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Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
(ABl. Nr. L 170 vom 01.07.2005 S. 12;
VO (EG) 1168/2006 - ABl. Nr. L 211 vom 01.08.2006 S. 4;
VO (EG) 213/2009 - ABl. Nr. L 73 vom 19.03.2009 S. 5;
VO (EU) 200/2010 - ABl. Nr. L 61 vom 11.03.2010 S. 1 Inkrafttreten Gültig aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gemäß Art. 3 der VO (EU) 200/2010
Anm. d. Red.: Stand VO ist 2005 - Änderungen VO (EG) 1168/2006 u. VO (EG) 213/2009 nicht eingearbeitet.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.
(2) Nach jener Verordnung ist ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, bei Gallusgallus-Zuchtherden auf der Ebene der Primärproduktion festzulegen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass das Gemeinschaftsziel eine zahlenmäßige Festlegung des Höchstprozentsatzes an positiven epidemiologischen Einheiten und/oder des Mindestprozentsatzes, um den die Zahl der positiven epidemiologischen Einheiten zu verringern ist, die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels sowie die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren umfassen soll. Es soll außerdem gegebenenfalls eine Definition der Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, umfassen.
Die genannte Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass während einer Übergangszeit von drei Jahren das Gemeinschaftsziel für Gallusgallus-Zuchtherden die fünf häufigsten Salmonella-Serotypen umfassen soll, die beim Menschen Salmonellosen verursachen; diese werden anhand der über EG-Überwachungssysteme gesammelten Daten ermittelt.
(4) Die Daten aus den EG-Überwachungssystemen zeigen, dass die fünf häufigsten Salmonella-Serotypen, die beim Menschen Salmonellosen verursachen, Salmonella Enteritidis, Salmonella Hadar, Salmonella Infantis, Salmonella Typhimurium und Salmonella Virchow sind. Das in dieser Verordnung festgelegte Gemeinschaftsziel sollte daher diese Serotypen umfassen.
(5) Um das Gemeinschaftsziel festzulegen, sollten vergleichbare Daten über die Prävalenz der jeweiligen Salmonella-Serotypen bei Gallusgallus-Zuchtherden in den Mitgliedstaaten vorliegen. Als Grundlage für die Erfassung relevanter Daten über Prävalenz in den Mitgliedstaaten wurden die Mindestanforderungen für die Bekämpfung von Salmonellen gemäß der Richtlinie 92/117/EWG des Rates 2 verwendet. Derartige Informationen wurden über einen angemessenen Zeitraum des Jahres 2004 hinweg in allen Mitgliedstaaten erfasst.
(6) Zur Überprüfung der Zielverwirklichung ist es in Anbetracht der relativ geringen Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei Gallusgallus-Zuchtherden in der Gemeinschaft notwendig, wiederholte Probennahmen bei einer repräsentativen Zahl von Herden ausreichender Größe, bestehend aus mindestens 250 Individuen, zu organisieren, wie dies die Richtlinie 92/117/EWG vorsah.
(7) Das zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderliche Untersuchungsverfahren unterscheidet sich signifikant von jenem, dass zur Erfassung vergleichbarer Daten in den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 92/117/EWG verwendet wurde, und ist wahrscheinlich empfindlicher als jenes Verfahren. Deshalb ist es erforderlich, eine Überprüfung des Gemeinschaftsziels nach höchstens einem Jahr nach Beginn der Umsetzung der entsprechenden nationalen Bekämpfungsprogramme vorzusehen.
(9) Wegen der für die Informationserfassung notwendigen Zeitspanne waren zum Zeitpunkt der Festlegung des Gemeinschaftsziels zu dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 festgelegten Datum noch keine vergleichbaren Daten über Gallusgallus-Zuchtherden verfügbar. Das Datum der Festlegung des Gemeinschaftsziels sollte deshalb um sechs Monate verlängert werden, und die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sollte entsprechend geändert werden.
