des Inventars;
  2. Beschreibung der verwendeten Methoden und Datenquellen sowie der Art der Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren für die Hauptquellen der Gemeinschaft, die von der Kommission jährlich bis zum 31. Oktober in Einklang mit Kapitel 7 des IPCC-Leitfadens für die gute Praxis und Kapitel 5 des IPCC-Leitfadens für die gute LULUCF-Praxis bestimmt werden. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen durch Verweise auf Abschnitte des nationalen Inventarberichts oder im Tabellenformat gemäß Anhang I dieser Entscheidung zur Verfügung;
  3. Informationen über das Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramm des Mitgliedstaats mit Angabe von Qualitätszielen sowie des Plans für Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle;
  4. allgemeine Unsicherheitsbewertung;
  5. allgemeine Vollständigkeitsbewertung unter Berücksichtigung der geografischen Erfassung des Mitgliedstaates und jeglicher Lücken des Inventars;
  6. Vergleich des sektoralen Konzepts mit dem Referenzkonzept;
  7. alle etwaigen Maßnahmen im Anschluss an die UNFCCC-Prüfung früherer nationaler Inventare, die seit Einreichung des vorherigen nationalen Inventars ergriffen wurden, sowie Information über jegliche Neuberechnungen;
  8. Beschreibung und Interpretation von Emissionstrends der Vergangenheit.

(2) Die Mitgliedstaaten können für Informationen, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a) bis e) vorzulegen sind, angeben, dass in diesen Abschnitten des nationalen Inventarberichts keine Änderungen eingetreten sind.

Artikel 5 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erwähnten nationalen Register enthalten auch die gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls erforderlichen Informationen.

Artikel 6 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

Informationen über juristische Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG umfassen eine Liste juristischer Personen, die vom Mitgliedstaat ermächtigt wurden, Inhaber von zugeteilten Mengen (AAU), Gutschriften aus Senken (RMU), Emissionsreduktionseinheiten (ERU) und - zertifizierten Emissionsreduktionen (CER), einschließlich befristeten (tCER) und langfristigen (lCER) zertifizierten Emissionsreduktionen, zu sein.

Artikel 7 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

Die Informationen über die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG genannten Indikatoren

  1. umfassen bis zum 15. Januar 2005 und danach jährlich die Werte für die in Anhang II Tabelle II-1 aufgelisteten prioritären Indikatoren;
  2. umfassen nach Möglichkeit bis zum 15. Januar 2005 und endgültig bis zum 15. Januar 2006 und danach jährlich die Werte für die in Anhang II Tabelle II-2 aufgelisteten zusätzlichen prioritären Indikatoren;
  3. umfassen nach Möglichkeit bis zum 15. Januar 2005 und danach jährlich die Werte für die in Anhang II Tabelle II-3 aufgelisteten ergänzenden Indikatoren.

Abschnitt 2
Zweijahresberichte

Artikel 8 Leitlinien für die Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten erstatten über die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG aufgeführten Informationen gemäß den Leitlinien für Mitteilungen der in Anlage I Teil II des Übereinkommens aufgeführten Vertragsparteien, im Folgenden als "UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Mitteilungen der Länder" bezeichnet, sowie gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls Bericht.

Artikel 9 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG genannten Informationen über nationale politische und sonstige Maßnahmen umfassen:

  1. eine Liste politischer und sonstiger Maßnahmen, die während des Berichtszeitraumes ausliefen oder aufgehoben wurden;
  2. eine Beschreibung der tatsächlichen und erwarteten Wechselwirkungen mit einschlägigen politischen und sonstigen Maßnahmen sowie mit einschlägigen politischen und rechtlichen Maßnahmen der Gemeinschaft;
  3. Indikatoren für Vorausschätzungen für die Jahre 2005, 2010, 2015 und 2020 gemäß Anhang III dieser Entscheidung.

Artikel 10 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(1) Die Mitgliedstaaten unterscheiden für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bei ihren Vorausschätzungen und den einschlägigen politischen und sonstigen Maßnahmen eindeutig zwischen "mit Maßnahmen" und "mit zusätzlichen Maßnahmen".

