umwelt-online: Richtlinie 2006/56/EG zur Änderung der Anhänge der RL 93/85/EWG zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (3)

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2. Vorbereitung des Beladungspuffers

2.1. Bromphenolblau (10 %-Stammlösung)

Bromphenolblau5 g
Destilliertes Wasser (bidest)50 ml

2.2. Beladungspuffer

Glyzerin (86 %)3,5 ml
Bromphenolblau (5,1)300 µl
Destilliertes Wasser (bidest)6,2 ml

3. 10x Tris-Acetat-EDTA-Puffer (TAE), pH 8,0

Tris-Puffer48,40 g
Eisessig11,42 ml
EDTA (Dinatriumsalz)3,72 g
Destilliertes Wasser1,00 1

Vor Gebrauch auf 1 x verdünnen.

Auch im Handel erhältlich (z.B. Invitrogen oder gleichwertiges Produkt).

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 Validierte Reagenzien für den FISH-TestAnlage 7

1. Oligo-Sonden

Cms-spezifische Sonde CMS-CY3-01:5'- ttg cgg ggc gca cat ctc tgc acg -3'
Eubakterielle Universalsonde EUB-338-FITC:5' gct gcc tcc cgt agg agt-3'

2. Fixierlösung

[ACHTUNG! FIXATTV ENTHALT TOXISCHES PARAFORMALDEHYD. HANDSCHUHE TRAGEN UND NICHT EIN-ATMEN. ES WIRD EMPFOHLEN, UNTER DEM ABZUG ZU ARBEITEN.]

  1. 9 ml molekular reines Wasser (z.B. Reinstwasser (UPW)) auf ca. 60 °C erhitzen und 0,4 g Paraformaldehyd hin-zufügen. Paraformaldehyd mit 5 Tropfen 1N NaOH auflösen und mit einem Magnetrührer rühren.
  2. Durch Hinzufügen von 1 ml 0,1M Phosphatpuffer (PB; pH 7,0) und 5 Tropfen 1N HCl auf pH-Wert 7,0 einstellen. pH-Wert mit Indikatorstreifen prüfen und erforderlichenfalls mit HCl oder NaOH justieren.

    [ACHTUNG! IN PARAFORMALDEHYD-LÖSUNGEN KEIN PH- MESSGERÄT VERWENDEN.]

  3. Lösung durch 0,22-pm-Membranfilter filtern und bei 4 °C bis zur weiteren Verwendung staubfrei lagern.
  4. Hinweis:

Alternative Fixierlösung: 96 %iges Ethanol.

3. 3x Hybmix

NaCl2,7M
Tris-HCl60 mM (pH 7,4)
EDTA (filtersterilisiert und autoklaviert)15 mM

Verdünnen auf 1 x Hybmix vor Gebrauch.

4. Hybridisierungslösung

1 x Hybmix

Natrium-Dodecylsulfat (SDS)0,01%
EUB-338-Sonde5 ng/µl
CMSCY301-Sonde5 ng/µl

Zubereitung der Hybridisierungslösung in den nach Tabelle 1 berechneten Mengen. Für jeden Objektträger (mit 2 duplizierten unterschiedlichen Proben) sind 90 µl Hybridisierungslösung erforderlich.

Tabelle: Empfohlene Mengen für die Zubereitung der Hybridisierungsmischung

  2 Objektfrager 8 Objektfrager
Steriles UPW 50,1 200,4
3x Hybmix 30,0 120,0
1 % SDS 0,9 3,6
EUB-338-Sonde (100 ng/μl) 4,5 18,0
CMSCY301-Sonde (100 ng/μl) 4,5 18,0
Gesamtvolumen (μl) 90,0 360,0

Anmerkung: Alle Lösungen mit den lichtempfindlichen Oligo-Sonden bei - 20 °C im Dunkeln lagern. Wahrend des Gebrauchs vor direktem Sonnenlicht und künstlichem Licht schützen.

5. 0,1M Phosphatpuffer, pH 7,0

Na2HPO48,52 g
KH2PO45,44 g
Destilliertes Wasser1,00 l

Substanzen auflösen, den pH-Wert prüfen und durch 15-minütiges Autoklavieren bei 121 °C sterilisieren.

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 AuberginenkultivierungAnlage 8

Auberginensamen (Solanum melongena) in pasteurisierte Anzuchterde säen. Sämlinge mit voll entfalteten Keimblättern (nach 10 bis 14 Tagen) in pasteurisierte Topferde umsetzen.

