umwelt-online: Richtlinie 2006/56/EG zur Änderung der Anhänge der RL 93/85/EWG zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (3)
2. Vorbereitung des Beladungspuffers
2.1. Bromphenolblau (10 %-Stammlösung)
Bromphenolblau | 5 g |
Destilliertes Wasser (bidest) | 50 ml |
2.2. Beladungspuffer
Glyzerin (86 %) | 3,5 ml |
Bromphenolblau (5,1) | 300 µl |
Destilliertes Wasser (bidest) | 6,2 ml |
3. 10x Tris-Acetat-EDTA-Puffer (TAE), pH 8,0
Tris-Puffer | 48,40 g |
Eisessig | 11,42 ml |
EDTA (Dinatriumsalz) | 3,72 g |
Destilliertes Wasser | 1,00 1 |
Vor Gebrauch auf 1 x verdünnen.
Auch im Handel erhältlich (z.B. Invitrogen oder gleichwertiges Produkt).
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Validierte Reagenzien für den FISH-Test | Anlage 7 |
1. Oligo-Sonden
Cms-spezifische Sonde CMS-CY3-01: | 5'- ttg cgg ggc gca cat ctc tgc acg -3' |
Eubakterielle Universalsonde EUB-338-FITC: | 5' gct gcc tcc cgt agg agt-3' |
2. Fixierlösung
[ACHTUNG! FIXATTV ENTHALT TOXISCHES PARAFORMALDEHYD. HANDSCHUHE TRAGEN UND NICHT EIN-ATMEN. ES WIRD EMPFOHLEN, UNTER DEM ABZUG ZU ARBEITEN.]
- 9 ml molekular reines Wasser (z.B. Reinstwasser (UPW)) auf ca. 60 °C erhitzen und 0,4 g Paraformaldehyd hin-zufügen. Paraformaldehyd mit 5 Tropfen 1N NaOH auflösen und mit einem Magnetrührer rühren.
- Durch Hinzufügen von 1 ml 0,1M Phosphatpuffer (PB; pH 7,0) und 5 Tropfen 1N HCl auf pH-Wert 7,0 einstellen. pH-Wert mit Indikatorstreifen prüfen und erforderlichenfalls mit HCl oder NaOH justieren.
[ACHTUNG! IN PARAFORMALDEHYD-LÖSUNGEN KEIN PH- MESSGERÄT VERWENDEN.]
- Lösung durch 0,22-pm-Membranfilter filtern und bei 4 °C bis zur weiteren Verwendung staubfrei lagern.
- Hinweis:
Alternative Fixierlösung: 96 %iges Ethanol.
3. 3x Hybmix
NaCl | 2,7M |
Tris-HCl | 60 mM (pH 7,4) |
EDTA (filtersterilisiert und autoklaviert) | 15 mM |
Verdünnen auf 1 x Hybmix vor Gebrauch.
4. Hybridisierungslösung
1 x Hybmix
Natrium-Dodecylsulfat (SDS) | 0,01% |
EUB-338-Sonde | 5 ng/µl |
CMSCY301-Sonde | 5 ng/µl |
Zubereitung der Hybridisierungslösung in den nach Tabelle 1 berechneten Mengen.
Für jeden Objektträger (mit 2 duplizierten unterschiedlichen Proben) sind 90 µl Hybridisierungslösung erforderlich.
Tabelle: Empfohlene Mengen für die Zubereitung der Hybridisierungsmischung
| 2 Objektfrager | 8 Objektfrager |
Steriles UPW | 50,1 | 200,4 |
3x Hybmix | 30,0 | 120,0 |
1 % SDS | 0,9 | 3,6 |
EUB-338-Sonde (100 ng/μl) | 4,5 | 18,0 |
CMSCY301-Sonde (100 ng/μl) | 4,5 | 18,0 |
Gesamtvolumen (μl) | 90,0 | 360,0 |
Anmerkung: Alle Lösungen mit den lichtempfindlichen Oligo-Sonden bei - 20 °C im Dunkeln lagern.
