umwelt-online: Archivdatei - Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (4)
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Kapitel 17
Sonderbestimmungen für schwimmende Geräte
Artikel 17.01 Allgemeine Bestimmungen
Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung Kapitel 3, Kapitel 7 bis 14 und Kapitel 16. Für schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.
Artikel 17.02 Abweichungen
1. Die Untersuchungskommission kann von folgenden Bestimmungen Abweichungen zulassen:
2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:
3. Zusätzlich gilt
Artikel 17.03 Sonstige Bestimmungen
1. Auf schwimmenden Geräten, auf denen während des Betriebes Personen anwesend sind, muss eine Generalalarmanlage vorhanden sein. Das Alarmsignal muss sich deutlich von anderen Signalen unterscheiden und in allen Wohnungen und an allen Arbeitsplätzen einen Schalldruckpegel erzeugen, der mindestens 5 dB(A) höher liegt als der örtlich vorherrschende maximale Lärmpegel. Die Alarmanlage muss im Steuerhaus und an den wichtigsten Bedienungsstellen ausgelöst werden können.
2. Arbeitseinrichtungen müssen für ihre Belastung eine genügende Festigkeit besitzen und den Vorschriften der Richtlinie 98/37/EG des Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maschinen 3) entsprechen.
3. Standsicherheit und Festigkeit der Arbeitseinrichtungen und gegebenenfalls deren Befestigungen müssen derart sein, dass sie Beanspruchungen aus zu erwartender Krängung, Trimm und Bewegungen des schwimmenden Gerätes standhalten können.
4. Werden Lasten mittels Hebezeugen gehoben, ist die sich aus Stabilität und Festigkeit ergebende größte zulässige Last auf einer Tafel an Deck und an den Bedienstellen deutlich sichtbar anzubringen. Kann das Hubvermögen durch Ankuppeln von zusätzlichen Schwimmkörpern vergrößert werden, müssen die Werte mit und ohne Zusatzschwimmkörper angegeben sein.
Artikel 17.04 Restsicherheitsabstand
1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restsicherheitsabstand der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem das schwimmende Gerät nicht mehr wasserdicht ist, unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 17.07 Nummer 4 auftreten.
2. Ein Restsicherheitsabstand nach Artikel 17.07 Nummer 1 ist an sprühwasser- und wetterdichten Öffnungen ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.
3. An einer nicht sprühwasser- und wetterdichten Öffnung muss der Restsicherheitsabstand mindestens 400 mm betragen.
Artikel 17.05 Restfreibord
1. Für die Zwecke dieses Kapitels und abweichend von Artikel 1.01 ist der Restfreibord der kleinste senkrechte Abstand zwischen dem glatten Wasserspiegel und Seite Deck unter Berücksichtigung von Trimm und Krängung, die unter Einfluss der Momente nach Artikel 17.07 Nummer 4 auftreten.
2. Der Restfreibord nach Artikel 17.07 Nummer 1 ist ausreichend, wenn er 300 mm beträgt.
3. Der Restfreibord darf verringert werden, wenn nachgewiesen wird, dass Artikel 17.08 eingehalten ist.
4. Weicht die Form des Schwimmkörpers wesentlich von der Pontonform ab, wie bei zylindrischen Schwimmkörpern oder bei einem Schwimmkörper, dessen Querschnitt mehr als vier Seiten aufweist, kann die Untersuchungskommission einen von Nummer 2 abweichenden Restfreibord fordern oder zulassen. Dies gilt auch bei einem schwimmenden Gerät mit mehreren Schwimmkörpern.
Artikel 17.06 Krängungsversuch
1. Der Stabilitätsnachweis nach den Artikel 17.07 und 17.08 muss auf Grundlage eines ordnungsgemäß durchgeführten Krängungsversuchs erbracht werden.
2. Können bei dem Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren technischen Schwierigkeiten, kann ersatzweise eine Gewichts- und Schwerpunktrechnung durchgeführt werden. Das Ergebnis der Gewichtsberechnung ist mit Hilfe von Tiefgangsmessungen zu kontrollieren, wobei die Differenz nicht mehr als ± 5 % betragen darf.
Artikel 17.07 Stabilitätsnachweis
1. Es ist nachzuweisen, dass bei den beim Einsatz und Fahrbetrieb auftretenden Belastungen ein ausreichender Restsicherheitsabstand und ein ausreichender Restfreibord vorhanden sind. Dabei darf die Summe der Winkel aus Krängung und Trimm nicht mehr als 10° betragen und der Boden des Schwimmkörpers darf nicht austauchen.
2. Der Stabilitätsnachweis muss folgende Daten und Unterlagen enthalten:
3. Dem Stabilitätsnachweis sind mindestens folgende Lastannahmen zugrunde zu legen:
4.1. In dem Stabilitätsnachweis sind folgende Momente zu berücksichtigen
Dabei sind Momente, die gleichzeitig wirken können, zu addieren.
4.2. Das Moment infolge des Winddruckes ist nach folgender Formel zu berechnen:
Mw = c * pw * A (1w + (T / 2 )) [kNm]
In dieser Formel bezeichnet
c = | den formabhängigen Widerstandsbeiwert. |
Für Fachwerke ist c = 1,2 und für Vollwandträger c = 1,6 zu setzen.
Beide Werte schließen die Einflüsse von Windstößen ein. | |
Als Angriffsfläche der Windkraft ist die durch die Umrisslinie des Fachwerks eingeschlossene Fläche einzusetzen; | |
pw = | den spezifischen Winddruck, der einheitlich mit 0,25 kN/m2 anzusetzen ist; |
A = | den Lateralplan über der Ebene der größten Einsenkung in m2; |
lw = | den Abstand des Schwerpunktes des Lateralplans A von der Ebene der größten Einsenkung in m. |
4.3. Für die Ermittlung der Momente aus der Drehbewegung nach Nummer 4.1 Buchstabe d ist bei schwimmenden Geräten mit Fahrantrieb die Formel aus Artikel 15.03 Nummer 6 zu verwenden.
4.4. Das durch Queranströmung nach Nummer 4.1 Buchstabe e verursachte Moment braucht nur bei schwimmenden Geräten, die während des Betriebs in strömendem Wasser quer liegend verankert oder vertäut sind, mitgerechnet zu werden.
4.5. Bei der Berechnung der Momente aus flüssigem Ballast und flüssigen Vorräten nach Nummer 4.1 Buchstabe f ist der für die Stabilität ungünstigste Füllungsgrad der Tanks zu ermitteln und das entsprechende Moment in die Rechnung einzusetzen.
4.6. Das durch dynamische Massenkräfte verursachte Moment nach Nummer 4.1 Buchstabe i muss in angemessener Weise berücksichtigt werden, wenn durch Bewegungen der Last und der Arbeitseinrichtungen eine Beeinflussung der Stabilität zu erwarten ist.
5. Die aufrichtenden Momente können bei Schwimmkörpern mit senkrechten Seitenwänden nach der Formel
Ma = 10 * D * * sin Φ [kNm]
berechnet werden.
In dieser Formel bezeichnet:
= die metazentrische Höhe in m;
Φ = den Krängungswinkel in °.
Dies gilt bis zu Krängungswinkeln von 10° oder bis zu einem Krängungswinkel, bei dem Seite Deck eintaucht oder bei dem der Boden austaucht. Dabei ist der kleinere Winkel ausschlaggebend. Bei schräg verlaufenden Seitenwänden gilt die Formel bis zu Krängungswinkeln von 5°; im Übrigen gelten die Randbedingungen nach den Nummern 3 und 4.
Lässt die besondere Form des oder der Schwimmkörper diese Erleichterung nicht zu, sind Hebelarmkurven nach Nummer 2 Buchstabe c erforderlich.
Artikel 17.08 Stabilitätsnachweise bei reduziertem Restfreibord
Wird ein verringerter Restfreibord nach Artikel 17.05 Nummer 3 in Anspruch genommen, muss für alle Betriebszustände nachgewiesen sein, dass
h = 0,30 - 0,28 * Φn [m]
vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt (Stabilitätsumfang). Er darf nicht kleiner als 20° oder 0,35 rad sein und ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen, wobei für Φn die Einheit Radiant (rad) zu verwenden ist (1° = 0,01745 rad);
h = 0,20 - 0,23 * Φn [m]
vorhanden ist. Dabei ist Φn der Krängungswinkel, von dem ab die Hebelarmkurve negative Werte annimmt; er ist mit höchstens 30° oder 0,52 rad in die Formel einzusetzen.
