umwelt-online: Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (2)

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- gestrichen -Anhang VIa 06 19


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- gestrichen -Anhang VIb 07 14 19

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- gestrichen - Anlage zu Anhang VIb 07 19

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 Änderungen der Verordnung (EG) NR. 853/2004Anhang VII

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden wie folgt geändert:

1. Anhang II Abschnitt I Punkt B wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"BE, CZ, DK, DE, EE, GR, ES, FR, IE, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, SI, SK, FI, SE und UK."

b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Wenn das Kennzeichen in einem Betrieb in der Gemeinschaft angebracht wird, muss es eine ovale Form haben und die Abkürzung CE, EC, EF, EG, EK, EY, ES, EÜ, EK, EB oder WE enthalten."

2. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I Kapitel IV Nummer 8 erhält folgende Fassung:

"8. Der Schlachtkörper und für den menschlichen Verzehr bestimmte andere Körperteile müssen, mit Ausnahme von Schweinen, Köpfen von Schafen, Ziegen und Kälbern sowie Füßen von Rindern, Schafen und Ziegen vollständig enthäutet werden. Die Köpfe und Füße müssen so behandelt werden, dass jede Kontamination vermieden wird."

b) In Abschnitt II wird folgendes Kapitel VII angefügt:

"Kapitel VII: Wasserbinder

Lebensmittelunternehmer tragen dafür Sorge, dass speziell mit Wasserbindern behandeltes Geflügelfleisch nicht als frisches Fleisch, sondern als Fleischzubereitung in den Verkehr gebracht oder zur Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen verwendet wird."

c) Abschnitt VIII Kapitel V Punkt E Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der Familien Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae hergestellt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Familie Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter/verpackter Form in den Verkehr gebracht werden und müssen auf dem Etikett in angemessener Weise Verbraucherinformationen über die Zubereitungs-/Garmethoden und das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können, enthalten. Der wissenschaftliche Name ist auf dem Etikett neben der Handelsbezeichnung anzugeben."

d) Abschnitt IX wird wie folgt geändert:

i) Kapitel I Ziffer II Punkt B Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) dass Zitzenbäder oder -sprays nur verwendet werden, wenn sie nach den Verfahren der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten * zugelassen oder registriert wurden.

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*) ABl. L 123 vom 24.04.1998 S. 1."

ii) Kapitel II Ziffer II Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Lebensmittelunternehmer müssen sicherstellen, dass bei der Wärmebehandlung von Rohmilch oder Milcherzeugnissen die Anforderungen des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingehalten werden. Sie müssen insbesondere dafür Sorge tragen, dass bei folgenden Verfahren die vorgegebenen Spezifikationen erfüllt sind:

  1. Pasteurisierung durch eine Behandlung in Form
    1. einer Kurzzeiterhitzung (mindestens 72 °C für 15 Sekunden),
    2. einer Dauererhitzung (mindestens 63 °C für 30 Minuten) oder
    3. jeder anderen Zeit-Temperatur-Kombination mit gleicher Wirkung,

    so dass die Erzeugnisse auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Behandlung durchgeführten Alkalinphosphatasetest negativ reagieren.

  2. Ultrahocherhitzung (UHT) durch eine Behandlung
    1. in Form kontinuierlicher Wärmezufuhr bei hoher Temperatur für kurze Zeit (nicht weniger als 135 °C bei geeigneter Heißhaltezeit), so dass bei Aufbewahrung in einer sterilen verschlossenen Packung bei Umgebungstemperatur keine lebensfähigen Mikroorganismen oder Sporen, die sich im behandelten Erzeugnis vermehren können, vorhanden sind, und
    2. die ausreicht, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nach einer Inkubation in verschlossenen Packungen bei 30 °C für 15 Tage oder bei 55 °C für 7 Tage oder nach Anwendung einer anderen Methode, bei der erwiesen ist, dass die geeignete Wärmebehandlung durchgeführt wurde, mikrobiologisch stabil sind."

e) Abschnitt X Kapitel II wird wie folgt geändert:

i) Teil III Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Flüssigeies so schnell wie möglich verarbeitet werden, um mikrobiologische Gefahren auszuschließen oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren. Unzulänglich verarbeitete Partien können im selben Betrieb unverzüglich erneut verarbeitet werden, soweit diese neue Verarbeitung das Produkt genusstauglich macht. Wird eine Partie für genussuntauglich befunden, so muss sie denaturiert werden, um sicherzustellen, dass sie nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wird."

ii) Teil V Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Bei Flüssigei muss das Etikett gemäß Nummer 1 auch die Angabe ,nicht pasteurisiertes Flüssigei - am Bestimmungsort zu behandeln' sowie Datum und Uhrzeit des Aufschlagens aufweisen."

f) In Abschnitt XIV wird folgendes Kapitel V angefügt:

"Kapitel V: Etikettierung

Gelatinehaltige Umhüllungen und Verpackungen müssen die Angabe ,Speisegelatine' sowie das Herstellungsdatum aufweisen."

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 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004Anhang VIII

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"Die Codes für die Mitgliedstaaten sind: BE, CZ, DK, DE, EE, GR, ES, FR, IE, IT, CY, LV, LT, LU, HU, MT, NL, AT, PL, PT, SI, SK, FI, SE und UK."

b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) das Kürzel CE, EC, EF, EG, EK, EY, ES, EÜ, EK, EB oder WE, wenn es in einem Schlachthof innerhalb der Gemeinschaft angebracht wird."

2. Anhang II Kapitel II Punkt A Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"4. Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse B einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach Aufbereitung in einem Reinigungszentrum oder nach dem Umsetzen zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten dürfen maximal 4.600 E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen. Referenzmethode für diese Analyse ist der 5-tube-3-dilution-MPN-Test, spezifiziert in ISO 16649-3. Alternative Methoden können angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäß EN/ISO 16140 gegen diese Referenzmethode validiert wurden.

5. Die zuständige Behörde kann diejenigen Gebiete in Klasse C einstufen, aus denen lebende Muscheln geerntet, aber erst nach längerem Umsetzen in Verkehr gebracht werden dürfen, damit sie den Hygienevorschriften gemäß Nummer 3 entsprechen. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten dürfen maximal 46.000 E. coli je 100 g Muschelfleisch und Schalenflüssigkeit aufweisen. Referenzmethode für diese Analyse ist der 5-tube-3-dilution-MPN-Test, spezifiziert in ISO 16649-3. Alternative Methoden können angewandt werden, sofern sie nach den Kriterien gemäß EN/ISO 16140 gegen diese Referenzmethode validiert wurden."

3. Anhang III Kapitel II Punkt G Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Fischereierzeugnisse, die aus giftigen Fischen der folgenden Familien hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae und Canthigasteridae. Frische, zubereitete oder verarbeitete Fischererzeugnisse der Familie Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter/verpackter Form in den Verkehr gebracht werden und müssen auf dem Etikett in angemessener Weise Verbraucherinformationen über die Zubereitungs-/ Garmethoden und das Risiko infolge etwa vorhandener Stoffe, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können, enthalten. Auf dem Etikett ist der wissenschaftliche Name neben der Handelsbezeichnung anzugeben."

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1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 3.

2) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 22.

3) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 206. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.06.2004 S. 83.

4) ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1. Berichtigung im ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1.

5) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

6) ABl. L 157 vom 30.04.2004 S. 33. Berichtigung im ABl. L 195 vom 02.06.2004 S. 12.

7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

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