Wahrend des Gebrauchs vor direktem Sonnenlicht und künstlichem Licht schützen.
5. 0,1M Phosphatpuffer, pH 7,0
Na2HPO4 | 8,52 g |
KH2PO4 | 5,44 g |
Destilliertes Wasser | 1,00 l |
Substanzen auflösen, den pH-Wert prüfen und durch 15-minütiges Autoklavieren bei 121 °C sterilisieren.
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Auberginenkultivierung | Anlage 8 |
Auberginensamen (Solanum melongena) in pasteurisierte Anzuchterde säen. Sämlinge mit voll entfalteten Keimblättern (nach 10 bis 14 Tagen) in pasteurisierte Topferde umsetzen.
Auberginen in einem Gewächshaus anziehen, das die folgenden Umweltbedingungen erfüllt:
Tageslänge: | | 14 Stunden oder natürliche Tageslänge, wenn länger. |
Temperatur. | tagsüber. | 21 bis 24 °C, |
nachts: | 15 °C. |
Anfällige Auberginensorten: | "Black Beauty",
"Long Tom",
"Rima",
"Balsas". |
Lieferant: siehe Website: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/sanco/Home/main.
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Gram-Färbungsverfahren (modifiziert nach Hucker) (Doetsch, 1981) 1 | Anlage 9 |
Kristallviolett-Lösung
2 g Kristallviolett in 20 ml 95 %igem Ethanol auflösen.
0,8 g Ammoniumoxalat in 80 ml destilliertem Wasser auflösen.
Die beiden Lösungen mischen.
Lugols Jodlösung
Jod | 1 g |
Kaliumjodid | 2 g |
Destilliertes Wasser | 300 ml |
Die festen Stoffe mit einem Stößel im Mörser zerreiben.
In einem geschlossenen Behältnis zum Wasser hinzufügen und umrühren, bis sie sich auflösen.
Safranin-Gegenfärbelösung Stammlösung:
Safranin O | 2,5 g |
95 %iges Ethanol | 100 ml |
Mischen und Lagern.
Im Verhältnis 1:10 verdünnen, um eine Arbeitslösung zu erhalten.
Färbeverfahren
- Luftgetrocknete und hitzefixierte Ausstriche herstellen.
- Objektträger für 1 Minute mit Kristallviolettlösung überspülen.
- Kurz mit Leitungswasser abspülen.
- Für 1 Minute mit Lugols Jod überspülen.
- Mit Leitungswasser abspulen und trocken tupfen.
- Mit tropfenweise hinzugefügtem 95 %igem Ethanol entfärben, bis keine weitere Farbe mehr entfernt wird, oder für 30 Sekunden unter leichtem Rühren eintauchen.
- Mit Leitungswasser abspulen und trocken tupfen.
B. Für 10 Sekunden mit Safranin-Lösung überspülen. 9. Mit Leitungswasser abspulen und trocken tupfen.
Gram-positive Bakterien färben sich violettblau; Gram-negative Bakterien färben sich rosarot.
Bibliographie
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Commission of the European Communities, Luxembourg.
Publ EUR 11288 EN, 21 pp.
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Appl. Environ.
Microbiol. 64, 4546-4554.
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1) Es können auch gewerblich angebotene Lösungen und Färbungskits verwendet werden.
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- In jedem Verdachtsfall, in dem der (die) nach dem Verfahren von Anhang I durchgeführten Screeningtest(s) positiv ausgefallen ist (sind) und der bisher nicht nach den genannten Verfahren bestätigt bzw. entkräftet wurde, sollte folgendes Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert werden:
- alle Knollen der Stichprobe und, soweit möglich, alle Pflanzen der Stichprobe,
- verbleibende Extrakte und weiteres für den (die) Screeningtest(s) vorbereitetes Material, z.B. Objektträger für Immunfluoreszenztests,
und
- alle sachdienlichen Unterlagen,
bis die genannten Verfahren vollständig abgeschlossen sind.