Unter Resthebel ist die zwischen 0° und 30° Krängung vorhandene größte Differenz zwischen der Kurve der aufrichtenden Hebel und der Kurve der krängenden Hebel zu verstehen. Kommt eine Öffnung zum Schiffsinneren bei einem Krängungswinkel zu Wasser, der kleiner ist als der der größten Differenz zugeordnete Krängungswinkel, gilt die Resthebelforderung für diesen Krängungswinkel.
Artikel 17.09 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Einsenkungsmarken nach Artikel 4.04 und Tiefgangsanzeiger nach Artikel 4.06 müssen angebracht sein.
Artikel 17.10 Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis
1. Auf die Anwendung der Artikel 17.04 bis 17.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,
2. Jedoch müssen
Kapitel 18
Sonderbestimmungen für Baustellenfahrzeuge
Artikel 18.01 Einsatzbedingungen
Baustellenfahrzeuge, die als solche in dem Gemeinschaftszeugnis nach Anhang V Teil I oder II bezeichnet sind, dürfen außerhalb von Baustellen nur unbeladen verkehren. Diese Auflage ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.
Hierzu müssen diese Baustellenfahrzeuge über eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, verfügen.
Artikel 18.02 Anwendung des Teils II
Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, gelten für Bau und Ausrüstung von Baustellenfahrzeugen die Kapitel 3 bis 14 des Teils II.
Artikel 18.03 Abweichungen
1.
2. Die Untersuchungskommission kann auf die Anwendung folgender Bestimmungen verzichten:
Artikel 18.04 Sicherheitsabstand und Freibord
1. Wird ein Baustellenfahrzeug als Spül- und Klappschute betrieben, müssen der Sicherheitsabstand außerhalb des Laderaumbereiches mindestens 300 mm und der Freibord mindestens 150 mm betragen. Die Untersuchungskommission kann einen geringeren Freibord zulassen, wenn rechnerisch nachgewiesen ist, dass die Stabilität bei Beladung mit einem Füllgut der Dichte 1,5 t/m3 ausreicht und keine Seite des Decks zu Wasser kommt. Der Einfluss verflüssigter Ladung muss dabei berücksichtigt werden.
2. Für Baustellenfahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gelten die Artikel 4.01 und 4.02 sinngemäß. Dabei darf die Untersuchungskommission für den Sicherheitsabstand und für den Freibord abweichende Werte festsetzen.
Artikel 18.05 Beiboote
Baustellenfahrzeuge brauchen nicht mit einem Beiboot ausgerüstet zu sein, wenn
Diese Erleichterung ist in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.
Kapitel 19
Sonderbestimmungen für historische Schiffe
(Ohne Inhalt)
Kapitel 19a
Sonderbestimmungen für Kanalbargen
(Ohne Inhalt)
Kapitel 19b
Sonderbestimmungen für Schiffe, die auf Wasserstrassen der Zone 4 verkehren
Artikel 19b.01 Anwendung von Kapitel 4
1. Abweichend von Artikel 4.01 Nummern 1 und 2 wird der Sicherheitsabstand für Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen der Zone 4 verkehren, für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume wie folgt verringert:
2. Abweichend von Artikel 4.02 beträgt der Mindestfreibord für Schiffe, die auf den Binnenwasserstraßen der Zone 4 verkehren, 0 mm, sofern der Sicherheitsabstand nach Nummer 1 eingehalten wird.
Kapitel 20
Sonderbestimmungen für Seeschiffe
(Ohne Inhalt)
Kapitel 21
Sonderbestimmungen für Sportfahrzeuge
Artikel 21.01 Allgemeines
Für Sportfahrzeuge gelten für Bau und Ausrüstung nur die Artikel 21.02 und 21.03.
Artikel 21.02 Anwendung des Teils II
1. Für Sportfahrzeuge gelten
2. Bei Sportfahrzeugen, die der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote 4) unterliegen, erstrecken sich die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen nur auf
Artikel 21.03 (Ohne Inhalt)
Kapitel 22
Stabilität von Schiffen, die Container befördern
Artikel 22.01 Allgemeines
1. Sind nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für Schiffe, die Container befördern, Stabilitätsunterlagen erforderlich, sind die Bestimmungen dieses Kapitels anzuwenden.
Die Stabilitätsunterlagen sind von einer Untersuchungskommission zu prüfen oder prüfen zu lassen und mit einem entsprechenden Sichtvermerk zu versehen.
2. Die Stabilitätsunterlagen müssen eine für den Schiffsführer verständliche Aussage über die Stabilität des Schiffes bei dem jeweiligen Beladungsfall ermöglichen.
Die Stabilitätsunterlagen müssen mindestens enthalten:
3. Können auf einem Schiff wahlweise Container ungesichert oder gesichert befördert werden, sind für die Beförderung ungesicherter und für die Beförderung gesicherter Containerladungen jeweils besondere Berechnungsverfahren für den Nachweis der Stabilität erforderlich.
4. Eine Containerladung gilt nur dann als gesichert, wenn die einzelnen Container mittels Führungen oder Spannvorrichtungen fest mit dem Schiffskörper verbunden sind und sich ihre Lage während der Fahrt nicht verändern kann.
Artikel 22.02 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung ungesicherter Container
1. Bei ungesicherten Containern hat jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen auszugehen:
a) Die metazentrische Höhe darf 1,00 m nicht unterschreiten.b) Unter gleichzeitiger Einwirkung der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung, des Winddruckes und des Einflusses der freien Flüssigkeitsoberflächen darf die auftretende Neigung 5° nicht überschreiten und Seite Deck nicht zu Wasser kommen.
c) Der krängende Hebel aus der Zentrifugalkraft bei der Drehbewegung ist nach folgender Formel zu berechnen:
hKZ = cKZ * (v2 / LWL) * ( - (T'/2)) [m]
In dieser Formel bezeichnet
cKZ den Beiwert (cKZ = 0,04) in s2/m; v die größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser in m/s; die Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis in m; T' den Tiefgang des beladenen Schiffes in m. d) Der krängende Hebel aus Winddruck ist nach folgender Formel zu berechnen:
hKW = cKW * (A' / D') * (lw + (T'/2)) [m]
In dieser Formel bezeichnet
cKW den Beiwert (cKW = 0,025) in t/m2; A' den Überwasserlateralplan beim beladenem Schiff in m2; D' das Deplacement des beladenen Schiffes in t; lW die Höhe des Schwerpunktes der Überwasserlateralfläche A' über der Wasserlinie in m; T' den Tiefgang des beladenen Schiffes in m. e) Der krängende Hebel aus freien Oberflächen von Regen- und Restwasser im Laderaum oder im Doppelboden ist nach folgender Formel zu berechnen:
hKfO = (cKfO / D') * Σ (b * 1 * (b - 0,55√b)) [m]
In dieser Formel bezeichnet
cKfO den Beiwert (cKfO = 0,015) in t/m2 b die Breite des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes in m (*); l die Länge des betrachteten Raumes oder Raumabschnittes in m (*); D' das Deplacement des beladenen Schiffes in t. *) Raumabschnitte freier Flüssigkeitsoberflächen entstehen, wenn durch wasserdichte Längs- und/oder Querunterteilungen voneinander unabhängige Flüssigkeitsoberflächen gebildet werden. f) Für jeden Beladungsfall ist mit halben Vorräten an Treibstoff und Frischwasser zu rechnen.
2. Die Stabilität eines mit ungesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner als zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muss zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
a)
Für BWL/2F darf kein kleinerer Wert als 11,5 eingesetzt werden
(11,5 = 1/tan5°).
b) >zul = - 1,00 [m]
Der kleinere Wert für KGzul nach Formel a oder b ist maßgebend.
In diesen Formeln bezeichnet
zul die maximal zulässige Höhe des Schwerpunktes des beladenen Schiffes über Basis in m; die Höhe des Metazentrums über Basis in m nach der Näherungsformel nach Nummer 3; F den jeweils vorhandenen Freibord auf 1/2 L in m; Z den Beiwert für die Zentrifugalkraft im Drehkreis
(0,7 * v)2 v2 Z = ___________________ = 0,04 * ________ [-] 9,81 * 1,25 * LWL LWL
v die größte Geschwindigkeit des Schiffes gegen Wasser in m/s; Tm den jeweiligen mittleren Tiefgang in m; hKW den krängenden Hebel aus seitlichem Winddruck nach Nummer 1 Buchstabe d in m;
hKfO die Summe der krängenden Hebel aus freien Flüssigkeitsoberflächen nach Nummer 1 Buchstabe e in m.
