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Entscheidung 2005/180/EG der Kommission vom 4. März 2005 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 443)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 61 vom 08.03.2005 S. 41;
Entsch. 2005/777/EG - ABl. Nr. L 293 vom 09.11.2005 S. 23;
RL 2008/68/EG - ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13 aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 30.06.2009 gem. Art. 12 der VO (EG) 2008/68/EU
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 9, 11 und 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2002 oder bis zwei Jahre nach dem spätesten Zeitpunkt der Anwendung der geänderten Fassungen der Anlagen A und B dieser Richtlinie die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen zu notifizieren.
(2) Einige Mitgliedstaaten hatten der Kommission bis zum 31. Dezember 2002 ihren Wunsch mitgeteilt, Ausnahmen von der Richtlinie 96/49/EG zu erlassen. Mit der Entscheidung 2003/627/EG der Kommission vom 20. August 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 96/49/EG bestimmte Ausnahmen in Bezug auf die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter zu genehmigen 2, wurden diese Mitgliedstaaten ermächtigt, die in den Anhängen I und II der Entscheidung genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.
(3) Der Anhang der Richtlinie 96/49/EG wurde mit der Richtlinie 2003/29/EG der Kommission 3 geändert. Gemäß der Richtlinie 2003/29/EG mussten die Mitgliedstaaten spätestens zum 1. Juli 2003 nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, da der späteste Zeitpunkt der Anwendung, auf den in Artikel 6 Absatz 9 der Richtlinie 96/49/EG Bezug genommen wird, der 30. Juni 2003 ist.
(4) Einige Mitgliedstaaten teilten der Kommission ihren Wunsch mit, Ausnahmeregelungen zu erlassen. Die Kommission hat die Meldungen auf die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absätze 9, 11 und 14 der Richtlinie 96/49/EG geprüft und genehmigt. Diese Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden, die Ausnahmeregelungen zu erlassen.
(5) Zugleich sollten alle bisher genehmigten Ausnahmen in einer einzigen Entscheidung zusammengefasst werden. Die Entscheidung 2003/627/EG sollte daher aufgehoben und ersetzt werden.
(6) Um den Stand der Ausnahmeregelungen regelmäßig zu aktualisieren, schlägt die Kommission mindestens alle fünf Jahre eine umfassende Aktualisierung der bestehenden Ausnahmen vor.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 9 der Richtlinie 94/55/EG des Rates 4 eingesetzten Ausschusses für den Gefahrguttransport
- hat folgende Entscheidung erlassen:
Die im Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, für die Eisenbahnbeförderung geringer Mengen bestimmter gefährlicher Güter in ihrem Gebiet die in diesem Anhang genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.
Diese Ausnahmeregelungen sind unterschiedslos anzuwenden.
Die im Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, erstens für Beförderungen auf genau bestimmten Strecken in ihrem Gebiet von zu einem bestimmten industriellen Prozess gehörenden gefährlichen Gütern, sofern es sich um örtlich begrenzte und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrollierte Beförderungen handelt, und zweitens für Beförderungen gefährlicher Güter über geringe Entfernungen innerhalb von Häfen, Flughäfen oder Industriegeländen die in diesem Anhang genannten Ausnahmeregelungen zu erlassen.
Die Entscheidung 2003/627/EG wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung.
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 4. März 2005
Anhang I 05 |
Ausnahmen für Mitgliedstaaten für kleine Mengen bestimmter gefährlicher Güter
RA-SQ 3.1
Betrifft: Ausnahme für kleine Mengen bestimmter Güter für den privaten Gebrauch.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie 96/49/EG (nachstehend "Richtlinie"): Tabelle in Kapitel 3.2 für bestimmte UN-Nummern der Klassen 1 bis 9.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsgenehmigung und -bestimmungen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I, S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I, S. 595); Ausnahme 3.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1 bis 9; Ausnahme für sehr kleine Mengen verschiedener Güter in Verpackungen und Mengen für den privaten Gebrauch; maximal 50 kg je Beförderungseinheit; es gelten die allgemeinen Verpackungsvorschriften für Innenverpackungen.
Anmerkungen: Ausnahme befristet bis 31.12.2004.
Listennummer 14*.
RA-SQ 3.2
Betrifft: Zusammenpackungszulassung.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 4.1.10.4 MP2.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I, S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I, S. 595); Ausnahme 21.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II und in kleinen Mengen.
Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g.
RA-SQ 6.1
Betrifft: Beförderung von aufgegebenem Gepäck in Reisezügen.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.7.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: RID-Stoffe und -Gegenstände, die von der Gepäckbeförderung ausgeschlossen sind.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer - Article 18.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: RID-Stoffe und -Gegenstände, die als Expressgut befördert werden dürfen, können als Gepäck in Reisezügen befördert werden.
RA-SQ 6.2
Betrifft: Pakete mit gefährlichen Stoffen, die von Fahrgästen in Zügen mitgeführt werden.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.7.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: RID-Stoffe und -Gegenstände, die von der Beförderung als Handgepäck ausgeschlossen sind.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer - Article 19.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von als Handgepäck mitgeführten Paketen mit gefährlichen Stoffen, die zur persönlichen oder beruflichen Verwendung der Fahrgäste bestimmt sind, ist vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zulässig; es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4.