Mit Hilfe der zurückbehaltenen Knollen können gegebenenfalls Sortenprüfungen vorgenommen werden.
- Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte nach Ablauf des Meldeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 2 folgendes Material für mindestens einen Monat aufbewahrt und konserviert werden:
- das in Absatz 1 genannte Material,
und
- eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe infizierten Auberginenmaterials,
und
- die isolierte Schadorganismuskultur.
.
- Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu berücksichtigen sind:
- Knollen oder Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a an einem Produktionsort angebaut worden sind, der für kontaminiert erklärt wurde;
- Produktionsorte, die produktionstechnisch mit den gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen in Zusammenhang stehen, einschließlich Produktionsorte, die Geräte und Anlagen direkt (über Maschinenringe) oder einen gemeinsamen Subunternehmer gemeinsam nutzen;
- Knollen oder Pflanzen, die an den im zweiten Gedankenstrich genannten Produktionsorten erzeugt wurden oder die zu der Zeit an diesen Produktionsorten vorhanden waren, als sich die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen an den im ersten Gedankenstrich genannten Produktionsorten befanden;
- Räumlichkeiten, in denen Kartoffeln von den Produktionsorten im Sinne der vorstehenden Gedankenstriche behandelt werden;
- Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, die mit den gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen in Berührung gekommen sein könnten;
- Knollen oder Pflanzen, die vor dem Reinigen und Desinfizieren der vorgenannten Räumlichkeiten oder Gegenstände darin gelagert wurden bzw. damit in Berührung gekommen sind;
- als Ergebnis der Tests nach Artikel 6 Knollen oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klonaler Beziehung zu den gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für kontaminiert erklärten Knollen oder Pflanzen und bei denen, auch wenn sie möglicherweise mit negativem Testergebnis auf den Schadorganismus untersucht worden sind, ein Befall aufgrund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich ist; zur Überprüfung der Identität der kontaminierten und klonal verbundenen Knollen bzw. Pflanzen können Sortenprüfungen durchgeführt werden;
und
- Produktionsorte, an denen die Knollen oder Pflanzen gemäß dem vorhergehenden Gedankenstrich erzeugt worden sind.
- Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zu berücksichtigen sind:
- die Nähe anderer Produktionsorte, an denen Kartoffeln oder andere Wirtspflanzen angebaut werden;
- die gemeinsame Erzeugung und Verwendung von Pflanzkartoffelherkünften.
- Die Einzelheiten der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 umfassen:
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1. Als amtlich überwachte Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gelten:
- die Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die die Gefahr des Elberlebens des Schadorganismus ausschließt,
oder
- die Entsorgung in einer amtlich zugelassenen, speziell für diesen Zweck vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage, bei der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zum Beispiel durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht,
oder
- das Verbrennen
oder
- die industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, wobei keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde, und mit einem System, das eine Reinigung und Desinfizierung zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht,
oder
- andere Maßnahmen, sofern keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus festgestellt wurde; diese Maßnahmen und ihre Begründung sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener Verfahren gemäß Anhang V dieser Richtlinie entsorgt.
2. Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Knollen oder Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für wahrscheinlich kontaminiert erklärt wurden, erfolgt wie nachstehend beschrieben, unter Kontrolle der zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, wobei sich diese Stellen gegenseitig unterrichten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle konsequent durchgeführt wird und die im ersten und im zweiten Gedankenstrich genannten Abfallentsorgungsanlagen von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Kartoffeln verpackt oder verarbeitet werden sollen, zugelassen sind:
- Verwendung als Speisekartoffeln, die zur unmittelbaren Lieferung und Verwendung so verpackt sind, dass ein Umpacken nicht erforderlich ist, an einem Ort mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen; Kartoffeln, die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann am selben Ort gehandhabt werden, wenn sie separat bzw. nach entsprechender Reinigung und Desinfektion der Anlagen behandelt werden;
oder
- Verwendung als Wirtschaftskartoffeln, die zur unmittelbaren und sofortigen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen und mit einem System, das eine Reinigung und Desinfektion zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, bestimmt sind;
oder
- andere Verwendung oder Entsorgung, sofern keine erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde sowie vorbehaltlich der Genehmigung durch die vorgenannten zuständigen amtlichen Stellen.