Eine Vorausschätzung "mit Maßnahmen" berücksichtigt durchgeführte und verabschiedete politische und sonstige Maßnahmen. Eine Vorausschätzung "mit zusätzlichen Maßnahmen" berücksichtigt geplante politische und sonstige Maßnahmen.

Die Mitgliedstaaten können zusammen mit ihren Vorausschätzungen "mit Maßnahmen" und "mit zusätzlichen Maßnahmen" auch Informationen zu Vorausschätzungen "ohne Maßnahmen" übermitteln. Bei einer Vorausschätzung "ohne Maßnahmen" werden keinerlei politischen und sonstigen Maßnahmen berücksichtigt, die nach dem ersten Jahr des Vorausschätzungszeitraums durchgeführt, verabschiedet oder geplant werden.

(2) Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz iv) der Entscheidung 280/2004/EG genannten Beschreibungen von Methoden, Modellen, zugrunde gelegten Annahmen sowie zentralen Input- und Output-Parametern beziehen gegebenenfalls die in Anhang IV Punkt 1 dieser Entscheidung festgelegten obligatorischen Parameter ein.

Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, über die Vorausschätzungsparameter der in Anhang IV Punkt 2 dieser Entscheidung enthaltenen Liste empfohlener Parameter zu berichten.

Die Mitgliedstaaten führen eine Sensitivitätsanalyse ihrer Vorausschätzungen durch und legen dabei den Schwerpunkt auf die zentralen Inputvariablen ihrer Vorausschätzungsmodelle.

Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, für die zentralen Inputvariablen verschiedene Szenarien (hoch, durchschnittlich und niedrig) zu definieren und die projektierten Emissionen für diese Szenarien zu quantifizieren. Die Mitgliedstaaten werden ferner dazu ermutigt, die Zuverlässigkeit ihres Vorhersagemodells und der verwendeten Bewertungsmethoden zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können auch Szenarien mit mehreren verschiedenen Variablen nutzen und die Inputvariablen kombinieren.

Artikel 11 Berichterstattung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) Unterabsatz iv) und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

Die Mitgliedstaaten übermitteln anhand des Fragebogens von Anhang V dieser Entscheidung Informationen über Übertragung und Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten (Joint Implementation, JI), den Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) und den internationalen Handel mit Emissionszertifikaten (International Emissions Trading, IET) im Sinne der Artikel 6, 12 und 17 des Kyoto-Protokolls mit dem Ziel, die quantifizierten Verpflichtungen zur Begrenzung und Reduzierung von Emissionen gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG des Rates 2 und dem Kyoto-Protokoll zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten werden dazu ermutigt, diese Informationen jährlich im Rahmen ihrer Berichte gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG zu übermitteln.

Die Mitgliedstaaten können sich bei diesen Informationen auf Änderungen oder Ergänzungen der im Fragebogen des Vorjahrs übermittelten Informationen beschränken.

Kapitel III
Das Inventarsystem der Gemeinschaft

Abschnitt 1
Das Inventarsystem der Gemeinschaft

Artikel 12 Qualität und Austausch von Informationen und Daten im Inventarsystem der Gemeinschaft

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten in Einklang mit dem IPCC-Leitfaden für die gute Praxis und dem IPCC-Leitfaden für die gute LULUCF-Praxis die Qualität von Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und anderen Parametern, die sie für ihr nationales Treibhausgasinventar verwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Jahresinventare in elektronischem Format und senden eine Kopie an die Europäische Umweltagentur.

Abschnitt 2
Schätzung von in einem nationalen Inventar fehlen den Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

Artikel 13 Schätzung von in einem nationalen Inventar fehlenden Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

Unterbreitet ein Mitgliedstaat nicht alle Daten, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG bis zum 15. März des Berichterstattungsjahres vorzulegen sind, so nimmt die Kommission eine Schätzung der für diesen Mitgliedstaat fehlenden Daten vor, die für das betreffende Berichterstattungsjahr und die betreffende Quellenkategorie in Einklang mit den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für die Jahresinventare und den überarbeiteten IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 1996 ins Treibhausgasinventar der Gemeinschaft aufgenommen werden.