3. Näherungsformel für
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 und Artikel 22.03 Nummer 2 der Wert für aus folgenden Näherungsformeln ermittelt werden:
a) für Schiffe mit Pontonform
b) für andere Schiffe
Artikel 22.03 Randbedingungen und Berechnungsverfahren für den Stabilitätsnachweis bei Beförderung gesicherter Container
1. Bei gesicherten Containern muss jedes Berechnungsverfahren zur Bestimmung der Stabilität des Schiffes von folgenden Randbedingungen ausgehen:
2. Die Stabilität eines mit gesicherten Containern beladenen Binnenschiffes gilt als ausreichend, wenn das vorhandene gleich oder kleiner als zul nach den folgenden Formeln ist. Hierbei muss zul für verschiedene Verdrängungen über den gesamten Tiefgangsbereich berechnet werden.
a)
Für BWL / F darf kein kleinerer Wert als 6,6 und
für kein kleinerer Wert als 0 eingesetzt werden (l - i) / 2 * (1 - 1,5 (F / F) ;
b) zul = - 0,50 [m]. Der kleinere Wert für zul nach den Formeln a oder b ist maßgebend.
In diesen Formeln bezeichnet
I das Breitenträgheitsmoment der Wasserlinie bei Tm in m4 nach der Näherungsformel nach Nummer 3; i das Breitenträgheitsmoment der zur Basis parallelen Wasserlinie in der Höhe Tm + (2 / 3) F`[m4]
H die Wasserverdrängung des Schiffes bei Tm in m3; F' den ideellen Freibord F' = H' - Tm [m] oder F' = (a * BWL) / (2 * b) [m], wobei der kleinere Wert maßgebend ist; a den senkrechten Abstand zwischen Unterkante der bei Neigungen zuerst eintauchenden Öffnung und der Wasserlinie bei aufrechter Lage des Schiffes in m; b den Abstand derselben Öffnung von Mitte Schiff in m; H' die ideelle Seitenhöhe H' = H + (q / (0,9 * LBWL) ) [m] q die Summe der Volumina von Deckshäusern, Luken, Trunks und anderen Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 1,0 m über H oder bis zur untersten Öffnung des betrachteten Volumens. Maßgeblich ist der kleinere Wert. Volumenanteile, die innerhalb eines Bereiches von 0,05 L von den Schiffsenden angeordnet sind, bleiben unberücksichtigt [m3].
3. Näherungsformel für I
Ist kein Kurvenblatt vorhanden, kann für die Berechnung nach Nummer 2 der Wert für das Breitenträgheitsmoment I der Wasserlinie aus folgenden Näherungsformeln verwendet werden:
a) für Schiffe mit Pontonform
b) für andere Schiffe
Artikel 22.04 Verfahren für die Stabilitätsbeurteilung an Bord
Das Verfahren der Stabilitätsbeurteilung kann den Unterlagen nach Artikel 22.01 Nummer 2 entnommen werden.
Kapitel 22a
Sonderbestimmungen für Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet
Artikel 22a.01 Anwendung des Teils I
Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m, ausgenommen Seeschiffe, ist zusätzlich zu Artikel 2.03 Nummer 3 die Untersuchungskommission, die später das Gemeinschaftszeugnis ausstellen soll, vor Baubeginn (Neubau oder Verlängerung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeuges) durch den Eigner oder seinen Bevollmächtigten zu benachrichtigen. Diese Untersuchungskommission führt während der Bauphase Besichtigungen durch. Die Besichtigungen können entfallen, wenn vor Baubeginn eine Bescheinigung vorgelegt wird, in der eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft versichert, dass sie die Bauaufsicht durchführt.
Artikel 22a.02 Anwendung des Teils II
Für Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m gelten zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II die Artikel 22a.03 bis 22a.05.
Artikel 22a.03 Festigkeit
Die genügende Festigkeit des Schiffskörpers im Sinne von Artikel 3.02 Nummer 1 Buchstabe a (Längs- und Querfestigkeit sowie örtliche Festigkeit) muss durch eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen sein.
Artikel 22a.04 Schwimmfähigkeit und Stabilität 12
1. Die Nummern 2 bis 10 gelten für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m, ausgenommen Fahrgastschiffe.
2. Die Grundwerte für die Stabilitätsberechnung - Schiffsleergewicht und Lage des Gewichtsschwerpunktes - müssen durch einen Krängungsversuch nach Anlage 1 der IMO-Entschließung MSC 267 (85) ermittelt werden.
3. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung, die auf einem Verfahren des wegfallenden Auftriebs beruht, nachweisen, dass im Leckfall die Schwimmfähigkeit und die Stabilität des Schiffes angemessen sind. Alle Berechnungen müssen mit freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.
Die ausreichende Schwimmfähigkeit und Stabilität des Schiffes im Leckfall müssen bei einer Ladung, die dessen maximaler Tauchung entspricht und gleichmäßig über sämtliche Laderäume verteilt ist, sowie bei maximalen Vorräten und vollem Tank nachgewiesen werden.
Für inhomogene Ladung ist die Stabilitätsberechnung für den ungünstigsten Beladungsfall durchzuführen. Diese Stabilitätsberechnung ist an Bord mitzuführen.
Hierbei muss für die Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung im Endzustand der Flutung und gegebenenfalls für den Zustand unmittelbar vor der Querflutung) und für den Endzustand der Flutung unter den vorstehenden Ladebedingungen der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
4. Für den Leckfall sind folgende Annahmen zu berücksichtigen:
5. In allen Zwischenzuständen der Flutung nach Nummer 3 müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
6. Im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten werden:
7. Werden Querflutöffnungen zur Verringerung von asymmetrischen Flutungen vorgesehen, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:
8. Wenn Öffnungen, über die unbeschädigte Abteilungen zusätzlich fluten können, wasserdicht verschlossen werden können, müssen diese Verschlusseinrichtungen auf beiden Seiten gut lesbar mit der folgenden Beschriftung versehen sein:
'Öffnung sofort nach Durchgang schließen'.
9. Der rechnerische Nachweis nach den Nummern 3 bis 7 gilt als erbracht, wenn Leckstabilitätsrechnungen nach Teil 9 der Vorschriften in der Anlage zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (nachstehend 'ADN') mit positivem Ergebnis vorgelegt werden.
10. Soweit zur Erfüllung der Anforderung nach Nummer 3 notwendig, ist die Ebene der größten Einsenkung neu festzulegen.
Artikel 22a.05 Zusätzliche Anforderungen 12
1. Fahrzeuge mit L von mehr als 110 m müssen
2. Bei Fahrzeugen, ausgenommen Fahrgastschiffe, mit L von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1
ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d entsprechen.
3. Bei Fahrgastschiffen mit L von mehr als 110 m, die zusätzlich zu Nummer 1
ist im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 52 einzutragen, dass sie allen Anforderungen der Buchstaben a bis d entsprechen.
Artikel 22a.06 Anwendung des Teils IV bei Umbauten
Bei Fahrzeugen, die auf eine Länge von mehr als 110 m umgebaut werden, darf die Untersuchungskommission Kapitel 24 nur aufgrund von besonderen Empfehlungen des Ausschusses anwenden.
Kapitel 22b
Sonderbestimmungen für schnelle Schiffe
Artikel 22b.01 Allgemeines
1. Schnelle Schiffe dürfen nicht als Kabinenschiffe gebaut sein.
2. Folgende Einrichtungen sind auf schnellen Schiffen verboten:
Artikel 22b.02 Anwendung des Teils I
1. Zusätzlich zu Artikel 2.03 müssen schnelle Schiffe unter Aufsicht einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft, die über besondere Regeln für schnelle Schiffe verfügt, nach deren anwendbaren Vorschriften gebaut und klassifiziert sein. Die Klasse ist aufrechtzuerhalten.
2. Abweichend von Artikel 2.06 beträgt die Gültigkeitsdauer der nach den Bestimmungen dieses Kapitels erteilten Gemeinschaftszeugnisse maximal fünf Jahre.
Artikel 22b.03 Anwendung des Teils II
1. Unbeschadet der Nummer 2 und des Artikels 22b.02 Nummer 2 gelten für schnelle Schiffe die Kapitel 3 bis 15 mit Ausnahme folgender Bestimmungen:
2. Abweichend von Artikel 15.02 Nummer 9 und Artikel 15.15 Nummer 7 müssen alle Schotttüren fernbedient werden können.
3. Abweichend von Artikel 6.02 Nummer 1 muss bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine ohne Zeitverzug eine zweite unabhängige Antriebsanlage der Rudermaschine oder ein Handantrieb in Betrieb gehen.
4. Zusätzlich zu den Anforderungen des Teils II gelten für schnelle Schiffe die Artikel 22b.04 bis 22b.12.
Artikel 22b.04 Sitze und Sicherheitsgurte
Für die höchstzulässige Anzahl von Personen an Bord müssen Sitze vorhanden sein. Sitze sind mit Sicherheitsgurten zu versehen. Auf Sicherheitsgurte kann verzichtet werden, wenn ein geeigneter Aufprallschutz vorhanden ist oder in den Fällen, wo diese im HSC Code 2000 Kapitel 4 Abschnitt 6 nicht gefordert werden.