(10) Die in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgesehenen Maßnahmen zur Festlegung eines Gemeinschaftsziels für Gallusgallus-Zuchtherden in der Übergangszeit stützen sich auf das Verfahren zur Bekämpfung von Salmonellen, dass bereits durch die Richtlinie 92/117/EWG festgelegt wurde, während sich die übrigen Maßnahmen auf Risikomanagement beziehen. Die Maßnahmen, die die vorliegende Verordnung vorsieht, wurden in einer Arbeitsgruppe unter Teilnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ausgearbeitet. Unbeschadet der Anforderung der Anhörung der EFSA gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) 2160/2003 in jeder Angelegenheit, die erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben könnte, ist in dieser Phase keine Anhörung der EFSA erforderlich.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gemeinschaftsziel
(1) Das Gemeinschaftsziel der Verringerung von Salmonella Enteritidis, Salmonella Hadar, Salmonella Infantis, Salmonella Typhimurium and Salmonella Virchow bei Gallusgallus-Zuchtherden besteht in der Verringerung des Höchstprozentsatzes an positiven erwachsenen Zuchtherden, die mindestens 250 Tiere umfassen, auf höchstens 1 % bis zum 31. Dezember 2009.
Für Mitgliedstaaten mit weniger als 100 Zuchtherden darf jedoch nicht mehr als eine erwachsene Zuchtherde positiv bleiben.
(2) Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels ist im Anhang beschrieben.
Artikel 2 Überprüfung
Die Kommission wird das in Artikel 1 festgelegte Gemeinschaftsziel anhand der Ergebnisse überprüfen, die im ersten Jahr der Durchführung der gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zugelassenen nationalen Bekämpfungsprogramme erzielt werden.
Artikel 3 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003
In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird der Text der Spalte 4 erste Zeile durch Folgendes ersetzt:
"18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung".
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2005
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 30. Juni 2005
_________
1) ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 1.
2) ABl. Nr. L 62 vom 15.03.1993 S. 38, aufgehoben durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 31).
Untersuchungsverfahren zur Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels der Verringerung von Salmonella Enteritidis, Salmonella Hadar, Salmonella Infantis, Salmonella Typhimurium und Salmonella Virchow bei erwachsenen Zuchtherden von Gallus gallus | Anhang |
1 Beprobungsrahmen
Der Beprobungsrahmen erfasst alle erwachsenen Gallusgallus-Zuchtherden, die aus mindestens 250 Tieren bestehen ("Zuchtherden").
2 Überwachung der Zuchtherden
2.1 Ort, Häufigkeit und Status der Beprobung
Für die Zwecke dieser Verordnung sind Zuchtherden sowohl auf Betreiben des Unternehmens als auch als Teil der amtlichen Überwachung zu beproben.
2.1.1 Beprobung auf Betreiben des Unternehmens
Beprobungen sollen alle zwei Wochen an dem von der zuständigen Behörde festgelegten Ort erfolgen, d. h. entweder
Die zuständige Behörde soll eine der oben angeführten Optionen auf das ganze Untersuchungsverfahren anwenden und ein Verfahren vorsehen, damit eine eventuelle Feststellung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Salmonella-Serotypen ("relevante Salmonellen") als Ergebnis der Beprobung der zuständigen Behörde entweder durch den Unternehmer, den Probennehmer oder das Analyselabor unverzüglich mitgeteilt wird.
2.1.2 Beprobung im Rahmen der amtlichen Überwachung
Unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs II Teil C.2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat die Beprobung im Rahmen der amtlichen Überwachung Folgendes zu umfassen:
2.1.2.1 Für den Fall, dass die Beprobung auf Betreiben des Unternehmens in der Brüterei stattfindet:
2.1.2.2 Falls im Haltungsbetrieb auf Betreiben des Unternehmens beprobt wird, hat während des Produktionszyklus dreimal eine routinemäßige Beprobung stattzufinden:
2.2 Beprobungsprotokoll
2.2.1 Beprobung der Brüterei
Für jede Zuchtherde hat die Probe aus mindestens einer Mischprobe aus sichtbar verschmutzten Schlupfbrüter-Hordenauskleidungen zu bestehen, die als Zufallsstichprobe aus fünf verschiedenen Schlupfbrüterhorden oder Stellen des Schlupfbrüters zu entnehmen ist, bis eine Gesamtfläche von mindestens 1 m2 erreicht ist. Sollten die Bruteier aus einer Zuchtherde in mehreren Inkubatoren liegen, so ist eine solche Mischprobe aus jedem der Inkubatoren zu entnehmen.