Artikel 14

(1) Die Schätzungen der Kommission für fehlende Daten basieren auf den in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Prinzipien.

(2) Wenn für die relevante Quellenkategorie eine kohärente Zeitreihe der vom betreffenden Mitgliedstaat in den vergangenen Jahren mitgeteilten Schätzungen verfügbar ist, an der keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, wird die Emissionsschätzung durch Extrapolation dieser Zeitreihe ermittelt.

Bei Kohlendioxidemissionen aus dem Energiesektor sollte die Extrapolation der Emissionen auf der Grundlage der prozentualen Veränderung der Eurostat-Schätzungen der Kohlendioxidemissionen erfolgen.

(3) War die Schätzung für die relevante Quellenkategorie in den vergangenen Jahren Gegenstand von Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls und hat der Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet, so wird die grundlegende Anpassungsmethode der Sachverständigengruppe für Revisionen gemäß dem technischen Leitfaden für Anpassungsmethoden nach Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls, im Folgenden als "technischer Leitfaden für Anpassungen" bezeichnet, verwendet, ohne jedoch den in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktor zu berücksichtigen.

(4) Wenn für die relevante Quellenkategorie keine kohärente Zeitreihe der mitgeteilten Schätzungen verfügbar ist und an der Schätzung der Quellenkategorie keine Anpassungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls vorgenommen wurden, so erfolgt die Schätzung auf der Grundlage des technischen Leitfadens für Anpassungen ohne Anwendung des in diesem Leitfaden beschriebenen Konservativitätsfaktors.

Artikel 15

Die Kommission nimmt die in Artikel 14 genannten Schätzungen nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Berichterstattungsjahres vor und teilt die Schätzungen den anderen Mitgliedstaaten mit.

Artikel 16

Der betreffende Mitgliedstaat verwendet für seinen nationalen Beitrag zur UNFCCC die in Artikel 14 genannten Schätzungen, um die Kohärenz zwischen dem Inventar der Gemeinschaft und den Inventaren der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Kapitel IV
Berichterstattung über die bis zum Jahr 2005 und im zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen erzielten, nachweisbaren Fortschritte

Abschnitt 1
Berichte über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte

Artikel 17 Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ihre Berichte über die bis zum Jahr 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte gemäß den UNFCCC-Berichterstattungsleitlinien für Mitteilungen der Länder und gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls. Diese Berichte umfassen:

  1. eine Beschreibung aller im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll ergriffenen nationalen Maßnahmen, einschließlich legislativer und institutioneller Schritte, sowie etwaiger nationaler Programme zur Gewährleistung der Um- und Durchsetzung;
  2. Informationen über auf nationaler Ebene ermittelte Trends der Treibhausgasemissionen und einschlägige Vorausschätzungen, wobei als Grundlage die Daten aus den Inventaren dienen, die die Mitgliedstaaten der UNFCCC bis zum 15. April 2005 unterbreiten;
  3. eine Bewertung des Beitrags, den die unter Buchstabe a) angesprochenen nationalen Maßnahmen unter Berücksichtigung der unter Buchstabe b) angesprochenen Trends und Vorausschätzungen zur Erfüllung der Verpflichtungen des Mitgliedstaats gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll leisten;
  4. eine Beschreibung der Tätigkeiten und Programme, die der Mitgliedstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß den Artikeln 10 und 11 des Kyoto-Protokolls durchgeführt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten unterbreiten ihre Berichte als einheitliches Dokument in vier Kapiteln mit den in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Informationen.

Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Informationen über Vorausschätzungen müssen mit den Informationen vereinbar sein, die der Kommission bis zum 15. Juni 2005 gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorzulegen sind.

