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Entscheidung 2005/403/EG der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte für Dächer und Bedachungen bei einem Brand von außen gemäß Richtlinie 89/106/EWG des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1501)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 135 vom 28.05.2005 S. 37)
Hinweis: Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 89/106/EWG kann es zur Berücksichtigung der auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehenden unterschiedlichen Schutzniveaus für Bauwerke erforderlich sein, dass in den Grundlagendokumenten Klassen entsprechend der Leistung des jeweiligen Produkts im Hinblick auf die jeweilige wesentliche Anforderung festgelegt werden. Diese Dokumente wurden als Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 2 veröffentlicht.
(2) Für die wesentliche Anforderung "Brandschutz" enthält das Grundlagendokument Nr. 2 eine Reihe zusammenhängender Maßnahmen, die zusammen die Strategie für den Brandschutz bestimmen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.
(3) Im Grundlagendokument Nr. 2 werden die Anforderungen genannt, die für die Bedachungsprodukte bei einem Brand von außen gelten.
(4) Als eine harmonisierte Lösung wurde in der Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen 3 ein System von Klassen angenommen.
(5) Bei bestimmten mit Plastisol beschichteten Dachblechen ist es erforderlich, die Klassifizierung zu verwenden, die mit der Entscheidung 2001/671/EG eingeführt wurde.
(6) Das Brandverhalten zahlreicher Bauprodukte/-materialien im Rahmen der in der Entscheidung 2001/671/EG festgelegten Klassifizierung ist so eindeutig ermittelt und den für die Brandschutzvorschriften zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten so gut bekannt, dass eine Prüfung dieses Leistungsmerkmals sich erübrigt.
(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -
hat folgende Entscheidung erlassen:
Die Bauprodukte und/oder -materialien, die allen Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" entsprechen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist, sind im Anhang aufgeführt.
Die spezifischen Klassen, die im Rahmen der in der Entscheidung 2001/671/EG festgelegten Klassifizierung des Brandverhaltens für unterschiedliche Bauprodukte und/oder -materialien gelten, sind im Anhang aufgeführt.
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Mai 2005
Anhang |
Die Tabelle in diesem Anhang führt die Produkte/Materialien auf, die alle Anforderungen für das Merkmal "Verhalten bei einem Brand von außen" erfüllen, ohne dass eine weitere Prüfung erforderlich ist.
Tabelle
Klassen für das Verhalten von mit Plastisol beschichteten Dachblechen bei einem Brand von außen
Produkt | Klasse 1 |
Mit Plastisol beschichtete Dachbleche wie nachfolgend spezifiziert, als Teil eines einlagigen oder mehrlagigen Bedachungssystems wie nachstehend beschrieben | BROOF (t1) |
BROOF (t2) | |
BROOF (t3) | |
1) Klasse für das Brandverhalten bei einem Brand von außen gemäß dem Anhang zur Entscheidung 2001/671/EG. |
Dachdeckplatten nach EN 14782 und EN 14783, einschließlich profilierter Stahlbleche, ebener Stahlbleche oder -platten aus beschichtetem, verzinktem oder mit einer Zink-/Aluminiumlegierung beschichtetem Stahl mit einer Metalldicke > 0,40 mm, mit einem organischen Überzug auf der Außenseite (Wetterseite) und, wahlweise, einem organischen Überzug auf der Rückseite (Innenseite). Die äußere Beschichtung besteht aus einer flüssig aufgebrachten Plastisolfarbe mit einer Nenn-Trockenfilmdicke von höchstens 0,200 mm, einem Brennwert von höchstens 8,0 MJ/m2 und einer Trockenmasse von höchstens 330 g/m2. Die eventuelle organische Beschichtung auf der Rückseite hat einen Brennwert von höchstens 4,0 MJ/m2 und eine Trockenmasse von höchstens 200 g/m2.
Einlagiges Bedachungssystem mit einer einschichtigen Dachdeckung ohne Dämmung auf einer Tragkonstruktion (mit durchgehender oder unterbrochener Stützung) der Brandverhaltensklasse A2-s1, d0 oder höher.
Mehrlagiges Bedachungssystem mit Plastisol beschichteten Dachblechen als äußerer Schicht in einer zusammengesetzten Konstruktion, deren Tragkonstruktion eine Brandverhaltensklasse von A2-s1, d0 oder höher aufweist und in der sich unmittelbar unter dem mit Plastisol beschichteten Stahlblech eine Dämmschicht mit einer Brandverhaltensklasse von A2-s1, d0 oder höher befindet. Die Dämmschicht muss aus Mineralwolle ohne Deckschicht nach EN 13162 bestehen, und zwar aus gesteppter Glasfaser mit einer Mindestdichte von 10 kg/m3 (maximaler nominaler Harzgehalt 5 Gewichts-%) und einer Dicke > 80 mm, oder aus Steinwolle mit einer Mindestdichte von 25 kg/m3 (maximaler nominaler Harzgehalt 3,5 Gewichts-%) und einer Dicke > 80 mm.
Fugen. Enthält die oberste Lage Fugen, müssen diese wie folgt beschaffen sein:
Dichtungsmassen müssen aus Butylkitt oder Ähnlichem bestehen und eine Nenndichte von 1.500-1.700 kg/m3 aufweisen und als zusammenhängender Wulst innerhalb des Überlappungsbereiches mit etwa 45 g/m Länge aufgebracht werden.
Befestigungen: Die Dachbleche werden mit mechanischen Befestigungen aus Metall so an der Tragkonstruktion befestigt, dass die Dachkonstruktion stabil ist. Zusätzliche mechanische Befestigungen aus Metall können angebracht werden, um für einen ständigen engen Kontakt zwischen den einzelnen Blechen zu sorgen und die Fugen vor Wasser zu schützen.
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1) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1).
2) ABl. C 62 vom 28.02.1994 S. 1.
3) ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001 S. 20.
ENDE