Falls keine Hordenauskleidungen verwendet werden, sind aus 25 verschiedenen Schlupfbrüterhorden 10 g zerbrochene Eischalen zu entnehmen, zu zerdrücken, zu mischen und daraus eine Unterprobe von 25 g zu entnehmen.
Nach diesem Verfahren ist sowohl für die Beprobung auf Betreiben des Unternehmens als auch bei der amtlichen Beprobung vorzugehen.
2.2.2 Beprobung im Haltungsbetrieb
2.2.2.1 Routinemäßige Beprobung auf Betreiben des Unternehmens
Die Beprobung sollte in erster Linie aus Kotproben bestehen und auf den Nachweis einer Prävalenz von 1 % innerhalb der Herde bei einem 95 %-Konfidenzintervall ausgerichtet sein. Zu diesem Zweck sollte nach einer der folgenden Methoden beprobt werden:
Die Zahl der gesonderten Stellen, von denen Kotproben zur Herstellung eine Kotmischprobe zu entnehmen sind, ist nachstehend angegeben:
Zahl der je Gebäude gehaltenen Tiere | Zahl der Kotproben, die im Gebäude bzw. Gebäudekomplex des Haltungsbetriebs zu entnehmen sind |
250-349 | 200 |
350-449 | 220 |
450-799 | 250 |
800-999 | 260 |
1000 oder darüber | 300 |
Die verwendeten Stiefelüberzieher müssen aus saugfähigem Material bestehen, damit sie Feuchtigkeit aufnehmen können. "Socken" aus Schlauchgaze können ebenfalls verwendet werden.
Die Oberfläche des Stiefelüberziehers ist mit einem geeigneten Verdünnungsmittel (z.B. 0,8 % Natriumchlorid oder 0,1 % Pepton in sterilem, entionisiertem Wasser gelöst oder steriles Wasser ohne Zusätze) zu befeuchten.
Die Begehung hat so zu erfolgen, dass die gezogene Stichprobe für alle Teile des Abschnitts repräsentativ ist, einschließlich von Bereichen mit Einstreu oder Latten, falls diese sicher begangen werden können. Alle gesonderten Ställe eines Gebäudes sind in die Beprobung miteinzubeziehen. Am Ende der Beprobung des gewählten Abschnitts müssen die Stiefelüberzieher vorsichtig entfernt werden, damit das daran haftenden Material nicht abfällt.
Für die Analyse können die Stiefelüberzieher zusammengelegt werden, wobei mindestens zwei Sammellose herzustellen sind.
Normalerweise gibt es je Stall mehrere Käfigstapel. Es ist sicherzustellen, dass aus jedem Käfigstapel Kotmischproben in der Gesamtsammelprobe enthalten sind. Von jedem Bestand sind zwei Sammelproben zu entnehmen, wie nachfolgend beschrieben:
Bei Systemen mit Förderbändern oder Bandkratzern sollten diese am Tag der Probenahme in Betrieb gesetzt werden, bevor die Proben entnommen werden.
Bei Systemen mit Lenkblechen unterhalb der Käfige und Bandkratzern ist der gemischte Kot zu entnehmen, der sich auf dem Bandkratzer nach dem Laufen abgesetzt hat.
Bei Systemen mit Käfigstapeln, bei denen es kein Förderband- oder Bandkratzersystem gibt, müssen Kotmischproben aus der Kotgrube entnommen werden.
Kotbändersysteme: Es ist gemischter Kot von den Entladeenden der Bänder zu entnehmen.