Abschnitt 2
Berichte bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen

Artikel 18 Berichterstattung der Mitgliedstaaten bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

Die Berichte der Mitgliedstaaten enthalten in Einklang mit den Modalitäten für die Abrechnung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls folgende Informationen:

  1. für das laufende Kalenderjahr bis Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen (gemäß mittlerer Greenwich-Zeit) die Gesamtmenge von:
    1. ERU, CER (einschließlich lCER und tCER), AAU und RMU im Besitz von Mitgliedstaaten, Löschung, Ersatz und Ausbuchung sowie Besitz von Betreibern am 1. Januar jeden Jahres;
    2. AAU, die auf der Grundlage der gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Kyoto-Protokolls zugeteilten Menge ausgegeben werden;
    3. ERU, die auf der Grundlage von gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführten Projekten ausgegeben werden;
    4. ERU, CER (einschließlich lCER und tCER), AAU und RMU, die aus anderen Registern erworben werden, und eine getrennte Liste mit einer Beschreibung der Übertragungskonten und -register;
    5. RMU, die auf der Grundlage von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls ausgegeben werden;
    6. ERU, CER (einschließlich lCER und tCER), AAU und RMU, die auf andere Register übertragen werden, und eine getrennte Liste mit einer Beschreibung der Empfangskonten und -register;
    7. ERU, CER AAU und RMU, die auf der Grundlage von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls gelöscht werden;
    8. ERU, CER, AAU und RMU, die gelöscht werden, nachdem der Durchführungsausschuss festgestellt hat, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls nicht erfüllt;
    9. sonstige gelöschte ERU, CER (einschließlich lCER und tCER), AAU und RMU;
    10. ausgebuchte ERU, CER (einschließlich lCER und tCER), AAU und RMU;
    11. AAU, CER, ERU, RMU und tCER, die während des Verpflichtungszeitraums in das tCER-Ersatzkonto übertragen werden;
    12. AAU, CER, ERU, RMU und lCER, die während des ersten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls in das lCER-Ersatzkonto übertragen werden;
  2. Gesamtmenge und Seriennummern von ERU, AAU, RMU, CER (einschließlich lCER und tCER) im Ausbuchungskonto des Mitgliedstaates bei Ende des Berichtszeitraumes;
  3. Gesamtmenge und Seriennummern von ERU, CER und AAU, die der Mitgliedstaat auf den folgenden Verpflichtungszeitraum übertragen will.

Diese Informationen umfassen nur ERU, AAU, RMU, CER (einschließlich lCER und tCER), die für den betreffenden Verpflichtungszeitraum gelten. Die Informationen werden auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission 3 übermittelten Angaben ermittelt und in elektronischem Format vorgelegt.

Artikel 19 Berichterstattung der Gemeinschaft bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

Der Bericht der Gemeinschaft muss folgende Angaben enthalten:

  1. Die Gesamtmengen der in Artikel 18 Buchstabe a) aufgelisteten, von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Einheiten und die Gesamtmengen dieser Einheiten im Gemeinschaftsregister;
  2. Gesamtmenge und Seriennummern von ERU, AAU, RMU, CER (einschließlich lCER und tCER) in den Ausbuchungskonten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft bei Ende des Berichtszeitraumes;
  3. Gesamtmenge und Seriennummern von ERU, CER und AAU, für die ein Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft in Einklang mit den Modalitäten für die Abrechnung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls eine Übertragung auf den folgenden Verpflichtungszeitraum beantragt.

Kapitel V
Verfahren und Fristen für Zusammenarbeit und Koordinierung

Artikel 20 Erstellung des Treibhausgasinventars der Gemeinschaft und des Berichts über das Inventar gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden bei der jährlichen Vorlage von Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Verfügung gestellten Reportnet-Anwendungen der Europäischen Umweltagentur.

(2) Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorgelegte, aktualisierte Daten beschränken sich auf die Bereitstellung fehlender Daten und die Beseitigung von Unklarheiten.

(3) Verfahren und Fristen für die Erstellung des Gemeinschaftsinventars und des Berichts über das Inventar sind in Anhang VI festgelegt.