Artikel 22b.05 Freibord
Abweichend von Artikel 4.02 und Artikel 4.03 muss der Freibord mindestens 500 mm betragen.
Artikel 22b.06 Auftrieb, Stabilität und Unterteilung
Für schnelle Schiffe müssen
in ausreichendem Maße nachgewiesen sein.
Artikel 22b.07 Steuerhaus
1. Einrichtung
2. Freie Sicht
3. Instrumente
Die Instrumententafeln für die Bedienung und für die Überwachung der in Artikel 22b.11 genannten Anlagen müssen getrennt an deutlich markierter Stelle innerhalb des Steuerhauses angeordnet sein. Dies gilt gegebenenfalls auch für Einrichtungen für das Zuwasserlassen von Sammelrettungsmitteln.
4. Beleuchtung
In Bereichen oder an Ausrüstungsgegenständen, die während des Betriebs beleuchtet sein müssen, ist rotes Licht zu verwenden.
5. Fenster
Spiegelungen sind zu verhindern. Einrichtungen zur Vermeidung von Blendung durch Sonnenlicht müssen vorhanden sein.
6. Oberflächenwerkstoffe
Spiegelungen durch Oberflächenwerkstoffe sind im Steuerhaus zu verhindern.
Artikel 22b.08 Zusätzliche Ausrüstung
Schnelle Fahrzeuge müssen ausgerüstet sein mit
Artikel 22b.09 Geschlossene Bereiche
1. Allgemeines
Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und die dazugehörige Ausstattung müssen so gestaltet sein, dass Personen bei ordnungsgemäßer Benutzung sich weder bei normalem Start beziehungsweise Stopp oder Notstart beziehungsweise Notstopp noch beim Manövrieren unter normalen Fahrtbedingungen beziehungsweise bei Ausfall oder Fehlbedienung verletzen können.
2. Kommunikation
Artikel 22b.10 Ausgänge und Fluchtwege
Flucht- und Rettungswege müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Artikel 22b.11 Feuerschutz und Feuerbekämpfung
1. Gänge, öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen sowie Küchen und Maschinenräume müssen an ein zweckmäßiges Feuermeldesystem angeschlossen sein. Das Vorhandensein eines Brandes sowie der Brandbereich müssen selbsttätig an einer ständig vom Schiffspersonal besetzten Stelle angezeigt werden.
2. Maschinenräume sind mit einer fest installierten Feuerlöschanlage nach Artikel 10.03b zu versehen.
3. Öffentlich zugängliche Räume und Wohnungen und ihre Fluchtwege müssen mit einer selbsttätigen Druckwassersprühanlage nach Artikel 10.03a ausgestattet sein. Löschwasser muss schnell und unmittelbar nach außen abgeleitet werden können.
Artikel 22b.12 Übergangsbestimmungen
Schnelle Schiffe im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 22, die am 31. März 2003 über ein gültiges Gemeinschaftszeugnis verfügen, müssen folgenden Vorschriften dieses Kapitels entsprechen:
Kapitel 23
Ausrüstung der Schiffe im Hinblick auf Besatzung
Artikel 23.01 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.02 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.03 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.04 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.05 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.06 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.07 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.08 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.09 Ausrüstung der Schiffe
1. Bei Motorschiffen, Schubbooten, Schubverbänden und Fahrgastschiffen ist die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1.1 oder 1.2 von der Untersuchungskommission im Gemeinschaftszeugnis unter Nummer 47 zu vermerken.
1.1. Standard S1
Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.
muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.
1.2. Standard S2
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden.
Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Motorschiffes aus bedienbar ist;
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden.
Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerstand des schiebenden Schubbootes aus bedienbar ist;
Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.
Artikel 23.10 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.11 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.12 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.13 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.14 (Ohne Inhalt)
Artikel 23.15 (Ohne Inhalt)
Kapitel 24
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 24.01 Anwendung der Übergangsbestimmungen auf Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
1. Die Artikel 24.02 bis 24.04 gelten nur für Fahrzeuge, die am 30. Dezember 2008 im Besitz eines gültigen Schiffsattestes nach der am 31. Dezember 1994 geltenden Rheinschiffsuntersuchungsordnung sind oder sich am 31. Dezember 1994 in Bau oder Umbau befunden haben.
2. Für Fahrzeuge, die nicht unter Nummer 1 fallen, gilt Artikel 24.06.
Artikel 24.02 Abweichungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind 12 12a
1. Unbeschadet der Artikel 24.03 und 24.04 müssen Fahrzeuge, die den Vorschriften dieser Richtlinie nicht vollständig entsprechen,
2. In der nachstehenden Tabelle bedeuten
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen |
Kapitel 3 | ||
3.03 Nummer 1 Buchstabe a | Lage des Kollisionsschotts | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 2 | Wohnungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 4 | Sicherheitseinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Gasdichte Trennung der Wohnungen von Maschinen-, Kessel- und Laderäumen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | |
Nummer 5 Absatz 2 | Fernüberwachung von Heckschotttüren | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 7 | Vorschiffe mit Ankernischen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2041 |
3.04 Nummer 3 Satz 2 | Isolierung in Maschinenräumen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Nummer 3 Satz 3 und Satz 4 | Öffnungen und Verschlussorgane | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
3.04 Nummer 6 | Maschinenraum-Ausgänge | Maschinenräume, die vor 1995 gemäß Artikel 1.01 nicht den Maschinenräumen zuzuordnen waren, brauchen erst mit einem zweiten Ausgang nachgerüstet zu werden bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Kapitel 5 | ||
5.06 Nummer 1 Satz 1 | Mindestgeschwindigkeit | Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Kapitel 6 | ||
6.01 Nummer 1 | Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 3 | Neigung und Umgebungstemperaturen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 7 | Wellendurchführungen von Ruderschäften | Für Fahrzeuge, die vor 1996 auf Kiel gelegt wurden, bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
6.02 Nummer 1 | Vorhandensein separater Hydrauliktanks | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 | |
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 | |
Nummer 2 | Inbetriebsetzen der 2. Antriebsanlage mit nur einer Bedienungshandlung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 3 | Erreichen der Manövriereigenschaften nach Kapitel 5 bei Betrieb der zweiten Antriebsanlage/ des Handbetriebs | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
6.03 Nummer 1 | Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 |
6.05 Nummer 1 | Automatische Entkupplung des Handsteuerrads | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
6.06 Nummer 1 | Zwei voneinander unabhängige Steuersysteme | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
6.07 Nummer 2 Buchstabe a | Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 2 Buchstabe e | Überwachung der Puffersysteme | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
6.08 Nummer 1 | Anforderungen an elektronische Anlagen nach Artikel 9.20 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 7 | ||
7.02 Nummer 2 | Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049 |
7.02 Nummer 3 Absatz 2 | Freie Sicht in der Sichtachse des Rudergängers | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Nummer 64 | Mindestlichtdurchlässigkeit | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
7.03 Nummer 7 | Löschen der Alarme | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses, soweit nicht Radareinmannsteuerstand vorhanden |
Nummer 8 | Automatisches Umschalten auf eine andere Stromquelle | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
7.04 Nummer 1 | Bedienung Antriebsmaschinen und Steuereinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Nummer 2 | Maschinensteuerung | Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei direkt umsteuerbaren Maschinen, 1.1.2010 bei übrigen Maschinen |
Nummer 3 | Anzeige | Soweit kein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 9, Satz 3 | Bedienung mittels eines Hebels | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Satz 4 | Anzeige der Richtung der Schubkraft | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
7.05 Nummer 1 | Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen | Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. |
7.06 Nummer 1 | Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2011, eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II- 35 vorhanden ist. |
Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden | Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen und vor dem 1.1.2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. | |
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. | |
7.09 | Alarmanlage | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
7.12 Absatz 1 | Höhenverstellbare Steuerhäuser | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses
Bei nicht hydraulischer Absenkung: spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Absätze 2 und 3 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | |
Kapitel 8 | ||
8.01 Nummer 3 | Nur Verbrennungsmotoren, deren Brennstoffflammpunkt über 55 °C liegt | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
8.02 Nummer 1 | Sicherung der Maschinenanlagen gegen unbeabsichtigte Inbetriebnahme | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 4 | Abschirmung von Leitungsverbindungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025 |
Nummer 5 | Mantelrohrsysteme | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025 |
Nummer 6 | Isolierung von Maschinenteilen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
8.03 Nummer 2 | Überwachungseinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 3 | Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 5 | Wellendurchführungen von Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
8.05 Nummer 1 | Brennstofftanks aus Stahl | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Nummer 2 | Selbstschließende Entwässerungsventile | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Nummer 3 | Keine Brennstofftanks vor dem Kollisionsschott | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 4 | Keine Tagestanks und deren Armaturen über Maschinenanlagen oder Abgasleitungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010. Bis zu diesem Zeitpunkt muss durch Auffangbehälter oder Tropfbleche sichergestellt sein, dass auslaufender Brennstoff gefahrlos abgeleitet werden kann. |
Nummer 6 Satz 3 bis Satz 5 | Einrichtung und Bemessung der Lüftungsrohre und Verbindungsleitungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 7, Unterabsatz 1 | Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Nummer 9 Satz 2 | Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 13 | Füllstandsüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
8.06 | Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
8.07 | Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