3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Gegenstände gelten Verfahren, bei denen keine erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde und die unter der Überwachung der zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats angewandt werden.
4. Die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c abgegrenzten Sicherheitszone anzuwenden sind, umfassen Folgende:
4.1. An den gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für kontaminiert erklärten Produktionsorten wird
a. | bei gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für kontaminiert erklärten Anbauflächen wie folgt verfahren: |
i. | - | Zumindest in den drei auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahren |
- | werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, |
und |
- | werden keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, Direktsaat oder andere, natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Pflanzen, bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Schadorganismus verbreiten kann, angebaut bzw. gesät; |
- | werden in der ersten auf den vorgenannten Zeitraum folgenden Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von Durchwuchs und anderen natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus befunden wurde, ausschließlich Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anhang I getestet; |
- | können in der Kartoffelanbausaison, die auf die im vorstehenden Gedankenstrich genannte Saison folgt und im Rahmen einer geeigneten Fruchtfolge, die mindestens zwei Jahre umfasst, wenn Pflanzkartoffeln erzeugt werden sollen, Kartoffeln entweder zur Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffelerzeugung angebaut werden, und es werden amtliche Erhebungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 durchgeführt; oder es wird wie folgt verfahren: |
ii. | - | in den vier auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahren |
- | werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten, |
und |
- | werden die Anbauflächen brachgelegt oder in Dauergrünland umgewandelt, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt und in diesem Zustand gehalten wird; |
- | werden in der ersten auf den vorgenannten Zeitraum folgenden Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus befunden wurde, Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt und die geernteten Knollen gemäß Anhang I getestet; |
b. | für alle anderen Anbauflächen an dem kontaminierten Produktionsort und unter der Bedingung, dass die zuständigen amtlichen Stellen sich vergewissert haben, dass kein Risiko von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen besteht, gilt Folgendes: |
- | In dem auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder Direktsaat oder andere natürliche Wirtspflanzen angepflanzt bzw. gesät, |
oder |
- | zertifizierte Pflanzkartoffeln werden zur ausschließlichen Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angepflanzt; |
- | im zweiten auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte Pflanzkartoffeln oder Pflanzkartoffeln, die amtlich auf Freisein von bakterieller Ringfäule der Kartoffel getestet und unter amtlicher Kontrolle an anderen als den unter Nummer 4.1 genannten Produktionsorten angebaut wurden, zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut; |
- | zumindest im dritten auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte Pflanzkartoffeln oder Pflanzkartoffeln, die unter amtlicher Kontrolle aus zertifizierten Pflanzkartoffeln erzeugt wurden, zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut; |
- | in jedem der unter den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Anbaujahr werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche Wirtspflanzen auszurotten, falls sie vorhanden sind, und werden auf jeder Anbaufläche geerntete Kartoffeln nach dem Verfahren von Anhang I amtlich getestet; |
c. | unmittelbar nach der Kontaminationserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr werden alle Maschinen und Lagerräume am Produktionsort, die zur Kartoffelerzeugung genutzt werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Nummer 3 gereinigt und desinfiziert; |
d. | in geschützten Produktionssystemen, bei denen das gesamte Nährmedium ausgetauscht werden kann, |