Artikel 21 Überprüfungs-, Anpassungs- und Einhaltungsverfahren unter UNFCCC und Kyoto-Protokoll gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(1) Hat ein Mitgliedstaat der UNFCCC bis zum 1. Juni nicht seinen Jahresinventarbericht unterbreitet, benachrichtigt er die Kommission unverzüglich darüber.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb einer Woche über den Eingang folgender Informationen von der UNFCCC:

  1. Hinweise einer Sachverständigengruppe für Revisionen auf Probleme beim Inventar des Mitgliedstaates, die eine Anpassung erforderlich machen;
  2. Korrekturen an Inventarschätzungen, die in Abstimmung zwischen dem Mitgliedstaat und der Sachverständigengruppe für Revisionen vorgenommen wurden;
  3. Anpassungen von Schätzungen eines Entwurfs des Inventarberichts, wenn der Mitgliedstaat das Problem nicht zur Zufriedenheit der Sachverständigengruppe für Revisionen korrigieren konnte;
  4. Durchführungsfragen, die dem Durchführungsausschuss im Rahmen des Kyoto-Protokolls unterbreitet wurden, Mitteilung des Durchführungsausschusses, dass eine Durchführungsfrage weiter verfolgt wird, und alle vorläufigen Ergebnisse und Entscheidungen des Durchführungsausschusses sowie seiner Gremien im Hinblick auf den betreffenden Mitgliedstaat.

Bezüglich Buchstabe a) teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, wie er die von der Sachverständigengruppe für Revisionen angesprochenen Probleme zu lösen gedenkt.

Bezüglich Buchstabe c) teilt der Mitgliedstaat der Kommission mit, ob er die vorgeschlagenen Anpassungen annimmt oder ablehnt.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten innerhalb einer Woche über den Eingang von Informationen zu den Buchstaben a) bis d).

(3) Die Kommission informiert alle Mitgliedstaaten innerhalb einer Woche über den Eingang folgender Informationen von der UNFCCC:

  1. Hinweise einer Sachverständigengruppe für Revisionen auf Probleme beim Inventar der Gemeinschaft, die eine Anpassung erforderlich machen;
  2. Korrekturen an Inventarschätzungen, die in Abstimmung zwischen der Gemeinschaft und der Sachverständigengruppe für Revisionen vorgenommen wurden;
  3. Anpassungen von Schätzungen eines Entwurfs des Inventarberichts, wenn die Gemeinschaft das Problem nicht zur Zufriedenheit der Sachverständigengruppe für Revisionen korrigieren konnte;
  4. Durchführungsfragen, die dem Durchführungsausschuss im Rahmen des Kyoto-Protokolls unterbreitet wurden, Mitteilung des Durchführungsausschusses, dass eine Durchführungsfrage weiter verfolgt wird, und alle vorläufigen Ergebnisse und Entscheidungen des Durchführungsausschusses sowie seiner Gremien im Hinblick auf die Gemeinschaft.

(4) Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre im Anschluss an das Überprüfungsverfahren ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG mit der Kommission:

  1. innerhalb der im Kyoto-Protokoll festgelegten Fristen, wenn die für einen oder mehrere Mitgliedstaaten vorgenommenen Anpassungen in einem einzelnen Jahr oder wenn die kumulativen Anpassungen in den an den Verpflichtungszeitraum anschließenden Jahren Anpassungen der Menge des Gemeinschaftsinventars erforderlich machen, die dazu führen, dass die Verfahrens- und Berichterstattungsanforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls im Hinblick auf die Berechtigung zur Teilnahme an den Mechanismen im Sinne der Leitlinien gemäß Artikel 7 des Kyoto-Protokolls nicht erfüllt würden;
  2. innerhalb von zwei Wochen vor der Übermittlung folgender Unterlagen an die relevanten Gremien des Kyoto-Protokolls:
    1. einen Antrag auf Überarbeitung einer Anpassung;
    2. einen Antrag auf erneute Berechtigung zur Teilnahme an den Mechanismen;
    3. eine Antwort auf die Mitteilung vorläufiger Ergebnisse oder der Entscheidung des Durchführungsausschusses zur Weiterverfolgung einer Durchführungsfrage.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über Anpassungen ihrer Inventarschätzungen, die im Rahmen des freiwilligen Anpassungsverfahrens gemäß dem technischen Leitfaden für Anpassungen berechnet werden.