8.08 Nummer 8 | Ein einfaches Absperrorgan als Anschluss von Ballastzellen an das Lenzsystem genügt nicht für Laderäume, die zur Ballastaufnahme eingerichtet sind | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 9 | Peileinrichtung in Laderaumbilgen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
8.09 Nummer 2 | Einrichtungen zum Sammeln von ölhaltigem Wasser und gebrauchtem Öl | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
8.10 Nummer 3 | Geräuschgrenze von 65 dB(A) für stillliegende Schiffe | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 8a | ||
8a.02 Nummer 2 und Nummer 3 | Einhaltung der Vorschriften/Abgasgrenzwerte | Die Vorschriften gelten nicht
Für Motoren
Die Vorschriften für die Motorkategorien
|
Kapitel 9 | ||
9.01 Nummer 1 Satz 2 | Erforderliche Unterlagen sind der Untersuchungskommission vorzulegen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 2 2. Gedankenstrich | Pläne der Haupt-, Not- und Verteilerschalttafeln müssen sich an Bord befinden | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 3 | Umgebungstemperaturen im Innern und auf Deck | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
9.02 Nummern 1 bis 3 | Energieversorgungssysteme | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
9.05 Nummer 4 | Schutzleiterquerschnitte | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.11 Nummer 4 | Belüftung geschlossener Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
9.12 Nummer 2 Buchstabe d | Direktanspeisung für Verbraucher für Schiffsantrieb und das Manövrieren | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Nummer 3 Buchstabe b | Erdschlussüberwachungseinrichtung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
9.13 | Notabschaltvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
9.14 Nummer 3 Satz 2 | Verbot einpoliger Schalter in Wasch- und Baderäumen sowie in übrigen Nasszellen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
9.15 Nummer 2 | Mindestquerschnitt je Ader von 1,5 mm2 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 10 | Kabel zu beweglichen Steuerhäusern | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
9.16 Nummer 3 Satz 2 | Zweiter Stromkreis | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.19 | Alarm- und Sicherheitssysteme für maschinentechnische Einrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.20 | Elektronische Anlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
9.21 | Elektromagnetische Verträglichkeit | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Kapitel 10 | ||
10.01 | Ankerausrüstung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b | Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
10.02 Nummer 2 Buchstabe a | Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile | Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird:
N.E.U., spätestens 1.1.2008 Zweites und drittes Seil: 1.1.2013 |
10.03 Nummer 1 | Europäische Norm | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 |
Nummer 2 | Eignung für Brandklassen A, B und C | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 |
Nummer 4 | Füllmasse des CO2 und Rauminhalt | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 |
10.03a | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
10.03b | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen | (1) |
10.04 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
10.05 Nummer 2 | Aufblasbare Rettungswesten | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. |
Kapitel 11 | ||
11.02 Nummer 4 Satz 1 | Einrichtung der Außenkanten von Decks, Gangborden und anderen Arbeitsbereichen
Höhe von Lukensüllen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
11.04 Nummer 1 | Lichte Breite des Gangbordes | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 bei Fahrzeugen mit mehr als 7,30 m Breite |
Nummer 2 | Gangbordgeländer auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 |
11.05 Nummer 1 | Zugänge der Arbeitsplätze | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummern 2 und 3 | Türen sowie Ein- und Ausgänge und Gänge mit Höhenunterschieden von mehr als 0,50 m | Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Nummer 4 | Treppen bei ständig besetzten Arbeitsplätzen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
11.06 Nummer 2 | Ausgänge und Notausgänge | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
11.07 Nummer 1 Satz 2 | Steigvorrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummern 2 und 3 | Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | |
11.10 | Lukenabdeckungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
11.11 | Winden | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
11.12 Nummern 2, 4, 5 und 9 | Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
11.13 | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Kapitel 12 | ||
12.01 Nummer 1 | Wohnungen für die normalerweise an Bord lebenden Personen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
12.02 Nummer 3 | Lage der Fußböden | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 4 | Aufenthalts- und Schlafräume | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 6 | Stehhöhe in Wohnungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 8 | Bodenfläche der Aufenthaltsräume | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 9 | Volumen der Räume | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 10 | Luftvolumen pro Person | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 11 | Abmessungen der Türen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 12 Buchstaben a und b | Anordnung der Treppen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 13 | Leitungen für gefährliche Gase und gefährliche Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
12.03 | Sanitäre Einrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
12.04 | Küchen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
12.05 | Trinkwasseranlagen | N.E.U., spätestens 31.12.2006 |
12.06 | Heizung und Lüftung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
12.07 Nummer 1 Satz 2 | Sonstige Wohnungseinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Kapitel 14a | ||
Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen 1 und 2 und Nummer 5 | Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
|
Kapitel 15 | ||
15.01 Nummer 1 Buchstabe c | Nichtanwendung des Artikels 8.08 Nummer 2 Satz 2 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2007 |
Buchstabe d | Nichtanwendung des Artikels 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 2 Buchstabe c | Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010
Die Vorschrift gilt nicht für Fahrzeuge mit festbrennstoffbetriebenen Antriebsanlagen |
Buchstabe e | Verbot von Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 15.15 Nummer 9 vorhanden sind |
15.02 Nummer 2 | Anzahl und Anordnung der Schotte | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 5 Satz 2 | Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck | Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 10 Buchstabe c | Dauer des fernbetätigten Schließvorganges | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Nummer 12 | Warnanlage im Steuerhaus, die anzeigt, welche Schotttür geöffnet ist | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Nummer 15 | Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
15.03 Nummern 1 bis 6 | Intaktstabilität | N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummern 7 und 8 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 9 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Gemeinschaftszeugnis oder eine andere Verkehrszulassung vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt N.E.U. | |
2-Abteilungsstatus | N.E.U. | |
Nummern 10 bis 13 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
15.05 Nummer 2 Buchstabe a | Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 15.06 Nummer 8 nachgewiesen ist | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Buchstabe b | Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 15.03 zugrunde gelegt ist | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
15.06 Nummer 1 Unterabsatz 1 | Fahrgasträume auf allen Decks hinter dem Kollisionsschott und vor dem Heckschott | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Artikel 15.06 Nummer 1 Unterabsatz 2 | Einhausungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Nummer 3 Buchstabe c Satz 1 | Lichte Höhe von Ausgängen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Satz 2 | Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen | Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem1.1.2045 |
15.06 Nummer 3 Buchstabe f Satz 1 | Abmessung der Notausgänge | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Buchstabe g | Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 4 Buchstabe d | Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 5 | Anforderungen an Verbindungsgänge | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 6 Buchstabe b | Fluchtwege zu Sammelflächen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Buchstabe c | Fluchtwege nicht durch Maschinenräume | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2007 |
Fluchtwege nicht durch Küchen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2015 | |
Buchstabe d | Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2045 |
Nummer 7 | Geeignetes Sicherheitsleitsystem | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2015 |
Nummer 8 | Anforderungen an Sammelflächen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2045 |
Nummer 9 | Anforderungen an Treppen und Podeste m Fahrgastbereich | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2045 |
Nummer 10 Buchstabe a Satz 1 | Geländer entsprechend Norm EN 11:1995 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses ach dem 1.1.2045 |
Satz 2 | Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Buchstabe b Satz 2 | Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord Gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 13 | Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 14 Satz 1 | Beschaffenheit von Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 15 | Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen
Anforderungen an Einhausungen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Nummer 16 | Trinkwasseranlagen entsprechend Artikel 12.05 | N.E.U., spätestens 31.12.2006 |
Nummer 17 Satz 2 | Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 18 | Lüftungsanlagen für Kabinen ohne zu öffnende Fenster | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 19 | Anforderungen des Artikels 15.06 an Räume, in denen Besatzung oder Bordpersonal untergebracht ist | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
15.07 | Anforderungen an das Antriebssystem | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
15.08 Nummer 2 | Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich | Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 3 | Anforderungen an die Alarmanlage | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 4 | Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 5 | Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 6 | Fest installiertes Lenzsystem | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Nummer 8 | Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
15.09 Nummer 3 | Einrichtungen für einen sicheren Übergang | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 4 | Art der Rettungsmittel | Für Fahrgastschiffe, die vor dem1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 5 ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. |