2.2.2.2 Amtliche Beprobung
Zusätzlich zu der unter Punkt 2.2.2.1 beschriebenen Beprobung kann die Beprobung auch eine Probe von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Tieren aus jedem Stall des Betriebs umfassen, d. h. normalerweise bis zu fünf Tiere je Stall, falls die Behörde nicht die Entnahme einer größeren Zahl von Tieren beschließt. Die Untersuchung soll aus einem Test zur Feststellung antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts der Proben bestehen. Der Test gilt als nicht bestanden, wenn bei einem der Tiere ein positives Ergebnis festgestellt wird.
Falls keine relevanten Salmonellen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder ein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt werden, ist bei der betreffenden Herde die Beprobung auf relevante Salmonellen und einen das Bakterienwachstum hemmenden Effekt zu wiederholen, bis kein das Bakterienwachstum hemmender Effekt festgestellt wird oder die Zuchtherde vernichtet wird. Im zuletzt genannten Fall zählt die Zuchtherde für die Zwecke des Gemeinschaftsziels als infizierte Zuchtherde.
In Ausnahmefälle, in denen die zuständige Behörde Gründe zur Annahme falsch negativer Ergebnisse der ersten amtlichen Beprobung des Betriebs hat, kann eine zweite amtliche Beprobung zwecks Bestätigung anhand von Kot oder Tieren (zur Feststellung von Salmonellen in Körperorganen) durchgeführt werden.
In Ausnahmefällen, in denen die zuständige Behörde Gründe zur Annahme falsch positiver Ergebnisse der Beprobung im Betrieb auf Betreiben des Unternehmens hat, kann eine nachfolgende amtliche Beprobung durchgeführt werden.
3 Untersuchung der Proben
3.1 Vorbereitung der Proben
3.1.1 Schlupfbrüter - Hordenauskleidungen
3.1.2 Stiefelüberzieherproben :
3.1.3 Sonstige Kotproben :
3.2 Nachweismethode
Es ist die von dem Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Methode zu verwenden: es handelt sich um eine Modifizierung von ISO 6579 (2002), wobei ein halbfestes Medium (MSRV) als einziges selektives Anreicherungsmedium verwendet wird. Das halbfeste Medium sollte bei 41,5 +/- 1 °C 2 × (24 +/- 3) Stunden bebrütet werden.
Betreffend die Stiefelüberzieherproben und die sonstigen Kotproben des Absatzes 3.1 besteht die Möglichkeit, die bebrütete GPW-Anreicherungsbrühe für eine spätere Kultur zusammenzulegen. Zu diesem Zweck sind beide Probenarten wie bisher in GPW zu bebrüten. Danach ist 1 ml bebrütete Brühe aus jeder Probe zu entnehmen und gut durchzumischen; anschließend werden daraus 0,1 ml entnommen, mit denen die MSRV-Platten in der üblichen Weise zu impfen sind.
3.3 Serotypisierung
Mindestens ein Isolat von jeder positiven Probe ist nach dem Kaufmann-White-Schema zu typisieren.
4 Ergebnisse und Berichterstattung
Eine Zuchtherde gilt als positiv für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels, wenn relevante Salmonellen (keine Impfstämme) in mindestens einer der Kotproben nachgewiesen werden (oder wenn der Mitgliedstaat eine zweite amtliche Bestätigung betreffend die relevanten Kotproben oder Organproben abgibt), die im Betrieb entnommen worden sind. Dies gilt nicht für die Ausnahmeverdachtsfälle bei Zuchtherden, bei denen eine Feststellung von Salmonellen anlässlich einer Beprobung auf Betreiben des Unternehmens durch die amtliche Beprobung nicht bestätigt wird.
Dem kumulierten Ergebnis der Beprobungen und Tests von Zuchtherden auf Betriebsebene ist Rechnung zu tragen; d. h., jede Zuchtherde ist nur einmal zu zählen, ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testverfahren. Positive Zuchtherden gehen nur einmal in die Rechnung ein, ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testverfahren.
Die Berichte umfassen:
ENDE |