- | dürfen Knollen, Pflanzen oder Direktsaat nur angepflanzt bzw. gesät werden, sofern in der Produktionseinheit amtlich überwachte Maßnahmen durchgeführt wurden, um den Schadorganismus zu eliminieren und das gesamte Wirtspflanzenmaterial zu entfernen, wobei zumindest auch das Kultursubstrat vollständig ausgetauscht wird und die Produktionseinheit und alle Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert werden und die zuständigen amtlichen Stellen die Kartoffelerzeugung anschließend wieder genehmigt haben, |
und |
- | müssen die Kartoffeln von zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial abstammen, erzeugt werden. |
4.2. Innerhalb der abgegrenzten Sicherheitszone müssen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Maßnahmen gemäß Nummer 4.1
- unmittelbar nach der Kontaminationserklärung dafür Sorge tragen, dass in den Betrieben die Maschinen und Lagerräume, die für die Kartoffelerzeugung verwendet werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Nummer 3 gereinigt und desinfiziert werden;
- sofort und mindestens für die Dauer der auf die Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahre
- vorschreiben, dass die Betriebe, die Kartoffelknollen anbauen, lagern oder umschlagen sowie die Betriebe, die Maschinen für die Kartoffelerzeugung vertraglich zur Verfügung stellen, von ihren zuständigen amtlichen Stellen überwacht werden,
- vorschreiben, dass in dieser Sicherheitszone für alle Kartoffelkulturen ausschließlich zertifiziertes Pflanzgut oder unter amtlicher Überwachung erwachsenes Pflanzgut angepflanzt wird und die Pflanzkartoffeln, die an gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b als wahrscheinlich kontaminiert eingestuften Produktionsorten, erzeugt wurden, nach der Ernte getestet werden,
- vorschreiben, dass in allen Betrieben der Sicherheitszone der Umgang mit geernteten Pflanzkartoffeln und Speise- sowie Wirtschaftskartoffeln getrennt gehalten wird oder dass zwischen den Arbeitsgängen für Pflanz- sowie Speise- und Wirtschaftskartoffeln Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden,
- eine amtliche Erhebung gemäß Artikel 2 Absatz 1 durchgeführt wird;
- gegebenenfalls ein Programm aufstellen, um alle Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen.
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Die amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsverfahren gemäß Anhang IV Nummer 1 müssen nachstehende Bedingungen erfüllen, um jede erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten:
- Kartoffelabfälle (einschließlich verworfener Kartoffeln und Kartoffelschalen) sowie andere feste Abfälle im Zusammenhang mit den Kartoffeln (einschließlich Erde, Steinen und anderem Material) sind wie folgt zu entsorgen:
- entweder durch Entsorgung in einer amtlich zugelassenen, speziell für diesen Zweck vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage, bei der keine erkennbare Gefahr besteht, dass der Schadorganismus zum Beispiel durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht.
Der Abfall muss direkt zur Anlage verbracht werden und dabei so verpackt sein, dass keine Gefahr des Abfallverlustes besteht,
oder
- durch Verbrennen
oder
- durch andere Maßnahmen, sofern nachweislich keine erkennbare Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht; diese Maßnahmen sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen;
- Abwässer. vor der Entsorgung sind Abwässer, die Schwimmstoffe enthalten, Filtern oder Absetzbecken zuzuleiten, um sie von diesen Schwimmstoffen zu reinigen.
Die dabei anfallenden Feststoffe sind gemäß Ziffer i zu entsorgen.
Anschließend sind die Abwässer wie folgt zu behandeln:
- vor der Entsorgung mindestens dreißigminütige Erhitzung auf eine Kerntemperatur von mindestens 60 °C,
oder
- anderweitige amtlich zugelassene und überwachte Entsorgung, sodass keine erkennbare Gefahr besteht, dass die Abwässer mit landwirtschaftlichen Nutzflächen in Berührung kommen könnten.
Die diesbezüglichen Einzelheiten sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.
Die in diesem Anhang beschriebenen Möglichkeiten gelten auch für Abfälle im Zusammenhang mit der Bearbeitung, Beseitigung und Verarbeitung kontaminierter Partien.
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