Nummer 5 Buchstaben b und c | Ausreichend Raum zum Sitzen, Auftrieb von 750 N | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Buchstabe f | Stabile Schwimmlage, Halteeinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Buchstabe i | Geeignete Einrichtungen für den Übergang von Evakuierungsflächen in Rettungsflöße | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 10 | Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
15.10 Nummer 2 | Artikel 9.16 Nummer 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Nummer 3 | Ausreichende Notbeleuchtung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Nummer 4 | Notstromanlage | Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Buchstabe f | Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe i | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Buchstabe i | Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 15.06 Nummer 9 Satz 2 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Nummer 6, Satz 1 | Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Sätze 2 und 3 | Einbau der Kabel | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Satz 4 | Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
15.11 | Feuerschutz | |
Nummer 1 | Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 2 | Ausführung von Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 3 | In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Gegenstände müssen schwer entflammbar sein | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Nummer 4 | Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 5 | Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 6 | Brandprüfverfahren nach dem Code | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 7 | Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 7a | Einhausungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Nummer 8 | Anforderungen an Türen in Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 9 | Wände | Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkleranlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 10 | Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
15.11 Nummer 11 | Luftzugssperren | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 12 Satz 2 | Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 13 | Einschachtung der Innentreppen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 14 | Lüftungssysteme; Luftversorgungsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 15 | Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüge | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 16 | Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 17 | Feuermeldesystem | Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
15.12 Nummer 1 Buchstabe c | Tragbare Feuerlöscher in Küchen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Nummer 2 Buchstabe a | 2. Feuerlöschpumpe | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 3 Buchstaben b und c | Druck und Wasserstrahllänge | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 6 | Materialien, Schutz gegen Unwirksamwerden | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
15.12 Nummer 7 | Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 8 Buchstabe b | Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Buchstabe c | Wasserstrahllänge auf allen Decks | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Buchstabe d | Aufstellung der Feuerlöschpumpen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 9 | Feuerlöschanlage in Maschinenräumen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
15.14 Nummer 1 | Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 2 | Anforderungen an Abwassersammeltanks | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem1.1.2045 |
15.15 Nummer 1 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
Nummer 4 | (Ohne Inhalt) | |
Nummer 5 | Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung | Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
15.15 Nummer 6 | Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung | Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind:
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Nummer 9 Buchstabe a | Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 14.15 |
Buchstabe b | Sammelrettungsmittel nach Artikel 15.09 Nummer 5 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 |
Kapitel 16 | ||
16.01 Nummer 2 | Spezialwinden oder gleichwertige Einrichtungen auf dem zum Schieben geeigneten Fahrzeug | Die Vorschrift gilt für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 zum Schieben ohne eigene Spannvorrichtung zugelassen worden sind, erst bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035. |
16.01 Nummer 3 letzter Satz | Anforderungen an Antriebe | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Kapitel 17 | ||
17.02 Nummer 3 | Zusätzlich geltende Bestimmungen | Es gelten die gleichen Übergangsbestimmungen wie für die unter dieser Nummer genannten Artikel. |
17.03 Nummer 1 | Generalalarmanlage | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Nummer 4 | Größte zulässige Last von Hebezeugen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
17.04 Nummern 2 und 3 | Restsicherheitsabstand bei Öffnungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
17.05 Nummern 2 und 3 | Restfreibord | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
17.06, 17.07 und 17.08 | Krängungsversuch und Stabilitätsnachweise | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
17.09 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Kapitel 20
vgl. Übergangsvorschriften zu Kapitel 20 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung | ||
Kapitel 21 | ||
21.01 bis 21.02 | Die Vorschriften gelten für Sportfahrzeuge, die vor dem 1.1.1995 gebaut wurden, erst bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 | |
(1)
(2) Die Vorschrift gilt für Schiffe, die nach dem 31.12.1994 auf Kiel gelegt wurden, und für in Betrieb befindliche Schiffe mit folgender Maßgabe: Bei einer Erneuerung des gesamten Laderaumbereichs sind die Vorschriften des Artikels 11.04 einzuhalten. Bei Umbauten, die sich über die gesamte Länge des Gangbordbereichs erstrecken und durch die die lichte Breite des Gangbords verändert wird,
|
Artikel 24.03 Abweichungen für Fahrzeuge, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden
1. Auf Fahrzeuge, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden, dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 24.02 die folgenden Bestimmungen angewendet werden.
In der nachstehenden Tabelle bedeuten
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen |
Kapitel 3 | ||
3.03 Nummer 1 | Lage des Kollisionsschotts | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
3.04 Nummer 2 | Begrenzungsflächen von Bunkern mit Wohn- und Fahrgasträumen | E.U, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 |
Nummer 7 | Höchstzulässiger Schalldruckpegel | Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 4 | ||
4.01 Nummer 2, 4.02 und 4.03 | Sicherheitsabstand, Freibord, Mindestfreibord | Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 7 | ||
7.01 Nummer 2 | Eigengeräuschpegel | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
7.05 Nummer 2 | Kontrolle der Signallichter | Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses |
Kapitel 8 | ||
8.08 Nummern 3 und 4 | Mindestfördermenge und Lenzrohrdurchmesser | Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
8.10 Nummer 2 | Fahrtgeräusch | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 9 | ||
9.01 | Anforderungen an elektrische Anlagen | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.03 | Schutz gegen Berühren, Eindringen von Fremdkörpern und Wasser | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.06 | Zulässige maximale Spannungen | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.10 | Generatoren und Motoren | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.11 Nummer 2 | Aufstellung von Akkumulatoren | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.12 | Schaltanlagen | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.14 | Installationsmaterial | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.15 | Kabel | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
9.17 | Signalleuchten | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 12 | ||
12.02 Nummer 5 | Lärm und Vibration in Wohnungen | Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 |
Kapitel 15 | ||
15.02 Nummer 5, Nummer 6 Satz 1, Nummern 7 bis 11 und Nummer 13 | Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
15.02 Nummer 16 | Wasserdichte Fenster | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
15.04 | Sicherheitsabstand, Freibord, Einsenkungsmarken | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
15.05 | Anzahl der Fahrgäste | Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
15.10 Nummer 4, Nummer 6, Nummer 7, Nummern 8 und 11 | Notstromanlage | E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 |
2. Artikel 15.11 Nummer 3 Buchstabe a ist auf Tagesausflugsschiffe, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden, bis zur ersten Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die bei den Fluchtwegen zugewandten Oberflächen verwendeten Farben, Lacke, Anstrichstoffe sowie andere Materialien zur Oberflächenbehandlung der Verkleidungen schwer entflammbar sein müssen und Rauch oder giftige Gase nicht in gefährlichem Maße entstehen dürfen.
3. Artikel 15.11 Nummer 12 ist auf Tagesausflugsschiffe, die am 1. April 1976 oder früher auf Kiel gelegt wurden, bis zur ersten Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass es ausreichend ist, wenn anstelle einer tragenden Stahlkonstruktion der Treppen die als Fluchtweg dienenden Treppen so beschaffen sind, dass sie im Brandfall etwa ebenso lange benutzbar bleiben wie Treppen mit tragender Stahlkonstruktion.
Artikel 24.04 Sonstige Abweichungen
1. Für Fahrzeuge, deren Mindestfreibord nach Artikel 4.04 der am 31. März 1983 geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung festgesetzt wurde, kann die Untersuchungskommission auf Antrag des Eigners den Freibord nach Artikel 4.03 der am 1. Januar 1995 geltenden Fassung festsetzen.
2. Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1983 auf Kiel gelegt wurden, brauchen Kapitel 9 nicht zu entsprechen, müssen aber mindestens der am 31. März 1983 geltenden Fassung des Kapitels 6 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
3. Artikel 15.06 Nummer 3 Buchstabe a bis Buchstabe e und Artikel 15.12 Nummer 3 Buchstabe a hinsichtlich der Regelung über die einzige Schlauchlänge sind nur bei Fahrgastschiffen anzuwenden, die nach dem 30. September 1984 auf Kiel gelegt wurden, sowie bei Umbauten der betroffenen Bereiche, spätestens bei Erneuerung des Schiffsattests nach dem 1.1.2045.
4. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen nach Ablauf der Übergangsbestimmungen praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Gemeinschaftszeugnis einzutragen.
5. Verweist diese Vorschrift bei den Beschaffenheitsanforderungen an Ausrüstungsgegenstände auf eine europäische oder internationale Norm, so dürfen nach einer Neufassung oder Überarbeitung dieser Norm diese Ausrüstungsgegenstände noch 20 Jahre nach Neufassung oder Überarbeitung der Norm weiter verwendet werden.