Anmerkungen: Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig.
RA-SQ 6.3
Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.4.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 5 juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer - Article 20.2.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht.
RA-SQ 6.4
Betrifft: Befreiung bestimmter Postwaggons von der Kennzeichnungspflicht.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Waggons Gefahrzettel anzubringen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrete du 5 juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer - Article 21.1
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7) sind zu kennzeichnen.
RA-SQ 6.5
Betrifft: Befreiung von Waggons zur Beförderung von Kleincontainern von der Kennzeichnungspflicht.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Waggons Gefahrzettel anzubringen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer - Article 21.2.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Sind die an den Kleincontainern befestigten Etiketten deutlich lesbar, brauchen die Waggons nicht gekennzeichnet zu werden.
RA-SQ 6.6
Betrifft: Befreiung von Waggons zur Beförderung von mit Versandstücken beladenen Straßenfahrzeugen von der Kennzeichnungspflicht.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Waggons Gefahrzettel anzubringen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport de marchandises dangereuses par chemin de fer - Article 21.3.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Sind die an den Straßenfahrzeugen befestigten Gefahrzettel deutlich lesbar, brauchen die Waggons nicht gekennzeichnet zu werden.
RA-SQ 14.1
Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, braucht nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet zu werden.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, braucht nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet zu werden.
Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden können, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen.
RA-SQ 15.1
Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Die meisten RID-Vorschriften.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg 2(6) as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten.
Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird.
RA-SQ 15.2 (geändert)
Betrifftt: Verbringung von normalerweise leeren ortsfesten Tanks, die nicht zur Beförderung bestimmt sind (N2)Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 5 und 7
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften über Versandverfahren, Beförderung, Betrieb und Fahrzeuge
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 5(14)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften:
Anmerkungen: Die Beförderung dieser ortsfesten Tanks ist keine Beförderung gefährlicher Güter im herkömmlichen Sinne, so dass die RID-Vorschriften in der Praxis keine Anwendung finden. Da die Tanks "normalerweise leer" sind, sind die in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Stoffen naturgemäß äußerst gering.
RA-SQ 15.3
Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Waggons, Fahrzeugen und Containern.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 7.5.2.1 und 7.5.2.2.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 18; Carriage of Dangerous Goods by Rail Regulation, regs. 17 and 24; Carriage of Explosives by Road Regulations, reg. 14.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden.
Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen.
Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich zulassen möchte:
- Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, können im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden.
- Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Stoffe in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 Kilogramm bzw. Liter und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 Kilogramm betragen.
- 1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, sofern die Gesamtmasse bzw. das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen nicht mehr als 200 Kilogramm bzw. Liter und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe nicht mehr als 20 Kilogramm betragen.
- Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen.
RA-SQ 15.4 (geändert)
Betrifft: Zulassung unterschiedlicher "Höchstmengen je Beförderungseinheit" für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 1.1.3.1
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmeregelungen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen
Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich "50" für die Kategorie 1 und "500" für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren "20" für Beförderungen der Kategorie 1 und "2" für Beförderungen der Kategorie 2.
RA-SQ 15.5 (geändert)
Betrifft: Verabschiedung von RA-SQ 6.6Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: 5.3.1.3.2
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12)
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind
Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich.
Anhang II |
Ausnahmen für Mitgliedstaaten in Bezug auf die auf ihr Gebiet begrenzte Beförderung
RA-LT 3.1
Betrifft: Beförderung von PCB-kontaminierten Materialien der Klasse 9 in loser Schüttung.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie 96/49/EG (nachstehend "Richtlinie"): 7.3.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderung in loser Schüttung.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I, S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I, S. 595); Ausnahme 11.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Erlaubt wird die Beförderung von Materialien in loser Schüttung, wenn sie in flüssigkeits- und staubdichten Fahrzeugaufbauten oder Containern verladen werden.
Anmerkungen: Die Ausnahme 11 ist bis 31.12.2004 befristet. Ab 2005 enthalten ADR und RID dieselben Bestimmungen.
Vgl. auch die Multilaterale Vereinbarung M137.
Listennummer 4*.
RA-LT 3.2
Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teile 1 bis 5.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002 vom 06.11.2002 (BGBl. I, S. 4350), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28.04.2003 (BGBl. I, S. 595); Ausnahme 20.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9; Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw.
Anmerkungen: Listennummer 6*.
RA-LT 14.1
Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle.Bezugnahme auf den Anhang der Richtlinie: Teil 2 Kapitel 5.2 und 6.1.
Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen.
Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods pä väg och i terräng.
Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der RID einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der RID zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen.
Anmerkungen:
Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden.
______________________
1) ABl. L 235 vom 17.09.1996 S. 25. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/110/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004 S. 24).
2) ABl. L 217 vom 29.08.2003 S. 67.
3) ABl. L 90 vom 08.04.2003 S. 47.
4) ABl. L 319 vom 12.12.1994 S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/111/EG der Kommission (ABl. L 365 vom 10.12.2004 S. 25).
ENDE |