Auberginen in einem Gewächshaus anziehen, das die folgenden Umweltbedingungen erfüllt:

Tageslänge: 14 Stunden oder natürliche Tageslänge, wenn länger.
Temperatur.tagsüber.21 bis 24 °C,
nachts:15 °C.
Anfällige Auberginensorten:"Black Beauty",

"Long Tom",

"Rima",

"Balsas".

Lieferant: siehe Website: http://forum.europa.eu.int/Public/irc/sanco/Home/main.

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Gram-Färbungsverfahren (modifiziert nach Hucker) (Doetsch, 1981) 1 Anlage 9


Kristallviolett-Lösung

2 g Kristallviolett in 20 ml 95 %igem Ethanol auflösen.

0,8 g Ammoniumoxalat in 80 ml destilliertem Wasser auflösen.

Die beiden Lösungen mischen.

Lugols Jodlösung

Jod1 g
Kaliumjodid2 g
Destilliertes Wasser300 ml

Die festen Stoffe mit einem Stößel im Mörser zerreiben. In einem geschlossenen Behältnis zum Wasser hinzufügen und umrühren, bis sie sich auflösen.

Safranin-Gegenfärbelösung Stammlösung:

Safranin O2,5 g
95 %iges Ethanol100 ml

Mischen und Lagern.

Im Verhältnis 1:10 verdünnen, um eine Arbeitslösung zu erhalten.

Färbeverfahren

  1. Luftgetrocknete und hitzefixierte Ausstriche herstellen.
  2. Objektträger für 1 Minute mit Kristallviolettlösung überspülen.
  3. Kurz mit Leitungswasser abspülen.
  4. Für 1 Minute mit Lugols Jod überspülen.
  5. Mit Leitungswasser abspulen und trocken tupfen.
  6. Mit tropfenweise hinzugefügtem 95 %igem Ethanol entfärben, bis keine weitere Farbe mehr entfernt wird, oder für 30 Sekunden unter leichtem Rühren eintauchen.
  7. Mit Leitungswasser abspulen und trocken tupfen. B. Für 10 Sekunden mit Safranin-Lösung überspülen. 9. Mit Leitungswasser abspulen und trocken tupfen. Gram-positive Bakterien färben sich violettblau; Gram-negative Bakterien färben sich rosarot.

Bibliographie

  1. Anonymous, 1987. Scheme of the detection and diagnosis of the ring rot bacterium Corynebacterium sepedonicum in batches of potato tubers. Commission of the European Communities, Luxembourg. Publ EUR 11288 EN, 21 pp.
  2. Bradbury, J. F., 1970. Isolation and preliminary study of bacteria from plants. Rev. Pl. Path., 49, 213-218.
  3. Dinesen, I. G., 1984. The extraction and diagnosis of Corynebacterium sepedonicum from diseased potato tubers. EPPO Bull. 14 (2), 147-152.
  4. Doetsch, R. N., 1981. Determinative methods of light microscopy. In: Manual of methods for general bacteriology, American Society for Microbiology, Washington, 21-23.
  5. Hugh, R. and Leifson, F., 1953. The taxonomic significance of fermentative versus oxidative metabohsm of carbohydrates by various gram-negative bacteria. J. Bact., 66, 24-26.
  6. Janse, J. D., 1991. Infra- and intra-specific classification of Pseudomonas solanacearum strains using whole cell fattyacid analysis. Systematic and Apphed Microbiology 14; 335-345.
  7. Janse, J. D. and J. Van Vaerenbergh. The interpretation of the EC method for the detection of latent ring rot infections (Corynebacterium sepedonicum) in potato. EPPO Bull., No 17, 1987, pp. 1-10.
  8. Jansing, H. and K. Rudolph, 1998. Physiological capabilities of Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus and development of a semi-selective medium. Journal of Plant Diseases and Protection, 105, 590-601.
  9. Kovacs, N., 1956. Identification of Pseudomonas pyocyanea by the oxidase reaction. Nature, Lond., 178, 703.
  10. Klement Z.; Rudolph, K and D. C. Sands, 1990. Methods in Phytobacteriology. Akademiai Kiadö, Budapest, 568 pp.
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  13. Lelliott, R. A. and P. W., Sellar, 1976. The detection of latent ring rot (Corynebacterium sepedonicum (Spiele. et Kotth.) Skapt. et Burkh.) in potato stocks. EPPO Bull., 6 (2), 101-106.
  14. Li, X. and S.H. de Boer, 1995. Selection of Polymerase Chain Reaction primers from RNA intergenic spacer region for specific detection of Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus. Phytopathology, 85, 837-842.
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  18. Ramamurthi, C. S., 1959. Comparative studies an some Gram-positive phytopathogenic bacteria and their relationship to the Corynebacteria. Mein. Cornell agric. Exp. Sta., 366, 52 pp.
  19. Schaad, W., Berthier-Schaad, Y., Sechler, A. and Knorr, D. (1999) Detection of Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus in potato tubers by BIO-PCR and an automated real-time fluorescence detection system. Plant Disease 83; 1095-1100.
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  21. Skerman, V. B. D., 1967. A guide to the identification of the genera of bacteria. 2nd ed., William and Wilkins Company, Baltimore.
  22. Smith, N. C.; Hennesy, J; Stead, D.E., 2001. Repetetive sequence-derived PCR profiling using the BOX-Al Ralstonia solanacearum primer for rapid identification of plant pathogen Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus. European Journal of Plant Pathology, 107 (7), 739-748.
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1) Es können auch gewerblich angebotene Lösungen und Färbungskits verwendet werden.