Artikel 22 Ausarbeitung der Berichte über nachweisbare Fortschritte gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(1) Der Entwurf des Berichts der Kommission über die bis 2005 von der Gemeinschaft erzielten, nachweisbaren Fortschritte wird den Mitgliedstaaten bis zum 30. Juli 2005 vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können etwaige Bemerkungen bis zum 31. August 2005 vorbringen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen dem UNFCCC-Sekretariat bis zum 1. Januar 2006 ihre Berichte über die bis 2005 erzielten, nachweisbaren Fortschritte vor und übermitteln der Kommission zur gleichen Frist eine elektronische Kopie dieser Berichte.

Artikel 23 Berichterstattung über die Festlegung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(1) Jeder Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission bis zum 15. Januar 2006 folgende Informationen:

  1. die vollständigen Zeitreihen der Inventare anthropogener Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen gemäß der Berichterstattung an das UNFCCC;
  2. das ausgewählte Basisjahr für teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid gemäß der Berichterstattung an das UNFCCC;
  3. die vorgeschlagene Emissionsmenge, ausgedrückt als Tonnen Kohlendioxidäquivalent, gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2002/358/EG und Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Kyoto-Protokolls nach erfolgter Bestimmung der endgültigen Emissionswerte des Basisjahres auf der Grundlage der quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -verringerungsverpflichtungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG und dem Kyoto-Protokoll und unter Berücksichtigung der Methoden für die Ermittlung der anthropogenen Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Kyoto-Protokolls sowie der Modalitäten für die Berechnung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 3 Absätze 7 und 8 des Kyoto-Protokolls;
  4. die Berechnung der Verpflichtungszeitraumreserve, ausgedrückt als 90 Prozent der vorgeschlagenen zugeteilten Menge oder als 100 Prozent des Fünffachen des zuletzt überprüften Inventars, je nachdem welches der niedrigere Wert ist;
  5. die ausgewählten Mindestwerte für Überschirmungsgrad, Landfläche und Baumhöhe zur Verwendung bei der Verbuchung von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls, zusammen mit einer Begründung dieser Werte und den Informationen, die in der Vergangenheit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen oder anderen internationalen Stellen vorgelegt wurden, sowie im Falle von Abweichungen einer Darlegung von Gründen und Verfahren für die Wahl der Werte unter Berücksichtigung der Definitionen, Modalitäten, Regeln und Leitlinien für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft gemäß dem Kyoto-Protokoll;
  6. die ausgewählten Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 4 zur Verbuchung im ersten Verpflichtungszeitraum zusammen mit Informationen über die Verfahren, anhand derer im nationalen System gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls Landflächen beschrieben werden, die mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, und unter Berücksichtigung der Definitionen, Modalitäten, Regeln und Leitlinien für Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft gemäß dem Kyoto-Protokoll;
  7. für jede Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls die Angabe, ob eine jährliche Verbuchung oder eine Verbuchung für den gesamten Verpflichtungszeitraum beabsichtigt ist;
  8. eine Beschreibung des nationalen Systems gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls in Übereinstimmung mit den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls;
  9. eine Beschreibung des nationalen Verzeichnisses gemäß den Leitlinien nach Artikel 7 des Kyoto-Protokolls.

Mitgliedstaaten, die nicht in Anhang II der Entscheidung 2002/358/EG aufgelistet sind, übermitteln diese Informationen bis zum 15. Juni 2006.

(2) Anhang VII enthält den Zeitplan für die Ausarbeitung und Vorlage der in Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 280/2004/EG genannten Berichte, die in Einklang mit den Modalitäten für die Verbuchung der zugeteilten Mengen gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Kyoto-Protokolls zu unterbreiten sind.

Artikel 24 Berichterstattung über den zusätzlichen Zeitraum zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f) der Entscheidung Nr. 280/2004/EG

(1) Die Berichte der Mitgliedstaaten bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen sind dem UNFCCC-Sekretariat und der Kommission innerhalb eines Monats nach Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen vorzulegen.

(2) Der Bericht der Gemeinschaft bei Ende des zusätzlichen Zeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen ist dem UNFCCC-Sekretariat innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 1 genannten Berichte der Mitgliedstaaten vorzulegen.

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 25 Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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