Artikel 24.05 (Ohne Inhalt)
Artikel 24.06 Abweichungen für Fahrzeuge, die nicht unter Artikel 24.01 fallen 12 12a
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten
2. Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie der am Tag der Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung entsprechen.
3. Die Fahrzeuge müssen den nach erstmaliger Erteilung ihres Schiffsattestes oder der anderen Verkehrszulassung in Kraft getretenen Vorschriften gemäß den in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden.
4. Artikel 24.04 Nummern 4 und 5 gelten entsprechend.
5. In der nachstehenden Tabelle bedeuten
Artikel und Nummer | Inhalt | Frist bzw. Bemerkungen | Gültig für Fahrzeuge mit Schiffsattest oder Verkehrszulassung vor |
Kapitel 3 | |||
3.03 Nummer 7 | Vorschiffe mit Ankernischen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2041. | 1.10.1999 |
3.04 Nummer 3 Satz 2 | Isolierung in Maschinenräumen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.4.2003 |
Nummer 3 Satz 3 und Satz 4 | Öffnungen und Verschlussorgane | N.E.U. spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.10.2003 |
Kapitel 6 | |||
6.02 Nummer 1 | Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 | 1.4.2007 |
Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 | 1.4.2007 | |
6.03 Nummer 1 | Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 | 1.4.2007 |
6.07 Nummer 2 Buchstabe a | Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.4.2007 |
Kapitel 7 | |||
7.02 Nummer 2 | Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049 | 30.12.2008 |
7.04 Nummer 3 | Anzeige | Soweit nicht ein Radareinmannsteuerstand vorhanden: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.4.2007 |
Nummer 9 Satz 3 | Bedienung mittels eines Hebels | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.4.2007 |
Satz 4 | Unzulässigkeit der Anzeige Richtung des Schubstrahls | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.4.2007 |
7.05 Nummer 1 | Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen | Signallichter, deren Gehäuse, Zubehör und Lichtquellen, die den Anforderungen der am 30.11.2009 geltenden Vorschriften über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden. | 1.12.2013 |
7.06 Nummer 1 | Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 31.12.2009, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2011 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989-II-35 vorhanden ist. | 1.12.2013 |
Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen wurden | Wendeanzeiger, die vor dem 1.1.1990 zugelassen und vor dem 1.1.2000 eingebaut wurden, dürfen bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989- II-35 vorhanden ist. | 1.12.2013 | |
Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 zugelassen wurden | Navigationsradaranlagen und Wendeanzeiger, die ab dem 1.1.1990 aufgrund der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt bzw. der Vorschriften betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt zugelassen wurden, dürfen weiterhin eingebaut sein und betrieben werden, wenn eine gültige Einbaubescheinigung gemäß dieser Richtlinie oder ZKR-Beschluss 1989- II-35 vorhanden ist. | 1.12.2013 | |
Kapitel 8 | |||
8.02 Nummer 4 | Abschirmung von Leitungsverbindungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach 2025 | 1.4.2007 |
Nummer 5 | Mantelrohrsysteme | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025 | 1.4.2007 |
Nummer 6 | Isolierung von Maschinenteilen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2025 | 1.4.2003 |
8.03 Nummer 3 | Einrichtungen zur automatischen Drehzahlreduzierung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.4.2004 |
8.05 Nummer 7 Satz 1 | Betätigung des Schnellschlussventils am Tank von Deck aus, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.4.2008 |
8.05 Nummer 9 Satz 2 | Peileinrichtungen müssen bis zum höchsten Füllstand ablesbar sein | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.4.1999 |
Nummer 13 | Füllstandüberwachung nicht nur für die Antriebsmaschinen, sondern auch für die anderen, zum Fahrbetrieb notwendigen Motoren | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.4.1999 |
8.06 | Schmieröltanks, -leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.4.2007 |
8.07 | Tanks für Öle, die in Kraftübertragungssystemen, Schalt-, Antriebs- und Heizsystemen verwendet werden, Leitungen und Zubehör | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.4.2007 |
Kapitel 8a | |||
Die Vorschriften gelten nicht
| 1.1.2002 | ||
8a.02 Nummer 2 und Nummer 3 | Einhaltung der Vorschriften/Abgasgrenzwerte | Für Motoren
Die Vorschriften für die Motorkategorien
gelten als gleichwertig | 1.7.2007 |
Kapitel 10 | |||
10.02 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b | Behälter aus Stahl oder einem anderen stoßfesten und nicht brennbaren Werkstoff mit mindestens 10 l Inhalt | N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.12.2013 |
10.02 Nummer 2 Buchstabe a | Bescheinigung für Drahtseile und andere Seile | Erstes Seil, das auf dem Schiff ersetzt wird: N.E.U., spätestens 1.1.2008. Zweites und drittes Seil: spätestens 1.1.2013 | 1.4.2003 |
10.03 Nummer 1 | Europäische Norm | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 | 1.4.2002 |
Nummer 2 | Eignung für Brandklassen A, B und C | Bei Ersatz, spätestens 1.1.2010 | 1.4.2002 |
10.03a | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 | 1.4.2002 |
10.03b | Fest installierte Feuerlöschanlagen in Maschinen-, Kessel- und Pumpenräumen | 1) spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 | 1.4.2002 |
10.04 | Anwendung der Europäischen Norm auf Beiboote | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.10.2003 |
10.05 Nummer 2 | Aufblasbare Rettungswesten | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010. Rettungswesten, die am 30.9.2003 an Bord sind, können bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 weiter verwendet werden. | 1.10.2003 |
Kapitel 11 | |||
11.02 Nummer 4 Satz 1 | Höhe von Schanzkleidern und Lukensüllen sowie Gangbordgeländern
Höhe von Lukensüllen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020
N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2035 | 1.12.2013 |
11.04 Nummer 2 | Gangbordgeländer auf Schiffen mit L< 55 m und Wohnungen nur auf dem Hinterschiff | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 | 1.12.2013 |
11.12 Nummern 2, 4, 5 und 9 | Fabrikschild, Schutzvorrichtungen, Unterlagen an Bord | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.12.2013 |
11.13 | Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.10.2002 |
Kapitel 14a | |||
Artikel 14a.02 Nummer 2 Tabellen1 und 2 und Nummer 5 | Grenz-/Überwachungswerte und Typgenehmigungen | N.E.U., sofern
| 1.12.2013 |
Kapitel 15 | |||
15.01 Nummer 1 Buchstabe c | Nichtanwendung des Artikels 8.08 Nummer 2 Satz 2 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Buchstabe d | Nichtanwendung des Artikels 9.14 Nummer 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50 V | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 2 Buchstabe b | Verbot Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach Artikel 13.04 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Buchstabe c | Verbot Heizungen mit festen Brennstoffen nach Artikel 13.07 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Buchstabe e | Verbot von Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045. Die Übergangsbestimmung gilt nur, sofern Warneinrichtungen nach Artikel 15.15 Nummer 9 vorhanden sind. | 1.1.2006 |
15.02 Nummer 2 | Anzahl und Anordnung der Schotte | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 5 Satz 2 | Tauchgrenze, wenn kein Schottendeck | Für Fahrgastschiffe, die vor dem1.1.1996 auf Kiel gelegt wurden, gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 15 | Höhe der Doppelböden, Breite der Wallgänge | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
15.03 Nummern 1 bis 6 | Intaktstabilität | N.E.U. und bei Erhöhung der zugelassenen Anzahl von Fahrgästen, spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummern 7 und 8 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.12.2013 |
Nummer 9 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.12.2013 |
Senkrechte Ausdehnung des Bodenlecks | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045
Für Schiffe mit einem wasserdichten Deck in einem Abstand von mindestens 0,50 m und weniger als 0,60 m vom Schiffsboden, die erstmals ein Gemeinschaftszeugnis oder eine andere Verkehrszulassung vor dem 31.12.2005 erhalten haben, gilt | 1.12.2013 | |
2-Abteilungsstatus | N.E.U. | ||
Nummern 10 bis 13 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
15.05 Nummer 2 Buchstabe a | Zahl der Fahrgäste, für die eine Sammelfläche nach Artikel 15.06 Nummer 8 nachgewiesen ist | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Buchstabe b | Zahl der Fahrgäste, die der Stabilitätsberechnung nach Artikel 15.03 zugrunde gelegt ist | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
15.06 Nummer 1 Unterabsatz 1 | Fahrgasträume unterhalb des Schottendecks vor dem Heckschott | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.12.2013 |
15.06 Nummer 1, Unterabsatz 2 | Einhausungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.12.2013 |
Nummer 2 | Schränke und Räume nach Artikel 11.13 für brennbare Flüssigkeiten | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Nummer 3 Buchstabe c Satz 1 | Lichte Höhe von Ausgängen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Satz 2 | Lichte Breite von Türen von Fahrgastkabinen und sonstigen kleinen Räumen | Für das Maß von 0,7 m gilt N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Buchstabe f Satz 1 | Abmessung der Notausgänge | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Buchstabe g | Ausgänge, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 4 Buchstabe d | Türen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 5 | Anforderungen an Verbindungsgänge | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 6 Buchstabe b | Fluchtwege zu Sammelflächen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Buchstabe c | Fluchtwege nicht durch Maschinenräume | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2007 | 1.1.2006 |