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 Anhang II
  1. In jedem Verdachtsfall, in dem der (die) nach dem Verfahren von Anhang I durchgeführten Screeningtest(s) positiv ausgefallen ist (sind) und der bisher nicht nach den genannten Verfahren bestätigt bzw. entkräftet wurde, sollte folgendes Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert werden:

    bis die genannten Verfahren vollständig abgeschlossen sind.

    Mit Hilfe der zurückbehaltenen Knollen können gegebenenfalls Sortenprüfungen vorgenommen werden.

  2. Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte nach Ablauf des Meldeverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 2 folgendes Material für mindestens einen Monat aufbewahrt und konserviert werden:

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 Anhang III
  1. Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes der wahrscheinlichen Kontamination gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zu berücksichtigen sind:
  2. Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Verbreitung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c zu berücksichtigen sind:
  3. Die Einzelheiten der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 umfassen:

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 Anhang IV

1. Als amtlich überwachte Maßnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gelten:

Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener Verfahren gemäß Anhang V dieser Richtlinie entsorgt.

2. Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Knollen oder Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für wahrscheinlich kontaminiert erklärt wurden, erfolgt wie nachstehend beschrieben, unter Kontrolle der zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten, wobei sich diese Stellen gegenseitig unterrichten, um sicherzustellen, dass die Kontrolle konsequent durchgeführt wird und die im ersten und im zweiten Gedankenstrich genannten Abfallentsorgungsanlagen von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Kartoffeln verpackt oder verarbeitet werden sollen, zugelassen sind:

3. Als angemessene Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Gegenstände gelten Verfahren, bei denen keine erkennbare Gefahr der Verbreitung des Schadorganismus festgestellt wurde und die unter der Überwachung der zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats angewandt werden.

4. Die in Artikel 7 Absatz 4 genannten Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c abgegrenzten Sicherheitszone anzuwenden sind, umfassen Folgende:

4.1. An den gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für kontaminiert erklärten Produktionsorten wird

a.bei gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a für kontaminiert erklärten Anbauflächen wie folgt verfahren:
i.-Zumindest in den drei auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahren
-werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten,
und
-werden keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, Direktsaat oder andere, natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus oder Pflanzen, bei denen die Gefahr besteht, dass sich der Schadorganismus verbreiten kann, angebaut bzw. gesät;
-werden in der ersten auf den vorgenannten Zeitraum folgenden Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von Durchwuchs und anderen natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus befunden wurde, ausschließlich Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut und die geernteten Knollen gemäß Anhang I getestet;
-können in der Kartoffelanbausaison, die auf die im vorstehenden Gedankenstrich genannte Saison folgt und im Rahmen einer geeigneten Fruchtfolge, die mindestens zwei Jahre umfasst, wenn Pflanzkartoffeln erzeugt werden sollen, Kartoffeln entweder zur Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffelerzeugung angebaut werden, und es werden amtliche Erhebungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 durchgeführt; oder es wird wie folgt verfahren:
ii.-in den vier auf das Jahr der Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahren
-werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche Wirtspflanzen des Schadorganismus auszurotten,
und
-werden die Anbauflächen brachgelegt oder in Dauergrünland umgewandelt, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt und in diesem Zustand gehalten wird;
-werden in der ersten auf den vorgenannten Zeitraum folgenden Kartoffelanbausaison und unter der Bedingung, dass die Anbaufläche im Rahmen amtlicher Kontrollen, die zumindest in den zwei aufeinander folgenden Jahren vor dem Anpflanzen durchgeführt wurden, für frei von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen des Schadorganismus befunden wurde, Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln erzeugt und die geernteten Knollen gemäß Anhang I getestet;
b.für alle anderen Anbauflächen an dem kontaminierten Produktionsort und unter der Bedingung, dass die zuständigen amtlichen Stellen sich vergewissert haben, dass kein Risiko von Durchwuchs und anderen natürlichen Wirtspflanzen besteht, gilt Folgendes:
-In dem auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden entweder keine Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen oder Direktsaat oder andere natürliche Wirtspflanzen angepflanzt bzw. gesät,
oder
-zertifizierte Pflanzkartoffeln werden zur ausschließlichen Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln angepflanzt;
-im zweiten auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte Pflanzkartoffeln oder Pflanzkartoffeln, die amtlich auf Freisein von bakterieller Ringfäule der Kartoffel getestet und unter amtlicher Kontrolle an anderen als den unter Nummer 4.1 genannten Produktionsorten angebaut wurden, zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut;
-zumindest im dritten auf die Kontaminationserklärung folgenden Anbaujahr werden nur zertifizierte Pflanzkartoffeln oder Pflanzkartoffeln, die unter amtlicher Kontrolle aus zertifizierten Pflanzkartoffeln erzeugt wurden, zur Erzeugung von entweder Pflanz- oder Speise- und Wirtschaftskartoffeln angebaut;
-in jedem der unter den vorstehenden Gedankenstrichen genannten Anbaujahr werden Maßnahmen getroffen, um Durchwuchs und andere natürliche Wirtspflanzen auszurotten, falls sie vorhanden sind, und werden auf jeder Anbaufläche geerntete Kartoffeln nach dem Verfahren von Anhang I amtlich getestet;
c.unmittelbar nach der Kontaminationserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr werden alle Maschinen und Lagerräume am Produktionsort, die zur Kartoffelerzeugung genutzt werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Nummer 3 gereinigt und desinfiziert;
d.in geschützten Produktionssystemen, bei denen das gesamte Nährmedium ausgetauscht werden kann,
-dürfen Knollen, Pflanzen oder Direktsaat nur angepflanzt bzw. gesät werden, sofern in der Produktionseinheit amtlich überwachte Maßnahmen durchgeführt wurden, um den Schadorganismus zu eliminieren und das gesamte Wirtspflanzenmaterial zu entfernen, wobei zumindest auch das Kultursubstrat vollständig ausgetauscht wird und die Produktionseinheit und alle Ausrüstungen gereinigt und desinfiziert werden und die zuständigen amtlichen Stellen die Kartoffelerzeugung anschließend wieder genehmigt haben,
und
-müssen die Kartoffeln von zertifizierten Pflanzkartoffeln oder von Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial abstammen, erzeugt werden.

4.2. Innerhalb der abgegrenzten Sicherheitszone müssen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Maßnahmen gemäß Nummer 4.1

  1. unmittelbar nach der Kontaminationserklärung dafür Sorge tragen, dass in den Betrieben die Maschinen und Lagerräume, die für die Kartoffelerzeugung verwendet werden, ggf. nach geeigneten Verfahren gemäß Nummer 3 gereinigt und desinfiziert werden;
  2. sofort und mindestens für die Dauer der auf die Kontaminationserklärung folgenden drei Anbaujahre
  3. gegebenenfalls ein Programm aufstellen, um alle Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen.

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 Anhang V 

Die amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsverfahren gemäß Anhang IV Nummer 1 müssen nachstehende Bedingungen erfüllen, um jede erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus auszuschalten:

  1. Kartoffelabfälle (einschließlich verworfener Kartoffeln und Kartoffelschalen) sowie andere feste Abfälle im Zusammenhang mit den Kartoffeln (einschließlich Erde, Steinen und anderem Material) sind wie folgt zu entsorgen:
  2. Abwässer. vor der Entsorgung sind Abwässer, die Schwimmstoffe enthalten, Filtern oder Absetzbecken zuzuleiten, um sie von diesen Schwimmstoffen zu reinigen. Die dabei anfallenden Feststoffe sind gemäß Ziffer i zu entsorgen.

    Anschließend sind die Abwässer wie folgt zu behandeln:

Die in diesem Anhang beschriebenen Möglichkeiten gelten auch für Abfälle im Zusammenhang mit der Bearbeitung, Beseitigung und Verarbeitung kontaminierter Partien.

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