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Bund

Entscheidung 2005/369/EG der Kommission vom 3. Mai 2005 über Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten und zur Festlegung von Datenformaten für die Zwecke der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

(ABl. Nr. L 119 vom 11.05.2005 S. 13)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit ein Vergleich zwischen den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten möglich ist, sollte die Berechnungsweise hinsichtlich der Einhaltung der Zielvorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG harmonisiert werden.

(2) Um einen vertretbaren Kompromiss zwischen dem Risiko ungenauer Informationen und dem mit der Ermittlung genauer Angaben verbundenen Verwaltungsaufwand zu finden, sollten die Mitgliedstaaten für die Menge der Materialien und Bauteile von Elektro- und Elektronik-Altgeräten, die verwertet, wieder verwendet oder dem Recycling zugeführt wird, einen Schätzwert angeben können.

(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2002/96/EG kann die Behandlung auch außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft 2 erfolgt. Die Mitgliedstaaten, die Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Elektro- und Elektronik-Altgeräte zur Behandlung in ein Drittland ausführen, sollten die ausgeführte Menge hinsichtlich der Zielvorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG anrechnen können, sofern die Elektro- und Elektronik-Altgeräte von dem ausführenden Mitgliedstaat gesammelt wurden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates 3 eingesetzten Ausschusses -

hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten verwenden für die Übermittlung der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2002/96/EG vorgeschriebenen Angaben die Datenformate in Tabelle 1 des Anhangs dieser Entscheidung.

Artikel 2

(1) Für den Nachweis, dass sie die in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG festgelegten Verwertungs-, Wiederverwendungs- und Recyclingquoten einhalten, füllen die Mitgliedstaaten die Tabelle 2 des Anhangs dieser Entscheidung aus.

In dieser Tabelle können die Mitgliedstaaten für den durchschnittlichen Prozentsatz von wieder verwendeten, dem Recycling zugeführten und verwerteten Materialien wie Metallen, Glas und Kunststoffe sowie Bauteilen von Elektro- und Elektronikgeräten Schätzwerte angeben.

(2) Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2002/96/EG zur Behandlung in ein Drittland ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden, können hinsichtlich der Zielvorgaben des Artikels 7 Absatz 2 der genannten Richtlinie nur für den Mitgliedstaat angerechnet werden, der die Elektro- und Elektronik-Altgeräte gesammelt und ausgeführt hat.

(3) Die Mitgliedstaaten legen fest, ob über den in Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG vorgeschriebenen Beweis hinaus weitere Nachweise erforderlich sind.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten beschreiben bei der Übermittlung der Tabellen 1 und 2 des Anhangs an die Kommission ausführlich, wie die Daten ermittelt wurden, und erläutern die Schätzungen und verwendeten Methoden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

.

 Anhang

Tabelle 1 Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Sammlung und Ausfuhr (Artikel 12 und Artikel 5 der Richtlinie 2002/96/EG)

Spalte Nr.1234567
ProduktkategorieIn Verkehr gebrachtGesammelt (private Haushalte)Gesammelt (andere Quellen als private Haushalte)Insgesamt gesammelte Elektro- und Elektronik-AltgeräteIm Mitgliedstaat behandeltIn einem anderen Mitgliedstaat behandeltAußerhalb der EG behandelt
Gesamtgewicht 1 TonnenGesamtgewicht TonnenGesamtgewicht TonnenGesamtgewicht TonnenGesamtgewicht TonnenGesamtgewicht TonnenGesamtgewicht Tonnen
1. Haushaltsgroßgeräte       
2. Haushaltskleingeräte       
3. IT- und Telekommunikationsgeräte       
4. Geräte der Unterhaltungselektronik       
5. Beleuchtungskörper       
5a. Gasentladungslampen       
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge       
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte       
8. Medizinische Geräte       
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente       
10. Automatische Ausgabegeräte       
1) Falls dies nicht möglich ist, Angabe der Anzahl.

Tabelle 2Verwertung, Recycling und Wiederverwendung, Zielvorgaben (Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/96/EG)

Spalte Nr.12345
ProduktkategorieVerwertungVerwertungsquoteWiederverwendung und RecyclingWiederverwendungs- und RecyclingquoteAls komplettes Gerät wiederverwendete Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Gesamtgewicht 1 Tonnen%Gesamtgewicht Tonnen%Gesamtgewicht Tonnen
1. Haushaltsgroßgeräte     
2. Haushaltskleingeräte     
3. IT- und Telekommunikationsgeräte     
4. Geräte der Unterhaltungselektronik     
5. Beleuchtungskörper     
5a. Gasentladungslampenn.a.n.a.   
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge     
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte     
8. Medizinische Geräte     
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente     
10. Automatische Ausgabegeräte     
Anmerkung: Die Angaben in grauen Feldern sind freiwillig.
1) Falls dies nicht möglich ist, Angabe der Anzahl.

 

_________________

1) ABl. Nr. L 37 vom 13.02.2003 S. 24. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2003/108/EG (ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003 S. 106).

2) ABl. Nr. L 30 vom 06.02.1993 S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2557/2001 der Kommission (ABl. Nr. L 349 vom 31.12.2001 S. 1).

3) ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975 S. 39. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).

ENDE