Fluchtwege nicht durch Küchen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015. | ||
Buchstabe d | Keine Steigeisengänge, Leitern oder Ähnliches in Fluchtwegen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 7 | Geeignetes Sicherheitsleitsystem | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015. | 1.1.2006 |
Nummer 8 | Anforderungen an Sammelflächen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 9 Buchstaben a bis c, Buchstabe e und letzter Satz | Anforderungen an Treppen und Podeste im Fahrgastbereich | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 10 Buchstabe a Satz 1 | Geländer entsprechend Norm EN 711:1995 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Satz 2 | Höhe von Schanzkleidern und Geländern von Decks, die von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Buchstabe b Satz 2 | Lichte Breite der Öffnungen, die für das an Bord Gehen von Personen mit eingeschränkter Mobilität genutzt werden | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 12 | Landstege entsprechend Norm EN 14206:2003 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Nummer 13 | Verkehrsflächen und Wände an Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 14 Satz 1 | Beschaffenheit von Glastüren, Glaswände an Verkehrsflächen und Fensterscheiben | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 15 | Anforderungen an Aufbauten, die vollständig oder deren Dächer aus Panoramascheiben bestehen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.12.2013 |
Anforderungen an Einhausungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.12.2013 | |
Nummer 16 | Trinkwasseranlagen entsprechend Artikel 12.05 | N.E.U., spätestens 31.12.2006 | 1.1.2006 |
Nummer 17 Satz 2 | Anforderungen an Toiletten für Personen mit eingeschränkter Mobilität | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 18 | Lüftungsanlage für Kabinen ohne zu öffnende Fenster | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
15.07 | Anforderungen an das Antriebssystem | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
15.08 Nummer 2 | Anforderung an Lautsprecheranlagen im Fahrgastbereich | Für Fahrgastschiffe mit LWL von weniger als 40 m oder für höchstens 75 Personen gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 3 | Anforderungen an die Alarmanlage | Für Tagesausflugsschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 3 Buchstabe c | Alarmanlage zur Alarmierung der Besatzung und des Bordpersonals durch die Schiffsführung | Für Kabinenschiffe gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Nummer 4 | Niveaualarm für jede wasserdichte Abteilung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 5 | Zwei motorisch angetriebene Lenzpumpen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 6 | Fest installiertes Lenzsystem nach Artikel 8.06 Nummer 4 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
Nummer 7 | Öffnen der Kühlräume von innen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Nummer 8 | Lüftungsanlage für CO2-Schankanlagen in Räumen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 9 | Verbandskästen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
15.09 Nummer 1 Satz 1 | Rettungsringe | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Nummer 2 | Einzelrettungsmittel | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Nummer 3 | Einrichtungen für einen sicheren Übergang | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 4 | Art der Rettungsmittel | Für Fahrgastschiffe, die vor dem1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 5 ausgestattet waren, werden diese alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet.
Für Fahrgastschiffe, die vor dem 1.1.2006 mit Sammelrettungsmitteln nach Artikel 15.09 Nummer 6 ausgestattet waren, werden diese bis zur Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 alternativ zu den Einzelrettungsmitteln angerechnet. | 1.1.2006 |
Nummer 5 Buchstaben b und c | Ausreichend Raum zum Sitzen, Auftrieb von 750 N | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Buchstabe f | Stabile Schwimmlage, Halteeinrichtungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Buchstabe i | Geeignete Einrichtungen für den Übergang von Evakuierungsflächen in Rettungsflöße | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 9 | Prüfung der Rettungsmittel nach Herstellerangaben | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Nummer 10 | Beiboot mit Motor und Suchscheinwerfer | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 11 | Krankentrage | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder | 1.1.2006 |
Elektrische Anlagen | Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 | |
15.10 Nummer 2 | Artikel 9.16 Nummer 3 gilt auch für Gänge und Aufenthaltsräume für Fahrgäste | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
Nummer 3 | Ausreichende Notbeleuchtung | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
Nummer 4 | Notstromanlage | Für Tagesausflugsschiffe mit LWL von 25 m oder weniger gilt die Vorschrift bei N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
Buchstabe f | Notstrom für Scheinwerfer nach Artikel 10.02 Nummer 2 Buchstabe i | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
Buchstabe i | Notstrom für Aufzüge und Aufstiegshilfen nach Artikel 15.06 Nummer 9 Satz 2 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
Nummer 6, Satz 1 | Trennflächen nach Artikel 15.11 Nummer 2 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
Sätze 2 und 3 | Einbau der Kabel | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
Satz 4 | Notstromanlage oberhalb der Tauchgrenze | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
15.11 | Feuerschutz | 1.1.2007 | |
Nummer 1 | Brandschutztechnische Eignung von Werkstoffen und Bauteilen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 2 | Ausführung von Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 3 | In Räumen, ausgenommen Maschinen- und Vorratsräumen verwendete Oberflächenbehandlungen und Gegenstände müssen schwer entflammbar sein | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015 | 1.1.2006 |
Nummer 4 | Decken und Wandverkleidungen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 5 | Möbel und Einbauten in Sammelflächen aus nicht brennbaren Werkstoffen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 6 | Brandprüfverfahren nach dem Code | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 7 | Isoliermaterialien in Unterkunftsräumen nicht brennbar | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 7a | Einhausungen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.12.2013 |
Nummer 8 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c | Anforderungen an Türen in Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Satz 2 und Buchstabe d Nummer 9 | Wände nach Nummer 2 von Deck zu Deck | Auf Kabinenschiffen ohne Sprinkleranlage, Enden der Wände zwischen Kabinen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 10 | Trennflächen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 12 Satz 2 | Treppenstufen aus Stahl oder einem anderen gleichwertigen nicht brennbaren Material | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 13 | Einschachtung der Innentreppen durch Wände nach Nummer 2 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 14 | Lüftungssysteme und Luftversorgungsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 15 | Lüftungssysteme in Küchen, Küchenherde mit Abzüge | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 16 | Kontrollstationen, Treppenschächte, Sammelflächen und Rauchabzugsanlagen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 17 | Feuermeldesystem | Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
15.12 Nummer 1 Buchstabe c | Tragbare Feuerlöscher in Küchen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Nummer 2 Buchstabe a | 2. Feuerlöschpumpe | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 4 | Hydrantenventile | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Nummer 5 | Axial angeschlossene Haspel | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
Nummer 6 | Materialien; Schutz gegen Unwirksamwerden | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 7 | Vermeidung der Möglichkeit des Einfrierens von Rohren und Hydranten | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 8 Buchstabe b | Unabhängiger Betrieb der Feuerlöschpumpen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Buchstabe d | Aufstellung der Feuerlöschpumpen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 9 | Feuerlöschanlage in Maschinenräumen | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2015. Die Übergangsbestimmung gilt nicht für Fahrgastschiffe, die nach dem 31.12.1995 auf Kiel gelegt wurden und deren Schiffskörper aus Holz, Aluminium oder Kunststoff bestehen und deren Maschinenräume nicht aus einem Werkstoff nach Artikel 3.04 Nummer 3 und 4 hergestellt wurden. | 1.1.2006 |
15.13 | Sicherheitsorganisation | Für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses | 1.1.2006 |
15.14 Nummer 1 | Abwassersammeltanks oder Bordkläranlagen | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 2 | Anforderungen an Abwassersammeltanks | Für Kabinenschiffe mit 50 oder weniger Schlafplätzen, und für Tagesausflugsschiffe mit 50 oder weniger Fahrgästen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
15.15 | Abweichungen für bestimmte Fahrgastschiffe | 1.1.2006 | |
Nummer 1 | Leckstabilität | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045 | 1.1.2006 |
Nummer 4 | (Ohne Inhalt) | ||
Nummer 5 | Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung | Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 6 | Vorhandensein eines Beibootes, einer Plattform oder einer vergleichbaren Einrichtung | Für Fahrgastschiffe, die für höchstens 250 Fahrgäste oder 50 Betten zugelassen sind: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
Nummer 9 Buchstabe a | Warneinrichtungen für Flüssiggasanlagen | N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Bescheinigung nach Artikel 14.15 | 1.1.2006 |
Buchstabe b | Sammelrettungsmittel nach Artikel 15.09 Nummer 5 | N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 | 1.1.2006 |
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