Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2005, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 208/2005 der Kommission vom 4. Februar 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe

(ABl. Nr. L 34 vom 08.02.2005 S. 3)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel",

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 2 sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt. Dies betrifft auch Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder nach der Definition in den Richtlinien der Kommission 91/321/EG vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 3 und 96/5/EG vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 4.

(2) Einige Mitgliedstaaten haben Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in bestimmten Lebensmitteln festgelegt. Angesichts der Ungleichheit der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden Risikos einer Wettbewerbsverzerrung sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich, um die Einheitlichkeit des Marktes zu gewährleisten, ohne dass dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird.

(3) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss kommt in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2002 zu dem Schluss, dass es sich bei einigen PAK um gentoxische Kanzerogene handelt. Bei Laborversuchen wurde festgestellt, dass die Tumor erzeugende Menge wesentlich höher war als in Lebensmitteln erwartet. In Anbetracht der nicht schwellenwertbezogenen Wirkungen gentoxischer Substanzen sollte der PAK-Gehalt in Lebensmitteln so weit wie vernünftigerweise erreichbar gesenkt werden.

Nach dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuss kann Benzo(a)pyren als Marker verwendet werden, um Auftreten und Wirkung karzinogener PAK in Lebensmitteln zu ermitteln; dies gilt auch für Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(g,h,i)perylen, Chrysen, Cyclopenta(c,d)pyren, Dibenzo(a,h)anthracen, Dibenzo(a,e)pyren, Dibenzo(a,h)pyren, Dibenzo(a,i)pyren, Dibenzo(a,l)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren und 5-Methylchrysen. Außerdem müsste der relative Anteil dieser PAK in Lebensmitteln ermittelt werden, um bei einer späteren Prüfung feststellen zu können, ob Benzo(a)pyren als Marker weiterhin geeignet ist.

(5) PAK können Lebensmittel bei Verfahren zum Erhitzen und Trocknen verunreinigen, wenn Verbrennungsrückstände direkt mit ihnen in Kontakt kommen. Verfahren der Trocknung und Erhitzung durch direktes Feuer bei der Ölherstellung, beispielsweise bei Oliventresteröl, können für einen hohen PAK-Gehalt verantwortlich sein. Bei der Raffinierung des Öls lässt sich Benzo(a)pyren mit Aktivkohle entfernen. Ob jedoch bei der Raffinierung alle PAK wirksam beseitigt werden, ist nicht klar. Es sollten daher Verfahren zur Herstellung und Verarbeitung angewandt werden, welche die Erstbildung von PAK in Ölen vermeiden.

(6) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit müssen Höchst-werte für Benzo(a)pyren in bestimmten Lebensmitteln festgesetzt werden, die Fette und Öle enthalten und beim Räuchern oder Trocknen stark verunreinigt werden können. Es sind besondere, niedrigere Höchstwerte für Säuglingsnahrung nötig, was sich durch strenge Kontrollen bei der Herstellung und Verpackung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder erreichen lässt. Höchstwerte sind auch für Lebensmittel nötig - vor allem Fisch und Fischprodukte -, die durch Umweltverschmutzungen, beispielsweise Öl im Meer, stark verunreinigt sein können.

(7) In einigen Lebensmitteln wie Trockenfrüchten und Nahrungsergänzungsmitteln wurde Benzo(a)pyren entdeckt, aber die vorliegenden Daten geben keinen Aufschluss darüber, welche Werte vernünftigerweise erreichbar sind. Weitere Untersuchungen müssen ergeben, welche Gehalte für diese Lebensmittel vernünftigerweise erreichbar sind. Bis dahin sollten Höchstgehalte für Benzo(a)pyren in relevanten Zutaten gelten, beispielsweise in Ölen und Fetten, die in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden.

(8) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 466/2001 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie tritt am 1. April 2005 in Kraft.

Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. April 2005 gemäß den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden. Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

.

 Anhang

Im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 466/2001 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:

"Abschnitt 7: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

 ErzeugnisHöchstgehalt (µg/kg Frischgewicht)Leistungskriterien für die ProbenahmeLeistungskriterien für die Analysemethoden
7.1Benzo(a)pyren 1   
7.1.1Zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette 22,0Richtlinie 2005/10/EG *Richtlinie 2005/10/EG
7.1.2Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder   
7.1.2.1Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3   
7.1.2.2Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch 41,0Richtlinie 2005/10/EGRichtlinie 2005/10/EG
7.1.2.3Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 5, die eigens für Säuglinge bestimmt   
7.1.3Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse5,0Richtlinie 2005/10/EGRichtlinie 2005/10/EG
7.1.4Muskelfleisch von geräuchertem Fisch und geräucherten Fischerzeugnissen 6, außer Schalentieren5,0Richtlinie 2005/10/EGRichtlinie 2005/10/EG
7.1.5Muskelfleisch von anderem als geräuchertem Fisch 72,0Richtlinie 2005/10/EGRichtlinie 2005/10/EG
7.1.6Krebstiere und Kopffüßer, nicht geräuchert5,0Richtlinie 2005/10/EGRichtlinie 2005/10/EG
7.1.7Schalentiere10,0Richtlinie 2005/10/EGRichtlinie 2005/10/EG
(*) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

(1) Benzo(a)pyren kann als Marker verwendet werden, um Auftreten und Wirkung karzinogener PAK zu ermitteln. Mit diesen Maßnahmen ist ein vollständig harmonisiertes Vorgehen aller Mitgliedstaaten bei PAK in den aufgeführten Lebensmitteln gewährleistet. Die Kommission überprüft die Höchstgehalte für PAK in den aufgeführten Lebensmitteln bis spätestens 1. April 2007 unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstandes über das Auftreten von Benzo(a)pyren und anderen karzinogenen PAK in Lebensmitteln.

(2) Von dieser Kategorie ausgeschlossen ist Kakaobutter, solange sie auf das Vorhandensein von Benzo(a)pyren untersucht wird. Diese Ausnahme wird spätestens am 1. April 2007 überprüft.

(3) Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(4) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 91/321/EWG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(5) Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 1999/21/EG. Der Höchstgehalt bezieht sich auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

(6) Fisch und Fischereierzeugnisse gemäß der Definition in den Kategorien b, c und f des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000.

(7) Fisch gemäß der Definition in der Kategorie a des Verzeichnisses in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000."

_____________________________

1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.1993 S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

2) ABl. Nr. L 77 vom 16.03.2001 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 684/2004 (ABl. Nr. L 106 vom 15.04.2004 S. 6).

3) ABl. Nr. L 175 vom 04.07.1991 S. 35. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 37).

4) ABl. Nr. L 49 vom 28.02.1996 S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S. 33).

ENDE